TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/30 A13 434572-1/2013

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Veröffentlicht am 30.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §2 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §33 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs6
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A13 434.572-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt (alias Syrien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2013, Zl. 13 04.312-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt (alias Syrien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2013, Zl. 13 04.312-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs 1 Z 1, 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF und § 8 Abs. 1, 6 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF und Paragraph 8, Absatz eins, 6, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer kam am 05.04.2013 um 14.51 per Flugzeug von XXXX kommend, Kurs XXXX, am Flughafen XXXX an und stellte im Zuge einer Identitätskontrolle der Grenzpolizei den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge von Erhebungen (AS 23-25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) unter Einschaltung von Angestellten der XXXX und Verwendung von Lichtbildaufnahmen des Flughafens (Videorückverfolgung) durch die Grenzpolizeiinspektion XXXX konnte eruiert werden, dass der Beschwerdeführer mit einem ägyptischen Reisepass legitimiert von XXXX nach XXXX geflogen war und weiter mit Kurs XXXX nach Moskau hätte fliegen sollen. Entsprechend der Passagierliste konnte dem Beschwerdeführer der Name XXXX, XXXX geb., (Ägypt. RP Nr: XXXX gültig bis XXXX) zugeordnet werden.1.1. Der Beschwerdeführer kam am 05.04.2013 um 14.51 per Flugzeug von römisch 40 kommend, Kurs römisch 40 , am Flughafen römisch 40 an und stellte im Zuge einer Identitätskontrolle der Grenzpolizei den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge von Erhebungen (AS 23-25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) unter Einschaltung von Angestellten der römisch 40 und Verwendung von Lichtbildaufnahmen des Flughafens (Videorückverfolgung) durch die Grenzpolizeiinspektion römisch 40 konnte eruiert werden, dass der Beschwerdeführer mit einem ägyptischen Reisepass legitimiert von römisch 40 nach römisch 40 geflogen war und weiter mit Kurs römisch 40 nach Moskau hätte fliegen sollen. Entsprechend der Passagierliste konnte dem Beschwerdeführer der Name römisch 40 , römisch 40 geb., (Ägypt. RP Nr: römisch 40 gültig bis römisch 40 ) zugeordnet werden.

1.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos XXXX am 08.04.2013 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei syrischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Araber zu, sei muslimischer Religionszugehörigkeit und habe seinen Heimatort XXXX, Provinz XXXX, vor fünf Monaten schlepperunterstützt mit einem Auto in die Türkei verlassen. Es habe ca. 12 Stunden Autofahrt gebraucht, um die türkische Grenze zu erreichen. Dort habe er die Grenze zu Fuß illegal überschritten. Der Schlepper habe ihn zu einem unbekannten Flughafen gebracht, von wo sie gemeinsam nach XXXX geflogen wären. Sodann wäre er in einem Quartier untergebracht gewesen, wo die später mit ihm mitgereisten und in Österreich gleichzeitig mit ihm aufgegriffenen Personen bereits aufhältig gewesen wären. Am 05.04.2013 wären sie von einem Schlepper abgeholt worden und wären sie vom Flughafen in XXXX nach XXXX geflogen. Sie hätten vom Schlepper weder Reisedokumente noch Flugunterlagen bekommen, dieser habe sie in das Flugzeug eingeschleust und wäre jener auch nicht mitgeflogen.1.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos römisch 40 am 08.04.2013 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei syrischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Araber zu, sei muslimischer Religionszugehörigkeit und habe seinen Heimatort römisch 40 , Provinz römisch 40 , vor fünf Monaten schlepperunterstützt mit einem Auto in die Türkei verlassen. Es habe ca. 12 Stunden Autofahrt gebraucht, um die türkische Grenze zu erreichen. Dort habe er die Grenze zu Fuß illegal überschritten. Der Schlepper habe ihn zu einem unbekannten Flughafen gebracht, von wo sie gemeinsam nach römisch 40 geflogen wären. Sodann wäre er in einem Quartier untergebracht gewesen, wo die später mit ihm mitgereisten und in Österreich gleichzeitig mit ihm aufgegriffenen Personen bereits aufhältig gewesen wären. Am 05.04.2013 wären sie von einem Schlepper abgeholt worden und wären sie vom Flughafen in römisch 40 nach römisch 40 geflogen. Sie hätten vom Schlepper weder Reisedokumente noch Flugunterlagen bekommen, dieser habe sie in das Flugzeug eingeschleust und wäre jener auch nicht mitgeflogen.

Sein Heimatland habe er verlassen, da in Syrien Bürgerkrieg herrsche und er nichts mit dem Krieg zu tun haben wolle. Wegen nicht vorhandener Sicherheit und Stabilität in seiner Heimat und aus Angst um sein Leben habe er beschlossen das Land zu verlassen. Sein Vater XXXX sei vor ca. 17 Jahren verstorben, seine Mutter XXXX sei ca. drei Monate nach dem Ablebens seines Vaters ebenso verstorben, Geschwister habe er keine.Sein Heimatland habe er verlassen, da in Syrien Bürgerkrieg herrsche und er nichts mit dem Krieg zu tun haben wolle. Wegen nicht vorhandener Sicherheit und Stabilität in seiner Heimat und aus Angst um sein Leben habe er beschlossen das Land zu verlassen. Sein Vater römisch 40 sei vor ca. 17 Jahren verstorben, seine Mutter römisch 40 sei ca. drei Monate nach dem Ablebens seines Vaters ebenso verstorben, Geschwister habe er keine.

1.3. Mit Schreiben vom 09.04.2013 teilte das Bundesasylamt der Fremdenpolizei-Flughafen mit, dass basierend auf der Erstbefragung die Einreise derzeit nicht gestattet und gemäß § 31 Abs. 1 AsylG um Vorführung zur Erstaufnahmestelle Flughafen ersucht werde (As. 31).1.3. Mit Schreiben vom 09.04.2013 teilte das Bundesasylamt der Fremdenpolizei-Flughafen mit, dass basierend auf der Erstbefragung die Einreise derzeit nicht gestattet und gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG um Vorführung zur Erstaufnahmestelle Flughafen ersucht werde (As. 31).

1.4. Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST Flughafen, am 11.04.2013 in Anwesenheit eines Rechtsberaters, mit welchem der Beschwerdeführer zuvor ein Beratungsgespräch geführt hatte, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er fühle sich gesund und könne die Einvernahme durchführen, er wolle an seinen bisherigen Angaben nichts ändern. Familiäre Beziehungen zu Österreich habe er keine.

Sein Vater XXXX lebe noch und wohne in der Stadt XXXX. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Vater bereits seit 17 Jahren tot sei, gab er an, dass dies stimme.Sein Vater römisch 40 lebe noch und wohne in der Stadt römisch 40 . Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Vater bereits seit 17 Jahren tot sei, gab er an, dass dies stimme.

Seine Mutter sei auch bereits verstorben, und habe diese XXXX geheißen. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung ausgeführt habe, dass diese den Namen XXXX geführt habe, gab er an, dass sie XXXX geheißen habe. Auf konkrete Nachfrage, in welchem Jahr seine Mutter verstorben wäre, gab er an, dass er sich daran nicht erinnern könne, jedenfalls sei sein Vater vor 16 Jahren verstorben und die Mutter drei Monate später.Seine Mutter sei auch bereits verstorben, und habe diese römisch 40 geheißen. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung ausgeführt habe, dass diese den Namen römisch 40 geführt habe, gab er an, dass sie römisch 40 geheißen habe. Auf konkrete Nachfrage, in welchem Jahr seine Mutter verstorben wäre, gab er an, dass er sich daran nicht erinnern könne, jedenfalls sei sein Vater vor 16 Jahren verstorben und die Mutter drei Monate später.

Er habe nie eine Schule besucht, er hätte meistens in seiner Stadt XXXX als Bauarbeiter gearbeitet und habe auch von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise nur in dieser Stadt gelebt.Er habe nie eine Schule besucht, er hätte meistens in seiner Stadt römisch 40 als Bauarbeiter gearbeitet und habe auch von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise nur in dieser Stadt gelebt.

Eine genaue Adresse in XXXX könne er nicht nennen, er habe in einer normalen Straße ohne Namen gelebt.Eine genaue Adresse in römisch 40 könne er nicht nennen, er habe in einer normalen Straße ohne Namen gelebt.

An das konkrete Datum, wann er Syrien verlassen habe, könne er sich nicht erinnern, es wäre vor ca. fünf oder sechs Monaten gewesen. Er wäre schlepperunterstützt mit einem Taxi ca. 12 bis 13 Stunden bis zur türkischen Grenze und dann direkt nach XXXX gefahren. Namen von Städten, durch die er von seinem Heimatort bis zur türkischen Grenze gefahren wäre, könne er nicht nennen.An das konkrete Datum, wann er Syrien verlassen habe, könne er sich nicht erinnern, es wäre vor ca. fünf oder sechs Monaten gewesen. Er wäre schlepperunterstützt mit einem Taxi ca. 12 bis 13 Stunden bis zur türkischen Grenze und dann direkt nach römisch 40 gefahren. Namen von Städten, durch die er von seinem Heimatort bis zur türkischen Grenze gefahren wäre, könne er nicht nennen.

Er habe gearbeitet und die 3.000,00 EUR für die schlepperunterstützte Flucht selbst finanziert. In Syrien habe er Angst gehabt wegen des Krieges und habe er um sein Leben fürchten müssen. Persönlich wäre er aber an Kampfhandlungen nicht beteiligt gewesen. Er habe aber Angst gehabt, getötet zu werden.

Welcher Partei Präsident Bashar Al-Assad zugehöre, wisse er nicht. Glaublich sei dieser syrischer Moslem, er sei sich aber nicht sicher.

Auf die Fragen, wieviele Einwohner seine Heimatstadt XXXX habe, welche Distrikte es in der Provinz XXXX gäbe, welche Subdistrikte es gäbe, und gab der Beschwerdeführer durchgehend an, dies nicht zu wissen, er kenne nur XXXX und habe diese Stadt nie verlassen. Auf die Frage, welche Volksgruppen es in Syrien gäbe, nannte der Beschwerdeführer ausschließlich Araber, alle würden nur Arabisch sprechen. XXXX führe auch keinen weiteren Namen.Auf die Fragen, wieviele Einwohner seine Heimatstadt römisch 40 habe, welche Distrikte es in der Provinz römisch 40 gäbe, welche Subdistrikte es gäbe, und gab der Beschwerdeführer durchgehend an, dies nicht zu wissen, er kenne nur römisch 40 und habe diese Stadt nie verlassen. Auf die Frage, welche Volksgruppen es in Syrien gäbe, nannte der Beschwerdeführer ausschließlich Araber, alle würden nur Arabisch sprechen. römisch 40 führe auch keinen weiteren Namen.

Syrische Provinzen könne er ebenso keine nennen. Auch nicht die benachbarten von der Provinz XXXX, in der XXXX gelegen sei.Syrische Provinzen könne er ebenso keine nennen. Auch nicht die benachbarten von der Provinz römisch 40 , in der römisch 40 gelegen sei.

Die Namen der wichtigsten syrischen Fernsehkanälen wisse er nicht, ebensowenig welchen Namen die syrische Nationalhymne führe. Ebensowenig an welchem Tag der Unabhängigkeitstag gefeiert werde. Die Währung in Syrien sei Lira und wären Jordanien, Libanon und Irak die Nachbarländer von Syrien.

Auf Vorhalt, dass es mangels allgemeiner Kenntnisse gänzlich unglaubwürdig sei, dass er aus Syrien stamme, bekräftigte der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung aus Syrien zu stammen und Angst vor dem Krieg zu haben; auf Vorhalt der Auswertung der Kamerarückverfolgung, dass er mit einem Flugzeug aus XXXX angereist wäre, gab der Beschwerdeführer an: "Ich bin nicht von XXXX gekommen." (As. 77).Auf Vorhalt, dass es mangels allgemeiner Kenntnisse gänzlich unglaubwürdig sei, dass er aus Syrien stamme, bekräftigte der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung aus Syrien zu stammen und Angst vor dem Krieg zu haben; auf Vorhalt der Auswertung der Kamerarückverfolgung, dass er mit einem Flugzeug aus römisch 40 angereist wäre, gab der Beschwerdeführer an: "Ich bin nicht von römisch 40 gekommen." (As. 77).

1.5. Mit Schreiben vom 15.04.2013 teilte UNHCR Wien (das Zustimmungsersuchen des Bundesasylamtes hatte sich auf § 33 Abs 1 Z 1 und 2 AsylG bezogen) seine Zustimmung gemäß § 33 Abs 2 AsylG 2005 mit, da das Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.1.5. Mit Schreiben vom 15.04.2013 teilte UNHCR Wien (das Zustimmungsersuchen des Bundesasylamtes hatte sich auf Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG bezogen) seine Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 mit, da das Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 16.04.2013, GZ. 13 04.312- EAST Flughafen, gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs. 1 und 6 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls nicht zuerkannt.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 16.04.2013, GZ. 13 04.312- EAST Flughafen, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls nicht zuerkannt.

Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragsteller Angehöriger der arabischen Volksgruppe sei, seine Identität nicht festgestellt werden könne, er am 05.04.2013 um 14.51 Uhr mit Kurs XXXX aus XXXX kommend am Flughafen XXXX angekommen sei, er gesund und voll arbeitsfähig sei. Der Antragsteller habe versucht, die erkennende Behörde über seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen. Das Vorbringen des Antragstellers zum Fluchtgrund werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt.Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragsteller Angehöriger der arabischen Volksgruppe sei, seine Identität nicht festgestellt werden könne, er am 05.04.2013 um 14.51 Uhr mit Kurs römisch 40 aus römisch 40 kommend am Flughafen römisch 40 angekommen sei, er gesund und voll arbeitsfähig sei. Der Antragsteller habe versucht, die erkennende Behörde über seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen. Das Vorbringen des Antragstellers zum Fluchtgrund werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt.

Das Bundesasylamt sprach den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit ab. Dies wurde mit dem im Verfahrensverlauf durchwegs modifizierten als auch widersprüchlichen und vagen Vorbringen des Beschwerdeführers begründet:

Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben von Geburt an bis zu seiner Ausreise in der Stadt XXXX, Provinz XXXX, aufhältig gewesen zu sein, habe jedoch gleichzeitig unrichtige bzw. unzureichende Angaben zu dieser Stadt bzw. zu Syrien getätigt. Insbesondere habe er nicht ansatzweise gewusst, dass die Stadt XXXX mehrheitlich von Kurden bewohnt würde, dass es überhaupt Angehörige der kurdischen Volksgruppe in Syrien gebe, dass die Stadt XXXX auch einen kurdischen Namen führe und komme seinem Vorbringen, aus dieser Stadt zu stammen nicht einmal ansatzweise Glaubwürdigkeit zu. Hinzu komme, dass er weder Distrikte noch Subdistrikte nennen habe können, keine Einwohnerzahl von XXXX, ja nicht einmal Provinzen Syriens, bei Aufzählung der Nachbarländer Syriens die Türkei nicht genannt habe, obwohl er angeblich über die Türkei geflüchtet wäre, keine Kenntnisse über die syrische Nationalhymne, syrische Fernsehkanäle bzw. das Datum des Unabhängigkeitstages darlegen habe können. Er habe unzutreffend ausgeführt, dass Präsident Bashar Al-Assad Sunnite sei, ebensowenig habe er gewusst, welcher Partei Bashar Al-Assad zugehörig sei.Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben von Geburt an bis zu seiner Ausreise in der Stadt römisch 40 , Provinz römisch 40 , aufhältig gewesen zu sein, habe jedoch gleichzeitig unrichtige bzw. unzureichende Angaben zu dieser Stadt bzw. zu Syrien getätigt. Insbesondere habe er nicht ansatzweise gewusst, dass die Stadt römisch 40 mehrheitlich von Kurden bewohnt würde, dass es überhaupt Angehörige der kurdischen Volksgruppe in Syrien gebe, dass die Stadt römisch 40 auch einen kurdischen Namen führe und komme seinem Vorbringen, aus dieser Stadt zu stammen nicht einmal ansatzweise Glaubwürdigkeit zu. Hinzu komme, dass er weder Distrikte noch Subdistrikte nennen habe können, keine Einwohnerzahl von römisch 40 , ja nicht einmal Provinzen Syriens, bei Aufzählung der Nachbarländer Syriens die Türkei nicht genannt habe, obwohl er angeblich über die Türkei geflüchtet wäre, keine Kenntnisse über die syrische Nationalhymne, syrische Fernsehkanäle bzw. das Datum des Unabhängigkeitstages darlegen habe können. Er habe unzutreffend ausgeführt, dass Präsident Bashar Al-Assad Sunnite sei, ebensowenig habe er gewusst, welcher Partei Bashar Al-Assad zugehörig sei.

Er habe über im Einzelnen präsente Begriffe verfügt, habe diese jedoch mangels persönlichen Bezug zur Stadt XXXX keinesfalls in die richtige Relation zueinander bringen können. Somit sei zu befinden, dass dem gesamten Fluchtgrund, er fürchte den Tod wegen des Krieges in Syrien, ebenfalls keine Glaubwürdigkeit zukomme. Seine Unkenntnis sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass er weder aus der Stadt XXXX, Provinz XXXX, noch aus Syrien stamme. Somit habe er das Bundesasylamt auch über seine wahre Herkunft bzw. Identität zu täuschen versucht, womit die entsprechende diesbezügliche Feststellung zu erfolgen hatte.Er habe über im Einzelnen präsente Begriffe verfügt, habe diese jedoch mangels persönlichen Bezug zur Stadt römisch 40 keinesfalls in die richtige Relation zueinander bringen können. Somit sei zu befinden, dass dem gesamten Fluchtgrund, er fürchte den Tod wegen des Krieges in Syrien, ebenfalls keine Glaubwürdigkeit zukomme. Seine Unkenntnis sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass er weder aus der Stadt römisch 40 , Provinz römisch 40 , noch aus Syrien stamme. Somit habe er das Bundesasylamt auch über seine wahre Herkunft bzw. Identität zu täuschen versucht, womit die entsprechende diesbezügliche Feststellung zu erfolgen hatte.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Herkunftsstaat Syrien als unglaubwürdig gewertet werden müsse, der tatsächliche Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könne und somit im gegenständlichen Fall der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 abzuweisen gewesen wäre.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Herkunftsstaat Syrien als unglaubwürdig gewertet werden müsse, der tatsächliche Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könne und somit im gegenständlichen Fall der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, abzuweisen gewesen wäre.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte der Beschwerdeführer handschriftlich aus, dass er Analphabet sei, im Baubereich arbeite, keine Eltern oder Geschwister habe und in seinem Heimatland nicht in Sicherheit leben könne. Er sei in Syrien in jedem Moment mit dem Tod bedroht und könne in sein Land nicht zurückkehren.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

2.2. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der Beschwerdeführer war stets durch einen Rechtsberater unterstützt. UNHCR hat nach Prüfung seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet eingeschätzt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid, wie in der Verfahrenserzählung referiert.

Die Beschwerde hält der in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die offensichtliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere dem Argument, er habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person plausibel machen können, da er weder aus der angegebenen Stadt in Syrien noch überhaupt aus Syrien stamme und offensichtlich widersprüchliche und nicht plausible Angaben tätigte, nichts Substantiiertes entgegen.

3. Der Asylgerichtshof geht, dem Bundesasylamt folgend, davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund offenkundig nicht glaubhaft iSd § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG ist.3. Der Asylgerichtshof geht, dem Bundesasylamt folgend, davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund offenkundig nicht glaubhaft iSd Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, nämlich zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung, ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.01.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.06.2002, Zl. 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442). Dem entspricht - bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich auf Einzelaspekte im Vorbringen gestützte Erwägungen regelmäßig für eine Beurteilung nach § 6 AsylG id Stammfassung als nicht tragfähig erweisen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, nämlich zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung, ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.01.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.06.2002, Zl. 2001/01/0266). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442). Dem entspricht - bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich auf Einzelaspekte im Vorbringen gestützte Erwägungen regelmäßig für eine Beurteilung nach Paragraph 6, AsylG id Stammfassung als nicht tragfähig erweisen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).

3.1. Der Asylgerichtshof teilt im konkreten Fall die Ausführungen des Bundesasylamtes zur offensichtlichen Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes im angefochtenen Bescheid. Die in der Verfahrenserzählung geschilderten Widersprüche/Unplausibilitäten in Bezug auf seine Reiseroute, seine familiären Verhältnisse , seine völlig unsubstantiiert vorgebrachte Verfolgungsgefahr in einer Gesamtschau sowie seine mangelnden Kenntnisse zur behaupteten Herkunftsregion sowie Volksgruppen in Syrien in Verbund mit seiner mangelnden Rechtfertigung in Bezug auf seine offenbar wahrheitswidrigen Angaben zu seiner Einreise (er behauptete, er sei von XXXX aus nach XXXX geflogen, und äußerte sich zu der ihm vorgehaltenen Kamerarückverfolgung, dass er mit einem Flugzeug aus XXXX angekommen wäre, nicht) sprechen insgesamt in einer qualifizierten Art und Weise, sohin offensichtlich, gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.3.1. Der Asylgerichtshof teilt im konkreten Fall die Ausführungen des Bundesasylamtes zur offensichtlichen Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes im angefochtenen Bescheid. Die in der Verfahrenserzählung geschilderten Widersprüche/Unplausibilitäten in Bezug auf seine Reiseroute, seine familiären Verhältnisse , seine völlig unsubstantiiert vorgebrachte Verfolgungsgefahr in einer Gesamtschau sowie seine mangelnden Kenntnisse zur behaupteten Herkunftsregion sowie Volksgruppen in Syrien in Verbund mit seiner mangelnden Rechtfertigung in Bezug auf seine offenbar wahrheitswidrigen Angaben zu seiner Einreise (er behauptete, er sei von römisch 40 aus nach römisch 40 geflogen, und äußerte sich zu der ihm vorgehaltenen Kamerarückverfolgung, dass er mit einem Flugzeug aus römisch 40 angekommen wäre, nicht) sprechen insgesamt in einer qualifizierten Art und Weise, sohin offensichtlich, gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

3.2. Es ist hier für den erkennenden Gerichtshof insbesondere auf die widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute zu verweisen. So gibt der Beschwerdeführer an, von seiner Heimatstadt XXXX ca. 12 Autostunden bis zur türkischen Grenze gebraucht zu haben, obwohl es sich bei XXXX um eine Stadt an der syrisch-türkischen Grenze handelt. Seine hiedann erfolgte Weiterreise beschreibt der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung so, dass er mit dem Schlepper zusammen mit einem Flugzeug nach XXXX gelangt wäre, in seiner Einvernahme bringt er vor, dass ihn der Schlepper mit einem Taxi mitgenommen habe und sie direkt nach XXXX gefahren wären. Der Befund der Unglaubwürdigkeit wird durch die in der Substanz nicht im geringsten bestrittenen Recherchen des SPK XXXX auf Basis von unbedenklichen Unterlagen der Fluglinie (XXXX), wonach eine Videorückverfolgung ergab, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung des ägyptischen Reisepasses Nr. XXXX gültig bis XXXX, lautend auf den Namen XXXX, XXXX geb., am 05.04.2013 um 14.51 Uhr mit Kurs XXXX aus XXXX, Abstellposition XXXX, am Flughafen XXXX angekommen ist, in einer insgesamt objektivierten Weise untermauert.3.2. Es ist hier für den erkennenden Gerichtshof insbesondere auf die widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute zu verweisen. So gibt der Beschwerdeführer an, von seiner Heimatstadt römisch 40 ca. 12 Autostunden bis zur türkischen Grenze gebraucht zu haben, obwohl es sich bei römisch 40 um eine Stadt an der syrisch-türkischen Grenze handelt. Seine hiedann erfolgte Weiterreise beschreibt der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung so, dass er mit dem Schlepper zusammen mit einem Flugzeug nach römisch 40 gelangt wäre, in seiner Einvernahme bringt er vor, dass ihn der Schlepper mit einem Taxi mitgenommen habe und sie direkt nach römisch 40 gefahren wären. Der Befund der Unglaubwürdigkeit wird durch die in der Substanz nicht im geringsten bestrittenen Recherchen des SPK römisch 40 auf Basis von unbedenklichen Unterlagen der Fluglinie (römisch 40 ), wonach eine Videorückverfolgung ergab, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung des ägyptischen Reisepasses Nr. römisch 40 gültig bis römisch 40 , lautend auf den Namen römisch 40 , römisch 40 geb., am 05.04.2013 um 14.51 Uhr mit Kurs römisch 40 aus römisch 40 , Abstellposition römisch 40 , am Flughafen römisch 40 angekommen ist, in einer insgesamt objektivierten Weise untermauert.

Weiters ist dem Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid und den darin enthaltenen Verweisen auf Wikipedia zu folgen, dass der Beschwerdeführer nicht imstande war, irgendwelche Distrikte, Subdistrikte, nicht einmal solche, welche zumindest XXXX angrenzend sind, anführen, nicht ansatzweise, wieviele Einwohner XXXX habe, weder Anzahl noch Namen von Provinzen Syriens nennen, weder die syrische Nationalhymne noch die wichtigsten syrischen Fernsehkanäle noch den Tag der Unabhängigkeit anführen konnte. Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die Straße wiederzugeben vermochte, in der er von Geburt an bis zu seiner Ausreise gelebt haben soll.Weiters ist dem Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid und den darin enthaltenen Verweisen auf Wikipedia zu folgen, dass der Beschwerdeführer nicht imstande war, irgendwelche Distrikte, Subdistrikte, nicht einmal solche, welche zumindest römisch 40 angrenzend sind, anführen, nicht ansatzweise, wieviele Einwohner römisch 40 habe, weder Anzahl noch Namen von Provinzen Syriens nennen, weder die syrische Nationalhymne noch die wichtigsten syrischen Fernsehkanäle noch den Tag der Unabhängigkeit anführen konnte. Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die Straße wiederzugeben vermochte, in der er von Geburt an bis zu seiner Ausreise gelebt haben soll.

Hiezu im Einklang steht weiters, dass dem Beschwerdeführer gänzlich unbekannt war, dass die Volksgruppe der Kurden in Syrien lebt, was umso schwerer wiegt, als es sich bei der angeblichen Heimatstadt des Beschwerdeführers XXXX um eine Stadt handelt, deren Einwohner überwiegend aus Kurden besteht. Es erscheint nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer demnach behauptet, dass "alle" Arabisch sprechen würden.Hiezu im Einklang steht weiters, dass dem Beschwerdeführer gänzlich unbekannt war, dass die Volksgruppe der Kurden in Syrien lebt, was umso schwerer wiegt, als es sich bei der angeblichen Heimatstadt des Beschwerdeführers römisch 40 um eine Stadt handelt, deren Einwohner überwiegend aus Kurden besteht. Es erscheint nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer demnach behauptet, dass "alle" Arabisch sprechen würden.

Dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angibt, sein Vater wäre vor 17 Jahren verstorben, dann in der Einvernahme davon spricht, dass sein Vater lebe und noch in der Stadt XXXX wohnhaft sei, auf entsprechenden Vorhalt hierauf erwidert, sein Vater sei vor 16 Jahren verstorben, sowie in der Erstbefragung und in der Einvernahme verschiedene Namen seiner Mutter angibt, auf entsprechenden Vorhalt dann behauptet, sie führe alle, untermauert in einer Gesamtschau die gänzliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.Dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angibt, sein Vater wäre vor 17 Jahren verstorben, dann in der Einvernahme davon spricht, dass sein Vater lebe und noch in der Stadt römisch 40 wohnhaft sei, auf entsprechenden Vorhalt hierauf erwidert, sein Vater sei vor 16 Jahren verstorben, sowie in der Erstbefragung und in der Einvernahme verschiedene Namen seiner Mutter angibt, auf entsprechenden Vorhalt dann behauptet, sie führe alle, untermauert in einer Gesamtschau die gänzliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

3.3. Aus einer nachprüfenden Kontrolle der Einvernahmeprotokolle zeigt sich auch, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt detaillierte und anschauliche Angaben tätigte oder sich am Verfahren engagiert zeigte. Der entsprechende persönliche Eindruck des entscheidungsbefugten Organs des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit geht aus den Akten klar hervor und war als zusätzliches Indiz in die Würdigung mit einzubeziehen.

3.4. Zu all dem tritt ferner, dass den eben genannten Argumenten in der Beschwerde an den Asylgerichtshof nicht in Ansätzen begründet entgegengetreten wurde. Dem Beschwerdeführer muss auch keine Gelegenheit zu einer weiteren persönlichen Anhörung gegeben werden, als nicht ersichtlich ist, welches neue Vorbringen der Beschwerdeführer dabei machen sollte. Der Beschwerdeführer war zudem im gesamten Flughafenverfahren durch einen Rechtsberater unterstützt und hatte mehrfach Gelegenheit mittels eines Dolmetschers seine Fluchtgründe darzulegen. Die Argumentation des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er sei Analphabet und habe daher Wissensfragen des Bundesasylamtes nicht beantworten können, muss seitens des Asylgerichtshofes dahingehend releviert werden, dass dem Beschwerdeführer Widersprüche und Unlausibilitäten im Vorbringen unterlaufen sind, welche, hätte er tatsächlich Erlebtes wiedergegeben, nicht passiert wären (beispielsweise ob er von der türkischen Grenze nach XXXX mit einem Flugzeug oder mit einem Auto gelangt wäre; ob sein Vater bereits seit langer Zeit verstorben sei oder nicht; wohl auch, dass die Volksgruppe der Kurden in Syrien vertreten ist, leben doch gerade in der vom Beschwerdeführer genannten Heimatstadt XXXX mehrheitlich Kurden; auch zog sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage seines konkreten Fluchtgrundes ausschließlich darauf zurück, mit wenigen Worten auf die allgemeine Situation in Syrien hinzuweisen, ohne jemals auf konkret Erlebtes, Gefühltes, Gesehenes, usw. eingehen zu wollen). Sonstige Beweise oder Beweisanbote sind im ganzen Verfahren nicht gemacht, respektive angeboten worden.3.4. Zu all dem tritt ferner, dass den eben genannten Argumenten in der Beschwerde an den Asylgerichtshof nicht in Ansätzen begründet entgegengetreten wurde. Dem Beschwerdeführer muss auch keine Gelegenheit zu einer weiteren persönlichen Anhörung gegeben werden, als nicht ersichtlich ist, welches neue Vorbringen der Beschwerdeführer dabei machen sollte. Der Beschwerdeführer war zudem im gesamten Flughafenverfahren durch einen Rechtsberater unterstützt und hatte mehrfach Gelegenheit mittels eines Dolmetschers seine Fluchtgründe darzulegen. Die Argumentation des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er sei Analphabet und habe daher Wissensfragen des Bundesasylamtes nicht beantworten können, muss seitens des Asylgerichtshofes dahingehend releviert werden, dass dem Beschwerdeführer Widersprüche und Unlausibilitäten im Vorbringen unterlaufen sind, welche, hätte er tatsächlich Erlebtes wiedergegeben, nicht passiert wären (beispielsweise ob er von der türkischen Grenze nach römisch 40 mit einem Flugzeug oder mit einem Auto gelangt wäre; ob sein Vater bereits seit langer Zeit verstorben sei oder nicht; wohl auch, dass die Volksgruppe der Kurden in Syrien vertreten ist, leben doch gerade in der vom Beschwerdeführer genannten Heimatstadt römisch 40 mehrheitlich Kurden; auch zog sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage seines konkreten Fluchtgrundes ausschließlich darauf zurück, mit wenigen Worten auf die allgemeine Situation in Syrien hinzuweisen, ohne jemals auf konkret Erlebtes, Gefühltes, Gesehenes, usw. eingehen zu wollen). Sonstige Beweise oder Beweisanbote sind im ganzen Verfahren nicht gemacht, respektive angeboten worden.

Die Voraussetzungen der offenkundigen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens iSd § 33 Abs 1 Z 2 AsylG sind daher erfüllt. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ergibt sich aus den eben getroffenen Ausführungen auch das Vorliegen des (in Bezug auf den dort definierten Begründungsteil dazu spezielleren) Tatbestandes des § 33 Abs 1 Z 1 AsylG, da der Beschwerdeführer die Asylbehörde in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (was dem Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt wiederholt vorgehalten wurde und im angefochtenen Bescheid explizit ausgeführt ist). Darüber hinaus war das Vorbringen des Beschwerdeführers aber auch, wie eben unter Punkt 3 dargestellt, in Bezug auf das Fluchtvorbringen an sich (abgesehen von der Frage der Identität/Staatsangehörigkeit) qualifiziert/offenkundig unglaubwürdig, weshalb § 33 Abs 1 Z 2 AsylG kumulativ Anwendung zu finden hatte.Die Voraussetzungen der offenkundigen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens iSd Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sind daher erfüllt. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ergibt sich aus den eben getroffenen Ausführungen auch das Vorliegen des (in Bezug auf den dort definierten Begründungsteil dazu spezielleren) Tatbestandes des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, da der Beschwerdeführer die Asylbehörde in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (was dem Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt wiederholt vorgehalten wurde und im angefochtenen Bescheid explizit ausgeführt ist). Darüber hinaus war das Vorbringen des Beschwerdeführers aber auch, wie eben unter Punkt 3 dargestellt, in Bezug auf das Fluchtvorbringen an sich (abgesehen von der Frage der Identität/Staatsangehörigkeit) qualifiziert/offenkundig unglaubwürdig, weshalb Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG kumulativ Anwendung zu finden hatte.

4. Die in § 8 Abs. 6, 1. Satz AsylG 2005 enthaltene Sonderbestimmung sieht vor, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls abzuweisen ist, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.4. Die in Paragraph 8, Absatz 6, eins, Satz AsylG 2005 enthaltene Sonderbestimmung sieht vor, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls abzuweisen ist, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.01.2009, GZ. 2007/01/0443 Folgendes festgehalten: Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.01.2009, GZ. 2007/01/0443 Folgendes festgehalten: Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Im gegenständlichen Fall ist die Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG anwendbar, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich eine falsche Herkunft behauptet und eine positive Feststellung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit von Amts wegen nicht möglich war. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch, doch ist eine positive Feststellung einer konkreten Staatsangehörigkeit in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte nicht möglich.Im gegenständlichen Fall ist die Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG anwendbar, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich eine falsche Herkunft behauptet und eine positive Feststellung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit von Amts wegen nicht möglich war. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch, doch ist eine positive Feststellung einer konkreten Staatsangehörigkeit in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte nicht möglich.

Demnach hat der zweite Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides unter Anwendung der in § 8 Abs. 6 AsylG 2005 enthaltenen Sonderbestimmung ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen dahingehend zu lauten, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Demnach hat der zweite Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides unter Anwendung der in Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 enthaltenen Sonderbestimmung ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen dahingehend zu lauten, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Der Asylwerber behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", bspsw. wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom), der generell ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Asylwerber behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", bspsw. wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom), der generell ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

5. Die Einschätzung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages im Sinne des § 33 AsylG wurde auch durch UNHCR bestätigt.5. Die Einschätzung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages im Sinne des Paragraph 33, AsylG wurde auch durch UNHCR bestätigt.

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus der Aktenlage zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (§ 41 Abs. 7 AsylG).6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus der Aktenlage zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (Paragraph 41, Absatz 7, AsylG).

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Identität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Offensichtlichkeit, qualifizierte Unglaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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