TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/16 D3 434817-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

D3 434817-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zl. 12 18.320-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zl. 12 18.320-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe gelangte am 17.12.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Erstaufnahmestelle Ost am selben Tag gab sie als Fluchtgrund an, wegen ihres Mannes, der hier lebe, nach Österreich gekommen zu sein. Im Falle einer Rückkehr könnte sie Probleme mit ihrem Bruder bekommen, da sie heimlich weggefahren sei und ihre Familie gegen diese Ehe sei. Im Herkunftsland habe sie unmittelbar vor ihrer Ausreise bei ihrer Mutter gelebt. Ihr am XXXX geborene SohnXXXX befindet sich ebenfalls in der Heimat.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe gelangte am 17.12.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Erstaufnahmestelle Ost am selben Tag gab sie als Fluchtgrund an, wegen ihres Mannes, der hier lebe, nach Österreich gekommen zu sein. Im Falle einer Rückkehr könnte sie Probleme mit ihrem Bruder bekommen, da sie heimlich weggefahren sei und ihre Familie gegen diese Ehe sei. Im Herkunftsland habe sie unmittelbar vor ihrer Ausreise bei ihrer Mutter gelebt. Ihr am römisch 40 geborene SohnXXXX befindet sich ebenfalls in der Heimat.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde die Antragstellerin am 05.03.2013 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Dabei bestätigte sie zunächst, im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben. Sie sei immer gesund gewesen und bedürfe keiner aktuellen medizinischen Behandlung, sie sei aber von ihrem Mann mit Hepatitis angesteckt worden und legte diesbezüglich zwei Befund vor. Auf Vorhalt, dass aus diesen hervorgehe, dass sie nicht infiziert worden sei, erwiderte sie, dass sie darüber froh sei. Sie nehme aufgrund von in Österreich aufgetretenen Schmerzen Tabletten wegen ihrer Eierstöcke, könne dazu keine Befunde vorlegen und sei in Russland noch nicht behandelt worden.

Auf die Frage, seit wann sie verheiratet sei, gab die Asylwerberin an, seit 10 Jahren, sie sei zwei Jahre verheiratet worden, dann hätten sie sich getrennt und in diesem Jahr [2011] in Tschetschenien wieder geheiratet, ehe ihr Ehemann das Land verlassen habe. Sie habe standesamtlich im Jahre 2002 in XXXX geheiratet, XXXX seien sie vor dem Standesamt geschieden worden. Neuerlich befragt, wann sie wieder geheiratet hätten, antwortete sie, sich nie vor dem Standesamt scheiden haben zu lassen, sondern nur so auseinandergegangen zu sein. Auf neuerlichen Vorhalt wiederholte sie diese Angaben.Auf die Frage, seit wann sie verheiratet sei, gab die Asylwerberin an, seit 10 Jahren, sie sei zwei Jahre verheiratet worden, dann hätten sie sich getrennt und in diesem Jahr [2011] in Tschetschenien wieder geheiratet, ehe ihr Ehemann das Land verlassen habe. Sie habe standesamtlich im Jahre 2002 in römisch 40 geheiratet, römisch 40 seien sie vor dem Standesamt geschieden worden. Neuerlich befragt, wann sie wieder geheiratet hätten, antwortete sie, sich nie vor dem Standesamt scheiden haben zu lassen, sondern nur so auseinandergegangen zu sein. Auf neuerlichen Vorhalt wiederholte sie diese Angaben.

Im Herkunftsland habe sie nach der Trennung im Jahre 2002 wieder mit ihrer Mutter gelebt, vom Jänner bis März 2011 mit ihrem Mann XXXX ihr gemeinsamer Sohn sei am XXXX geboren, dieser lebe seit seinem sechsten Lebensmonat bei ihrer Schwiegermutter. Die Beschwerdeführerin habe ihn jede Woche besucht. Eine Geburtsurkunde könne sie nicht vorlegen. Im Haus der Schwiegermutter habe auch ihr Mann bis 2008 gelebt, ehe er sich bis November 2011 ununterbrochen in Haft in XXXX befunden habe. Sie habe Ende 2010/Anfang 2011 eine Wohnung in Grozny gemietet und in einem Café gearbeitet. Nach seiner Entlassung im Februar oder März sei ihr Mann bei ihr eingezogen. Nach der Kündigung der Wohnung im April 2011 habe sie wieder bei ihrer Mutter gelebt. Von April bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2012 habe sie von Ersparnissen und der Unterstützung ihrer Mutter gelebt.Im Herkunftsland habe sie nach der Trennung im Jahre 2002 wieder mit ihrer Mutter gelebt, vom Jänner bis März 2011 mit ihrem Mann römisch 40 ihr gemeinsamer Sohn sei am römisch 40 geboren, dieser lebe seit seinem sechsten Lebensmonat bei ihrer Schwiegermutter. Die Beschwerdeführerin habe ihn jede Woche besucht. Eine Geburtsurkunde könne sie nicht vorlegen. Im Haus der Schwiegermutter habe auch ihr Mann bis 2008 gelebt, ehe er sich bis November 2011 ununterbrochen in Haft in römisch 40 befunden habe. Sie habe Ende 2010/Anfang 2011 eine Wohnung in Grozny gemietet und in einem Café gearbeitet. Nach seiner Entlassung im Februar oder März sei ihr Mann bei ihr eingezogen. Nach der Kündigung der Wohnung im April 2011 habe sie wieder bei ihrer Mutter gelebt. Von April bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2012 habe sie von Ersparnissen und der Unterstützung ihrer Mutter gelebt.

Im Herkunftsland würden ihre Mutter, vier Schwester, ihr Bruder und weitere Verwandte leben. Eine Schwester wohne in St. Petersburg, ihre Geschwister würden alle die Mutter unterstützen. Sie seien eine sehr große Familie, die meisten würden in Tschetschenien oder Russland leben. Dokumente oder Beweismittel zu ihrer Identität könne sie keine vorlegen. Sie habe alle Dokumente vergessen, der Taxifahrer habe sie an sich genommen und ihr nicht wieder zurückgegeben. "Wozu solle sie lügen, das bin ich."

Auf Vorhalt, dass es an der Tagesordnung sei, dass Asylwerber aus Tschetschenien behauptete Ehegatten nachkommen lassen würden, ohne dass je eine Ehe oder Beziehung bestanden habe, und solche Partnerschaften im Internet angebahnt würden, weshalb sie schon ihre Identität beweisen müsse, erwiderte die Antragstellerin, dass man Dokumente besorgen könne, wenn auch ihr Sohn kommen könne. Auf die Frage, wann sie dann Dokumente vorlegen könne, gab sie an, dies nicht zu wissen.

Sie selbst habe keine Asylgründe oder Rückkehrbefürchtungen und sei nur deshalb, ausgereist, weil ihr Mann das Land verlassen habe. Zu dessen Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass er Probleme wegen eines Unfalls gehabt habe, bei dem jemanden zu Tode gekommen sei. Wie, wer und was genau geschehen sei, wisse sie nicht. Er habe diese Probleme schon zuvor gehabt und sei deshalb auch zu ihr gezogen. Sie hätten im Februar und März 2011 zusammen gelebt, wann sie zusammengezogen seien, wisse sie nicht. Ihr sei in Zusammenhang mit den Problemen ihres Mannes nichts geschehen. Sie habe schon einen kleinen Grund, denn ihr Bruder würde ihr nicht erlauben, wieder mit ihm zusammen zu ziehen, da er der Meinung sei, dass sie aus Prinzip bei ihrer Entscheidung bleiben müsse. Sie sei nach Österreich gekommen, da sie mit ihrem Mann und Kind zusammenleben wolle. Im Herkunftsland könne sie wegen des Bruder mit ihrem Mann nicht zusammenleben, dies auch in anderen Teilen Russlands nicht, da ihr Bruder dies erfahren würden, wenn sie ihre Mutter besuche.

Auf Vorhalt, dass ihr Mann gegenüber den Asylbehörden in Österreich erklärt habe, geschieden zu sein, ohne von einer Wiederverheiratung berichtet zu haben, bzw. nicht einmal den Namen seiner Exgattin anführen habe können, weshalb das Bundesasylamt davon ausgehe, dass sie mit Herrn XXXX nicht verheiratet und jemand ganz anderer sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass er ja sagen können müsse, wer sein Sohn und wer seine Mutter sei.Auf Vorhalt, dass ihr Mann gegenüber den Asylbehörden in Österreich erklärt habe, geschieden zu sein, ohne von einer Wiederverheiratung berichtet zu haben, bzw. nicht einmal den Namen seiner Exgattin anführen habe können, weshalb das Bundesasylamt davon ausgehe, dass sie mit Herrn römisch 40 nicht verheiratet und jemand ganz anderer sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass er ja sagen können müsse, wer sein Sohn und wer seine Mutter sei.

Auf die ihr eingeräumte Möglichkeit, zu den vom Bundesasylamt zur Beurteilung ihres Antrages herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien Einsicht und schriftlich Stellung nehmen zu können, verzichtete die Antragstellerin und gab lediglich an, dass die Situation immer schlimmer schlechter werde und ohne Korruption nichts gehen würde, selbst bei der Krankenversorgung.

Nach dieser Einvernahme richtete das Bundesasylamt ein Ersuchen an den Chefarzt der LPD Burgenland um Interpretation des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Blutbefundes eines österreichischen Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe vom 11.03.2013. Dem bezughabenden Antwortschreiben ist zu entnehmen, dass die Asylwerberin eine abgelaufene Hepatitis A oder Schutzimpfung gegen Hepatitis A sowie möglicherweise eine Schutzimpfung gegen Hepatitis B gehabt habe. Sie weise weiters erhöhte Leberwerte auf, was auf eine mögliche chronisch Hepatitis hinweise, ebenso würden sich die Antikörper gegen Hepatitis C positiv zeigen, was zumindest einen stattgehabten Kontakt mit Hepatitis C anzeige. Weiters scheine ihr Hausarzt ohnedies zu bestätigen, dass die Antragstellerin an Hepatitis C leide. Eine solche Erkrankung sei eine weltweit vorkommende Viruserkrankung, die jedenfalls außerhalb Österreichs behandelbar sei, wobei sich die genaue Art der Behandlung nach den [im konkreten Fall] noch ausstehenden erforderlichen Befundergebnissen richten würde; eine Lebensgefahr sei anhand der derzeitigen vorliegenden Befunde nicht ableitbar.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 18.04.2013, Zl. 12 18.320-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Einer sich gegen diesen Bescheid richtenden Beschwerde wurde schließlich in Spruchpunkt IV. gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 18.04.2013, Zl. 12 18.320-BAE, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. die Antragstellerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Einer sich gegen diesen Bescheid richtenden Beschwerde wurde schließlich in Spruchpunkt römisch vier. gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zum Herkunftsland getroffen.

Das Bundesasylamt gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass sie Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht feststehe und sie falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht habe. Sie sei nie mit XXXXverheiratet gewesen und mit ihm in keiner anderen eheähnlichen Beziehung im Herkunftsland gestanden. Die Asylwerberin habe sich lediglich auf die Ausreisegründe des XXXX bezogen und für sich keine eigenen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht. Sie sei in Österreich nicht verfestigt oder verankert und habe keine familiären Beziehungen. Eine Rückkehr der arbeitsfähigen Antragstellerin, die im Herkunftsland über enge familiäre Beziehungen verfüge, sei reell möglich.Das Bundesasylamt gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass sie Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht feststehe und sie falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht habe. Sie sei nie mit XXXXverheiratet gewesen und mit ihm in keiner anderen eheähnlichen Beziehung im Herkunftsland gestanden. Die Asylwerberin habe sich lediglich auf die Ausreisegründe des römisch 40 bezogen und für sich keine eigenen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht. Sie sei in Österreich nicht verfestigt oder verankert und habe keine familiären Beziehungen. Eine Rückkehr der arbeitsfähigen Antragstellerin, die im Herkunftsland über enge familiäre Beziehungen verfüge, sei reell möglich.

Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerin persönlich ad personam insbesondere zu ihrer Identität völlig unglaubwürdig gewesen sei und ihre gesamte Argumentation auf eine Konstruktion einer unwahren Biographie hinauslaufe, um als behauptete geschiedene Gattin des XXXX einen Aufenthalt in Österreich bezogen auf dessen Asylverfahren zu generieren. Eigene Ausreisegründe habe sie nicht vorgebracht, sodass davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr in Russland mit keinen Schwierigkeiten zu rechnen habe. Vor diesem Hintergrund gehe auch die dahingehende Verfolgungsbehauptung völlig ins Leere, dass sie in der Russische Föderation keinen Aufenthalt nehmen könne, da ihr Bruder gegen die Ehe mit XXXX sei. Im Übrigen sei dessen Antrag auf internationalen Schutz in dem ihn betreffenden erstinstanzlichen Asylverfahren, welches sich derzeit im Stande der Beschwerde beim Asylgerichtshof befinde, mangels Glaubwürdigkeit bzw. Konventionsrelevanz abgewiesen worden, sodass selbst bei nicht undenkbarer Aufnahme einer Beziehung zu diesem, jedenfalls aber erst in Österreich, für die Antragstellerin kein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz abgeleitet werden könne.Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerin persönlich ad personam insbesondere zu ihrer Identität völlig unglaubwürdig gewesen sei und ihre gesamte Argumentation auf eine Konstruktion einer unwahren Biographie hinauslaufe, um als behauptete geschiedene Gattin des römisch 40 einen Aufenthalt in Österreich bezogen auf dessen Asylverfahren zu generieren. Eigene Ausreisegründe habe sie nicht vorgebracht, sodass davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr in Russland mit keinen Schwierigkeiten zu rechnen habe. Vor diesem Hintergrund gehe auch die dahingehende Verfolgungsbehauptung völlig ins Leere, dass sie in der Russische Föderation keinen Aufenthalt nehmen könne, da ihr Bruder gegen die Ehe mit römisch 40 sei. Im Übrigen sei dessen Antrag auf internationalen Schutz in dem ihn betreffenden erstinstanzlichen Asylverfahren, welches sich derzeit im Stande der Beschwerde beim Asylgerichtshof befinde, mangels Glaubwürdigkeit bzw. Konventionsrelevanz abgewiesen worden, sodass selbst bei nicht undenkbarer Aufnahme einer Beziehung zu diesem, jedenfalls aber erst in Österreich, für die Antragstellerin kein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz abgeleitet werden könne.

Rechtlich zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer ganzheitlichen Würdigung ihres Vorbringens weder persönlich glaubwürdig sei, noch ihre Angaben konsistent, noch das Vorbringen plausibel nachvollziehbar oder widerspruchsfrei oder hinreichend wahrscheinlich gewesen seien. Der Status der Asylberechtigten habe somit nicht gewährt werden können.Rechtlich zu Spruchteil römisch eins. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer ganzheitlichen Würdigung ihres Vorbringens weder persönlich glaubwürdig sei, noch ihre Angaben konsistent, noch das Vorbringen plausibel nachvollziehbar oder widerspruchsfrei oder hinreichend wahrscheinlich gewesen seien. Der Status der Asylberechtigten habe somit nicht gewährt werden können.

Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass sich aus den individuellen Verhältnissen keine Gefährdung iSd § 8 AsylG ableiten lasse und die Asylwerberin bei einer Rückkehr auch nicht in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Die Asylwerberin gebe zwar an, unter Hepatitis zu leiden, habe diesbezüglich jedoch keinen Nachweis über eine akute Erkrankung erbringen können. Die somit verbleibende frühere Erkrankung an Hepatitis erreiche jedenfalls keinen, dem Refoulement entgegenstehenden Krankheitswert bzw. ist Hepatitis generell im Herkunftsland behandelbar. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme würden keine derart außergewöhnlichen Umstände darstellen, die eine Rückkehr im Lichte der - dargelegten - Judikatur des EGMR ausschließen würden. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass es gegenwärtig für die Antragstellerin kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation gebe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Im konkreten Fall sei daher auch von Amts wegen eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr nicht erkennbar.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass sich aus den individuellen Verhältnissen keine Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG ableiten lasse und die Asylwerberin bei einer Rückkehr auch nicht in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Die Asylwerberin gebe zwar an, unter Hepatitis zu leiden, habe diesbezüglich jedoch keinen Nachweis über eine akute Erkrankung erbringen können. Die somit verbleibende frühere Erkrankung an Hepatitis erreiche jedenfalls keinen, dem Refoulement entgegenstehenden Krankheitswert bzw. ist Hepatitis generell im Herkunftsland behandelbar. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme würden keine derart außergewöhnlichen Umstände darstellen, die eine Rückkehr im Lichte der - dargelegten - Judikatur des EGMR ausschließen würden. Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass es gegenwärtig für die Antragstellerin kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation gebe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Im konkreten Fall sei daher auch von Amts wegen eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle der Rückkehr nicht erkennbar.

Zu Spruchteil III. wurde - ebenfalls nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte von einer Bindung in Österreich, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würden, nicht ausgegangen werden könne. Die Asylwerberin spreche nicht Deutsch, sei nicht erwerbstätig, eine angemessene Unterkunft sei nicht vorhanden und werde sie aus der Grundversorgung unterstützt. Die Ausweisung würde auch keinen Eingriff in ihr Familienleben iSd Art. 8 EMRK bewirken, zumal auch XXXXin seinem Asylverfahren erstinstanzlich ausgewiesen worden sei. Bei einer Gesamtbetrachtung sei nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen der Antragstellerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegen würden.Zu Spruchteil römisch drei. wurde - ebenfalls nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte von einer Bindung in Österreich, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würden, nicht ausgegangen werden könne. Die Asylwerberin spreche nicht Deutsch, sei nicht erwerbstätig, eine angemessene Unterkunft sei nicht vorhanden und werde sie aus der Grundversorgung unterstützt. Die Ausweisung würde auch keinen Eingriff in ihr Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bewirken, zumal auch XXXXin seinem Asylverfahren erstinstanzlich ausgewiesen worden sei. Bei einer Gesamtbetrachtung sei nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen der Antragstellerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegen würden.

Die in Spruchpunkt IV. ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer sich gegen diesen Bescheid richtenden Beschwerde wurde auf § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gestützt.Die in Spruchpunkt römisch vier. ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer sich gegen diesen Bescheid richtenden Beschwerde wurde auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gestützt.

Gegen diesen Bescheid, und zwar gegen alle vier Spruchpunkte, erhob die Asylwerberin fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Darin wurde bezogen auf die Frage ihrer Beziehung zu XXXXausgeführt, dass sie jedenfalls mit diesem im Herkunftsland verheiratet gewesen sei und ihr Antrag aus diesem Grunde im Rahmen eines Familienverfahrens gem. § 34 AsylG bezogen auf dessen Antrag auf internationalen Schutz zu behandeln sei. Zu den unterschiedlichen Angaben zur Ehe erklärte sie, dass sie während der Trennung zwar nach islamischem Recht geschieden waren, jedoch die standesamtliche Ehe weiter aufrecht gewesen sei. Zum Beweis beantrage sie die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Mannes, in der Zwischenzeit werde sie sich bemühen, weitere Beweismittel ihrer Ehe so bald als möglich nachzureichen. Im Falle der Beschwerdeführerin bestünde zudem im Falle einer Rückkehr die reale und erhebliche Gefahr, aufgrund ihres Gesundheitszustandes erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt zu sein. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu D3 427210-1/2012 vom 15.06.2012 wurde schließlich ausgeführt, dass ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall nicht zulässig sei, zumal sie die Wahrheit zu ihrer Identität gesagt habe und die abweichende Meinung der Behörde überwiegend auf nicht nachvollziehbaren "Erfahrungswerten" fuße.Gegen diesen Bescheid, und zwar gegen alle vier Spruchpunkte, erhob die Asylwerberin fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Darin wurde bezogen auf die Frage ihrer Beziehung zu XXXXausgeführt, dass sie jedenfalls mit diesem im Herkunftsland verheiratet gewesen sei und ihr Antrag aus diesem Grunde im Rahmen eines Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG bezogen auf dessen Antrag auf internationalen Schutz zu behandeln sei. Zu den unterschiedlichen Angaben zur Ehe erklärte sie, dass sie während der Trennung zwar nach islamischem Recht geschieden waren, jedoch die standesamtliche Ehe weiter aufrecht gewesen sei. Zum Beweis beantrage sie die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Mannes, in der Zwischenzeit werde sie sich bemühen, weitere Beweismittel ihrer Ehe so bald als möglich nachzureichen. Im Falle der Beschwerdeführerin bestünde zudem im Falle einer Rückkehr die reale und erhebliche Gefahr, aufgrund ihres Gesundheitszustandes erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt zu sein. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu D3 427210-1/2012 vom 15.06.2012 wurde schließlich ausgeführt, dass ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall nicht zulässig sei, zumal sie die Wahrheit zu ihrer Identität gesagt habe und die abweichende Meinung der Behörde überwiegend auf nicht nachvollziehbaren "Erfahrungswerten" fuße.

Der Antrag auf internationalen Schutz des XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2012, Zl. 12 04.824-BAE gem. §§ 3 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in das Herkunftsland Russische Föderation ausgewiesen. Die sich gegen diesen Bescheid richtende Beschwerde ist derzeit beim Asylgerichtshof zur Zahl D1 430103-1/2012 anhängig.Der Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2012, Zl. 12 04.824-BAE gem. Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in das Herkunftsland Russische Föderation ausgewiesen. Die sich gegen diesen Bescheid richtende Beschwerde ist derzeit beim Asylgerichtshof zur Zahl D1 430103-1/2012 anhängig.

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gem. Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gem. Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73

Abs. 2 AsylG 2005).Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.12.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.12.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.

§ 38 Abs. 1 ist so zu verstehen, dass die in den Z 1-6 normierten Tatbestände einer taxative Aufzählung darstellen und eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen nicht zulässig ist. § 38 Abs. 1 stellt eine lex specialis zu § 64 Abs. 2 AVG dar; in nicht in § 38 geregelten Fällen ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine inhaltliche Abweisung eines Asylantrages im "Normalverfahren" nicht möglich.Paragraph 38, Absatz eins, ist so zu verstehen, dass die in den Ziffer eins -, 6, normierten Tatbestände einer taxative Aufzählung darstellen und eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen nicht zulässig ist. Paragraph 38, Absatz eins, stellt eine lex specialis zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG dar; in nicht in Paragraph 38, geregelten Fällen ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine inhaltliche Abweisung eines Asylantrages im "Normalverfahren" nicht möglich.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist. Im Hinblick auf die nachGemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist. Im Hinblick auf die nach

Absatz 2 zu tätigende Gefahrenprognose durch den Asylgerichtshof wird auf die Ausführungen zu § 8 Abs. 1 und die dort vorliegenden Kommentare verwiesen. Auch hier wird Art. 8 EMRK iS einer verfassungskonformen Interpretation mitzulesen sein, ebenso wie - in Ausnahmefällen - auch andere Erwägungen relevant sein können, die es notwendig machen, das gesamte Beschwerdeverfahren unter Anwesenheit des Beschwerdeführers im Inland durchzuführen (hL; vgl. Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozol, Fremdenrecht, 2006, 6. Anm. zu § 37 AsylG, Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 575ff, in Frank/Anerinhof/Filwieser, AsylG 2005, 5. Aufl., K7).Absatz 2 zu tätigende Gefahrenprognose durch den Asylgerichtshof wird auf die Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz eins und die dort vorliegenden Kommentare verwiesen. Auch hier wird Artikel 8, EMRK iS einer verfassungskonformen Interpretation mitzulesen sein, ebenso wie - in Ausnahmefällen - auch andere Erwägungen relevant sein können, die es notwendig machen, das gesamte Beschwerdeverfahren unter Anwesenheit des Beschwerdeführers im Inland durchzuführen (hL; vergleiche Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozol, Fremdenrecht, 2006, 6. Anmerkung zu Paragraph 37, AsylG, Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 575ff, in Frank/Anerinhof/Filwieser, AsylG 2005, 5. Aufl., K7).

Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins

AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt ("kann ... aberkennen"),

anders zu üben gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - wie oben ersichtlich - damit begründet, dass die Beschwerdeführerin trotz Belehrung über die Folgen die Asylbehörde über ihre wahre Identität getäuscht hat, und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG gestützt.Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - wie oben ersichtlich - damit begründet, dass die Beschwerdeführerin trotz Belehrung über die Folgen die Asylbehörde über ihre wahre Identität getäuscht hat, und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG gestützt.

Nach der inhaltlich gleichlautenden (Vorgänger-)Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 ist bei Vorliegen einer der in Ziffer 2 genannten Tatbeständen nur dort Raum für eine Entscheidung gemäß § 6, wo der "begründete Hinweis" des Abs. 1 nicht vorliegt. Liegt ein solcher nicht vor, so hat die Asylbehörde gemäß § 6 vorzugehen. Die in Ziffer 2 genannte Täuschung ist nicht als strafrechtlich zu beurteilende Vorfrage zu sehen, sondern kann von der Asylbehörde selbst nach Anstellen ausreichender Ermittlungen bewertet werden. Jedenfalls ist unter Täuschung eine bewusste Irreführung der Behörde zu verstehen. Eine Belehrung über die Folgen ist Voraussetzung für eine Entscheidung gemäß Ziffer 2 und ist demnach aktenkundig zu machen (vgl. Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG, 2. Aufl., K13 zu § 6 AsylG 1977).Nach der inhaltlich gleichlautenden (Vorgänger-)Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 ist bei Vorliegen einer der in Ziffer 2 genannten Tatbeständen nur dort Raum für eine Entscheidung gemäß Paragraph 6,, wo der "begründete Hinweis" des Absatz eins, nicht vorliegt. Liegt ein solcher nicht vor, so hat die Asylbehörde gemäß Paragraph 6, vorzugehen. Die in Ziffer 2 genannte Täuschung ist nicht als strafrechtlich zu beurteilende Vorfrage zu sehen, sondern kann von der Asylbehörde selbst nach Anstellen ausreichender Ermittlungen bewertet werden. Jedenfalls ist unter Täuschung eine bewusste Irreführung der Behörde zu verstehen. Eine Belehrung über die Folgen ist Voraussetzung für eine Entscheidung gemäß Ziffer 2 und ist demnach aktenkundig zu machen vergleiche Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG, 2. Aufl., K13 zu Paragraph 6, AsylG 1977).

Das Argument, aus der "Unglaubwürdigkeit" der Angaben zur Herkunft ergebe sich die "völlige Irrelevanz und Unglaubwürdigkeit" der behaupteten Fluchtgründe, stellt nicht darauf ab, dass die "Unglaubwürdigkeit" der Angaben zur Herkunft ihrerseits das gesetzliche Kriterium der "Offensichtlichkeit" erfülle, und beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0447, und mehrere auf dieses Erkenntnis Bezug nehmende Folgeerkenntnisse). Bei Bedachtnahme auf die gesetzlichen Erfordernisse hätte die Rechtfertigung der Subsumtion unter § 6 Z 3 AsylG 1997 gerade dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - fehlende Sprachkenntnissen nicht unerhebliche Detailkenntnisse in Bezug auf örtliche Gegebenheiten gegenüber standen, eine gezielt auf den Unterschied zwischen "schlichter" und "offensichtlicher" Unglaubwürdigkeit der Angaben zur Herkunft abstellende Begründung erfordert (vgl. etwa das zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 6 AsylG 1997 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 22.07.2004, 2001/20/0178).Das Argument, aus der "Unglaubwürdigkeit" der Angaben zur Herkunft ergebe sich die "völlige Irrelevanz und Unglaubwürdigkeit" der behaupteten Fluchtgründe, stellt nicht darauf ab, dass die "Unglaubwürdigkeit" der Angaben zur Herkunft ihrerseits das gesetzliche Kriterium der "Offensichtlichkeit" erfülle, und beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0447, und mehrere auf dieses Erkenntnis Bezug nehmende Folgeerkenntnisse). Bei Bedachtnahme auf die gesetzlichen Erfordernisse hätte die Rechtfertigung der Subsumtion unter Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 gerade dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - fehlende Sprachkenntnissen nicht unerhebliche Detailkenntnisse in Bezug auf örtliche Gegebenheiten gegenüber standen, eine gezielt auf den Unterschied zwischen "schlichter" und "offensichtlicher" Unglaubwürdigkeit der Angaben zur Herkunft abstellende Begründung erfordert vergleiche etwa das zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 6, AsylG 1997 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 22.07.2004, 2001/20/0178).

Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7.9.2000, Zl. 99/01/0273; 22.5.2001, Zl. 2000/01/0294; 7.6.2001, Zl. 99/20/0429; 19.7.2001, Zl. 99/20/0385; 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.5.2001, Zl. 2000/20/0496; 31.1.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.6.2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7.9.2000, Zl. 99/01/0273; 22.5.2001, Zl. 2000/01/0294; 7.6.2001, Zl. 99/20/0429; 19.7.2001, Zl. 99/20/0385; 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.5.2001, Zl. 2000/20/0496; 31.1.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.6.2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).

Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 anwendbar, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes zu der Ansicht gelangt, dass im Beschwerdefall die Prozessvoraussetzung des § 38 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG aus folgenden Gründen nicht gegeben ist:Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 anwendbar, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes zu der Ansicht gelangt, dass im Beschwerdefall die Prozessvoraussetzung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG aus folgenden Gründen nicht gegeben ist:

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung zu Spruchpunkt IV. zusammengefasst damit, dass nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsland, in der sie weiterhin über familiäre Beziehungen verfüge, nicht noch weitere Dokumente hätte bzw. sich besorgen und übersenden hätte können. Im Gegensatz dazu habe sie versucht, jegliche Aufforderung des Bundesasylamtes mit irgendwelchen Scheinargumenten abzuschmettern und sich bis zuletzt konsequent und nachhaltig geweigert, Dokumente zu ihrer Identität vorzulegen. Vor dem Hintergrund der Angaben des XXXX in seinem Asylverfahren gelangte die belangte Behörde daher zu dem Schluss, dass die Asylwerberin im Herkunftsland in keiner Beziehung zu diesem gestanden sei und sich nun als dessen geschiedene Gattin bloß ausgebe, um einen Aufenthalt in Österreich, bezogen auf dessen Asylverfahren zu generieren, sie tatsächlich jedoch eine ganz andere Identität habe.Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung zu Spruchpunkt römisch vier. zusammengefasst damit, dass nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsland, in der sie weiterhin über familiäre Beziehungen verfüge, nicht noch weitere Dokumente hätte bzw. sich besorgen und übersenden hätte können. Im Gegensatz dazu habe sie versucht, jegliche Aufforderung des Bundesasylamtes mit irgendwelchen Scheinargumenten abzuschmettern und sich bis zuletzt konsequent und nachhaltig geweigert, Dokumente zu ihrer Identität vorzulegen. Vor dem Hintergrund der Angaben des römisch 40 in seinem Asylverfahren gelangte die belangte Behörde daher zu dem Schluss, dass die Asylwerberin im Herkunftsland in keiner Beziehung zu diesem gestanden sei und sich nun als dessen geschiedene Gattin bloß ausgebe, um einen Aufenthalt in Österreich, bezogen auf dessen Asylverfahren zu generieren, sie tatsächlich jedoch eine ganz andere Identität habe.

Mit dieser Begründung verabsäumte es die belangte Behörde jedoch, sich im Sinne der zitierten Rechtssprechung gezielt mit dem Unterschied zwischen "schlichter" und "offensichtlicher" Unglaubwürdigkeit der Angaben zur Herkunft auseinander zu setzen. Insbesondere unterlässt es das Bundesasylamt dabei, näher auszuführen, aus welchen Überlegungen oder ihm zur Verfügung stehenden Berichten es zu der Ansicht gelangt, dass es an der Tagesordnung sei, dass Asylwerber aus Tschetschenien behauptete Ehegatten nachkommen ließen, ohne dass je eine Ehe oder Beziehung bestanden hat, und dass solche Partnerschaften im Internet angebahnt werden. Dem angefochtenen Bescheid fehlt es in diesem Zusammenhang aber auch an einer schlüssigen Beweiswürdigung, warum die Asylwerberin nach Meinung des Bundesasylamtes sich einer solchen Partnerschaft bedienen soll (zur Unzulässigkeit einer antizipativen Beweiswürdigung vgl u.a. VwGH vom 03.04.2001, 96/08/0230 mit weiteren Nachweisen; VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0324).Mit dieser Begründung verabsäumte es die belangte Behörde jedoch, sich im Sinne der zitierten Rechtssprechung gezielt mit dem Unterschied zwischen "schlichter" und "offensichtlicher" Unglaubwürdigkeit der Angaben zur Herkunft auseinander zu setzen. Insbesondere unterlässt es das Bundesasylamt dabei, näher auszuführen, aus welchen Überlegungen oder ihm zur Verfügung stehenden Berichten es zu der Ansicht gelangt, dass es an der Tagesordnung sei, dass Asylwerber aus Tschetschenien behauptete Ehegatten nachkommen ließen, ohne dass je eine Ehe oder Beziehung bestanden hat, und dass solche Partnerschaften im Internet angebahnt werden. Dem angefochtenen Bescheid fehlt es in diesem Zusammenhang aber auch an einer schlüssigen Beweiswürdigung, warum die Asylwerberin nach Meinung des Bundesasylamtes sich einer solchen Partnerschaft bedienen soll (zur Unzulässigkeit einer antizipativen Beweiswürdigung vergleiche u.a. VwGH vom 03.04.2001, 96/08/0230 mit weiteren Nachweisen; VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0324).

Das Bundesasylamt übersieht aber auch, dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX weitgehend übereinstimmende Angaben zu dem gemeinsamen Sohn XXXXin ihren jeweiligen Asylverfahren machten und beide zu ihren Familienverhältnissen befragt angaben, verheiratet gewesen zu sein. Wie das Bundesasylamt vor dem Hintergrund dieser Angaben zu der Überzeugung gelangt, das die Beschwerdeführerin mit diesem kein Naheverhältnis hätte haben können und nie in einer Beziehung zu ihm gestanden sei, verabsäumte es im angefochtenen Bescheid ebenso, nachvollziehbar darzulegen. Dazu sei gesagt, dass auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ohne ihren Sohn ausreiste, entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes kein hinreichendes Indiz darstellt, um annehmen zu können, dass sie nicht seine Mutter wäre, bedenkt man, dass sich dieser ihren weiteren Angaben zufolge seit seinem sechsten Lebensmonat im Familienverband des Vaters aufhält. So erscheint es auch nicht unschlüssig, dass die Beschwerdeführerin nicht im Besitz dessen Geburtsurkunde ist. Zu bedenken sie auch, dass die Asylwerberin während ihrer Einvernahme am 05.03.2013 auf Vorhalt auch die Frage in den Raum stellte, wozu sie lügen soll (vgl.Das Bundesasylamt übersieht aber auch, dass die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 weitgehend übereinstimmende Angaben zu dem gemeinsamen Sohn XXXXin ihren jeweiligen Asylverfahren machten und beide zu ihren Familienverhältnissen befragt angaben, verheiratet gewesen zu sein. Wie das Bundesasylamt vor dem Hintergrund dieser Angaben zu der Überzeugung gelangt, das die Beschwerdeführerin mit diesem kein Naheverhältnis hätte haben können und nie in einer Beziehung zu ihm gestanden sei, verabsäumte es im angefochtenen Bescheid ebenso, nachvollziehbar darzulegen. Dazu sei gesagt, dass auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ohne ihren Sohn ausreiste, entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes kein hinreichendes Indiz darstellt, um annehmen zu können, dass sie nicht seine Mutter wäre, bedenkt man, dass sich dieser ihren weiteren Angaben zufolge seit seinem sechsten Lebensmonat im Familienverband des Vaters aufhält. So erscheint es auch nicht unschlüssig, dass die Beschwerdeführerin nicht im Besitz dessen Geburtsurkunde ist. Zu bedenken sie auch, dass die Asylwerberin während ihrer Einvernahme am 05.03.2013 auf Vorhalt auch die Frage in den Raum stellte, wozu sie lügen soll (vgl.

AS. 49), was vom Bundesasylamt sowohl in der Einvernahme als auch im angefochtenen Bescheid unbeantwortet geblieben ist. Zudem erklärte sie unmittelbar danach ausdrücklich, Dokumente besorgen zu können, wenn auch ihr Sohn kommen könne. In einer Gesamtbetrachtung ist die geforderte "Offenkundigkeit" und "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" ohne weitwendige Überlegungen oder lange Argumentationsketten im hier zu beurteilenden Fall im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des Asylgerichtshofes somit nicht gegeben.

Im gegenständlichen Fall war überdies kein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt.Im gegenständlichen Fall war überdies kein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt.

Im vorliegenden Fall erscheint schließlich aufgrund des Akteninhaltes einschließlich der Beschwerde der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig sowie die Einvernahme der Beschwerdeführerin bzw. die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wahrscheinlich. Eine solche kann jedoch nur bei persönlicher Anwesenheit der Beschwerdeführerin vorgenommen werden, wozu ihr Aufenthalt im Inland in der Regel Voraussetzung ist. Diese Voraussetzung wäre jedoch bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und gleichzeitiger Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht als gegeben anzusehen, sondern wäre bei Beibehaltung des angefochtenen Bescheides in allen vier Spruchteilen ein sofortiger Vollzug fremdenpolizeilicher Maßnahmen, insbesondere eine Abschiebung, möglich. Zudem wird darauf hingewiesen, dass auch das Verfahren des XXXX derzeit im Stande der Beschwerde beim Asylgerichtshof anhängig ist, und die Durchsetzung der Ausweisung der Beschwerdeführerin vor Rechtskraft dieses Verfahrens, was im Falle der Abweisung der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides jederzeit als möglich erscheint, dazu führen würde, dass eine allfällig erforderliche Einvernahme der Asylwerberin in dessen Asylverfahren vereitelt würde. Schon alleine deshalb wäre jedenfalls die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Asylgerichtshof gem. § 38 Abs. 2 AsylG 2005 geboten gewesen.Im vorliegenden Fall erscheint schließlich aufgrund des Akteninhaltes einschließlich der Beschwerde der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig sowie die Einvernahme der Beschwerdeführerin bzw. die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wahrscheinlich. Eine solche kann jedoch nur bei persönlicher Anwesenheit der Beschwerdeführerin vorgenommen werden, wozu ihr Aufenthalt im Inland in der Regel Voraussetzung ist. Diese Voraussetzung wäre jedoch bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und gleichzeitiger Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht als gegeben anzusehen, sondern wäre bei Beibehaltung des angefochtenen Bescheides in allen vier Spruchteilen ein sofortiger Vollzug fremdenpolizeilicher Maßnahmen, insbesondere eine Abschiebung, möglich. Zudem wird darauf hingewiesen, dass auch das Verfahren des römisch 40 derzeit im Stande der Beschwerde beim Asylgerichtshof anhängig ist, und die Durchsetzung der Ausweisung der Beschwerdeführerin vor Rechtskraft dieses Verfahrens, was im Falle der Abweisung der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides jederzeit als möglich erscheint, dazu führen würde, dass eine allfällig erforderliche Einvernahme der Asylwerberin in dessen Asylverfahren vereitelt würde. Schon alleine deshalb wäre jedenfalls die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Asylgerichtshof gem. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 geboten gewesen.

Ganz allgemein muss gesagt werden, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innegewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung des Asylwerbers bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden sollte.

Es war daher Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 AsylG 2005 i.V.m. § 64 Abs. 1 AVG aufschiebende Wirkung zukommt.Es war daher Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, AVG aufschiebende Wirkung zukommt.

Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Spruchpunktbehebung

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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