Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A6 433.212-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013, Zl. 12 12.206, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013, Zl. 12 12.206, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 27.02.2013 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 27.02.2013 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, ist der am XXXX in Österreich nachgeborene Sohn der nigerianischen Asylwerberin XXXX, geb. XXXX (zu Zl. A6 412.039-2/2013), und des in Österreich aufenthaltsberechtigen XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, geb. XXXX.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, ist der am römisch 40 in Österreich nachgeborene Sohn der nigerianischen Asylwerberin römisch 40 , geb. römisch 40 (zu Zl. A6 412.039-2/2013), und des in Österreich aufenthaltsberechtigen römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, geb. römisch 40 .
Die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers reiste gemäß eigenen Angaben am 29.12.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der noch am 29.12.2008 stattgefundenen Erstbefragung der Mutter des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen gab sie zu den Gründen ihrer Asylantragstellung an, dass ein Bursche auf derselben Universität ein Verhältnis mit ihr haben hätte wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dies jedoch abgelehnt, da sie einen Freund gehabt hätte. Dieser Bursche habe allerdings einem geheimen Kult angehört und hätte dieser in der Folge gemeinsamen mit einem Freund die Eltern der Mutter des Beschwerdeführers getötet und sie selbst verletzt. Sie hätten auch sie töten wollen, weshalb sie geflüchtet wäre.römisch eins.2. Im Rahmen der noch am 29.12.2008 stattgefundenen Erstbefragung der Mutter des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen gab sie zu den Gründen ihrer Asylantragstellung an, dass ein Bursche auf derselben Universität ein Verhältnis mit ihr haben hätte wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dies jedoch abgelehnt, da sie einen Freund gehabt hätte. Dieser Bursche habe allerdings einem geheimen Kult angehört und hätte dieser in der Folge gemeinsamen mit einem Freund die Eltern der Mutter des Beschwerdeführers getötet und sie selbst verletzt. Sie hätten auch sie töten wollen, weshalb sie geflüchtet wäre.
I.3. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 15.10.2009 gab die Mutter des Beschwerdeführers zu ihrer privaten Situation in Österreich an, dass sie seit XXXX mit dem Nigerianer XXXX, der in Österreich ein Visum hätte, verheiratet wäre. Eine diesbezüglich bestätigende Heiratsurkunde legte sie vor. Zu ihren Fluchtgründen gab die Mutter des Beschwerdeführers ergänzend an, dass ein Student namens XXXX, welcher der geheimen Sekte "black axe" angehört hätte, mit ihr ausgehen hätte wollen. Zu dieser Zeit hätte sie allerdings einen Freund namens XXXX gehabt. Zwischen XXXX und XXXX hätte es Probleme gegeben. Eines Tages hätte sie einen anonymen Brief im Studentenheim gefunden. Danach hätte sie zwei Monate Zeit gehabt, um mit dem Verfasser des Briefes zusammen zu kommen, andernfalls sie die Universität verlassen müsste. Einige Wochen danach hätte XXXX einen Brief von XXXX erhalten, in welchem dieser beide aufgefordert hätte, die Universität zu verlassen. Zwei Tage danach wäre XXXX zur Mutter des Beschwerdeführers gekommen und wäre voll Blut gewesen, da er einen Kampf mit XXXX gehabt hätte. XXXX hätte gewollt, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Universität verließe, jedoch hätte sie dies abgelehnt. Einige Tage später wäre XXXX nicht mehr an die Universität gekommen und hätte man zwei Tage danach seine Leiche im Busch gefunden. Daraufhin hätte die Mutter des Beschwerdeführers die Universität verlassen und wäre zu ihren Eltern gegangen. Sein Vater hätte sich in der Folge bei der Universität beschwert. Zwei Tage danach wäre wieder ein anonymer Brief gekommen, in welchem die Mutter des Beschwerdeführers aufgefordert worden wäre, XXXX oder sogar XXXX zu verlassen. Ihr Vater hätte dann den Vorschlag unterbreitet, zu der Tante in ein kleines Dorf zu ziehen. Da die Mutter des Beschwerdeführers es jedoch nicht länger bei der Tante ausgehalten hätte, wäre sie bereits nach drei Tagen nach XXXX zurückgekehrt und hätte ihr der Vater erzählt, dass zwischenzeitig eine Studienkollegin dort gewesen wäre, um ihr etwas mitzuteilen. Noch in der gleichen Nacht wäre sie deshalb zu der Freundin gefahren. Auch diese hätte einen Brief erhalten, in welchem die Mutter des Beschwerdeführers aufgefordert worden wäre, die Universität zu verlassen. Sie hätte deshalb einige Bücher genommen und wäre nach XXXX zurückgekehrt. Eine Nachbarin hätte ihr dann erzählt, dass bewaffnete Räuber das Elternhaus angegriffen hätten. Dabei wäre die Großmutter des Beschwerdeführers angeschossen worden und wäre auf der Stelle verstorben. Sein Großvater wäre ins Krankenhaus gebracht worden und würde im Koma liegen. Die Mutter des Beschwerdeführers würde XXXX hinter der Attacke vermuten. Auf dem Weg zum Spital hätte die Mutter des Beschwerdeführers ihren Bruder getroffen, der ihr einen Brief gegeben hätte. Darin wäre gestanden, dass der Krieg erst begonnen hätte. Der Bruder hätte ihr auch mitgeteilt, dass es sehr schlecht um den Vater stünde. Daraufhin wäre die Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr ins Spital, sondern zu ihrem Onkel väterlicherseits gegangen. Dieser hätte ihr etwas Geld gegeben und wäre sie dann nach Lagos zu einer Freundin gegangen. Bei einem Telefonat mit dem Onkel zwei Tage später hätte sie erfahren, dass ihr Vater verstorben wäre. Schließlich hätte sie mit Hilfe der Freundin das Land verlassen.römisch eins.3. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 15.10.2009 gab die Mutter des Beschwerdeführers zu ihrer privaten Situation in Österreich an, dass sie seit römisch 40 mit dem Nigerianer römisch 40 , der in Österreich ein Visum hätte, verheiratet wäre. Eine diesbezüglich bestätigende Heiratsurkunde legte sie vor. Zu ihren Fluchtgründen gab die Mutter des Beschwerdeführers ergänzend an, dass ein Student namens römisch 40 , welcher der geheimen Sekte "black axe" angehört hätte, mit ihr ausgehen hätte wollen. Zu dieser Zeit hätte sie allerdings einen Freund namens römisch 40 gehabt. Zwischen römisch 40 und römisch 40 hätte es Probleme gegeben. Eines Tages hätte sie einen anonymen Brief im Studentenheim gefunden. Danach hätte sie zwei Monate Zeit gehabt, um mit dem Verfasser des Briefes zusammen zu kommen, andernfalls sie die Universität verlassen müsste. Einige Wochen danach hätte römisch 40 einen Brief von römisch 40 erhalten, in welchem dieser beide aufgefordert hätte, die Universität zu verlassen. Zwei Tage danach wäre römisch 40 zur Mutter des Beschwerdeführers gekommen und wäre voll Blut gewesen, da er einen Kampf mit römisch 40 gehabt hätte. römisch 40 hätte gewollt, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Universität verließe, jedoch hätte sie dies abgelehnt. Einige Tage später wäre römisch 40 nicht mehr an die Universität gekommen und hätte man zwei Tage danach seine Leiche im Busch gefunden. Daraufhin hätte die Mutter des Beschwerdeführers die Universität verlassen und wäre zu ihren Eltern gegangen. Sein Vater hätte sich in der Folge bei der Universität beschwert. Zwei Tage danach wäre wieder ein anonymer Brief gekommen, in welchem die Mutter des Beschwerdeführers aufgefordert worden wäre, römisch 40 oder sogar römisch 40 zu verlassen. Ihr Vater hätte dann den Vorschlag unterbreitet, zu der Tante in ein kleines Dorf zu ziehen. Da die Mutter des Beschwerdeführers es jedoch nicht länger bei der Tante ausgehalten hätte, wäre sie bereits nach drei Tagen nach römisch 40 zurückgekehrt und hätte ihr der Vater erzählt, dass zwischenzeitig eine Studienkollegin dort gewesen wäre, um ihr etwas mitzuteilen. Noch in der gleichen Nacht wäre sie deshalb zu der Freundin gefahren. Auch diese hätte einen Brief erhalten, in welchem die Mutter des Beschwerdeführers aufgefordert worden wäre, die Universität zu verlassen. Sie hätte deshalb einige Bücher genommen und wäre nach römisch 40 zurückgekehrt. Eine Nachbarin hätte ihr dann erzählt, dass bewaffnete Räuber das Elternhaus angegriffen hätten. Dabei wäre die Großmutter des Beschwerdeführers angeschossen worden und wäre auf der Stelle verstorben. Sein Großvater wäre ins Krankenhaus gebracht worden und würde im Koma liegen. Die Mutter des Beschwerdeführers würde römisch 40 hinter der Attacke vermuten. Auf dem Weg zum Spital hätte die Mutter des Beschwerdeführers ihren Bruder getroffen, der ihr einen Brief gegeben hätte. Darin wäre gestanden, dass der Krieg erst begonnen hätte. Der Bruder hätte ihr auch mitgeteilt, dass es sehr schlecht um den Vater stünde. Daraufhin wäre die Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr ins Spital, sondern zu ihrem Onkel väterlicherseits gegangen. Dieser hätte ihr etwas Geld gegeben und wäre sie dann nach Lagos zu einer Freundin gegangen. Bei einem Telefonat mit dem Onkel zwei Tage später hätte sie erfahren, dass ihr Vater verstorben wäre. Schließlich hätte sie mit Hilfe der Freundin das Land verlassen.
Der Mutter des Beschwerdeführers wurden im Zuge dieser Einvernahme Feststellungen des Budesasylamtes über die allgemeine Sicherheitslage, zur Rückkehrsituation, zur innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zur Situation der Frauen in Nigeria zur Kenntnis gebracht.
I.4. Der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit (erstem) Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. 08 13.217-BAT, gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde die Mutter des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers bloß eine "leere" Rahmengeschichte präsentiert hätte, ohne diese durch das Vorbringen von Details zu substantiieren. Aus diesem Grund läge der Schluss nahe, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine erfundene Fluchtgeschichte präsentiert hätte und die diesbezüglichen Angaben nicht den Tatsachen entsprächen. Zudem verwies das Bundesasylamt auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.römisch eins.4. Der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit (erstem) Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. 08 13.217-BAT, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde die Mutter des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers bloß eine "leere" Rahmengeschichte präsentiert hätte, ohne diese durch das Vorbringen von Details zu substantiieren. Aus diesem Grund läge der Schluss nahe, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine erfundene Fluchtgeschichte präsentiert hätte und die diesbezüglichen Angaben nicht den Tatsachen entsprächen. Zudem verwies das Bundesasylamt auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
I.5. Gegen den letztzitierten Bescheid erhob die Mutter des Beschwerdeführers am 06.03.2010 fristgerecht Beschwerde, welcher in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010, Zl. A6 412.039-1/2010/3E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof zusammengefasst fest, das Bundesasylamt hätte es zum einen verabsäumt, Feststellungen zu der von der Mutter des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Sekte "black axe" und einer etwaigen Schutzfähigkeit beziehungsweise Schutzwilligkeit der nigerianischen Behörden zu treffen. Zum anderen erwiese sich die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes als nicht schlüssig, sodass nicht nachvollzogen werden könne, wie die belangte Behörde überhaupt zum Schluss der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Mutter des Beschwerdeführers gelangt sei.römisch eins.5. Gegen den letztzitierten Bescheid erhob die Mutter des Beschwerdeführers am 06.03.2010 fristgerecht Beschwerde, welcher in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010, Zl. A6 412.039-1/2010/3E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof zusammengefasst fest, das Bundesasylamt hätte es zum einen verabsäumt, Feststellungen zu der von der Mutter des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Sekte "black axe" und einer etwaigen Schutzfähigkeit beziehungsweise Schutzwilligkeit der nigerianischen Behörden zu treffen. Zum anderen erwiese sich die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes als nicht schlüssig, sodass nicht nachvollzogen werden könne, wie die belangte Behörde überhaupt zum Schluss der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Mutter des Beschwerdeführers gelangt sei.
I.6. Mit Eingabe vom 28.06.2011 teilte die Mutter des Beschwerdeführers mittels ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters mit, seit dem XXXX mit ihrem Gatten verheiratet zu sein und mit diesem im gemeinsamen Haushalt zu leben. Dieser sei ebenfalls nigerianischer Staatsangehöriger und verfüge über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung in Österreich.römisch eins.6. Mit Eingabe vom 28.06.2011 teilte die Mutter des Beschwerdeführers mittels ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters mit, seit dem römisch 40 mit ihrem Gatten verheiratet zu sein und mit diesem im gemeinsamen Haushalt zu leben. Dieser sei ebenfalls nigerianischer Staatsangehöriger und verfüge über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung in Österreich.
Voraussichtlich am 13.01.2011 (Anmerkung: vermutlich gemeint "2012") würde deren gemeinsames Kind (der Beschwerdeführer) geboren werden, weshalb sie ersuche, von einer Ausweisung aus Österreich dauerhaft abzusehen. Ihrem Schreiben legte die Mutter des Beschwerdeführers abermals die Kopie ihrer Heiratsurkunde sowie einen Mutter-Kind-Pass bei.
I.7. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer geboren. Mit Schriftsatz vom 14.02.2012 teilte die Mutter des Beschwerdeführers im Wege ihres Rechtsvertreters und unter Vorlage der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers dessen Geburt mit.römisch eins.7. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer geboren. Mit Schriftsatz vom 14.02.2012 teilte die Mutter des Beschwerdeführers im Wege ihres Rechtsvertreters und unter Vorlage der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers dessen Geburt mit.
I.8. Mit E-Mail vom 29.08.2012 wurde an das Bundesasylamt eine Beschuldigtenvernehmung der Mutter des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung (Opfer gemäß § 65 Z. 1 lit.a StPO) übermittelt. Darin führte die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie in Österreich keiner festen Beschäftigung nachginge, jedoch in Nigeria eine Transportfirma habe, welche ihr das Leben im Bundesgebiet sichere. Im Rahmen dieser Einvernahme berichtete die Mutter des Beschwerdeführers über häusliche Gewalt und gab an, dass sie ihrem Mann auf Anraten des Jugendamtes die alleinige Obsorge für den Sohn überschrieben hätte, damit er ein Visum bekäme. Nachdem sie öfters von ihrem Mann geschlagen worden wäre, habe sie nun beim Bezirksgericht ihre Zustimmung für das alleinige Sorgerecht für den Sohn zurückgezogen. Nun wolle sie die alleinige Obsorge für ihn.römisch eins.8. Mit E-Mail vom 29.08.2012 wurde an das Bundesasylamt eine Beschuldigtenvernehmung der Mutter des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung (Opfer gemäß Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, StPO) übermittelt. Darin führte die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie in Österreich keiner festen Beschäftigung nachginge, jedoch in Nigeria eine Transportfirma habe, welche ihr das Leben im Bundesgebiet sichere. Im Rahmen dieser Einvernahme berichtete die Mutter des Beschwerdeführers über häusliche Gewalt und gab an, dass sie ihrem Mann auf Anraten des Jugendamtes die alleinige Obsorge für den Sohn überschrieben hätte, damit er ein Visum bekäme. Nachdem sie öfters von ihrem Mann geschlagen worden wäre, habe sie nun beim Bezirksgericht ihre Zustimmung für das alleinige Sorgerecht für den Sohn zurückgezogen. Nun wolle sie die alleinige Obsorge für ihn.
I.9. Nachdem am 07.09.2012 für den minderjährigen Beschwerdeführer ein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt worden war, fand am 17.12.2012 eine neuerliche Einvernahme dessen Mutter vor dem Bundesasylamt statt. Anlässlich dieser Befragung gab die Mutter des Beschwerdeführers zu Protokoll, seit XXXX verheiratet zu sein. Ihr Mann habe ein Visum. Ihrem Mann sei gesagt worden, dass sie für den gemeinsamen Sohn (den Beschwerdeführer) einen Asylantrag stellen müssten, da er nicht ebenfalls um ein Visum ansuchen könne. Auf Nachfrage seitens des einvernehmenden Organwalters des Bundesasylamtes führte die Mutter des Beschwerdeführers weiters aus, dass ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern möglicherweise genauso einer Gefahr ausgesetzt wäre, wie sie selbst. Ihre eigenen Fluchtgründe lägen schon lange zurück, weshalb sie nicht genau wüsste, ob besagte Gefahr für sie bestünde. Die Verwandten in ihrem Heimatland - konkret ihre Onkeln und Geschwister - wüssten von der Geburt ihres Sohnes, nicht jedoch die Behörden. Wenn es die Möglichkeit gäbe, mit ihrem Sohn freiwillig nach Nigeria zurückzukehren, wolle sie dies vielleicht tun.römisch eins.9. Nachdem am 07.09.2012 für den minderjährigen Beschwerdeführer ein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt worden war, fand am 17.12.2012 eine neuerliche Einvernahme dessen Mutter vor dem Bundesasylamt statt. Anlässlich dieser Befragung gab die Mutter des Beschwerdeführers zu Protokoll, seit römisch 40 verheiratet zu sein. Ihr Mann habe ein Visum. Ihrem Mann sei gesagt worden, dass sie für den gemeinsamen Sohn (den Beschwerdeführer) einen Asylantrag stellen müssten, da er nicht ebenfalls um ein Visum ansuchen könne. Auf Nachfrage seitens des einvernehmenden Organwalters des Bundesasylamtes führte die Mutter des Beschwerdeführers weiters aus, dass ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern möglicherweise genauso einer Gefahr ausgesetzt wäre, wie sie selbst. Ihre eigenen Fluchtgründe lägen schon lange zurück, weshalb sie nicht genau wüsste, ob besagte Gefahr für sie bestünde. Die Verwandten in ihrem Heimatland - konkret ihre Onkeln und Geschwister - wüssten von der Geburt ihres Sohnes, nicht jedoch die Behörden. Wenn es die Möglichkeit gäbe, mit ihrem Sohn freiwillig nach Nigeria zurückzukehren, wolle sie dies vielleicht tun.
I.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013, Zl. 12 12.206, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 07.09.2012 gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013, Zl. 12 12.206, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 07.09.2012 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Das Bundesasylamt hielt zunächst in den Feststellungen fest, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien, sondern auf jene der Mutter verwiesen worden wäre. Diese seien jedoch als unglaubwürdig zu qualifizieren. Sodann traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Nigeria - unter anderem zur dortigen politischen Situation, der allgemeinen Sicherheitslage, dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, der Situation von Frauen, der Religion, den Sicherheitsbehörden sowie zur Rückkehrsituation - und hielt weiters beweis würdigend fest, dass den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagt würde, weshalb auch nicht glaubhaft sei, dass die angegebenen Gründe Auswirkungen auf den Beschwerdeführer haben könnten. Zudem erwäge seine Mutter eine freiwillige Rückkehr nach Nigeria. Bei einer Rückkehr befände sich der Beschwerdeführer in der Obhut seiner Mutter, welche Inhaberin einer Transportfirma sei, sodass die Versorgung des Beschwerdeführers im Heimatland gewährleistet wäre.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" im Sinne des Art. 3 EMRK vorlägen. Der Beschwerdeführer sei gesund, verfüge über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und befände sich in der Obhut seiner Mutter.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" im Sinne des Artikel 3, EMRK vorlägen. Der Beschwerdeführer sei gesund, verfüge über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und befände sich in der Obhut seiner Mutter.
Bezug nehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Aufenthalt seiner Eltern in Österreich - so wie sein eigener - ein vorübergehender sei. Der private Kontakt des Beschwerdeführers beschränke sich hauptsächlich auf seine Eltern. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich gerechtfertigt.Bezug nehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Aufenthalt seiner Eltern in Österreich - so wie sein eigener - ein vorübergehender sei. Der private Kontakt des Beschwerdeführers beschränke sich hauptsächlich auf seine Eltern. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich gerechtfertigt.
I.11. Gegen den letztzitierten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher dem Rechtsvertreter der Mutter des Beschwerdeführers am 14.02.2013 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob der minderjährige Beschwerdeführer mittels des Vertreters am 27.02.2013 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde bemängelte, dass das Bundesasylamt nicht dargelegt hätte, worin die "leere Rahmengeschichte" der Mutter des Beschwerdeführers zu erkennen sei. Sie selbst habe ihre Verfolgung an der Universität ausreichend detailliert geschildert. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Behörden in Nigeria dem einfachen Bürger gegenüber nicht schutzwürdig seien. In diesem Kontext verwies die Mutter des Beschwerdeführers auf einen Bericht des Human Rights Watch zur Korruption der nigerianischen Polizei und hielt fest, dass eine Rückkehr nach Nigeria für eine alleinstehende Frau mit einem Kleinstkind nur dann möglich sei, wenn im Rahmen der Familie eine Aufnahme stattfände. Dies wäre jedoch mit dem Risiko verbunden, von den Kultisten aufgefunden zu werden. Schließlich sei aber auch die Ausweisung des Beschwerdeführers und dessen Mutter unzulässig. Der Kindesvater und Ehegatte verfüge über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG und sei daher nicht von einer Ausweisung betroffen. Demnach dürfe auch das Kind nicht ausgewiesen werden, weshalb auch die Mutter des Beschwerdeführers Ausweisungsschutz genieße. Das Bundesasylamt hätte daher die auf Dauer unzulässige Ausweisung feststellen müssen.römisch eins.11. Gegen den letztzitierten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher dem Rechtsvertreter der Mutter des Beschwerdeführers am 14.02.2013 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob der minderjährige Beschwerdeführer mittels des Vertreters am 27.02.2013 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde bemängelte, dass das Bundesasylamt nicht dargelegt hätte, worin die "leere Rahmengeschichte" der Mutter des Beschwerdeführers zu erkennen sei. Sie selbst habe ihre Verfolgung an der Universität ausreichend detailliert geschildert. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Behörden in Nigeria dem einfachen Bürger gegenüber nicht schutzwürdig seien. In diesem Kontext verwies die Mutter des Beschwerdeführers auf einen Bericht des Human Rights Watch zur Korruption der nigerianischen Polizei und hielt fest, dass eine Rückkehr nach Nigeria für eine alleinstehende Frau mit einem Kleinstkind nur dann möglich sei, wenn im Rahmen der Familie eine Aufnahme stattfände. Dies wäre jedoch mit dem Risiko verbunden, von den Kultisten aufgefunden zu werden. Schließlich sei aber auch die Ausweisung des Beschwerdeführers und dessen Mutter unzulässig. Der Kindesvater und Ehegatte verfüge über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG und sei daher nicht von einer Ausweisung betroffen. Demnach dürfe auch das Kind nicht ausgewiesen werden, weshalb auch die Mutter des Beschwerdeführers Ausweisungsschutz genieße. Das Bundesasylamt hätte daher die auf Dauer unzulässige Ausweisung feststellen müssen.
I.12. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zahl A6 412.039-2/2013 behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2013, Zl. 08 13.217-BAT, mit welchem der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt sowie diese gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.12. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zahl A6 412.039-2/2013 behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2013, Zl. 08 13.217-BAT, mit welchem der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt sowie diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid deshalb zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen war, da der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben hat.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid deshalb zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen war, da der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben hat.
Hiebei ist darauf zu verweisen, dass Entscheidungen im Familienverfahren möglichst zeitnah erlassen werden sollen (vgl. ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22. GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen ZeitpunktHiebei ist darauf zu verweisen, dass Entscheidungen im Familienverfahren möglichst zeitnah erlassen werden sollen vergleiche ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22. GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen Zeitpunkt
zu erlassen. ... Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den
Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vgl. auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu § 34).Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vergleiche auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu Paragraph 34,).
Wie dem Verfahrensgang entnommen werden kann, hat sich die belangte Behörde im (zweiten) Verfahrensgang der Mutter (deren Asylverfahren bildet in Ermangelung eigener Fluchtgründe des Beschwerdeführers den maßgeblichen Bezugspunkt im gegenständlichen Verfahren) lediglich damit begnügt, diese zu den Gründen der Asylantragstellung des minderjährigen Beschwerdeführers zu befragen.
Sinn und Zweck einer Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG - wie im Verfahren der Mutter bereits geschehen - ist jedoch, den Parteien des Verfahrens ein subjektives Recht darauf einzuräumen, dass die Unterbehörde, an die eine Entscheidung zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen wird, eine der Rechtsansicht der Berufungsbehörde (gegenständlich des Asylgerichtshofes) entsprechende Entscheidung trifft und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält. Dies ist im Fall der Mutter des Beschwerdeführers offenkundig nicht geschehen, da sich das Bundesasylamt willkürlich über den erteilten Auftrag, Feststellungen zu den Studentenkulten in Nigeria, insbesondere der "black axe", sowie schlüssige und nachvollziehbare beweiswürdigende Überlegungen zu treffen, hinweggesetzt hat.Sinn und Zweck einer Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG - wie im Verfahren der Mutter bereits geschehen - ist jedoch, den Parteien des Verfahrens ein subjektives Recht darauf einzuräumen, dass die Unterbehörde, an die eine Entscheidung zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen wird, eine der Rechtsansicht der Berufungsbehörde (gegenständlich des Asylgerichtshofes) entsprechende Entscheidung trifft und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält. Dies ist im Fall der Mutter des Beschwerdeführers offenkundig nicht geschehen, da sich das Bundesasylamt willkürlich über den erteilten Auftrag, Feststellungen zu den Studentenkulten in Nigeria, insbesondere der "black axe", sowie schlüssige und nachvollziehbare beweiswürdigende Überlegungen zu treffen, hinweggesetzt hat.
Auch im bekämpften Bescheid der Mutter wurde lediglich auf die Ausführungen des ersten Bescheides vom 02.02.2010 verwiesen, ohne jedoch näher darzulegen, worauf sich die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Mutter des Beschwerdeführers stützt. Der pauschale Verweis auf "knappe, teils nicht nachvollziehbare" Angaben ohne hinreichende Konkretisierung derselben reicht jedenfalls nicht aus, um den geltend gemachten Ausreisegründen der Mutter des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Die belangte Behörde blieb es weiters abermals schuldig, eine Überprüfung von etwaigen Schutzmechanismen in Nigeria durchzuführen und das Ergebnis in Relation mit dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers zu setzen.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass infolge diverser Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers - insbesondere bezüglich ihrer Überlegungen, freiwillig nach Nigeria zurückzukehren - Indizien für eine mangelnde aktuelle Bedrohung ihrer Person vorliegen. Dieser Umstand entbindet die belangte Behörde jedoch nicht, eine ganzheitliche Würdigung sämtlicher geltend gemachter Fluchtgründe vorzunehmen, zumal die Mutter des Beschwerdeführers auch nicht eine aktuelle Gefahr kategorisch verneint hat. Es wäre daher Aufgabe der belangte Behörde gewesen, durch konkrete Befragung der Mutter des Beschwerdeführers zu eruieren, ob sie etwa durch ihre nach wie vor im Heimatland lebenden Angehörigen, zu denen sie offenkundig in Kontakt steht, Neuigkeiten über etwaige nach wie vor bestehende Bedrohungen erfahren hat.
Abgesehen von den erwähnten Mangelhaftigkeiten hat die belangte Behörde weiters bei der Prüfung der subsidiären Schutzgründe den Umstand nicht mitberücksichtigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers mittlerweile einen Sohn (den Beschwerdeführer) geboren hat. Der Verweis auf das Bestehen einer Transportfirma reicht ohne Befragung der Mutter des Beschwerdeführers zu den Einkünften aus diesem Unternehmen und ohne Berücksichtigung ihrer individuellen Verhältnisse jedenfalls alleine nicht aus, um von einer zumutbaren Existenzgründung für sich und den Beschwerdeführer in Nigeria auszugehen.
Schließlich erweist sich die Feststellung des Bundesasylamtes, wonach der Vater des Beschwerdeführers selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, als schlichtweg tatsachenwidrig. Wie bereits im Beschwerdeschriftsatz richtig aufgezeigt wurde, verfügt dieser vielmehr über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" (vgl. AS 87 im Verwaltungskat der Mutter). Weiters ist auch nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Ergebnis einer mangelnden Integration kommt, ohne jedoch die Mutter des Beschwerdeführers zuvor zu ihrer privaten Situation in Österreich befragt zu haben.Schließlich erweist sich die Feststellung des Bundesasylamtes, wonach der Vater des Beschwerdeführers selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, als schlichtweg tatsachenwidrig. Wie bereits im Beschwerdeschriftsatz richtig aufgezeigt wurde, verfügt dieser vielmehr über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" vergleiche AS 87 im Verwaltungskat der Mutter). Weiters ist auch nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Ergebnis einer mangelnden Integration kommt, ohne jedoch die Mutter des Beschwerdeführers zuvor zu ihrer privaten Situation in Österreich befragt zu haben.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt daher mit den aufgezeigten Aspekten näher zu befassen zu haben und auch nähere Erkundigungen dazu, wem nun konkret die Obsorge des minderjährigen Beschwerdeführers obliegt, einzuholen haben.
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
24.05.2013