TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/2 A13 418520-1/2011

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Veröffentlicht am 02.05.2013
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Spruch

A13 418.520-1/2011/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2011, Zl. 10 11.359-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2011, Zl. 10 11.359-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 02.12.2010. Er wurde hiezu am selben Tag erstbefragt und gab an, seine Heimat am 20.11.2010 verlassen zu haben und über die Türkei nach Österreich gelangt zu sein.

Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, in Syrien Angst vor der Polizei zu haben. Er habe in seiner Freizeit als Fremdenführer gearbeitet und bei einer Führung mit arabischen Leuten über einen kurdischen Kulturort berichtet. Aus diesem Grund habe ihn die syrische Polizei für vier Tage eingesperrt und geschlagen.

2. In der Einvernahme vom 31.01.2011 schilderte der Antragsteller erneut seine Probleme in der Heimat. Dabei gab er zusammengefasst an, in Syrien aufgrund seiner Tätigkeit als Fremdenführer und Ausgrabungshelfer in Konflikt mit den syrischen Behörden gekommen zu sein. Er sei sogar in Haft gekommen und nach seiner Freilassung weiterhin von der Polizei belästigt worden. So habe er immer wieder zur Polizeistation gehen müssen, wo er beschimpft und erniedrigt worden sei. Bei seinen Vorladungen sei er immer wieder aufgefordert worden, Geld zu bezahlen. Man habe ihn auch geschlagen und ihm beim letzten Mal gedroht, ihn in das XXXX-Gefängnis zu bringen, in welchem bekanntlich Folter angewandt werde. Als die Polizei auch begonnen habe, seinen Vater zu beschimpfen, sei der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist. Durch seine Ausreise sei er auch daran gehindert worden, ein Studium in Syrien zu beginnen. Er sei gerade dabei gewesen, sich über die Studienrichtung Gedanken zu machen.

Nachdem dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Syrien zur Kenntnis gebracht worden sind, gab er weiters an, durch seine Nichtableistung des Wehrdienstes zusätzliche Probleme in seiner Heimat zu haben. Durch Bestechung habe er seine Einberufung bislang hinauszögern können.

Was seine familiären Verhältnisse anbelange, so würden ein Onkel und eine Tante des Antragstellers in XXXX leben.Was seine familiären Verhältnisse anbelange, so würden ein Onkel und eine Tante des Antragstellers in römisch 40 leben.

Zudem wurden folgende Beweismittel in Kopie den Antragsteller betreffend vorgelegt: sein syrischer Personalausweis, eine Bestätigung der XXXX, ein Abschlusszeugnis der allgemeinen Sekundarschule (Aktenseiten 55 bis 67 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).Zudem wurden folgende Beweismittel in Kopie den Antragsteller betreffend vorgelegt: sein syrischer Personalausweis, eine Bestätigung der römisch 40 , ein Abschlusszeugnis der allgemeinen Sekundarschule (Aktenseiten 55 bis 67 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).

3. Die belangte Behörde wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 02.12.2010 mit Bescheid vom 16.03.2011 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen.3. Die belangte Behörde wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 02.12.2010 mit Bescheid vom 16.03.2011 gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen.

In den Feststellungen wird darauf hingewiesen, dass die Lage der in Syrien ansässigen Kurden schwierig sei, da sie in vielerlei Hinsicht diskriminiert werden würden. So sei es den Kurden nicht gestattet, eigene Schulen zu eröffnen, ihre Sprache zu unterrichten und kulturelle Vereine zur Wahrung ihrer Identität zu gründen. Die Regierung verbiete die Publikation von Artikeln und Büchern auf Kurdisch. Im Pressegesetz von 2001 sei zum Beispiel auch festgehalten, dass nur Araber Besitzer und Herausgeber von Printmedien sein dürften. Zudem gelte die Überwachung und Bespitzelung durch die Sicherheitsdienste besonders in den von Kurden bewohnten Gebieten als groß. Die Ein- und Ausreisekontrollen seien in Syrien effizient. Jede Ein- und Ausreise werde mit allen wesentlichen Daten (fast landesweit elektronisch) erfasst. Zurückgeführte Personen würden bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen würden sich über mehrere Stunden hinziehen können. Der Militärdienst in Syrien sei verpflichtend und gesetzlich geregelt. Syrische Männer würden im Alter von 18 bis 42 eingezogen. Es gebe keinen Ersatzdienst für den Militärdienst in Syrien. Dennoch gebe es in besonderen Fällen Ausnahmen zur Ableistung des Militärdienstes. Stellungsflüchtlinge und Deserteure vom Militärdienst, egal ob diese sich innerhalb des Landes oder im Ausland befinden würden, würden der Verhaftung durch die Militärpolizei (MP) unterliegen, wann immer sie im Inland gefasst werden.

Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Antragstellers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Antragstellers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde angegeben, dass kein subsidiärer Schutz gewährt werden könne, da auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt habe werden können.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde angegeben, dass kein subsidiärer Schutz gewährt werden könne, da auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt habe werden können.

In Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass zu den in XXXX lebenden Verwandten des Beschwerdeführers (Onkel, Tante) nach eigenen Angaben kein Kontakt bestehen würde. Somit habe keine derartige Beziehungsintensität festgestellt werden können, welche den Schluss zuließe, dass mit diesen Personen in Österreich ein schützenswertes Familienleben gem. Art. 8 EMRK vorliegen würde.In Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass zu den in römisch 40 lebenden Verwandten des Beschwerdeführers (Onkel, Tante) nach eigenen Angaben kein Kontakt bestehen würde. Somit habe keine derartige Beziehungsintensität festgestellt werden können, welche den Schluss zuließe, dass mit diesen Personen in Österreich ein schützenswertes Familienleben gem. Artikel 8, EMRK vorliegen würde.

4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, worin zusammengefasst erneut die Fluchtgründe des Antragstellers beleuchtet und Argumente gegen die vom Bundesasylamt angenommene Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angeführt werden. Bei einer Abschiebung des Antragstellers in die Heimat würde dieser sofort verhaftet werden und liefe jedenfalls Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder Opfer extralegaler Tötungen zu werden.

Im Übrigen legte der Beschwerdeführer sein Militärdienstbuch in Kopie vor und verwies auf sein bereits vorgelegtes Abschlusszeugnis des Gymnasiums.

5. Der Beschwerdeführer legte - neben einer Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation von Wehrdienstverweigerern - ein Konvolut von Unterlagen als Beweis seiner exilpolitischen Tätigkeit sowie seiner guten Integration in Österreich vor, darunter u.a. Fotos von Demonstrationsteilnahmen sowie Schreiben des kurdischen Vereins

XXXX. Zudem wurde dem Asylgerichtshof ein Referenzschreiben einer namentlich genannten Person übermittelt.römisch 40 . Zudem wurde dem Asylgerichtshof ein Referenzschreiben einer namentlich genannten Person übermittelt.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Die Beweiswürdigung ist zum Teil nicht nachvollziehbar, wenn sie zentral letztlich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers wertet, ohne dass sie die Maßstäbe dieser Wertung hinreichend offenlegt und auch die Frage, ob die angeführten Beispiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, nicht schlüssig beantwortet. Ohne die Argumente gänzlich zu verwerfen, muss doch auch immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme in einem Asylverfahren potentiell relativierend ins Kalkül gezogen werden. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes übersieht weiters, dass bei (möglichen) Folteropfern eine ungenaue Darstellung der Geschehnisse nicht zwingend auf Unglaubwürdigkeit schließen lassen kann, da es zutreffendenfalls auch zu psychischen Schäden gekommen sein mag und kann daher ein primär darauf gestützter Befund der Unglaubwürdigkeit keinen Bestand haben.

3.2. Trotz des vom Beschwerdeführer angeführten Umstandes, Verwandte (Onkel und Tante) in Österreich zu haben, hat es die erstinstanzliche Behörde unterlassen, hierzu entsprechende Feststellungen zu treffen. Ohne zu wissen, welchen Status (Aufenthaltsberechtigung, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte) diese Verwandte in Österreich haben, bzw. ob diese (ähnlichen) Verfolgungshandlungen in der Heimat ausgesetzt waren wie der Beschwerdeführer, und angesichts der derzeitigen besonderen Lage in Syrien ist es nicht möglich, von vornherein ein allfälliges Gefahrenpotential für den Beschwerdeführer auszuschließen.

Das Bundesasylamt hätte in diesem Zusammenhang zumindest näher nachfragen bzw. Recherchen anstellen müssen, ob der Umstand, dass Verwandte in Österreich seien, irgendwelche Auswirkungen auf die mögliche Gefährdungslage des Beschwerdeführers in Syrien haben kann. Allein der Umstand, dass der Antragsteller angab, bislang keinen Kontakt zu seinen Verwandten gehabt zu haben, bedeutet nicht per se, dass er keinerlei Angaben zu diesen tätigen kann.

3.3. Insbesondere fehlen aber ausführliche Feststellungen zur Frage der Wehrdienstentziehung bzw. der Wehrdienstverweigerung und ob diese im speziellen Fall des Beschwerdeführers irgendwelche Auswirkungen auf die mögliche Gefährdungslage in Syrien haben kann. Dem Beschwerdeführer wurden zwar allgemeine Informationen über den Wehrdienst aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vorgehalten bzw. werden diese auch im angefochtenen Bescheid zitiert, jedoch wird die gegenständlich vorgebrachte Nichtableistung des Wehrdienstes lediglich in einem kurzen Absatz abgehandelt ("Stellungsflüchtlinge und Deserteure vom Militärdienst, egal ob diese sich innerhalb des Landes oder im Ausland befinden, unterliegen der Verhaftung durch die Militärpolizei (MP), wann immer sie im Inland gefasst werden. Dieser wird dann befohlen den Militärdienst direkt, mit einem Geldstraferahmen je nach der Anzahl der verabsäumten Jahre, abzuleisten. ..."). Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bislang eigenen Angaben zufolge lediglich aufgeschoben haben mag, ist nicht auszuschließen, dass er bereits durch diese Aufschiebung zumindest einer genaueren Beobachtung durch die syrischen Behörden unterzogen wurde und ihm nun durch die Ausreise aus Syrien eine Entziehung vor der ihm geforderten Militärdienstpflicht bzw. auch eine nichtregimekonforme Gesinnung vorgeworfen werden könnte.

3.4. Nachdem der Beschwerdeführer auch angegeben hat, exilpolitische Aktivitäten in Österreich gesetzt zu haben, wird sich die belangte Behörde mit den entsprechend vorgetragenen Aktivitäten auseinanderzusetzen haben, da sie einen zusätzlichen Gefährdungsfaktor für den Antragsteller darstellen können.

3.5. Zudem wird zu klären sein, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt des Antragstellers in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 allenfalls geändert haben.3.5. Zudem wird zu klären sein, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt des Antragstellers in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 allenfalls geändert haben.

3.6. Im Übrigen sind die Feststellungen zu Syrien zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der dortigen aktuellen Entwicklungen bereits veraltet. Wenn man die Entwicklungen in Syrien in der letzten Zeit genauer betrachtet, können bürgerkriegsähnliche Zustände in gewissen Teilen des Landes nicht ausgeschlossen werden und hätte der Bescheid des Bundesasylamtes jedenfalls eine zeitgemäße Auseinandersetzung mit der derzeitigen Lage in Syrien bedurft.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat es jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu wird insbesondere auf die Ausführungen unter 3. und die Verbindlichkeit der darin zitierten Judikatur verwiesen.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, bürgerkriegsähnliche Situation, Ermittlungspflicht, exilpolitische Aktivität, Folter, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, politische Gesinnung, psychische Störung, Wehrdienstverweigerung

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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