Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E2 431.682-1/2013/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, vertreten durch Novin Mojarrad, Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012, 12 03.065-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Novin Mojarrad, Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012, 12 03.065-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 14.03.2012 gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX (E2 431.683) und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn XXXX (E2 431.684) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 14.03.2012 gemeinsam mit seiner Ehegattin römisch 40 (E2 431.683) und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn römisch 40 (E2 431.684) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer aus, dass er während seiner Tätigkeit als Taxifahrer immer ein Kreuz am Spiegel hängen und auch immer ein heiliges Buch im Auto gehabt habe. Eines Tages habe er einen Gast befördert, der 44 Flaschen Alkohol mit sich gehabt habe. Das Auto sei dann von der Polizei kontrolliert worden und seien der Beschwerdeführer und sein Fahrgast festgenommen worden. Bei der Polizeistation habe man dem Beschwerdeführer gesagt, er solle die Hälfte der Alkoholflaschen auf sich nehmen, dann würde in der Anzeige nichts von dem Heiligen Buch erwähnt werden. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorschlag akzeptiert, da er ansonsten die Todesstrafe befürchtet hätte.
Vom 19.11.2011 bis 04.01.2012 sei der Beschwerdeführer aufgrund des Gerichtsurteils inhaftiert gewesen. Während dieser Zeit habe seine Ehegattin bei einer Freundin missioniert. Deren Ehegatte habe davon erfahren und dies zur Anzeige gebracht. Als die Polizei seine Ehegattin habe festnehmen wollen, habe sich diese bereits bei ihren Eltern befunden. Von Nachbarn habe sie erfahren, dass die Polizei mittels Haftbefehl nach ihr suche.
Als der Beschwerdeführer am 04.01.2012 entlassen worden sei, sei er direkt zu seinen Schwiegereltern gefahren und habe die Ausreise organisiert.
Der Beschwerdeführer sei am 04.01.2012 nicht endgültig aus der Haft entlassen worden, sondern habe er für eine Woche Hafturlaub gehabt. Er sei aber nicht mehr ins Gefängnis zurückgekehrt. Er müsste noch bis zum 06.05.2012 ins Gefängnis.
2. Am 13.06.2012 wurde dem Bundesasylamt eine Bestätigung des Pastoralamtes der Diözese XXXX übermittelt, wonach der Beschwerdeführer ordnungsgemäß an der diözesanen Taufvorbereitung, geleitet durch Herrn XXXX, teilnehme.2. Am 13.06.2012 wurde dem Bundesasylamt eine Bestätigung des Pastoralamtes der Diözese römisch 40 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer ordnungsgemäß an der diözesanen Taufvorbereitung, geleitet durch Herrn römisch 40 , teilnehme.
3. Am 25.06.2012 wurde der Beschwerdeführer an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er an, dass seine Ehegattin wegen ihrer Zugehörigkeit zum Christentum im Iran Probleme bekommen habe, ebenso wie der gemeinsame Sohn, weil sie nicht gewollt hätten, dass er den islamischen Religionsunterricht besucht. Seien Ehegattin sei dann wegen Problemen mit dem Schuldirektor für eineinhalb Tage festgenommen worden. Als der Beschwerdeführer noch im Gefängnis gewesen sei, habe seine Ehegattin einen Haftbefehl erhalten, weil sie eine Freundin missioniert hatte, deren Ehegatte sie bei den Behörden angezeigt habe. Dies sei etwa 18 Tage bevor der Beschwerdeführer aus dem Gefängnis entlassen worden sei geschehen.
Auch der Beschwerdeführer selber habe Probleme im Iran gehabt. Er habe in seinem Auto alkoholische Getränke für jemand anderen transportiert. Da er Christ sei, habe man ihn beschuldigt, dass die alkoholischen Getränke ihm gehören würden. Der Richter habe ihm dann gedroht, dass er für den Fall, dass er nicht zugebe, dass diese ihm gehören würden, er wegen Zugehörigkeit zum Christentum verurteilt würde.
Der Beschwerdeführer habe die Bibel im Auto gehabt, weil er zuvor in der Hauskirche gewesen sei. Die Bibel habe sich im Handschuhfach befunden.
Der Beschwerdeführer habe am 04.01.2012 Hafturlaub bekommen und sei danach nicht mehr zurückgekehrt. Er habe sich zunächst einige Tage bei seinen Schwiegereltern aufgehalten und habe dann bis zur Ausreise mit seinem Sohn und seiner Ehegattin bei deren Freundin in Teheran gelebt.
In Österreich besuche der Beschwerdeführer einen Taufvorbereitungskurs, welcher von XXXX geleitet werde. Bis jetzt sei er sechs oder sieben Mal dort gewesen. Der Beschwerdeführer sei durch seine Ehegattin zum Christentum gekommen und interessiere sich nunmehr seit zweieinhalb Jahren dafür. Das Christentum habe auch dazu geführt, dass er sich nicht von seiner Ehegattin scheiden habe lassen, da dadurch ihr Leben wieder besser geworden sei. Im Iran habe der Beschwerdeführer etwa einmal in der Woche eine Hauskirche besucht und einmal im Monat die XXXX Kirche in XXXX.In Österreich besuche der Beschwerdeführer einen Taufvorbereitungskurs, welcher von römisch 40 geleitet werde. Bis jetzt sei er sechs oder sieben Mal dort gewesen. Der Beschwerdeführer sei durch seine Ehegattin zum Christentum gekommen und interessiere sich nunmehr seit zweieinhalb Jahren dafür. Das Christentum habe auch dazu geführt, dass er sich nicht von seiner Ehegattin scheiden habe lassen, da dadurch ihr Leben wieder besser geworden sei. Im Iran habe der Beschwerdeführer etwa einmal in der Woche eine Hauskirche besucht und einmal im Monat die römisch 40 Kirche in römisch 40 .
Wenn man an Jesus Christus glaube, werde man rein. Es sei eine Wiedergeburt, man habe ewiges Leben. Jesus sei an einem Freitag um drei Uhr nachmittags gekreuzigt worden, einen Tag zuvor sei das letzte Abendmahl gewesen. Nach drei Tagen sei Jesus Christus von den Toten auferstanden und werde dies zu Ostern gefeiert. Er könne auch das Vater Unser aufsagen. Das kirchliche Oberhaupt der katholischen Kirche sei der Papst im Vatikan.
Zusätzlich zum Taufvorbereitungskurs würde der Beschwerdeführer Samstags bzw. Sonntags in die Kirche in XXXX gehen.Zusätzlich zum Taufvorbereitungskurs würde der Beschwerdeführer Samstags bzw. Sonntags in die Kirche in römisch 40 gehen.
4. Am 12.07.2012 wurden beim Bundesasylamt Gerichtsurteile in Kopie betreffend den Beschwerdeführer in Vorlage gebracht.
5. Am 16.07.2012 brachte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie eine Stellungnahme zu den ihm in der niederschriftlichen Einvernahme überreichten Länderfeststellungen ein.
6. Am 21.08.2012 wurde an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes
XXXX als Zeuge im Asylverfahren des Beschwerdeführers einvernommen.römisch 40 als Zeuge im Asylverfahren des Beschwerdeführers einvernommen.
Dieser gab an, dass er zahlreiche Kurse, unter anderem 2,5 Jahre lang einen Bibelkurs bei den Baptisten im Iran, gemacht habe, sowie in der Türkei und in Bulgarien missionarisch tätig gewesen sei. Seit vergangenem Jahr besuche er den Diakon-Kurs, der 3 Jahre dauern würde.
In der Taufvorbereitung werde die gesamte Bibel durchgenommen, der Schwerpunkt werde auf das Neue Testament und die 7 Sakramente gelegt. Bei Personen, die noch nicht viel über die Bibel wüssten, würde der Kurs vier bis fünf Monate dauern. Am Ende des Kurses würde eine mündliche Befragung stattfinden, anhand welcher beurteilt werde, ob die Inhalte des Kurses ausreichend gelernt und verstanden worden seien.
Der Beschwerdeführer wisse fast nichts über das Christentum. Er besuche zwar die Kirche und die Kurse, es entstehe jedoch der Eindruck, dass er nichts lernen wolle, weil er nichts wisse.
7. Am 27.08.2012 wurde dem Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers übermittelt.
8. Am 25.09.2012 verständigte XXXX das Bundesasylamt davon, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seinem Taufvorbereitungskurs sei. Er habe gehört, dass sich dieser eine andere christliche Kirche suchen wolle, die schneller eine Taufe vornehme.8. Am 25.09.2012 verständigte römisch 40 das Bundesasylamt davon, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seinem Taufvorbereitungskurs sei. Er habe gehört, dass sich dieser eine andere christliche Kirche suchen wolle, die schneller eine Taufe vornehme.
9. Am 27.09.2012 wurde dem Bundesasylamt die Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs übermittelt.
10. Am 22.10.2012 wurden beim Bundesasylamt ein Schreiben des Pfarrers von XXXX, wonach sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin und dem Sohn auf die Taufe vorbereite und regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besuche, sowie eine neuerliche Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses in Vorlage gebracht.10. Am 22.10.2012 wurden beim Bundesasylamt ein Schreiben des Pfarrers von römisch 40 , wonach sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin und dem Sohn auf die Taufe vorbereite und regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besuche, sowie eine neuerliche Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses in Vorlage gebracht.
11. Am 25.10.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt ein Schreiben in Deutsch bzw. Farsi, wonach XXXX keine Ahnung von seiner Arbeit habe und sie beleidige bzw. sehr leicht zornig werde. Anstatt dass er ihnen beigebracht hätte, das Heilige Buch zu verstehen, habe er wollen, dass sie es auswendig lernen. Er habe ihnen auch keine bzw. falsche Antworten auf ihre Fragen über das Christentum gegeben. Von fünf Personen bei seinem Unterricht hätten vier Personen wegen solchen Gründen seinen Unterricht verlassen. Er würde auch behaupten, dass sie keine Christen seien, obwohl sie seit dreieinhalb Jahren an das Christentum glauben würden.11. Am 25.10.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt ein Schreiben in Deutsch bzw. Farsi, wonach römisch 40 keine Ahnung von seiner Arbeit habe und sie beleidige bzw. sehr leicht zornig werde. Anstatt dass er ihnen beigebracht hätte, das Heilige Buch zu verstehen, habe er wollen, dass sie es auswendig lernen. Er habe ihnen auch keine bzw. falsche Antworten auf ihre Fragen über das Christentum gegeben. Von fünf Personen bei seinem Unterricht hätten vier Personen wegen solchen Gründen seinen Unterricht verlassen. Er würde auch behaupten, dass sie keine Christen seien, obwohl sie seit dreieinhalb Jahren an das Christentum glauben würden.
12. Am 19.11.2012 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt ein Schreiben von XXXX, Pfarrassistent für XXXX, vor, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn in der Pfarre XXXX das Katechumenat mit großem Engagement und Sorgfalt besuche und sich gewissenhaft auf das Sakrament der Taufe vorbereite.12. Am 19.11.2012 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt ein Schreiben von römisch 40 , Pfarrassistent für römisch 40 , vor, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn in der Pfarre römisch 40 das Katechumenat mit großem Engagement und Sorgfalt besuche und sich gewissenhaft auf das Sakrament der Taufe vorbereite.
13. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012,
FZ. 12 03.065-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 ASylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.FZ. 12 03.065-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, ASylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer ein Vorbringen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen im Iran aus asylrelevanten Gründen nicht habe glaubhaft machen können, da es seinen Angaben insbesondere an Schlüssigkeit und Plausibilität gemangelt habe.
Für die Behörde sei offensichtlich, dass es sich bei seiner Behauptung, zum Christentum konvertiert zu sein, um eine beabsichtigte "Scheinkonversion" handle und die diesbezüglichen Behauptungen nicht mit der wahren Einstellung in Einklang stehen würden. Das vom Beschwerdeführer behauptete und vorgetragene Interesse für das Christentum sei nach Ansicht der Behörde der nach außen getragene asyltaktisch bedingte Versuch auf Verbesserung seiner Aussichten auf den Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland.
14. Gegen diesen Bescheid wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 21.12.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Ignorieren des Parteivorbringens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben.
Neben der Wiederholung des bisherigen Vorbringens wurde weiters ausgeführt, dass es unerlässlich sei, den Beschwerdeführer bzw. seine Ehegattin hinsichtlich der Divergenzen betreffend die Dauer der Anhaltung bzw. die Form der Freilassung zu befragen, was die Erstbehörde aus nicht näher ersichtlichen Gründen unterlassen habe.
Laut Auskunft von XXXX werde der Beschwerdeführer bis ca. XXXX getauft und werde beantragt, ihn hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Glaubensübertrittes des Beschwerdeführers zu befragen.Laut Auskunft von römisch 40 werde der Beschwerdeführer bis ca. römisch 40 getauft und werde beantragt, ihn hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Glaubensübertrittes des Beschwerdeführers zu befragen.
15. Am 26.02.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben von Diözesanbischof XXXX ein, wonach er den Beschwerdeführer am XXXX feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen habe.15. Am 26.02.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben von Diözesanbischof römisch 40 ein, wonach er den Beschwerdeführer am römisch 40 feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen habe.
16. Am 11.04.2013 wurden dem Asylgerichtshof der Taufschein des Beschwerdeführers, wonach dieser am XXXX in der Pfarre XXXX getauft worden sei samt Fotos, sowie eine Bestätigung über die Teilnahem an einem Deutschkurs der Stufe 3 übermittelt.16. Am 11.04.2013 wurden dem Asylgerichtshof der Taufschein des Beschwerdeführers, wonach dieser am römisch 40 in der Pfarre römisch 40 getauft worden sei samt Fotos, sowie eine Bestätigung über die Teilnahem an einem Deutschkurs der Stufe 3 übermittelt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.2. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bestand unter anderem darin, dass er einen Fahrgast befördert habe, der 44 Flaschen Alkohol mit sich gehabt habe. Da er auch eine Bibel mit sich im Auto geführt habe, habe der Beschwerdeführer unter Druck der Polizisten bzw. des Gerichtes zugegeben, dass ihm der Alkohol gehöre, um nicht wegen der Bibel, die die Polizisten gefunden hatten, bestraft zu werden.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt hierzu Folgendes ausgeführt (AS 407f): "Aus den zahlreichen von Ihnen und Ihrer Ehefrau vorgelegten Beweismitteln ergibt sich, dass Sie im Iran aufgrund der Beförderung von 44 Flaschen alkoholischer Getränke verurteilt worden sind. Als nicht nachvollziehbar erweisen sich jedoch Ihre Angaben, soweit Sie Ihre Verurteilung aufgrund der Beförderung 44 Flaschen alkoholischer Getränke mit dem Christentum in Verbindung bringen.
[...] ... erweisen sich auch Ihre Ausführungen insofern als nicht
plausibel, soweit sie ausführten, dass Sie am 04.01.2012 Hafturlaub bekommen hätten und über weiteres Befragen erklärten, dass Sie nach dem Hafturlaub nicht mehr zurückgekehrt seien."
In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Angaben zum angeblichen Hafturlaub jenen seiner Ehegattin widersprechen würden, wonach der Beschwerdeführer nach Hinterlegung einer Kaution freigekommen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer laut seiner Ehegattin 11 Tage inhaftiert gewesen, wohingegen er angegeben habe, dass er sich 48 Tage in Haft befunden habe.
Wieso das Bundesasylamt hierin einen Widerspruch sieht, lässt sich für den Asylgerichtshof angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, welche entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes durchaus miteinander in Einklang zu bringen sind, nicht nachvollziehen.
In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer Folgendes an (AS 57):
"Mein Auto wurde von der Polizei angehalten und kontrolliert. [...] Danach wurden der Fahrgast und ich festgenommen. [...] Ich war dann vom 19.11.2011 bis 04.01.2011 aufgrund des Gerichtsurteils inhaftiert."
AS 59: "Ich wurde am 04.01.2012 nicht endgültig aus der Haft entlassen, sondern ich hatte Hafturlab für eine Woche. Ich kehrte aber nicht mehr in die Haft zurück. Ich selbst müsste auch noch bis zum 06.05.2012 ins Gefängnis."
In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt weiters aus:
AS 131: "Wegen der alkoholischen Getränke wurde ich festgenommen. [...] Ich wurde dann zu sechs Monaten Freiheitsstrafe und 50 Peitschenhieben verurteilt. Nach 48 Tagen bin ich durch Hinterlegung einer Kaution freigelassen worden."
AS 133: "Ich habe am 04.01.2012 Hafturlaub bekommen"
Die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers zu der Inhaftierung ihres Ehegatten waren in der Erstbefragung wie folgt (AS 35):
"Mein Mann hatte 7 Tage Hafturlaub, als er zu uns kam."
Vor dem Bundesasylamt führte sie diesbezüglich weiters aus:
AS 115: "Mein Mann wurde zu sechs Monaten Gefängnisstrafe verurteilt [...] Mein Mann war elf Tage in Haft. Dann haben wir einen Anwalt genommen und Berufung eingelegt. Die Behörde hat dies aber nicht akzeptiert. Dann hinterlegten wir eine Kaution im Wert von 30.000.000 Toman. Mein Mann wurde dann freigelassen."
Am Ende der niederschriftlichen Einvernahme findet sich folgender Vermerk des Bundesasylamtes (AS 121): "Ast. führt diesbezüglich aus, dass der Mann sich nach circa einem Jahr beim Gericht anmeldete. Dann war er zum zweiten Mal im Gefängnis. Er war dort 47 Tage. Wir haben die erste Kaution im Wert von 30 Millionen Toman zurückbekommen und haben dann eine neue Kaution im Wert von 15 Millionen Toman hinterlegt. Mein Mann bekam dann eine Woche Gefängnisurlaub."
Unterzieht man nun die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin einer Gesamtbetrachtung, so lässt sich erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal sondern insgesamt zweimal inhaftiert war.
So ergibt sich aus den oben zitierten Angaben, dass der Beschwerdeführer das erste Mal unmittelbar nach dem Vorfall, bei dem der Alkohol ins seinem Auto entdeckt worden sei, im August / September 2010 im Zuge der Polizeikontrolle festgenommen worden sei. Das zweite Mal kam er in Haft, nachdem seien Berufung gegen das Urteil zurückgewiesen worden war.
Von der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde sogar ausdrücklich angegeben, dass der Beschwerdeführer zwei Mal in Haft gewesen ist und ergibt sich dies auch aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung.
Demzufolge dauerte der erste Gefängnisaufenthalt 11 Tage und der zweite 48 Tage, was ebenfalls aus den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers hervorgeht.
Wieso das Bundesasylamt dennoch davon ausgeht, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht plausibel seien, kann vom Asylgerichtshof nicht nachvollzogen werden.
Beide Male soll laut der Ehegattin des Beschwerdeführers die Hinterlegung einer Kaution Grund für die (vorübergehende) Freilassung des Beschwerdeführers gewesen sein.
Betreffend die Verurteilung und die zweifache Hinterlegung einer Kaution wurden vom Beschwerdeführer bzw. seiner Ehegattin zahlreiche Dokumente, zum Teil in Original, in Vorlage gebracht. Diese wurden vom Bundesasylamt zwar einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt, jedoch hat es sich in weiterer Folge im Verfahren des Beschwerdeführers offensichtlich nur mit den Gerichtsurteilen auseinandergesetzt und kam zu dem Schluss, dass sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer wegen der Beförderung von 44 Flaschen Alkohol verurteilt worden sei. Die Ausführungen zu einem Hafturlaub und nicht erfolgter Rückkehr seien in Anbetracht der von seiner Ehegattin vorgenommenen Schilderungen zur Freilassung nach Hinterlegung der Kaution nicht nachvollziehbar.
Zum einen übersieht das Bundesasylamt dabei, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers am Ende ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst angegeben hat, dass ihr Ehegatte nach der Hinterlegung einer Kaution eine Woche Gefängnisurlaub bekommen habe. Zum anderen ist dadurch, dass nicht sämtliche vorgelegten Unterlagen betreffend der Kautionshinterlegung in der Beurteilung des Bundesasylamtes berücksichtigt wurden, die Beweiswürdigung unschlüssig, was wiederum einen Verfahrensmangel begründet.
Wenn das Bundesasylamt offensichtlich schon davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Iran durch Hinterlegung einer Kaution nicht bloß vorübergehend aus der Haft entlassen wurde, so hätte es hierzu auch nähere Ermittlungen anstellen müssen, zumal es auch eine Verurteilung des Beschwerdeführers als gegeben erachtet. Erforderlich erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem genauen Inhalt der vorgelegten Kautionsbestätigungen. Ebenso bietet sich eine Überprüfung, inwiefern die vorgelegten Kautionsschreiben mit jenen üblicherweise von iranischen Behörden verwendeten Formularen übereinstimmen und ob die Ausfüllschriften, Eintragungen, Stempel etc. authentisch sind.
Weiters wurde sowohl vom Beschwerdeführer selbst, als auch von seiner Ehegattin, angegeben, dass der Beschwerdeführer in diesem Gerichtsverfahren von einem Anwalt vertreten worden sei. Demnach kann davonausgegangen werden, dass dieser auch über Informationen hinsichtlich der Inhaftierung und (vorübergehenden) Freilassung des Beschwerdeführers verfügt. Daher wäre es am Bundesasylamt gelegen, allenfalls durch Befragung des Beschwerdeführers, den Anwalt ausfindig zu machen und von diesem, nach Zustimmung durch den Beschwerdeführer, etwa im Wege einer Anfrage an die Staatendokumentation die erforderlichen Informationen einzuholen.
Das Bundesasylamt kam aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu folgender Schlussfolgerung: (AS 409): "In Anbetracht der von Ihrer Frau vorgenommenen Schilderungen zur Freilassung nach Hinterlegung der Kaution sind die von Ihnen getätigten Ausführungen zu einem Hafturlaub und nicht erfolgter Rückkehr nicht nachvollziehbar. Ebenfalls in keinster Weise nachvollziehbar ist auch, warum Ihre Frau angibt, dass Sie elf Tage in Haft gewesen seien, währenddessen Sie ausführten, dass Sie nach 48 Tagen durch Hinterlegung einer Kaution freigelassen worden seien."
Vom Bundesasylamt wurden in diesem Zusammenhang jedoch keine ausführlichen Ermittlungen getätigt, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen. Da aufgrund der mangelhaft gebliebenen Ermittlungen des Bundesasylamtes jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht mehr von seinem Hafturlaub ins Gefängnis zurückgekehrt ist, kann aus diesem Grund auch eine damit möglicherweise in Zusammenhang stehende (asylrelevante) Verfolgungsgefahr nicht ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer auch illegal ausgereist ist.
Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren ausführlich damit auseinanderzusetzen haben, wie oft bzw. wie lange sich der Beschwerdeführer im Iran in Haft befunden hat, ob er tatsächlich gegen Hinterlegung einer Kaution freigelassen wurde und ob es sich dabei um eine "endgültige" Entlassung oder lediglich um einen Hafturlaub gehandelt hat. Dabei wird es sämtliche, vom Beschwerdeführer bzw. seiner Ehegattin in Vorlage gebrachten Dokumente in seine Beurteilung miteinzubeziehen haben. Abschließend wird es sich auch damit zu beschäftigen haben, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung bzw. seiner Inhaftierung im Iran (asylrelevante) Verfolgung droht.
3.3. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Interesses am Christentum und der Feststellung des Bundesasylamtes, dass es sich dabei nur um eine "Scheinkonversion" handle, ist auszuführen, dass dem Bundesasylamt zwar insoweit zu folgen ist, als der Beschwerdeführer bei der Befragung durch das Bundesasylamt nicht sämtliche Fragen zum Christentum beantworten habe können, jedoch kann aus unzureichendem Wissen allein noch nicht abschließend auf eine nicht ausreichende Hinwendung zu einer bestimmten Religion geschlossen werden und lässt sich allein damit auch noch nicht schlüssig begründen, dass alle in Zusammenhang mit der Hinwendung zu einem neuen Glauben stehenden Aktivitäten des Beschwerdeführers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden sind.
Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, weitergehende Ermittlungen durchzuführen.
3.3.1. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sei es auch ohne vollzogene Taufe, sondern, ob der behauptete Glaubenswechsel im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.
Da die Feststellung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß gewisse Schwierigkeiten bereiten kann, zumal es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, erscheint es gerade deswegen unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, wobei im gegenständlichen Fall vor allem eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Kenntnisstand über das Christentum bzw. zu seinen Beweggründen für sein Interesse am Christentum in Frage kommt, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt wurde.
3.3.2. So gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits im Iran eine Kirche bzw. Hauskirchen besucht, auch in Österreich würde er regelmäßig die Kirche besuchen.
Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, nachzufragen, welche Beobachtungen er beim Besuch der Messen gemacht hat, was dabei geschehen ist und worüber etwa in der Hauskirche gesprochen wurde. Ebenso führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits im Iran eine Bibel besessen und hätte sich hier eine Befragung des Beschwerdeführers etwa über den Aufbau der Bibel, welche Teile der Bibel er bereits gelesen habe etc. angeboten.
3.3.3. Ohne die aufgezeigten Ermittlungsschritte ist die Annahme des Bundesasylamtes, bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konversion handle es sich lediglich um eine "Scheinkonversion", nicht schlüssig begründet und hat es das Bundesasylamt unterlassen, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft.
Für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der beabsichtigten bzw. behaupteten Konversion wurde vom Bundesasylamt ebenfalls ins Treffen geführt, dass dieser im Iran protestantisch gewesen sein will und nunmehr auf römisch katholisch gewechselt habe. Er habe nicht den Eindruck erwecken können, dass er sich intensiv mit dem katholischen Glauben auseinandergesetzt habe und sei er insbesondere nicht in der Lage gewesen, inhaltliche Unterschiede zwischen dem protestantischen und katholischen Glauben zu thematisieren.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme lediglich Folgendes gefragt wurde (AS 137): "Warum haben sie in Österreich die Glaubensgemeinschaft von protestantisch auf römisch katholisch gewechselt? [...] Es gibt auch Unterschiede zwischen den beiden Glaubensrichtungen. Haben Sie damit keine Probleme?"
Explizit danach gefragt, inhaltliche Unterschiede zwischen den beiden Glaubensrichtungen zu thematisieren, hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer jedoch nicht. Wenn es dann dennoch ausführt, der Beschwerdeführer sei insbesondere nicht in der Lage gewesen, inhaltliche Unterschiede zwischen dem protestantischen und katholischen Glauben zu thematisieren, so handelt es sich dabei in der Vorwegnahme eines möglichen Ergebnisses um eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung.
3.3.4. Ebenso wurden vom Beschwerdeführer zwischenzeitig Unterlagen in Vorlage gebracht, wonach der Beschwerdeführer am XXXX von Diözesanbischof XXXX feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen worden und am XXXX in der Pfarre XXXX getauft worden sei.3.3.4. Ebenso wurden vom Beschwerdeführer zwischenzeitig Unterlagen in Vorlage gebracht, wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 von Diözesanbischof römisch 40 feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen worden und am römisch 40 in der Pfarre römisch 40 getauft worden sei.
Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides ist die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.Im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides ist die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.
Daher wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch mit der nunmehr erfolgten Taufe des Beschwerdeführers in geeigneter Weise auseinandersetzen zu haben.
3.5. Zusammenfassend ist auszuführen, dass das Bundesasylamt es verabsäumt hat, eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch gezielte Ermittlungstätigkeiten hinreichend zu klären und erweist sich das durchgeführte Verfahren insofern als mangelhaft. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich jedenfalls zusätzliche Anhaltspunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um § 18 AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.3.5. Zusammenfassend ist auszuführen, dass das Bundesasylamt es verabsäumt hat, eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch gezielte Ermittlungstätigkeiten hinreichend zu klären und erweist sich das durchgeführte Verfahren insofern als mangelhaft. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich jedenfalls zusätzliche Anhaltspunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um Paragraph 18, AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.
Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Haft, Kassation, Konversion, Rechtsanschauung des VwGH, Religion, Verfahrensmangel, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
19.07.2013