TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/29 D20 432730-1/2013

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Veröffentlicht am 29.04.2013
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Spruch

D20 432730-1/2013/5E

D20 432731-1/2013/4E

D20 432732-1/2013/4E

D20 432733-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Russische Föderation, vom 05.02.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 12 00.206-BAI, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Russische Föderation, vom 05.02.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 12 00.207-BAI, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Russische Föderation, vom 05.02.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 12 00.208-BAI, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Russische Föderation, vom 05.02.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 12 00.209-BAI, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten am 05.01.2012 illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Kumyken und moslemischen Glaubensbekenntnisses zu sein sowie aus Dagestan zu stammen.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.01.2012 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in Dagestan zuletzt als Polizist beschäftigt gewesen sei. Während seiner Dienstzeit habe er im Juni 2011 "einen Wahabit" mit Waffen in seinem Auto angetroffen. Der Erstbeschwerdeführer habe diese Person festgenommen und diese gemeinsam mit dem Auto und den Waffen zur Polizeistation gebracht. Der Erstbeschwerdeführer habe einen Bericht über die Amtshandlung verfasst, "der Islamist" sei aber später wieder freigelassen worden. Nach ca. einem Monat (im Juli 2011) sei er während der Heimfahrt vom Dienst von einem PKW an einer Straßenkreuzung zum Anhalten genötigt worden. Die Personen im Fahrzeug hätten ihm gedroht, dass er "mit dem Feuer spiele". Sie hätten ihm gesagt, dass er eine Frau und Kinder habe und sich deshalb überlegen solle, ob er weiterhin gegen "die Islamisten" vorgehen wolle. Ein zweites Mal sei ihm dasselbe passiert als er zu Fuß gegangen sei. Ende November 2011 sei dann ein Kollege des Erstbeschwerdeführers, ein Kriminalbeamter, zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er auf der Liste "der Islamisten" stehe und es besser sei, wenn er das Land verlasse. Daraufhin habe sich der Erstbeschwerdeführer zur Flucht entschlossen. Der Erstbeschwerdeführer könne aus zwei Gründen nicht nach Dagestan zurück: Erstens werde er von den Islamisten (Wahabiten) verfolgt bzw. bedroht und würde eventuell seine Familie getötet werden. Zweitens sei der Erstbeschwerdeführer von seinem Polizeidienst "desertiert" und könne auch als Polizist nicht mehr zurück, weil er vermutlich mit einer Bestrafung zu rechnen habe.

Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen der Antragstellung seine russische Heiratsurkunde und seinen russischen Führerschein vor, welche in Folge von der Polizeiinspektion Traiskirchen auf ihre Echtheit überprüft wurden und sich als echt herausstellten.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 05.01.2012 vor, dass der Hauptgrund für die Ausreise aus Dagestan bei ihrem Ehemann (Erstbeschwerdeführer) liege. Er habe als Polizist Probleme mit Wahabiten bekommen, Näheres wisse der Erstbeschwerdeführer, welcher der Zweitbeschwerdeführerin lediglich gesagt habe, dass es besser wäre, wenn sie ihre Heimat verließen. Ein weiterer Grund für die Ausreise sei das gesundheitliche Problem der Viertbeschwerdeführerin gewesen, welche seit ihrer Geburt Flüssigkeit im Kopf gehabt habe und im April 2011 in XXXX im staatlichen Krankenhaus am Kopf operiert worden sei. Dabei habe es sich um eine schwierige Operation gehandelt und die Viertbeschwerdeführerin werde weiterhin ärztliche Hilfe benötigen, die sich die Beschwerdeführer in Österreich erhoffen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Röntgenbilder und ärztliche Befunde bei sich.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 05.01.2012 vor, dass der Hauptgrund für die Ausreise aus Dagestan bei ihrem Ehemann (Erstbeschwerdeführer) liege. Er habe als Polizist Probleme mit Wahabiten bekommen, Näheres wisse der Erstbeschwerdeführer, welcher der Zweitbeschwerdeführerin lediglich gesagt habe, dass es besser wäre, wenn sie ihre Heimat verließen. Ein weiterer Grund für die Ausreise sei das gesundheitliche Problem der Viertbeschwerdeführerin gewesen, welche seit ihrer Geburt Flüssigkeit im Kopf gehabt habe und im April 2011 in römisch 40 im staatlichen Krankenhaus am Kopf operiert worden sei. Dabei habe es sich um eine schwierige Operation gehandelt und die Viertbeschwerdeführerin werde weiterhin ärztliche Hilfe benötigen, die sich die Beschwerdeführer in Österreich erhoffen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Röntgenbilder und ärztliche Befunde bei sich.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden jeweils am 06.11.2012 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers gestaltete sich - im Folgenden in anonymisierter Form wiedergegeben - im Wesentlichen wie folgt (Schreibfehler im Original):

"Angaben zur Person und Lebensumstände: Ich bin in A. geboren, aufgewachsen und lebte dort bis zu meiner Ausreise. Von 1988 bis 2011 besuchte ich die Schule und später die Universität. Von 1999 bis 2001 absolvierte ich meinen Militärdienst. Ich lebte mit meiner Familie in unserem eigenen Haus. Meine Eltern leben immer noch dort. Meine beiden Schwestern sind verheiratet und leben in Dagestan. 2006 habe ich geheiratet. Ich habe Kontakt und es geht ihnen gut. Ich hatte verschiedenste Arbeiten, unter anderem war ich LKW Fahrer und schließlich 2005 wurde ich Polizist. Meine Ausbildung machte ich in Machatschkala. 2005 bis 2008 war ich in Tschetschenien bei einer Radpanzereinheit, eine Sondereinheit. Anschließend arbeite ich in B., Dagestan. 2007 erhielt ich eine Auszeichnung für die Bekämpfung des Terrorismus in Tschetschenien. 2007 erhielt ich auch noch eine Auszeichnung für die Teilnahme an Kampfeinsätzen. Während der FSB ins Haus eindrang, übernahmen wir die Außensicherung.

Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).

Antwort: Anfang Juni 2011 arbeitete ich an einem Checkpoint und hielt ein Fahrzeug mit 2 Insassen an. Bei der Kontrolle fanden wir im Kofferraum eine Kalaschnikow. Wir holten eine mobile Einheit zur Verstärkung und ich verfasste das Protokoll auf der Dienststelle. Während ich das Protokoll verfasste, sah ich, dass die Festgenommenen freigelassen wurden. Ich fragte meinen Vorgesetzten, aber er sagte lediglich, dass ich weiter arbeiten soll. Am 15. Juli 2011 fuhr ich mit meinem Privatauto nach Hause und ein anderes Fahrzeug zwang mich zum Anhalten. Ich stieg aus und bemerkte dass die Leute bewaffnet sind. Einer der Leute war einer der bei der Anhaltung am Checkpoint dabei war. Ich war unbewaffnet, da wir die Waffen auf der Dienststelle lassen müssen. Die Leute drohten, dass ich mit dem Feuer spiele und dass ich meine Familie dadurch in Gefahr bringe. Bei den Leuten handelt es sich um Wahabiten. Sie sagten, dass ich sie nicht stören soll und sie mit den Waffen passieren lassen sollte. Ca. 1 Woche später war ich zu Fuß, privat unterwegs, als einer dieser Wahabiten mich ansprach und sich erkundigte, ob ich in ihrem Sinne arbeite. Ich sagte nichts und wir gingen auseinander. Ich habe die Vorfälle meinem Vorgesetzten gemeldet und er erklärte mir, dass der Polizeiberuf ein gefährlicher Beruf ist. Ich ersuchte, dass ich auch privat meine Waffen bei mir haben darf, aber dies wurde abgelehnt. Ende September 2011 wurden 2 Polizisten im Dienst erschossen. Nach den Tätern wurde gefahndet, wobei ein Auto im Wald vorgefunden wurde und im Fahrzeug wurden Fingerabdrücke eines Mannes, den ich damals verhaftet hatte sichergestellt und eine Fahndung herausgegeben. Über einen Informanten habe ich den Aufenthaltsort des Mannes erfahren. Ich besprach mich mit meinem Kollegen und wir beschlossen es lediglich den Verwandten der getöteten Polizisten zu sagen, damit diese Sache irgendwie beendet werden kann. Allerdings war der Täter schon verschwunden. Ein Kollege von der Kriminalpolizei teilte mir mit, dass es besser wäre, wenn ich mich verstecken, oder das Land verlassen würde und ich auf einer schwarzen Liste der Wahabiten stehe. Daraufhin habe ich meine Ausreise vorbereitet.

Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

Antwort: Nein.

Vorhalt. Sie sind für ihre Leistungen im Dienst ausgezeichnet worden, haben an gefährlichen Einsätzen teilgenommen, haben eine Spezialausbildung erhalten und es musste ihnen natürlich bewusst sein, dass es unter Umständen auch zu Anfeindungen durch Festgenommene kommen kann. Bevor sie den Entschluss fassen, das Land, ihre Heimat, samt Frau und den minderjährigen Kindern zu verlassen, wäre es vernünftiger und naheliegender gewesen, sich eine andere Arbeit zu suchen.

Antwort: Auch wenn man die Arbeit und sein Leben ändert, lassen sie einen nicht in Ruhe. Auch pensionierte Mitarbeiter wurden schon getötet.

Vorhalt: All dies haben sie gewusst, als sie sich entschlossen bei der Polizei zu arbeiten.

Antwort: Das ist richtig.

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Ich habe Angst von den Wahabiten getötet zu werden.

Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrem Heimatland ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Antwort: Ich verzichte.

Frage: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

Antwort: Von der GVS.

Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

Antwort: Ich besuche derzeit einen Deutschkurs.

Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Wo leben Ihre Verwandten?

Antwort: In der Heimat.

Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

Antwort: Nein, ich habe alles gesagt."

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen - ebenfalls in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes vor:

"Angaben zur Person und Lebensumstände: Ich bin in B. geboren, aufgewachsen und lebte dort bis zu meiner Ausreise. Von 1989 bis 2002 besuchte ich die Schule. Von 2002 bis 2005 arbeitete ich dort als Krankenschwester im Krankenhaus. Meine Eltern und meine beiden Brüder leben immer noch dort. Ich habe Kontakt und es geht ihnen, den Umständen entsprechend, gut. Ich habe 2006 geheiratet und verzog zu meinem Mann in sein Dorf.

Frage: Was wissen sie von den Problemen ihres Mannes in der Heimat?

Antwort: Er teilte mir am Anfang nichts mit und später erzählte er mir, dass er von den Wahhabiten bedroht wird. Er schilderte keine Einzelheiten. Ca. 1 Monat vor unserer Ausreise sagte er, dass wir das Land verlassen. Ich selbst wurde nie bedroht, hatte keinerlei Probleme mit den Behörden.

Frage: Wie ist der Gesundheitszustand ihrer Tochter?

Antwort: Meine Tochter hat Hydrocephalus. Sie hatte zu viel Flüssigkeit im Kopf. Diesbezüglich wurde sie in XXXX operiert. Die Operation verlief gut. Nach der Operation bekam meine Tochter Massagen, als einzige Therapie. Hier in Österreich bekommt meine Tochter Physiotherapie und ihr Allgemeinzustand hat sich seitdem gebessert. In XXXX wurde festgestellt, dass sie eine Zyste im Kopf hat. Es werden noch weitere Untersuchungen gemacht und dann entschieden, ob noch eine Operation notwendig ist. Ich bin damit einverstanden, dass sie die Behörde mit den behandelnden Ärzten in Verbindung setzt und Einsicht in sämtliche Unterlagen nimmt.Antwort: Meine Tochter hat Hydrocephalus. Sie hatte zu viel Flüssigkeit im Kopf. Diesbezüglich wurde sie in römisch 40 operiert. Die Operation verlief gut. Nach der Operation bekam meine Tochter Massagen, als einzige Therapie. Hier in Österreich bekommt meine Tochter Physiotherapie und ihr Allgemeinzustand hat sich seitdem gebessert. In römisch 40 wurde festgestellt, dass sie eine Zyste im Kopf hat. Es werden noch weitere Untersuchungen gemacht und dann entschieden, ob noch eine Operation notwendig ist. Ich bin damit einverstanden, dass sie die Behörde mit den behandelnden Ärzten in Verbindung setzt und Einsicht in sämtliche Unterlagen nimmt.

Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Ich habe Angst um das Leben meines Mannes und meiner Tochter.

Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrem Heimatland ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Antwort: Ich verzichte.

Frage: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

Antwort: Von der GVS.

Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

Antwort: Ich besuche derzeit einen Deutschkurs.

Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Wo leben Ihre Verwandten?

Antwort: In der Heimat.

Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

Antwort: Nein, ich habe alles gesagt."

Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen seiner Einvernahme Bestätigungen über Auszeichnungen, seinen Dienstausweis, eine Bestätigung über die Teilnahme an Kampfhandlungen in Tschetschenien, einen Waffenpass und eine Unterstützungserklärung eines Nachbars vom 03.11.2012 dem Bundesasylamt vor. Seitens der Zweitbeschwerdeführerin wurde ein Konvolut an fachärztlichen Befunden zur Gesundheitssituation der Viertbeschwerdeführerin vorgelegt.

Das Bundesasylamt richtete am 21.12.2012 eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes hinsichtlich der Fragen, ob Hydrocephalus in der Russischen Föderation behandelbar sei und es nach einer Operation Therapieangebote gebe. Die diesbezügliche Anfragebeantwortung wurde am 02.01.2013 erstattet, in welcher ausgeführt wird, dass gemäß einer Anfragebeantwortung von SOS International vom 27.12.2012 eine Behandlung und Folgebehandlung sowohl stationär als auch ambulant in einem konkret angeführten Krankenhaus in Moskau möglich sei.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.01.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführer fest, traf im Bescheid des Erstbeschwerdeführers Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation - darunter auch lediglich allgemeine Feststellungen zur medizinischen Versorgung - und führte hinsichtlich des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers aus, dass der Erstbeschwerdeführer zwar versucht habe, seine Geschichte asylzweckbezogen zu schildern, diese jedoch nicht glaubwürdig gewesen sei. Das Bundesasylamt sei der Ansicht, dass sich der Erstbeschwerdeführer aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Tochter zur Flucht entschlossen habe, da er sich in Österreich eine bessere Behandlungsmöglichkeit für seine Tochter versprochen habe.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.01.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführer fest, traf im Bescheid des Erstbeschwerdeführers Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation - darunter auch lediglich allgemeine Feststellungen zur medizinischen Versorgung - und führte hinsichtlich des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers aus, dass der Erstbeschwerdeführer zwar versucht habe, seine Geschichte asylzweckbezogen zu schildern, diese jedoch nicht glaubwürdig gewesen sei. Das Bundesasylamt sei der Ansicht, dass sich der Erstbeschwerdeführer aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Tochter zur Flucht entschlossen habe, da er sich in Österreich eine bessere Behandlungsmöglichkeit für seine Tochter versprochen habe.

Im Bescheid der Viertbeschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt fest, dass die Viertbeschwerdeführerin im Jahr 2011 in XXXX operiert worden sei und an einem Hydrocephalus leide, traf zur dessen Behandelbarkeit in der Russischen Föderation keinerlei Länderfeststellungen bzw. wurden vom Bundesasylamt überhaupt keine Länderfeststellungen im Bescheid der Viertbeschwerdeführerin - ebenso wenig wie in den Bescheiden betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer - getroffen, verwies im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.01.2013 und führte in Spruchpunkt II. aus, dass "aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und der Anfragebeantwortung vom 02.01.2013 im Speziellen zur medizinischen Lage" entnommen werden könne, dass in der Russischen Föderation grundsätzlich "alle gängigen Erkrankungen" behandelbar seien und dringende medizinische Hilfe in Notfällen auch allen sozialen Schichten gewährt werde.Im Bescheid der Viertbeschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt fest, dass die Viertbeschwerdeführerin im Jahr 2011 in römisch 40 operiert worden sei und an einem Hydrocephalus leide, traf zur dessen Behandelbarkeit in der Russischen Föderation keinerlei Länderfeststellungen bzw. wurden vom Bundesasylamt überhaupt keine Länderfeststellungen im Bescheid der Viertbeschwerdeführerin - ebenso wenig wie in den Bescheiden betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer - getroffen, verwies im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.01.2013 und führte in Spruchpunkt römisch zwei. aus, dass "aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und der Anfragebeantwortung vom 02.01.2013 im Speziellen zur medizinischen Lage" entnommen werden könne, dass in der Russischen Föderation grundsätzlich "alle gängigen Erkrankungen" behandelbar seien und dringende medizinische Hilfe in Notfällen auch allen sozialen Schichten gewährt werde.

Gegen diese, den Beschwerdeführern am 29.01.2013 zugestellten, Bescheide wurden mit Schriftsatz vom 05.02.2013 fristgerecht Formalbeschwerden erhoben. Mit Schriftsatz vom 25.03.2013 wurde eine, sämtliche Beschwerdeführer betreffende Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof eingebracht. Zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers wird vorgebracht, dass die Aufgabe des Erstbeschwerdeführers als Polizist darin bestanden habe, Autos aufzuhalten und zu kontrollieren, ob alles in Ordnung sei. Eines Tages hätten er und ein namentlich genannter Kollege (ein guter Freund und Arbeitskollege) ein Auto mit zwei Personen aufgehalten und darin eine Kalaschnikow gefunden. Sie hätten diese beiden Personen aufgehalten und sie aufs Polizeirevier gebracht, diese seien jedoch sofort wieder freigelassen worden. Eine dieser Personen habe XXXX (im Folgenden: S.A.) geheißen. Diese Person und deren Bruder XXXX (im Folgenden M.A.) hätten in großem Umfang mit Drogen und Waffen gehandelt. Alle in der Stadt hätten davon gewusst, auch die Polizei. Die beiden Brüder hätten die ganze Stadt in Bezug auf Waffen und Drogen kontrolliert und hätten sehr viel Einfluss, auch bei Geschäftsleuten gehabt. Wenn die Kaufhäuser beispielsweise kein Schutzgeld bezahlt hätten, seien diese in die Luft gesprengt worden und hätten alle Angst vor den Brüdern gehabt, so auch die Polizei. Diese Brüder seien Wahabiten gewesen. Bei den Wahabiten handle es sich um Extremisten, welche mittlerweile auch bezahlt würden, um Polizisten zu töten. Ein toter Polizist koste 30.000 Rubel. Wahabiten seien religiöse Fanatiker, welche der Meinung seien, dass die Stadt nicht durch die Regierung, sondern die Region mit traditionellen Gesetzen verwaltet werden solle und würden diese nach strengen religiösen Gesetzen leben. Leider sei es dazu gekommen, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit öfter auch das Auto, in dem einer dieser beiden Brüder gesessen sei, aufgehalten und kontrolliert habe, so auch Anfang Juni 2011. Nachdem S. A. sofort wieder freigelassen worden sei, sei der Beschwerdeführer am 15.07.2011 bei seiner Heimfahrt von einem anderen Fahrzeug zum Anhalten gezwungen worden. Es seien mehrere Personen in dem Fahrzeug gesessen und S. sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Er sei von Kopf bis Fuß bewaffnet, der Beschwerdeführer hingegen sei zwar uniformiert, aber ohne Gewehr gewesen, da sie die Waffen auf der Dienststelle hätten lassen müssen. Der Erstbeschwerdeführer sei ebenso aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, S. habe sein Gewehr gezogen und sei auf den Erstbeschwerdeführer zugegangen. Er habe den Erstbeschwerdeführer gefragt, ob er lebensmüde sei und der Erstbeschwerdeführer wolle, dass er ihn erschieße. Der Beschwerdeführer solle ihn nicht bei der Arbeit stören und sie mit den Waffen passieren lassen. Er habe zum Beschwerdeführer gesagt: "Du hast eine Frau und Kinder. Wenn deiner Frau und deinen Kindern etwas zustoßen würde, dann würde ich es so drehen, dass es so aussieht, als ob du deine Frau und deine Kinder getötet hättest." Am 22.09.2011 sei der Erstbeschwerdeführer auf dem Weg zur Arbeit gewesen, als er auf der Straße zwei Polizeiautos gesehen habe, das eine Auto habe gebrannt und das andere sei mit Schusslöchern übersäht gewesen. Es seien bereits andere Polizisten vor Ort gewesen. In einem dieser Autos sei der Polizeichef gesessen, welcher den Anschlag überlebt habe. Zwei Polizisten seien gestorben. Es habe ein Video zu diesem Angriff auf die Polizeiautos gegeben, auf welchem auch das Auto der Angreifer zu sehen gewesen sei, welches wenig später ebenso brennend gefunden worden sei. Die Angreifer hätten das Auto gewechselt. Zeugen hätten den Autowechsel gesehen und ein Wahabit habe Schussverletzungen gehabt. Das zweite Fluchtfahrzeug sei im Wald gefunden worden. Dieses Fahrzeug habe Fingerabdrücke von einem der Brüder A. aufgewiesen. Es sei bereits nach den Tätern des Angriffes gefahndet worden. Der Erstbeschwerdeführer habe von einem Informanten den Aufenthaltsort der Angreifer erfahren und habe diese Informationen gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen an die Verwandten der getöteten Polizisten weitergeleitet und habe gehofft, sie würden die Angelegenheit regeln. Diese hätten bereits nach den Attentätern gesucht und hätten im Rahmen von Blutrache S. A. getötet. Dessen Bruder M. A. habe wiederrum durch dessen Spione erfahren, dass sein Kollege und er den Aufenthaltsort des Bruders an die Verwandten der getöteten Polizisten weitergegeben hätten. Der Chef der Kriminalpolizei (ebenso ein guter Freund des Erstbeschwerdeführers) habe ihm erzählt, dass der Erstbeschwerdeführer nunmehr auf der "schwarzen Liste der Wahabiten" stehe und es für den Erstbeschwerdeführer besser sei, wenn er sich verstecken und das Land verlassen würde, da er aufgrund der Vernetzungen der Wahabiten in Russland nirgends sicher sei. Ein paar Wochen vor seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Erstbeschwerdeführer erfahren, dass sein Arbeitskollege, der die Informationen an die Verwandten der getöteten Polizisten weitergegeben habe, getötet worden sei. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers hätten ihm gesagt, dass sie noch immer bespitzelt würden und immer wieder unbekannte Fahrzeuge mit Personen vor ihrem Haus stehen würden. Aufgrund der damaligen Weitergabe der Informationen über den Aufenthaltsort der Angreifer der getöteten Polizisten an die Angehörigen habe der Erstbeschwerdeführer den Tod von S. mitverursacht und sei auf die "schwarze Liste der Wahabiten" gesetzt worden. Sein Arbeitskollege sei bereits wegen der Weitergabe der Information getötet worden. Der Erstbeschwerdeführer habe jedoch das Glück gehabt vorzeitig mit seiner Familie die Russische Föderation verlassen zu haben, bevor seiner Familie und ihm das Gleiche passiert sei. Der Erstbeschwerdeführer sei selbst Polizist und wisse, dass die Polizei seine Familie und ihn in Dagestan bzw. in der gesamten Russischen Föderation nicht vor Blutrache schützen könne, zumal M. seine Familie und ihn aufgrund der Vernetzung und Informanten der Wahabiten früher oder später in der Russischen Föderation gefunden und getötet hätte. Dazu wolle der Erstbeschwerdeführer auf den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe "Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage - Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien" vom 12.09.2011 hinweisen.Gegen diese, den Beschwerdeführern am 29.01.2013 zugestellten, Bescheide wurden mit Schriftsatz vom 05.02.2013 fristgerecht Formalbeschwerden erhoben. Mit Schriftsatz vom 25.03.2013 wurde eine, sämtliche Beschwerdeführer betreffende Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof eingebracht. Zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers wird vorgebracht, dass die Aufgabe des Erstbeschwerdeführers als Polizist darin bestanden habe, Autos aufzuhalten und zu kontrollieren, ob alles in Ordnung sei. Eines Tages hätten er und ein namentlich genannter Kollege (ein guter Freund und Arbeitskollege) ein Auto mit zwei Personen aufgehalten und darin eine Kalaschnikow gefunden. Sie hätten diese beiden Personen aufgehalten und sie aufs Polizeirevier gebracht, diese seien jedoch sofort wieder freigelassen worden. Eine dieser Personen habe römisch 40 (im Folgenden: S.A.) geheißen. Diese Person und deren Bruder römisch 40 (im Folgenden M.A.) hätten in großem Umfang mit Drogen und Waffen gehandelt. Alle in der Stadt hätten davon gewusst, auch die Polizei. Die beiden Brüder hätten die ganze Stadt in Bezug auf Waffen und Drogen kontrolliert und hätten sehr viel Einfluss, auch bei Geschäftsleuten gehabt. Wenn die Kaufhäuser beispielsweise kein Schutzgeld bezahlt hätten, seien diese in die Luft gesprengt worden und hätten alle Angst vor den Brüdern gehabt, so auch die Polizei. Diese Brüder seien Wahabiten gewesen. Bei den Wahabiten handle es sich um Extremisten, welche mittlerweile auch bezahlt würden, um Polizisten zu töten. Ein toter Polizist koste 30.000 Rubel. Wahabiten seien religiöse Fanatiker, welche der Meinung seien, dass die Stadt nicht durch die Regierung, sondern die Region mit traditionellen Gesetzen verwaltet werden solle und würden diese nach strengen religiösen Gesetzen leben. Leider sei es dazu gekommen, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit öfter auch das Auto, in dem einer dieser beiden Brüder gesessen sei, aufgehalten und kontrolliert habe, so auch Anfang Juni 2011. Nachdem S. A. sofort wieder freigelassen worden sei, sei der Beschwerdeführer am 15.07.2011 bei seiner Heimfahrt von einem anderen Fahrzeug zum Anhalten gezwungen worden. Es seien mehrere Personen in dem Fahrzeug gesessen und S. sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Er sei von Kopf bis Fuß bewaffnet, der Beschwerdeführer hingegen sei zwar uniformiert, aber ohne Gewehr gewesen, da sie die Waffen auf der Dienststelle hätten lassen müssen. Der Erstbeschwerdeführer sei ebenso aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, S. habe sein Gewehr gezogen und sei auf den Erstbeschwerdeführer zugegangen. Er habe den Erstbeschwerdeführer gefragt, ob er lebensmüde sei und der Erstbeschwerdeführer wolle, dass er ihn erschieße. Der Beschwerdeführer solle ihn nicht bei der Arbeit stören und sie mit den Waffen passieren lassen. Er habe zum Beschwerdeführer gesagt: "Du hast eine Frau und Kinder. Wenn deiner Frau und deinen Kindern etwas zustoßen würde, dann würde ich es so drehen, dass es so aussieht, als ob du deine Frau und deine Kinder getötet hättest." Am 22.09.2011 sei der Erstbeschwerdeführer auf dem Weg zur Arbeit gewesen, als er auf der Straße zwei Polizeiautos gesehen habe, das eine Auto habe gebrannt und das andere sei mit Schusslöchern übersäht gewesen. Es seien bereits andere Polizisten vor Ort gewesen. In einem dieser Autos sei der Polizeichef gesessen, welcher den Anschlag überlebt habe. Zwei Polizisten seien gestorben. Es habe ein Video zu diesem Angriff auf die Polizeiautos gegeben, auf welchem auch das Auto der Angreifer zu sehen gewesen sei, welches wenig später ebenso brennend gefunden worden sei. Die Angreifer hätten das Auto gewechselt. Zeugen hätten den Autowechsel gesehen und ein Wahabit habe Schussverletzungen gehabt. Das zweite Fluchtfahrzeug sei im Wald gefunden worden. Dieses Fahrzeug habe Fingerabdrücke von einem der Brüder A. aufgewiesen. Es sei bereits nach den Tätern des Angriffes gefahndet worden. Der Erstbeschwerdeführer habe von einem Informanten den Aufenthaltsort der Angreifer erfahren und habe diese Informationen gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen an die Verwandten der getöteten Polizisten weitergeleitet und habe gehofft, sie würden die Angelegenheit regeln. Diese hätten bereits nach den Attentätern gesucht und hätten im Rahmen von Blutrache S. A. getötet. Dessen Bruder M. A. habe wiederrum durch dessen Spione erfahren, dass sein Kollege und er den Aufenthaltsort des Bruders an die Verwandten der getöteten Polizisten weitergegeben hätten. Der Chef der Kriminalpolizei (ebenso ein guter Freund des Erstbeschwerdeführers) habe ihm erzählt, dass der Erstbeschwerdeführer nunmehr auf der "schwarzen Liste der Wahabiten" stehe und es für den Erstbeschwerdeführer besser sei, wenn er sich verstecken und das Land verlassen würde, da er aufgrund der Vernetzungen der Wahabiten in Russland nirgends sicher sei. Ein paar Wochen vor seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Erstbeschwerdeführer erfahren, dass sein Arbeitskollege, der die Informationen an die Verwandten der getöteten Polizisten weitergegeben habe, getötet worden sei. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers hätten ihm gesagt, dass sie noch immer bespitzelt würden und immer wieder unbekannte Fahrzeuge mit Personen vor ihrem Haus stehen würden. Aufgrund der damaligen Weitergabe der Informationen über den Aufenthaltsort der Angreifer der getöteten Polizisten an die Angehörigen habe der Erstbeschwerdeführer den Tod von S. mitverursacht und sei auf die "schwarze Liste der Wahabiten" gesetzt worden. Sein Arbeitskollege sei bereits wegen der Weitergabe der Information getötet worden. Der Erstbeschwerdeführer habe jedoch das Glück gehabt vorzeitig mit seiner Familie die Russische Föderation verlassen zu haben, bevor seiner Familie und ihm das Gleiche passiert sei. Der Erstbeschwerdeführer sei selbst Polizist und wisse, dass die Polizei seine Familie und ihn in Dagestan bzw. in der gesamten Russischen Föderation nicht vor Blutrache schützen könne, zumal M. seine Familie und ihn aufgrund der Vernetzung und Informanten der Wahabiten früher oder später in der Russischen Föderation gefunden und getötet hätte. Dazu wolle der Erstbeschwerdeführer auf den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe "Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage - Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien" vom 12.09.2011 hinweisen.

Weiters wird in der Beschwerdeergänzung ausgeführt, dass in der Beschwerde aus Versehen in manchen Abschnitten auf Tschetschenien Bezug genommen worden sei (Anmerkung des Asylgerichtshofes: Die Beschwerdeführer brachten zunächst eine Formalbeschwerde ein, in welcher sich keinerlei nähere Ausführungen finden, so auch nicht zu Tschetschenien), weshalb der Erstbeschwerdeführer die Gelegenheit nützen und auf die Situation in Dagestan aufmerksam machen wolle. Aus den Länderfeststellungen sei hinsichtlich der Sicherheitslage und der Menschenrechte in Dagestan zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert habe und sehr angespannt bleibe. Islamistischer Extremismus, Korruption und organisierte Kriminalität würden zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt führen. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen würden sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, etc. richten. Bewaffnete Gruppen würden weiterhin Angehörige der Sicherheitskräfte und der örtlichen Verwaltung sowie prominente Persönlichkeiten angreifen. Im Nordkaukasus fänden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Aus den der Beschwerdeergänzung beigelegten aktuellen Berichten "Bomb kills Russian Muslim cleric and others in Dagestan" und "YB mit Horror-Destination Kaukasus" werde ersichtlich, wie angespannt die derzeitige Sicherheitslage in Dagestan wirklich sei. Ebenso lege der Erstbeschwerdeführer eine Liste mit Internetadressen, die sehr gut die derzeitige Situation in Dagestan beschreiben würden, bei.

Hinsichtlich der Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin wird vorgebracht, dass das Bundesasylamt in seiner Begründung ausführe, dass aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und der Anfragebeantwortung vom 02.01.2013 im Speziellen zur medizinischen Lage entnommen werden könne, dass in der Russischen Föderation grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar seien und dringende medizinische Hilfe in Notfällen auch allen sozialen Schichten gewährt werde, weshalb keine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK vorliege. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass die Viertbeschwerdeführerin an der Krankheit Hydrocephalus leide. Es könne schon sein, dass alle "gängigen" Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelbar seien, bei der Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin handle es sich nach der Meinung der Beschwerdeführer jedoch um keine gängige Erkrankung. Bei einem Hydrocephalus komme es zu einer Wasseransammlung im Kopf, welche nicht wie bei einer gesunden Person abfließen könne. Die Viertbeschwerdeführerin sei in der Russischen Föderation operiert worden und sei eine Leitung von ihrem Kopf in den Bauch gelegt worden, damit dieses Wasser abfließe. Anschließend sei die Viertbeschwerdeführerin drei Tage lang massiert worden. Weiters sei den Beschwerdeführern gesagt worden, dass ein Mensch mit so einer Diagnose nicht überleben könne und die Viertbeschwerdeführerin bald sterben würde. Als die Viertbeschwerdeführerin in Österreich erneut untersucht worden sei, sei festgestellt worden, dass der in der Russischen Föderation gelegte Abfluss nicht funktioniere. Es sei in regelmäßigen Abständen der Kopfumfang gemessen worden, welcher sich bei jeder Messung vergrößert habe. Nunmehr seien die medizinischen Unterlagen der Viertbeschwerdeführerin von XXXX an eine Universität geschickt worden, die mehr Erfahrungen mit dieser Krankheit habe. Dort werde geprüft, wie die weitere medizinische Behandlung der Viertbeschwerdeführerin aussehe. Entweder werde eine neue Leitung vom Kopf in den Bauch gelegt oder es werde ein Chip implementiert. Die österreichischen Ärzte hätten gesagt, dass sich die Viertbeschwerdeführerin bei einer entsprechenden medizinischen Behandlung so gut von ihrer Krankheit erholen, dass sie ein selbständiges Leben führen könne. Wenn sie jedoch keine ausreichende medizinische Versorgung erhielte, sie ihr ganzes Leben auf Hilfe angewiesen sein werde. In der Russischen Föderation sei den Beschwerdeführern gesagt worden, dass die Viertbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit nicht lange überleben würde. Ohne die moderne medizinische Behandlung in Österreich sei ihr derzeitiger positiver Heilungsverlauf nicht möglich. Der Heilungsprozess der Viertbeschwerdeführerin werde seit Mai 2012 durch Physiotherapie und Frühförderung gefördert. Eine Rückkehr der Viertbeschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt würde zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen.Hinsichtlich der Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin wird vorgebracht, dass das Bundesasylamt in seiner Begründung ausführe, dass aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und der Anfragebeantwortung vom 02.01.2013 im Speziellen zur medizinischen Lage entnommen werden könne, dass in der Russischen Föderation grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar seien und dringende medizinische Hilfe in Notfällen auch allen sozialen Schichten gewährt werde, weshalb keine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK vorliege. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass die Viertbeschwerdeführerin an der Krankheit Hydrocephalus leide. Es könne schon sein, dass alle "gängigen" Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelbar seien, bei der Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin handle es sich nach der Meinung der Beschwerdeführer jedoch um keine gängige Erkrankung. Bei einem Hydrocephalus komme es zu einer Wasseransammlung im Kopf, welche nicht wie bei einer gesunden Person abfließen könne. Die Viertbeschwerdeführerin sei in der Russischen Föderation operiert worden und sei eine Leitung von ihrem Kopf in den Bauch gelegt worden, damit dieses Wasser abfließe. Anschließend sei die Viertbeschwerdeführerin drei Tage lang massiert worden. Weiters sei den Beschwerdeführern gesagt worden, dass ein Mensch mit so einer Diagnose nicht überleben könne und die Viertbeschwerdeführerin bald sterben würde. Als die Viertbeschwerdeführerin in Österreich erneut untersucht worden sei, sei festgestellt worden, dass der in der Russischen Föderation gelegte Abfluss nicht funktioniere. Es sei in regelmäßigen Abständen der Kopfumfang gemessen worden, welcher sich bei jeder Messung vergrößert habe. Nunmehr seien die medizinischen Unterlagen der Viertbeschwerdeführerin von römisch 40 an eine Universität geschickt worden, die mehr Erfahrungen mit dieser Krankheit habe. Dort werde geprüft, wie die weitere medizinische Behandlung der Viertbeschwerdeführerin aussehe. Entweder werde eine neue Leitung vom Kopf in den Bauch gelegt oder es werde ein Chip implementiert. Die österreichischen Ärzte hätten gesagt, dass sich die Viertbeschwerdeführerin bei einer entsprechenden medizinischen Behandlung so gut von ihrer Krankheit erholen, dass sie ein selbständiges Leben führen könne. Wenn sie jedoch keine ausreichende medizinische Versorgung erhielte, sie ihr ganzes Leben auf Hilfe angewiesen sein werde. In der Russischen Föderation sei den Beschwerdeführern gesagt worden, dass die Viertbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit nicht lange überleben würde. Ohne die moderne medizinische Behandlung in Österreich sei ihr derzeitiger positiver Heilungsverlauf nicht möglich. Der Heilungsprozess der Viertbeschwerdeführerin werde seit Mai 2012 durch Physiotherapie und Frühförderung gefördert. Eine Rückkehr der Viertbeschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt würde zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen.

In der Beilage zur Beschwerdeergänzung finden sich die oben erwähnten Berichte "Bomb kills Russian Muslim cleric and others in Dagestan" und "YB mit Horror-Destination Kaukasus", die Liste mit Internetadressen, Arztberichte und Befunde betreffend die Viertbeschwerdeführerin vom 20.06.2012, 16.07.2012 und 29.01.2013 sowie das bereits vor dem Bundesasylamt vorgelegte Unterstützungsschreiben vom 03.11.2012.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie

gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 05.01.2012 gestellt. Es ist daher auf alle vier Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 05.01.2012 gestellt. Es ist daher auf alle vier Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Bezüglich der Verfahren der vier Beschwerdeführer liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Bezüglich der Verfahren der vier Beschwerdeführer liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer ergibt, dass auch das Bundesasylamt davon ausgegangen ist, dass der Erstbeschwerdeführer - wie sich aus den vorgelegten Urkunden ergibt - als für seine Verdienste im Zuge der Terrorismusbekämpfung mehrfach ausgezeichneter Polizeibeamter in Dagestan tätig war. Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers beruht nun auf genau jener beruflichen Tätigkeit.

Der Erstbeschwerdeführer begründete seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er im Rahmen seines Polizeidienstes in Dagestan Probleme mit Wahabiten bekommen habe. Dies unter anderem auf Grund mehrfacher Polizeikontrollen, die auch der Erstbeschwerdeführer durchführen habe müssen. Diesbezüglich gab er im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er während seiner Dienstzeit im Juni 2011 einen Wahabiten mit Waffen in dessen Auto kontrolliert habe. Der Erstbeschwerdeführer habe diese Person festgenommen und gemeinsam mit dem Auto auf die Polizeistation gebracht und einen Bericht über die Amtshandlung verfasst, die festgenommene Person sei später aber wieder freigelassen worden. Im Juli 2011 sei der Erstbeschwerdeführer während der Heimfahrt vom Dienst von einem PKW an einer Straßenkreuzung zum Anhalten genötigt worden und hätten ihm die Personen im Fahrzeug gedroht, dass er "mit dem Feuer spiele". Sie hätten ihm gesagt, dass er Frau und Kinder habe und sich deshalb überlegen solle, ob er weiterhin gegen "die Islamisten" vorgehen wolle. Dasselbe sei ihm ein weiteres Mal passiert, als er zu Fuß gegangen sei. Ende November 2011 habe ihm ein Kollege, dieser sei Kriminalbeamter, mitgeteilt, dass er auf der "Liste der Islamisten" stehe und es besser sei, wenn er das Land verlasse.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er Anfang Juni 2011 an einem Checkpoint gearbeitet und ein Fahrzeug mit zwei Insassen angehalten habe. Im Kofferraum hätten "sie" eine Kalaschnikow gefunden. "Sie" hätten eine mobile Einheit zur Verstärkung geholt und der Erstbeschwerdeführer habe auf der Dienststelle das Protokoll verfasst. Während der Erstbeschwerdeführer das Protokoll verfasst habe, seien die Festgenommenen freigelassen worden. Am 15.07.2011 sei er mit seinem Privatauto nach Hause gefahren, als ihn ein anderes Auto zum Anhalten gezwungen habe. Der Erstbeschwerdeführer sei ausgestiegen und habe bemerkt, dass die Leute bewaffnet gewesen seien. Einer von den Leuten sei bei der Anhaltung beim Checkpoint dabei gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei unbewaffnet gewesen, da sie die Waffen auf der Dienststelle hätten lassen müssen. Die Leute, bei welchen es sich um Wahabiten gehandelt habe, hätten ihm gedroht, dass er mit dem Feuer spiele und seine Familie dadurch in Gefahr bringe. Sie hätten dem Erstbeschwerdeführer gesagt, dass er sie mit den Waffen passieren lassen solle. Etwa eine Woche danach sei der Erstbeschwerdeführer zu Fuß unterwegs gewesen, als man sich bei ihm erkundigt habe, ob er in ihrem Sinne arbeite. Der Erstbeschwerdeführer habe nichts gesagt und seien sie "auseinander gegangen". Der Erstbeschwerdeführer habe die Vorfälle seinem Vorgesetzten gemeldet und diesen gebeten auch privat seine Waffe tragen zu dürfen, was aber abgelehnt worden sei. Im Rahmen der Beschwerde erstattete der Erstbeschwerdeführer ein näheres Vorbringen zu den konkreten Personen und Zusammenhängen (vgl. die obigen Ausführungen unter Punkt I.) der behaupteten Bedrohung durch Wahabiten auf Grund seiner Tätigkeit für die Polizei.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er Anfang Juni 2011 an einem Checkpoint gearbeitet und ein Fahrzeug mit zwei Insassen angehalten habe. Im Kofferraum hätten "sie" eine Kalaschnikow gefunden. "Sie" hätten eine mobile Einheit zur Verstärkung geholt und der Erstbeschwerdeführer habe auf der Dienststelle das Protokoll verfasst. Während der Erstbeschwerdeführer das Protokoll verfasst habe, seien die Festgenommenen freigelassen worden. Am 15.07.2011 sei er mit seinem Privatauto nach Hause gefahren, als ihn ein anderes Auto zum Anhalten gezwungen habe. Der Erstbeschwerdeführer sei ausgestiegen und habe bemerkt, dass die Leute bewaffnet gewesen seien. Einer von den Leuten sei bei der Anhaltung beim Checkpoint dabei gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei unbewaffnet gewesen, da sie die Waffen auf der Dienststelle hätten lassen müssen. Die Leute, bei welchen es sich um Wahabiten gehandelt habe, hätten ihm gedroht, dass er mit dem Feuer spiele und seine Familie dadurch in Gefahr bringe. Sie hätten dem Erstbeschwerdeführer gesagt, dass er sie mit den Waffen passieren lassen solle. Etwa eine Woche danach sei der Erstbeschwerdeführer zu Fuß unterwegs gewesen, als man sich bei ihm erkundigt habe, ob er in ihrem Sinne arbeite. Der Erstbeschwerdeführer habe nichts gesagt und seien sie "auseinander gegangen". Der Erstbeschwerdeführer habe die Vorfälle seinem Vorgesetzten gemeldet und diesen gebeten auch privat seine Waffe tragen zu dürfen, was aber abgelehnt worden sei. Im Rahmen der Beschwerde erstattete der Erstbeschwerdeführer ein näheres Vorbringen zu den konkreten Personen und Zusammenhängen vergleiche die obigen Ausführungen unter Punkt römisch eins.) der behaupteten Bedrohung durch Wahabiten auf Grund seiner Tätigkeit für die Polizei.

Das Bundesasylamt gelangte beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass "die Geschichte" zwar "asylzweckbezogen" geschildert worden, jedoch nicht glaubhaft gewesen sei. Dies auf Grund der im Bescheid "oben angeführten Fakten". Dazu wird im Bescheid ausgeführt, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung jedem Menschen, der den Beruf des Polizisten wähle, bewusst sei, dass dieser Beruf unter Umständen mit Gefahren verbunden sei. Im Beschwerdefall hätten es die Wahabiten nicht auf das Leben des Erstbeschwerdeführers abgesehen gehabt, sondern nur versucht, diesen einzuschüchtern. Solches sei nicht geeignet, bei einer mehrfach ausgezeichneten Person Furcht und Unruhe hervorzurufen. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht. Diese Ausführungen in der Beweiswürdigung sowie die getroffenen Länderfeststellungen stellen, insbesondere vor dem Hintergrund der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Dokumente zu seiner Tätigkeit als Polizist, keine ausreichende Begründung für diese Feststellung dar. Es ist auf Grund des bislang ermittelten Sachverhaltes vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Dagestan nicht nachvollziehbar und daher nicht abschließend beurteilbar, weshalb die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Polizist und den daraus resultierenden Problemen und Bedrohungen seitens Waffenschmugglern bzw Wahabiten unglaubwürdig sind (vgl. dazu die aktuellen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.2013, Zl. U 1006/12-13 sowie ebenfalls vom 13.03.2013, Zl. U 2375/12-12).Das Bundesasylamt gelangte beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass "die Geschichte" zwar "asylzweckbezogen" geschildert worden, jedoch nicht glaubhaft gewesen sei. Dies auf Grund der im Bescheid "oben angeführten Fakten". Dazu wird im Bescheid ausgeführt, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung jedem Menschen, der den Beruf des Polizisten wähle, bewusst sei, dass dieser Beruf unter Umständen mit Gefahren verbunden sei. Im Beschwerdefall hätten es die Wahabiten nicht auf das Leben des Erstbeschwerdeführers abgesehen gehabt, sondern nur versucht, diesen einzuschüchtern. Solches sei nicht geeignet, bei einer mehrfach ausgezeichneten Person Furcht und Unruhe hervorzurufen. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht. Diese Ausführungen in der Beweiswürdigung sowie die getroffenen Länderfeststellungen stellen, insbesondere vor dem Hintergrund der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Dokumente zu seiner Tätigkeit als Polizist, keine ausreichende Begründung für diese Feststellung dar. Es ist auf Grund des bislang ermittelten Sachverhaltes vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Dagestan nicht nachvollziehbar und daher nicht abschließend beurteilbar, weshalb die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Polizist und den daraus resultierenden Problemen und Bedrohungen seitens Waffenschmugglern bzw Wahabiten unglaubwürdig sind vergleiche dazu die aktuellen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.2013, Zl. U 1006/12-13 sowie ebenfalls vom 13.03.2013, Zl. U 2375/12-12).

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für den Asylgerichtshof der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Erstbeschwerdeführers schon unter dem Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens auf die anderen drei Beschwerdeführer durch.

Insoweit die angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide unter dem Blickwinkel des den Beschwerdeführern allenfalls gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilenden Status der subsidiär Schutzberechtigten zu betrachten ist, ist es diesbezüglich im vorliegenden Familienverfahren der Beschwerdeführer auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Viertbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Beschwerdeausführungen ebenfalls nicht möglich, abschließend eine Beurteilung vorzunehmen, ob eine Verbringung der Viertbeschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, weil diesbezüglich der Sachverhalt als nicht ausreichend ermittelt anzusehen ist und erweist sich der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013 betreffend die Viertbeschwerdeführerin aus folgenden Gründen als mangelhaft:Insoweit die angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide unter dem Blickwinkel des den Beschwerdeführern allenfalls gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilenden Status der subsidiär Schutzberechtigten zu betrachten ist, ist es diesbezüglich im vorliegenden Familienverfahren der Beschwerdeführer auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Viertbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Beschwerdeausführungen ebenfalls nicht möglich, abschließend eine Beurteilung vorzunehmen, ob eine Verbringung der Viertbeschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, weil diesbezüglich der Sachverhalt als nicht ausreichend ermittelt anzusehen ist und erweist sich der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013 betreffend die Viertbeschwerdeführerin aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin sowie den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend die zweijährige Viertbeschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass diese am 08.04.2011 in XXXX bei Zustand nach eitriger Meningitis einer Operation unterzogen wurde, im Rahmen welcher der Viertbeschwerdeführerin ein Shunt (Kurzschlussverbindung mit Flüssigkeitsübertritt zwischen normalerweise getrennten Gefäßen oder Hohlräumen) angelegt wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass die Operation zwar gut verlaufen sei, die Viertbeschwerdeführerin jedoch nach der Operation lediglich Massagen als Therapie erhalten habe. In der Beschwerdeergänzung vom 25.02.2013 wird ausgeführt, dass die Ärzte im Heimatland den Beschwerdeführern gesagt hätten, dass die Viertbeschwerdeführerin bald sterben würde, da ein Mensch mit einer solchen Diagnose nicht überleben könne. Im Rahmen der erfolgten Untersuchungen in Österreich habe man festgestellt, dass der in der Russischen Föderation gelegte Abfluss nicht funktioniere und sich die Viertbeschwerdeführerin bei einer entsprechenden medizinischen Behandlung so gut von ihrer Erkrankung erholen würde, dass sie ein selbständiges Leben führen könne.Dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin sowie den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend die zweijährige Viertbeschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass diese am 08.04.2011 in römisch 40 bei Zustand nach eitriger Meningitis einer Operation unterzogen wurde, im Rahmen welcher der Viertbeschwerdeführerin ein Shunt (Kurzschlussverbindung mit Flüssigkeitsübertritt zwischen normalerweise getrennten Gefäßen oder Hohlräumen) angelegt wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass die Operation zwar gut verlaufen sei, die Viertbeschwerdeführerin jedoch nach der Operation lediglich Massagen als Therapie erhalten habe. In der Beschwerdeergänzung vom 25.02.2013 wird ausgeführt, dass die Ärzte im Heimatland den Beschwerdeführern gesagt hätten, dass die Viertbeschwerdeführerin bald sterben würde, da ein Mensch mit einer solchen Diagnose nicht überleben könne. Im Rahmen der erfolgten Untersuchungen in Österreich habe man festgestellt, dass der in der Russischen Föderation gelegte Abfluss nicht funktioniere und sich die Viertbeschwerdeführerin bei einer entsprechenden medizinischen Behandlung so gut von ihrer Erkrankung erholen würde, dass sie ein selbständiges Leben führen könne.

Den vorgelegten medizinischen Befunden bzw. Arztberichten zu den in Österreich erfolgten Untersuchungen der Viertbeschwerdeführerin vom 06.06.2012 und 20.06.2012 ist zu entnehmen, dass bei den initialen Untersuchungen ein schlechter Allgemeinzustand der Viertbeschwerdeführerin festzustellen gewesen sei. Im Bericht vom 06.06.2012 wird ausgeführt, dass die Viertbeschwerdeführerin einen großen links abgeflachten Kopf gehabt habe (die Lagerung auf der linken Seite sei von den russischen Ärzten wegen des Shunts empfohlen worden), es sei eine Rumpfhypotonie und eine schlechte Kopfkontrolle (eventuell, weil nie geübt worden sei) vorgelegen und habe die Viertbeschwerdeführerin die Bauchlage nicht toleriert und beherrscht bzw. habe den Kopf in Bauchlage nicht heben können. In XXXX sei eine regelmäßige Physiotherapie begonnen worden, seitdem mache die Viertbeschwerdeführerin deutliche Fortschritte. Die Viertbeschwerdeführerin könne aktuell den Kopf heben, bewege sich und drehe sich sogar in Bauchlage.Den vorgelegten medizinischen Befunden bzw. Arztberichten zu den in Österreich erfolgten Untersuchungen der Viertbeschwerdeführerin vom 06.06.2012 und 20.06.2012 ist zu entnehmen, dass bei den initialen Untersuchungen ein schlechter Allgemeinzustand der Viertbeschwerdeführerin festzustellen gewesen sei. Im Bericht vom 06.06.2012 wird ausgeführt, dass die Viertbeschwerdeführerin einen großen links abgeflachten Kopf gehabt habe (die Lagerung auf der linken Seite sei von den russischen Ärzten wegen des Shunts empfohlen worden), es sei eine Rumpfhypotonie und eine schlechte Kopfkontrolle (eventuell, weil nie geübt worden sei) vorgelegen und habe die Viertbeschwerdeführerin die Bauchlage nicht toleriert und beherrscht bzw. habe den Kopf in Bauchlage nicht heben können. In römisch 40 sei eine regelmäßige Physiotherapie begonnen worden, seitdem mache die Viertbeschwerdeführerin deutliche Fortschritte. Die Viertbeschwerdeführerin könne aktuell den Kopf heben, bewege sich und drehe sich sogar in Bauchlage.

Aus dem jüngsten Befund vom 29.01.2013 des Landeskrankenhauses, in welchem die Viertbeschwerdeführerin behandelt wird, geht hervor, dass die Viertbeschwerdeführerin aufgrund eines Hydrocephalus (krankhafte Erweiterung der liquorgefüllten Flüssigkeitsräume des Gehirns, auch Wasserkopf genannt) aktuell bei zunehmender Kopfumfangsvergrößerung in ambulanter Beobachtung steht. Aus dem Befund geht weiters hervor, dass das Landeskrankenhaus im Jänner 2013 die Befunde der Viertbeschwerdeführerin zur Einholung einer Zweitmeinung hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise an die Universitätsklinik in XXXX übermittelte habe und die Viertbeschwerdeführerin aus neuropädiatrischer Sicht aber jedenfalls weiterhin in engmaschiger Kontrolle bleiben müsse, da eventuell eine neue Shunt-Anlage durchzuführen sei.Aus dem jüngsten Befund vom 29.01.2013 des Landeskrankenhauses, in welchem die Viertbeschwerdeführerin behandelt wird, geht hervor, dass die Viertbeschwerdeführerin aufgrund eines Hydrocephalus (krankhafte Erweiterung der liquorgefüllten Flüssigkeitsräume des Gehirns, auch Wasserkopf genannt) aktuell bei zunehmender Kopfumfangsvergrößerung in ambulanter Beobachtung steht. Aus dem Befund geht weiters hervor, dass das Landeskrankenhaus im Jänner 2013 die Befunde der Viertbeschwerdeführerin zur Einholung einer Zweitmeinung hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise an die Universitätsklinik in römisch 40 übermittelte habe und die Viertbeschwerdeführerin aus neuropädiatrischer Sicht aber jedenfalls weiterhin in engmaschiger Kontrolle bleiben müsse, da eventuell eine neue Shunt-Anlage durchzuführen sei.

Hinsichtlich der Frage, ob die bei der Viertbeschwerdeführerin vorliegende Erkrankung in der Russischen Föderation behandelbar sei, richtete zwar das Bundesasylamt am 21.12.2012 eine diesbezügliche Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes und fragte weiters an, ob es nach einer Operation Therapieangebote in der Russischen Föderation gebe. Die Anfrage des Bundesasylamtes wird mit Schreiben vom 02.01.2013 lediglich damit beantwortet, dass eine Behandlung und Folgebehandlung sowohl stationär als auch ambulant in einem angeführten öffentlichen Krankenhaus in Moskau möglich sei, ohne darzulegen, was von einer Behandlung bzw. Folgebehandlung umfasst ist.

Das Bundesasylamt stellte in weiterer Folge im Bescheid der Viertbeschwerdeführerin fest, dass diese an einem Hydrocephalus leide, traf keinerlei Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung der Viertbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat und verwies hinsichtlich der Lage im Herkunftsland auf die Feststellungen im "Akt des Vaters und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.01.2013". Unter Spruchpunkt II. führt das Bundesasylamt aus, dass "aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und der Anfragebeantwortung vom 02.01.2013 im Speziellen zur medizinischen Lage" entnommen werden könne, dass in der Russischen Föderation grundsätzlich "alle gängigen Erkrankungen" behandelbar seien und dringende medizinische Hilfe in Notfällen auch allen sozialen Schichten gewährt werde. Im Bescheid des Erstbeschwerdeführers traf das Bundesasylamt lediglich allgemeine Feststellungen zur medizinischen Versorgung, ohne jegliche Feststellungen zur Behandelbarkeit der bei der Viertbeschwerdeführerin konkret vorliegenden Erkrankung zu treffen.Das Bundesasylamt stellte in weiterer Folge im Bescheid der Viertbeschwerdeführerin fest, dass diese an einem Hydrocephalus leide, traf keinerlei Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung der Viertbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat und verwies hinsichtlich der Lage im Herkunftsland auf die Feststellungen im "Akt des Vaters und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.01.2013". Unter Spruchpunkt römisch zwei. führt das Bundesasylamt aus, dass "aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und der Anfragebeantwortung vom 02.01.2013 im Speziellen zur medizinischen Lage" entnommen werden könne, dass in der Russischen Föderation grundsätzlich "alle gängigen Erkrankungen" behandelbar seien und dringende medizinische Hilfe in Notfällen auch allen sozialen Schichten gewährt werde. Im Bescheid des Erstbeschwerdeführers traf das Bundesasylamt lediglich allgemeine Feststellungen zur medizinischen Versorgung, ohne jegliche Feststellungen zur Behandelbarkeit der bei der Viertbeschwerdeführerin konkret vorliegenden Erkrankung zu treffen.

In Anbetracht des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin, die medizinische Folgebehandlung der Viertbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation sei unzureichend gewesen, die zur Verfügung gestellte Therapie habe lediglich Massagen beeinhaltet, und des seitens der österreichischen Ärzte festgestellten Allgemeinzustandes im Rahmen der initialen Untersuchungen - die diesbezüglichen Befunde fanden keinerlei Berücksichtigung durch das Bundesasylamt - sind die Ermittlungen des Bundesasylamt zum Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin als grob mangelhaft zu werten.

Aufgrund der bisherigen (mangelnden) Ermittlungen des Bundesasylamtes ist es dem Asylgerichtshof daher nicht möglich, die Frage der Behandelbarkeit der Viertbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation im Hinblick auf die vorliegende Hydrocephalus-Erkrankung abschließend zu beantworten. Das Bundesasylamt hat es insbesondere unterlassen, konkrete und umfassende Ermittlungen hinsichtlich der Verfügbarkeit der von der Viertbeschwerdeführerin benötigten Therapien nach der erfolgten Operation in der Russischen Föderation anzustellen, dies obwohl von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht wurde, dass die Folgebehandlung nach der in der Russischen Föderation erfolgten Operation der Viertbeschwerdeführerin unzureichend gewesen sei, was auch in den vorgelegten medizinischen Unterlagen zu den in Österreich erfolgten Untersuchungen angedeutet wird.

Ganz abgesehen davon, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Ermittlungen und diesbezügliche Feststellungen hinsichtlich der Verfügbarkeit der von der Viertbeschwerdeführerin konkret benötigten Nachbehandlungen in der Russischen Föderation getroffen hat, fehlen im gegenständlichen Verfahren schon ganz allgemein ausreichende Ermittlungen zur grundsätzlichen Behandelbarkeit eines Hydrocephalus in der Russischen Föderation; die Feststellung des Bundesasylamtes, dass in der Russischen Föderation grundsätzlich "alle gängigen Erkrankungen" behandelbar seien und dringende medizinische Hilfe in Notfällen auch allen sozialen Schichten gewährt werde, ist nicht als annährend ausreichende Auseinandersetzung mit der Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin anzusehen, zumal es sich auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes - insofern ist den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung beizupflichten - bei einer Hydrocephalus-Erkrankung bei einem zweijährigen Kind um keine "gängige Erkrankung" handelt.

Das Bundesasylamt hat es daher auch im Fall der Viertbeschwerdeführerin unterlassen, bezüglich der gesundheitlichen Situation der Viertbeschwerdeführerin geeignete, alle in Frage kommenden Aspekte der Zuerkennung subsidiären Schutzes betreffende sowie fundierte Feststellungen zu treffen und ist aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens eine ausreichende Beurteilungsgrundlage im Fall des Viertbeschwerdeführers nicht gegeben.

Im Hinblick auf das beim Bundesasylamt fortzusetzende Verfahren ist insbesondere auf den bereits erwähnten Befund vom 29.01.2013 des Landeskrankenhauses, in welchem die Viertbeschwerdeführerin aktuell behandelt wird, zu verweisen, wonach hinsichtlich der Frage der weiteren medizinischen Vorgehensweise auf eine Zweitmeinung eines Krankenhauses in XXXX gewartet werde, die Viertbeschwerdeführerin aus neuropädiatrischer Sicht aber jedenfalls weiterhin in engmaschiger Kontrolle bleiben müsse, da eventuell eine neue Shunt-Anlage durchzuführen sei. Im weiterzuführenden Verfahren wird sich das Bundesasylamt daher hinsichtlich der Frage der weiteren medizinischen Vorgehensweise bei der Viertbeschwerdeführerin mit dem behandelnden Landeskrankenhaus in Verbindung zu setzen und sich eingehend und umfassend mit der aktuellen gesundheitlichen Situation des Viertbeschwerdeführerin zu befassen sowie hinsichtlich der bei der Viertbeschwerdeführerin konkret vorliegenden Erkrankung und deren Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat fundierte Feststellungen zu treffen haben. Insbesondere wird auch zu klären sein, ob die von der Viertbeschwerdeführerin aktuell erfolgenden (Nach-)Behandlungen auch in der Russischen Föderation durchgeführt werden können. Dabei wird das Bundesasylamt besonders zu berücksichtigen haben, dass die Zweitbeschwerdeführerin vorbrachte, dass die nach der Operation der Viertbeschwerdeführerin erfolgte Nachbehandlung unzureichend gewesen seien, was auch von den behandelnden Ärzten in Österreich festgestellt worden sei.Im Hinblick auf das beim Bundesasylamt fortzusetzende Verfahren ist insbesondere auf den bereits erwähnten Befund vom 29.01.2013 des Landeskrankenhauses, in welchem die Viertbeschwerdeführerin aktuell behandelt wird, zu verweisen, wonach hinsichtlich der Frage der weiteren medizinischen Vorgehensweise auf eine Zweitmeinung eines Krankenhauses in römisch 40 gewartet werde, die Viertbeschwerdeführerin aus neuropädiatrischer Sicht aber jedenfalls weiterhin in engmaschiger Kontrolle bleiben müsse, da eventuell eine neue Shunt-Anlage durchzuführen sei. Im weiterzuführenden Verfahren wird sich das Bundesasylamt daher hinsichtlich der Frage der weiteren medizinischen Vorgehensweise bei der Viertbeschwerdeführerin mit dem behandelnden Landeskrankenhaus in Verbindung zu setzen und sich eingehend und umfassend mit der aktuellen gesundheitlichen Situation des Viertbeschwerdeführerin zu befassen sowie hinsichtlich der bei der Viertbeschwerdeführerin konkret vorliegenden Erkrankung und deren Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat fundierte Feststellungen zu treffen haben. Insbesondere wird auch zu klären sein, ob die von der Viertbeschwerdeführerin aktuell erfolgenden (Nach-)Behandlungen auch in der Russischen Föderation durchgeführt werden können. Dabei wird das Bundesasylamt besonders zu berücksichtigen haben, dass die Zweitbeschwerdeführerin vorbrachte, dass die nach der Operation der Viertbeschwerdeführerin erfolgte Nachbehandlung unzureichend gewesen seien, was auch von den behandelnden Ärzten in Österreich festgestellt worden sei.

Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäß der verfassungsgerichtlichen Judikatur bei der Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK überdies nicht nur die prinzipielle Behandelbarkeit einer Krankheit im Herkunftsstaat, sondern auch die Frage abzuklären ist, inwieweit mit der Überstellung für den Betroffenen gesundheitliche Konsequenzen verbunden sind, die auch bei grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeiten irreversibel sind (vgl. VfSlg. 18.407/08; in diesem Zusammenhang vgl. ferner VfGH 22.6.2009, U 469/09). Das Bundesasylamt wird sich daher auch mit der Frage zu befassen haben, welche Konsequenzen eine allfällige Rückverbringung der Viertbeschwerdeführerin und ein Abbruch der bisher erfolgten Behandlungen in Österreich, welche den vorliegenden medizinischen Befunden zu Folge zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Viertbeschwerdeführerin geführt hätten, mit sich ziehen würde.Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäß der verfassungsgerichtlichen Judikatur bei der Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK überdies nicht nur die prinzipielle Behandelbarkeit einer Krankheit im Herkunftsstaat, sondern auch die Frage abzuklären ist, inwieweit mit der Überstellung für den Betroffenen gesundheitliche Konsequenzen verbunden sind, die auch bei grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeiten irreversibel sind vergleiche VfSlg. 18.407/08; in diesem Zusammenhang vergleiche ferner VfGH 22.6.2009, U 469/09). Das Bundesasylamt wird sich daher auch mit der Frage zu befassen haben, welche Konsequenzen eine allfällige Rückverbringung der Viertbeschwerdeführerin und ein Abbruch der bisher erfolgten Behandlungen in Österreich, welche den vorliegenden medizinischen Befunden zu Folge zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Viertbeschwerdeführerin geführt hätten, mit sich ziehen würde.

In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich für den Asylgerichtshof aus den dargelegten Gründen das Erfordernis der Durchführung entsprechender ergänzender Ermittlungen und der Erörterung der Ergebnisse dieser Ermittlungen mit den Beschwerdeführern, sodass die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung bzw Einvernahme unvermeidbar erscheint. Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich für den Asylgerichtshof aus den dargelegten Gründen das Erfordernis der Durchführung entsprechender ergänzender Ermittlungen und der Erörterung der Ergebnisse dieser Ermittlungen mit den Beschwerdeführern, sodass die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung bzw Einvernahme unvermeidbar erscheint. Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

In den Beschwerdefällen war daher aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens (im Verfahren des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt I., im Verfahren der Viertbeschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt II.) mit einer Behebung der bekämpften Bescheide und Zurückverweisung zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt vorzugehen; daran anknüpfend war im Sinne des vorliegenden Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auch hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer spruchgemäß vorzugehen.In den Beschwerdefällen war daher aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens (im Verfahren des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., im Verfahren der Viertbeschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei.) mit einer Behebung der bekämpften Bescheide und Zurückverweisung zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt vorzugehen; daran anknüpfend war im Sinne des vorliegenden Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auch hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer spruchgemäß vorzugehen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Auf Grund des in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 normierten untrennbaren Zusammenhangs der Spruchpunkte der bekämpften Bescheide waren die Spruchpunkte III. schon aus diesem Grund ebenfalls zu beheben.Auf Grund des in Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 normierten untrennbaren Zusammenhangs der Spruchpunkte der bekämpften Bescheide waren die Spruchpunkte römisch drei. schon aus diesem Grund ebenfalls zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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