Norm
AsylG 1997 §7Spruch
B4 305.038-1/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, serbischer und kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.8.2006, Zl. 05 02.069-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , serbischer und kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.8.2006, Zl. 05 02.069-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird dieser in den genannten Spruchpunkten behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dieser in den genannten Spruchpunkten behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchpunkt gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchpunkt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 4.2.2005 illegal nach Österreich und brachte am gleichen den Asylantrag ein.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.2.2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus dem Kosovo und gehöre väterlicherseits der Volksgruppe der Roma an. Nach dem Bürgerkrieg im Kosovo seien die Albaner in den Kosovo zurückgekehrt und er sei bezichtigt worden, mit den Serben kollaboriert zu haben. Sie hätten "schleunigst" ihre Häuser in XXXXverlassen müssen, er habe dann bei seinem Onkel in XXXX gelebt. Er habe auch von Roma gehört, die von den Albanern regelrecht "geschlachtet" worden seien. Der Vorfall, bei dem er beschuldigt worden sei, mit den Roma kooperiert zu haben, habe 1999 stattgefunden. In einem anderen Teil von Serbien und Montenegro könne er nicht leben, weil er als Rom keine Arbeit bekommen würde. Von den Behörden erhalte er keine Hilfe.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.2.2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus dem Kosovo und gehöre väterlicherseits der Volksgruppe der Roma an. Nach dem Bürgerkrieg im Kosovo seien die Albaner in den Kosovo zurückgekehrt und er sei bezichtigt worden, mit den Serben kollaboriert zu haben. Sie hätten "schleunigst" ihre Häuser in XXXXverlassen müssen, er habe dann bei seinem Onkel in römisch 40 gelebt. Er habe auch von Roma gehört, die von den Albanern regelrecht "geschlachtet" worden seien. Der Vorfall, bei dem er beschuldigt worden sei, mit den Roma kooperiert zu haben, habe 1999 stattgefunden. In einem anderen Teil von Serbien und Montenegro könne er nicht leben, weil er als Rom keine Arbeit bekommen würde. Von den Behörden erhalte er keine Hilfe.
3. Am 7.12.2005 abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor: Die Frau des Beschwerdeführers, bei denen die gemeinsamen Kinder lebten, wohne inXXXX; sie sei auf sich alleine gestellt. Eine Frau, bei der sie sich schon zuvor aufgehalten hätten, kümmere sich um die Familie des Beschwerdeführers. Ab und zu bekomme seine Ehefrau Unterstützung seitens des Staates, und zwar Lebensmittel wie Milch und Mehl. Von 1999 bis 2003 habe der Beschwerdeführer in XXXX an der Adresse XXXXgelebt. Nach der Rückkehr aus Schweden, wo sich der Beschwerdeführer und seine Familie bis Sommer 2004 aufgehalten hätten, hätten sie versucht, in Belgrad eine Unterkunft zu finden, was ihnen aber nicht gelungen sei. Im Haus, das dem Beschwerdeführer gehört und in dem er gewohnt habe, wohne nun jemand anderer. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich bei der UNMIK gewesen, dies habe ihm auch nicht helfen können. Das Haus sei im Juni oder Juli 1999 besetzt worden. Es habe damals ein "Chaos" geherrscht, der Onkel des Beschwerdeführers sei entführt worden. Seit diesem Zeitpunkt hätten sie nichts mehr vom Onkel gehört. Würde der Beschwerdeführer in dieses Haus einziehen, wäre es das einzige Haus in dieser Gegend, das nicht von den Albanern bewohnt wäre. Er hätte dort keine Ruhe; die UNMIK könnte ihn nicht "24 Stunden am Tag" beschützen. Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers, der ebenfalls 1999 entführt worden sei, sei ermordet worden; letztes Jahr habe man seine Leiche gefunden. Gefragt, ob er auch nach der Rückkehr aus Schweden Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei "schief" angesehen worden. Man sehe, dass sie Roma seien; sie hätten eine dunkle Haut. Auch hätten sie in Belgrad keine Unterkunft gefunden. Die frühere Adresse des Hauses in XXXX, das von jemanden anderen in Besitz genommen worden sei, laute XXXX; der Beschwerdeführer glaube aber, dass sie zwischenzeitlich die Nummern geändert hätten und das Haus nun die Nummer XXXX habe. Das Haus habe nicht ihm gehört, sondern jenem Onkel väterlicherseits namens XXXX, der 1999 entführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er Angst gehabt habe, umgebracht zu werden, weil er ein Rom sei und "sie" die Roma nicht "mögen" würden.3. Am 7.12.2005 abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor: Die Frau des Beschwerdeführers, bei denen die gemeinsamen Kinder lebten, wohne inXXXX; sie sei auf sich alleine gestellt. Eine Frau, bei der sie sich schon zuvor aufgehalten hätten, kümmere sich um die Familie des Beschwerdeführers. Ab und zu bekomme seine Ehefrau Unterstützung seitens des Staates, und zwar Lebensmittel wie Milch und Mehl. Von 1999 bis 2003 habe der Beschwerdeführer in römisch 40 an der Adresse XXXXgelebt. Nach der Rückkehr aus Schweden, wo sich der Beschwerdeführer und seine Familie bis Sommer 2004 aufgehalten hätten, hätten sie versucht, in Belgrad eine Unterkunft zu finden, was ihnen aber nicht gelungen sei. Im Haus, das dem Beschwerdeführer gehört und in dem er gewohnt habe, wohne nun jemand anderer. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich bei der UNMIK gewesen, dies habe ihm auch nicht helfen können. Das Haus sei im Juni oder Juli 1999 besetzt worden. Es habe damals ein "Chaos" geherrscht, der Onkel des Beschwerdeführers sei entführt worden. Seit diesem Zeitpunkt hätten sie nichts mehr vom Onkel gehört. Würde der Beschwerdeführer in dieses Haus einziehen, wäre es das einzige Haus in dieser Gegend, das nicht von den Albanern bewohnt wäre. Er hätte dort keine Ruhe; die UNMIK könnte ihn nicht "24 Stunden am Tag" beschützen. Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers, der ebenfalls 1999 entführt worden sei, sei ermordet worden; letztes Jahr habe man seine Leiche gefunden. Gefragt, ob er auch nach der Rückkehr aus Schweden Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei "schief" angesehen worden. Man sehe, dass sie Roma seien; sie hätten eine dunkle Haut. Auch hätten sie in Belgrad keine Unterkunft gefunden. Die frühere Adresse des Hauses in römisch 40 , das von jemanden anderen in Besitz genommen worden sei, laute römisch 40 ; der Beschwerdeführer glaube aber, dass sie zwischenzeitlich die Nummern geändert hätten und das Haus nun die Nummer römisch 40 habe. Das Haus habe nicht ihm gehört, sondern jenem Onkel väterlicherseits namens römisch 40 , der 1999 entführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er Angst gehabt habe, umgebracht zu werden, weil er ein Rom sei und "sie" die Roma nicht "mögen" würden.
2. Mit Schreiben vom 13.1.2006 stellte das Bundesasylamt zur Überprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers ein Ermittlungsersuchen an den österreichischen Verbindungsbeamten in XXXX, welches von diesem mit Schreiben vom 24.5. sowie vom 1.6.2006 beantwortete wurde.2. Mit Schreiben vom 13.1.2006 stellte das Bundesasylamt zur Überprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers ein Ermittlungsersuchen an den österreichischen Verbindungsbeamten in römisch 40 , welches von diesem mit Schreiben vom 24.5. sowie vom 1.6.2006 beantwortete wurde.
3. Am 21.6.2006 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen. Gefragt, wo sich seine Familie derzeit aufhalte, gab er an, sie hätten den Kosovo verlassen und hielten sich nun in XXXX, Serbien, auf, wo die - geschiedenen - Eltern der Frau des Beschwerdeführers lebten. Vor deren Umzug habe die Familie in XXXX an der Adresse XXXX gelebt, und zwar bei einer - von ihnen "Großmutter" oder XXXX genannten - alten Frau, die sich um sie gekümmert habe. Die Frage, ob sich noch jemand aus der Familie des Beschwerdeführers im Kosovo aufhalte, darunter auch Onkel, Tanten, Cousins oder Cousinen, verneinte der Beschwerdeführer. Auf die Frage, ob es in der Nähe der Wohnadresse XXXX markante Gebäude oder öffentliche Einrichtungen gebe, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei nicht der Fall; es sei ein "normales" Wohnviertel. Auch hätten die Kinder in der Zeit, als sie bei XXXX gewohnt hätten, keine Schule besucht. Der Beschwerdeführer habe von seiner Geburt bis 1999 in XXXX gelebt. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Ersteinvernahme angegeben habe, in XXXX an der Adresse XXXX gelebt zu haben, erwiderte er, dass dies ein und dieselbe Straße sei; XXXX sei albanisch, XXXX hingegen serbisch. Was die Hausnummer angehe, habe er vielleicht einen Fehler gemacht, die Hausnummer laute XXXX. Das Haus habe seinem Onkel und seinem Vater gemeinsam gehört, es habe sich um zwei Häuser mit einem gemeinsamen Hof gehandelt. Nach dem Schicksal des Hauses befragt, gab der Beschwerdeführer an, es sei nun von jemandem anderen bewohnt. Er wisse, dass nun die Nachbarn eines Freundes dort wohnten. Die Frage, ob sie auch Roma seien, verneinte der Beschwerdeführer; sie seien Albaner. Sodann wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens eruiert worden sei, dass das Haus seinem Onkel zugesprochen worden sei und unter der Verwaltung der XXXX stehe. Gefragt, was er dazu sage, stellte der Beschwerdeführer die Gegenfrage, ob man ihm dies beweisen könne. Hierauf wurde ihm mitgeteilt, dass ein diesbezüglicher Bericht des Polizeiattaches der Österreichischen Botschaft, Außenstelle Pristina, vorliege. Ob der Onkel des Beschwerdeführers zu Hause sei, könne momentan nicht beantwortet werden; es sei aber davon auszugehen, da dem Onkel das Haus zugesprochen worden sei und dieser somit auch einen Antrag gestellt haben müsse. In der Folge gab der Beschwerdeführer an, er glaube nicht, dass sein Onkel dort sei. Die Frage, ob er gegebenenfalls dorthin zurückkehren würde, verneinte er; er würde dort umgebracht werden, da er ein Rom sei. Weiters legte der Beschwerdeführer in serbischer Sprache verfasste Unterlagen vor (die vom Bundesasylamt keiner Übersetzung zugeführt wurden).3. Am 21.6.2006 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen. Gefragt, wo sich seine Familie derzeit aufhalte, gab er an, sie hätten den Kosovo verlassen und hielten sich nun in römisch 40 , Serbien, auf, wo die - geschiedenen - Eltern der Frau des Beschwerdeführers lebten. Vor deren Umzug habe die Familie in römisch 40 an der Adresse römisch 40 gelebt, und zwar bei einer - von ihnen "Großmutter" oder römisch 40 genannten - alten Frau, die sich um sie gekümmert habe. Die Frage, ob sich noch jemand aus der Familie des Beschwerdeführers im Kosovo aufhalte, darunter auch Onkel, Tanten, Cousins oder Cousinen, verneinte der Beschwerdeführer. Auf die Frage, ob es in der Nähe der Wohnadresse römisch 40 markante Gebäude oder öffentliche Einrichtungen gebe, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei nicht der Fall; es sei ein "normales" Wohnviertel. Auch hätten die Kinder in der Zeit, als sie bei römisch 40 gewohnt hätten, keine Schule besucht. Der Beschwerdeführer habe von seiner Geburt bis 1999 in römisch 40 gelebt. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Ersteinvernahme angegeben habe, in römisch 40 an der Adresse römisch 40 gelebt zu haben, erwiderte er, dass dies ein und dieselbe Straße sei; römisch 40 sei albanisch, römisch 40 hingegen serbisch. Was die Hausnummer angehe, habe er vielleicht einen Fehler gemacht, die Hausnummer laute römisch 40 . Das Haus habe seinem Onkel und seinem Vater gemeinsam gehört, es habe sich um zwei Häuser mit einem gemeinsamen Hof gehandelt. Nach dem Schicksal des Hauses befragt, gab der Beschwerdeführer an, es sei nun von jemandem anderen bewohnt. Er wisse, dass nun die Nachbarn eines Freundes dort wohnten. Die Frage, ob sie auch Roma seien, verneinte der Beschwerdeführer; sie seien Albaner. Sodann wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens eruiert worden sei, dass das Haus seinem Onkel zugesprochen worden sei und unter der Verwaltung der römisch 40 stehe. Gefragt, was er dazu sage, stellte der Beschwerdeführer die Gegenfrage, ob man ihm dies beweisen könne. Hierauf wurde ihm mitgeteilt, dass ein diesbezüglicher Bericht des Polizeiattaches der Österreichischen Botschaft, Außenstelle Pristina, vorliege. Ob der Onkel des Beschwerdeführers zu Hause sei, könne momentan nicht beantwortet werden; es sei aber davon auszugehen, da dem Onkel das Haus zugesprochen worden sei und dieser somit auch einen Antrag gestellt haben müsse. In der Folge gab der Beschwerdeführer an, er glaube nicht, dass sein Onkel dort sei. Die Frage, ob er gegebenenfalls dorthin zurückkehren würde, verneinte er; er würde dort umgebracht werden, da er ein Rom sei. Weiters legte der Beschwerdeführer in serbischer Sprache verfasste Unterlagen vor (die vom Bundesasylamt keiner Übersetzung zugeführt wurden).
4. Am 5.7.2006 langte beim Bundesasylamt ein weiterer Erhebungsbericht des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo ein. Diesem zufolge seien die Straßen XXXX identisch. Es handle sich um die Nummern XXXX, die zwischen der XXXX gelegen" seien. Das Objekt weise - wie durch das XXXX bestätigt - nun die Nr. XXXX auf.4. Am 5.7.2006 langte beim Bundesasylamt ein weiterer Erhebungsbericht des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo ein. Diesem zufolge seien die Straßen römisch 40 identisch. Es handle sich um die Nummern römisch 40 , die zwischen der römisch 40 gelegen" seien. Das Objekt weise - wie durch das römisch 40 bestätigt - nun die Nr. römisch 40 auf.
XXXX sei im Objekt nicht aufhältig; dort lebe vielmehr eine Familie namens XXXX, die nach eigenen Angaben aus Südserbien stamme. Diese habe zwar vor zwei Jahren ein Kündigungsschreiben erhalten, habe aber im Haus bleiben können, da sonst noch keine Unterbringungsmöglichkeit gegeben gewesen sei. An der genannten Straße hätten früher zahlreiche Roma-Familien gelebt, die jedoch nach dem bewaffneten Konflikt 1999 geflüchtet seien. Inzwischen seien zwei Roma-Familien in die Straße zurückgekehrt. Mehrere Roma-Familien lebten in einem desolaten Quartier nächst dem XXXX, eine weitere Anzahl in XXXX nächst den Geleisen der Bahn. Die wirtschaftliche Situation der Genannten sei "sehr schwierig".römisch 40 sei im Objekt nicht aufhältig; dort lebe vielmehr eine Familie namens römisch 40 , die nach eigenen Angaben aus Südserbien stamme. Diese habe zwar vor zwei Jahren ein Kündigungsschreiben erhalten, habe aber im Haus bleiben können, da sonst noch keine Unterbringungsmöglichkeit gegeben gewesen sei. An der genannten Straße hätten früher zahlreiche Roma-Familien gelebt, die jedoch nach dem bewaffneten Konflikt 1999 geflüchtet seien. Inzwischen seien zwei Roma-Familien in die Straße zurückgekehrt. Mehrere Roma-Familien lebten in einem desolaten Quartier nächst dem römisch 40 , eine weitere Anzahl in römisch 40 nächst den Geleisen der Bahn. Die wirtschaftliche Situation der Genannten sei "sehr schwierig".
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 (AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Kosovo, darunter solche zur Lage der Roma. Diesen zufolge lebten viele Roma aus dem albanischen dominierten Gebieten nach wie vor unter schlechten Bedingungen in wenigen Roma-Camps in den serbischen Gebieten des Kosovo. Zwar habe es in letzter Zeit keine nennenswerten Übergriffe gegen Roma im Kosovo gegeben, dennoch fühlten sich Roma ausschließlich in serbischen Gebieten des Kosovo einigermaßen sicher. Die meisten Roma seien nicht bereit, in Gebiete zurückzukehren, in denen Albaner die Mehrheitsbevölkerung stellten; Reisen in derartige Gebiete würden grundsätzlich gemieden. Minderheiten, vor allem Roma und Serben, müssten sich im täglichen Leben im Kosovo nach wie vor mit Problemen auseinandersetzen. Sie stellten teilweise Opfer von alltäglichen Belästigungen und Beschimpfungen dar. Das Ausmaß der Diskriminierungen schwanke in Abhängigkeit von der Region; die allgemeine Lage habe sich allerdings gebessert und bei Delikten gegen Minderheiten sei ein Rückgang festzustellen. Zwar bestehe für Roma im Kosovo in vollem Umfang Bewegungsfreiheit, eine Zwangsrückführung scheitere aber - im Unterschied zu fast allen anderen ethischen Gruppen - aufgrund der in weiten Teilen nicht vorhandenen Wohnmöglichkeiten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig. Es hielt fest, dass die Vorfälle bzw. Verfolgungsszenarien aus dem Jahr 1999 datierten. Seither habe sich die allgemeine Lage im Kosovo jedoch im Wesentlichen zum Positiven geändert, was auch für die Situation der Roma gelte. Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Schweden den dargestellten Rahmenbedingungen ausgesetzt gewesen sei, wäre dazu festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um Maßnahmen gehandelt habe, die von Dritten gesetzt worden seien; dass der Beschwerdeführer mit staatlichen Verfolgungshandlungen konfrontiert gewesen sei, lasse sich aus seinem Vorbringen nicht ableiten. Aus dem Erhebungsbericht des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo gehe hervor, dass das Haus, in welchem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus XXXX gewohnt habe und das seinem Onkel gehört habe, diesem rechtlich zugesprochen worden sei; der Beschwerdeführer habe somit im Falle einer Rückkehr die Möglichkeit, eine Unterkunft zu beziehen. Aus dem Bericht gehe auch hervor, dass die zwei Roma-Familien bereits wieder in den Straßenzug, in dem sich das Haus befinde und dem früher zahlreichen Roma-Familien gewohnt hätten, zurückgekehrt seien. In seiner Entscheidung hielt das Bundesasylamt fest, es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo in eine aussichtslose Lage geraten könnte; denn die Versorgung mit Lebensmitteln und die medizinische Versorgung sei dort - auch für Roma - gesichert. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 (AsylG 1997) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Kosovo, darunter solche zur Lage der Roma. Diesen zufolge lebten viele Roma aus dem albanischen dominierten Gebieten nach wie vor unter schlechten Bedingungen in wenigen Roma-Camps in den serbischen Gebieten des Kosovo. Zwar habe es in letzter Zeit keine nennenswerten Übergriffe gegen Roma im Kosovo gegeben, dennoch fühlten sich Roma ausschließlich in serbischen Gebieten des Kosovo einigermaßen sicher. Die meisten Roma seien nicht bereit, in Gebiete zurückzukehren, in denen Albaner die Mehrheitsbevölkerung stellten; Reisen in derartige Gebiete würden grundsätzlich gemieden. Minderheiten, vor allem Roma und Serben, müssten sich im täglichen Leben im Kosovo nach wie vor mit Problemen auseinandersetzen. Sie stellten teilweise Opfer von alltäglichen Belästigungen und Beschimpfungen dar. Das Ausmaß der Diskriminierungen schwanke in Abhängigkeit von der Region; die allgemeine Lage habe sich allerdings gebessert und bei Delikten gegen Minderheiten sei ein Rückgang festzustellen. Zwar bestehe für Roma im Kosovo in vollem Umfang Bewegungsfreiheit, eine Zwangsrückführung scheitere aber - im Unterschied zu fast allen anderen ethischen Gruppen - aufgrund der in weiten Teilen nicht vorhandenen Wohnmöglichkeiten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig. Es hielt fest, dass die Vorfälle bzw. Verfolgungsszenarien aus dem Jahr 1999 datierten. Seither habe sich die allgemeine Lage im Kosovo jedoch im Wesentlichen zum Positiven geändert, was auch für die Situation der Roma gelte. Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Schweden den dargestellten Rahmenbedingungen ausgesetzt gewesen sei, wäre dazu festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um Maßnahmen gehandelt habe, die von Dritten gesetzt worden seien; dass der Beschwerdeführer mit staatlichen Verfolgungshandlungen konfrontiert gewesen sei, lasse sich aus seinem Vorbringen nicht ableiten. Aus dem Erhebungsbericht des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo gehe hervor, dass das Haus, in welchem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus römisch 40 gewohnt habe und das seinem Onkel gehört habe, diesem rechtlich zugesprochen worden sei; der Beschwerdeführer habe somit im Falle einer Rückkehr die Möglichkeit, eine Unterkunft zu beziehen. Aus dem Bericht gehe auch hervor, dass die zwei Roma-Familien bereits wieder in den Straßenzug, in dem sich das Haus befinde und dem früher zahlreichen Roma-Familien gewohnt hätten, zurückgekehrt seien. In seiner Entscheidung hielt das Bundesasylamt fest, es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo in eine aussichtslose Lage geraten könnte; denn die Versorgung mit Lebensmitteln und die medizinische Versorgung sei dort - auch für Roma - gesichert. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
6. Gegen alle drei Punkte des Bescheides brachte der Beschwerdeführer mit einem fristgerechten Schriftsatz Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat ein, wobei er im Wesentlichen sein Vorbringen vor dem Bundesasylamt wiederholte.
7. Mit Schreiben vom 12.09.2006 legte das Bundesasylamt die Berufung samt dem Verwaltungsakt vor, wobei es seine Anfrage an den Verbindungsbeamten im Kosovo sowie dessen vom 24.5. sowie vom 1.6.2006 datierenden Erhebungsberichte von der Akteneinsicht ausnahm.
8. Mit Schriftsatz vom 19.3.2013 teilte der Beschwerdeführer dem (zur Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung zuständigen) Asylgerichtshof mit, dass ihm am 13.2.2013 vom Magistrat XXXX, ein "Aufenthaltstitel (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürger)" erteilt worden sei; seine Ausweisung sei daher gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AslyG 2005 unzulässig. Als Anlage übermittelte er eine - nicht leserliche - Kopie eine Aufenthaltskarte.8. Mit Schriftsatz vom 19.3.2013 teilte der Beschwerdeführer dem (zur Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung zuständigen) Asylgerichtshof mit, dass ihm am 13.2.2013 vom Magistrat römisch 40 , ein "Aufenthaltstitel (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürger)" erteilt worden sei; seine Ausweisung sei daher gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AslyG 2005 unzulässig. Als Anlage übermittelte er eine - nicht leserliche - Kopie eine Aufenthaltskarte.
9. Eine Anfrage an das elektronische Fremdenregister ergab, dass dem Beschwerdeführer am 13.2.2013 vom Magistrat XXXX, ein bis 13.2.2018 gültiger Aufenthaltstitel A erteilt wurde.9. Eine Anfrage an das elektronische Fremdenregister ergab, dass dem Beschwerdeführer am 13.2.2013 vom Magistrat römisch 40 , ein bis 13.2.2018 gültiger Aufenthaltstitel A erteilt wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 31.4.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 § 10 leg. cit. zur Anwendung.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 31.4.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 Paragraph 10, leg. cit. zur Anwendung.
2.1.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).
2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.2.1. Das Bundesasylamt ist - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt - seiner Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht einzugehen, nicht ausreichend nachgekommen:
Denn es hat dem Beschwerdeführer seine Anfrage an den Verbindungsbeamten im Kosovo sowie dessen Erhebungsberichte vom 24.5. sowie vom 1.6.2006 dem Beschwerdeführer (abgesehen davon, dass dessen Onkel das genannte Haus in XXXX zugesprochen worden sei) nicht zur Kenntnis gebracht (und zwar auch nicht im angefochtenen Bescheid); vielmehr hat es diese Unterlagen von der Akteneinsicht ausgenommen. Im Übrigen hat es die vom Beschwerdeführer vorgelegten auf Serbisch verfassten Urkunden nicht übersetzen lassen.Denn es hat dem Beschwerdeführer seine Anfrage an den Verbindungsbeamten im Kosovo sowie dessen Erhebungsberichte vom 24.5. sowie vom 1.6.2006 dem Beschwerdeführer (abgesehen davon, dass dessen Onkel das genannte Haus in römisch 40 zugesprochen worden sei) nicht zur Kenntnis gebracht (und zwar auch nicht im angefochtenen Bescheid); vielmehr hat es diese Unterlagen von der Akteneinsicht ausgenommen. Im Übrigen hat es die vom Beschwerdeführer vorgelegten auf Serbisch verfassten Urkunden nicht übersetzen lassen.
2.2.2. Aus diesem Grund muss angenommen werden, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (bzw. Einvernahme) erforderlich ist.
2.2.3. Auf Grund der dort angestellten Erwägungen könnte auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
2.2.4. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."2.2.4. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."
Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der Novelle 2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003).
Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall deshalb nicht vor, weil sich die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht aus Umständen ergibt, die erst durch die Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 relevant wurden.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall deshalb nicht vor, weil sich die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht aus Umständen ergibt, die erst durch die Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 relevant wurden.
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
3.2. Da dem Beschwerdeführer (wie sich aus Punkt I.9. ergibt) ein nicht auf asylgesetzliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, erweist sich eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet als unzulässig. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.3.2. Da dem Beschwerdeführer (wie sich aus Punkt römisch eins.9. ergibt) ein nicht auf asylgesetzliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, erweist sich eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet als unzulässig. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Akteneinsicht, Aufenthaltsrecht, Ermittlungspflicht, Kassation, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
06.08.2013