TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/21 C2 421966-1/2011

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Veröffentlicht am 21.05.2013
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Spruch

C2 421966-1/2011/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2011, FZ. 11 08.568-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2011, FZ. 11 08.568-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 8.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Einleitend gab der Beschwerdeführer an, zuletzt in Nangarhar wohnhaft gewesen und aus Afghanistan geflüchtet zu sein, da er als Sanitäter der Afghanischen Nationalarmee Drohungen der Taliban ausgesetzt gewesen sei.

Am 10.8.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 26.9.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte.

Im Rahmen der Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer folgende Beweismittel vorgelegt:

Ein Dienstausweis der "XXXX", lautend auf den Beschwerdeführer;

eine Bankkarte der XXXX, lautend auf den Beschwerdeführer;eine Bankkarte der römisch 40 , lautend auf den Beschwerdeführer;

mehrere Bestätigungen über die Ausbildung zum "combat medic"

ein Foto, das den Beschwerdeführer mit einem anderen afghanischen Soldaten und einem amerikanischen Soldaten zeigt sowie

einen Drohbrief der islamischen Talibanbewegung (Übersetzung im Protokoll der Niederschrift).

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 28.9.2011, erlassen am 10.10.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Festgestellt wurde im Bescheid des Bundesasylamtes, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit sei. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine vierjährige Schulausbildung und eine Ausbildung zum Sanitäter aufweisen könne und mit seiner Familie im Heimatland in Kontakt stehe.

Allerdings könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe, es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr und seien "selbst bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen" keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen. Auch könne keine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr festgestellt werden. Die weiteren Feststellungen betrafen das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich.

Im Rahmen der allgemeinen Feststellungen zu Afghanistan (in Klammer jeweils die Unterüberschriften) finden sich Feststellungen zur politischen Situation (Staatsaufbau, Politik, Wahlen sowie Parlamentswahlen 2010), zur Sicherheitslage (Allgemeine Sicherheitslage, Sicherheitslage in Kabul, Sicherheitslage im Osten des Landes, Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan), zum Rechtsschutz (Justiz, Die Sicherheitsbehörden, Korruption, NGOs, Blutrache/Blutfehde, Konfliktschlichtungsmöglichkeiten in Fällen von Blutrache), zu Menschenrechte (Allgemein), zur Innerstaatlichen Fluchtalternative (Allgemeines, Familienanschluss/Soziales Netz, Binnenflüchtlinge) und zu Rückkehrfragen (Grundversorgung/Wirtschaft, RückkehrerInnen, Soziales Netz, Lebensmittel, Wohnraum. Arbeitsmöglichkeiten, Medizinische Versorgung, Medizinisches Personal, Behandlung nach Rückkehr, Freiwillige Rückkehr und Rückführungen anderer EU-Staaten, Erreichbarkeit).

Erst im Rahmen der Beweiswürdigung erhellt sich im Wesentlichen, welchen Sachverhalt das Bundesasylamt als erwiesen annimmt; zwar werde dem Beschwerdeführer geglaubt, dass dieser ab Juli 2009 bei der afghanischen Nationalarmee als Sanitäter tätig gewesen sei, jedoch sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeit von den Taliban gesucht werde. Dies wurde wie folgt begründet:

"Ihren Ausführungen zufolge sollen die Probleme ihren Anfang genommen haben, 10 Tage bevor Sie die Ausbildung begonnen haben. Dazu legten Sie eine eingescannte Version eines Zeugnisses über eine Ausbildung vor, welches grau gehalten war. Auf dem Zeugnis steht, dass es Ihnen am 13.12.2010 gegeben worden sei ("given at" = gegeben an).

Auf die an Sie gerichtete Frage, wann nun diese Ausbildung geendet habe, konnten Sie keine konkrete Antwort gegeben. Sie haben sie im Jahr 2010 absolviert als es bereits kalt gewesen sei.

Jedenfalls wollen Sie 10 Tage zuvor einen Anruf erhalten haben und habe der Anrufer über Ihre Tätigkeit Bescheid gewusst und habe man Ihnen gedroht, dass Sie die Arbeit beenden sollen.

Mitten in der Ausbildung, 10 bis 20 Tage nach dem Anruf, haben Personen Ihr Heimathaus aufgesucht, während Sie bei einem Ausflug gewesen seien. Ihr Bruder habe ihnen telefonisch mitgeteilt, dass es die Taliban gewesen seien.

Einen Tag nach diesem Vorfall seien Sie nach XXXX umgezogen.Einen Tag nach diesem Vorfall seien Sie nach römisch 40 umgezogen.

Zuvor gaben Sie an, dass Sie in XXXX, in der Nähe von Jalalabad gelebt haben und einen Monat vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan nach XXXX, in der Nähe des Distriktes XXXX gezogen seien.Zuvor gaben Sie an, dass Sie in römisch 40 , in der Nähe von Jalalabad gelebt haben und einen Monat vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan nach römisch 40 , in der Nähe des Distriktes römisch 40 gezogen seien.

Hier kommt es zu einem Widerspruch in Ihren Angaben, denn es geht aus dem Zeugnis hervor, dass es Ihnen offenbar am 13.12.2010, jedenfalls nach Absolvierung des Kurses, überreicht worden sein müsste und Sie ja laut Ihren Angaben mitten im Kurs umgezogen sind, somit also zumindest vor der Zeugnisüberreichung.

Jedoch gaben Sie zuvor bei der Befragung zu Ihrem Wohnsitz an, erst einen Monat vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan dorthin gezogen zu sein. Dazu geht aus der Erstbefragung vom 08.08.2011 hervor, dass Sie vor vier 1/2 Monaten Ihre Heimat verlassen haben. Demnach müsste die Ausreise im Bereich März/April 2011 erfolgt sein und der Umzug im Feber/März 2011.

Nach der Beendigung der Ausbildung seien Sie 25 oder einen Monat lang in XXXX stationiert gewesen. Dann haben Sie einen Anruf von Ihrem Onkel erhalten, wonach Sie den Drohbrief erhalten haben und seien sodann zu Ihrer Schwester in die Provinz Baghlan gegangen, wo Sie 10 bis 12 Tage zugebracht haben und danach ausgereist seien. Dies müsste dann Ende Jänner 2011 gewesen sein, wenn man Ihren Angaben folgt.Nach der Beendigung der Ausbildung seien Sie 25 oder einen Monat lang in römisch 40 stationiert gewesen. Dann haben Sie einen Anruf von Ihrem Onkel erhalten, wonach Sie den Drohbrief erhalten haben und seien sodann zu Ihrer Schwester in die Provinz Baghlan gegangen, wo Sie 10 bis 12 Tage zugebracht haben und danach ausgereist seien. Dies müsste dann Ende Jänner 2011 gewesen sein, wenn man Ihren Angaben folgt.

Auffallend ist, dass Sie keine konkreten Zeitpunkte nennen können, sondern immer von einem Vorfall zum nächsten übergehen.

Im Hinblick darauf, dass Sie oben angaben, dass Sie zwar nicht wissen, wann Sie die Ausbildung beenden haben, Sie aber im Jahr 2010 absolviert haben, als es kalt war, auf dem Zeugnis das Datum 13.12.2010 vermerkt ist und Sie nach Absolvierung der Ausbildung 25 bis einen Monat in XXXX stationiert gewesen sein woollen, als der Drohbrief bei ihrer Familie abgelegt worden sei, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Drohbrief mit 16.03.2011 datiert ist.Im Hinblick darauf, dass Sie oben angaben, dass Sie zwar nicht wissen, wann Sie die Ausbildung beenden haben, Sie aber im Jahr 2010 absolviert haben, als es kalt war, auf dem Zeugnis das Datum 13.12.2010 vermerkt ist und Sie nach Absolvierung der Ausbildung 25 bis einen Monat in römisch 40 stationiert gewesen sein woollen, als der Drohbrief bei ihrer Familie abgelegt worden sei, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Drohbrief mit 16.03.2011 datiert ist.

Weiters ist verwunderlich, dass Sie von Juli 2009 bis offenbar Ende 2010 unbehelligt für die Regierung tätig sein konnten, ohne das Angehörige der Taliban auf Sie aufmerksam geworden sind. Nicht begreiflich ist weiters, dass es laut Ihren Angaben seit Ihrer Ausreise zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen ist. Einsichtig wäre es, dass es zu weiteren Besuchen, Drohbriefen oder Anrufen kommt um dem Anliegen der Taliban mehr Nachdruck zu verleihen.

Stutzig machte auch das Layout des Zeugnisses. Sollte dies tatsächlich ein offizielles Zeugnis sein, ist wohl zu erwarten, dass die Logos bzw. Emblems am linken und rechten Rand nicht abgeschnitten sind und auch nicht in die Schrift hineinreicht, wie man am linken Logo erkennen kann. Nicht nachvollziehbar ist weiters, dass für die Gestaltung eines Zeugnisses ein Schulterabzeichen, nämlich jenes links außen, verwendet wird (http://de.wikipedia.org/wiki/10._US-Gebirgsdivision). Betrachtet man beispielsweise das unterste Bild auf der Internetseite http://www.rc-east.com/en/regional-command-east-news-mainmenu-401/4103-traumatic-training-us-soldiers-train-afghan-combat-medics.html so gewinnt man einen guten Eindruck, wie Zeugnisse seitens der USA bei der Absolvierung einer medizinischen Ausbildung auszusehen haben.

Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es nicht glaubhaft, dass es jemals eine Bedrohungssituation Ihre Person betreffend gegeben hat. Hinsichtlich des von Ihnen vorgelegten Zeugnisses und des Drohbriefes ist zu sagen, dass die erkennende Behörde davon ausgeht, dass es sich dabei um Gefälligkeitsdokumente handelt. Es ist amtsbekannt, dass es sowohl echte Dokumente unwahren Inhaltes sowie auch unechte Dokumente im erheblichen Umfang gibt.

Insgesamt betrachtet konnte daher nur die Feststellung erfolgen, dass Ihre vor dem Bundesasylamt präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspricht, sondern sie bloß der Asylerlangung dienen soll. Und geht die erkennende Behörde in diesem Fall davon aus, dass Sie ausschließlich deswegen ausgereist sind, um sich bessere Zukunftsperspektiven zu schaffen, doch bildet dies allein keinen asylrelevanten Sachverhalt.

Da sich ebenso aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für Ihre Person ergaben, konnten solche nicht festgestllt werden. Dies gilt auch hinsichtlich Ihrer Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit."

Hinsichtlich der Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr führt die Beweiswürdigung aus, dass schon dargestellt worden sei, dass den Beschwerdeführer keine Verfolgungssituation von privater oder staatlicher Seite treffe und auf Grund seiner Kontakte nach Afghanistan anzunehmen sei, dass sich dieser "dort wieder zurecht finden" werde, es bestünde für den Beschwerdeführer ein hinreichendes soziales Netzwerk, das den Beschwerdeführer ausreichend versorgen könne. Auch sei der Beschwerdeführer schon während seines Lebens in Afghanistan in der Lage gewesen, seinen Unterhalt als Reishändler zu sichern und habe "offenbar eine Ausbildung zum Sanitäter". Es könne dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sodass nicht davon auszugehen sei, dass er von "möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten" abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werde. Weiters würden die "Employment Services Centres", von denen bisher 13 in ganz Afghanistan errichtet worden seien, weitere Hilfestellung leisten. Auch sei der allgemeinen Situation zu Nangarhar und Kabul nicht zu entnehmen, dass eine Rückkehr unzumutbar sei. Auch sei der "Heimatort" bzw. die "Heimatprovinz" des Beschwerdeführers von Pakistan bzw. Kabul aus erreichbar.

Weiters wurden wiederum allgemeine Ausführungen zur Sicherheitslage in Kabul sowie zu freiwilligen Rückkehrern getätigt, ohne dass diese einen erkennbaren Bezug zur Person oder zum Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen würden.

Daher sei der Antrag sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch des Eventualantrages abzuweisen, es stünde auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung nicht entgegen.

Mit am 12.10.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Mit näherer Begründung, die im Wesentlichen nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einging, wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft.

Daher wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an "die Behörde I. Instanz" zurückzuverweisen, in eventu die Ausweisung ersatzlos zu beheben.Daher wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an "die Behörde römisch eins. Instanz" zurückzuverweisen, in eventu die Ausweisung ersatzlos zu beheben.

Der Beschwerde waren handschriftliche Ausführungen des Beschwerdeführers sowie Kopien der bereits oben erwähnten Beweismittel beigelegt.

Die handschriftlichen Ausführungen ließ der Asylgerichtshof übersetzen. Einleitend wurden in diesen die Fluchtgründe wiederholt; weiters wurde ausgeführt, dass die Taliban den Beschwerdeführer getötet hätten, da er es gewagt habe, für die Regierung zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan ein gutes Leben gehabt und sein Heimatland nur wegen der Bedrohung verlassen. Auch wurden Ausführungen zu angeblichen Übersetzungsfehlern gemacht.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 19.10.2011, Zl.:

C2 421966-1/2011/3Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse. Die Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer auf Englisch beantwortet. Nach entsprechender Aufforderung wurden die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vorgelegten Beweismittel nunmehr dem Asylgerichtshof im Original vorgelegt und vom Asylgerichtshof einer Übersetzung zugeführt.

Eine vom Asylgerichtshof veranlasste urkundentechnische Untersuchung des Dienstausweises und der Bankkarte brachte kein Ergebnis hinsichtlich der Echtheit der Urkunden; Fälschungsspuren waren allerdings auch keine auffindbar.

Mit Schriftsatz vom 28.9.2012 legte der Beschwerdeführer eine Deutschkursbestätigung und ein Empfehlungsschreiben vor.

Nach entsprechendem Antrag wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.2.2013, Zl. C2 421966-1/2011/12Z, ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 8.8.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 10.10.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 12.10.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

3. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid des Bundesasylamtes teilweise im Aufbau nicht dem Gesetz entspricht. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Es ist also zwischen den Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung klar zu unterscheiden. Auf den ersten Blick erfüllt der Bescheid in seinem grundsätzlichen Aufbau diese Vorgabe auch; allerdings werden manche Ausführungen an der falschen Stelle gesetzt. So ist unter den Feststellungen zu lesen, dass dem Beschwerdeführer keine "asylrelevante Gefahr" drohe. Die Frage, ob eine Gefahr asylrelevant ist oder nicht, ist jedoch eine rechtliche Frage. Festgestellt werden kann hinsichtlich des Vorbringens lediglich, was vorgebracht wurde und welche Teile des Vorbringens glaubhaft gemacht wurden bzw. welche Teile nicht glaubhaft gemacht wurden sowie allfällige amtswegig hervorgekommenen Feststellungen zu einer offensichtlich drohenden Verfolgungsgefahr. Somit sind auch die in der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen, dass der Dienst des Beschwerdeführers bei der Nationalarmee glaubhaft sei, eigentlich eine Feststellung - beweiswürdigend wäre allenfalls auszuführen, warum dies glaubhaft sei. Allerdings würden diese Fehler im Aufbau des Bescheides jedenfalls keine Aufhebung des Bescheides rechtfertigen, da der Asylgerichtshof (bis zum 31.12.2013) gemäß § 66 Abs. 4 AVG noch die Möglichkeit hat, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid des Bundesasylamtes teilweise im Aufbau nicht dem Gesetz entspricht. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Es ist also zwischen den Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung klar zu unterscheiden. Auf den ersten Blick erfüllt der Bescheid in seinem grundsätzlichen Aufbau diese Vorgabe auch; allerdings werden manche Ausführungen an der falschen Stelle gesetzt. So ist unter den Feststellungen zu lesen, dass dem Beschwerdeführer keine "asylrelevante Gefahr" drohe. Die Frage, ob eine Gefahr asylrelevant ist oder nicht, ist jedoch eine rechtliche Frage. Festgestellt werden kann hinsichtlich des Vorbringens lediglich, was vorgebracht wurde und welche Teile des Vorbringens glaubhaft gemacht wurden bzw. welche Teile nicht glaubhaft gemacht wurden sowie allfällige amtswegig hervorgekommenen Feststellungen zu einer offensichtlich drohenden Verfolgungsgefahr. Somit sind auch die in der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen, dass der Dienst des Beschwerdeführers bei der Nationalarmee glaubhaft sei, eigentlich eine Feststellung - beweiswürdigend wäre allenfalls auszuführen, warum dies glaubhaft sei. Allerdings würden diese Fehler im Aufbau des Bescheides jedenfalls keine Aufhebung des Bescheides rechtfertigen, da der Asylgerichtshof (bis zum 31.12.2013) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG noch die Möglichkeit hat, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4. Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei RichterInnen durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).4. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei RichterInnen durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

5. Bei der Frage, welche Feststellungen im Einzelfall zu treffen sind, wird sich das Bundesasylamt an der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und der des Verfassungsgerichtshofes sowie an der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu orientieren haben; aber auch eine nach Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes ergangene Rechtsprechung der genannten Gerichte kann einen Ermittlungsmangel begründen, soweit es zwischenzeitlich nicht zu einer Änderung des Gesetzes gekommen ist, da die diesfalls unterlassenen Ermittlungen des Bundesasylamtes auf einer rechtswidrigen Annahme der Grenzen seiner Ermittlungspflicht beruhen.

6. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesasylamt (wie auch der Asylgerichtshof) in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Das bedeutet auch, dass sich das Bundesasylamt mit Gefährdungen des Beschwerdeführers, die diesen als Folge seiner (als glaubhaft festgestellten) Angaben treffen könnten, zu beschäftigen hat, auch wenn diese Folgen dem Beschwerdeführer selbst nicht bewusst sind; die Verpflichtung geht allerdings jedenfalls nicht so weit, dass das Bundesasylamt amtswegig alle möglichen Verfolgungsszenarien erforschen müsste, für die es nach der allgemeinen Lage im Land und dem Vorbringen des Asylwerbers keine Hinweise gibt. Ergibt sich eine Gefährdung aber denklogisch aus dem Vorbringen, ist diesem nachzugehen. Wenn ein afghanischer Asylwerber etwa bei der Aufnahme seiner Daten angibt, Christ zu sein, wird dies weitere Fragen in diese Richtung erforderlich machen; alleine die Angabe, einer bestimmten Volksgruppe anzugehören wird (in Bezug auf Afghanistan) andererseits nur dann zu Ermittlungspflichten führen, wenn eine Verfolgung zumindest angedeutet wurde.6. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesasylamt (wie auch der Asylgerichtshof) in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Das bedeutet auch, dass sich das Bundesasylamt mit Gefährdungen des Beschwerdeführers, die diesen als Folge seiner (als glaubhaft festgestellten) Angaben treffen könnten, zu beschäftigen hat, auch wenn diese Folgen dem Beschwerdeführer selbst nicht bewusst sind; die Verpflichtung geht allerdings jedenfalls nicht so weit, dass das Bundesasylamt amtswegig alle möglichen Verfolgungsszenarien erforschen müsste, für die es nach der allgemeinen Lage im Land und dem Vorbringen des Asylwerbers keine Hinweise gibt. Ergibt sich eine Gefährdung aber denklogisch aus dem Vorbringen, ist diesem nachzugehen. Wenn ein afghanischer Asylwerber etwa bei der Aufnahme seiner Daten angibt, Christ zu sein, wird dies weitere Fragen in diese Richtung erforderlich machen; alleine die Angabe, einer bestimmten Volksgruppe anzugehören wird (in Bezug auf Afghanistan) andererseits nur dann zu Ermittlungspflichten führen, wenn eine Verfolgung zumindest angedeutet wurde.

7. Hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt davon ausging, dass der Beschwerdeführer aktiver Soldat der Nationalarmee Afghanistans war. Auch steht fest, dass dieser nunmehr nicht mehr Soldat der Nationalarmee ist. Nach seinem Vorbringen hat sich der Beschwerdeführer auch unerlaubt von der Truppe entfernt, er habe sein Entfernen lediglich einem Freund, der auch Sanitäter gewesen sei, mitgeteilt, seinen Vorgesetzten aber nichts gesagt. Diese Aussage - ob die Auflösung des Dienstverhältnisses in dieser Art glaubhaft war, hat das Bundesasylamt nicht festgestellt - führt jedoch zur Verpflichtung zu überprüfen, ob und allenfalls welche Strafe dem Beschwerdeführer wegen Desertation droht. Diese Folgen können aber asylrelevant sein. Schon im Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 95/19/0077, hat der VwGH von der Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei - die per se nicht asylrelevant ist - die Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung, auf Grund deren sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen hat, anknüpft. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an (vgl. das E vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, mwN). Selbiges muss auch für Angehörige einer regulären Armee gelten, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, selbst wenn sie den Dienst freiwillig aufgenommen haben. Es wäre daher jedenfalls zu untersuchen, welche Folgen die Desertation für den Beschwerdeführer habe werde.7. Hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt davon ausging, dass der Beschwerdeführer aktiver Soldat der Nationalarmee Afghanistans war. Auch steht fest, dass dieser nunmehr nicht mehr Soldat der Nationalarmee ist. Nach seinem Vorbringen hat sich der Beschwerdeführer auch unerlaubt von der Truppe entfernt, er habe sein Entfernen lediglich einem Freund, der auch Sanitäter gewesen sei, mitgeteilt, seinen Vorgesetzten aber nichts gesagt. Diese Aussage - ob die Auflösung des Dienstverhältnisses in dieser Art glaubhaft war, hat das Bundesasylamt nicht festgestellt - führt jedoch zur Verpflichtung zu überprüfen, ob und allenfalls welche Strafe dem Beschwerdeführer wegen Desertation droht. Diese Folgen können aber asylrelevant sein. Schon im Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 95/19/0077, hat der VwGH von der Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei - die per se nicht asylrelevant ist - die Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung, auf Grund deren sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen hat, anknüpft. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an vergleiche das E vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, mwN). Selbiges muss auch für Angehörige einer regulären Armee gelten, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, selbst wenn sie den Dienst freiwillig aufgenommen haben. Es wäre daher jedenfalls zu untersuchen, welche Folgen die Desertation für den Beschwerdeführer habe werde.

8. Mit Erkenntnis vom 13.03.2013 hat der VfGH (GZ. U 2375/12-12) zum Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.10.2012, Zl. C2 425771-1/2012/9E, zu einem Fall in dem der dortige Beschwerdeführer (glaubhaft) vorgebracht hat, für zwei amerikanische Unternehmen im Sicherheitsbereich (jedenfalls bei einem als Leibwächter) gearbeitet zu haben, jedoch die Bedrohung durch die Taliban vom Asylgerichtshof nach "aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender" Beweiswürdigung als nicht glaubhaft beurteilt wurde, ausgeführt, dass der Asylgerichtshof übersehen habe, dass bereits der von ihm als erwiesen angenommene Sachverhalt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe schon allein auf Grund seiner früheren beruflichen Tätigkeit Verfolgung, weitere Ermittlungen und darauf gegründete Feststellungen erfordert hätte. Im dem dortigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes zugrunde liegenden Bescheid des Bundesasylamtes fänden sich nur allgemeine Aussagen zur Sicherheitslage in Kabul, die dort zitierten Länderberichte würden sich jedoch nicht speziell mit der Situation von Personen, die - wie der Beschwerdeführer - für ausländische Unternehmen im Sicherheitsbereich gearbeitet haben, befassen.

Selbiges gilt auch im vorliegenden Verfahren - wenn das Bundesasylamt die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die afghanische Nationalarmee festgestellt hat, muss es sich von Amts wegen damit befassen, ob dem Beschwerdeführer - über sein Vorbringen hinaus - wegen dieser Tätigkeit Verfolgung in Afghanistan droht. Solche Feststellungen finden sich im Bescheid des Bundesasylamtes aber nicht.

9. Auch hat das Bundesasylamt nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK droht bzw, ob diesem im Falle seiner Rückkehr droht, als Zivilperson Opfer in einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu werden.9. Auch hat das Bundesasylamt nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK droht bzw, ob diesem im Falle seiner Rückkehr droht, als Zivilperson Opfer in einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu werden.

Einleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden. (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Z. 52 [ausEinleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden. (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Ziffer 52, [aus

dem Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious

human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."].

Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in machen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist.

Wenn der jeweilige Beschwerdeführer - der nicht ausdrücklich nach seiner Volksgruppenzugehörigkeit gefragt wurde - nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - alleine Widersprüche zu den Fluchtgründen können diese Unglaubwürdigkeit in Bezug auf seine Herkunft nur ausnahmsweise rechtfertigen, viel mehr wird die Schilderung der Situation im Herkunftsgebiet und die der Reise entscheidend sein - hat das Bundesasylamt entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob folgende Voraussetzungen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Wenn der Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - dies hat das Bundesasylamt nicht festgestellt - und somit diese Ermittlungen, die ohne seine Mitwirkung nicht zielführend erfolgen können, aus seinem Verschulden nicht möglich sind, ist also festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Alleine die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens begründet nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsort und zu seiner Familie unglaubwürdig sind. Diesfalls wäre etwa zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, Näheres zur politischen und militärischen Situation, zu größeren Bauprojekten oder besonderen Ereignissen in seinem Herkunftsgebiet bekannt zu geben, bevor er dieses verlassen hat und dies mit dem Amtswissen oder einem allenfalls eingeholtem Gutachten abzugleichen.

Das Bundesasylamt hat lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die allgemeine Sicherheitslage, die Sicherheitslage im Raum Kabul und im Süden und Südosten, im Osten, im Norden und Westen Afghanistans ist. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat alleine erreichen könnte. Hier ist insbesondere festzustellen, dass die Sicherheitslage in Nangarhar - von dort kommt der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen - sowohl zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes als auch heute außerordentlich schlecht ist.

Das Bundesasylamt wird daher zu ermitteln haben - soweit der Beschwerdeführer als Person nicht in weiterer Folge absolut unglaubwürdig wird - wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist. Dies wären auch die Voraussetzungen hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative.

10. Dies entspricht auch der diesbezüglich beachtlichen Judikatur des VfGH.

Im Erkenntnis vom 13.3.2013, GZ. U 1006/12-13, hat der VfGH ausgeführt, dass im Hinblick auf die Sicherheitssituation in Afghanistan es schon im Allgemeinen erforderlich gewesen ist, der Entscheidung aktuellere Länderberichte zugrunde zu legen; weiters ist auszuführen, welche konkreten anderen Tätigkeiten der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung übernehmen könnte, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Schließlich ist auch der Hinweis auf den Kontakt zu Bekannten keine ausreichende Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt ist, weil sich daraus nicht ergibt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ausreichende Unterstützung zuteil werden würde.Im Erkenntnis vom 13.3.2013, GZ. U 1006/12-13, hat der VfGH ausgeführt, dass im Hinblick auf die Sicherheitssituation in Afghanistan es schon im Allgemeinen erforderlich gewesen ist, der Entscheidung aktuellere Länderberichte zugrunde zu legen; weiters ist auszuführen, welche konkreten anderen Tätigkeiten der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung übernehmen könnte, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Schließlich ist auch der Hinweis auf den Kontakt zu Bekannten keine ausreichende Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt ist, weil sich daraus nicht ergibt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ausreichende Unterstützung zuteil werden würde.

Im Erkenntnis vom 13.03.2013, GZ. U 2185/12-15, hat der VfGH ausgeführt, dass die insgesamt als prekär zu bezeichnende Sicherheitslage regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlich ist und daher Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz und zum Heimatbezirk des Beschwerdeführers notwendig sind, wenn dieser (im Lichte der Prüfung nach Art. 3 EMRK) in diese verwiesen werden soll. Den Länderberichten zu Afghanistan sei - so der VfGH weiter - zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in Kabul ausschlaggebend seien und eine Ansiedlung in Kabul allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie zu unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12).Im Erkenntnis vom 13.03.2013, GZ. U 2185/12-15, hat der VfGH ausgeführt, dass die insgesamt als prekär zu bezeichnende Sicherheitslage regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlich ist und daher Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz und zum Heimatbezirk des Beschwerdeführers notwendig sind, wenn dieser (im Lichte der Prüfung nach Artikel 3, EMRK) in diese verwiesen werden soll. Den Länderberichten zu Afghanistan sei - so der VfGH weiter - zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in Kabul ausschlaggebend seien und eine Ansiedlung in Kabul allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie zu unterstützen vergleiche dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12).

Für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung ist, dass das Bundesasylamt das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kabul nicht festgestellt hat. Die Ausführungen des Bundesasylamtes hinsichtlich des Bestehens eines familiären Netzes in der Heimatregion des Beschwerdeführers sind für sich genommen nicht von ausreichender Relevanz, weil es keine hinreichenden - auf den Bezirk bezogene - Äußerungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers trifft.

11. Daher ist der Bescheid jedenfalls hinsichtlich der Spruchpunkte

I und II zu beheben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.römisch eins und römisch zwei zu beheben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

12. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.12. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Durch die Behebung der Spruchpunkte I und II des gegenständlichen Bescheides fällt die Rechtsgrundlage für die Erlassung der Ausweisung weg, diese ist daher unter einem zu beheben.Durch die Behebung der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des gegenständlichen Bescheides fällt die Rechtsgrundlage für die Erlassung der Ausweisung weg, diese ist daher unter einem zu beheben.

13. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden, durch die Behebung der Entscheidung des Bundesasylamtes konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

Schlagworte

Desertion, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Rechtsanschauung des VfGH, Rechtsanschauung des VwGH, Sicherheitslage, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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