TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/19 A5 421220-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A5 421.220-2/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2012, Zl. 11 04.028-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2012, Zl. 11 04.028-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 25.4.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 25.4.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 27.4.2011 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, er sei in Mogadischu, im Bezirk XXXX, geboren worden und gehöre der Volksgruppe der Asharaf zu. Er habe seine Heimat am 11.3.2011 verlassen und sich zunächst nach Kenia begeben, von wo aus er via Dubai mit dem Flugzeug nach XXXX weitergereist wäre. Der Beschwerdeführer verwies im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen auf seine Schwierigkeiten mit Al Shabaab, die ihn am XXXX aufgesucht und aufgefordert hätten, am Heiligen Krieg teilzunehmen. Er sei in ein Lager verbracht worden, wo er sich bis zum 11.3.2011 aufgehalten habe. An diesem Tag sei der Genannte im Krieg eingesetzt worden, nachdem man ihm zuvor den Umgang mit der Waffe gezeigt hätte. Am 15.3.2011 sei ihm schließlich, ausgehend vom Grenzgebiet zu Kenia, die Flucht gelungen.Bei der am 27.4.2011 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, er sei in Mogadischu, im Bezirk römisch 40 , geboren worden und gehöre der Volksgruppe der Asharaf zu. Er habe seine Heimat am 11.3.2011 verlassen und sich zunächst nach Kenia begeben, von wo aus er via Dubai mit dem Flugzeug nach römisch 40 weitergereist wäre. Der Beschwerdeführer verwies im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen auf seine Schwierigkeiten mit Al Shabaab, die ihn am römisch 40 aufgesucht und aufgefordert hätten, am Heiligen Krieg teilzunehmen. Er sei in ein Lager verbracht worden, wo er sich bis zum 11.3.2011 aufgehalten habe. An diesem Tag sei der Genannte im Krieg eingesetzt worden, nachdem man ihm zuvor den Umgang mit der Waffe gezeigt hätte. Am 15.3.2011 sei ihm schließlich, ausgehend vom Grenzgebiet zu Kenia, die Flucht gelungen.

I.2. Am 14.7.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wurde er eingangs aufgefordert, nähere Angaben zu seinem Wohnbezirk XXXX sowie zu seinen familiären Verhältnissen zu tätigen. Weiters sollte der Beschwerdeführer Näheres über seinen Clan, die Asharaf, erzählen. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Genannte zu Protokoll, von Al Shabaab, gemeinsam mit anderen, von der Schule abgeholt worden zu sein. Über Vorhalt, dass er eingangs angegeben hätte, die Schule lediglich in den Jahren XXXX besucht zu haben, meinte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2011 eine private Sprachenschule besucht.römisch eins.2. Am 14.7.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wurde er eingangs aufgefordert, nähere Angaben zu seinem Wohnbezirk römisch 40 sowie zu seinen familiären Verhältnissen zu tätigen. Weiters sollte der Beschwerdeführer Näheres über seinen Clan, die Asharaf, erzählen. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Genannte zu Protokoll, von Al Shabaab, gemeinsam mit anderen, von der Schule abgeholt worden zu sein. Über Vorhalt, dass er eingangs angegeben hätte, die Schule lediglich in den Jahren römisch 40 besucht zu haben, meinte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2011 eine private Sprachenschule besucht.

I.3. Das Bundesasylamt veranlasste zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Bericht vom 27.7.2011 hielt das beauftragte XXXX zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer über fehlerhafte und vage Kenntnisse zum Bezirk XXXX in Mogadischu verfüge und keine korrekten Beschreibungen über bekannte Orte in der Region zu machen imstande gewesen sei. Er spreche Somalisch auf Muttersprachenniveau, jedoch weise der sprachliche Hintergrund mit nur sehr geringer Wahrscheinlichkeit auf eine Herkunft aus Südsomalia, konkret der Stadt Mogadischu, hin. Mit hoher Sicherheit lasse sich die Sprache dem nordwestlichen Somalia, konkret der XXXX Region, zuordnen. Dabei müsse festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Sprache manipuliere, um einen südsomalischen Dialekt vozutäuschen. Er spreche nicht den vom Asharaf-Clan gesprochenen Dialekt.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Bericht vom 27.7.2011 hielt das beauftragte römisch 40 zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer über fehlerhafte und vage Kenntnisse zum Bezirk römisch 40 in Mogadischu verfüge und keine korrekten Beschreibungen über bekannte Orte in der Region zu machen imstande gewesen sei. Er spreche Somalisch auf Muttersprachenniveau, jedoch weise der sprachliche Hintergrund mit nur sehr geringer Wahrscheinlichkeit auf eine Herkunft aus Südsomalia, konkret der Stadt Mogadischu, hin. Mit hoher Sicherheit lasse sich die Sprache dem nordwestlichen Somalia, konkret der römisch 40 Region, zuordnen. Dabei müsse festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Sprache manipuliere, um einen südsomalischen Dialekt vozutäuschen. Er spreche nicht den vom Asharaf-Clan gesprochenen Dialekt.

I.4. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme, die am 24.8.2011 durchgeführt wurde, wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht. Er beharrte auf seinen bisherigen Angaben zu seiner Herkunft und meinte, noch nie woanders als in Mogadischu gelebt zu haben.römisch eins.4. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme, die am 24.8.2011 durchgeführt wurde, wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht. Er beharrte auf seinen bisherigen Angaben zu seiner Herkunft und meinte, noch nie woanders als in Mogadischu gelebt zu haben.

I.5. Mit Bescheid vom 29.8.2011, Zl. 11 04.028-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verfügte eine Ausweisung des Genannten nach Somalia/Somaliland.römisch eins.5. Mit Bescheid vom 29.8.2011, Zl. 11 04.028-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verfügte eine Ausweisung des Genannten nach Somalia/Somaliland.

Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Dabei wurde nicht nur auf die Ergebnisse der Sprachanalyse, sondern auch auf die vagen und oberflächlichen bzw. widersprüchlichen Aussagen zur angeblichen Zwangsrekrutierung verwiesen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Norden Somalias, konkret aus Somaliland, stamme, ebenso könne nicht festgestellt werden, dass er vor dem Hintergrund seiner marginalen Kenntnisse über diese Volksgruppe der Ethnie der Ashraf zugehöre. Zudem habe er sich in massive Widersprüche hinsichtlich der versuchten Zwangsrekrutierung begeben und sei dabei nicht in der Lage gewesen, schlüssige Angaben zu seiner Schulausbildung zu machen. Ebenso unschlüssig hätten sich dessen Ausführungen zu seiner Eheschließung, dem behaupteten Tod seines Vaters sowie zum Zusammentreffen mit dem Schlepper dargestellt. Insgesamt wäre daher von einem rein fiktiven Vorbringen auszugehen.

Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde festgehalten, dass angesichts der angenommenen tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers aus Somaliland davon auszugehen sei, dass ihm dort ein Leben ohne Gefahr unmenschlicher Behandlung möglich sei. Zumal er in Österreich auch kein vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK erfasstes Privat- und Familienleben ausweise, sei die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet zulässig.Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde festgehalten, dass angesichts der angenommenen tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers aus Somaliland davon auszugehen sei, dass ihm dort ein Leben ohne Gefahr unmenschlicher Behandlung möglich sei. Zumal er in Österreich auch kein vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK erfasstes Privat- und Familienleben ausweise, sei die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet zulässig.

I.6. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 5.10.2012, Zl. A5 421.220-1/2011/7E, die Beschwerde des Beschwerdeführers bezüglich Spruchpunktes I. (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) ab und behob die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG wurde die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.6. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 5.10.2012, Zl. A5 421.220-1/2011/7E, die Beschwerde des Beschwerdeführers bezüglich Spruchpunktes römisch eins. (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) ab und behob die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Asylgerichtshof führte dazu aus, dass die belangte Behörde keine Prüfung vorgenommen hätte, ob dem Beschwerdeführer konkret aufgrund seiner Bildung, seines Alters, seiner familiären Anknüpfungspunkte sowie seiner Ethnie eine Existenzbegründung in Somaliland zumutbar sei. Die der ursprünglichen Entscheidung zugrunde gelegten Berichte wiesen auf sozioökonomische Probleme hin, die nicht in Relation zur Person des Beschwerdeführers gesetzt worden wären.

I.7. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer zu einer ergänzenden Einvernahme am 12.12.2012 geladen. Dabei wurde der Genannte zu seinen familiären Verhältnissen in Somalia sowie zu seiner Schulbildung befragt. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Vater sei verstorben, seine Mutter und seine Ehefrau lebten in Äthiopien in einem Flüchtlingslager. Das ehemals von seinem Vater betriebene Geschäft existiere nicht mehr, all ¿das Geld sei in die Finanzierung der Ausreise des Beschwerdeführers geflossen. Weiters führte er aus, trotz all' seiner sprachlichen und computertechnischen Kenntnisse nur zwei Jahre eine Schule besucht zu haben. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Rückkehrsituation (von Ashraf) nach Somaliland zur Kenntnis gebracht.römisch eins.7. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer zu einer ergänzenden Einvernahme am 12.12.2012 geladen. Dabei wurde der Genannte zu seinen familiären Verhältnissen in Somalia sowie zu seiner Schulbildung befragt. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Vater sei verstorben, seine Mutter und seine Ehefrau lebten in Äthiopien in einem Flüchtlingslager. Das ehemals von seinem Vater betriebene Geschäft existiere nicht mehr, all ¿das Geld sei in die Finanzierung der Ausreise des Beschwerdeführers geflossen. Weiters führte er aus, trotz all' seiner sprachlichen und computertechnischen Kenntnisse nur zwei Jahre eine Schule besucht zu haben. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Rückkehrsituation (von Ashraf) nach Somaliland zur Kenntnis gebracht.

I.8. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten Bescheid) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn nach Somalia/ Somaliland aus.römisch eins.8. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten Bescheid) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn nach Somalia/ Somaliland aus.

Begründend verwies das Bundesasylamt neuerlich auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Es sei entgegen den Ausführungen des Genannten davon auszugehen, dass seine Verwandten in Somaliland leben würden. Aus den Berichten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass Angehörige der Volksgruppe der Ashraf in Somaliland Probleme hätten. Zudem würden auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Bildung in Zweifel gezogen. Aufgrund seiner Fremdsprachenkenntnisse sei davon auszugehen, dass er mehr als zwei Jahre die Schule besucht habe.

Die Ausweisung sei rechtens, da der Beschwerdeführer in Österreich kein vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfasstes Privat- und Familienleben aufweise.Die Ausweisung sei rechtens, da der Beschwerdeführer in Österreich kein vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK umfasstes Privat- und Familienleben aufweise.

I.9. In seiner fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nähere Ausführungen, konkret auf den Inhalt der Entscheidung des Bundesasylamtes bezogen, machte der Genannte nicht. In einem ergänzenden Schriftsatz hielt der Beschwerdeführer fest, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf reine Vermutungen und Gegenbehauptungen stütze. Das Bundesasylamt habe selbst festgestellt, dass in Somalia Bürgerkrieg herrsche; die belangte Behörde habe keine Versuche unternommen, das Vorbringen des Beschwerdeführers näher zu überprüfen und hätte sogar noch am Tag der Einvernahme den Bescheid erlassen.römisch eins.9. In seiner fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nähere Ausführungen, konkret auf den Inhalt der Entscheidung des Bundesasylamtes bezogen, machte der Genannte nicht. In einem ergänzenden Schriftsatz hielt der Beschwerdeführer fest, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf reine Vermutungen und Gegenbehauptungen stütze. Das Bundesasylamt habe selbst festgestellt, dass in Somalia Bürgerkrieg herrsche; die belangte Behörde habe keine Versuche unternommen, das Vorbringen des Beschwerdeführers näher zu überprüfen und hätte sogar noch am Tag der Einvernahme den Bescheid erlassen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

II.11. Die belangte Behörde hat auch in ihrem zweiten Bescheid Feststellungen zur Lage in Somaliland getroffen, ohne sich mit deren Inhalten näher auseinanderzusetzen bzw. die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers dazu in Relation zu setzen. Wie auf Seite 30ff. des angefochtenen Bescheides zur humanitären Lage/Grundversorgung in Somaliland ausgeführt, herrscht dort eine prekäre Situation sowohl in Bezug auf die durch die Dürrekatastrophe ausgelöste Versorgungsknappheit als auch betreffend die Arbeitslosenrate. Es wurde vor diesem Hintergrund nicht ermittelt, welche faktischen Möglichkeiten der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr hätte, durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern bzw. ob und inwieweit er Zugang zu einer Basisversorgung hätte. Weiters wird ausgeführt, dass eine lebenserhaltende Unterstützung durch die eigene Familie oder den Clan gewährleistet sein sollte (vgl. Bescheid S. 34, erster Absatz). Es ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis die belangte Behörde das Bestehen entsprechender sozialer Strukturen im Fall des Beschwerdeführers annimmt. Er selbst hat vorgebracht, dass seine Familie überwiegend außerhalb Somalias lebe (Äthiopien).römisch zwei.11. Die belangte Behörde hat auch in ihrem zweiten Bescheid Feststellungen zur Lage in Somaliland getroffen, ohne sich mit deren Inhalten näher auseinanderzusetzen bzw. die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers dazu in Relation zu setzen. Wie auf Seite 30ff. des angefochtenen Bescheides zur humanitären Lage/Grundversorgung in Somaliland ausgeführt, herrscht dort eine prekäre Situation sowohl in Bezug auf die durch die Dürrekatastrophe ausgelöste Versorgungsknappheit als auch betreffend die Arbeitslosenrate. Es wurde vor diesem Hintergrund nicht ermittelt, welche faktischen Möglichkeiten der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr hätte, durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern bzw. ob und inwieweit er Zugang zu einer Basisversorgung hätte. Weiters wird ausgeführt, dass eine lebenserhaltende Unterstützung durch die eigene Familie oder den Clan gewährleistet sein sollte vergleiche Bescheid S. 34, erster Absatz). Es ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis die belangte Behörde das Bestehen entsprechender sozialer Strukturen im Fall des Beschwerdeführers annimmt. Er selbst hat vorgebracht, dass seine Familie überwiegend außerhalb Somalias lebe (Äthiopien).

Im Ergebnis hat das Bundesasylamt auch im zweiten Verfahrensgang keine individuelle, auf die Person des Beschwerdeführers zugeschnittene Würdigung der in den Feststellungen getroffenen Umstände vorgenommen. Es kann somit nicht erkannt werden, auf welchen Grundlagen die belangte Behörde zum Ergebnis der Zulässigkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gelangt.

II.12. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.12. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.13. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.13. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, individuelle Verhältnisse, Kassation, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten