Norm
AsylG 1997 §7Spruch
B4 268.466-0/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.2.2006, Zl. 05 07.335-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.2.2006, Zl. 05 07.335-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), und § 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit der Maß-gabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge "nach Serbien und Montenegro (Gebiet Kosovo)" durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wird und im Spruchpunkt III. die Ausweisung "in die Republik Kosovo" ausgesprochen wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997), und Paragraph 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit der Maß-gabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge "nach Serbien und Montenegro (Gebiet Kosovo)" durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wird und im Spruchpunkt römisch drei. die Ausweisung "in die Republik Kosovo" ausgesprochen wird.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben nach am 21.5.2005 illegal nach Österreich ein und brachte am 23.5.2005 einen Asylantrag ein.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.5.2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er gehöre der albanischen Volksgruppe an und bekenne sich zum muslimischen Glauben und sei in dem in der Gemeinde XXXX gelegenen Ort XXXX geboren; dort habe er auch zuletzt gewohnt. Sein Vater sei bereits 1997, seine Mutter 2002 verstorben. Seine Ehefrau und seine beiden XXXX geborenen Kinder lebten nach wie vor im Herkunftsland. Der Beschwerdeführer habe die Grundschule und von 1990 bis 1994 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Während des Krieges 1998 habe sich der Beschwerdeführer als Asylwerber in Deutschland aufgehalten, von wo er nach der negativen Entscheidung über seinen Asylantrag 2000 in den Kosovo zurückgekehrt sei. Er sei Sympathisant der PDK, aber kein Parteimitglied. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Sein Vater habe von 1980 bis 1997 als Richter in XXXX gearbeitet; damals seien "viele Albaner verurteilt" worden. 1997 sei sein Vater verstorben und nun müsse der Beschwerdeführer "dafür büßen". Im Juli 2003 sei er von vier Personen auf dem Heimweg angehalten und am Kopf geschlagen worden; die Wunde habe genäht werden müssen. Außerdem hätten sie ihm den Arm gebrochen und er sei mit einem Messer verletzt worden. Er sei "so gut wie tot" gewesen und habe sich etwa einen Monat im Spital in XXXX aufgehalten. Danach habe sich der Beschwerdeführer bei der Familie seiner Ehefrau versteckt. Er habe wieder nach Hause gehen wollen, aber Verwandte von ihm, die in seinem Dorf gelebt hätten, hätten ihm gesagt, dass er gesucht werde. Da er nicht nach Hause habe zurückkehren können, habe er seinem Onkel das Auto verkauft, der dann seine Ausreise finanziert habe. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Seine Verwandten und die Dorfbewohner hätten ihm erzählt, dass "[s]ie [...] immer wieder" in das Dorf gekommen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Er habe immer Angst gehabt, dass etwas passieren könne. Auf die Frage, weshalb er gerade jetzt den Entschluss gefasst habe, das Land zu verlassen, meinte der Beschwerdeführer, dass er immer jemanden gesucht habe, der ihn fortbringe und sich nun sein Onkel darum gekümmert habe. Den Vorfall habe er bei der Polizei angezeigt und seine Angaben seien protokolliert worden. Sie hätten sich aber nicht mehr bei ihm gemeldet. Im Falle seiner Rückkehr könne ihm das Gleiche passieren; er wolle nicht, dass seine Familie Probleme bekomme.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.5.2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er gehöre der albanischen Volksgruppe an und bekenne sich zum muslimischen Glauben und sei in dem in der Gemeinde römisch 40 gelegenen Ort römisch 40 geboren; dort habe er auch zuletzt gewohnt. Sein Vater sei bereits 1997, seine Mutter 2002 verstorben. Seine Ehefrau und seine beiden römisch 40 geborenen Kinder lebten nach wie vor im Herkunftsland. Der Beschwerdeführer habe die Grundschule und von 1990 bis 1994 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Während des Krieges 1998 habe sich der Beschwerdeführer als Asylwerber in Deutschland aufgehalten, von wo er nach der negativen Entscheidung über seinen Asylantrag 2000 in den Kosovo zurückgekehrt sei. Er sei Sympathisant der PDK, aber kein Parteimitglied. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Sein Vater habe von 1980 bis 1997 als Richter in römisch 40 gearbeitet; damals seien "viele Albaner verurteilt" worden. 1997 sei sein Vater verstorben und nun müsse der Beschwerdeführer "dafür büßen". Im Juli 2003 sei er von vier Personen auf dem Heimweg angehalten und am Kopf geschlagen worden; die Wunde habe genäht werden müssen. Außerdem hätten sie ihm den Arm gebrochen und er sei mit einem Messer verletzt worden. Er sei "so gut wie tot" gewesen und habe sich etwa einen Monat im Spital in römisch 40 aufgehalten. Danach habe sich der Beschwerdeführer bei der Familie seiner Ehefrau versteckt. Er habe wieder nach Hause gehen wollen, aber Verwandte von ihm, die in seinem Dorf gelebt hätten, hätten ihm gesagt, dass er gesucht werde. Da er nicht nach Hause habe zurückkehren können, habe er seinem Onkel das Auto verkauft, der dann seine Ausreise finanziert habe. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Seine Verwandten und die Dorfbewohner hätten ihm erzählt, dass "[s]ie [...] immer wieder" in das Dorf gekommen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Er habe immer Angst gehabt, dass etwas passieren könne. Auf die Frage, weshalb er gerade jetzt den Entschluss gefasst habe, das Land zu verlassen, meinte der Beschwerdeführer, dass er immer jemanden gesucht habe, der ihn fortbringe und sich nun sein Onkel darum gekümmert habe. Den Vorfall habe er bei der Polizei angezeigt und seine Angaben seien protokolliert worden. Sie hätten sich aber nicht mehr bei ihm gemeldet. Im Falle seiner Rückkehr könne ihm das Gleiche passieren; er wolle nicht, dass seine Familie Probleme bekomme.
3. Am 20.12.2005 stellte das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers gemäß § 30 AsylG 1997 ein, weil keine Abgabestelle des Beschwerdeführers habe festgestellt werden können.3. Am 20.12.2005 stellte das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 ein, weil keine Abgabestelle des Beschwerdeführers habe festgestellt werden können.
4. Am 4.1.2006 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung der Meldung des Beschwerdeführers ein, wonach dieser seit 30.12.2005 an einer näher genannten Adresse in XXXX gemeldet sei.4. Am 4.1.2006 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung der Meldung des Beschwerdeführers ein, wonach dieser seit 30.12.2005 an einer näher genannten Adresse in römisch 40 gemeldet sei.
5. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.2.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Als seine Eltern noch am Leben gewesen seien, habe er mit ihnen in XXXX gelebt. Sein Vater sei vor dem Krieg gestorben, seine Mutter unmittelbar danach. Der Beschwerdeführer habe danach in XXXX ein eigenes Haus gebaut. Seit5. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.2.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Als seine Eltern noch am Leben gewesen seien, habe er mit ihnen in römisch 40 gelebt. Sein Vater sei vor dem Krieg gestorben, seine Mutter unmittelbar danach. Der Beschwerdeführer habe danach in römisch 40 ein eigenes Haus gebaut. Seit
XXXX sei er verheiratet und habe zwei Kinder. Der Beschwerdeführer sei regelmäßig am Bau beschäftigt gewesen; das dabei verdiente Geld habe für ihn und seine Familie gereicht. Bis zu seiner Ausreise im Mai 2005 habe er in XXXX gelebt. Seine Ehefrau halte sich mit den Kindern wieder bei ihrer Mutter auf. Zu den Gründen für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer erneut die Tätigkeit seines Vaters als Richter an. Dieser habe "natürlich" viele Albaner verurteilt. Deshalb habe man ihn der Zusammenarbeit mit den Serben beschuldigt, weswegen der Beschwerdeführer heute noch Probleme habe. Aufgefordert, dies zu konkretisieren, meinte der Beschwerdeführer, dass er im Juli 2003 von mehreren unbekannten Personen auf der Straße überfallen und zusammengeschlagen worden sei. Davor habe er keine Probleme gehabt und danach habe er sich versteckt gehalten, weil er sicher gewesen sei, dass nach ihm gesucht werde. Über Aufforderung, den Vorfall im Juli 2003 genauer zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass er am späten Nachmittag mit dem Auto von Lipjan gekommen sei, als ihn ein Auto überholt und zum Stehen bleiben gezwungen habe. Mehrere maskierte Männer seien ausgestiegen, hätten ihn - ohne etwas zu ihm zu sagen - aus dem Auto gezerrt und bis zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen. Sie hätten weder seinen Namen genannt noch gesagt, was sie von ihm wollten. Der Vorfall habe etwa zehn bis 15 Minuten gedauert. Leute, die in der Nähe auf einem Feld gearbeitet hätten, hätten ihm Hilfe geleistet und die Polizei gerufen. Er sei dann ins Spital gebracht worden. An einem der nächsten Tage sei er von der Polizei befragt worden; die Polizisten hätten alles aufgenommen, die Täter aber bis zur Ausreise des Beschwerdeführers nicht gefunden. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer einen Zusammenhang dieses Vorfalles mit der Tätigkeit seines Vaters als Richter annehme, obwohl es zuvor keinerlei Drohungen gegeben habe, meinte er, dass er dafür keine Beweise habe, es im Kosovo aber "immer wieder Vorfälle" gebe, bei denen Personen, die mit den Serben zusammengearbeitet hätten oder deren Angehörige Probleme bekämen. Nach dem Vorfall habe er sich mit seiner Familie hauptsächlich bei den Schwiegereltern aufgehalten. In seinem Haus sei er "nur sporadisch" gewesen, weil er Angst gehabt habe. Von Nachbarn und Freunden wisse er, dass sich "zumindest zwei Mal" Männer nach ihm erkundigt hätten. Seit er in Österreich sei, hätten sich Männer auch bei seiner Schwiegermutter nach ihm erkundigt. Er wisse nicht, wer diese Männer seien und glaube, dass sie sich wegen der Tätigkeit seines Vaters rächen wollten. Auf Vorhalt, seinen Angaben sei nicht zu entnehmen, dass es einen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vaters und den geschilderten Vorfällen gebe, meinte der Beschwerdeführer, dass im Kosovo "viele schlimme Dinge" passierten und ihnen einmal 1994, als er mit seinem Vater unterwegs gewesen sei, gedroht worden sei. Der Beschwerdeführer wisse nicht, weshalb diese Vorfälle gerade 2003 begonnen hätten, nachdem der Vater bereits 1997 gestorben wäre und der Krieg 1999 geendet hätte. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Flucht zwei Jahre gewartet habe, gab er an, dass er damals nicht genug Geld gehabt habe, um sofort zu flüchten. Auf die weitere Frage, weshalb die Männer ihn nicht auch bei den Schwiegereltern aufgesucht hätten, meinte er, dass sie gewusst hätten, dass er sich noch im Kosovo aufhalte und deshalb wahrscheinlich geglaubt hätten, ihn irgendwann zu "erwischen". Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen keinen Sinn ergebe, meinte er, dass sie ihn wegen der Tätigkeit seines Vaters für die Serben umbringen wollten. Im Falle seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, dass er wieder geschlagen oder sogar umgebracht werde. Die Frage, ob es einen Grund gebe, dass ihm die Polizei im Falle einer Bedrohung nicht helfen würde, verneinte der Beschwerdeführer, gab aber an, dass die Polizei "nichts wirkliches" in der Hand habe und nicht überall sein könne. Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen, seine Situation im Herkunftsland sei "befriedigend" gewesen und er wäre lieber bei seiner Familie. Nachdem dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur "Beziehung zwischen Serben und Albanern" im Kosovo zur Kenntnis gebracht worden waren, meinte er, dass es im Kosovo "sehr gewalttätig" zugehe und es "viele Verbrechen" gebe.römisch 40 sei er verheiratet und habe zwei Kinder. Der Beschwerdeführer sei regelmäßig am Bau beschäftigt gewesen; das dabei verdiente Geld habe für ihn und seine Familie gereicht. Bis zu seiner Ausreise im Mai 2005 habe er in römisch 40 gelebt. Seine Ehefrau halte sich mit den Kindern wieder bei ihrer Mutter auf. Zu den Gründen für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer erneut die Tätigkeit seines Vaters als Richter an. Dieser habe "natürlich" viele Albaner verurteilt. Deshalb habe man ihn der Zusammenarbeit mit den Serben beschuldigt, weswegen der Beschwerdeführer heute noch Probleme habe. Aufgefordert, dies zu konkretisieren, meinte der Beschwerdeführer, dass er im Juli 2003 von mehreren unbekannten Personen auf der Straße überfallen und zusammengeschlagen worden sei. Davor habe er keine Probleme gehabt und danach habe er sich versteckt gehalten, weil er sicher gewesen sei, dass nach ihm gesucht werde. Über Aufforderung, den Vorfall im Juli 2003 genauer zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass er am späten Nachmittag mit dem Auto von Lipjan gekommen sei, als ihn ein Auto überholt und zum Stehen bleiben gezwungen habe. Mehrere maskierte Männer seien ausgestiegen, hätten ihn - ohne etwas zu ihm zu sagen - aus dem Auto gezerrt und bis zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen. Sie hätten weder seinen Namen genannt noch gesagt, was sie von ihm wollten. Der Vorfall habe etwa zehn bis 15 Minuten gedauert. Leute, die in der Nähe auf einem Feld gearbeitet hätten, hätten ihm Hilfe geleistet und die Polizei gerufen. Er sei dann ins Spital gebracht worden. An einem der nächsten Tage sei er von der Polizei befragt worden; die Polizisten hätten alles aufgenommen, die Täter aber bis zur Ausreise des Beschwerdeführers nicht gefunden. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer einen Zusammenhang dieses Vorfalles mit der Tätigkeit seines Vaters als Richter annehme, obwohl es zuvor keinerlei Drohungen gegeben habe, meinte er, dass er dafür keine Beweise habe, es im Kosovo aber "immer wieder Vorfälle" gebe, bei denen Personen, die mit den Serben zusammengearbeitet hätten oder deren Angehörige Probleme bekämen. Nach dem Vorfall habe er sich mit seiner Familie hauptsächlich bei den Schwiegereltern aufgehalten. In seinem Haus sei er "nur sporadisch" gewesen, weil er Angst gehabt habe. Von Nachbarn und Freunden wisse er, dass sich "zumindest zwei Mal" Männer nach ihm erkundigt hätten. Seit er in Österreich sei, hätten sich Männer auch bei seiner Schwiegermutter nach ihm erkundigt. Er wisse nicht, wer diese Männer seien und glaube, dass sie sich wegen der Tätigkeit seines Vaters rächen wollten. Auf Vorhalt, seinen Angaben sei nicht zu entnehmen, dass es einen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Vaters und den geschilderten Vorfällen gebe, meinte der Beschwerdeführer, dass im Kosovo "viele schlimme Dinge" passierten und ihnen einmal 1994, als er mit seinem Vater unterwegs gewesen sei, gedroht worden sei. Der Beschwerdeführer wisse nicht, weshalb diese Vorfälle gerade 2003 begonnen hätten, nachdem der Vater bereits 1997 gestorben wäre und der Krieg 1999 geendet hätte. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Flucht zwei Jahre gewartet habe, gab er an, dass er damals nicht genug Geld gehabt habe, um sofort zu flüchten. Auf die weitere Frage, weshalb die Männer ihn nicht auch bei den Schwiegereltern aufgesucht hätten, meinte er, dass sie gewusst hätten, dass er sich noch im Kosovo aufhalte und deshalb wahrscheinlich geglaubt hätten, ihn irgendwann zu "erwischen". Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen keinen Sinn ergebe, meinte er, dass sie ihn wegen der Tätigkeit seines Vaters für die Serben umbringen wollten. Im Falle seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, dass er wieder geschlagen oder sogar umgebracht werde. Die Frage, ob es einen Grund gebe, dass ihm die Polizei im Falle einer Bedrohung nicht helfen würde, verneinte der Beschwerdeführer, gab aber an, dass die Polizei "nichts wirkliches" in der Hand habe und nicht überall sein könne. Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen, seine Situation im Herkunftsland sei "befriedigend" gewesen und er wäre lieber bei seiner Familie. Nachdem dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur "Beziehung zwischen Serben und Albanern" im Kosovo zur Kenntnis gebracht worden waren, meinte er, dass es im Kosovo "sehr gewalttätig" zugehe und es "viele Verbrechen" gebe.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro (Gebiet Kosovo)" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien und Montenegro (Gebiet Kosovo)" aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Beziehung zwischen Albanern und Serben im Kosovo und stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer als Kosovo-Albaner keiner Minderheit im Kosovo angehöre und sein Vorbringen keine Asylrelevanz aufweise. Darüber hinaus gebe es ausreichende Rechtsschutzeinrichtungen. Im Übrigen sei das Vorbringen nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer lediglich Behauptungen aufgestellt habe, die nicht nachvollziehbar seien. So habe der Beschwerdeführer nicht darstellen können, in welchem Zusammenhang der behauptete Vorfall 2003 mit der Tätigkeit seines Vaters gestanden habe. Auch sei es weder plausibel, dass "ausgerechnet" im Jahr 2003 ein solcher Vorfall stattgefunden habe noch dass erst bei den Schwiegereltern nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei, nachdem dieser den Kosovo verlassen hatte. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Überdies habe er keine refoulementrelevante Gefährdung dartun können. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro (Gebiet Kosovo)" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach "Serbien und Montenegro (Gebiet Kosovo)" aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Beziehung zwischen Albanern und Serben im Kosovo und stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer als Kosovo-Albaner keiner Minderheit im Kosovo angehöre und sein Vorbringen keine Asylrelevanz aufweise. Darüber hinaus gebe es ausreichende Rechtsschutzeinrichtungen. Im Übrigen sei das Vorbringen nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer lediglich Behauptungen aufgestellt habe, die nicht nachvollziehbar seien. So habe der Beschwerdeführer nicht darstellen können, in welchem Zusammenhang der behauptete Vorfall 2003 mit der Tätigkeit seines Vaters gestanden habe. Auch sei es weder plausibel, dass "ausgerechnet" im Jahr 2003 ein solcher Vorfall stattgefunden habe noch dass erst bei den Schwiegereltern nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei, nachdem dieser den Kosovo verlassen hatte. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Überdies habe er keine refoulementrelevante Gefährdung dartun können. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, welche nunmehr als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten ist. Darin wurde ein mangelhaftes Verfahren bzw. die mangelhafte Begründung des Bescheides gerügt. Weiters wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gegeben worden sei. Nach der Wiederholung des bisherigen Vorbringens wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen könne. Weshalb er erst 2003 angegriffen worden sei, wisse er nicht; möglicherweise sei dies aber deshalb geschehen, weil die Personen, die von seinem Vater verurteilt worden seien, erst jetzt freigelassen worden seien. Er nehme an, dass die Verurteilungen "normale" strafrechtliche Fälle betroffen hätten, es könne sich aber auch um Fälle mit politischem Bezug gehandelt haben. Die Beschwerde wendet sich auch gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zum Verhältnis zwischen Albanern und Serben im Kosovo und verweist auf einen (der Berufung beigelegten) Bericht des "institute for war & peace reporting" vom 19.2.2004 mit dem Titel "Blood Feuds Reviv in Unstable Kosovo". Weiters unterliege das Bundesasylamt "mehreren Rechtsirrtümern", wenn es davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention drohe, wobei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "Sippenhaftung" und zur "sozialen Gruppe" verwiesen wird.
8. Am 21.3.2012 langten folgende Unterlagen des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein: eine Bestätigung der Meldung, wonach er seit 29.2.2012 an einer näher genannten Adresse in XXXX gemeldet ist, und eine Bestätigung vom 29.10.2011 über die bestandene Prüfung zum österreichischen Sprachdiplom A1 auf der Grundstufe Deutsch 1.8. Am 21.3.2012 langten folgende Unterlagen des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein: eine Bestätigung der Meldung, wonach er seit 29.2.2012 an einer näher genannten Adresse in römisch 40 gemeldet ist, und eine Bestätigung vom 29.10.2011 über die bestandene Prüfung zum österreichischen Sprachdiplom A1 auf der Grundstufe Deutsch 1.
9. Am 27.9.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers für eine Adresse in XXXX sowie ein Schreiben von XXXX, vom 25.5.2012, wonach der Beschwerdeführer bei Vorliegens einer Beschäftigungsbewilligung oder "Aufenthalts mit freien Zugang zum AMS" eingestellt würde, ein.9. Am 27.9.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers für eine Adresse in römisch 40 sowie ein Schreiben von römisch 40 , vom 25.5.2012, wonach der Beschwerdeführer bei Vorliegens einer Beschäftigungsbewilligung oder "Aufenthalts mit freien Zugang zum AMS" eingestellt würde, ein.
10. Am 22. und 28.11.2012 langten beim Asylgerichtshof mehrere Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer und eine Bestätigung des Österreichischen Integrationsfonds über den bestandenen Test "Sprachzertifikat Deutsch" auf der Niveaustufe A2 vom 3.10.2012 ein.
11. Auf Anfrage des Asylgerichtshofes teilte das Arbeitsmarktservice am 24.1.2013 mit, dass der Beschwerdeführer noch nie über eine zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigende Bewilligung verfügt habe.
12. Mit Schreiben vom 24.1.2013 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in der Republik Kosovo sowie zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers und teilte ihnen mit, er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer (nunmehr) Staatsangehöriger des Kosovo sei. Zugleich wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
13. Während sich das Bundesasylamt dazu nicht äußerte, nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.2.2013 wie folgt Stellung:
Entsprechend den Länderberichten könne weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass es zu "ethnisch motivierten Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure" komme. Nach Darstellung des bisherigen Vorbringens wurde die Einholung eines länderkundlichen Gutachtens beantragt, um die Frage der Verfolgungsgefahr zu klären. Schließlich werde zur Integration des Beschwerdeführers auf die bereits vorgelegten Bestätigungen hingewiesen. Der Beschwerdeführer halte sich seit nahezu acht Jahren in Österreich auf, spreche bereits "sehr gut" Deutsch und verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, weshalb von einer sozialen und - aufgrund der vorliegenden Einstellungszusage - auch von einer beruflichen Integration gesprochen werden könne. Dem Schreiben wurden (neben den bereits vorgelegten) zwei weitere Unterstützungsschreiben sowie ein weiteres, vom 12.2.2013 datierendes Schreiben der XXXX, wonach sie den Beschwerdeführer ab Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung einstellen würde, beigelegt.Entsprechend den Länderberichten könne weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass es zu "ethnisch motivierten Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure" komme. Nach Darstellung des bisherigen Vorbringens wurde die Einholung eines länderkundlichen Gutachtens beantragt, um die Frage der Verfolgungsgefahr zu klären. Schließlich werde zur Integration des Beschwerdeführers auf die bereits vorgelegten Bestätigungen hingewiesen. Der Beschwerdeführer halte sich seit nahezu acht Jahren in Österreich auf, spreche bereits "sehr gut" Deutsch und verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, weshalb von einer sozialen und - aufgrund der vorliegenden Einstellungszusage - auch von einer beruflichen Integration gesprochen werden könne. Dem Schreiben wurden (neben den bereits vorgelegten) zwei weitere Unterstützungsschreiben sowie ein weiteres, vom 12.2.2013 datierendes Schreiben der römisch 40 , wonach sie den Beschwerdeführer ab Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung einstellen würde, beigelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, gehört der albanischen Volksgruppe an und stammt aus dem Dorf XXXX. Im Kosovo leben nach wie vor seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Er leidet weder an einer schweren Krankheit noch besteht bei ihm ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Der Beschwerdeführer bezog von 23.5. bis 12.9.2005 Leistungen aus der Grundversorgung. Eine zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigende Bewilligung kam ihm nie zu. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er verfügt über Deutschkenntnisse, hat soziale Kontakte in Österreich und für ihn liegt eine Einstellungszusage der Firma XXXX vor.Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, gehört der albanischen Volksgruppe an und stammt aus dem Dorf römisch 40 . Im Kosovo leben nach wie vor seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Er leidet weder an einer schweren Krankheit noch besteht bei ihm ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Der Beschwerdeführer bezog von 23.5. bis 12.9.2005 Leistungen aus der Grundversorgung. Eine zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigende Bewilligung kam ihm nie zu. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er verfügt über Deutschkenntnisse, hat soziale Kontakte in Österreich und für ihn liegt eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 vor.
1.2. Zur hier relevanten Situation in der Republik Kosovo:
Allgemeine politische Lage:
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System der Republik Kosovo hat sich als parlamentarische Demokratie seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die voraussichtlich bis Herbst 2012 eingeschränkte, "überwachte" Souveränität. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen sieht die kosovarische Verfassung umfassenden Schutz und weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation für Minderheiten vor. Inzwischen (Stichtag 1. Mai 2012) haben 89 Staaten (darunter 22 EU-Staaten sowie die Nachbarstaaten Montenegro, EJR Mazedonien und Albanien) die Republik Kosovo anerkannt.
Seit Februar 2011 wird die Regierung von einer Koalition aus PDK (Thaci), AKR (Pacolli) und (u.a. serbischen) Minderheitenparteien getragen. Die unter der UNMIK-Verwaltung ("United Nations Interim Administration Mission in Kosovo", Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo) entstandenen demokratischen Strukturen und Regierungsinstitutionen sind seit Inkrafttreten der Verfassung nicht mehr provisorisch. Gewaltenteilung ist gewährleistet.
Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin prekär. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen, nicht zuletzt wegen der Unsicherheit aufgrund des ungelösten politischen Konflikts im Norden und der nach wie vor umfangreichen Korruption, sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Aufgrund der von Kosovo nicht erfüllten Auflagen bei der Konsolidierung des Haushalts 2011 hatte der IWF das Stand-by-Arrangement (SBA) im Sommer 2011 ausgesetzt.
Aufgrund einer im April 2011 durchgeführten Volkszählung gibt das Statistical Office of Kosovo die Einwohnerzahl für Kosovo (ohne den Norden Kosovos) mit 1.733 872 Personen an (175 Einwohner/qkm). Die serbische Bevölkerung im Norden Kosovos boykottierte die Volkszählung. Inoffiziell wird die Einwohnerzahl dort auf etwa 50.000 Personen geschätzt. Nach Angaben des Statistical Office of Kosovo aus dem Jahre 2010 besteht die Bevölkerung zu ca. 92 % aus Albanern und zu 8 % aus Angehörigen anderer Volksgruppen (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 6 und 8)
Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" vom 02. Juli 2012)
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).
Internationale Präsenz in Kosovo:
Im Zusammenhang mit der Überwachung der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets war der Internationale Zivile Repräsentant (ICR) ein wichtiges politisches Instrument der internationalen Gemeinschaft. Die Internationale Steuerungsgruppe hat nunmehr im Januar 2012 den Grundsatzbeschluss gefasst, dass die "überwachte Unabhängigkeit" Kosovos 2012 (voraussichtlich im Herbst) enden und der ICR abberufen werden soll - vorausgesetzt, Kosovo erfüllt noch einige verbliebene Forderungen aus dem Ahtisaari-Paket zur Anpassung der Verfassung und bei der Gesetzgebung.
Zum 30. April 2011 wurde der bestehende "Doppelhut" des ICR, der bis dahin zugleich als Sonderbeauftragter der EU (EUSB) fungierte, aufgelöst. Die EU hat ihre Präsenz sichtbar dadurch verstärkt, dass seit Februar 2012 der neue Sonderbeauftragte der EU, Samuel Zbogar (früherer Außenminister von Slowenien) auch gleichzeitig die Leitung des EU-Verbindungsbüros übernimmt. Für die Aufrechterhaltung der Sicherheit in Kosovo spielen insbesondere die NATO-Kosovo Force (KFOR) auf der militärischen Seite und EULEX als größte europäische Rechtsstaatsmission eine nachhaltige Rolle. KFOR ist in seiner Truppenstärke beginnend 2010 stufenweise reduziert worden. Die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ist weiterhin mit ca. 1700 internationalen Polizisten, Richtern und Staatsanwälten sowie zivilem Personal in Kosovo tätig, wird aber ab Mitte 2012 eine grundlegende Restrukturierung und Personalreduzierung vornehmen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 9)
Sicherheitslage:
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei
Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Im Zuge der krisenhaften Entwicklung im Norden agiert KFOR im Rahmen des Mandats zur Herstellung eines friedlichen und sicheren Umfelds in ganz Kosovo dort als sog. "first responder". (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 10)
Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Der Aufgabenbereich und die Verantwortung von allen anderen polizeilichen Angelegenheiten liegt in den Händen der örtlichen Polizei. Die Polizeiinspektion, die Professional Standards Unit (PSU) wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt und leitet bei Beschwerden über Fehlverhalten von Polizeibediensteten disziplinäre und gerichtliche Maßnahmen ein. Die PSU kann auch bei geringfügigen Verstößen, z.B. bei Gehorsamsverweigerung gegen Polizeibeamte, Beschädigung von polizeilichem Eigentum, Verwaltungsstrafen verhängen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, Seite 4)
Die Sicherheitslage in Kosovo ist stabil, in Teilgebieten (insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica) aber weiterhin fragil. Die Situation im Norden Kosovos, der weitgehend geschlossen serbisch besiedelt ist und nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Regierung steht, hat sich seit Juli 2011 verschärft. Die versuchte Verlegung der kosovarischen Sonderpolizeieinheit ROSU am 25.7.2011, um die beiden Grenzpunkte Jarinje und Brnjak im serbisch kontrollierten Norden Kosovo zu besetzen, führte umgehend zu Protesten pro-serbischer Kräfte und Errichtung von Straßensperren. Es kam anschließend zu wiederholten Angriffen von Kosovo-Serben auf KFOR und EULEX, zuletzt am 1. Juni 2012 in der Ortschaft Rudare, dabei wurden insgesamt mehrere deutsche KFOR-Soldaten verletzt. Im Norden Kosovos sind mittlerweile bis auf einige, stark befestigte Straßensperren und einige Beobachtungsposten die serbischen Blockaden beseitigt. KFOR genießt Bewegungsfreiheit. EULEX dagegen wird immer wieder von Kosovo-Serben aufgehalten. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 9)
Menschenrechte:
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Zusatzprotokolle (EMRK);
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte einschließlich der Zusatzprotokolle;
Rahmenübereinkommen des Europarats betreffend den Schutz nationaler Minderheiten;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 22)
Eine Vielzahl von nationalen Menschenrechtsgruppierungen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung Untersuchungen durchführen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen. Bei Berichten und Empfehlungen von Menschenrechtsgruppierungen zeigt sich die Regierung kooperativ. Das Büro des Ombudsmanns hat die Befugnis bei Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Institutionen Untersuchungen durchzuführen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, Seite 11)
Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 22)Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 22)
Religionsfreiheit:
Die überwiegende Mehrheit der ethnischen albanischen Bevölkerung, Bosniaken, Gornai, Türken, Roma, Ashkali und Ägypter bekennen sich zum islamischen Glauben. Weniger als 5% der Bevölkerung sind Angehörige der serbisch-orthodoxen Kirche. Katholische und protestantische Gemeinden befinden sich in Prizren, Kline/Klina, Janjevo, Gjakove/Djakovica und Pristina. (U.S. Department of State:
July-December 2010 International Religious Freedom Report vom 20. September 2011, Seite 1)
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], S.15)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], S.15)
Es kommt gelegentlich zu gesellschaftlichen Übergriffen oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es sehr schwierig diese Vorfälle explizit als ethnische oder religiöse Intoleranz zu werten. (U.S. Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report vom 20. September 2011, Seite
1)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. EULEX, die aus internationalen Richtern und Staatsanwälten besteht, unterstützt die nationale Gerichtsbarkeit. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, Seite 5)
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Das Gerichtswesen umfasst neben dem Verfassungsgericht (Constitutional Court) einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), ein Hohes Gericht für minderschwere Straftaten (High Minor Offences Court), fünf Kreisgerichte (District Courts) in Pristina, Prizren, Mitrovica, Gjilane/Gnjilane und Peja/Pec, 25 Gemeindegerichte (Municipal Courts mit Zuständigkeit für Strafmaß von 60 Tagen bis zu fünf Jahren Haft) denen ebensoviele Gerichte für minderschwere Straftaten (Minor Offences Court mit Strafmaß bis zu 60 Tagen Haft) nachgeordnet sind sowie ein Handelsgericht (Commercial Court). Es gibt keine Verwaltungsgerichte.
In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden. Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGO's wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seiten 15-16)
Repressionen Dritter:
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar-räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen.
Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seiten 19-20)
Minderheiten:
Nach belastbaren Schätzungen von UNMIK und KFOR leben derzeit ca. 100.000 - 120.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60 % in Enklaven im Süden und 40 % im serbisch dominierten, direkt an Serbien grenzenden Norden Kosovos. Aufgrund der Quotenregelung in der Verfassung von Kosovo werden die politischen und gesellschaftlichen Interessen der RAE-Minderheiten durch vier Abgeordnete im Parlament vertreten. Die Regierung tritt öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAEein. In der kosovarischen Öffentlichkeit wirbt die Regierung regelmäßig dafür, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015"hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert. Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 11)
Kosovo-Albaner:
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (Müller, Stephan:
Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)
Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Rache-akten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 20)
Ausweichmöglichkeiten:
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand:
Mai 2012], Seite 21)
Grundversorgung:
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet.
Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 24)
Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und
Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09. Februar 2012)
Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.
Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie beträgt derzeit für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien - abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfe-leistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im April 2011 erhielten 35.300 Familien bzw. 153.294 Personen Sozialhilfe; neue Zahlen liegen nicht vor.
Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 24-25)
Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)
Wohnraum - wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige Rückkehrer sind auf Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MRO) angewiesen. Nach den Erkenntnissen der URA-Projektleitung ist eine Ausgrenzung von Angehörigen der RAE-Gemeinschaften durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Aus Mitteln des Stabilitätspakts für Südosteuropa fördert die Bundes-regierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum für zurückgekehrte Roma. Im Jahre 2011 wurden 6 Häuser in Obilic und 6 Häuser in Fushe Kosovo errichtet. Für das Jahr 2012 sind weitere 20 neue Häuser in verschiedenen Orten vorgesehen, die an RAE-Familien übergeben werden sollen. Unter Federführung von "Caritas Switzerland" wurden 2011 in Gjakova 29 Häuser für RAE neu gebaut. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 25)
Sollte die extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens der Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, vom 12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Auch für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand:
Mai 2012] S. 21)
Medizinische Versorgung:
In den neunziger Jahren wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die neue Regierung unter Ministerpräsident Thaci hat die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung insbesondere durch das öffentliche Gesundheitssystem zu einem ihrer wichtigsten politischen Ziele erhoben. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 26)
In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09. Februar 2012)
Öffentliches Gesundheitssystem:
Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Bisher existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind.
Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri.
Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewähr-leistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandene veraltete Ausstattung zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 26-27)
Psychische Erkrankungen:
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt.
Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA II zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste.Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA römisch zwei zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste.
Vor diesem Hintergrund existieren in Kosovo nur einige staatliche Pflege- und Fürsorgeeinrichtungen mit wenigen Plätzen. Sie werden als "Integrationshäuser" bezeichnet und befinden sich im Raum Pristina sowie in Gjilan/Gnjilane, Mitrovicë/Mitrovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Pejë/Pec und Gjakovë/Djakovica. Jede dieser Einrichtungen verfügt über jeweils zehn Pflegeplätze. (Auswärtiges
Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 30-31)
Behandlung von Rückkehrern:
Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)
Das Ministerium für Volksgruppen und Rückkehrmaßnahmen und die internationale Gemeinschaft hat budgetäre Mittel bereitgestellt, um gute wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Rückkehrer und Binnenvertriebene zu schaffen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, S. 8)
Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Reintegrationsstrategie ("Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons")unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten -unabhängig von ihrer Ethnie -für die Dauer von bis zu einem Jahr mit Geld-, Sach-und Beratungsleistungen. Nach der Registrierung stellt die zuständige Gemeindeverwaltung Art und Höhe der Leistungen auf den individuellen Einzelfall bezogen fest. Auf der Grundlage dieser Berechnung werden die Mittel vom kosovarischen Büro für Reintegration zur Verfügung gestellt. Die erste Kontaktaufnahme findet bereits unmittelbar nach Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einem Vertragshotel angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt.
Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 31)
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Kosovo aus den von ihm angegebenen Gründen verlassen hätte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers, zu seiner Gesundheitssituation wie auch zu seinen Familienangehörigen ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer bezogenen Leistungen aus der Grundversorgung basieren auf der Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem vom 25.4.2013. Dass der Beschwerdeführer über keine zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigende Bewilligung verfügt noch je verfügt hat, resultiert aus der am 24.1.2013 erteilten Auskunft des Arbeitsmarktservice. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Auskunft aus dem Strafregister vom 25.4.2013.
2.2. Die zur Lage im Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Es wurden im Verfahren keine Umstände aufgezeigt, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen. Von der Einholung des beantragten länderkundlichen Gutachtens, um die "Frage der Verfolgungsgefahr zu klären", war abzusehen, da dies der Aufnahme eines - unzulässigen - Erkundungsbeweises gleichkäme; im Übrigen ist vor dem Hintergrund der Situation im Kosovo nicht ersichtlich (und wurde auch nicht konkret dargetan), inwiefern der Beschwerdeführer als Angehöriger der albanischen Mehrheitsbevölkerung Opfer von "ethnisch motivierten Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure" werden sollte.
2.3. Was die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens betrifft, so ist zunächst auf die vom Bundesasylamt herangezogenen Argumente zu verweisen und insbesondere die mangelnde Nachvollziehbarkeit der vorgebrachten Fluchtgeschichte hervorzuheben. Denn so gab der Beschwerdeführer an, dass er - nachdem er aus Deutschland zurückgekehrt sei - von 2000 bis 2005 im Kosovo gelebt habe. 2003 hätten ihn unbekannte maskierte Männer zusammengeschlagen, weil sein Vater als Richter in XXXX Albaner verurteilt habe. In den Jahren davor allerdings, habe er keine Probleme gehabt. Weshalb nun ausgerechnet im Juli 2003 und weder davor noch danach ein Vorfall stattgefunden habe, vermochte der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären. Ebenso wenig gelang es ihm einen Zusammenhang zwischen dem Überfall und der Tätigkeit seines Vaters darzustellen, da er auch angab, die Männer hätten nichts zu ihm gesagt. Weiters ist seine Aussage, wonach bei seiner Schwiegermutter nach ihm gefragt worden sei, seitdem er sich in Österreich aufhalte, nicht nachvollziehbar. Denn er brachte ebenfalls vor, dass in den Jahren nach dem Vorfall bis zu seiner Ausreise nichts passiert sei. Wenn diese Personen von seinem Aufenthalt bei der Schwiegermutter gewusst hätten, wäre es ihnen bereits zuvor möglich gewesen, den Beschwerdeführer aufzusuchen. Schließlich fällt auf, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorzulegen vermochte, die sein Vorbringen untermauern könnten, wie etwa eine Bestätigung des Krankenhauses in XXXX, wo er sich einen Monat aufgehalten habe oder seine Anzeige bei der Polizei.2.3. Was die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens betrifft, so ist zunächst auf die vom Bundesasylamt herangezogenen Argumente zu verweisen und insbesondere die mangelnde Nachvollziehbarkeit der vorgebrachten Fluchtgeschichte hervorzuheben. Denn so gab der Beschwerdeführer an, dass er - nachdem er aus Deutschland zurückgekehrt sei - von 2000 bis 2005 im Kosovo gelebt habe. 2003 hätten ihn unbekannte maskierte Männer zusammengeschlagen, weil sein Vater als Richter in römisch 40 Albaner verurteilt habe. In den Jahren davor allerdings, habe er keine Probleme gehabt. Weshalb nun ausgerechnet im Juli 2003 und weder davor noch danach ein Vorfall stattgefunden habe, vermochte der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären. Ebenso wenig gelang es ihm einen Zusammenhang zwischen dem Überfall und der Tätigkeit seines Vaters darzustellen, da er auch angab, die Männer hätten nichts zu ihm gesagt. Weiters ist seine Aussage, wonach bei seiner Schwiegermutter nach ihm gefragt worden sei, seitdem er sich in Österreich aufhalte, nicht nachvollziehbar. Denn er brachte ebenfalls vor, dass in den Jahren nach dem Vorfall bis zu seiner Ausreise nichts passiert sei. Wenn diese Personen von seinem Aufenthalt bei der Schwiegermutter gewusst hätten, wäre es ihnen bereits zuvor möglich gewesen, den Beschwerdeführer aufzusuchen. Schließlich fällt auf, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorzulegen vermochte, die sein Vorbringen untermauern könnten, wie etwa eine Bestätigung des Krankenhauses in römisch 40 , wo er sich einen Monat aufgehalten habe oder seine Anzeige bei der Polizei.
3. Rechtlich folgt:
3.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 30.4.2004 eingebracht; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 § 10 leg. cit. zur Anwendung.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 30.4.2004 eingebracht; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 Paragraph 10, leg. cit. zur Anwendung.
3.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
3.1.3. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als GRC bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.3.1.3. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als GRC bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.
3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst hat sich das Fluchtvorbringen - wie oben dargelegt - als unglaubwürdig erwiesen. Davon abgesehen wäre davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo willens und fähig wären, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter - unabhängig davon auf welcher Motivation sie beruhen - hinreichend Schutz zu gewähren (vgl. dazu VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394; vgl. weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10.2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.10.2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Dabei ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm vor dem Bundesasylamt gestellte Frage, ob es einen Grund gebe, dass ihm die Polizei im Falle einer Bedrohung nicht helfen würde, verneinte. Überdies hätte er bei nicht entsprechender Schutzgewährung durch einzelne Organwalter die Möglichkeit, sich an die UNMIK-Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies wieder VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).Zunächst hat sich das Fluchtvorbringen - wie oben dargelegt - als unglaubwürdig erwiesen. Davon abgesehen wäre davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo willens und fähig wären, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter - unabhängig davon auf welcher Motivation sie beruhen - hinreichend Schutz zu gewähren vergleiche dazu VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394; vergleiche weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10.2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.10.2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Dabei ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm vor dem Bundesasylamt gestellte Frage, ob es einen Grund gebe, dass ihm die Polizei im Falle einer Bedrohung nicht helfen würde, verneinte. Überdies hätte er bei nicht entsprechender Schutzgewährung durch einzelne Organwalter die Möglichkeit, sich an die UNMIK-Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies wieder VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).
Schließlich könnte sich der Beschwerdeführer der behaupteten Gefährdungssituation dadurch entziehen, dass er sich in einen anderen Teil des Kosovo (etwa in die Städte Prizren oder Peje) begibt: Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr aufgrund der behaupteten Bedrohung drohen würde. Überdies kann nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer eine derartige Relokation nicht zugemutet werden könne und er dadurch in seiner Existenzgrundlage gefährdet wäre. Denn es ist anzunehmen, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer in der Lage wäre, den Lebensunterhalt auch außerhalb seines Herkunftsortes zu verdienen. Sollte er dazu nicht in der Lage sein bestünde die Möglichkeit Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. die entsprechenden Länderfeststellungen).Schließlich könnte sich der Beschwerdeführer der behaupteten Gefährdungssituation dadurch entziehen, dass er sich in einen anderen Teil des Kosovo (etwa in die Städte Prizren oder Peje) begibt: Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr aufgrund der behaupteten Bedrohung drohen würde. Überdies kann nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer eine derartige Relokation nicht zugemutet werden könne und er dadurch in seiner Existenzgrundlage gefährdet wäre. Denn es ist anzunehmen, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer in der Lage wäre, den Lebensunterhalt auch außerhalb seines Herkunftsortes zu verdienen. Sollte er dazu nicht in der Lage sein bestünde die Möglichkeit Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen vergleiche die entsprechenden Länderfeststellungen).
3.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Februar 2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Februar 2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann - wie oben unter Punkt 3.2.2. ausgeführt - nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo einer Bedrohung ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten oder der er sich durch eine ihm zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Weiters vermag der Asylgerichtshof vor dem Hintergrund des unter Punkt 2.2.2. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokation Ausgeführten nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo Gefahr liefe, in eine Notsituation zu geraten. Denn dort hält sich seine Familie auf und er verfügt über eine Unterkunftsmöglichkeit. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann - wie oben unter Punkt 3.2.2. ausgeführt - nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo einer Bedrohung ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten oder der er sich durch eine ihm zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnte. Weiters vermag der Asylgerichtshof vor dem Hintergrund des unter Punkt 2.2.2. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokation Ausgeführten nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo Gefahr liefe, in eine Notsituation zu geraten. Denn dort hält sich seine Familie auf und er verfügt über eine Unterkunftsmöglichkeit. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch Einfügung der lit. i in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch die Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 7.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch Einfügung der Litera i, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, umgesetzt.
3.4.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Denn in Österreich halten sich keine Familienangehörigen von ihm auf.3.4.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Denn in Österreich halten sich keine Familienangehörigen von ihm auf.
3.4.2.2. Zu einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer wurde auf dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo geboren, wuchs dort auf und absolvierte seine Schul- und Berufsausbildung im Kosovo. Er hält sich zwar bereits seit 2005 in Österreich auf, erhält keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten. Doch er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und durfte sich bisher lediglich aufgrund eines unberechtigten Asylantrages in Österreich aufhalten. Da er somit zu keiner Zeit eine genügende Veranlassung haben konnte, von einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis auszugehen, wird sein durch soziale Integration erworbenes Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert. In einer solchen Situation würde eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen Art. 8 EMRK verletzen (vgl. insbes. EGMR 31.1.2006, DA SILVA und HOOGKAMER v. Niederlande, Rs. 50435/99, 31.7.2008, OMOREGIE v. Norwegen, Rs. 265/07; vgl. weiters VfGH 3.3.2008, B 825/07 sowie VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293, jeweils m.w.N.). Von solchen außergewöhnlichen Umständen kann im Fall des Beschwerdeführers gerade nicht gesprochen werden: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer starke familiäre Bindungen zum Kosovo hat, zumal sich dort seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder aufhalten. In Österreich hingegen verfügt er über keine Familienangehörigen, sondern lediglich einen Bekanntenkreis. Dem Beschwerdeführer wurde zwar die Einstellung in einem Betrieb bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen zugesagt, doch verfügte er bisher über keine zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigende Bewilligung. Es kann daher nicht angenommen werden, dass er bisher in der Lage gewesen wäre, auf legalem Wege für seinen Unterhalt selbst aufzukommen (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Den von ihm erworbenen Deutschkenntnissen kommt in diesem Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung zu.3.4.2.2. Zu einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer wurde auf dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo geboren, wuchs dort auf und absolvierte seine Schul- und Berufsausbildung im Kosovo. Er hält sich zwar bereits seit 2005 in Österreich auf, erhält keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten. Doch er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und durfte sich bisher lediglich aufgrund eines unberechtigten Asylantrages in Österreich aufhalten. Da er somit zu keiner Zeit eine genügende Veranlassung haben konnte, von einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis auszugehen, wird sein durch soziale Integration erworbenes Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert. In einer solchen Situation würde eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen Artikel 8, EMRK verletzen vergleiche insbes. EGMR 31.1.2006, DA SILVA und HOOGKAMER v. Niederlande, Rs. 50435/99, 31.7.2008, OMOREGIE v. Norwegen, Rs. 265/07; vergleiche weiters VfGH 3.3.2008, B 825/07 sowie VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293, jeweils m.w.N.). Von solchen außergewöhnlichen Umständen kann im Fall des Beschwerdeführers gerade nicht gesprochen werden: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer starke familiäre Bindungen zum Kosovo hat, zumal sich dort seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder aufhalten. In Österreich hingegen verfügt er über keine Familienangehörigen, sondern lediglich einen Bekanntenkreis. Dem Beschwerdeführer wurde zwar die Einstellung in einem Betrieb bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen zugesagt, doch verfügte er bisher über keine zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigende Bewilligung. Es kann daher nicht angenommen werden, dass er bisher in der Lage gewesen wäre, auf legalem Wege für seinen Unterhalt selbst aufzukommen (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Den von ihm erworbenen Deutschkenntnissen kommt in diesem Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung zu.
Eine Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, muss daher zu Lasten des Beschwerdeführers erfolgen.
3.4.2.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.4.2.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals das oben unter Punkt 2.2.2. Ausgeführte sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11).4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals das oben unter Punkt 2.2.2. Ausgeführte sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11).
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
13.08.2013