Norm
AsylG 2005 §33 Abs1Spruch
B9 434641-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Ägypten alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zl. 13 04.432-EAST Flughafen, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Ägypten alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zl. 13 04.432-EAST Flughafen, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG wird der Beschwerde von XXXX stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wird der Beschwerde von römisch 40 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am Flughafen Wien-Schwechat am 08.04.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 08.04.2013 wurde der Beschwerdeführer einer ärztliche Untersuchung unterzogen, wobei sein Allgemeinzustand und Ernährungszustand als "gut" beschrieben und festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer, wenn er ein Häftling wäre, als haftfähig anzusehen wäre.
Anlässlich seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.04.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien sei und dass er über Istanbul nach Österreich gekommen sei. Er habe Syrien verlassen, weil in Syrien Krieg herrsche. Ihr Haus sei angezündet und zerstört worden und er habe in seiner Heimat keine Lebensgrundlage gehabt.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, am 16.04.2013 brachte der Beschwerdeführer nach seinen Fluchtgründen befragt vor, dass Krieg sei und er nicht sterben wolle. Alle seien davon betroffen. Nach persönlichen und konkreten Erlebnissen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer, dass überall Krieg sei und gab an, dass er viele Menschen sterben habe sehen.
Der Beschwerdeführer konnte keine Nachbarorte seines Heimatortes nennen und auch keine genaueren Angaben zur Wehrpflicht in Syrien machen. Weiters konnte er auch weder die Landesvorwahl Syriens noch die Ortsvorwahl seines Heimatortes angeben.
Der bei der Einvernahme anwesende Dolmetscher gab dazu befragt an, dass der Beschwerdeführer eindeutig ägyptisches Arabisch spreche und auch typisch ägyptische Wendungen verwende.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass laut Meldung vom 08.04.2013 der SPK Schwechat, Grenzkontrolle, festgestellt worden sei, dass aus XXXX kommend, zwei Ägypter am Flughafen Wien-Schwechat angekommen seien, welche einen Weiterflug nach Kairo gehabt hätten, welchen sie nicht angetreten hätten. Kurz darauf hätten der Beschwerdeführer sowie eine weitere Person jeweils einen Asylantrag gestellt. Es werde daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass es sich bei einem dieser Passagiere um den Beschwerdeführer handle, seine Personalien feststehen würden und er ägyptischer Staatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer nahm dazu keine Stellung.Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass laut Meldung vom 08.04.2013 der SPK Schwechat, Grenzkontrolle, festgestellt worden sei, dass aus römisch 40 kommend, zwei Ägypter am Flughafen Wien-Schwechat angekommen seien, welche einen Weiterflug nach Kairo gehabt hätten, welchen sie nicht angetreten hätten. Kurz darauf hätten der Beschwerdeführer sowie eine weitere Person jeweils einen Asylantrag gestellt. Es werde daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass es sich bei einem dieser Passagiere um den Beschwerdeführer handle, seine Personalien feststehen würden und er ägyptischer Staatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer nahm dazu keine Stellung.
Mit Schreiben vom 17.04.2013 ersuchte das Bundesasylamt den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge um Zustimmung im Sinne des § 33 Abs. 2 AsylG zur beabsichtigten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG. Mit Schreiben vom 19.04.2013 erteilte der Hochkommissär die diesbezügliche Zustimmung mit der Begründung, dass "das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann".Mit Schreiben vom 17.04.2013 ersuchte das Bundesasylamt den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge um Zustimmung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, AsylG zur beabsichtigten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführer gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG. Mit Schreiben vom 19.04.2013 erteilte der Hochkommissär die diesbezügliche Zustimmung mit der Begründung, dass "das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann".
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, AZ: 13 04.432-EAST Flughafen, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftssaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchteil II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, AZ: 13 04.432-EAST Flughafen, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 sowie Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftssaat Ägypten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch zwei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Laufe des Verfahrens zahlreiche Indizien dafür ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer keinesfalls, wie behauptet, aus Syrien stammen könne. Demnach sei auch den, damit im Zusammenhang stehenden Fluchtgründen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Zum festgestellten Herkunftsstaat Ägypten habe der Beschwerdeführer weder Verfolgung noch subsidiäre Schutzgründe vorgebracht und es sei daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers waren im Bescheid nicht enthalten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.04.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Syriens sei und sein Heimatland auf Grund des Krieges verlassen habe. Die Behörde sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Syrien stamme. In Syrien sei die Sicherheitslage sehr schlecht, eine Rückkehr nach Syrien sei keinesfalls möglich und dem Beschwerdeführer sollte daher subsidiärer Schutz in Österreich gewährt werden. Der Beschwerde war auch ein handschriftlich verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers beigelegt, worin dieser im Wesentlichen angab, dass es in Syrien keine Möglichkeit zu leben und keine Sicherheit gebe. Es habe sich auch die Situation seines Vaters erschwert und dieser sei zur Sicherung seines Lebensunterhaltes auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen. Ihr Haus sei im Krieg zerstört worden und sie hätten sich dann eine neue Unterkunft, weit weg vom Kriegsschauplatz genommen, aber der Krieg habe sie wieder erreicht. Ein Großteil der Familie und Freunde sei im Laufe des Krieges getötet worden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gelten, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gelten, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt vergleiche dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Aus folgenden Gründen hat das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt:
Im hier zu beurteilenden Fall wurde vom Bundesasylamt unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten nicht Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Diese Einschätzung wurde bloß darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer zu seinem Herkunftsland Ägypten "weder Verfolgung noch subsidiäre Schutzgründe vorgebracht" habe. Feststellungen zur aktuellen Lage in Ägypten wurden dem Beschwerdeführer aber weder im Verfahren bisher vorgehalten noch im angefochtenen Bescheid getroffen.
Zur Beurteilung des gegenständlichen Falles und vor allem zur Beurteilung der allfälligen Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer wären vom Bundesasylamt jedoch im Bescheid jedenfalls Feststellungen über die Versorgungslage und Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu treffen und anschließend entsprechend zu würdigen gewesen.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Beschwerdefalles als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Im fortgesetzten Verfahren wird der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einzuvernehmen, ihm aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Ägypten zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit zu geben sein, dazu Stellung zu nehmen und wird das Bundesasylamt diese Aspekte im Zuge des fortgesetzten Verfahrens entsprechend zu würdigen haben.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Flughafenverfahren, Kassation, Parteiengehör, Sicherheitslage, Versorgungslage, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
20.08.2013