TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/15 D4 434044-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2013
beobachten
merken

Spruch

D4 434044-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, FZ. 12 03.548-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, FZ. 12 03.548-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsbürgerin, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie reiste am 24.03.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.03.2012 unter Vorlage ihres russischen Inlandspasses einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie im Rahmen der Erstbefragung vor, ihr Mann hätte am XXXX vor dem XXXXein Selbstmordattentat verübt und sich und einige andere Personen - darunter auch Polizisten - in die Luft gesprengt. Es hätte Schwerverletzte gegeben, ob es Tote gegeben hätte, wisse sie nicht. Sie sei zu Hause verhört worden und ihr sei eine Dreitagesfrist gegeben worden, um Informationen über Mittäter ihres Mannes zu liefern. Sie sei aber tatsächlich nicht von ihrem Mann informiert worden. In weiterer Folge sei sie nach Baku gereist. Im Fall einer Rückkehr hätte sie Angst umgebracht zu werden.Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsbürgerin, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie reiste am 24.03.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.03.2012 unter Vorlage ihres russischen Inlandspasses einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie im Rahmen der Erstbefragung vor, ihr Mann hätte am römisch 40 vor dem XXXXein Selbstmordattentat verübt und sich und einige andere Personen - darunter auch Polizisten - in die Luft gesprengt. Es hätte Schwerverletzte gegeben, ob es Tote gegeben hätte, wisse sie nicht. Sie sei zu Hause verhört worden und ihr sei eine Dreitagesfrist gegeben worden, um Informationen über Mittäter ihres Mannes zu liefern. Sie sei aber tatsächlich nicht von ihrem Mann informiert worden. In weiterer Folge sei sie nach Baku gereist. Im Fall einer Rückkehr hätte sie Angst umgebracht zu werden.

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23.04.2012 brachte sie im Wesentlichen vor, seit dem XXXX verwitwet zu sein. Der Name ihres Ehemannes sei XXXX. Sie sei ausgebildete Krankenpflegerin, sei im KrankenhausXXXX in Grosny beschäftigt gewesen, hätte bis November 2011 in der XXXXin Grosny gelebt. Sie sei nach Baku gefahren und dort ein Jahr lang geblieben.Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23.04.2012 brachte sie im Wesentlichen vor, seit dem römisch 40 verwitwet zu sein. Der Name ihres Ehemannes sei römisch 40 . Sie sei ausgebildete Krankenpflegerin, sei im KrankenhausXXXX in Grosny beschäftigt gewesen, hätte bis November 2011 in der XXXXin Grosny gelebt. Sie sei nach Baku gefahren und dort ein Jahr lang geblieben.

Befragt, wann sie in Österreich angekommen sei, nannte sie als Einreisdatum den 24. März.

Auf den Vorhalt, dass sie sich dann wohl nicht ein Jahr in Baku aufhalten hätte können, antwortete sie, dass es ihr wohl wie ein Jahr - wie eine Ewigkeit - vorgekommen sei.

Ihr Ausreisegrund sei der von ihrem Mann verübte Terroranschlag, bei dem er ums Leben gekommen sei. Es hätte Verletzte - darunter drei Polizisten - gegeben. Nach diesem Anschlag hätten sie drei ihr unbekannte Maskierte, die sowohl Tschetschenisch als auch Russisch gesprochen hätten, aufgesucht. Diese hätten ihr eine Pistole an die Schläfe angesetzt und ihr eine Frist von drei Tagen gegeben, um ihnen Informationen über die Hintermänner des Anschlages zu liefern. Sie sei deswegen vom Sessel gefallen und hätte das Bewusstsein verloren. Als sie zu sich gekommen sei, seien diese Leute weg gewesen.

Freunden ihres Mannes, die normalerweise in der Nacht zu ihr gekommen seien, hätte sie davon erzählt und diese hätten ihr bei der Ausreise geholfen. Sie könne sich nicht frei bewegen und hätte Angst um ihr Leben. Sie wisse, dass diese Leute in drei Tagen wieder gekommen wären und sie auch verschleppen hätten können. Andere Probleme hätte sie nicht.

Vom Anschlag hätte sie von anderen Leuten erfahren. Ihr Mann hätte ihr nichts erzählt. Er sei manchmal einige Tage lang weggewesen. Zuerst hätte es Gerüchte in der Arbeit gegeben, dann hätten bereits die Nachrichten eine halbe Stunde später davon berichtet, konkret dass XXXX bei einem Sprengstoffanschlag vor dem XXXX ums Leben gekommen sei und es Verletzte gebe. Sie hätte von seiner Tätigkeit nichts gewusst. Der Anschlag hätte am XXXXstattgefunden, sie hätte am Nachmittag davon erfahren, am Abend hätte sie es aus den Medien erfahren. Sie wisse nicht genau, was er getan hätte. Jedenfalls sei es ein Selbstmordanschlag gewesen.Vom Anschlag hätte sie von anderen Leuten erfahren. Ihr Mann hätte ihr nichts erzählt. Er sei manchmal einige Tage lang weggewesen. Zuerst hätte es Gerüchte in der Arbeit gegeben, dann hätten bereits die Nachrichten eine halbe Stunde später davon berichtet, konkret dass römisch 40 bei einem Sprengstoffanschlag vor dem römisch 40 ums Leben gekommen sei und es Verletzte gebe. Sie hätte von seiner Tätigkeit nichts gewusst. Der Anschlag hätte am XXXXstattgefunden, sie hätte am Nachmittag davon erfahren, am Abend hätte sie es aus den Medien erfahren. Sie wisse nicht genau, was er getan hätte. Jedenfalls sei es ein Selbstmordanschlag gewesen.

Ihr Mann hätte ihr nie von der Tötungsabsicht erzählt, sonst hätte ihr auch ihr Vater nicht erlaubt bei ihm zu bleiben. Die Familie ihres Mannes hätte ebenfalls Tschetschenien verlassen. In weiterer Folge schilderte die Beschwerdeführerin aus Aufforderung den Besuch der drei Maskierten drei Tage nach dem Vorfall bei ihr Zuhause.

Danach hätte sie Angst gehabt jemanden etwas davon zu erzähle - außer ihrer Familie. Am nächsten Morgen sei ihr klar gewesen, dass sie wegfahren müsste. Deshalb hätte sie gepackt bis die Freunde ihres Mannes gekommen seien und ihr bei der Ausreise geholfen hätten. Sie hätte eigentlich nach Baku fahren und dann wieder zurückkehren wollen.

Zum Vorhalt, dass sie einmal den XXXX und ein anderes Mal den XXXXals Anschlagsdatum genannt hätte, gab sie an, dass sie sich wahrscheinlich nur an das Jahr 2011 richtig erinnert hätte.Zum Vorhalt, dass sie einmal den römisch 40 und ein anderes Mal den XXXXals Anschlagsdatum genannt hätte, gab sie an, dass sie sich wahrscheinlich nur an das Jahr 2011 richtig erinnert hätte.

Zum Vorhalt, dass sie einmal angeführt hätte am 21. November von Grosny nach Baku gefahren zu sein, etwas später dass drei Tage nach dem XXXX die Männer sie aufgesucht hätten und sie am nächsten Tag die Sachen gepackt hätte und sie am übernächsten Tag nach Baku gebracht worden sei, antwortete sie, dass es sicher im November gewesen sei - Mitte November.Zum Vorhalt, dass sie einmal angeführt hätte am 21. November von Grosny nach Baku gefahren zu sein, etwas später dass drei Tage nach dem römisch 40 die Männer sie aufgesucht hätten und sie am nächsten Tag die Sachen gepackt hätte und sie am übernächsten Tag nach Baku gebracht worden sei, antwortete sie, dass es sicher im November gewesen sei - Mitte November.

Es könne sein, dass sie Daten durcheinander gebracht hätte. Nach diesen drei Tagen hätte sie in Samaschki bei ihrem Vater übernachtet, ein anderes Mal hätte sie ihre Freundin besucht und Sachen zusammengetragen, jedoch nicht übernachtet. Sonst sei sie bei ihrer Schwester Luisa gewesen und von Zeit zu Zeit nach Hause gekommen. Vor dem Polizisten, der zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch im Krankenhaus gelegen sei, hätte sie Angst, da er sich vielleicht an ihr rächen könnte.

Im Fall einer Rückkehr schwebe sie in Lebensgefahr - einerseits wegen des Polizisten, andererseits wegen der drei Männer.

Ihre Schwester Luisa hätte ihren beschädigten Inlandspass gegen einen neuen Pass ausgetauscht. Sie hätten den Pass genommen und ihr dann per Post übermittelt.

Die Beschwerdeführerin legte am 20.07.2012 diverse Unterlagen und Bestätigungen über ihre Ausbildung und Berufstätigkeit (Arbeitsbuch,...) und am 25.09.2012 die islamische Heiratsurkunde (Ehe mit XXXX) vor.Die Beschwerdeführerin legte am 20.07.2012 diverse Unterlagen und Bestätigungen über ihre Ausbildung und Berufstätigkeit (Arbeitsbuch,...) und am 25.09.2012 die islamische Heiratsurkunde (Ehe mit römisch 40 ) vor.

Am 04.12.2012 langte ein Patientenbrief vom 26.09.2012 mit den Diagnosen "Verdacht auf PTBS, Erythrophobie Gastritis, Schlafstörungen" samt Überweisung an eine Abteilung für Innere Medizin wegen des Verdachtes der Hepatitis B-Erkrankung ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung wurden nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle zunächst Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen, sowie, dass die Beschwerdeführerin als Krankenpflegerin berufstätig, mit XXXXverheiratet gewesen und nunmehr verwitwet sei. Als nicht lebensbedrohliche Krankheiten stellte das Bundesasylamt Gastritis, Schlafstörungen und Hepatitis B fest.

Weiters wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden hätte können, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Mannes von den Behörden verfolgt worden wäre. Ihre Angaben seien unglaubwürdig, nach ihr würde nicht gefahndet. Es stehe ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Im Fall einer Rückkehr könne sie wieder in der Wohnung in Grosny leben, wie es auch vor der Ausreise möglich gewesen wäre. Zudem könne sie sich bei ihrem Vater in Samaschki bzw. vorübergehend bei ihren drei Brüdern oder drei Schwestern niederlassen.

Es folgten Länderfeststellungen zur Tschetschenien und der Russischen Föderation, unter anderem folgende Feststellungen zur Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien:

"Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)"

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zum Fluchtvorbringen aus, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei.

Unter anderem hätte nach ihren Angaben am 24.03.2012 der Sprengstoffanschlag am XXXX stattgefunden, am 23.04.2012 datierte sie diesen mit XXXX.Unter anderem hätte nach ihren Angaben am 24.03.2012 der Sprengstoffanschlag am römisch 40 stattgefunden, am 23.04.2012 datierte sie diesen mit römisch 40 .

Im Rahmen der Erstbefragung hätte sie ausgesagt, dass sie zu Hause verhört worden sei, während sie beim Bundesasylamt ausgesagt hätte, dass ihr im Zuge dieser Befragung eine Pistole an den Kopf gehalten worden sei, weswegen sie sogar das Bewusstsein verloren hätte. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass sie diesen Umstand nicht bereits bei der Erstbefragung angegeben hätte. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie davon nicht berichtet hätte - im Gegenteil sei davon auszugehen, dass sie davon - sollte es sich tatsächlich so zugetragen haben - gleich erzählt hätte.

Letztendlich hätte es Unterschiede in den Aussagen zum Aufenthaltsort im Heimatland gegeben: Im Rahmen der Erstbefragung hätte sie ausgesagt im November 2011 mit einem Kastenwagen von Grosny abgefahren zu sein, vor dem Bundesasylamt hätte sie angegeben, zuletzt in der ul. XXXX gewohnt zu haben. Dann hätte sie geschildert vier Tage nach dem Anschlag am XXXX von den Freunden ihres Mannes nach Baku gebracht worden zu sein. Darauf hingewiesen hätte sie wiederholt, erst im November 2011 nach Baku gereist zu sein. Nochmals dazu befragt hätte sie erwähnt, nach diesen drei Tagen nicht mehr ständig in der Wohnung, sondern einmal nach Samaschki zu ihrem Vater und dann wiederum zu ihrer Freundin nach Grosny oder zu ihrer Schwester gefahren zu sein.Letztendlich hätte es Unterschiede in den Aussagen zum Aufenthaltsort im Heimatland gegeben: Im Rahmen der Erstbefragung hätte sie ausgesagt im November 2011 mit einem Kastenwagen von Grosny abgefahren zu sein, vor dem Bundesasylamt hätte sie angegeben, zuletzt in der ul. römisch 40 gewohnt zu haben. Dann hätte sie geschildert vier Tage nach dem Anschlag am römisch 40 von den Freunden ihres Mannes nach Baku gebracht worden zu sein. Darauf hingewiesen hätte sie wiederholt, erst im November 2011 nach Baku gereist zu sein. Nochmals dazu befragt hätte sie erwähnt, nach diesen drei Tagen nicht mehr ständig in der Wohnung, sondern einmal nach Samaschki zu ihrem Vater und dann wiederum zu ihrer Freundin nach Grosny oder zu ihrer Schwester gefahren zu sein.

Von diesen Aufenthalten hätte sie weder bei der Erstbefragung noch zu Beginn der Befragung vor dem Bundesasylamt etwas erwähnt.

Auf die Wiedergabe der weiteren Beweiswürdigung wird verzichtet.

Zum Abschluss wurde Folgendes festgehalten:

"Den Länderfeststellungen war weiters zu entnehmen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden.

Aufgrund der Gesamtsituation war eine generelle Verfolgung Ihrer Person durch tschetschenische Behörden nicht glaubhaft, gewann die Behörde den Eindruck, dass Sie die ins Treffen geführte Befragung übertrieben und drastischer darstellten, um so einen asylrelevanten Grund anführen zu können.

Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrer Person im Sinne der GFK konnte jedoch aus obigen Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat festgestellt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat festgestellt:

Die Erhebungen des Bundesasylamtes reichen nicht hin, um gegenständlichen Sachverhalt einer umfangreichen Beurteilung zu unterziehen.

Das Bundesasylamt hat es unterlassen, nähere Erhebungen über das von der Beschwerdeführerin behauptete, von ihrem Ehemann XXXX begangene Sprengstoffattentat durchzuführen und darüber Feststellungen zu treffen.Das Bundesasylamt hat es unterlassen, nähere Erhebungen über das von der Beschwerdeführerin behauptete, von ihrem Ehemann römisch 40 begangene Sprengstoffattentat durchzuführen und darüber Feststellungen zu treffen.

Die Beweiswürdigung ist damit zumindest in diesem Punkt - insbesondere in Verbindung mit den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen und der oben angeführten Beweiswürdigung ("Den Länderfeststellungen war weiters zu entnehmen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden.(...)") als nicht zutreffend und unschlüssig zu bezeichnen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt. Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt. Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Absatz 2 AVG nicht auszugehen sei, führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, aus, wie folgt:Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2 AVG nicht auszugehen sei, führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, aus, wie folgt:

"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 Asylgesetz (RV 686 BlgNR 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch § 32 Asylgesetz ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (...)."In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, Asylgesetz Regierungsvorlage 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch Paragraph 32, Asylgesetz ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (...).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...)Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084)."Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084)."

Nach grundsätzlicher Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach grundsätzlicher Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt gemäß § 37 AVG zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt gemäß Paragraph 37, AVG zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "In der Abstandnahme von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, ¿wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist', kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach § 32 AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1,20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "In der Abstandnahme von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, ¿wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist', kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1,20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des Paragraph 66, AVG außerhalb eines solchen Verfahrens.

Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu § 66 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß § 66 Abs. 3 AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0243).Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu Paragraph 66, AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0243).

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Das Bundesasylamt hat im konkreten Fall Recherchen über den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Selbstmordanschlag durchzuführen, konkret darüber,

ob am XXXX. oder XXXX vor dem XXXX ein Sprengstoffanschlag stattgefunden hat und bejahendenfalls,ob am römisch 40 . oder römisch 40 vor dem römisch 40 ein Sprengstoffanschlag stattgefunden hat und bejahendenfalls,

ob es sich tatsächlich beim Lebensgefährten (bzw. nach muslimischen Ritus angetrauten Ehemann) der Beschwerdeführerin um den Attentäter gehandelt hat,

und das Parteiengehör zum Rechercheergebnis zu gewähren sowie entsprechend schlüssig begründete Feststellungen darüber zu treffen.

Im Rahmen der Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens wird die Beschwerdeführerin im Zuge einer Einvernahme zu der von ihr in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mitgeteilten Berichtigung, konkret, dass sie nie in Baku gewesen sei, sondern direkt aus Tschetschenien ausgereist sei, zu befragen sein.

Es bedarf somit einer Miteinbeziehung des einzuholenden Recherchergebnisses, und der Aussage der Beschwerdeführerin, um über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag ordnungsgemäß absprechen zu können.

Hingewiesen darauf wird auch, dass es sich beim Datum "XXXX" um ein geschichtsträchtiges Datum handelt, das äußerst häufig und wiederkehrend - XXXX - in den Medien verwendet wird und wurde, weshalb in diesem Zusammenhang eine unterschiedliche Datumangabe nur nach äußerst sorgfältiger Beweiswürdigung der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen darf.Hingewiesen darauf wird auch, dass es sich beim Datum "XXXX" um ein geschichtsträchtiges Datum handelt, das äußerst häufig und wiederkehrend - römisch 40 - in den Medien verwendet wird und wurde, weshalb in diesem Zusammenhang eine unterschiedliche Datumangabe nur nach äußerst sorgfältiger Beweiswürdigung der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen darf.

Insoweit der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, dass sie bei der Erstbefragung nicht von einer Bedrohung mit Waffengewalt und einer daraus resultierenden Bewusstlosigkeit im Zuge der behaupteten Bedrohung gesprochen hat, wird darauf hingewiesen, dass eine Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Antragstellers dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005).Insoweit der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, dass sie bei der Erstbefragung nicht von einer Bedrohung mit Waffengewalt und einer daraus resultierenden Bewusstlosigkeit im Zuge der behaupteten Bedrohung gesprochen hat, wird darauf hingewiesen, dass eine Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Antragstellers dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389).

Aus der Sicht des Asylgerichtshofes mangelt es dem angefochtenen Bescheid jedenfalls an Feststellungen zum behaupteten Selbstmordanschlag sowie dessen Verursacher, weshalb nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt wurde, ob für die Beschwerdeführerin als eventuelle Angehörige eines tschetschenischen Selbstmordattentäters aktuell die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der russischen bzw. tschetschenischen Behörden gegeben ist.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AslyG 2005 AVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AslyG 2005 AVG entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten