Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A6 408.763-1/2009/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörige von Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2009, Zl. 08 11.464-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörige von Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2009, Zl. 08 11.464-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 08.09.2009 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 08.09.2009 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Äthiopien, reiste eigenen Angaben zufolge am 16.11.2008 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (vgl. Zl. A6 408.765) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tage unter der Identität XXXX, für sich und ihren Sohn jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Für ihren Sohn, den sie als XXXX, bezeichnete, machte die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Äthiopien, reiste eigenen Angaben zufolge am 16.11.2008 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn vergleiche Zl. A6 408.765) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tage unter der Identität römisch 40 , für sich und ihren Sohn jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Für ihren Sohn, den sie als römisch 40 , bezeichnete, machte die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend.
Sie wurde hiezu am 17.11.2008 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und berief sich dabei zusammengefasst darauf, als Mitglied der Partei Kinjit von der Partei namens Woyane verfolgt worden zu sein. Nachdem es im Jahr 2005 einen von der letztgenannten Partei organisierten Wahlbetrug gegeben hätte, hätten die Kinjit-Anhänger eine Demonstration durchgeführt. Aufgrund dessen habe die Beschwerdeführerin ihre Heimat verlassen müssen. Nunmehr hätte sie vor den Mitgliedern der Woyane-Partei Angst.
I.2. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 25.11.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung berichtete sie ergänzend von einer siebentägigen Inhaftierung im Jahr 2005 aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft. Konkret habe sie gemeinsam mit anderen Frauen vor den Wahlen 2005 Wahlwerbung für die Partei betrieben. Die Woyane-Partei hätte die Wahl schließlich aufgrund eines Wahlbetruges gewonnen, woraufhin die Partei der Beschwerdeführerin Demonstrationen veranstaltet hätte. Im Zuge einer dieser Demonstrationen sei die Beschwerdeführerin verhaftet, in weiterer Folge jedoch nach einer Bürgschaft wieder freigelassen worden. Danach sei sie öfters kontrolliert worden und wäre ständig unter Beobachtung gestanden. Als schließlich ihr Bruder nach XXXX gegangen sei, wäre die Beschwerdeführerin von Sicherheitsbeamten dazu angehalten worden, ihren Bruder wieder zur Rückkehr zu bewegen, da sich dieser der Oppositionspartei IPPF angeschlossen hätte. Am 29.10.2008 wären Beamten zu ihr nach Hause gekommen, hätten das Haus durchsucht und sie geschlagen. Daraufhin habe sich die Beschwerdeführerin dazu entschlossen, ihre Heimat zu verlassen, wo sie ihren Ehemann und drei Kinder zurückgelassen hätte.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 25.11.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung berichtete sie ergänzend von einer siebentägigen Inhaftierung im Jahr 2005 aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft. Konkret habe sie gemeinsam mit anderen Frauen vor den Wahlen 2005 Wahlwerbung für die Partei betrieben. Die Woyane-Partei hätte die Wahl schließlich aufgrund eines Wahlbetruges gewonnen, woraufhin die Partei der Beschwerdeführerin Demonstrationen veranstaltet hätte. Im Zuge einer dieser Demonstrationen sei die Beschwerdeführerin verhaftet, in weiterer Folge jedoch nach einer Bürgschaft wieder freigelassen worden. Danach sei sie öfters kontrolliert worden und wäre ständig unter Beobachtung gestanden. Als schließlich ihr Bruder nach römisch 40 gegangen sei, wäre die Beschwerdeführerin von Sicherheitsbeamten dazu angehalten worden, ihren Bruder wieder zur Rückkehr zu bewegen, da sich dieser der Oppositionspartei IPPF angeschlossen hätte. Am 29.10.2008 wären Beamten zu ihr nach Hause gekommen, hätten das Haus durchsucht und sie geschlagen. Daraufhin habe sich die Beschwerdeführerin dazu entschlossen, ihre Heimat zu verlassen, wo sie ihren Ehemann und drei Kinder zurückgelassen hätte.
I.3. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 28.04.2009 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Familienverhältnissen befragt. In Bezug auf ihre Fluchtgründe berief sie sich zusammengefasst auf ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend an, dass ihr Onkel ihr und ihrem jüngsten Sohn zur Ausreise verholfen hätte. Die anderen Kinder habe sie zu Hause bei ihrer Haushälterin und ihrem Ehemann zurückgelassen.römisch eins.3. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 28.04.2009 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Familienverhältnissen befragt. In Bezug auf ihre Fluchtgründe berief sie sich zusammengefasst auf ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend an, dass ihr Onkel ihr und ihrem jüngsten Sohn zur Ausreise verholfen hätte. Die anderen Kinder habe sie zu Hause bei ihrer Haushälterin und ihrem Ehemann zurückgelassen.
I.4. Das Bundesasylamt gab sodann im Wege der Staatendokumentation eine Recherche bei der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba in Auftrag, im Zuge derer die Angaben der Beschwerdeführerin überprüft werden sollten.römisch eins.4. Das Bundesasylamt gab sodann im Wege der Staatendokumentation eine Recherche bei der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba in Auftrag, im Zuge derer die Angaben der Beschwerdeführerin überprüft werden sollten.
Am 11.05.2009 wurde die Beschwerdeführerin nachträglich seitens des Bundesasylamtes zu ihrem Ehemann, ihrem Bruder und Onkel, den Kontakten zu den Soldaten und der Partei Kinijit in XXXX sowie ihrer Funktion innerhalb der Partei befragt.Am 11.05.2009 wurde die Beschwerdeführerin nachträglich seitens des Bundesasylamtes zu ihrem Ehemann, ihrem Bruder und Onkel, den Kontakten zu den Soldaten und der Partei Kinijit in römisch 40 sowie ihrer Funktion innerhalb der Partei befragt.
In seiner Anfragebeantwortung vom 16.07.2009 hielt der beigezogene Vertrauensanwalt zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin in Wahrheit XXXX hieße und gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX am 14.07.2008 ein Visum zum Besuch ihres in Österreich aufhältigen Ehemannes, XXXX, erhalten habe. Die Botschaft hätte ihre nicht erfolgte Rückkehr am 07.10.2008 dem Innenministerium gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe als Personalreferentin in der Nähe von XXXX gearbeitet und hätte das Registrierungsbüro der Verwaltung in XXXX bestätigen können, dass sie dort nicht als Bewohnerin registriert gewesen sei. Weiters gäbe es keine Volksschule mit dem von ihr genannten Namen, wo sie angeblich gearbeitet hätte. Sämtliche Familienmitglieder wären außerdem unbekannt. Schließlich könne nicht bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der Kinijit gewesen sei. Aufgrund der Wahl im Jahr 2005 sei in XXXX weder die Beschwerdeführerin noch eine andere Frau verhaftet worden.In seiner Anfragebeantwortung vom 16.07.2009 hielt der beigezogene Vertrauensanwalt zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin in Wahrheit römisch 40 hieße und gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn römisch 40 am 14.07.2008 ein Visum zum Besuch ihres in Österreich aufhältigen Ehemannes, römisch 40 , erhalten habe. Die Botschaft hätte ihre nicht erfolgte Rückkehr am 07.10.2008 dem Innenministerium gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe als Personalreferentin in der Nähe von römisch 40 gearbeitet und hätte das Registrierungsbüro der Verwaltung in römisch 40 bestätigen können, dass sie dort nicht als Bewohnerin registriert gewesen sei. Weiters gäbe es keine Volksschule mit dem von ihr genannten Namen, wo sie angeblich gearbeitet hätte. Sämtliche Familienmitglieder wären außerdem unbekannt. Schließlich könne nicht bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der Kinijit gewesen sei. Aufgrund der Wahl im Jahr 2005 sei in römisch 40 weder die Beschwerdeführerin noch eine andere Frau verhaftet worden.
I.5. Mit Aktenvermerk vom 04.08.2009 hielt das Bundesasylamt fest, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, XXXX, über den ÖAD ein Stipendium an der Universität XXXX für den Zeitraum 01.10.2007 bis 30.11.2008 zuerkannt bekommen hätte. Eine telefonische Anfrage habe ergeben, dass der dahingehende Verlängerungsantrag nicht bewilligt worden und der Ehegatte bis zum 30.11.2008 krankenversichert gewesen sei. Es gäbe keinen Fremdakt hinsichtlich des Ehemannes.römisch eins.5. Mit Aktenvermerk vom 04.08.2009 hielt das Bundesasylamt fest, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, römisch 40 , über den ÖAD ein Stipendium an der Universität römisch 40 für den Zeitraum 01.10.2007 bis 30.11.2008 zuerkannt bekommen hätte. Eine telefonische Anfrage habe ergeben, dass der dahingehende Verlängerungsantrag nicht bewilligt worden und der Ehegatte bis zum 30.11.2008 krankenversichert gewesen sei. Es gäbe keinen Fremdakt hinsichtlich des Ehemannes.
I.6. Am 04.08.2009 fand eine neuerliche niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer ihr besagte Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba zur Kenntnis gebracht wurde. Die Beschwerdeführerin führte hiezu aus, dass ihr Ehemann in Äthiopien sei und befragte Leute "das" für sich behielten.römisch eins.6. Am 04.08.2009 fand eine neuerliche niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer ihr besagte Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba zur Kenntnis gebracht wurde. Die Beschwerdeführerin führte hiezu aus, dass ihr Ehemann in Äthiopien sei und befragte Leute "das" für sich behielten.
I.7. Mit Schreiben vom 10.08.2009 brachte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin Länderberichte zu Äthiopien zur Kenntnis und räumte ihr eine zweiwöchige Stellungnahmefrist ein.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 10.08.2009 brachte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin Länderberichte zu Äthiopien zur Kenntnis und räumte ihr eine zweiwöchige Stellungnahmefrist ein.
In ihrer Stellungnahme vom 21.08.2009 betonte die Beschwerdeführerin, dass die ihr übermittelten Länderfeststellungen - insbesondere jene über die Politik/Wahlen - ihre Glaubwürdigkeit untermauerten. Zusätzlich legte sie ihrem Schriftsatz einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bei und vermeinte unter Bezugnahme auf diesen, dass sie selbst einer oppositionellen Gruppe angehört hätte und verhaftet worden sei. Sie sei aber auch gefährdet, da ihr Bruder Mitglied einer bewaffneten Oppositionsgruppe, der EPPF, wäre.
I.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2009, Zl. 08 11.464-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz vom 17.11.2008 gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Äthiopien nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen.römisch eins.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2009, Zl. 08 11.464-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz vom 17.11.2008 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Äthiopien nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt würde, wobei diese Beurteilung auf die durchgeführte Botschaftsrecherche gestützt wurde. So hätte die Beschwerdeführerin Äthiopien bereits im August 2008 verlassen und wäre legal zu ihrem in Österreich aufhältigen Ehegatten nach Österreich gereist, jedoch nicht mehr zurückgekehrt. Schließlich ginge aus dem Ermittlungsergebnis hervor, dass die Beschwerdeführerin nie Bewohnerin der Kleinstadt XXXX gewesen sei und habe auch die von ihr angeführte Existenz der Volksschule nicht bestätigt werden können. Zudem hätten ihre angebliche Parteimitgliedschaft und ihre angebliche Verhaftung nicht verifiziert werden können. Die von ihr ins Treffen geführten permanenten Schikanen von Seiten des Militärs wären daher als nicht glaubwürdig zu erachten.Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt würde, wobei diese Beurteilung auf die durchgeführte Botschaftsrecherche gestützt wurde. So hätte die Beschwerdeführerin Äthiopien bereits im August 2008 verlassen und wäre legal zu ihrem in Österreich aufhältigen Ehegatten nach Österreich gereist, jedoch nicht mehr zurückgekehrt. Schließlich ginge aus dem Ermittlungsergebnis hervor, dass die Beschwerdeführerin nie Bewohnerin der Kleinstadt römisch 40 gewesen sei und habe auch die von ihr angeführte Existenz der Volksschule nicht bestätigt werden können. Zudem hätten ihre angebliche Parteimitgliedschaft und ihre angebliche Verhaftung nicht verifiziert werden können. Die von ihr ins Treffen geführten permanenten Schikanen von Seiten des Militärs wären daher als nicht glaubwürdig zu erachten.
I.9. Gegen den letztzitierten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher der Beschwerdeführerin am 26.08.2009 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob die Beschwerdeführerin am 08.09.2009 fristgerecht Beschwerde. Darin kündigte sie die Übermittlung einer Beschwerdeergänzung an und berichtigte ihre Angaben zu ihren persönlichen Daten - so hieße sie tatsächlich XXXX -, betonte jedoch gleichzeitig, dass ihre Ausreisegründe den Tatsachen entsprächen. Sie räumte weiters ein, dass sie zwei Monate zusammen mit ihrem Gatten XXXX in Österreich gelebt hätte, allerdings aus Angst vor weiteren Repressalien nicht mehr mit ihrem Ehemann nach Äthiopien zurückkehren habe wollen. Weiters monierte die Beschwerdeführerin, dass sie niemals ein rechtsberatendes Gespräch mittels eines Dolmetschers gehabt hätte. Sie würde jedenfalls aufgrund ihrer politischen Aktivitäten und der ihr unterstellten regierungsfeindlichen Gesinnung sowie aufgrund der Angehörigeneigenschaft ihres Bruders zur Partei EPPF verfolgt.römisch eins.9. Gegen den letztzitierten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher der Beschwerdeführerin am 26.08.2009 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob die Beschwerdeführerin am 08.09.2009 fristgerecht Beschwerde. Darin kündigte sie die Übermittlung einer Beschwerdeergänzung an und berichtigte ihre Angaben zu ihren persönlichen Daten - so hieße sie tatsächlich römisch 40 -, betonte jedoch gleichzeitig, dass ihre Ausreisegründe den Tatsachen entsprächen. Sie räumte weiters ein, dass sie zwei Monate zusammen mit ihrem Gatten römisch 40 in Österreich gelebt hätte, allerdings aus Angst vor weiteren Repressalien nicht mehr mit ihrem Ehemann nach Äthiopien zurückkehren habe wollen. Weiters monierte die Beschwerdeführerin, dass sie niemals ein rechtsberatendes Gespräch mittels eines Dolmetschers gehabt hätte. Sie würde jedenfalls aufgrund ihrer politischen Aktivitäten und der ihr unterstellten regierungsfeindlichen Gesinnung sowie aufgrund der Angehörigeneigenschaft ihres Bruders zur Partei EPPF verfolgt.
I.10. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin diverse Arztbriefe vor, laut welchen sie wegen Schmerzen in der Schulter und einer depressiven Anpassungsstörung in Behandlung gewesen wäre.römisch eins.10. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin diverse Arztbriefe vor, laut welchen sie wegen Schmerzen in der Schulter und einer depressiven Anpassungsstörung in Behandlung gewesen wäre.
In ihrer Beschwerdeergänzung vom 27.11.2009 gab die Beschwerdeführerin korrigierend an, dass sich in Äthiopien tatsächlich drei ihrer Kinder befänden, sie jedoch nichts über deren nunmehrigen Aufenthalt wüsste. Sie hätte aus Angst, dass bei ihrem Mann nachgefragt würde und dieser falsche Informationen Preis gäbe, unrichtige Angaben zu ihrer Identität gemacht. Ihr Mann sei sehr böse auf sie und teilte dieser ihre politischen Ansichten überhaupt nicht. Dem Schriftsatz wurden weitere Arztbefunde beigelegt.
I.11. Mit Schreiben vom 14.07.2011 legte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Bestätigungen vor, wonach sie zum einen in stationärer Behandlung gewesen wäre. Zum anderen wurde bei ihr eine Notstandsamenorrhoe diagnostiziert.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 14.07.2011 legte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Bestätigungen vor, wonach sie zum einen in stationärer Behandlung gewesen wäre. Zum anderen wurde bei ihr eine Notstandsamenorrhoe diagnostiziert.
I.12. Mittels Schriftsatzes vom 11.10.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Ambulanzberichten des XXXX sowie eine Deutschkursbesuchsbestätigung und stellte einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters.römisch eins.12. Mittels Schriftsatzes vom 11.10.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Ambulanzberichten des römisch 40 sowie eine Deutschkursbesuchsbestätigung und stellte einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters.
I.13. Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2011, Zl. A3 408.763-1/2009/10Z, stellte der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß die XXXX als Rechtsberater zur Seite.römisch eins.13. Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2011, Zl. A3 408.763-1/2009/10Z, stellte der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß die römisch 40 als Rechtsberater zur Seite.
I.14. In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 14.05.2012 führte die Beschwerdeführerin mittels ihres nunmehrigen Rechtsvertreters aus, sie hätte aktuell in Erfahrung gebracht, dass ihr Gatte ein enger Mitarbeiter der Regierung geworden sei und als solcher viele Privilegien in Äthiopien genießen würde. Nach wie vor bedrängte er sie, ins Land zurückzukehren. Die Verfolgungsgefahr für sie in Äthiopien sei jedoch nach wie vor aktuell. Außerdem hätte sie sich in Österreich dem Verein "XXXX" angeschlossen, welcher immer wieder Demonstrationen gegen die Zustände in Äthiopien veranstalte und an welchen sie wiederholt teilgenommen hätte. Unter Verweis auf den beigelegten Bericht des Immigration and Refugee Board in Kanada hielt sie in diesem Zusammenhang fest, dass diese Demonstrationen von Angehörigen der äthiopischen Botschaft beobachtet sowie gefilmt würden. Zum Beweis ihrer Demonstrationsteilnahme beantrage sie, das Vorstandsmitglied des Vereins als Zeugen zu befragen. Schließlich würde eine Ausweisung aus Österreich ihren Sohn in seiner Persönlichkeitsentwicklung stören und sollte daher unterlassen werden. Dem Schriftsatz legte die Beschwerdeführerin Auszüge aus dem "Ecoi-Net" sowie eine Vereinsbestätigung bei.römisch eins.14. In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 14.05.2012 führte die Beschwerdeführerin mittels ihres nunmehrigen Rechtsvertreters aus, sie hätte aktuell in Erfahrung gebracht, dass ihr Gatte ein enger Mitarbeiter der Regierung geworden sei und als solcher viele Privilegien in Äthiopien genießen würde. Nach wie vor bedrängte er sie, ins Land zurückzukehren. Die Verfolgungsgefahr für sie in Äthiopien sei jedoch nach wie vor aktuell. Außerdem hätte sie sich in Österreich dem Verein "XXXX" angeschlossen, welcher immer wieder Demonstrationen gegen die Zustände in Äthiopien veranstalte und an welchen sie wiederholt teilgenommen hätte. Unter Verweis auf den beigelegten Bericht des Immigration and Refugee Board in Kanada hielt sie in diesem Zusammenhang fest, dass diese Demonstrationen von Angehörigen der äthiopischen Botschaft beobachtet sowie gefilmt würden. Zum Beweis ihrer Demonstrationsteilnahme beantrage sie, das Vorstandsmitglied des Vereins als Zeugen zu befragen. Schließlich würde eine Ausweisung aus Österreich ihren Sohn in seiner Persönlichkeitsentwicklung stören und sollte daher unterlassen werden. Dem Schriftsatz legte die Beschwerdeführerin Auszüge aus dem "Ecoi-Net" sowie eine Vereinsbestätigung bei.
I.15. Mit Schriftsatz vom 27.09.2012 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag und legte unter einem eine weitere Deutschkursbesuchsbestätigung sowie eine Schulbesuchsbestätigung ihres Sohnes vor.römisch eins.15. Mit Schriftsatz vom 27.09.2012 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag und legte unter einem eine weitere Deutschkursbesuchsbestätigung sowie eine Schulbesuchsbestätigung ihres Sohnes vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Daten und ihrem Ausreisezeitpunkt tatsächlich erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens ergeben haben. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst eingeräumt hat, diesbezüglich falsche Ausführungen getätigt zu haben, jedoch hielt sie ihre bereits vor der ersten Instanz geltend gemachten Ausreisegründe aufrecht.
Dem bekämpften Bescheid haftet deshalb ein wesentlicher Begründungsmangel an, da das Bundesasylamt seine (negative) Entscheidung ausschließlich auf das Ermittlungsergebnis der Botschaftsanfrage gestützt hat. In diesem Bezug hat die belangte Behörde entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer Beweiswürdigung überhaupt nicht mitberücksichtigt, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise eines Vertrauensanwaltes weitgehend einer Kontrolle entziehen und dieser auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Es erscheint daher problematisch, wenn das Bundesasylamt - wie im gegenständlichen Fall geschehen - die Unglaubwürdigkeit der behaupteten fluchtursächlichen Gründe alleine auf die durchgeführte Recherche stützt, sich aber sonst überhaupt nicht mit dem erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt.
Dementsprechend hat es das Bundesasylamt vollkommen verabsäumt, Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin genannten Oppositionspartei "Kin(i)jit", deren Mitglied sie gewesen sein will, zu treffen und diese in weiterer Folge in Relation zu ihrem Vorbringen zu setzen. Somit bleibt offen, ob diese Partei tatsächlich existiert bzw. ob diese in ihrem Heimatdorf tätig ist und ob von dieser nach den Wahlen im Jahr 2005 Demonstrationen organisiert worden sind. Letzteres kann vor dem Hintergrund, dass es gemäß den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nach den angesprochenen Wahlen tatsächlich zu brutalen Repressionen gekommen sein soll, nicht von vornherein als gänzlich abwegig erachtet werden. In diesem Kontext wäre die belangte Behörde außerdem gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin ausführlichst zu jener Partei und ihrer dortigen Tätigkeit zu befragen.
Die Beschwerdeführerin hat weiters behauptet, aufgrund ihrer Teilnahme an jener Demonstration nach den Wahlen im Jahr 2005 verhaftet worden und mehrere Tage inhaftiert gewesen zu sein. Auch diesbezüglich lässt das erstinstanzliche Verfahren eine (unabhängig von dem Rechercheergebnis) sorgfältige Befragung der Beschwerdeführerin sowie Auseinandersetzung mit ihren Angaben - etwa zu ihrem Gefängnisaufenthalt - vermissen.
Ebenso fehlen im bekämpften Bescheid Feststellungen zu der Oppositionspartei IPPF (vgl. AS 73) bzw. EPPF (AS 243), deren Mitglied gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin ihr Bruder sein soll. In diesem Kontext hat es die belangte Behörde auch verabsäumt, ihre Ausführungen, wonach sie aufgrund jener Mitgliedschaft des Bruders von Sicherheitsbeamten bedrängt worden sein will, näher zu hinterfragen und auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen.Ebenso fehlen im bekämpften Bescheid Feststellungen zu der Oppositionspartei IPPF vergleiche AS 73) bzw. EPPF (AS 243), deren Mitglied gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin ihr Bruder sein soll. In diesem Kontext hat es die belangte Behörde auch verabsäumt, ihre Ausführungen, wonach sie aufgrund jener Mitgliedschaft des Bruders von Sicherheitsbeamten bedrängt worden sein will, näher zu hinterfragen und auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt nicht nur mit den aufgezeigten Mängeln zu befassen haben, sondern auch mit dem von ihr geltend gemachten Nachfluchtgrund. So hat die Beschwerdeführerin zuletzt geltend gemacht, sie hätte in Österreich an - von einem Verein organisierten - Demonstrationen gegen die Zustände in Äthiopien teilgenommen, wobei sie in diesem Zusammenhang auf Beobachter aus Äthiopien verweist. Desweiteren wird die belangte Behörde auch ihre Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand sowie jene zu ihrem Ehegatten mitzuberücksichtigen haben.
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Befragung, Demonstration, Ermittlungspflicht, exilpolitische Aktivität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische AktivitätZuletzt aktualisiert am
24.06.2013