Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B10 434.584-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Ägypten alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zl. 13 04.431-EAST Flughafen, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Ägypten alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zl. 13 04.431-EAST Flughafen, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG wird der Beschwerde von XXXX stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wird der Beschwerde von römisch 40 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am Flughafen Wien-Schwechat am 08.04.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 08.04.2013 wurde der Beschwerdeführer einer ärztliche Untersuchung unterzogen, wobei sein Allgemeinzustand und Ernährungszustand als "gut" beschrieben und festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer, wenn er ein Häftling wäre, als haftfähig anzusehen wäre.
Anlässlich seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.04.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien sei und dass er über Istanbul nach Österreich gekommen sei. Er habe Syrien verlassen, da er sich auf Grund der Kampfhandlungen keine Existenz schaffen habe können und er befürchtet habe, dort ums Leben zu kommen.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, am 16.04.2013 brachte der Beschwerdeführer nach seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er Syrien wegen des Krieges und der allgemeinen Lage im Land verlassen habe.
Der bei der Einvernahme anwesende Dolmetscher gab dazu befragt an, dass der Beschwerdeführer Neuarabisch (ägyptischer Dialekt) spreche und auch typisch ägyptische Wendungen verwende. Der Beschwerdeführer konnte in weiterer Folge unter anderem nicht angeben, wann der syrische Nationalfeiertag sei oder an welchem Tag die Machtübernahme der regierenden "Baath Partei" gefeiert werde.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass laut Meldung vom 08.04.2013 der SPK Schwechat, Grenzkontrolle, festgestellt worden sei, dass aus St. Petersburg kommend, zwei Ägypter am Flughafen Wien-Schwechat angekommen seien, welche einen Weiterflug nach Kairo gehabt hätten, welchen sie nicht angetreten hätten. Kurz darauf hätten der Beschwerdeführer sowie eine weitere Person jeweils einen Asylantrag gestellt. Es werde daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass es sich bei einem dieser Passagiere um den Beschwerdeführer handle, seine Personalien feststehen würden und er ägyptischer Staatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, dass er aus Istanbul weggeflogen sei. Wenn er nach Hause gehe, dann erwarte ihn der Tod, wo auch immer seine Heimat sei. Es gebe eine Problematik, welche er nicht im Detail "bringen" könne.
Er leide an keinen schweren Krankheiten, aber es gehe ihm nicht so gut und er spucke seit der Ankunft in Wien Blut.
Mit Schreiben vom 18.04.2013 ersuchte das Bundesasylamt den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge um Zustimmung im Sinne des § 33 Abs. 2 AsylG zur beabsichtigten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG. Mit Schreiben vom 19.04.2013 erteilte der Hochkommissär die diesbezügliche Zustimmung mit der Begründung, dass "das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann".Mit Schreiben vom 18.04.2013 ersuchte das Bundesasylamt den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge um Zustimmung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, AsylG zur beabsichtigten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführer gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG. Mit Schreiben vom 19.04.2013 erteilte der Hochkommissär die diesbezügliche Zustimmung mit der Begründung, dass "das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann".
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, AZ: 13 04.431-EAST Flughafen, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftssaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchteil II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, AZ: 13 04.431-EAST Flughafen, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftssaat Ägypten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch zwei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Laufe des Verfahrens eindeutige Indizien dafür ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer keinesfalls, wie behauptet, aus Syrien stammen könne. Demnach sei auch den, damit im Zusammenhang stehenden Fluchtgründen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Zum festgestellten Herkunftsstaat Ägypten habe der Beschwerdeführer keine Asylgründe vorgebracht. Es sei daher auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die wahren Gründe, aus denen er seine Heimat Ägypten verlassen habe, als nicht ausreichend eingeschätzt habe, denn obwohl er mehrfach auf die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage und auf die Konsequenzen offensichtlich falscher Angaben hingewiesen worden sei, habe er vorgezogen dazu zu schweigen.
Zudem stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten nicht Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Entsprechende Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers waren im Bescheid nicht enthalten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.04.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er ägyptischer Staatsangehöriger sei und er den im Spruch genannten Namen führen würde. Er sei auf die Universität gegangen und habe im Jahr 2008 promoviert. Während seiner Studienzeit habe er eine junge Frau kennen gelernt und sie hätten sich in einander verliebt. Die Frau sei Christin und der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Eltern diese Beziehung nicht akzeptieren würden. Der Vater der Frau habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es unvermeidlich sei, dass er zum Christentum konvertiere, wenn er sie heiraten wolle. Der Beschwerdeführer sei damit einverstanden gewesen, doch als seine Eltern davon erfahren hätten, hätten sie ihn geschlagen und zwei Monate zu Hause eingesperrt. Es habe auch die ganze Umgebung vom Vorhaben des Beschwerdeführers erfahren und er sei danach sehr schlecht von den Leuten behandelt worden. Es sei in weitere Folge auch ein Konflikt zwischen seiner Familie und der Familie der jungen Frau entstanden, wobei irrtümlich ein kleiner Junge getötet worden und der Bruder des Beschwerdeführers angeschossen worden sei. Die Familie der Frau, die Leute der Umgebung und seine eigene Familie würden den Tod des Beschwerdeführers wollen. Der Beschwerdeführer sei dann nach Kairo gegangen und habe dort in der Politik gearbeitet. Er sei bei der "Nationalen Partei" des früheren Regimes gewesen. Eines Tages habe dann jemand seinem Vater mitgeteilt, wo genau er in Kairo leben würde und daraufhin habe der Beschwerdeführer beschlossen aus Ägypten auszureisen. Er sei nach Syrien gegangen und in weiterer Folge in die Türkei. Er sei in der Türkei jedoch aufgegriffen, nach Syrien überstellt und nach Ägypten abgeschoben worden. In Ägypten habe er erneut bei er "Nationalen Partei" gearbeitet, dann sei jedoch der Präsident Hosni Mubarak gestürzt worden, die "Nationale Partei" zerfiel und es sei danach gleich zur Verfolgung aller Mitglieder der "Nationalen Partei" oder Anhängern von Hosni Mubarak durch die "Moslemische Bruderschaft" gekommen. Er habe sich daher entschieden, das Land erneut zu verlassen. Er habe seinen Glauben geändert und sei zum Christ geworden. Als er von seiner Heimat ausgereist sei, habe er erfahren, dass der Vater der jungen Frau getötet worden sei. Aus diesem Grund habe er sich dazu entschieden, schnell das Land zu verlassen, also habe er sich ein Visum für Russland besorgt, um dort zu leben. Dort könne man aber nicht leben, da es keine Arbeit und keine Wohnmöglichkeit gebe. Er sei auf Grund der verbrachten Zeit in Russland bis heute sehr krank, spucke Blut und könne nicht mehr arbeiten. Er benötige daher eine ärztliche Untersuchung. Er habe eine falsche Identität angegeben, weil er Angst vor den ägyptischen Behörden und vor dem Tod im Falle einer Rückkehr habe.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gelten, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gelten, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt vergleiche dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Aus folgenden Gründen hat das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt:
Im hier zu beurteilenden Fall wurde vom Bundesasylamt unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten nicht Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Diese Einschätzung wurde bloß darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer zu seinem Herkunftsland Ägypten "weder Verfolgung noch subsidiäre Schutzgründe vorgebracht" habe. Feststellungen zur aktuellen Lage in Ägypten wurden dem Beschwerdeführer aber weder im Verfahren bisher vorgehalten noch im angefochtenen Bescheid getroffen.
Zur Beurteilung des gegenständlichen Falles und vor allem zur Beurteilung der allfälligen Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer wären vom Bundesasylamt jedoch im Bescheid jedenfalls Feststellungen über die Versorgungslage und Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu treffen und anschließend entsprechend zu würdigen gewesen.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Beschwerdefalles als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Im fortgesetzten Verfahren wird der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einzuvernehmen, ihm aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Ägypten zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit zu geben sein, dazu Stellung zu nehmen und wird das Bundesasylamt diese Aspekte im Zuge des fortgesetzten Verfahrens entsprechend zu würdigen haben.
Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass dem Beschwerdeführer die Durchführung einer weiteren ärztlichen Untersuchung anzubieten sein wird, wenn dies zur Beurteilung seines (behauptetermaßen schlechten) Gesundheitszustandes erforderlich erscheint.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Schutzwürdigkeit, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
19.07.2013