Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A14 402.600-1/2008/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Burundi, vertreten durch Mag. Wilfried EMBACHER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zl. 08 05.423-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Burundi, vertreten durch Mag. Wilfried EMBACHER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zl. 08 05.423-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 As. 2 AVG, BGBL. Nr. 51/1991 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, As. 2 AVG, BGBL. Nr. 51 aus 1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1 Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Burundi. Er stellte am 23.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht festgestellt werden konnte.römisch eins.1 Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Burundi. Er stellte am 23.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht festgestellt werden konnte.
I.2. Bei der am 23.06.2008 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 7 bis 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute befragt an, dass er Burundi am 22.06.2008 mittels Flugzeug verlassen habe und zunächst nach XXXX geflogen sei, wo er um ca. 16 Uhr angekommen sei. Nach ca. einstündigem Aufenthalt in XXXX sei er direkt nach Österreich geflogen. Die Reise sei von einem Burundier namens XXXX organisiert worden, wobei der Beschwerdeführer für diese auch nichts bezahlt habe. Weiters führte er aus, dass sein Vater bereits verstorben sei, wobei seine Mutter, sein Sohn, seine beiden Töchter sowie sieben seiner Geschwister in Burundi aufhältig seien. Sein Bruder XXXX lebe in Südafrika. Zudem führte er an, in Österreich bzw. innerhalb des übrigen EU-Raumes keine Verwandten zu haben.römisch eins.2. Bei der am 23.06.2008 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 7 bis 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute befragt an, dass er Burundi am 22.06.2008 mittels Flugzeug verlassen habe und zunächst nach römisch 40 geflogen sei, wo er um ca. 16 Uhr angekommen sei. Nach ca. einstündigem Aufenthalt in römisch 40 sei er direkt nach Österreich geflogen. Die Reise sei von einem Burundier namens römisch 40 organisiert worden, wobei der Beschwerdeführer für diese auch nichts bezahlt habe. Weiters führte er aus, dass sein Vater bereits verstorben sei, wobei seine Mutter, sein Sohn, seine beiden Töchter sowie sieben seiner Geschwister in Burundi aufhältig seien. Sein Bruder römisch 40 lebe in Südafrika. Zudem führte er an, in Österreich bzw. innerhalb des übrigen EU-Raumes keine Verwandten zu haben.
I.3. Am 26.06.2008 sowie am 04.09.2008 fanden niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt (AS 39 bis 45 sowie 109 bis 131), bei welchen dieser zunächst anführte, sein Vater sei ein Hutu und seine Mutter eine Tutsi gewesen. Er sei im Jahre 1999 von der XXXX als Kindersoldat rekrutiert worden, wobei er diese Tätigkeit bis Februar 2004 ausgeübt habe und in dieser Zeit an Kampfhandlungen in Burundi bzw. im Kongo teilgenommen habe. In dieser Zeit sei er im Wald bei den Rebellen untergebracht worden, wobei die Kindersoldaten dennoch ein normales Leben führen hätten können und beispielsweise zur Schule bzw. Universität gegangen seien. Danach sei er bis Juni 2005 bei einer privaten Organisation tätig gewesen, die sich für den Schutz von Kriegswaisen engagiert habe. Von Juni 2005 bis September 2005 sei er als Beamter im Ministerium der guten Regierungszusammenarbeit in der Abteilung für XXXX tätig gewesen. Im September 2005 sei er entlassen worden, da er ein Abkömmling aus einer Tutsi-Hutu Ehe gewesen sei. Seit dem Jahre 2004 sei er parallel zu den genannten Tätigkeiten bei der XXXX tätig gewesen, wobei er in der Folge bis zu seiner Ausreise dort gearbeitet habe. Nach seinen konkreten Fluchtmotiven befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er wäre nach seiner Entlassung aus dem Ministerium in den persönlichen Mitarbeiterstab des Parteivorsitzenden der XXXX, XXXX, aufgenommen worden, den er von seiner Zeit als Kindersoldat gekannt hätte. Seine Aufgabe wäre es gewesen, die Jugend zu sensibilisieren und gegen den Staatspräsidenten aufzubringen, wobei er hiezu Meetings organisiert und an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen hätte. Es wäre ein Staatsstreich gegen den Präsidenten geplant gewesen, wobei dieser aufgedeckt und XXXX daraufhin verhaftet worden sei. In der Folge habe man auch seine Mitarbeiter und somit auch den Beschwerdeführer verfolgt, wobei mehrmals Personen bei ihm zu Hause gewesen wären und ihn gesucht hätten. Aus diesem Grund wäre er schließlich außer Landes gereist. Bei einer möglichen Rückkehr in sein Heimatland befürchte der Beschwerdeführer, dass er als Mitarbeiter von XXXX, der nach wie vor im Gefängnis sitze, weiterhin verfolgt werde. Weiters gab er an, dass er in Burundi niemals in Haft gewesen bzw. festgenommen worden sei und mit Ausnahme der genannten Ereignisse keinen persönlichen Verfolgungen seitens staatlicher Stellen, Polizei, Militär, Gerichten oder dergleichen, ausgesetzt gewesen sei. Mit Ausnahme seines Bruders, der in Südafrika sei, sei seine gesamte Familie in Burundi aufhältig. Er habe drei Kinder, wobei er von deren Mutter geschieden sei. Seine Mutter habe, ihn eingeschlossen, insgesamt 11 Kinder, wobei nicht alle vom selben Vater seien und er zwei Vollbrüder und eine Vollschwester habe. Schließlich führte er aus, dass er an Rückenschmerzen, gegen welche er Medikamente nehme, leide sowie Zahnschmerzen habe.römisch eins.3. Am 26.06.2008 sowie am 04.09.2008 fanden niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt (AS 39 bis 45 sowie 109 bis 131), bei welchen dieser zunächst anführte, sein Vater sei ein Hutu und seine Mutter eine Tutsi gewesen. Er sei im Jahre 1999 von der römisch 40 als Kindersoldat rekrutiert worden, wobei er diese Tätigkeit bis Februar 2004 ausgeübt habe und in dieser Zeit an Kampfhandlungen in Burundi bzw. im Kongo teilgenommen habe. In dieser Zeit sei er im Wald bei den Rebellen untergebracht worden, wobei die Kindersoldaten dennoch ein normales Leben führen hätten können und beispielsweise zur Schule bzw. Universität gegangen seien. Danach sei er bis Juni 2005 bei einer privaten Organisation tätig gewesen, die sich für den Schutz von Kriegswaisen engagiert habe. Von Juni 2005 bis September 2005 sei er als Beamter im Ministerium der guten Regierungszusammenarbeit in der Abteilung für römisch 40 tätig gewesen. Im September 2005 sei er entlassen worden, da er ein Abkömmling aus einer Tutsi-Hutu Ehe gewesen sei. Seit dem Jahre 2004 sei er parallel zu den genannten Tätigkeiten bei der römisch 40 tätig gewesen, wobei er in der Folge bis zu seiner Ausreise dort gearbeitet habe. Nach seinen konkreten Fluchtmotiven befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er wäre nach seiner Entlassung aus dem Ministerium in den persönlichen Mitarbeiterstab des Parteivorsitzenden der römisch 40 , römisch 40 , aufgenommen worden, den er von seiner Zeit als Kindersoldat gekannt hätte. Seine Aufgabe wäre es gewesen, die Jugend zu sensibilisieren und gegen den Staatspräsidenten aufzubringen, wobei er hiezu Meetings organisiert und an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen hätte. Es wäre ein Staatsstreich gegen den Präsidenten geplant gewesen, wobei dieser aufgedeckt und römisch 40 daraufhin verhaftet worden sei. In der Folge habe man auch seine Mitarbeiter und somit auch den Beschwerdeführer verfolgt, wobei mehrmals Personen bei ihm zu Hause gewesen wären und ihn gesucht hätten. Aus diesem Grund wäre er schließlich außer Landes gereist. Bei einer möglichen Rückkehr in sein Heimatland befürchte der Beschwerdeführer, dass er als Mitarbeiter von römisch 40 , der nach wie vor im Gefängnis sitze, weiterhin verfolgt werde. Weiters gab er an, dass er in Burundi niemals in Haft gewesen bzw. festgenommen worden sei und mit Ausnahme der genannten Ereignisse keinen persönlichen Verfolgungen seitens staatlicher Stellen, Polizei, Militär, Gerichten oder dergleichen, ausgesetzt gewesen sei. Mit Ausnahme seines Bruders, der in Südafrika sei, sei seine gesamte Familie in Burundi aufhältig. Er habe drei Kinder, wobei er von deren Mutter geschieden sei. Seine Mutter habe, ihn eingeschlossen, insgesamt 11 Kinder, wobei nicht alle vom selben Vater seien und er zwei Vollbrüder und eine Vollschwester habe. Schließlich führte er aus, dass er an Rückenschmerzen, gegen welche er Medikamente nehme, leide sowie Zahnschmerzen habe.
I.4. Mit Bescheid vom 24.10.2008, Zl. 08 05.423-BAE, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.06.2008 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen, in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Burundi ausgewiesen.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 24.10.2008, Zl. 08 05.423-BAE, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.06.2008 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen, in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Burundi ausgewiesen.
Dabei führte das Bundesasylamt insbesondere aus, zusammenfassend sei bezüglich des Vorbringens des Antragstellers zu befinden, dass diesem in Gesamtheit die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Da er somit eine für ihn in Burundi bestehende, asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr nicht habe glaubhaft machen können, könne ihm auch kein Asyl gewährt werden und sei gegenständlicher Antrag somit abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. gab die belangte Behörde unter anderem an, es bestehe auch kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Burundi liege keine solch extreme Gefährdungslage vor, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Er habe auch keinen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könne. Zu seiner individuellen Situation werde angeführt, dass aufgrund seiner persönlichen Umstände (bei seiner Person handle es sich um einen jungen, gesunden, mobilen und arbeitsfähigen Mann, der auch bis jetzt in der Lage gewesen sei, sein Leben in Burundi zu meistern) nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Burundi in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde, zumal er noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Burundi verfüge.Zu Spruchpunkt römisch zwei. gab die belangte Behörde unter anderem an, es bestehe auch kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Burundi liege keine solch extreme Gefährdungslage vor, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Er habe auch keinen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könne. Zu seiner individuellen Situation werde angeführt, dass aufgrund seiner persönlichen Umstände (bei seiner Person handle es sich um einen jungen, gesunden, mobilen und arbeitsfähigen Mann, der auch bis jetzt in der Lage gewesen sei, sein Leben in Burundi zu meistern) nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Burundi in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde, zumal er noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Burundi verfüge.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde insbesondere ausgeführt, bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung des Antragstellers auf unzulässige Weise iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung des Antragstellers auf unzulässige Weise iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
I.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 10.11.2008 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 10.11.2008 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
I.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2011, GZ A14 402.600-1/2008/23E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 AsylG 2005 BGBl. Irömisch eins.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2011, GZ A14 402.600-1/2008/23E wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 134/2009 abgewiesen.Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2009, abgewiesen.
I.7. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2012 zu Zl. U 227/11-15 wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.01.2011 aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof rügte in diesem Erkenntnis die nicht ausreichende Auseinandersetzung mit dem mit Schriftsatz vom 10.12.2008 vorgelegten Bericht, sowie eine nicht ausreichend erfolgte Auseinandersetzung in Bezug auf eine mögliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine - nach seiner Rückführung erfolgende - unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Insbesondere wäre unterlassen worden, ausreichende Ermittlungsschritte hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK zu setzen und wären die Länderfeststellungen zur Gesundheitsvorsorge in Burundi, welche einerseits ein allgemein negatives Bild beinhalten und andererseits keinerlei Berichte zur möglichen Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen enthalten würden, unzureichend.römisch eins.7. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2012 zu Zl. U 227/11-15 wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.01.2011 aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof rügte in diesem Erkenntnis die nicht ausreichende Auseinandersetzung mit dem mit Schriftsatz vom 10.12.2008 vorgelegten Bericht, sowie eine nicht ausreichend erfolgte Auseinandersetzung in Bezug auf eine mögliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine - nach seiner Rückführung erfolgende - unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK. Insbesondere wäre unterlassen worden, ausreichende Ermittlungsschritte hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK zu setzen und wären die Länderfeststellungen zur Gesundheitsvorsorge in Burundi, welche einerseits ein allgemein negatives Bild beinhalten und andererseits keinerlei Berichte zur möglichen Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen enthalten würden, unzureichend.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.römisch zwei.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Die erstinstanzliche Behörde hat es zur Gänze unterlassen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen. Solche Feststellungen werden nunmehr nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des psychischen und physischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, im Zuge dessen auch ausführliche Sachverständigengutachten einzuholen sein werden, zu treffen sein. Gegebenenfalls wird in den Länderfeststellungen darauf einzugehen sein, ob die beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen psychischer oder physischer Natur in seinem Heimatland behandelbar sind.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die getroffenen Länderfeststellungen zu Burundi zu wenig ausführlich und mittlerweile veraltet sind.
Darüber hinaus wird im erneuerten Verfahren insbesondere auf den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes erwähnten, vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.12.2008 vorgelegten Bericht, welcher vorweg zu übersetzen sein wird, näher einzugehen sein.
In Hinblick auf das doch komplexe Vorbringen des Beschwerdeführers wird auch eine entsprechende Anfrage im Heimatland des Beschwerdeführers zur Prüfung der Richtigkeit seines Fluchtvorbringens durchzuführen sein. Darüber hinaus wird allenfalls auch die Bestellung eines länderkundlicher Sachverständigen notwendig sein.
In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bereits seit Sommer 2008 in Österreich aufhält, wird auch eine neuerliche umfangreiche Prüfung in Hinblick auf Art. 8 EMRK durchzuführen und abzuklären sein, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 10 Asylgesetz allenfalls geändert haben.In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bereits seit Sommer 2008 in Österreich aufhält, wird auch eine neuerliche umfangreiche Prüfung in Hinblick auf Artikel 8, EMRK durchzuführen und abzuklären sein, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Paragraph 10, Asylgesetz allenfalls geändert haben.
Erst nach entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Vorliegens von Asylgründen im Sinne des § 3 AsylG 2005 vorgenommen werden.Erst nach entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Vorliegens von Asylgründen im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 vorgenommen werden.
Zusammengefasst fehlt es dem angefochtenen Bescheid daher an ausreichenden Feststellungen und einer entsprechenden Beweiswürdigung, sodass eine Überprüfung der Entscheidung im angefochtenen Umfang durch den Asylgerichtshof als Instanzgericht nicht möglich ist.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Insbesondere unter Beachtung des Erkenntnisses des VfGH vom 21.09.2012 erweist sich somit auch das erstinstanzliche Verfahren insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Insbesondere unter Beachtung des Erkenntnisses des VfGH vom 21.09.2012 erweist sich somit auch das erstinstanzliche Verfahren insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der BF notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der BF notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Beweiswürdigung, Dauer, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VfGHZuletzt aktualisiert am
25.04.2013