TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/15 B2 434684-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B2 434.684-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, Zl. 13 03.063 - EAST Ost, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, Zl. 13 03.063 - EAST Ost, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 15.04.2013 wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 15.04.2013 wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, stellte am 26.02.2013 aus der Untersuchungshaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.03.2013 gab der Beschwerdeführer zunächst an, in Belgrad von 1980 bis 1992 die Grundschule und eine Berufsschule besucht zu haben. Im Herkunftsstaat würden seine Eltern und sein Bruder leben. Er sei mit seinem Reisepass legal eingereist, dieser befinde sich in der Justizanstalt. Den Antrag auf internationalen Schutz begründete er wie folgt:

"Ich habe in Serbien alles verloren und habe deshalb dort keine Zukunft. Die Situation für mich ist dort sehr schlecht, und überall gibt es nur Probleme. Ich möchte in Österreich ein neues Leben beginnen und mir hier eine Zukunft aufbauen. Ich habe einen Blödsinn gemacht, weil ich kein Geld hatte und bereue dies zutiefst. Das sind meine Gründe für den gestellten Asylantrag, mehr kann ich nicht angeben."

2. Bei seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.03.2013 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er sich geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage sehe und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Er sei Mitglied der SPO (Serbische Erneuerungsbewegung) und habe von dieser 2004 ein Lokal bekommen, in dem er Spielautomaten betrieben habe. Von einem Mitglied der Mafia habe er in dieser Zeit ¿ 100.000,-

ausgeborgt, bisher aber nur ¿ 60.000,- zurückgezahlt. Dafür habe er sogar seine Wohnung verkauft. Das Lokal sei nach dem Machtwechsel zur SNS abgerissen worden, weil es zu nahe an einer Schule gelegen sei. Zudem sei er zu Unrecht angeklagt und letztlich nach 14 Monaten Haft 2011 auch freigesprochen worden. Seine Frau habe ihn in dieser Zeit verlassen, er habe nun in Österreich ein neues Leben beginnen und eine Familie gründen wollen. Dann seien zwei Freunde aus Serbien gekommen und er habe mit ihnen in Österreich zwei Häuser ausgeraubt. In Serbien würde man ihm Druck machen, das Geld zurückzuzahlen und möglicherweise umbringen. Auch würde er es schwer haben, wegen seiner Parteimitgliedschaft "etwas Neues zu bekommen".

Von der Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, habe er erst von der Polizei im Rahmen der U-Haft erfahren. Er habe vor Begehung der Straftaten in Österreich sechs Monate lang "normal gelebt". In Serbien habe er Beweise für die geschilderten Vorfälle. Er habe keine Perspektive in Serbien und wolle dorthin auch nicht mehr zurückkehren. Auf Vorhalt, sein Vorbringen sei nicht asylrelevant, führte er aus: "Ja, ich weiß, dass es keine asylrelevanten Gründe sind. Es ist eben so, dass es mir hier gefällt und ich hier eine neue Chance bekommen möchte."

Abschließend wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in Serbien ausgefolgt.

3. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.03.2013 gab der Beschwerdeführer an, in dieser Woche seinen Bruder kontaktieren zu wollen, um sich die erforderlichen Beweismittel schicken zu lassen. Mit seinen Eltern habe er wegen "der Dinge die passiert sind" kein gutes Auskommen mehr. In Österreich verfüge er lediglich über Bekannte. Er habe in Serbien Probleme mit der Mafia, seine Partei sei nicht mehr in der Regierung und er habe seine Wohnung, sein Lokal und seine Frau verloren. Er fühle sich nicht mehr als serbischer Staatsbürger.

Die Feststellungen zu Serbien würden "so nicht stimmen" - die wirtschaftliche Lage sei schlecht, die Einkommen niedrig und viele Menschen hätten "kein gutes Leben". Die letzten fünf Monate vor seiner Ausreise habe er nach Verkauf seiner Wohnung in einer Mietwohnung in Belgrad gelebt. Auch dort habe er keine Perspektive gehabt. Er sei von seinen Gläubigern laufend telefonisch bedroht, erpresst und geschlagen worden - der Druck habe sich ständig verschlimmert. Zweimal sei er "sehr stark geschlagen" worden, einmal habe man ihm die Nase gebrochen. Bei der Polizei habe er keine Anzeige erstattet. Seine Gläubiger seien Mitglieder "der Partei, die jetzt an der Macht ist"; sie hätten gute Kontakte und Beziehungen zur Regierung. Ein enger Freund seines Gläubigers habe diese Partei auch finanziell unterstützt.

Eine Kopie des am 30.06.2011 ausgestellten Reisepasses des Beschwerdeführers wurde zum Akt genommen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) nicht zuerkannt. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sei, da von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden in Serbien auszugehen sei. Eine Verfolgung seitens staatlicher Behörden sei nicht vorgebracht worden. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung würde im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen und stelle seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde habe aberkannt werden können, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsland stamme.

5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich vorgenommen habe, in Österreich ein neues Leben zu beginnen. In Serbien würde er "von den Machthabern misshandelt und gefoltert", eine Rückkehr würde das Ende seines Lebens bedeuten. Aufgrund des Drucks habe sich seine Frau von ihm getrennt und seine Eltern hätten den Kontakt zu ihm abgebrochen. Ehe er nach Serbien zurückkehre, werde er sich umbringen.

Er erkenne Serbien nicht als sein Vaterland an, weil es dort keine Sicherheit gebe. Er könne Beweise vorliegen, dass er Mitglied der SPO gewesen und 14 Monate lang unschuldig im Gefängnis gesessen sei. Bei der Begehung von Straftaten in Österreich habe er sich lediglich als Chauffeur beteiligt. Zudem habe er mittlerweile auch viele Freunde in Österreich. Er bitte um die Chance, ein neues Leben in Österreich anfangen zu können.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt das Gericht nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und Angehöriger der serbischen Volksgruppe. Er reiste im Juli 2012 legal nach Österreich ein und wurde am 27.01.2013 wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten in Untersuchungshaft genommen. Am 26.02.2013 stellte er aus der Untersuchungshaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer besuchte in Belgrad von 1980 bis 1988 die Grundschule und danach bis 1992 eine Berufsschule. Anschließend war er selbständig erwerbstätig, seine wirtschaftliche Existenz war dadurch gesichert. Er konnte mit seinem 2011 ausgestellten serbischen Pass problemlos das Land verlassen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers - Verfolgung durch kriminelle Gläubiger bzw. aufgrund der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Serbischen Erneuerungsbewegung SPO - ist nicht glaubwürdig.

Im Herkunftsstaat leben die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers. Diese Verwandten sind weder einer existenziellen Notlage noch sonstigen schwerwiegenden Problemen ausgesetzt. Im Falle einer Rückkehr ist mit der Unterstützung dieser Verwandten - auch hinsichtlich einer zumindest vorübergehenden Unterkunftsgewährung - zu rechnen. Zudem könnte der Beschwerdeführer seine Existenz zumindest durch Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer reiste zunächst legal (visumsfrei) nach Österreich ein, hielt sich jedoch länger als zulässig im Bundesgebiet auf und wurde am 27.01.2013 in Untersuchungshaft genommen. In dieser Zeit war er an zwei Einbruchsdiebstählen beteiligt. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und war auch nie selbsterhaltungsfähig. Er nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Derzeit befindet er sich nach wie vor in Untersuchungshaft.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig - er leidet insbesondere unter keinen schwerwiegenden psychischen Problemen.

Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch und ist in Österreich nicht nachhaltig integriert. Substanzielle Sozialkontakte können nicht festgestellt werden; er hat auch keine in Österreich legal aufhältigen Verwandten. Zu anderen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen besteht weder eine besonders enge Beziehung noch ein Abhängigkeitsverhältnis.

1.2. Zur Situation in Serbien wird Folgendes festgestellt:

Allgemeine Lage

Politik/Wahlen

Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die problematische Wirtschaftsentwicklung des Landes, der Annäherungsprozess an die EU und die Beziehungen zu Kosovo. Darüber hinaus stehen Privatisierung, Korruptionsbekämpfung und Sozialpolitik im Fokus.

(Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit, Serbien - Innenpolitik, Stand:

November 2012;

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2012)

Seit Jahren beruht die serbische Staatspolitik auf dem Grundsatz Kosovo und Europäische Union. Die Mitgliedschaft in der EU sei eine Priorität Serbiens, hieß es, doch gleichzeitig werde man die Unabhängigkeit des Kosovo unter gar keinen Umständen anerkennen. In Serbien, das seit Jahresbeginn EU-Kandidatenstatus hat, überwiegt die Meinung, dass der Beginn der Beitrittsverhandlungen an immer neue Bedingungen geknüpft wird. Unter anderem wird von Belgrad gefordert, serbische Parallelinstitutionen im Nordkosovo aufzulösen. Laut Staatspräsident Tomislav Nikolic könne das allerdings so nicht weitergehen und sieht Serbien, offiziell vor die Wahl EU oder Kosovo gestellt, auf den europäischen Weg verzichten zu wollen. Trotz dieser kämpferischen Töne hat die Regierung in die Wiederaufnahme des Ende Februar unterbrochenen Dialogs mit Prishtina beschlossen.

(derStandard.at: Serbien im EU-Kosovo-Dilemma, 18. Oktober 2012; http://derstandard.at/1350258780255/Serbien-im-EU-Kosovo-Dilemma, Zugriff 14.11.2012)

Innenminister Ivica DACIC führte anlässlich einer Pressekonferenz am 08.10.2012 in Belgrad an, dass serbische Staatsangehörige, die in anderen EU-Ländern um Asyl ansuchen, das Visafrei-Regime für alle Staatsbürger gefährdeten. Zwar seien die Zahlen serbischer Asylwerber in den EU-Ländern zurückgegangen, jedoch wird die Visafreiheit nach wie vor von zahlreichen serbischen Staatsbürgern, vor allem von solchen der albanischen Minderheit und der Roma missbraucht. Am 15.10.2012 unterbreitete Innenminister DACIC den EU-Mitgliedsstaaten öffentlich, die Kosten für Asylwerber aus Serbien in den EU-Ländern zu übernehmen, um so die Wiedereinführung der Visumpflicht zu vermeiden. Der Innenminister rief die Bevölkerung auch mehrmals im serbischen Fernsehen auf, die Visumfreiheit nicht zu missbrauchen. Vorwiegend handelt es sich bei den Asylwerbern um Roma und Albaner, für die DACIC angekündigt, die Lebensbedingungen in Serbien zu ändern, was jedoch mit einem langfristigen Prozess verbunden ist.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad: 20.11.2012)

Die US-Außenministerin und die EU-Außenbeauftragte wurden von Staatspräsident Nikolic und Premier Dacic als "Partner" empfangen. Belgrad sollte durch den Besuch ermutigt werden, die Beziehungen mit dem Kosovo zu normalisieren. So soll etwa die bereits im Frühjahr vereinbarte gemeinsame Grenzverwaltung von Belgrad umgesetzt werden. Die USA und die EU verlangen auch, dass die von Belgrad kontrollierten Sicherheits- und Rechtsstrukturen im mehrheitlich von Serben bewohnten Nordkosovo transparent gemacht bzw. aufgelöst werden und die " territoriale Integrität" des Kosovo anerkannt wird.

(derStandard.at: Clinton und Ashton auf Balkan-Tour, 30. Oktober 2012;

http://derstandard.at/1350259865534/Clinton-und-Ashton-auf-Balkan-Tour, Zugriff 6.11.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Südserbien:

Die Situation in der Region Südserbien blieb weiterhin stabil, obwohl es zu sporadischen Vorfällen kam. Ein Zweig der Wirtschaftsfakultät der Universität Novi Sad wurde in Bujanovac eröffnet. Im April 2012 wurde zwischen der Regierung und den Gemeinden Vereinbarung über staatliche Investitionen für Klein- und Mittelbetriebe erreicht. Die Region blieb nach wie vor eine der ärmsten Regionen in Serbien. Auf politischer Seite boykottierten die Albaner die Volkszählung von 2011 und teilweise die Parlamentswahlen in 2012. Weiterhin besteht eine Unterrepräsentation der albanischen Bürger in öffentlichen Stellen.

(European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2012/package/sr_rapport_2012_en.pdf, Zugriff 14.11.2012)

Sandzak:

Auch die Lage im Sandzak blieb stabil. Die Parlamentswahlen verliefen ohne Zwischenfälle. Die bosnische Kommune beklagte jedoch ihre immer noch bestehende Unterrepräsentation in den Lokalverwaltungen, bei der Polizei und im Gerichtswesen. Vorschläge zur Sicherung des Gebrauchs der bosnischen Sprache in vier Gemeinden wurden seitens des Ombudsmannes gemacht. Die Wahl des bosnischen nationalen Minderheitenrates blieb weiterhin aus. Auch eine Lösung zwischen den beiden rivalisierenden islamischen Gruppierungen konnte nicht erreicht werden. Daneben ist die Region von hoher Arbeitslosigkeit und mangelnden Investitionen gekennzeichnet.

(European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)

IFA

Allgemeines

Diskriminierungen treffen vor allem Minderheiten im Sandzak (Bosniaken) und in der Vojvodina, sowie Roma und vereinzelt auch Personen jüdischen Glaubens. Angehörige dieser Gruppen können sich in anderen Teilen Serbiens niederlassen. Vor allem Belgrad gilt als Auffangbecken. 12% der Einwohner Belgrads zählen zur Gruppe der Minderheiten. Als tolerant gelten auch die Großstädte der Vojwodina.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Menschenrechte

Allgemein

Die Förderung und Durchsetzung von Menschenrechten machte weitere Fortschritte. Verschiedenste Aktivitäten zwecks Förderung von Toleranz, Antidiskriminierung und Respekt vor den Menschenrechten wurden durchgeführt. Spezielle Ereignisse, wie der internationale Menschenrechtstag, der internationale Frauentag oder der internationale Roma-Tag wurden herangezogen, das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte weiter zu heben. Daneben wurden zahlreiche diesbezügliche Trainingskurse für Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Gefängnis- und Polizeibeamte abgehalten. Trotzdem sind weitere Anstrengungen bezüglich deren vollständigen Durchsetzung erforderlich.

(European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)

Das gesetzliche Rahmenwerk bezüglich Menschenrechten und Schutz von Minderheiten entspricht EU-Standards. Die Verfassung garantiert eine weite Palette an Menschen- und Grundrechten. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung sind eingeführt worden. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert.

(European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia?s application for membership of the European Union, Oct. 2011)

Die Menschenrechtssituation hat sich seit dem Regimewechsel 2000 sowohl in der Praxis als auch in der Gesetzgebung wesentlich verbessert. Die notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden geschaffen, jedoch mangelt es oft noch an deren Implementierung. Menschenrechtsorganisationen üben insbesondere Kritik am Verhalten der Exekutive, an den Zuständen in Gefängnissen (Überbelegung) sowie an überlangen Gerichtsverfahren und der schleppenden Umsetzung von Urteilen.

(Österreichische Botschaft: Asylländerbericht Serbien, 8.8.2011)

Im März 2009 wurde ein Anti-Diskriminierungsgesetz angenommen und trat im April in Kraft. Dieses Gesetz verbietet Diskriminierung unter anderem aufgrund der Hautfarbe, Staatsbürgerschaft, nationaler Zugehörigkeit oder ethnischer Herkunft, Sprache und religiöser Überzeugung. Weiters verbietet es direkte und indirekte Diskriminierung und Schikanierung, rassistische Organisationen, Hassreden, schikanöse und erniedrigende Behandlung. Als unabhängiges staatliches Organ zur Überwachung der Umsetzung dieses Gesetzes, wurde ein sog. Beauftragter zum Schutz der Gleichstellung gewählt. Seine Aufgabe besteht darin, bei Vorfällen betreffend Diskriminierungen gegen Einzelpersonen oder Personengruppen entsprechend einzuschreiten. Außerdem kann er Diskriminierungsfälle auch vor Gericht bringen.

(Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die neue Verfassung enthält Garantien für die Meinungsfreiheit, inklusive der Medien, jedoch erlaubt diese ausdrücklich Einschränkungen derselben, um die Rechte anderer, die Autorität und Objektivität von Gerichten und um den Schutz der Moral und Gesundheit einer demokratischen Gesellschaft und der nationalen Sicherheit der Republik Serbien zu gewährleisten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Serbia; May 2012;

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186402, Zugriff 14.11.2012)

Opposition

Die Freiheit der Kandidatur (bei Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen) wird respektiert, die Freiheit des Wahlkampfs nicht staatlich behindert.

Wahlwerbung in den (staatlichen und privaten) Medien ist auch für Parteien und Kandidaten

der Opposition uneingeschränkt möglich. Wahlergebnisse werden - mit Ausnahme vereinzelter Unregelmäßigkeiten auf lokaler Ebene - nicht verfälscht. Zu regelmäßigen Problemen führt hingegen der Umstand, dass die Wahlregister z.T. seit Jahren nicht oder nicht korrekt aktualisiert wurden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Haftbedingungen

Das serbische Gefängnissystem erfährt derzeit eine Art "Upgrade" in vielerlei Hinsicht: baulich, strukturell, rechtlich, professionelles Gefängnismanagement, Angleichung an europäische bzw. internationale Normen und Bestimmungen. Nach jahrelanger Vernachlässigung dieses Bereiches seitens der Regierung werden nun beträchtliche Budgetmittel in die Renovierung bzw. in den Neubau von Haftanstalten gesteckt. Parallel dazu werden komplett neue Organisationsstrukturen und Verwaltungsabläufe in den Gefängnissen eingeführt. Darüber hinaus wird auch besonders auf den menschenrechtlichen Aspekt bezüglich der Inhaftierten abgezielt.

Eine Kommission zum Schutz der Menschenrechte für Gefangene hat das optionale Protokoll der UNO-Konvention gegen Folter ratifiziert und ein spezielles Handbuch für die Menschenrechte für Gefängnisinsassen erstellt. Zusätzlich wurden in das Trainingsprogramm für das Gefängnisaufsichtspersonal menschenrechtliche Aspekte aufgenommen. Ein sog. Verhaltenscodex für Gefängniswärter wurde seitens der Regierung verabschiedet und entsprechend verteilt. Eine Bibliothek für Rechtsfragen für das Gefängnispersonal wurde eingerichtet.

(Staatendokumentation: Analyse Haftanstalten, Okt. 2010)

Nach dem Strafvollzugsgesetz sind Folter, Misshandlungen und entwürdigende Behandlung von Gefangenen verboten und strafbar. Verstöße gegen diese Bestimmungen seitens des Gefängnisaufsichtspersonals können dabei sowohl disziplinär als auch, bei vermuteten Straftatbeständen, auch strafrechtlich verfolgt werden. Kontrollmechanismen für die Tätigkeit von Polizisten und Gefängnisaufsehern wurden seitens des Innenministeriums mittels einer Kommission (Commission for monitoring the implementation of the European Convention for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment) eingerichtet. Weiters haben verurteilte Personen die Möglichkeit Rechtsmittel bei unerledigten Ansuchen, Petitionen und dgl. einzulegen, wobei bei Rechtsverletzungen während der Haft sogar der oberste Gerichtshof angerufen werden kann.

(UN Human Rights Committee: Republic of Serbia, Ministry of Human and Minority Rights, Second periodical Report on Implementation of the International Covenant on Civil and Political Rights, April 2009)

Das neue Gesetz über die Vollstreckung von Strafmaßnahmen (2005) und weitere Ergänzungsbestimmungen entspricht dem europäischen Trend der ständigen Verbesserung der Rechte von Verurteilten entsprechend der Vorgaben aus den europäischen Gefängnisregeln und den Empfehlungen des Komitees zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung (CPT). Dieses Gesetz führt zum ersten Mal ein zweistufiges System zum Schutz der Rechte von Verurteilten im Rahmen der Gefängnisverwaltung vor. Es ermöglicht weiter die Möglichkeit der Beschreitung eines Rechtswegs und die Kontrolle der Gefängnisse sowohl durch neutrale Regierungskörper als auch unabhängige Kontrolle durch nationale und internationale Organisationen und Körperschaften.

(EU Delegation to the Republic of Serbia: Standard Summary Project Fiche-IPA centralised programmes, 2009)

Eines der größten derzeitigen Probleme in serbischen Gefängnissen ist deren Überbelegung. Dadurch kommt es in einigen Gefängnissen zu prekären Situationen, insbesondere im Sanitärbereich. Über den Missbrauch von Gefangenen gab es keine neuen Berichte, allerdings waren Statistiken über solche Vorfälle kaum vorhanden. Die Ausbildung der Aufsichtsorgane im Umgang mit Gefangenen ist weiter ausbaufähig. Grundsätzlich hatten das ICRC und lokale Menschenrechtsorganisationen keine Probleme Gefängnisse zu besuchen und mit den Inhaftierten zu sprechen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012;

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186402#wrapper, Zugriff 25.5.2012)

Serbien versucht den derzeitigen Zustand der vorherrschenden Überbelegung in den Gefängnissen durch Neubau von entsprechenden Einrichtungen zu vermindern bzw. auszugleichen. Nach Angaben des Leiters der Abteilung Strafvollzug werden 2011 neue Haftanstalten in Kragujevac, Pancevo und Medvedja errichtet werden. Das nahe Belgrad in Errichtung sich befindliche Gefängnis in Padinska Skela soll noch bis Ende dieses Jahres fertig gestellt werden.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 22.10.2010)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.

(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Serbien (einschließlich Kosovo), Mai 2012;

http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/serbien-einschliesslich-kosovo?destination=suche%3Fwordsadvanced%3D%26country%3D110%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2012%26to_month%3D5%26to_year%3D2012%26search2_x%3D32%26,Zugriff 14.11.2012)

Militär

Wehrdienst

Das serbische Parlament hat den obligatorischen Wehrdienst abgeschafft. Ab 1. Jänner 2011 werden die serbischen Streitkräfte nur noch Berufssoldaten haben, so sieht es das neue Wehrgesetz vor. Für freiwillig Wehrdienstleistende werden jährlich 2.000 Plätze in der Armee reserviert. Laut Verteidigungsminister wird die Armee künftig 36.000 Mann haben, darunter 10.600 Berufssoldaten. Der Antritt des Wehrdienstes wurde in Serbien traditionsgemäß mit großen familiären Festen gefeiert, die den ebenfalls großen Hochzeitsfeiern in nichts nachstehen. Auch diese Tradition ist nun Geschichte.

(derStandard.at: Wehrdienst abgeschafft, 15.12.2010; http://derstandard.at/1291455206897/Wehrdienst-abgeschafft, Zugriff 14.11.2012)

Wehrdienstentziehung/Desertion

Laut Artikel 394 des serbisch-montenegrinischen Strafgesetzbuchs vom Jänner 2006 werde mit Geld- oder Haftstrafe von bis zu einem Jahr bestraft, wer dem Einberufungsbefehl nicht nachkomme, oder die Entgegennahme von Einberufungsbefehlen vermeide. Sich zu verstecken, um dem Militärdienst zu entgehen, sei mit drei Monaten bis drei Jahren Haft bestrafbar. Ausreise oder Auslandsaufenthalt zur Vermeidung des Militärdienstes würde mit einem bis acht Jahren Haft bestraft. Aufrufe zur Wehrdienstverweigerung (mittels Verstecken oder Auslandsaufenthalt) würden mit bis zu 12 Jahren Haft geahndet. Bereits die Verweigerung der Registrierung oder Inspektion sei mit Geld- oder Gefängnisstrafen von bis zu einem Jahr strafbar.

(Criminal Code Republic of Serbia (Translated by OSCE Mission), Feb. 2006)

Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu 8 Jahren bestraft wird.Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Artikel 394, StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Absatz 3, der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu 8 Jahren bestraft wird.

Für Wehrdienstentziehung und Desertion bis 07.10.2000 ist 2001 ein neues Amnestiegesetz in Kraft getreten. Die Amnestie umfasst allerdings lediglich den Verzicht auf Strafverfolgung. Am 18.04.2006 ist ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten, mit dem Fälle der Wehrdienstentziehung zwischen dem 07.10.2000 und dem 18.04.2006 erfasst werden. Auch dieses Gesetz beinhaltet den Verzicht auf Strafverfolgung

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Aus dem serbischen Informationssuchportal geht hervor, dass die Regierung der Republik Serbien am 17.12.2009 den Vorschlag über das Amnestiegesetz verabschiedet hat, das eine Amnestie für alle Personen, die seit dem 18. April 2006 den Wehrdienst verweigert haben, vorsieht. Dieses Gesetz amnestiert vorwiegend wehrpflichtige Personen, die sich im Ausland aufhalten bzw. aufgehalten haben.

(Naslovi.net - Das spezialisierte serbische Informationssuchportal:

Das neue Amnestiegesetz verabschiedet, 17.12.2009, http://www.naslovi.net/2009-12-17/emportal/predlozen-zakon-o-amnestiji-za-izbegavanje-vojne-obaveze/1457435, Zugriff 21.6.2011)

Rechtsschutz

Justiz

Zum 01.01.2010 trat in Serbien eine umfassende Reform des Justizwesens in Kraft, welche neben der Reorganisation des Instanzenzugs und der Gerichtsbezirke auch die Neu- bzw. Wiederwahl sämtlicher Richter und Staatsanwälte umfasst. Hauptanliegen der Reform ist, Effizienz und Unabhängigkeit des Justizwesens zu stärken und die weit verbreitete Korruption zu bekämpfen. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an staatlichem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein der Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz. Die Bezahlung der Richter und Staatsanwälte wurde zwar in den letzten Jahren stufenweise angehoben, das Bestechungspotential damit aber nicht notwendigerweise ausgeräumt. Tatsächlich war Korruption, besonders an erstinstanzlichen Gerichten, weit verbreitet. Gleiches galt für das Problem überlanger Verfahrensdauer.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Zahlreiche Gesetze traten in Kraft, die die Effizienz der Justiz verbessern und die Anwendung internationaler Gerichtsstandards bringen sollen. Die Rechtsakademie führte eine Reihe von Schulungskursen für Richter, Staatsanwälte und juridisches Personal durch. Eine neue Zivilprozessordnung wurde eingeführt, die zu einer Verbesserung der Effizienz in Zivilprozessen führen soll, die immerhin zwei Drittel aller Gerichtsfälle in Serbien ausmachen. Auch eine neue Strafprozessordnung wird seit dem Jänner 2012 für Fälle von organisierter Kriminalität und für Kriegsverbrechen angewandt, ab 2013 für alle Kriminalfälle. Dabei hat der Staatsanwalt die führende Rolle bei den Ermittlungen, was letztendlich zu einer Verkürzung der Untersuchungsphase führen soll. Richtlinien für regelmäßige Evaluierungen der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten wurden noch nicht eingeführt. Ein leistungsabhängiges Karrieresystem für Richter und Staatsanwälte bleibt weiter ausbaufähig. Noch immer ist es möglich eine juristische Anstellung ohne entsprechende genaue Auswahlkriterien, insbesondere auf höheren Ebenen, zu beginnen. Das gesetzliche Rahmenwerk lässt weiterhin Raum für politische Einflussnahme auf die Justiz, vor allem was die Bestellung von juristischem Personal durch das Parlament betrifft.

(European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)

Probleme bestehen weiterhin in der großen Anzahl an offenen Fällen, die u.a. durch eine zu geringe Anzahl an Richtern, schlechtem Vollzug von Haftbefehlen durch die Polizei, unzureichende Vorführung von Gefangenen zwecks Gerichtsanhörungen, Ausfertigung von Anklagen oder geplanten Anhörungen ohne genauem Beweisaufnahmeverfahren, ein schlechtes Gerichtsmanagement und zu geringe Investitionen in ein professionelles Personal und eine moderne Infrastruktur hervorgerufen werden. Auch gesetzlich vorgeschriebene umfangreiche Verfahrensschritte tragen zu sehr langen Gerichtsverfahren bei.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)

Eine Anzeige kann bei jeder Polizeidienststelle oder direkt beim Gericht eingebracht werden. Die Gerichte sind gemäß Verfassung unabhängig, in der Praxis ist ihre Unabhängigkeit jedoch nicht durchgängig gewährleistet. Problematisch bleiben die lange Prozessdauer aufgrund der Überlastung der Gerichte und die schleppende Urteilsumsetzung. Mit der 2010 begonnenen Justizreform versuchte die Regierung durch die Neubesetzung aller Richterposten, jene Richter zu entlassen, die noch vom Milo¿evic-Regime ernannt wurden bzw. denen Korruption vorgeworfen wird. Zugleich gab es jedoch heftige Kritik von Seiten der Richtervereinigung, der Opposition wie auch der internationalen Organisationen, dass die Neuernennungen nicht transparent abgelaufen seien, sodass sich der Verdacht einer Einflussnahme der damals regierenden Parteien auf die Ernennung der neuen Richter aufdrängt. Wie die Ende Juli 2012 angelobte national-populistische Regierung, die sich jedoch grundsätzlich dezidiert zur EU-Annäherung und die damit zusammenhängenden Reformen bekennt, mit der Justizreform weiter verfährt, bleibt abzuwarten.

Die Bezahlung der Richter und Staatsanwälte wurde zwar in den letzten Jahren stufenweise angehoben, das Bestechungspotenzial damit aber nicht ausgeräumt. Tatsächlich ist Korruption, besonders an erstinstanzlichen Gerichten, weit verbreitet.

Es gibt zwei staatliche, unabhängige Stellen, an die sich Personen und Organisationen wenden können, wenn sie ihre Rechte verletzt sehen: Das Büro des Ombudsmanns der Republik Serbien sowie das Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung. Beide Stellen sind sehr engagiert. Insbesondere der Ombudsmann ist in der Öffentlichkeit sehr präsent. Mehrere NGOs setzen sich für Opfer von Diskriminierung, Gewaltverbrechen, etc. ein und stellen kostenlos rechtsanwaltschaftliche Hilfe zur Verfügung. Problematisch wird von der Gleichstellungskommissarin, dem Ombudsmann und den NGOs gesehen, dass "hate crime" nicht als Tatbestand im Strafrecht vorgesehen ist und in der Gesellschaft das Bewusstsein nicht vorhanden ist, dass sich ein Übergriff auf eine Person oft gegen eine ganze gesellschaftliche Gruppe richtet. Da beide Einrichtungen noch relativ jung sind, ist die Anzahl der eingebrachten Fälle/Beschwerden noch relativ gering. Beide Institutionen sind aber - gemeinsam mit NGOs - um die Steigerung ihres Bekanntheitsgrades bemüht und halten die Schwelle möglichst gering.

(Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)

Sicherheitsbehörden

Am 26.10.2009 hat das Parlament ein Gesetz verabschiedet, das die Arbeit der beiden militärischen Nachrichtendienste regelt (Militärischer Abwehrdienst VBA und Militärischer Aufklärungsdienst VOA). Daneben nutzt das Parlament, vertreten durch den Verteidigungs- und Sicherheitsausschuss, seine Kontrollmöglichkeiten. Mindestens einmal jährlich müssen die Leiter der drei Dienste BIA, VBA und VOA dem Parlament Rede und Antwort stehen. Ebenso müssen besondere Exekutivmaßnahmen, wie etwa die Überwachung von Telekommunikationsverbindungen, dem Ausschuss mitgeteilt werden. Die Bevölkerung hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich wegen (menschen-) rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Die Organisationsreform innerhalb der Polizei wurde weiter fortgesetzt. Modernisierungsmaßnahmen und der Ausbau der (inter-)nationalen Kooperation brachten gute Resultate, welche in zahlreichen Untersuchungen von High-Profilefällen im Bereich des organisierten Verbrechens resultierten. Neue Maßnahmen zur Verbesserung der Polizeistandards und -methoden in der Polizeiarbeit, inklusive einer Broschüre über Antikorruption für Polizisten, wurden eingeführt. Probleme existierten weiterhin auf dem Gebiet des Informationsaustausches zwischen den einzelnen Exekutivkräften und im Bereich der Durchführung von komplexen Ermittlungen von Kriminalitätsfällen.

(European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)

Die meisten Bestimmungen des neuen Polizeigesetzes aus 2006 wurden mittlerweile in Kraft gesetzt, inklusive des Kodex über Polizeiethik und der Regulierungen die Polizeibefugnisse betreffend. Ebenso wurden neue Regelwerke über Prozesse in der Polizeiarbeit und für die Anwendung von Gewaltmaßnahmen eingeführt. Innerhalb des Innenministeriums gibt es ein eigenes Sekretariat, das für die interne Kontrolle der Polizei und weiterer Bereiche verantwortlich ist.

(Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Beträchtliche Fortschritte wurden im Kampf gegen das Organisierte Verbrechen (OK) erzielt. Neben der Installierung eines Aktionsplans wurden auch die investigativen Kapazitäten erweitert und spezielle Untersuchungsmethoden eingeführt. Spezifische Schulungsmethoden für die zuständigen Polizeieinheiten werden laufend durchgeführt und eine eigene OK-Staatsanwaltschaft errichtet. Dabei kam es bereits zu Untersuchungen und Verurteilungen von prominenten Vertretern des OK, überdies wurden durch die Einführung des sog. Confiscation of Crime-Deprived Property Act die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und die Konfiszierung von Vermögenswerten beschuldigter Personen (z.B. Mitglieder des Zemun-Clans) erleichtert. Daneben wurde für diesen Bereich auch das Zeugenschutzprogramm bzw. die Kronzeugenregelung neu geregelt, mit dem Ziel, Zeugen wenn schon keinen Straferlass so doch eine Straffminderung anbieten zu können. Im Oktober 2010 kam es in Belgrad durch eine Vereinbarung mit den Staaten Albanien, Bosnien, Kroatien, Montenegro und Mazedonien zur Errichtung eines Regionalbüros zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung dieser Verbrechensform.

(European Commission: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010;

Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2009, 2010;

http://english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202009.pdf, Zugriff 16.11.2012)

Die Zeugenschutzabteilung des serbischen Innenministeriums handelt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, bzw. der Untersuchungsrichter, der Staatsanwalt und der Gerichtsratsvorsitzende geben eine Einschätzung darüber ab, ob eine Person gefährdet ist oder nicht. Das heißt, dass die Zeugenschutzabteilung nicht befugt ist, selbstständig darüber zu entscheiden. Sofern festgestellt wird, dass eindeutig eine Lebensgefahr für den Zeugen vorliegt, übernimmt die Zeugenschutzabteilung die Verantwortung für die Person, bzw. die Person selbst wird von der genannten Abteilung übernommen. Es wird eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt und in weiterer Folge entscheidet ein spezieller Ausschuss (bestehend aus einem Richter des Obersten Gerichts, einem Staatsanwalt und dem Leiter der Zeugenschutzabteilung) über die weitere Vorgehensweise.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 21.12.2010)

Verhaftungen basieren generell aufgrund ausgestellter Haftbefehle, wobei unter besonderen Umständen, z.B. bei Verübung eines Kapitalverbrechens, ein Abgehen von der üblichen Praxis erlaubt ist. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, das von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)

Polizeigewalt/Folter

Die fast 43.000 Polizisten in Serbien unterstehen dem Innenministerium. Die Effizienz der Polizei war uneinheitlich und allgemein Beschränkungen unterworfen. Die meisten der Polizisten waren Serben, allerdings waren auch Bosniaken, Ungarn, eine kleine Anzahl an Albanern und andere Ethnien in den Reihen der Polizeikräfte. Die multiethnische Polizeitruppe in Südserbien bestand hauptsächlich aus Albanern und Serben.

Folter und andere grausame, inhumane oder entwürdigende Behandlungen oder Bestrafungen verbieten Bestimmungen in der neuen Verfassung. Trotzdem kam es vor, dass Polizisten Festgenommene insbesondere während des Arrests oder in Untersuchungshaft nicht nach den gesetzlichen Vorgaben behandelten.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)

Laut serbischen Angaben sind Polizisten verpflichtet ihrer Arbeit unparteiisch, unbeschadet der Person, der Nationalität, des ethnischen Ursprungs, der Rasse und Sprache und im Geiste des vollen Respekts vor der menschlichen Würde, nachzugehen. Seit 2004, entsprechend eines Erlasses des Innenministeriums, hat die Polizei unter anderem Schritte zur weiteren Bekämpfung von Verstößen gegen nationale oder ethnische Minderheiten unternommen. Seitens

(European Commission against Racism and Intolerance: Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

Artikel 12 des Polizeigesetzes verpflichtet die Polizei ihre Aufgaben unter dem Verbot von Folter und unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung durchzuführen. Weiters sieht Art. 13 vor, dass die Polizei ihren Aufgaben professionell, verantwortlich und human unter Achtung der menschlichen Würde, des Rufs und der Ehre aller Personen und der Respektierung anderer Rechte und Freiheiten nachzugehen hat. Ein Polizist hat nach Art. 31 in Ausübung seiner exekutiven Macht entsprechend nach den Vorgaben des Gesetzes und anderer Bestimmungen und in Respektierung der Standards wie sie in der europäischen Konvention über den Schutz von Menschen- und Grundrechten, den UN-Grundsätzen über die Verwendung von Waffen durch Polizisten, dem europäischen Polizeiethikkode und anderen internationalen Polizeibestimmungen festgelegt sind, vorzugehen.Artikel 12 des Polizeigesetzes verpflichtet die Polizei ihre Aufgaben unter dem Verbot von Folter und unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung durchzuführen. Weiters sieht Artikel 13, vor, dass die Polizei ihren Aufgaben professionell, verantwortlich und human unter Achtung der menschlichen Würde, des Rufs und der Ehre aller Personen und der Respektierung anderer Rechte und Freiheiten nachzugehen hat. Ein Polizist hat nach Artikel 31, in Ausübung seiner exekutiven Macht entsprechend nach den Vorgaben des Gesetzes und anderer Bestimmungen und in Respektierung der Standards wie sie in der europäischen Konvention über den Schutz von Menschen- und Grundrechten, den UN-Grundsätzen über die Verwendung von Waffen durch Polizisten, dem europäischen Polizeiethikkode und anderen internationalen Polizeibestimmungen festgelegt sind, vorzugehen.

Eine interne Kontrollabteilung überwacht die Gesetzmäßigkeit der Polizeiarbeit, insbesondere in Hinblick auf Respektierung und Schutz der Menschenrechte während sämtlicher polizeilicher Tätigkeiten und Aufgaben.

Die genauen Details des Beschwerdeverfahrens sind in der sog. Complaints Procedure Regulation festgelegt. Danach hat jeder das Recht eine Beschwerde beim Ministerium einzureichen, wenn der/diejenige glaubt, durch eine ungesetzliche Handlungsweise eines Polizeibeamten in seinen Rechten oder Freiheiten verletzt worden zu sein. Jede Beschwerde gegen einen Beamten und die Umstände, die dazu führten, müssen zunächst durch den Leiter der Einheit, in der der Polizist tätig war oder durch einen durch den Leiter der Polizeieinheit autorisierte Person innerhalb von 15 Tagen ab Beschwerdeeinreichung geprüft werden. Bestehen Unterschiede in den Ansichten des Beschwerdeführers und denen des Leiters der Polizeieinheit über den Sachverhalt, muss seitens des Leiters der Fall zur weiteren Prüfung an eine ministerielle Kommission, die aus drei Mitgliedern, u.a. aus einem NGO-Vertreter, besteht, übergeben werden. Neben dieser Ministeriumskommission hat jede der 27 Polizeidirektionen eigene Beschwerdekommissionen, die aus einem Polizisten, aus einem Mitglied der internen Kontrollabteilung und aus einem Zivilisten besteht.

(Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2011, 2012;

http://www.english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202011.pdf, Zugriff 16.11.2012)

Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden oder aber auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmaninstitutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 10.6.2011)

Ein Polizeiethikcode, basierend auf den European Code of Police Ethics, besagt, dass es keinem Ministeriumsmitarbeiter erlaubt ist, Folter oder eine andere unmenschliche oder unwürdige Behandlung gegen eine Person anzuordnen, zu begehen oder zu tolerieren und verpflichtet jeden Polizisten, der Zeuge eines solchen Vergehens geworden ist, dieses seinen nächsten Vorgesetzten, dem internen Kontrollbüro und externen zivilen Kontrollkörpern zu melden.

(Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2011, 2012)

Das Polizeibüro für interne Angelegenheiten (Kontrollbüro) verfügt über 21 Ermittlungsbeamte, die Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei untersuchte, wobei von vielen Beobachtern allgemein eine Verbesserung der Qualität der Arbeit dieses Büros festgestellt wurde. Polizeibeamte wurden hinsichtlich Korruption und Menschenrechtsfragen seitens unterschiedlicher internationaler Akteure und NGOs geschult.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)

Gemäß der serbischen Rechtslage steht Opfern von Übergriffen polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz zu. So sind die Behörden verpflichtet Hinweisen von Übergriffen nachzugehen. Polizeibeamte denen entsprechende Taten nachgewiesen wurden, sind vom Dienst zu suspendieren und in weiterer Folge die Akten an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln.

(Europäische Kommission: "Serbien und Montenegro;

Fortschrittsbericht 2005", 9.11.2005)

Um die Bevölkerung zur Anzeige von rassistisch motivierten Vergehen anzuregen, hat die Polizei gemeinsam mit der OSZE eine Broschüre mit dem Titel "Beschwerden und Lob in Hinblick auf die Polizeiarbeit" aufgelegt. Diese liegt auch in Englisch und in neun weiteren Minderheitensprachen vor. Die Abteilung für interne Kontrolle der Polizei ist insbesondere für die Kontrolle der Respektierung und des Schutzes von Menschenrechten bei der täglichen Polizeiarbeit zuständig. Bei Vorliegen von Beschwerden wurde ein neues System eingeführt, welches die Teilnahme einer Zivilperson bei der Anhörung solcher Vorbringen vorsieht.

(Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011;

http://hudoc.ecri.coe.int/XMLEcri/ENGLISH/Cycle_04/04_CbC_eng/SCG-CbC-IV-2011-021-ENG.pdf, Zugriff 16.11.2012)

Korruption

Als institutionelle Antwort auf weit verbreitete Korruption wurde 2001 ein Anti-Korruptionsrat eingerichtet, der die Regierung bei der Einsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen helfen soll, der allerdings keine exekutive Gewalt besitzt. Im Dezember 2008 wurde der Anti Corruption Agency Act vom Parlament verabschiedet. Diese Agentur soll als unabhängige Regierungsstelle der Bekämpfung der Korruption dienen und ab 2010 operativ tätig werden. Daneben überwacht sie die Einsetzung und Durchführung des Antikorruptions-Strategie- und Aktionsplans. Auch im Bereich der Staatsanwaltschaft wurde eine eigene Abteilung zur Bekämpfung von Korruption eingerichtet.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 13-17 October 2008, March 2009)

Offizielle Korruption wird laut Gesetz als Straftatbestand geführt. Das entsprechende Gesetz wurde jedoch noch nicht effektiv angewandt, manche Fälle von Korruption auf Beamtenebene gehen noch straffrei durch bzw. werden seitens der Behörden nicht immer auf Korruptionsfälle reagiert. Dennoch kam es im Laufe des Jahres wegen Korruptionsvorwürfen zu Inhaftierungen und fortgesetzten Untersuchungen von prominenten Korruptionsfällen aus den Jahren zuvor. Daneben gibt es jedoch in der Öffentlichkeit eine weit verbreitete Wahrnehmung von Korruption auf allen Verwaltungsebenen.

Laut Innenministerium wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2011 insgesamt 2 479 Fälle von Korruption berichtet. Dabei deckten die Behörden eine breite Palette von Korruptionsfällen auf. Mehr als 100 Mitarbeiter im Innenministerium wurden wegen verschiedener Formen von Korruption festgenommen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)

Die Kapazität der Anti-Korruptionsagentur konnte weiter gesteigert werden, wobei ein Schwerpunkt auf den Bereich Prävention fiel. Es kam zu Untersuchungen hinsichtlich von deklarierten Vermögenswerten, insbesondere im Falle von öffentlichen Doppelfunktionen aufgrund vermuteter Interessenskonflikte. Die Korruptionsstaatsanwaltschaft leitete im Jahre 2011 in 115 Fällen Untersuchungen ein, unter ihnen auch einige sog. "mittel bis hochrangige" Fälle. Grundsätzlich bedarf es allerdings diesbezüglich eines weiteren proaktiven Zugangs und die Kapazitäten zur Durchführung von Untersuchungen im Finanzsektor.

(European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)

Bei einer von UNDP im Dezember 2011 in Serbien durchgeführten Umfrage bezeichneten 73 Prozent der Befragten die Anstrengungen des Staates im Hinblick auf die Bekämpfung der Korruption als den falschen Weg. 48 Prozent sind der Meinung, dass die Korruption gegenüber 2010 angestiegen ist. Durchschnittlich betragen die Schmiergeldzahlungen EUR 178,- pro Jahr. 44 Prozent der Schmiergelder werden an Ärzte, 26 Prozent an Polizisten und 19 Prozent an Beamte der staatlichen Verwaltung bezahlt. Wie die Staatssekretärin des serbischen Justizministeriums, Gordana PUALIC anführte, wurden in den vergangenen 3 Jahren in Serbien 2.965 Personen wegen verschiedener Korruptionsdelikte verurteilt. Anti-Korruptionsabteilungen und Anti-Geldwäscheabteilungen seien bei den Staatsanwaltschaften in Belgrad, Novi Sad, Nis und Kragujevac eingerichtet worden.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 13.2.2012)

NGO's

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Trotzdem kommt es aber immer wieder zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn Regierungsstellen kritisiert und spezielle Themen wie der Kosovo oder der Krieg in den 1990ern angesprochen werden

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass die NGO-Szene in Serbien sehr dynamisch ist und Zeichen einer lebendigen, vom Staat unbeeinflussten Bürgergesellschaft ist.

Allgemein:

  • -Strichaufzählung
    YUCOM (Lawyers" Committee for Human Rights): www.yucom.org.rs, gratis Rechtsbeistand, aktive Kampagnen bei Fällen von Menschenrechtsverletzungen

  • -Strichaufzählung
    Youth Initiative for Human Rights: http://rs.yihr.org/, Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, Schwerpunkt auf nationale Minderheiten (insbes. albanische und bosniakische Minderheit)

Weiters:

  • -Strichaufzählung
    Helsinki Committee for Human Rights, Fond Biljana Kovacevic Vuco, Civic Initiatives (www.gradjanske.org), Belgrade Center for Human Rights (http://english.bgcentar.org.rs/index.php), Herausgabe eines jährlichen Menschenrechtsberichts (auch auf englisch), abrufbar unter:
    http://www.english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202011.pdf

LGBT (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender):

  • -Strichaufzählung
    Gay Straight Alliance (http://gsa.org.rs, veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Menschenrechtslage von LGBT-Personen, bietet Rechtsbeistand an)

  • -Strichaufzählung
    LABRIS (www.labris.org.rs, für lesbische Frauen, bietet Beratung und Hilfe an)

  • -Strichaufzählung
    Queeria (www.queeriacentar.org)

Nationale Minderheiten (Roma, Bosniaken, Albaner,...):

  • -Strichaufzählung
    Praxis (www.praxis.org.rs): Kostenfreier Rechtsbeistand und Beratung, diverse Projekte zur Integration von Roma und anderen Minderheiten

  • -Strichaufzählung
    Regional Centre for Minorities (www.minoritycentre.org):
    Monitoring von Minderheitenrechten, aktives Einschreiten und Lobbying bei Rechtsverletzungen. Die NGO bringt jährlich etwa 5-6 Fälle vor Gericht, in anderen Fällen leistet sie z.B. Mediation.

  • -Strichaufzählung
    Youth Initiative for Human Rights: http://rs.yihr.org/, Fokus auf alb. und bosn. Minderheit

Frauen:

  • -Strichaufzählung
    Autonomous Women?s Center (www.womenngo.org.rs): SOS-Telefon, Rechtshilfe, Beratung, Lobbying für Gesetzgebung nach internationalen Standards

Opfer von Menschenhandel:

  • -Strichaufzählung
    ASTRA (www.astra.org.rs): Prävention und Aufklärung, Opferhilfe, SOS-Telefon

(Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)

Ombudsmann

Die Stelle des nationalen Ombudsmanns gibt es seit 2007. Im August 2012 wählte das Parlament zum zweiten Mal Sa¿a Jankovic in diese Funktion. Das Büro ist in den Bereichen Minderheitenrechte, Kinderrechte, Rechte von Menschen mit Behinderungen, Rechte von

Häftlingen und Gleichstellung von Frauen, LGBT-Personen,... aktiv.

Beschwerden können von individuellen Personen oder Organisationen (z.B. den nationalen Minderheitenräten) gegen öffentliche Institutionen eingebracht werden. Der Ombudsmann prüft die Fälle und gibt verbindliche Empfehlungen ab. Das Büro kann auch Gesetzesinitiativen starten oder Gesetzesänderungen einbringen. Es arbeitet eng mit dem Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung zusammen, wobei das Büro für Gleichstellung für individuelle Fälle bei Diskriminierung zuständig ist und das Büro des Ombudsmanns auf einer umfassenderen Ebene und systematischer agiert (z.B. durch Gesetzesinitiativen, Trainingsmaßnahmen für Beamte, etc.). Die Mitarbeiter sind mit den österreichischen Volksanwälten in Kontakt, an deren Modell sie sich zu orientieren versuchen.

Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung: Das Büro ist eine staatliche Einrichtung, die autonom und unabhängig agiert und gegen Fälle von Diskriminierung vorgeht. Es wird derzeit von der Jus-Professorin Nevena Petru¿ic geleitet. Beschwerden können jederzeit sowohl von natürlichen Personen als auch Organisationen (NGOs,...) eingebracht werden. Das Büro wurde 2009 mit der Annahme des Anti-Diskriminierungsgesetzes gegründet, konnte aber erst 2011 seine Arbeit voll aufnehmen. Im Jahr 2010 wurden 124 Beschwerden eingereicht, 2011 waren es 349 Beschwerden, eine Zahl die nicht zuletzt aufgrund der Neuheit des Büros noch relativ niedrig ist. Für 2012 werden doppelt so viele Fälle erwartet (bis 31.8. waren es 401 Fälle). 50% der Beschwerden richten sich gegen öffentliche Institutionen. Der Großteil hat die Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit als Grundlage (meist Roma). Der Jahresbericht 2011 auf englisch (Anm.: eignet sich evt. für die Aufnahme in die Staatendokumentation) ist unter folgendem Link abrufbar:Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung: Das Büro ist eine staatliche Einrichtung, die autonom und unabhängig agiert und gegen Fälle von Diskriminierung vorgeht. Es wird derzeit von der Jus-Professorin Nevena Petru¿ic geleitet. Beschwerden können jederzeit sowohl von natürlichen Personen als auch Organisationen (NGOs,...) eingebracht werden. Das Büro wurde 2009 mit der Annahme des Anti-Diskriminierungsgesetzes gegründet, konnte aber erst 2011 seine Arbeit voll aufnehmen. Im Jahr 2010 wurden 124 Beschwerden eingereicht, 2011 waren es 349 Beschwerden, eine Zahl die nicht zuletzt aufgrund der Neuheit des Büros noch relativ niedrig ist. Für 2012 werden doppelt so viele Fälle erwartet (bis 31.8. waren es 401 Fälle). 50% der Beschwerden richten sich gegen öffentliche Institutionen. Der Großteil hat die Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit als Grundlage (meist Roma). Der Jahresbericht 2011 auf englisch Anmerkung, eignet sich evt. für die Aufnahme in die Staatendokumentation) ist unter folgendem Link abrufbar:

http://www.ravnopravnost.gov.rs/files/2011%20Regular%20Annual%20Report.pdf

(Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)

Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Ein stellvertretender Ombudsmann für Gender-Fragen nahm im November 2008 seine Arbeit auf. Die Bevölkerung hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich wegen (menschen-) rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Minderheiten

Minderheitenrechte

Der Zensus von 2001 (ohne Kosovo) gibt folgende Zusammensetzung der Bevölkerung an: 82,86% Serben, 3,91% Ungarn, 1,82% Bosniaken, 1,44% Roma, 0,94% Kroaten, 0,82% Albaner. Diese Daten können aber nur als Richtwerte angesehen werden, da davon ausgegangen werden muss, dass diese Zahlen nicht der Realität entsprechen. So wird beispielsweise davon ausgegangen, dass etwa 500.000 Roma in Serbien leben, die damit 7% der Gesamtbevölkerung bilden würden. Auch die Zahlen der Volkszählung von 2011 werden nicht akkurat sein, da die albanische Minderheit diese boykottiert hat.

Serbien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Konventionen im Zusammenhang mit dem Minderheitenschutz ratifiziert. Ebenso garantieren die serbische Verfassung sowie nationale Gesetze den Minderheitenschutz. Von der internationalen Gemeinschaft wird die derzeitige serbische Minderheiten-Politik positiv bewertet, in den vergangenen Jahren gab es einige Fortschritte. Mit dem Minderheitenrätegesetz wurde im August 2009 ein minderheitenfreundliches Gesetz beschlossen, auf dessen Basis 19 nationale Minderheiten Selbstverwaltungsorgane für die Bereiche Kultur, Bildung und Medien wählen konnten. Der bosniakische Minderheitenrat ist aufgrund interner Streitigkeiten noch nicht konstituiert worden, auch der vlachische und deutsche Minderheitenrat werden von internen Konflikten lahmgelegt.

(Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)

Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Es besteht in umfassendes gesetzliches Regelwerk zum Schutz von Minderheiten, welches mit der Rahmenkonvention über nationale Minderheiten konform geht und welche Serbien unterschrieben hat. Im August 2012 wurde ein Regierungsamt für Menschen- und Minderheitenrechte eingerichtet. Regelmäßige Finanzberichte der nationalen Minderheitenräte an dieses Amt wurden vereinbart. Der Fragebogen zum Zensus 2011 nahm Rücksicht auf die zahlreichen Minderheiten in Serbien und wurde in neun Sprachen aufgelegt, wobei sogar minderheitensprachen kundige Zählorgane eingesetzt wurden.

(European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)

Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.5.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten (in der Regierung; Anm.) und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit.Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.5.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten (in der Regierung; Anmerkung und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 29.8.2008)

Am 7.11. fand in Belgrad die Follow-Up Ministerkonferenz zur Lösung der Flüchtlingsfragen auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien statt, bei welcher ein "Review" der erzielten Fortschritte im Rahmen des Sarajewo-Prozesses vorgenommen werden sollte. Die Außenminister Jeremic (SER), Jandrokovic (KRO), Rocen (MN) und Alkalaj (BuH) unterzeichneten gestern eine gemeinsame Erklärung zur nachhaltigen Lösung der Situation von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons - IDPs) in der Region Westbalkan.

Aufbauend auf den Prinzipen der Sarajewo Erklärung vom 31.1.2005 und der gemeinsamen Belgrader Erklärung vom 25.3.2010, bekennen sich die vier Staaten dazu, gemeinsam dauerhafte Lösungen für die Flüchtlinge und IDPs in der Region durch freiwillige Rückkehr und Reintegration oder lokale Integration zu finden. Im Vordergrund stehen adäquate Unterbringung und der vereinfachte Erwerb von persönlichen Dokumenten.

Um dies zu erreichen, wurde ein gemeinsames regionales mehrjähriges Programm beschlossen, dessen Umsetzung durch eine Geberkonferenz im Frühjahr 2012 in Sarajewo finanziert werden soll und das 74.000 der bedürftigsten Flüchtlinge und IDPs zugute kommen soll. Von den benötigten 584 Mio. EUR werde die EU-Kommission 335 Mio. EUR zu Verfügung stellen, sagt EK-KM Stefan Füle. Füle sprach von einem "historischen Tag von politischer Bedeutung für die Region". Er kündigte an, dass der aus der Geberkonferenz resultierende Trustfund von der Entwicklungsbank des Europarates verwaltet werden wird.

(Österreichische Botschaft Belgrad: ÖB Belgrad; Flüchtlinge und IDP; Ministerkonferenz in Belgrad am 7.11.2011, 8.11.2011)

Roma (s.a. Feststellungen "Rechtsschutz")

In vielen Bereichen des Lebens (Wohnen, Arbeit, Gesundheitsversorgung, Bildung) sind Roma nach wie vor benachteiligt. Die serbische Regierung hat im April 2009 eine nationale Roma-Strategie ("Strategie für die Verbesserung der Situation der Roma in der Republik Serbien") und im Juni 2009 einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Strategie angenommen. Verantwortlich war bisher das im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung angesiedelte Büro für die Nationale Roma-Strategie. Im Gesundheits- und im Bildungsministerium wurden Kontaktstellen für Roma-Fragen eingerichtet. Die Umsetzung des Aktionsplans geht nur langsam voran, jedoch gab es insbesondere innerhalb des vergangenen Jahres einige positive Entwicklungen, die auch von den NGOs anerkannt werden. So wurde der Erwerb von Identitätsdokumenten und der Zugang zu Gesundheitsversorgung vereinfacht ("Gesundheitskarte" auch ohne festen Wohnsitz). Dennoch sind etwa 5% der Roma nicht registriert und haben daher auch keinen Zugang zu Arbeitslosenunterstützung.

Auch im Bereich Wohnen gibt es Verbesserungen. Nach der Räumung einiger illegaler Roma-Siedlungen (de facto Slums) in Belgrad im Frühjahr 2012 und der Unterbringung der BewohnerInnen in Container-Siedlungen sollen nun permanente Unterkünfte geschaffen werden, die mithilfe von IPA-Geldern der EU finanziert werden sollen. Das "needs assessment" durch die OSZE wurde bereits durchgeführt. UNDP gab insgesamt eine sehr positive Bewertung über die Abwicklung der "Übersiedlung" der 250 Familien ab. Im Gegensatz zu früheren Delogierungen seien die Betroffenen informiert und vorbereitet gewesen, es habe keine Widerstände gegeben - im Gegenteil - alle befragten Familien hätten im Gespräch mit Sozialarbeitern und UNDP-Mitarbeitern angegeben, die neue Unterbringung zu bevorzugen.

Problematisch ist sowohl bei den Container-Siedlungen als auch den zu bauenden permanenten Unterkünften der Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten, Schulen und Gesundheitsversorgung. In diesen Bereichen beklagen NGOs, das Ombudsmann-Büro und das Büro der Gleichstellungs-Kommissarin auch die häufigsten Fälle von Diskriminierung. So werden Roma-Kinder noch immer häufig in Sonderschulen geschickt oder in separaten Klassen unterrichtet. In gemischten Klassen bekommen Kinder Testaufgaben auf Serbisch gestellt, anstatt auf Romani. "Affirmative Action" ist im Universitätsgesetz nicht geregelt, was dazu führt, dass einige Universitäten Roma als Studenten ablehnen.

Armut und Arbeitslosigkeit sind grassierende Probleme - nur 10% der Roma gehen offiziell einer Arbeit nach. Unter jenen, die arbeitslos gemeldet sind, haben 90,73% nur Grundschulabschluss oder nicht einmal die Grundschule abgeschlossen, 9% haben Mittelschulabschluss.

Der Großteil der beim Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung eingehenden Beschwerden wegen Diskriminierung auf der Basis von nationaler/ethnischer Zugehörigkeit im Jahr 2011 kam von Roma. Diese Zahl ist dennoch sehr gering, daher versucht das Büro durch Outreach-Aktivitäten (Besuch von Siedlungen, Verteilung von Broschüren in Romani, etc.) auf seine Rolle aufmerksam zu machen. Laut Mitarbeitern des Büros und NGOs sind Roma sehr zurückhaltend, bei Übergriffen oder Fällen von Diskriminierung zur Polizei zu gehen, da sie sehr geringes Vertrauen in die Polizei haben und sie dort oft einer sekundären Viktimisierung ausgesetzt sind.

(Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)

Serbien nimmt weiterhin aktiv am Programm der "Roma-Inclusion 2005-2015" teil. Für die Verbesserung der Lage der Roma sind das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, die Verwaltung und Lokalregierungen, ein Roma-Rat, dem der stellvertretende Premierminister vorsitzt, und der Roma Nationale Minderheitenrat zuständig. In der Provinz Vojvodina wurde ein sog. Roma-Inklusion-Amt errichtet, welches sich speziell mit den Themen der Erziehung und Beschäftigung auseinandersetzt. Ausbildungs-, Gesundheits- und Beschäftigungsmaßnahmen und Richtlinien werden durchgeführt. Die Sterblichkeitsrate unter Kindern wurde in den letzten 5 Jahren halbiert. Am Schulsektor konnte eine signifikante Verbesserung beim Schulbesuch und Schulabschluss im Volksschulbereich als auch ermutigende Ergebnisse beim Besuch höherer Schulstufen erzielt werden.

75 Roma Gesundheitsmediatoren und 175 pädagogische Assistenten wurden mittlerweile angestellt und ein Gesundheitskartensystem eingeführt. Zwischen Mai und September 2011 wurde eine Reihe von Maßnahmen unternommen, die zur Beseitigung von bestehenden Hindernissen zur Registrierung von sog. "gesetzlich unsichtbaren Personen" (legally invisible persons) und zum Zugang von staatlichen Grundansprüchen führen sollen: die Verwaltungsabgaben für nachträgliche Registrierung von Geburten wurde abgeschafft und neue Möglichkeiten der Registrierung unter einer provisorischen Adresse eingeführt.

(European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia?s application for membership of the European Union, Oct. 2011)

Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Die Regierung verabschiedete einen Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über die Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen.

(European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Im Dezember 2010 begann die serbische NGO-Gruppe Praxis das Projekt "Mitwirkung an sozialer Integration und Kampf gegen die Diskriminierung von marginalisierten Bevölkerungsteilen in Serbien", unterstützt vom norwegischen Außenministerium. Ziel dieses Projekts ist die Reduzierung von Diskriminierung und die Beseitigung systemischer Hindernisse beim Erwerb von Personaldokumenten und beim Zugang zu sozio-ökonomischen Rechten diese Bevölkerungsgruppen betreffend. Kooperationspartner von Praxis im ersten Jahr war dabei das Roma-Ausbildungszentrum in der Stadt Subotica.

(Praxis: Praxis First Year Report NMFA, 13 December 2011; http://www.praxis.org.rs/index.php/en/reports-documents/praxis-reports/item/140-praxis-first-year-report-nmfa, Zugriff 14.11.2012)

Eine Strategie zur Verbesserung der Lage der Roma (2009) enthält folgende Prioritäten: Hebung der Beschäftigten in den Verwaltungskörpern und die Integration bzw. Reintegration von Roma in den Arbeitsmarkt, die rechtzeitige und effiziente Aufnahme von Romakindern in Vor - und Volksschuleinrichtungen und die Anhebung der Anzahl an Absolventen im Pflichtschulbereich und an höheren Schulen. Zahlreiche Initiativen wurden auch zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung unternommen. Die Regierung verabschiedete dabei den Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über diese Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen.

(European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Serbien bemüht sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik (Unterzeichnung der Roma Dekade 2005- 2015) zu verbessern. Staatliche Repression findet nicht mehr statt. Roma sind keinen systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Nach wie vor kommt es aber zu verbalen und gewalttätigen Übergriffen durch Privatpersonen, insbesondere durch Angehörige rechtsgerichteter Gruppen.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Serbien. Allgemeine Lage und Situation der Roma und Albaner, Juni 2010)

UNDP gab insgesamt eine sehr positive Bewertung über die Abwicklung der am 26. April 2012 erfolgten Umsiedlung der Roma-Familien aus der illegalen "Belville"-Siedlung in Belgrad ab. Im Gegensatz zu früheren Delogierungen seien die Betroffenen informiert und vorbereitet gewesen, es habe keine Widerstände gegeben - im Gegenteil - alle befragten Familien hätten im Gespräch mit Sozialarbeitern und UNDP-Mitarbeitern angegeben, die neue Unterbringung zu bevorzugen. Die Stadt Belgrad habe alle der von UNDP vorgegebenen Richtlinien befolgt, so hätten z.B. zahlreiche Sozialarbeiter sowie medizinische Einsatzkräfte den Prozess begleitet. UNDP, NGOs (darunter auch Amnesty International) und Medien hätten die Umsiedlung ungehindert beobachten können.

In den Siedlungen hätte das medizinische Personal der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit Impfaktionen für die Kinder und dem Einrichten von Ansprechstellen in den Siedlungen begonnen. Auch Lehrer hätten ihre Arbeit in den Siedlungen bereits begonnen. 98% der nun umgesiedelten Roma seien registriert und hätten damit Zugang zu Sozialleistungen - dies sei eine deutliche Verbesserung zu früheren Verhältnissen. Die Entwicklungen der letzten Monate die vor allem größere Kooperationsbereitschaft der Stadt Belgrad und ein stärkeres Engagement der betroffenen Ministerien für Soziales und für Menschenrechte zeigen, sind jedenfalls wichtige Signale.

(ÖB Belgrad: Umsiedlung der Roma-Familien aus "Belville" in Belgrad am 26. April 2012, Briefing durch UNDP, 2. Mai 2012)

Laut der serbischen Verfassung sind innere Angelegenheiten gesetzlich festgelegte Tätigkeiten mit dessen Durchführung die zuständigen Republikbehörden die Sicherheit der Republik Serbien und deren Bürger, als auch die durch die Verfassung und andere Gesetze festgelegten Bürgerrechte gewährleisten. Das serbische Innenministerium ist durchaus in der Lage, Angehörigen der Roma Volksgruppe Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewährleisten. Dafür sprechen auch die kürzlichen Ausschreitungen gegen Roma im Belgrader Vorort Resnik, als die Stadtverwaltung Belgrad versucht hatte, im genannten Vorort Wohncontainer für etwa 20 Roma-Familien aufzustellen. Die Einwohner von Resnik wehrten sich dagegen und wurden Polizeibeamten mit Steinen und Flaschen beworfen. 14 Polizeibeamte wurden verletzt und 15 gewaltsame Teilnehmer festgenommen.

Der serbische Staat ist sehr bemüht den Angehörigen der Volksgruppe der Roma in deren Integration in die Gemeinschaft zu helfen. Es gab z. B. seitens Serbiens in der Vergangenheit mehrere Versuche für Roma Wohncontainer zu gewährleisten. Diese wurden von den Roma übernommen, aber in weiterer Folge vermietet und dieselben blieben in gleichen unwürdigen Lebensbedingungen wohnen. Das serbische Ministerium für Gesundheit und die staatliche Krankenversicherung haben seit 2010 sichergestellt, dass Roma auch bei fehlender Staatsbürgerschaft ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben.

In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf der Republikebene (Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltung-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), sowohl auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committe for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen Serbien weit.

Vor etwa 2 Monaten hat sich IM (Innenminister) Dacic persönlich bei einem Angehörigen der Roma entschuldigt, dass er aufgrund eines begangenen Diebstahls von einem Polizisten durch Ohrfeigen misshandelt worden war. Das wurde auch im serbischen Fernsehen ausgestrahlt. Dass sich die Roma-Gemeinschaft in Serbien nicht unbedingt beliebt macht, resultiert auch daraus, dass Mitglieder dieser Minderheit permanent wegen Eigentumsdelikten strafrechtlich in Erscheinung treten. Generell werden Sie aber toleriert und keineswegs verfolgt. Angehörige der Roma haben auch ohne Registrierung Zugang zur medizinischen Grundversorgung, und im Falle einer offiziellen Registrierung auch zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 17.5.2012)

Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor. Seit dem 5.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Im Juni wurde im Internet ein Video veröffentlicht, das einen Polizeibeamten beim Schlagen eines jungen Roma in der Polizeistation von Vrsac im Jahre 2007 zeigte. Die serbischen Behörden nahmen daraufhin zwei Polizeibeamte fest, die wegen Amtsmissbrauch und Folter angeklagt wurden.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)

Die Maßnahmen wie sie in der "Strategie zur Verbesserung des Status der Roma" festgelegt sind, wurden 2011 fortgesetzt und führten zu einigen Verbesserungen, insbesondere im Bereich Erziehung und Gesundheit, kaum aber in der Wohnungsfrage und der Beschäftigung. Das nationale Roma-Strategiebüro angesiedelt im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte wurde in die Roma-Statusverbesserungsgruppe innerhalb des Ministeriums, der öffentlichen Verwaltung und der lokalen Selbstverwaltung umgewandelt. Alle drei Behörden begannen mit dem Entwurf eines Dreijahresaktionsplans zwecks Durchführung dieser Strategie für die Jahre 2012-2014. Das Ministerium konsultierte dabei Vertreter der Zivilgesellschaft, die wiederum mit den zuständigen Ministerien und internationalen Organisationen zusammen arbeiteten.

Fortschritte wurden auch bezüglich des Problems fehlender Dokumente erzielt. Diese wurden durch Änderungen des Verwaltungssteuergesetzes, das die Steuer auf Registrierungen beseitigte, und des Niederlassungsgesetzes, welches nun nichtregistrierten bzw. obdachlosen Personen ermöglicht, sich unter der Adresse der lokalen Sozialarbeitszentren zu registrieren, um somit in den Genuss von Personalausweisen und einer Reihe von Sozialunterstützungen zu kommen. Eine Untersuchung von UNICEF ergab, dass sich die Gesundheit von Roma seit 2005 beträchtlich verbessert, die Sterblichkeitsrate unter Säuglingen und Kindern beinahe halbiert hat.

2011 kam es weiterhin zu ethnisch motivierten Angriffen auf Roma. Neben tätlichen Angriffen sind es vor allem eine Reihe von sog. Hassgraffitis, die ein Gewalteskalationsmuster von verbalen zu tätlichen Übergriffen anzeigen. Vorfälle dieser Art erfolgen meistens durch jugendliche Hooligans und werden seitens der Polizei verfolgt. So wurden drei Jugendliche nach einem Angriff auf einen Roma-Schüler ausgeforscht und der Staatsanwaltschaft übergeben. Roma im Dorf Jabuka mussten 2010 von der Polizei monatelang beschützt werden, nachdem Gerüchte über die angebliche Tötung eines Nicht-Roma durch einen Roma bekannt wurden. Ein Gericht in Pancevo verurteilte im Juni 2011 sechs Beschuldigte wegen des Vorwurfs der Anstiftung von Rassen-, nationalem und Religionshass zu mehreren Monaten Gefängnis und zu sozialer Arbeit.

(Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2011, Belgrade 2012;

http://www.english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202011.pdf, Zugriff 22.5.2012)

Rückkehr

Grundversorgung

Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist uneingeschränkt gewährleistet. Nachdem in den vergangenen Jahren in der Republik Serbien ein Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen war, sank das in Euro umgerechnete Realeinkommen von 400 Euro im Jahr 2008 auf 330 Euro in 2010. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (rund 700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei 8.544 Dinar (knapp 83 ¿/Monat), die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung.

In Serbien gibt es die Möglichkeit eines Anspruchs auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Detailinformationen erteilen die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit". Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat folgende Aufgaben, wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann:

o Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen

o Unterstützung behinderter Personen

o Unterstützung älterer pflegebedürftiger Menschen

o Unterstützung von Kindern ohne Eltern

o Unterstützung von gefährdeten Familien

o Unterstützung minderjähriger Eltern

o Unterstützung von Familien mit drei oder mehr Kindern

o Vermeidung von und Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt

Besondere Einrichtungen kümmern sich um Gruppen mit besonderen Bedürfnissen, wie etwa Senioren, alleinstehende Frauen, Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Bedürftige Personen können sich an das Sozialversicherungsamt ihres Wohnortes wenden, um weitere Informationen für ihre Stadt, ihr Dorf oder ihre Region zu erhalten. Die Zufluchtstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren. Das Angebot richtet sich an Kinder, die auf den Straßen Belgrads leben und arbeiten.

(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2012)

Bei der Krankenversicherung beträgt der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag je 6,15%, der Pensionsversicherungsbeitrag je 11% und der Arbeitslosenversicherungsbeitrag je 0,75%. Die Invaliditätsversicherung ist Teil der Pensionsversicherung. Weitere Bausteine des Sozialsystems sind die Kinderfürsorge (Zentren für Waisen, behinderte Kinder), die Sozialhilfe, das Kinderbetreuungsgeld (zwischen 2.200 RSD und 2.867 RSD monatlich für das 1. bis 4. Kind), Pflegegeld (8.246 RSD monatlich) und die Familienbeihilfe (wird einmalig bei der Geburt des Kindes ausgezahlt, 1. Kind 31.561 RSD, 2. Kind 123.415 RSD in 24 Raten, 3. Kind 222.138 RSD in 24 Raten, 4. Kind 296.981 RSD in 24 Raten).

Das Pflegegeld wird Versicherten/Pensionisten ausgezahlt, die einen solchen Grad der Behinderung haben, dass die Hilfe einer zweiten Person unumgänglich ist. Die Sozialhilfe beträgt für eine zweiköpfige Familie seit Mai 2011 zwischen 9.450 und 11.300 RSD.

Kinderbetreuungsgeld bekommen Familien, die pro Kopf weniger als

6.946 RSD oder in manchen Fällen 8.335 RSD verdienen. Dieser Zensus wird vom Sozialministerium festgelegt. Diese Leistung ist also für einkommensschwache Familien vorgesehen.

Das Arbeitslosengeld kann für max. ein bis zwei Jahre bezogen werden und schließt eine Krankenversicherung mit ein. Das Arbeitslosengeld wird wie folgt ausgezahlt: 3 Monate lang bei Versicherungszeiten bis 5 Jahren, 6 Monate lang bei Versicherungszeiten von 5 bis 15 Jahren, 9 Monate lang bei Versicherungszeiten von 15 bis 25 Jahren, 12 Monate lang bei Versicherungszeiten über 25 Jahren. Nur im Fall, wenn die arbeitslose Person 2 Jahre bis zur Pensionierung hat, kann das Arbeitslosengeld 24 Monate lang ausgezahlt werden.

Problematisch ist die Diskriminierung behinderter Personen am Arbeitsmarkt. Das 2009 erlassene Gesetz über die Beschäftigung von behinderten Personen sieht vor, dass Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern mindestens eine behinderte Person beschäftigen. Dafür erhält das Unternehmen staatliche Subventionen. Die meisten Arbeitgeber umgehen diese Regel jedoch und zahlen stattdessen eine Pönale. Aus dem daraus gespeisten Fonds werden Beschäftigungsprogramme für behinderte Menschen finanziert.

(Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)

Medizinische Versorgung

Alle Bewohner Serbiens haben freien Zugang zur medizinischen Versorgung. In den Krankenhäusern werden bei der Behandlung der Patienten keine Unterschiede zwischen Serben und ethnischen Minderheiten gemacht, auch Albaner werden in den Krankenhäusern behandelt. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), März 2006)

Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind.

Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet.

(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2012)

Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sofern keine Krankenversicherung besteht, müssen die Kosten für die medizinische Versorgung selbst oder von der Sozialhilfe getragen werden. Andernfalls wird nur die Notversorgung gewährleistet. Versichert sind Kinder, Studenten bis zum 27. Lebensjahr, Arbeitnehmer und arbeitslos gemeldete Personen. Eine eigene Krankenversicherung gibt es für Militär-Angehörige. Mittlerweile werden auch private Krankenversicherungen angeboten.

Ethnische Diskriminierung bei der medizinischen Versorgung ist nicht auszuschließen, aber nicht erfasst. Von mangelnder medizinischer Versorgung sind besonders Roma betroffen, da diese oft keine Identitätsnachweise besitzen und daher auch nicht versichert sind. Diese Situation hat sich aber im vergangenen Jahr verbessert, da der Zugang zu Identitätsdokumenten und der Krankenversicherungskarte erleichtert wurde.

In vielen Fällen sind Menschen zwar regulär angestellt, werden aber vom Arbeitgeber nicht versichert. Um dieser Praxis Einhalt zu gebieten, wurde eine Vignette entwickelt, die alle 6 Monate vom Arbeitgeber ausgegeben wird und die auf die Krankenversicherungskarte geklebt werden muss, damit sie ihre Gültigkeit behält. Der Arbeitgeber erhält die Vignetten nur, wenn er die Versicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer eingezahlt hat. Außerdem wird eine Sozialversicherungsdatenbank eingerichtet, in der alle eingezahlten Beiträge erfasst werden sollen.

Größtes Problem ist die im Gesundheitswesen gängige Korruption. Diese führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen der Patienten (Behandlungen werden zwar durchgeführt, aber oft nicht patientenfreundlich, langes Warten auf Behandlungen ist nicht ungewöhnlich).

(Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)

Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Die Regierung verabschiedete einen Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über die Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen.

(Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" geführt werden, stehen Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos zur Verfügung. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 50 RSD (ca. 0,50 EUR). Medikamente, die auf keiner der nachfolgend genannten Listen geführt werden, sind grundsätzlich selbst zu bezahlen.

(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2012)

Serbien hat derzeit mit folgenden Ländern jeweils ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen:

Österreich, Belgien, Bulgarien, Großbritannien, Dänemark, Ägypten, Italien, Libyen, Luxemburg, Ungarn, Mazedonien, Deutschland, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien (das Abkommen bezieht sich nur auf Krankenversicherung), Slowakei (das Abkommen mit der damaligen Tschechoslowakei wird angewendet), Bosnien und Herzegowina, Frankreich, Holland, Kroatien, Montenegro, Tschechische Republik, Schweiz, und Schweden.

(Mitteilung des Büros des Sozialattachés an der ÖB Belgrad, 5.8.2009)

Behandlung nach Rückkehr

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden.

Obwohl es kein organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren, gibt, werden solche Programme möglicherweise in naher Zukunft entwickelt. Es gibt zwei staatliche Mechanismen für die Geschlechtergleichstellung. Zum einen den "Rat für die Gleichstellung der Geschlechter" in Form von OSZE-Projekten, die sich auf lokale Brennpunkte in verschiedenen serbischen Gemeinden konzentrieren. Darüber hinaus bestehen viele nicht-staatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben. Man kann sagen, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist.

(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2012)

Im Dezember 2010 begann die serbische NGO-Gruppe Praxis das Projekt "Mitwirkung an sozialer Integration und Kampf gegen die Diskriminierung von marginalisierten Bevölkerungsteilen in Serbien", unterstützt vom norwegischen Außenministerium. Ziel dieses Projekts ist die Reduzierung von Diskriminierung und die Beseitigung systemischer Hindernisse beim Erwerb von Personaldokumenten und beim Zugang zu sozio-ökonomischen Rechten diese Bevölkerungsgruppen betreffend. Kooperationspartner von Praxis im ersten Jahr war dabei das Roma-Ausbildungszentrum in der Stadt Subotica.

(Praxis: Praxis? First Year Report - NMFA, Dec. 2011; http://www.praxis.org.rs/index.php/en/reports-documents/praxis-reports/item/140-praxis-first-year-report-nmfa, Zugriff 16.11.2012)

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner Ausbildung und Berufstätigkeit in Serbien sowie zu seiner familiären Situation in Serbien und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen und dem vorgelegten serbischen Reisepass.

Wirtschaftliche oder sonstige Probleme der in Serbien verbliebenen Familienangehörigen wurden im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft dargelegt. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, vor der Ausreise nach Österreich als Selbständiger ein Lokal mit Spielautomaten betrieben zu haben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Drohungen und Übergriffe seitens krimineller Gläubiger ist nicht glaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer weder die behaupteten Schulden noch die behaupteten Übergriffe seiner Gläubiger (samt deren angeblicher Zugehörigkeit zum Organisierten Verbrechen) durch Beweismittel belegen oder sonst glaubhaft machen konnte. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wieso er sich als angebliches Parteimitglied der damaligen Regierungspartei SPO Geld bei einem Kriminellen geliehen hat, anstelle einen regulären Kredit bei einer Bank aufzunehmen oder sich an seine Partei zu wenden, die ihm angeblich auch das Lokal überlassen hat. Auch die behauptete physische Gewalt - im Zuge derer ihm die Nase gebrochen worden sein soll - blieb gänzlich unbelegt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer wegen dieser Vorfälle nicht an die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates gewandt hat.

Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich den von ihm behaupteten Bedrohungen in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen, so hätte der Beschwerdeführer wohl schon unmittelbar nach der Einreise in Österreich im Juli 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und nicht sechs Monate zugewartet und erst aus der Untersuchungshaft einen solchen gestellt.

Soweit der Beschwerdeführer massive Probleme und das Fehlen jeglicher Existenzperspektive in Serbien aufgrund seiner SPO-Mitgliedschaft behauptete, konnte er dieses mangels jeglicher Belege nicht glaubhaft machen. So konnte er weder seine Mitgliedschaft bei der SPO, noch die von dieser Partei initiierte Übertragung des Lokals an ihn oder den angeblichen Abriss dieses Lokals belegen. Diesbezüglich erscheint zudem nicht nachvollziehbar, wie die Verfügung des Abrisses des Lokals und deren Durchsetzung in der Zeit vom Machtwechsel in Serbien (April 2012) bis zur Ausreise des Beschwerdeführers bereits im Juli 2012 ohne auch nur den Versuch eines Widerstands seitens des Beschwerdeführers erfolgen konnte. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nie behauptet, rechtliche Schritte gegen ein solches Vorgehen unternommen zu haben. Abgesehen davon ist keinesfalls plausibel, dass ein Gebäude abgerissen werden muss, wenn lediglich der Betrieb von Spielautomaten in demselben behördlich für unzulässig erklärt worden ist.

Auch für die behauptete 14-monatige Haft sowie den "Freispruch" 2011 wurde kein Beweismittel beigebracht, wobei festzuhalten ist, dass in dieser Zeit die SPO Teil der Regierungskoalition war - dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde ausgeführt, inhaftiert gewesen sei "bloß weil ich Mitglied der SPO-Partei bin", ist daher auszuschließen. Vielmehr spricht diese Regierungsbeteiligung klar gegen eine staatlich (zumindest) geduldete Verfolgung aufgrund der SPO-Mitgliedschaft. Für eine systematische oder generelle Verfolgung von Funktionären oder Mitgliedern der SPO gibt es im Übrigen keinen Hinweis und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch dass er wegen der Parteimitgliedschaft kaum Möglichkeiten haben werde, sich eine neue Existenz in Serbien aufzubauen, wurde vom Beschwerdeführer lediglich in den Raum gestellt. Warum aber gerade er angeblich all diese Probleme haben sollte, obwohl er nie behauptet hat, Funktionär der SPO gewesen zu sein oder sich substanziell politisch engagiert zu haben, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar.

Dass der Beschwerdeführer - wie erstmalig in der Beschwerde pauschal und ohne nähere Ausführungen behauptet - in Serbien "von den Machthabern misshandelt und gefoltert" worden sei, steht im Widerspruch zu seinen Angaben in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und ist bereits aus diesem Grund nicht glaubhaft. Im Übrigen fehlt es auch dieser Behauptung an Substanz und wurde auch kein einschlägiges Beweismittel vorgelegt. Zudem spricht der Beschwerdeführer stets von "der Partei, die jetzt an der Macht ist" und ignoriert somit die Tatsache, dass Serbien von einer Koalition regiert wird.

Der Beschwerdeführer hat zudem bereits im März 2013 behauptet, über Beweismittel betreffend sämtliche Aspekte seines Vorbringens zu verfügen und zwecks deren Vorlage seinen Bruder telefonisch zu kontaktieren. Gleichwohl konnte er die angesprochenen Beweismittel weder bei der Beschwerde noch bis zum heutigen Tag - trotz einer Zeitspanne von immerhin rund sechs Wochen - vorlegen.

Der Beschwerdeführer hat nie schwerwiegende gesundheitliche Probleme, insbesondere solche psychischer Natur behauptet.

Es gibt keinen Hinweis für substanzielle Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers oder von ihm gesetzte nachhaltige Integrationsschritte. Da der Beschwerdeführer keine legale Beschäftigung in Österreich belegen konnte, ist eine Selbsterhaltungsfähigkeit auszuschließen. Die fehlende Inanspruchnahme der Grundversorgung ergibt sich aus der seit 27.01.2013 bestehenden Untersuchungshaft. Die behaupteten Sozialkontakte in Österreich wurden ohne Beleg lediglich pauschal in den Raum gestellt, weiter gehende Verbindungen wurden nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Verfahrens wiederholt eingeräumt, an Straftaten in Österreich beteiligt gewesen zu sein.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Berichten und den diesen nicht entgegenstehenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Es gibt keinen Hinweis, dass er nicht der Lage sein würde, seine Existenz in Serbien zumindest durch Gelegenheitsarbeiten sichern zu können. Zudem ist auch von einer Unterstützung der in Serbien verbliebenen Eltern und des Bruders auszugehen. Dass seine Eltern den Kontakt zu ihm abgebrochen hätten, stützt sich allein auf das als unglaubwürdig beurteilte Vorbringen, weshalb auch dieser Behauptung keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er bei den Eltern zumindest vorübergehend eine Unterkunft finden könnte. Eine wirtschaftliche Notlage der Verwandten wurde nicht behauptet.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Serbien sind dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes entnommen. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen weder in der Einvernahme vom 28.03.2013 noch in seiner Beschwerde substanziell entgegen getreten. Die bloße Behauptung, dass die Lage in Serbien "anders" sei oder die Feststellungen "so nicht stimmen" würden, reicht nicht aus, um diese in Zweifel zu ziehen. Dass die wirtschaftliche Lage in Serbien "schlecht" sei und die Einkommen "niedrig" steht den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Übrigen ohnehin nicht entgegen.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht, zumal sein Vorbringen - wie vorhin dargestellt - nicht glaubwürdig ist.

Selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungen durch Dritte würde es zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens kommen, zumal es sich dabei lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem serbischen Staat nicht zugerechnet werden können, handelt (vgl. etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.02.2000, Zl. 98/20/0557).Selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungen durch Dritte würde es zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens kommen, zumal es sich dabei lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem serbischen Staat nicht zugerechnet werden können, handelt vergleiche etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.02.2000, Zl. 98/20/0557).

Der Beschwerdeführer kann nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die serbischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, hat er weder im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan noch ist dies aus den Feststellungen über die Situation in Serbien ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer hat im Verfahren ausdrücklich angegeben, keine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, weshalb den Behörden auch nicht vorgeworfen werden kann, keine einschlägigen Ermittlungen eingeleitet zu haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zudem einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage in Serbien ist - wie vorhin bereits ausgeführt - ersichtlich, dass eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gegeben ist.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Versorgungslage im Herkunftsstaat, der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Ausbildung, Berufstätigkeit und der Unterstützung durch seine Familie) nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist auch nicht ersichtlich.

3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; es wurde auch nicht dargelegt, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Der Beschwerdeführer ist ein knapp 40-jähriger Mann, dem im Falle einer Rückkehr nach Serbien eine Unterkunft in seinem Elternhaus zur Verfügung stehen würde. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und der Unterstützung durch seine im Heimatland lebenden Verwandten - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Überdies ist der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, weshalb es ihm möglich sein wird, seine Existenz in Serbien entweder erneut als Selbständiger (oder notfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten) eigenständig zu sichern, wie er dies nach eigenen Angaben auch vor seiner Ausreise nach Österreich bereits einige Jahre lang getan hat.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Der Beschwerdeführer ist ein knapp 40-jähriger Mann, dem im Falle einer Rückkehr nach Serbien eine Unterkunft in seinem Elternhaus zur Verfügung stehen würde. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und der Unterstützung durch seine im Heimatland lebenden Verwandten - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Überdies ist der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, weshalb es ihm möglich sein wird, seine Existenz in Serbien entweder erneut als Selbständiger (oder notfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten) eigenständig zu sichern, wie er dies nach eigenen Angaben auch vor seiner Ausreise nach Österreich bereits einige Jahre lang getan hat.

Durch die Möglichkeit, Unterkunft im Elternhaus zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführer als einem gesunden und ledigen Mann auch eine solche Notunterkunft zumutbar.Durch die Möglichkeit, Unterkunft im Elternhaus zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführer als einem gesunden und ledigen Mann auch eine solche Notunterkunft zumutbar.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine substanzielle Bindung zu in Österreich dauerhaft aufhältigen Personen wurde nicht behauptet, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellt.Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine substanzielle Bindung zu in Österreich dauerhaft aufhältigen Personen wurde nicht behauptet, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellt.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von jedenfalls unter einem Jahr ist als noch sehr kurz zu bezeichnen, wobei der Aufenthalt ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz überdies bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist und der Beschwerdeführer sich zudem seit Jänner 2013 in Untersuchungshaft befindet. Überdies wurde der Antrag auf internationalen Schutz erst aus der Untersuchungshaft gestellt.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

In Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Serbien verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Eltern und sein Bruder in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und ohne ersichtliche Probleme leben. Bezüglich des Beschwerdeführers finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er spricht nicht oder nur sehr schlecht Deutsch und hat auch sonst keine substanziellen Integrationsbestrebungen glaubhaft dargelegt. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf einem im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, nur im geringen Maße gegeben.In Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Serbien verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Eltern und sein Bruder in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und ohne ersichtliche Probleme leben. Bezüglich des Beschwerdeführers finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er spricht nicht oder nur sehr schlecht Deutsch und hat auch sonst keine substanziellen Integrationsbestrebungen glaubhaft dargelegt. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf einem im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, nur im geringen Maße gegeben.

Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben, und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, insgesamt in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

3.7. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.3.7. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

Gemäß § 1 Z 6 Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben.

3.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, sicherer Herkunftsstaat, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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