Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E4 430.307-1/2012-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, Zl. 11 15.399-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, Zl. 11 15.399-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz BF) reiste am 21.12.2011 illegal über den Flughafen Wien Schwechat in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11, 19, 29).
2. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 23.12.2011 an, dass er gemeinsam mit christlichen Freunden viel in Gaza unternommen habe. Weiters hätte er am Hals eine Kette mit einem Kreuz getragen. Deshalb sei er als Abtrünniger betrachtet und von einer islamischen radikalen Gruppe namens Jaljalat zweimal entführt worden. Erstmals sei er im Jänner 2011 entführt, gefoltert und nach zwei Tagen freigelassen worden. Im Februar 2011 sei er dann ein zweites Mal entführt und nach einer sechsstündigen Festnahme wieder freigelassen worden.
Zudem sei er als Verkäufer in einem Bekleidungsgeschäft wegen des Tragens seines Kreuzes entlassen worden.
Aufgrund von Drohungen durch die Gruppe Jaljalat und aus Angst um sein Leben hätte er beschlossen, seine Heimat zu verlassen (AS 23 - 25 [AS 51 - 53]).
3. Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 27.12.2011 (AS 73).
4. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend kurz BAA)-Außenstelle Graz am 15.05.2012 (AS 91 - 103) gab der BF zu Protokoll, eines Tages bei seinen christlichen Nachbarn gewesen zu sein. Dort seien mehrere junge Leute erschienen, die die christliche Familie zusammengeschlagen hätten. Da er der Familie beigestanden sei, habe man mit ihm geschimpft und sei es und zu einer Schlägerei gekommen.
Drei Tage später sei er beim Abschließen seines Geschäfts entführt worden. Man habe ihm viele Fragen gestellt und ihn auch geschlagen. Vor allem sei ihm der Kontakt zu seinen christlichen Freunden und das Tragen einer Kette um den Hals bzw. eines Armbandes vorgeworfen worden. Einer dieser Männer habe gemeint, dass diese Christen den Islam zu respektieren hätten oder sie müssten das Land verlassen. Am Tag nach seiner Freilassung sei er von seinem Bruder zur Polizei gebracht worden. Diese habe ein Protokoll aufgenommen, es sei aber bis jetzt zu keinem Ergebnis gekommen.
Etwa zwei Wochen später habe er in der Nacht vor dem Haus laute Stimmen gehört. Seine christlichen Nachbarn seien von mehreren jungen Leuten geschlagen worden. Andere Nachbarn hätten versucht, die Christen zu schützen. Nach weiteren drei Tagen sei er erneut entführt worden. Man habe ihn in ein Zimmer gebracht. Dort sei er mit Schläuchen geschlagen worden. Zudem sei mit den Händen auf ihn eingeschlagen und mit Füßen auf ihn eingetreten worden. Ihm sei gesagt worden, dass er keinen Kontakt mehr zu diesen Christen haben dürfe. Dann habe man ihm die Halskette weggenommen. In der Folge sei er drei Tage lang misshandelt worden. Immer wieder habe man einen Kübel Wasser auf ihn geschüttet und sei er weiter geschlagen worden. Außerdem habe er in diesen drei Tagen nur einmal Essen erhalten. Da er so heftig geschlagen worden sei, habe er gesagt, er würde tun, was sie wollen. Schließlich sei er freigelassen worden (AS 95 - 97).
Er sei dann zur Genesung eine Zeit lang zu Hause geblieben. Nach etwa drei Wochen sei es zu einem weiteren Kampf gekommen. Hierbei habe er eine Flasche nach einem der Angreifer geworfen und diesen am Kopf getroffen. Als andere Leute näher gekommen seien, seien die Angreifer weggefahren. Sein Bruder habe ihm geraten, dass er nicht mehr zu Hause bleiben solle. In der Nacht sei dann die Polizei erschienen und habe ihr Haus durchsucht. Man habe eine Nachricht hinterlassen, dass er zur Polizei kommen solle. Die Polizei habe zu seinen Brüdern gesagt, dass die von ihm verletzte Person einen Bruder habe, der eine höhere Stelle bei der Hamas einnehme (AS 97 - 99).
Die erste Entführung sei Anfang Februar 2011 und die zweite etwa Mitte März 2011 gewesen. Der Vorfall mit der Flasche habe sich Anfang April 2011 ereignet (AS 99).
Abschließend wurden mit dem BF die Feststellungen zur Situation in seinem Heimatland und zur Jaljalat erörtert. Diesbezüglich gab der BF eine kurze mündliche Stellungnahme zu Protokoll (AS 99).
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes (AS 125 - 158) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat autonomes Palästinensergebiet in Israel abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in das autonome Palästinensergebiet in Israel ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes (AS 125 - 158) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat autonomes Palästinensergebiet in Israel abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in das autonome Palästinensergebiet in Israel ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
6. Mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 163).6. Mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 163).
7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben (AS
179 - 199), hinsichtlich deren Inhaltes auf den Akteninhalt
verwiesen wird (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Zunächst wird seitens des BF kurz der bisherige Verfahrensgang und das Fluchtvorbringen wiederholt. In diesem Zusammenhang verweist der BF auf
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1301926747_104-20radical-20islam-20in-20gaza.pdf und http://fcp.state.gov/documents/organization/152599.pdf (Zugriff jeweils am 28.10.2012) (AS 181). In der Folge moniert der BF das mangelhafte Ermittlungsverfahren und führt aus, dass es das BAA unterlassen habe, die Sicherheitslage in den autonomen Palästinensergebieten in Israel zu ermitteln und festzustellen. Diesbezüglich werden zum Beweis einerseits eine Parteieneinvernahme und andererseits der Bericht "FCO - UK Foreign and Commonwealth
Office: Human Rights and Democracy: The 2011 Foreign and
Commonwealth Office Report - Quarterly updates: Occupied Palestinian Territories, 30.09.2012" angeboten. Im Übrigen gehe aus der Begründung des bekämpften Bescheids weder hervor, ob den Fluchtgründen angesichts der diesbezüglich zu treffenden Länderfeststellungen objektive Wahrscheinlichkeit zukomme, noch wie sich die Sicherheitslage in Zusammenhang mit den Aktivitäten der Jaljalat darstelle (AS 181 - 183). Letztlich wird der BF in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, da seine Angaben mit dem bekämpften Bescheid plötzlich für unglaubwürdig befunden worden seien, ohne ihn von vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen (AS 185). Von Seiten des BF wird zudem beantragt, die Aktivitäten der Jaljalat durch die Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwalts vor Ort zu überprüfen (AS 187).
Das BAA weise den Antrag des BF ab, ohne die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung zu unterziehen. Begründet werde dieses Vorgehen mit der Tatsache, dass das BAA davon ausgehe, dass der BF Schutz vor Verfolgung durch die Hamas finden hätte können. Weiters behaupte das BAA, dass es keinerlei Verbindungen zwischen der Hamas und den Aktivtäten der Jaljalat gebe. Das BAA stelle Behauptungen auf, die sich durch Internetrecherchen ergeben hätten, unterlasse es aber diese durch Quellenangaben zu begründen und zu untermauern (AS 187). Zum Beweis für seine Aussage, wonach die Polizei der Übermacht der terroristischen Aktivitäten der Jaljalat hilflos gegenüberstehe, wird auf den AmnestyInternational-Jahresbericht 2012 und einen online-Zeitungsartikel verwiesen (AS 189).
Abschließend wird um die Anberaumung einer mündlcihen öffentlichen Verhandlung ersucht, um die Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen zu können. Gemäß Art. 47 EU-Grundrechtecharta habe jede Person ein Recht darauf, dass seine Sache vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mündlich und öffentlich verhandelt werde (AS 197).Abschließend wird um die Anberaumung einer mündlcihen öffentlichen Verhandlung ersucht, um die Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen zu können. Gemäß Artikel 47, EU-Grundrechtecharta habe jede Person ein Recht darauf, dass seine Sache vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mündlich und öffentlich verhandelt werde (AS 197).
8. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren eine arabische ID-Karte vor (AS 65).
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden im Verfahren des BF ist gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden im Verfahren des BF ist gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996 , 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996, , 15.743 aus 2000,).
3.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das BAA bezüglich der Feststellungen zur Gruppierung Jaljalat, welche sich im Übrigen in der Beweiswürdigung finden (AS 146), keine genauen Quellen nennt, sondern allgemein von Internetrecherchen spricht, welche jedoch aus dem Bescheid nicht nachzuvollziehen sind.
Diese Umstände sind angesichts der Tatsache, dass es sich beim Bundesasylamt um eine Spezialbehörde handelt, als gravierender Mangel zu qualifizieren.
Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren seiner Entscheidung jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben (zur Aktualität von Länderfeststellungen vgl. auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210), wobei zu beachten ist, dass diese auch auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers vor allem auch in Verbindung mit einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers in die palästinensischen Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen Bezug zu nehmen haben.Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren seiner Entscheidung jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben (zur Aktualität von Länderfeststellungen vergleiche auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210), wobei zu beachten ist, dass diese auch auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers vor allem auch in Verbindung mit einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers in die palästinensischen Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen Bezug zu nehmen haben.
Die aktuelle Sicherheitslage im Gazastreifen wird auch vor dem Hintergrund der Schutzfähigkeit der Hamas gegenüber der seitens des BF genannten Organisation Jaljalat zu beleuchten sein.
Gemäß dem Vorbringen des BF wären jedenfalls Feststellungen zur Situation von Christen und von Personen, die diese Religionsgruppe unterstützen bzw. mit dieser sympathisieren sowie zur Frage der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der palästinensischen Autonomiebehörde hinsichtlich Übergriffe auf Private, die Christen unterstützen, zu treffen gewesen, zumal die seitens des Bundesasylamts getroffene Beweiswürdigung - wie noch aufzuzeigen sein wird - teilweise unschlüssig ist. Auch die Haltung der radikal-islamistischen Hamas, welche seit 2006 als politische Partei die Regierung über den Gasastreifen stellt, gegenüber Christen und Personen, welche diese unterstützen wird im Lichte der - im Verfahren offenen - Frage der staatlichen Schutzwilligkeit zu ermitteln sein.
3.1.2. Das Bundesasylamt übersah auch, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH-Erkenntnisses besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".
3.1.3. In der Einvernahme wurde seitens des Beschwerdeführers schließlich behauptet, eine Halskette mit einem Kreuz getragen zu haben (AS 23, 95 - 97), was jedoch nicht näher hinterfragt wurde. Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass die die Einvernahme vor dem BAA leitende Person in anderen Bereichen sehr wohl durch mehrmaliges Nachfragen versuchte, den Beschwerdeführer zu konkreteren Angaben zu veranlassen, jedoch wäre auch im genannten Zusammenhang ein aktiveres Nachfragen angebracht gewesen. Ebenso wenig wurde ausreichend abgeklärt, ob der Beschwerdeführer nun durch die Sicherheitskräfte im Gaza-Streifen Schutz vor den Übergriffen durch die Gruppierung Jaljalat erhielt bzw. in Zukunft erhalten kann. Der BF schilderte, dass er mehrfach bei der Polizei gewesen sei, diese aber wenig Interesse an der Aufklärung der Übergriffe gezeigt habe, da sein Bruder als Polizist bei der Fatah tätig gewesen sei. Zudem besitze die von ihm verletzte Person einen Bruder, der eine höhere Stelle bei der Hamas einnehme (AS 95 - 101).
Vor diesem Hintergrund ist die Beweiswürdigung, wonach die Angaben des Beschwerdeführers, er hätte seitens der Hamas bzw. deren Polizei nicht die notwendige Hilfe gegen die Gruppierung Jaljalat erhalten, nicht glaubhaft seien, aufgrund der im Vorabsatz angeführten Schilderungen des BF als nicht schlüssig zu bezeichnen, zumal die Ausführungen zu den Übergriffen gegen seine Person wegen des Kontakts zu Christen generell sehr wohl als glaubhaft qualifiziert wurden. Zum einen mangelt es der Beweiswürdigung an einer konkreten Darlegung warum sein Vorbringen bezüglich der mangelnden Schutzfähigkeit nicht glaubhaft sei und zum anderen hat das BAA beispielsweise auch keine Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers anzuführen vermocht, sodass der Asylgerichtshof nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in diesem zentralen Punkt um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde. Die Würdigung des BAA ist insofern rein spekulativ.
3.1.4. Es wäre eine einzelfallbezogene nähere Beweiswürdigung sowie rechtliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers, basierend auf aktuellen Feststellungen erforderlich gewesen. Diese Anforderungen werden aber verfehlt. Zur Erörterung der Situation von Personen, welche in den palästinensischen Autonomiegebieten Israels/ dem Gaza-Streifen Christen unterstützen, zur Situation der Christen selbst und zur Schutzfähigkeit der palästinensischen Autonomiebehörde hinsichtlich dieser Personengruppe, wird eine ergänzende Einvernahme des Antragstellers durchzuführen sein und wird das BAA eine Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individuell das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffender Feststellungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Anzumerken ist hierbei, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom Bundesasylamt zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.
3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
20.08.2013