TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/2 C1 248611-2/2013

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Veröffentlicht am 02.05.2013
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Spruch

C1 248611-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, vom 18.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2013, Zl. 13 02.552-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, vom 18.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2013, Zl. 13 02.552-BAW, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2004, Zl. 04 01.324-BAG, wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 26.01.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF (AsylG 1997), abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Hiegegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2004, Zl. 04 01.324-BAG, wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 26.01.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF (AsylG 1997), abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Hiegegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Die vom unabhängigen Bundesasylsenat für den 11.05.2005 anberaumte mündliche Berufungsverhandlung wurde abberaumt, da der Vertreter des Beschwerdeführers mitteilte, dass er keinen Kontakt zu dem Beschwerdeführer habe. Mit Aktenvermerk vom 11.05.2005 wurde daher gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers das Asylverfahren eingestellt.Die vom unabhängigen Bundesasylsenat für den 11.05.2005 anberaumte mündliche Berufungsverhandlung wurde abberaumt, da der Vertreter des Beschwerdeführers mitteilte, dass er keinen Kontakt zu dem Beschwerdeführer habe. Mit Aktenvermerk vom 11.05.2005 wurde daher gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers das Asylverfahren eingestellt.

Mit Schreiben vom 23.01.2008 beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung des Asylverfahrens.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.01.2008, Zl. 248.611/0/4E-XIV/39/04, gemäß § 24 AsylG abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.01.2008, Zl. 248.611/0/4E-XIV/39/04, gemäß Paragraph 24, AsylG abgewiesen.

Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2011, Zl. 2008/01/0713-8, abgelehnt.

Mit Schreiben vom 28.09.2011 gab der Antragsteller seine Adresse unter Vorlage eines Meldezettels bekannt und stellte einen weiteren Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.

Mit hg. Beschluss vom 06.12.2011, Zl. C1 248611-0/2008/16Z, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 AsylG abgewiesen.Mit hg. Beschluss vom 06.12.2011, Zl. C1 248611-0/2008/16Z, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG abgewiesen.

Am 27.02.2013 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.02.2013 und einer Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt und das Verfahren zugelassen.Nach Durchführung einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.02.2013 und einer Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt und das Verfahren zugelassen.

Am 02.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zu seinen Fluchtgründen einvernommen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 27.02.2013 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" ausgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 27.02.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" ausgewiesen.

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, dem Antrag des Beschwerdeführers stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten. Begründend wurde in der Rechtsmittelschrift insbesondere ausgeführt, dass es sich bei dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.01.2008 nicht um eine inhaltliche Entscheidung gehandelt habe und daher keine rechtskräftige Entscheidung betreffend den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers vorliege. Somit sei auch eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nicht rechtmäßig.Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, dem Antrag des Beschwerdeführers stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten. Begründend wurde in der Rechtsmittelschrift insbesondere ausgeführt, dass es sich bei dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.01.2008 nicht um eine inhaltliche Entscheidung gehandelt habe und daher keine rechtskräftige Entscheidung betreffend den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers vorliege. Somit sei auch eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht rechtmäßig.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichtsNach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts

ändern (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).ändern vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).

Im Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).Im Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden. Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22.GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG, die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgebung ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden. Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22.GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG, die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgebung ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (dessen Kriterien - abgesehen von den oben dargelegten Einschränkungen - im Wesentlichen jenen des dritten Satzes des § 41 Abs. 3 AsylG entsprechen) im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung desDer Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (dessen Kriterien - abgesehen von den oben dargelegten Einschränkungen - im Wesentlichen jenen des dritten Satzes des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG entsprechen) im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des

Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG (hier: § 41 Abs. 3 AsylG) vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG (hier: Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).

Wie bereits vom Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsmittelschrift festgehalten wurde, liegt im gegenständlichen Fall über den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 26.01.2004 keine rechtskräftige Entscheidung vor. Das damalige Verfahren wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat am 11.05.2005 eingestellt, da eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich war. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung des Asylverfahrens vom 23.01.2008 war gemäß §§ 24 Abs. 2 iVm 75 Abs. 1 AsylG nicht stattzugeben, da nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig war. Der abweisende Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.01.2008 bezieht sich ausdrücklich nur auf den genannten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und beinhaltet - entgegen der Ansicht der belangten Behörde ("Gegen den Bescheid des BAA/Außenstelle Graz vom 18.03.2004, Zl. 04 01.324-BAG haben Sie im Wege Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig Berufung erhoben und wurde diese mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats, Zl. 248.611/0/4E-XIV/39/04 vom 31.01.2008 in allen Spruchpunkten abgewiesen.") - keine materielle Entscheidung über das damalige Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers.Wie bereits vom Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsmittelschrift festgehalten wurde, liegt im gegenständlichen Fall über den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 26.01.2004 keine rechtskräftige Entscheidung vor. Das damalige Verfahren wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat am 11.05.2005 eingestellt, da eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich war. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung des Asylverfahrens vom 23.01.2008 war gemäß Paragraphen 24, Absatz 2, in Verbindung mit 75 Absatz eins, AsylG nicht stattzugeben, da nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig war. Der abweisende Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.01.2008 bezieht sich ausdrücklich nur auf den genannten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und beinhaltet - entgegen der Ansicht der belangten Behörde ("Gegen den Bescheid des BAA/Außenstelle Graz vom 18.03.2004, Zl. 04 01.324-BAG haben Sie im Wege Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig Berufung erhoben und wurde diese mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats, Zl. 248.611/0/4E-XIV/39/04 vom 31.01.2008 in allen Spruchpunkten abgewiesen.") - keine materielle Entscheidung über das damalige Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers.

Die Einstellung des Verfahrens begründet keine res iudicata in der Asylsache (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) Rz 391). Nach § 24 Abs. 2 AsylG ist eine Fortsetzung des Verfahrens nach Ablauf von 2 Jahren nicht mehr zulässig. Nach dieser Zeit wäre für ein Asylverfahren ein neuerlicher Antrag notwendig, andernfalls ist der Betroffene als Fremder iSd FPG zu behandeln (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP).Die Einstellung des Verfahrens begründet keine res iudicata in der Asylsache (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) Rz 391). Nach Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ist eine Fortsetzung des Verfahrens nach Ablauf von 2 Jahren nicht mehr zulässig. Nach dieser Zeit wäre für ein Asylverfahren ein neuerlicher Antrag notwendig, andernfalls ist der Betroffene als Fremder iSd FPG zu behandeln (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP).

Da über einen Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bisher nicht rechtkräftig entschieden wurde, waren die übrigen Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nicht zu prüfen und war spruchgemäß zu entscheiden.Da über einen Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bisher nicht rechtkräftig entschieden wurde, waren die übrigen Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht zu prüfen und war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung erhobenen Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung erhobenen Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zu dem im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass von einem gesonderten Absprechen über diesen Antrag abgesehen werden konnte, zumal über die anhängige Beschwerde innerhalb der Frist des § 37 Abs. 1 AsylG entschieden wurde.Zu dem im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass von einem gesonderten Absprechen über diesen Antrag abgesehen werden konnte, zumal über die anhängige Beschwerde innerhalb der Frist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG entschieden wurde.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Bescheidqualität, rechtliche Verhinderung

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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