TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/22 A5 433617-1/2013

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Veröffentlicht am 22.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A5 433.617-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, ungeklärte Staatsangehörigkeit, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Zl. 12 05.278-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , ungeklärte Staatsangehörigkeit, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Zl. 12 05.278-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, und reiste eigenen Angaben zufolge am 01.05.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. An ebendiesem Tage stellte der Genannte den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, und reiste eigenen Angaben zufolge am 01.05.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. An ebendiesem Tage stellte der Genannte den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 03.05.2012 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, anlässlich derer er sich darauf berief, in XXXX, Sierra Leone, geboren worden zu sein und in den Jahren XXXX in XXXX die Grundschule besucht zu haben. Seine Muttersprache sei Englisch und "Fullanesisch" und gehöre er zur Volksgruppe "Fullanesisch". Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an, sein Vater, der selber Moslem wäre, sei sehr zornig über die Konvertierung des Beschwerdeführers zum Christentum gewesen und hätte ihn mit dem Umbringen bedroht. Sein Vater hätte ihn zu erschießen versucht und ihn sowohl am linken Oberarm als auch am rechten Oberschenkel getroffen. Seine Schwester habe versucht, den Vater aufzuhalten und sei von einem Schuss, der sich gelöst hätte, tödlich getroffen worden. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen und habe er sich zunächst in seiner Kirche und sodann, als ihn der Vater dort ausfindig gemacht hätte, bei einem Freund versteckt. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer Sierra Leone ausgehend von XXXX per Schiff in Richtung Türkei verlassen. Sodann habe der Genannte seine Reise nach Griechenland fortgesetzt, wo er schließlich von der Polizei aufgegriffen worden wäre und um Asyl angesucht hätte. In Athen, wo er ausnahmslos auf der Straße gelebt und gebettelt hätte, habe er etwa zwei Jahre verbracht und sei schließlich schlepperunterstützt mittels LKW'ssowie per Bahnfahrten nach Österreich gelangt. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von seinem Vater getötet zu werden.Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 03.05.2012 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, anlässlich derer er sich darauf berief, in römisch 40 , Sierra Leone, geboren worden zu sein und in den Jahren römisch 40 in römisch 40 die Grundschule besucht zu haben. Seine Muttersprache sei Englisch und "Fullanesisch" und gehöre er zur Volksgruppe "Fullanesisch". Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an, sein Vater, der selber Moslem wäre, sei sehr zornig über die Konvertierung des Beschwerdeführers zum Christentum gewesen und hätte ihn mit dem Umbringen bedroht. Sein Vater hätte ihn zu erschießen versucht und ihn sowohl am linken Oberarm als auch am rechten Oberschenkel getroffen. Seine Schwester habe versucht, den Vater aufzuhalten und sei von einem Schuss, der sich gelöst hätte, tödlich getroffen worden. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen und habe er sich zunächst in seiner Kirche und sodann, als ihn der Vater dort ausfindig gemacht hätte, bei einem Freund versteckt. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer Sierra Leone ausgehend von römisch 40 per Schiff in Richtung Türkei verlassen. Sodann habe der Genannte seine Reise nach Griechenland fortgesetzt, wo er schließlich von der Polizei aufgegriffen worden wäre und um Asyl angesucht hätte. In Athen, wo er ausnahmslos auf der Straße gelebt und gebettelt hätte, habe er etwa zwei Jahre verbracht und sei schließlich schlepperunterstützt mittels LKW'ssowie per Bahnfahrten nach Österreich gelangt. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von seinem Vater getötet zu werden.

I.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 29.08.2012 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Dabei wurde der Genannte seitens des einvernehmenden Referenten zu den geographischen Gegebenheiten rund um Sierra Leone befragt - etwa zu den Nachbarstaaten, Provinzen und Flüssen innerhalb des Landes sowie der dortigen Währung und der Nationalhymne. Der Beschwerdeführer behauptete weiters auf Nachfrage seitens des Organwalters, dass er nicht zur Schule gegangen sei und daher den Text der Nationalhymne nicht kenne. Auch wann das Land unabhängig geworden wäre, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer führte an, dass die Regenzeit in Sierra Leone von April bis September wäre und betonte, kein Krio zu sprechen, da seine Mutter mit ihm immer "Funna" und Englisch gesprochen hätte. Abschließend wurde der Beschwerdeführer zu Preisen von Dingen des alltäglichen Bedarfs sowie zu den Sehenswürdigkeiten des Landes befragt.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 29.08.2012 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Dabei wurde der Genannte seitens des einvernehmenden Referenten zu den geographischen Gegebenheiten rund um Sierra Leone befragt - etwa zu den Nachbarstaaten, Provinzen und Flüssen innerhalb des Landes sowie der dortigen Währung und der Nationalhymne. Der Beschwerdeführer behauptete weiters auf Nachfrage seitens des Organwalters, dass er nicht zur Schule gegangen sei und daher den Text der Nationalhymne nicht kenne. Auch wann das Land unabhängig geworden wäre, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer führte an, dass die Regenzeit in Sierra Leone von April bis September wäre und betonte, kein Krio zu sprechen, da seine Mutter mit ihm immer "Funna" und Englisch gesprochen hätte. Abschließend wurde der Beschwerdeführer zu Preisen von Dingen des alltäglichen Bedarfs sowie zu den Sehenswürdigkeiten des Landes befragt.

I.3. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge die Durchführung einer Sprachanalyse bei dem XXXX, welches nach dreimaliger Urgenz schließlich in seinem - von einem in Sierra Leone geborenen Analytiker erstellten - Sprachanalysebericht vom XXXX festhielt, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Sierra Leone gelegen sei. Der Analytiker stützte dieses Ergebnis darauf, dass sich das vom Beschwerdeführer auf grundlegendem Niveau gesprochene Englisch aufgrund der Phonologie und der grammatikalischen sowie lexikalischen Züge nicht jener in Sierra Leone gesprochenen Variante zuordnen ließe. Vielmehr stimmte der Sprachgebrauch mit der in Ghana und/oder Nigeria gesprochenen Variante des Englischen überein. Der Beschwerdeführer spräche lediglich auf einem niedrigen Englischniveau und habe der Analytiker keine Kenntnis dazu, dass es in Sierra Leone eine Sprache namens Funa, welche laut Beschwerdeführer seine Mutter gesprochen hätte, gäbe. Zudem spräche der Beschwerdeführer kein Krio, die Verkehrssprache in Sierra Leone.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge die Durchführung einer Sprachanalyse bei dem römisch 40 , welches nach dreimaliger Urgenz schließlich in seinem - von einem in Sierra Leone geborenen Analytiker erstellten - Sprachanalysebericht vom römisch 40 festhielt, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Sierra Leone gelegen sei. Der Analytiker stützte dieses Ergebnis darauf, dass sich das vom Beschwerdeführer auf grundlegendem Niveau gesprochene Englisch aufgrund der Phonologie und der grammatikalischen sowie lexikalischen Züge nicht jener in Sierra Leone gesprochenen Variante zuordnen ließe. Vielmehr stimmte der Sprachgebrauch mit der in Ghana und/oder Nigeria gesprochenen Variante des Englischen überein. Der Beschwerdeführer spräche lediglich auf einem niedrigen Englischniveau und habe der Analytiker keine Kenntnis dazu, dass es in Sierra Leone eine Sprache namens Funa, welche laut Beschwerdeführer seine Mutter gesprochen hätte, gäbe. Zudem spräche der Beschwerdeführer kein Krio, die Verkehrssprache in Sierra Leone.

I.4. Im Zuge der am 31.01.2013 stattgefundenen ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt wurde dem Genannten das Ergebnis der Sprachanalyse präsentiert und ihm eine Kopie jenes Berichtes ausgehändigt. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, aus Sierra Leone zu stammen und betonte neuerlich, von seinem Vater mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, nachdem er zum Christentum konvertiert wäre. Sein Vater hätte aus Versehen die Schwester des Beschwerdeführers erschossen, während ihm selbst die Flucht gelungen sei. Befragt zu seiner privaten Situation in Österreich, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, über keine Verwandten im Bundesgebiet zu verfügen und lediglich ein paar Wörter der deutschen Sprache gelernt zu haben. Einer Arbeit ginge er nicht nach und litte er auch an keinen schweren Erkrankungen.römisch eins.4. Im Zuge der am 31.01.2013 stattgefundenen ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt wurde dem Genannten das Ergebnis der Sprachanalyse präsentiert und ihm eine Kopie jenes Berichtes ausgehändigt. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, aus Sierra Leone zu stammen und betonte neuerlich, von seinem Vater mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, nachdem er zum Christentum konvertiert wäre. Sein Vater hätte aus Versehen die Schwester des Beschwerdeführers erschossen, während ihm selbst die Flucht gelungen sei. Befragt zu seiner privaten Situation in Österreich, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, über keine Verwandten im Bundesgebiet zu verfügen und lediglich ein paar Wörter der deutschen Sprache gelernt zu haben. Einer Arbeit ginge er nicht nach und litte er auch an keinen schweren Erkrankungen.

I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte dem Genannten weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer zielstaatenlosen Ausweisung. Das Bundesasylamt hielt zunächst unter Verweis auf die Sprachanalyse fest, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Herkunftsstaat nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden könne und auch sein wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könne. Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme nur einen geringen Teil der an ihn gerichteten herkunftsspezifischen Fragen richtig beantwortet hätte. Es wären ihm Fragen über alltägliche Dinge gestellt worden, die jedermann unabhängig von seinem Bildungsniveau wissen müsste. Zudem spräche er kein Krio, obwohl es sich dabei um die Verkehrssprache in Sierra Leone handle. Schließlich habe sich das Ergebnis der Sprachanalyse mit der Ansicht der belangten Behörde gedeckt. Da das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch jedoch nicht zweifelsfrei einem Land zugeordnet werden habe können und er selbst nicht bereit gewesen sei, seinen wahren Herkunftsstaat bekanntzugeben, sei seine Staatsangehörigkeit ungeklärt. Da der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Herkunftsstaat nicht feststünde, sei der Genannte in Sierra Leone auch keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte dem Genannten weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer zielstaatenlosen Ausweisung. Das Bundesasylamt hielt zunächst unter Verweis auf die Sprachanalyse fest, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Herkunftsstaat nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden könne und auch sein wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könne. Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme nur einen geringen Teil der an ihn gerichteten herkunftsspezifischen Fragen richtig beantwortet hätte. Es wären ihm Fragen über alltägliche Dinge gestellt worden, die jedermann unabhängig von seinem Bildungsniveau wissen müsste. Zudem spräche er kein Krio, obwohl es sich dabei um die Verkehrssprache in Sierra Leone handle. Schließlich habe sich das Ergebnis der Sprachanalyse mit der Ansicht der belangten Behörde gedeckt. Da das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch jedoch nicht zweifelsfrei einem Land zugeordnet werden habe können und er selbst nicht bereit gewesen sei, seinen wahren Herkunftsstaat bekanntzugeben, sei seine Staatsangehörigkeit ungeklärt. Da der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Herkunftsstaat nicht feststünde, sei der Genannte in Sierra Leone auch keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen.

Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Antrag auf subsidiären Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen abzuweisen sei. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch keinen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis darstellen könnte.

Betreffend die Zulässigkeit der (zielstaatenlosen) Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass im Falle des Beschwerdeführers kein schützenswertes Familienleben vorliege und eine Interessenabwägung ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung ergäbe.

I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die letztzitierte Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin, dass er auch Fragen zur Provinzaufteilung in Sierra Leone beantworten habe können. Er hielt fest, dass er Krio zwar nicht spräche, diese Sprache jedoch verstünde. Die von der Dolmetscherin vorgehaltenen Begriffe in Krio wären von dieser falsch ausgesprochen worden, weshalb er die Worte nicht verstehen habe können. Der Beschwerdeführer kritisierte weiters, dass lediglich eine Tonbandaufnahme dem Sprachanalysegutachten zugrunde gelegt worden sei und es eine unmittelbaren Gespräches bedurft hätte, um seinen sprachlichen Hintergrund festzustellen. Aufgrund der unterlassenen Auseinandersetzung des Bundesasylamtes mit seinem Vorbringen lägen daher wesentliche Feststellungsmängel vor.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die letztzitierte Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin, dass er auch Fragen zur Provinzaufteilung in Sierra Leone beantworten habe können. Er hielt fest, dass er Krio zwar nicht spräche, diese Sprache jedoch verstünde. Die von der Dolmetscherin vorgehaltenen Begriffe in Krio wären von dieser falsch ausgesprochen worden, weshalb er die Worte nicht verstehen habe können. Der Beschwerdeführer kritisierte weiters, dass lediglich eine Tonbandaufnahme dem Sprachanalysegutachten zugrunde gelegt worden sei und es eine unmittelbaren Gespräches bedurft hätte, um seinen sprachlichen Hintergrund festzustellen. Aufgrund der unterlassenen Auseinandersetzung des Bundesasylamtes mit seinem Vorbringen lägen daher wesentliche Feststellungsmängel vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses):

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Die Identität des Beschwerdeführers kann in Ermangelung unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Dass der Genannte tatsächlich wie von ihm behauptet, aus Sierra Leone stammt, kann den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt war. Mangels Glaubhaftmachung konnten seine Angaben nicht dem festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt werden (vgl. dazu auch die unten stehenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung).Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt war. Mangels Glaubhaftmachung konnten seine Angaben nicht dem festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt werden vergleiche dazu auch die unten stehenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung).

II.1.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.1.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 01.05.2012 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt I. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

II.1.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.1.3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz zu versagen ist.

Der Beschwerdeführer hat sich im Zuge seines Asylverfahrens gleichlautend darauf berufen, Staatsbürger von Sierra Leone zu sein und begründete er seine Flucht aus seinem angeblichen Herkunftsland damit, von seinem Vater aufgrund seiner Konversion zum Christentum mit dem Umbringen bedroht worden zu sein.

Ebenso wie das Bundesasylamt geht auch der Asylgerichtshof jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits seine behauptete Herkunft aus Sierra Leone nicht glaubhaft darzulegen vermochte. Schon im Zuge seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde traten erhebliche Zweifel an ebendieser auf, zumal der Genannte nur lediglich einen Teil der ihm gestellten Fragen betreffend Sierra Leone richtig beantworten konnte. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in diesem Kontext hervorhebt, dass er neben den Nachbarstaaten und der Flagge auch die Provinzaufteilung korrekt angeführt hätte, so wurde dieser Umstand bereits vom Bundesasylamt beweiswürdigend miteinbezogen. Dass er gewisse Kenntnisse zu Sierra Leone demonstrieren konnte, reicht alleine freilich nicht aus, um von seiner Glaubwürdigkeit in diesem Bezug auszugehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer gewisse Fakten zu seinem behaupteten Heimatland durch mediale Quellen angeeignet hat, zumal auch nicht erklärlich ist, weshalb er weder Angaben zur Nationalhymne noch zur Unabhängigkeit von Sierra Leone oder der dortigen Regenzeit tätigen konnte. Wie das Bundesasylamt bereits zutreffend festgehalten hat, ist auch von einem schlecht gebildeten Menschen zu erwarten, dass dieser korrekte Ausführungen zu Dingen des alltäglichen Lebens bzw. Gegebenheiten, mit denen man aufgewachsen ist, anzugeben vermag. Soweit der Beschwerdeführer sein mangelndes Wissen anlässlich seiner Einvernahme damit zu begründen versuchte, dass er nicht zur Schule gegangen wäre, so steht diese Aussage im Übrigen nicht mit seinen vorangegangen Angaben im Zuge der Erstbefragung im Einklang, wo er noch explizit einen fünfjährigen Schulbesuch ins Treffen geführt hatte.

Gegen seine behauptete Herkunft aus Sierra Leone spricht aber auch weiters, dass er über keinerlei Krio-Sprachkenntnisse verfügt, obwohl dies die dortige verkehrsübliche Sprache darstellt. Wenn er in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde hervorhebt, dass er Krio nicht spreche, jedoch verstünde, so kann dies lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Zum einen ist anzunehmen, dass er dann auch zumindest über Grundkenntnisse in der Aussprache verfügen müsste, und zum anderen hätte er diesen Umstand - entspräche er den Tatsachen - wohl schon zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens angeführt.

Die aufgetretenen Zweifel an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Leone hat das Bundesasylamt vollkommen zu Recht dazu veranlasst, eine Sprachanalyse mit dem Beschwerdeführer durchzuführen. Die Sprachanalyse bestärkte die Zweifel schließlich insofern, als der beigezogene Analytiker darin zu dem eindeutigen Ergebnis kam, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Sierra Leone liegt. Der Analytiker beurteilte dabei sowohl die Aussprache und Intonation des vom Beschwerdeführer gesprochenen Englisch, als auch die verwendeten grammatikalischen sowie lexikalischen Züge. In seinem Sprachanalysebericht begründet der Analytiker nachvollziehbar, worauf sich dieses Resultat stützt. Diesen Erwägungen ist der Beschwerdeführer nicht auf dem gleichen fachlichen Niveau entgegen getreten, sondern beharrte er lediglich weiterhin auf seinen bisherigen Angaben, sodass an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Sprachanalyse seitens des Asylgerichtshofes keinerlei Bedenken bestehen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer offenkundig auch Englisch nicht auf Muttersprachenniveau spricht, sodass anzunehmen ist, dass er über eine weitere Sprachkompetenz verfügt, die er jedoch nicht anzugeben bereit ist. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht aus Sierra Leone stammt, ist schließlich auch, dass dem Analytiker die Sprache "Funa" - welche angeblich die Mutter des Beschwerdeführers gesprochen haben soll - nicht bekannt ist. Da der Analytiker jedoch in Sierra Leone geboren und aufgewachsen ist, wäre anzunehmen, dass dieser die angegebene Sprache - gäbe es diese tatsächlich - zuordnen hätte können.

Aufgrund dieser Erwägungen gelangt der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Schluss, dass eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Leone auszuschließen ist. Soweit er sich daher ausschließlich auf eine drohende Verfolgung in Sierra Leone beruft, ist ihm jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer im Lichte des Ergebnisses der Sprachanalyse in Kombination mit seinen widersprüchlichen Angaben nicht gelungen, seine Herkunft aus Sierra Leone und die in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

II.2. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.2. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses):

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes in diesem Bezug ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Das Bundesasylamt verweist in der bekämpften Entscheidung zwar an mehreren Stellen auf die Normen des § 8 Abs. 6 iVm § 10 Abs. 2 AsylG 2005 und die damit einhergehende höchstgerichtliche Rechtsprechung, übersieht dabei jedoch, dass erst dann nach diesen Bestimmungen vorzugehen ist, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Dies setzt notwendigerweise eine vorangegangene Prüfung seitens der belangten Behörde voraus, welche im gegenständlichen Fall jedoch zu oberflächlich ausgefallen ist.Das Bundesasylamt verweist in der bekämpften Entscheidung zwar an mehreren Stellen auf die Normen des Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 und die damit einhergehende höchstgerichtliche Rechtsprechung, übersieht dabei jedoch, dass erst dann nach diesen Bestimmungen vorzugehen ist, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Dies setzt notwendigerweise eine vorangegangene Prüfung seitens der belangten Behörde voraus, welche im gegenständlichen Fall jedoch zu oberflächlich ausgefallen ist.

So hat sich das Bundesasylamt bei seiner Beurteilung bezüglich des (wahren) Herkunftsstaates - die seitens des Beschwerdeführers behauptete Herkunft aus Sierra Leone wurde eindeutig unter anderem durch die Sprachanalyse widerlegt (vgl. hiezu die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I.) - alleine darauf beschränkt, dieser könne nicht festgestellt werden, da das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch laut der Sprachanalyse sowohl Ghana als auch Nigeria und damit nicht eindeutig einem Land zugeordnet werden könnte. Dabei blieb allerdings unberücksichtigt, dass der Analytiker in Sierra Leone geboren wurde und sich längere Zeit in Liberia aufgehalten hat, wobei er Krio, Englisch, Temne und Mende von Sierra Leone und Liberia analysiert (vgl. AS 87). Dass er auch das in Ghana oder in Nigeria gesprochene Englisch analysieren würde, konnte dem Bericht jedoch nicht entnommen werden. Aufgrund des vom Analytiker ausgesprochenen Verdachtes, wäre es daher notwendig gewesen, die Tonbandaufnahme einem Analytiker zur Prüfung zu übergeben, welcher auf die Analyse des Englischen in Ghana und/oder Nigeria spezialisiert ist.So hat sich das Bundesasylamt bei seiner Beurteilung bezüglich des (wahren) Herkunftsstaates - die seitens des Beschwerdeführers behauptete Herkunft aus Sierra Leone wurde eindeutig unter anderem durch die Sprachanalyse widerlegt vergleiche hiezu die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu Spruchpunkt römisch eins.) - alleine darauf beschränkt, dieser könne nicht festgestellt werden, da das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch laut der Sprachanalyse sowohl Ghana als auch Nigeria und damit nicht eindeutig einem Land zugeordnet werden könnte. Dabei blieb allerdings unberücksichtigt, dass der Analytiker in Sierra Leone geboren wurde und sich längere Zeit in Liberia aufgehalten hat, wobei er Krio, Englisch, Temne und Mende von Sierra Leone und Liberia analysiert vergleiche AS 87). Dass er auch das in Ghana oder in Nigeria gesprochene Englisch analysieren würde, konnte dem Bericht jedoch nicht entnommen werden. Aufgrund des vom Analytiker ausgesprochenen Verdachtes, wäre es daher notwendig gewesen, die Tonbandaufnahme einem Analytiker zur Prüfung zu übergeben, welcher auf die Analyse des Englischen in Ghana und/oder Nigeria spezialisiert ist.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte II. und III. als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Die Behebung des Spruchpunktes II. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) zur Folge.Die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) zur Folge.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Identität, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sprachkenntnisse

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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