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41 INNERE ANGELEGENHEITENNorm
AsylG 1997 §7, §8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes; Unterlassung der Ermittlungstätigkeit in entscheidungswesentlichen Punkten; willkürliches Verhalten des AsylgerichtshofesSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein am 3. März 1983
geborener Staatsangehöriger von Burundi, stellte am 23. Juni 2008 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seiner Fluchtgeschichte führte er zunächst aus, dass er einer Mischehe entstamme, wobei sein Vater ein Hutu bzw. seine Mutter eine Tutsi gewesen sei. Im Jahr 1999 sei er von der Partei CNDD-FDD als Kindersoldat rekrutiert worden; diese Tätigkeit habe er bis Februar 2004 ausgeübt. In der Folge habe er in einem Ministerium gearbeitet, wobei er - wahrscheinlich aufgrund der Tatsache, dass sein Vater als Hutu in der Vergangenheit für eine Tutsi-Partei gearbeitet habe - nach kurzer Zeit wieder entlassen worden sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer in den persönlichen Mitarbeiterstab des damaligen Parteivorsitzenden der CNDD-FDD, H R, welchen der Beschwerdeführer aus seiner Zeit als Kindersoldat gekannt habe, aufgenommen worden. Eines Tages sei ein geplanter Staatsstreich gegen den Präsidenten aufgedeckt und der - oben genannte - ehemalige Parteivorsitzende der CNDD-FDD verhaftet worden, was zu Verfolgungshandlungen gegen dessen Mitarbeiter und somit auch gegen den Beschwerdeführer geführt habe.
2. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24. Oktober 2008 gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 2. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24. Oktober 2008 gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13
Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 4/2008 (in der Folge: AsylG 2005) ab, wies auch den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Burundi aus.Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (in der Folge: AsylG 2005) ab, wies auch den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Burundi aus.
3. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 24. Oktober 2008 erhobene Beschwerde vom 10. November 2008 wies der Asylgerichtshof mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 10. Jänner 2011 gemäß §§3 Abs1 iVm 2 Abs1 Z13, 8 Abs1 iVm 2 Abs1 Z13 und 10 AsylG 2005 ab. Begründend führt der Asylgerichtshof aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner widersprüchlichen und unstimmigen Angaben zur behaupteten Verfolgung wegen seiner Tätigkeit im Mitarbeiterstab des verhafteten ehemaligen Parteivorsitzenden der CNDD-FDD im Ergebnis die Asylrelevanz zu versagen sei. Da der Beschwerdeführer weder eine ihm in der Vergangenheit widerfahrene, noch ihm zukünftig in seinem Heimatstaat drohende aktuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubwürdig darlegen habe können, gehe auch die Vorlage von Berichten über Burundi, aus welchen im Übrigen kein Bezug zu seinem persönlichen Schicksal hergestellt worden sei, ins Leere. 3. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 24. Oktober 2008 erhobene Beschwerde vom 10. November 2008 wies der Asylgerichtshof mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 10. Jänner 2011 gemäß §§3 Abs1 in Verbindung mit 2 Abs1 Z13, 8 Abs1 in Verbindung mit 2 Abs1 Z13 und 10 AsylG 2005 ab. Begründend führt der Asylgerichtshof aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner widersprüchlichen und unstimmigen Angaben zur behaupteten Verfolgung wegen seiner Tätigkeit im Mitarbeiterstab des verhafteten ehemaligen Parteivorsitzenden der CNDD-FDD im Ergebnis die Asylrelevanz zu versagen sei. Da der Beschwerdeführer weder eine ihm in der Vergangenheit widerfahrene, noch ihm zukünftig in seinem Heimatstaat drohende aktuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubwürdig darlegen habe können, gehe auch die Vorlage von Berichten über Burundi, aus welchen im Übrigen kein Bezug zu seinem persönlichen Schicksal hergestellt worden sei, ins Leere.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof
legte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2008 u.a. einen aus dem Internet stammenden Bericht in französischer Sprache vor, demnach der Beschwerdeführer ein Mitstreiter des ehemaligen Parteivorsitzenden der CNDD-FDD, H R, sei.
4. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 390/1973, auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK, auf ein Privat- und Familienleben gemäß Art8 EMRK sowie des Folterverbots nach Art3 EMRK geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. 4. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK, auf ein Privat- und Familienleben gemäß Art8 EMRK sowie des Folterverbots nach Art3 EMRK geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
5. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, 1. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden,
nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit.
gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg. 16.214 aus 2001,), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).
2. Ein solches willkürliches Vorgehen ist dem Asylgerichtshof vorzuwerfen:
2.1. Der Asylgerichtshof hat sich mit dem mit
Schriftsatz vom 10. Dezember 2008 vorgelegten Bericht, welcher u. a. ausführt, dass der Beschwerdeführer ein Mitstreiter des ehemaligen Parteivorsitzenden der CNDD-FDD sei, in seiner Entscheidung in keiner Weise auseinandergesetzt. Entgegen dem Inhalt des angeführten Berichts, in welchem der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem ehemaligen Parteivorsitzenden der CNDD-FDD namentlich genannt wird, führt der Asylgerichtshof auf Seite 30 seiner Entscheidung aus, dass durch die Vorlage von Berichten aus Burundi "[...] kein Bezug zu seinem [gemeint: dem des Beschwerdeführers] persönlichen Schicksal hergestellt wurde [...]". Durch dieses Ignorieren des Parteienvorbringens hat der Asylgerichtshof die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt unterlassen, zumal sich der vorgelegte, o.a. Bericht auf den wesentlichen Kern des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers - nämlich die behauptete Zugehörigkeit seiner Person zum engsten Mitarbeiterstab des ehemaligen Parteivorsitzenden der CNDD-FDD - bezieht. Es ist nicht auszuschließen, dass der Asylgerichtshof bei Berücksichtigung dieses Berichts zu einem anderslautenden Ergebnis gekommen wäre.
2.2. Im Übrigen lässt die Entscheidung des Asylgerichtshofes auch eine hinreichende Auseinandersetzung betreffend eine mögliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine - nach seiner Rückführung erfolgende - unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art3 EMRK vermissen. Trotz des vorgelegten Schreibens des Vereins "Menschen Leben" vom 9. September 2010, aus dem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer seit 18. August 2010 in regelmäßiger therapeutischer Behandlung befindet, unterlässt es der Asylgerichtshof, ausreichende Ermittlungsschritte hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Art3 EMRK zu setzen. So führt der Asylgerichtshof zwar unter Wiedergabe der relevanten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. des Verfassungsgerichtshofes aus, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht die hohe Eingriffsschwelle des Art3 EMRK überschreite, jedoch zeichnen die - lediglich über 4 1/2 Zeilen gehenden - Länderfeststellungen zur Gesundheitsversorgung in Burundi einerseits ein allgemein negatives Bild und beinhalten andererseits keinerlei Berichte zur möglichen Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen.
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen römisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die Vorgehensweise des Asylgerichtshofes im Hinblick auf den in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2012 vorgelegten Bericht stellt daher aufgrund von Ignorieren des Parteienvorbringens im Ergebnis eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander dar.
2. Die angefochtene Entscheidung war daher
aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG iVm
§88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Bescheidbegründung, AusweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:U227.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012