TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/13 D12 430690-1/2012

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Veröffentlicht am 13.05.2013
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Spruch

D12 430690-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, FZ. 12 07.345-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, FZ. 12 07.345-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 16.06.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, er habe seine Heimat verlassen, da man ihn zum Militär einziehen wollte. Er habe bereits mehrere Ladungen bekommen, die letzte davon am 25.05.2012. Es sei ihm auch bekannt, dass er seine Dienstzeit nicht irgendwo in Russland ableisten müsse, sondern in Tschetschenien. Dabei werde man ins Gebirge geschickt, um gegen die dort befindlichen Widerstandskämpfer zu kämpfen. Es komme vor, dass man dabei getötet werde. Aus diesem Grund wolle er seinen Militärdienst nicht antreten. Als Wehrdienstverweigerer würde er in seiner Heimat eine mehrjährige Haftstrafe bekommen. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Mittlerweile werde er behördlich gesucht, weil er seinen Wehrdienst nicht angetreten habe.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 02.10.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt folgendes an:

Befragt, ob es außer dem von ihm bereits vorgebrachten Umstand, dass er nicht zum Militär eingezogen werden wolle, noch andere Gründe gebe, die ihn zur Ausreise bewogen haben, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, andere Gründe hätte er nicht, er wolle nicht zum Militär und vermute, dass er jetzt eventuell von den Behörden schon gesucht werde." Jedoch sei vor einem Jahr ein Freund von ihm bei Kampfhandlungen getötet worden, kurz nachdem er zum Militär eingezogen worden sei. Daher befürchte er, dass er auch bei Kampfhandlungen getötet werden könnte. Der Beschwerdeführer legte nochmals die Kopie einer Ladung zur Stellung bzw. zur Überprüfung der Tauglichkeit zum Militärdienst vor, diese wurde in Kopie zum Akt genommen, eine nähere Befragung über weitere Ladungen zur Stellung, welche er in der Erstaufnahmestelle West angegeben hatte, erfolgte nicht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, FZ. 12 07.345-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, FZ. 12 07.345-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde stellte die Nationalität des Beschwerdeführers fest, die Identität konnte mangels Vorlage eines Ausweisdokumentes nicht festgestellt werden und traf umfangreiche Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass er zum Militärdienst eingezogen werde, ergebe sich aus der vorgelegten Vorladung für den 25.04.2012, nur dass diese Vorladung ausschließlich zur Überprüfung der Tauglichkeit des Beschwerdeführers erfolgte. Dies gehe auch eindeutig aus dem Text der Ladung hervor, in dem dieser aufgefordert werde, Proben oder Auswertungen von Blut und Urin, sowie Röntgenbilder vorzulegen. Eine Einberufung zum Militärdienst könne mit diesen Unterlagen keinesfalls belegt werden und sei auch nach den Erkenntnissen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine solche nicht glaubhaft. Da keinerlei Anhaltspunkte bestehen, die eine Einberufung der Person des Beschwerdeführers zum Militär glaubhaft machen würden, seien auch seine Angaben in seiner Stellungnahme hinsichtlich Wehrdienst, Wehrdienstverweigerung, sowie daraus folgende Strafverfolgung und Haftbedingungen ohne spezielle Bedeutung für sein Asylverfahren, da erst eine tatsächliche Einberufung zum Militärdienst eine Abwägung dieser Umstände nötig werden ließe. Erstaunlich sei auch, dass der Beschwerdeführer seinen russischen Bürgerpass - in diesen würden sich neben anderen Informationen zu seiner Person, nach erfolgter Musterung ein Militärdienststempel befinden - zu Hause vergessen habe. In Zusammenfassung seines Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, Verfolgung oder wohlbegründete Furcht vor Verfolgung für sich im Staatsgebiet der Russischen Föderation glaubhaft darzustellen.

Gegen diesen am 31.10.2012 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.11.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten.

Der Beschwerdeführer wiederholte darin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, die Behörde habe für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens irrelevante Feststellungen zur Lage in Tschetschenien getroffen und sich sohin nicht umfassend damit auseinandergesetzt. Beantragt werde daher die Einholung spezieller und aktueller Länderberichte betreffend der Situation von tschetschenischen Wehrdienstverweigerern und von Häftlingen in russischen Gefängnissen. Dass im Fall des Beschwerdeführers fluchtauslösende Ereignis sei die Einberufung zum Militärdienst gewesen, welchen er aus Angst nicht ablegen wolle und daher nun befürchte, unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert zu werden. Daraus ergebe sich auch für den Beschwerdeführer ein Nachfluchtgrund, da er nunmehr durch seine Flucht und das "Nichterscheinen" bei dem letzten Ladungstermin mit einer besonders drakonischen Bestrafung zu rechnen habe. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, dass es sich bei dieser Ladung nur um eine Überprüfung seiner Tauglichkeit handle sei nicht haltbar, da der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Erstbefragung durch die Erstaufnahmestelle West am 18.06.2012 angegeben habe, dass es sich dabei um die letzte von mehreren Ladungen gehandelt habe. Der Beschwerdeführer begab sich nach Erhalt der ersten Ladung zur Stellung bereits zur Tauglichkeitsüberprüfung, wobei er für tauglich befunden wurde. Auch wenn der genaue Inhalt der letzten Ladung nahelege, dass es sich dabei um eine Tauglichkeitsüberprüfung handle, so wisse doch der Beschwerdeführer, dass dies nicht der Fall sein kann, da er schon 2009 für wehrdiensttauglich befunden wurde. Möglicherweise unterscheiden sich die Ladungen nicht, das könne allerdings nur amtswegig ermittelt werden und sei die belangte Behörde verantwortlich, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Mit der daraus folgenden Nichtwürdigung dieses wesentlichen Beweises hätte die Behörde ihre Pflicht gemäß § 37 AVG verletzt, wonach sie den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln habe. Der vergessene Reisepass des Beschwerdeführers sei nunmehr mittels eines Bekannten aus Tschetschenien geholt worden und dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, persönlich vorgelegt worden. Darin befinde sich ein Militärstempel, welcher bedeute, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 27. Lebensjahr jederzeit zum Militär einberufen werden könne.Der Beschwerdeführer wiederholte darin im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, die Behörde habe für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens irrelevante Feststellungen zur Lage in Tschetschenien getroffen und sich sohin nicht umfassend damit auseinandergesetzt. Beantragt werde daher die Einholung spezieller und aktueller Länderberichte betreffend der Situation von tschetschenischen Wehrdienstverweigerern und von Häftlingen in russischen Gefängnissen. Dass im Fall des Beschwerdeführers fluchtauslösende Ereignis sei die Einberufung zum Militärdienst gewesen, welchen er aus Angst nicht ablegen wolle und daher nun befürchte, unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert zu werden. Daraus ergebe sich auch für den Beschwerdeführer ein Nachfluchtgrund, da er nunmehr durch seine Flucht und das "Nichterscheinen" bei dem letzten Ladungstermin mit einer besonders drakonischen Bestrafung zu rechnen habe. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, dass es sich bei dieser Ladung nur um eine Überprüfung seiner Tauglichkeit handle sei nicht haltbar, da der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Erstbefragung durch die Erstaufnahmestelle West am 18.06.2012 angegeben habe, dass es sich dabei um die letzte von mehreren Ladungen gehandelt habe. Der Beschwerdeführer begab sich nach Erhalt der ersten Ladung zur Stellung bereits zur Tauglichkeitsüberprüfung, wobei er für tauglich befunden wurde. Auch wenn der genaue Inhalt der letzten Ladung nahelege, dass es sich dabei um eine Tauglichkeitsüberprüfung handle, so wisse doch der Beschwerdeführer, dass dies nicht der Fall sein kann, da er schon 2009 für wehrdiensttauglich befunden wurde. Möglicherweise unterscheiden sich die Ladungen nicht, das könne allerdings nur amtswegig ermittelt werden und sei die belangte Behörde verantwortlich, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Mit der daraus folgenden Nichtwürdigung dieses wesentlichen Beweises hätte die Behörde ihre Pflicht gemäß Paragraph 37, AVG verletzt, wonach sie den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln habe. Der vergessene Reisepass des Beschwerdeführers sei nunmehr mittels eines Bekannten aus Tschetschenien geholt worden und dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, persönlich vorgelegt worden. Darin befinde sich ein Militärstempel, welcher bedeute, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 27. Lebensjahr jederzeit zum Militär einberufen werden könne.

Abschließend beantragt der Beschwerdeführer:

eine mündliche Beschwerdeverhandlung inkl. seiner nochmaligen Einvernahme anzuberaumen;

den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennenden angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen

in eventu

den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm die subsidiäre Schutzberechtigung gemäß § 8 AsylG 2005 zuzuerkennenden angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm die subsidiäre Schutzberechtigung gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zuzuerkennen

in eventu

den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

II.1. Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Bezüglich der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Bezüglich der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:

"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)

Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."

Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.

Es liegen folgende schwere Mängel der Erstbehörde vor:

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 18.06.2012 angegeben, er habe bereits mehrere Ladungen bekommen und befürchte zum Militärdienst eingezogen zu werden.

In der Einvernahme vom 02.10.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wurde jedoch der Beschwerdeführer nur mehr befragt, ob er sonstige Beweismittel vorlegen könne, bzw. ob es außer den von ihm vorgebrachten Umständen, dass er nicht zum Militär eingezogen werden wolle, noch andere Gründe gebe, die ihn zur Ausreise bewogen hätten. Wenn man bedenkt, dass die Einvernahme vom 18.06.2012 vor dem Landespolizeikommando Oberösterreich, Erstaufnahmestelle West, hauptsächlich zur Feststellung der Fluchtroute dient und die Asylgründe nur grob umfasst, hätte das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Fluchtgründen zu befragen gehabt und sich nicht damit zufrieden geben dürfen, was in der halbseitigen Einvernahme des Landespolizeikommandos Oberösterreich angegeben wurde. Insbesondere hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er mehrere Ladungen bekommen habe, diesen Umstand hat das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, jedoch völlig außer Acht gelassen und keinerlei Fragen dazu gestellt, weder wann diese Ladungen an den Beschwerdeführer gerichtet wurden, noch wohin er geladen wurde, noch ob er diesen Ladungen gefolgt sei, bzw. ob er diesen Ladungen zur Überprüfung seiner Tauglichkeit nachgekommen sei bzw. was das Ergebnis dieser Überprüfungen gewesen sei. Wie sich aus dem nunmehr beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, persönlich vorgelegten Inlandsreisepass des Beschwerdeführers (falls dieser bzw. die Eintragungen darin echt sind) ergibt, sei der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 für wehrdiensttauglich befunden worden. Somit ist die Argumentation des Bundesasylamtes, die Vorladung hätte ausschließlich der Überprüfung der Tauglichkeit des Beschwerdeführers gedient, nicht mehr haltbar.

Der Asylgerichtshof kann sich somit der Vorgehensweise des Bundesasylamtes nicht anschließen. Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass die zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnisse nicht - wie vom Bundesasylamt vorgebracht - ausreichen um zu dem Ergebnis zu kommen, dass der Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Der erkennende Senat geht vielmehr davon aus, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft bzw. nicht ausreichend ermittelt worden ist.

Gemäß § 18 AsylG sind die Asylbehörden verpflichtet in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.Gemäß Paragraph 18, AsylG sind die Asylbehörden verpflichtet in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.

Da der Beschwerdeführer von mehreren Ladungen spricht hätte sich die belangte Behörde der Pflicht gemäß § 18 AsylG folgend, nämlich den gesamten asylrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, auch mit diesen Ladungen auseinandersetzen müssen.Da der Beschwerdeführer von mehreren Ladungen spricht hätte sich die belangte Behörde der Pflicht gemäß Paragraph 18, AsylG folgend, nämlich den gesamten asylrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, auch mit diesen Ladungen auseinandersetzen müssen.

Zusammengefasst stellt sich die Beweiswürdigung als mangelhaft dar und unterschreitet weit die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde, hätte sie den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Vorbringen befragt und dies berücksichtigt, zu einem anderen Verfahrensergebnis gekommen wäre.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher den Beschwerdeführer neuerlich durch gezielte Fragen zu seinem, ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme vorzuhalten haben und ihm die Möglichkeit geben, dazu Stellung zu nehmen.Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher den Beschwerdeführer neuerlich durch gezielte Fragen zu seinem, ihm gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme vorzuhalten haben und ihm die Möglichkeit geben, dazu Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wird in Vorbereitung auf die kommende Einvernahme durch das Bundesasylamt Unterlagen über die erfolgte Tauglichkeitsprüfung in der Russischen Föderation zu besorgen haben. Da es ihm möglich war auch den Inlandsreisepass innerhalb von wenigen Tagen aus der Russischen Föderation zu besorgen, wird es ihm auch möglich sein, die schriftlichen Unterlagen zur damaligen Tauglichkeitsüberprüfung mit der Feststellung, dass er im Jahre 2009 für tauglich befunden wurde, vorzulegen.

In der Folge wird das Bundesasylamt seine Ermittlungsergebnisse einem neuerlichen Bescheid zugrunde legen müssen in dessen Beweiswürdigung die vorgehaltenen Beweisergebnisse Berücksichtigung finden.

Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesasylamt so mangelhaft durchgeführt wurde, sodass eine weitere Vernehmung des Beschwerdeführers notwendig ist, im Rahmen derer das Ermittlungsergebnis - wie im obigen Absatz angeführt - vorzuhalten ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 sowie Zl. 2002/20/0315).Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesasylamt so mangelhaft durchgeführt wurde, sodass eine weitere Vernehmung des Beschwerdeführers notwendig ist, im Rahmen derer das Ermittlungsergebnis - wie im obigen Absatz angeführt - vorzuhalten ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 sowie Zl. 2002/20/0315).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Ladungen, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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