Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E2 428.071-2/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 ,
geb. XXXXXXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, FZ. 12 04.798-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am 20.04.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 23.04.2012 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung unterzogen und am 12.06.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei vor etwa 3 Jahren und 3 Monaten zum Christentum konvertiert, jedoch noch nicht getauft worden. Seit dem habe sie auch verschiedene Hauskirchen besucht. Weiters habe sie christliche Botschaften, die Bibel und religiöse Filme auf CDs verteilt. Das christliche Material habe sie von Pfarrer XXXX in XXXX bekommen. Einige Frauen, welche mit der Beschwerdeführerin die Kirche besucht hätten, seien verhaftet worden und die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, ihr würde das Gleiche passieren, weswegen sie geflohen sei. Es sei schon eine lange Zeit, dass sich diese Personen im Gefängnis aufhalten würden. Man suche auch nach der Beschwerdeführerin. Jemand, der zum Christentum konvertiere, bekomme die Todesstrafe. Die Telefone und auch das Internet würden kontrolliert. Diese Situation habe dazu geführt, dass der Kontakt mit dem Priester im Iran abgebrochen worden sei.Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei vor etwa 3 Jahren und 3 Monaten zum Christentum konvertiert, jedoch noch nicht getauft worden. Seit dem habe sie auch verschiedene Hauskirchen besucht. Weiters habe sie christliche Botschaften, die Bibel und religiöse Filme auf CDs verteilt. Das christliche Material habe sie von Pfarrer römisch 40 in römisch 40 bekommen. Einige Frauen, welche mit der Beschwerdeführerin die Kirche besucht hätten, seien verhaftet worden und die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, ihr würde das Gleiche passieren, weswegen sie geflohen sei. Es sei schon eine lange Zeit, dass sich diese Personen im Gefängnis aufhalten würden. Man suche auch nach der Beschwerdeführerin. Jemand, der zum Christentum konvertiere, bekomme die Todesstrafe. Die Telefone und auch das Internet würden kontrolliert. Diese Situation habe dazu geführt, dass der Kontakt mit dem Priester im Iran abgebrochen worden sei.
Zur Zeit befinde sie sich nicht in einer Taufvorbereitung. Ihr sei gesagt worden, dass sie zunächst an Kursen in der Kirche teilnehmen solle und man ihr dann sagen werde, wann es so weit sei. Sie besuche die Kirche XXXX im XXXX Bezirk. Von dieser habe sie durch einen der Brüder der Kirche namens XXXX erfahren, mit dem sie schon vom Iran aus Kontakt gehabt habe.Zur Zeit befinde sie sich nicht in einer Taufvorbereitung. Ihr sei gesagt worden, dass sie zunächst an Kursen in der Kirche teilnehmen solle und man ihr dann sagen werde, wann es so weit sei. Sie besuche die Kirche römisch 40 im römisch 40 Bezirk. Von dieser habe sie durch einen der Brüder der Kirche namens römisch 40 erfahren, mit dem sie schon vom Iran aus Kontakt gehabt habe.
Das genaue Datum der Festnahme könne die Beschwerdeführerin nicht angeben, da sie davon durch den Priester erfahren habe. Auch die Angehörigen der Frauen hätten es der Beschwerdeführerin gesagt. Sie seien alle unter dem Schutz des Priesters gestanden und nenne man solche Leute Jammate Rabani.
Nachdem die anderen Frauen festgenommen worden wären, hätten sie trotzdem weiterhin CDs und Bücher verteilt. Die Beschwerdeführerin könne den Zeitraum, wie lange sie dann noch im Iran gewesen sei, nicht genau angeben, es sei jedoch ungefähr ein Monat vergangen, bis der Kontakt zum Priester endgültig abgebrochen sei und sie kurz darauf das Land verlassen habe. Der Priester heiße XXXX. Der Priester XXXX in Teheran kenne diesen ebenfalls.Nachdem die anderen Frauen festgenommen worden wären, hätten sie trotzdem weiterhin CDs und Bücher verteilt. Die Beschwerdeführerin könne den Zeitraum, wie lange sie dann noch im Iran gewesen sei, nicht genau angeben, es sei jedoch ungefähr ein Monat vergangen, bis der Kontakt zum Priester endgültig abgebrochen sei und sie kurz darauf das Land verlassen habe. Der Priester heiße römisch 40 . Der Priester römisch 40 in Teheran kenne diesen ebenfalls.
Es seien auch Familienangehörige der Beschwerdeführerin ins Gefängnis gekommen, weil sie mit der Bibel in Kontakt gestanden seien und Werbung gemacht hätten. Dies sei vor einigen Monaten geschehen und würden ihre Namen auch im Internet stehen. Es würde sich dabei um XXXX, den Mann ihrer Cousine väterlicherseits und XXXX, den Bruder der Frau ihres Onkels väterlicherseits handeln.Es seien auch Familienangehörige der Beschwerdeführerin ins Gefängnis gekommen, weil sie mit der Bibel in Kontakt gestanden seien und Werbung gemacht hätten. Dies sei vor einigen Monaten geschehen und würden ihre Namen auch im Internet stehen. Es würde sich dabei um römisch 40 , den Mann ihrer Cousine väterlicherseits und römisch 40 , den Bruder der Frau ihres Onkels väterlicherseits handeln.
Die Beschwerdeführerin habe sich selbst lange mit dem Christentum auseinandergesetzt. Seit sie seit dreieinhalb Jahren daran glaube, habe sich ihr Leben verändert. Etwa zwei Jahre zuvor habe sie begonnen, sich Informationen anzueignen. Sie sei zwar Moslemin gewesen und habe auch gebetet, jedoch habe sie eine gewisse Leere in sich gespürt. Sie habe gefühlt, dass alles nicht dem entsprochen habe, wie es sein sollte. Sie habe sich dann selbst ein Bild vom Christentum gemacht und mit zwei Personen gesprochen. Es habe sich dabei um ihre Angehörigen gehandelt, nämlich XXXX und seine Frau.Die Beschwerdeführerin habe sich selbst lange mit dem Christentum auseinandergesetzt. Seit sie seit dreieinhalb Jahren daran glaube, habe sich ihr Leben verändert. Etwa zwei Jahre zuvor habe sie begonnen, sich Informationen anzueignen. Sie sei zwar Moslemin gewesen und habe auch gebetet, jedoch habe sie eine gewisse Leere in sich gespürt. Sie habe gefühlt, dass alles nicht dem entsprochen habe, wie es sein sollte. Sie habe sich dann selbst ein Bild vom Christentum gemacht und mit zwei Personen gesprochen. Es habe sich dabei um ihre Angehörigen gehandelt, nämlich römisch 40 und seine Frau.
Ihr Wissen über das Christentum habe sie sich unter anderem durch ihre Professoren der Studienrichtung Musik angeeignet. Darunter seien nämlich viele armenische Professoren gewesen und einer von diesen, der auch Christ gewesen sei, habe der Beschwerdeführerin dann seine CDs und Bücher gegeben. Es habe sich dabei um die Bibel gehandelt und die CDs hätten das Leben von Jesus behandelt. Bei den Büchern habe es sich um die Bibel und andere christliche Bücher gehandelt. Die CDs seien von Priester XXXX, XXXX, Priester XXXX und Priester XXXX gewesen.Ihr Wissen über das Christentum habe sie sich unter anderem durch ihre Professoren der Studienrichtung Musik angeeignet. Darunter seien nämlich viele armenische Professoren gewesen und einer von diesen, der auch Christ gewesen sei, habe der Beschwerdeführerin dann seine CDs und Bücher gegeben. Es habe sich dabei um die Bibel gehandelt und die CDs hätten das Leben von Jesus behandelt. Bei den Büchern habe es sich um die Bibel und andere christliche Bücher gehandelt. Die CDs seien von Priester römisch 40 , römisch 40 , Priester römisch 40 und Priester römisch 40 gewesen.
Die Beschwerdeführerin sei Protestantin. Die Bibel besteht aus 66 Kapiteln. 39 Teile davon seien vom Alten Testament, 27 vom Neuen Testament. In der Bibel gehe es allgemein um das Leben von Jesus Christus.
Es sei zu gefährlich gewesen, in eine Kirche zu gehen, weswegen die Beschwerdeführerin meist mit ihrer Familie zuhause gebetet und christliche Lieder gehört habe. Alle paar Monate hätten sie den Priester getroffen und auch einen Lehrer gehabt.
In Österreich wolle sie eine innige Beziehung mit Gott haben und ihren Glauben in Ruhe und Frieden ausüben können.
Mit dem angefochtenen Beschied des Bundesasylamtes vom 06.07.2012,
FZ. 12 04.798-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.FZ. 12 04.798-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, das Vorliegen wohlbegründeter Furcht iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Ihr gesamtes Vorbringen sei daher als unglaubwürdig zu erachten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.07.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin habe im Hinblick auf den Inhalt der Bibel nur allgemeine Fragen gestellt bekommen und diese auch beantwortet. Detailliertere Fragen habe sie nicht bekommen. Man könne die Bibel nicht einfach in ein paar Sätzen zusammenfassen. Vielmehr seien eben die Lehren, die man als Gläubiger aus dem Alten und Neuen Testament ziehe, relevant und wichtig für einen Christen, weshalb sie eben diese erwähnt habe.
In Österreich wolle sie sich sobald als möglich taufen lassen und folge sie der Anweisung ihrer Kirche, sich zuvor noch eingehender mit der Heiligen Schrift und den Lehren des Christentums zu befassen, was sie derzeit auch tue. Die Behörde qualifiziere ihren Asylgrund als nicht glaubhaft, ohne jegliche Überprüfung ihrer Angaben betreffend ihrer Konvertierung durchzuführen.
4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2012, Zl. 428.071-1/2012/5E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2012, Zl. 428.071-1/2012/5E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Diese Entscheidung wurde vom Asylgerichtshof damit begründet, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten die Zuwendung der Beschwerdeführerin zum Christentum und somit das Vorliegen einer Verfolgung zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden könne.
5. Am 01.10.2012 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie einen Freund habe, mit dem sie zusammenlebe. Sein Name sei XXXX und stamme er aus Afghanistan. XXXX habe noch keinen Bescheid erhalten.Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie einen Freund habe, mit dem sie zusammenlebe. Sein Name sei römisch 40 und stamme er aus Afghanistan. römisch 40 habe noch keinen Bescheid erhalten.
Im Iran habe Bruder XXXX immer wieder Treffen organisiert und hätten sie sich bei einem Familienangehörigen, der Frau des Onkels ihrer Mutter getroffen. Deren Name sei XXXX und lebe sie in XXXX, ein wenig von XXXX entfernt. Priester XXXX lebe in XXXX, genaueres sei ihnen unbekannt gewesen.Im Iran habe Bruder römisch 40 immer wieder Treffen organisiert und hätten sie sich bei einem Familienangehörigen, der Frau des Onkels ihrer Mutter getroffen. Deren Name sei römisch 40 und lebe sie in römisch 40 , ein wenig von römisch 40 entfernt. Priester römisch 40 lebe in römisch 40 , genaueres sei ihnen unbekannt gewesen.
Das erste Mal habe die Beschwerdeführerin von XXXX, ihrem Professor, Bücher und CDs erhalten. Dieser Unterricht habe an der Universität in XXXX, XXXX stattgefunden.Das erste Mal habe die Beschwerdeführerin von römisch 40 , ihrem Professor, Bücher und CDs erhalten. Dieser Unterricht habe an der Universität in römisch 40 , römisch 40 stattgefunden.
Mit Bruder XXXX habe sie schon vom Iran aus telefonischen Kontakt gehabt. Er und Bruder XXXX, der Priester sei, seien von der XXXX Kirche im XXXX Bezirk in XXXX.Mit Bruder römisch 40 habe sie schon vom Iran aus telefonischen Kontakt gehabt. Er und Bruder römisch 40 , der Priester sei, seien von der römisch 40 Kirche im römisch 40 Bezirk in römisch 40 .
Zudem wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Kenntnistand vom Christentum befragt.
6. Am 15.10.2012 wurde vom Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, um die Angaben der Beschwerdeführerin zu überprüfen und langte eine entsprechende Antwort am 15.01.2013 beim Bundesasylamt ein.
Demnach habe an der Adresse der Familie der Beschwerdeführerin niemand angetroffen werden können, jedoch sei eine Telefonnummer hinterlassen worden. Um den Universitätsprofessor ausfindig zu machen, müsse man wissen, an welcher Fakultät dieser arbeite. Eine Internetrecherche habe ergeben, dass ein Reverend XXXX in XXXX existiere.Demnach habe an der Adresse der Familie der Beschwerdeführerin niemand angetroffen werden können, jedoch sei eine Telefonnummer hinterlassen worden. Um den Universitätsprofessor ausfindig zu machen, müsse man wissen, an welcher Fakultät dieser arbeite. Eine Internetrecherche habe ergeben, dass ein Reverend römisch 40 in römisch 40 existiere.
7. Am 31.01.2013 wurde die Beschwerdeführerin erneut beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und ihr dabei das Ergebnis der Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht.
Dabei gab sie an, dass ihre Familie nach wie vor in XXXX lebe.Dabei gab sie an, dass ihre Familie nach wie vor in römisch 40 lebe.
Die genaue Adresse der XXXX Kirche könne die Beschwerdeführerin nicht angeben, sie befinde sich im XXXX Bezirk in XXXX. Diese Kirche gehöre der Glaubensrichtung der Protestanten an. Ihre Ansprechperson in der Kirche sei Bruder XXXX.Die genaue Adresse der römisch 40 Kirche könne die Beschwerdeführerin nicht angeben, sie befinde sich im römisch 40 Bezirk in römisch 40 . Diese Kirche gehöre der Glaubensrichtung der Protestanten an. Ihre Ansprechperson in der Kirche sei Bruder römisch 40 .
Die Beschwerdeführerin befinde sich auch in einem Taufvorbereitungskurs. Darin würden die Worte Gottes detailliert beschrieben und werde näher auf die Lebensgeschichte von Jesus Christus eingegangen.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, FZ: 12 04.798-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, FZ: 12 04.798-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin zwar über entsprechendes Wissen verfüge, aber keinen Nachweis auf tatsächliche Aktivitäten vorgebracht habe, die darauf schließen lassen würden, dass sie sich tatsächlich in die von ihr erwähnte Kirche einbringe und nicht nur über Wissen verfüge, welches man sich aus dem Internet aneignen könne. Es sei auch nicht gelungen, Bruder XXXX unter der angegebenen Telefonnummer zu erreichen.Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin zwar über entsprechendes Wissen verfüge, aber keinen Nachweis auf tatsächliche Aktivitäten vorgebracht habe, die darauf schließen lassen würden, dass sie sich tatsächlich in die von ihr erwähnte Kirche einbringe und nicht nur über Wissen verfüge, welches man sich aus dem Internet aneignen könne. Es sei auch nicht gelungen, Bruder römisch 40 unter der angegebenen Telefonnummer zu erreichen.
Die Beschwerdeführerin kenne zudem nicht einmal die genaue Adresse der Kirche. "XXXX" sei keine übliche deutsche Bezeichnung für eine Kirche und sollte der Beschwerdeführerin auch die in Österreich geläufige Bezeichnung bekannt sein.
Der Asylgerichtshof selbst sei der Ansicht, dass man Mitglieder der Kirche befragen solle, um Einblick in das Engagement der Beschwerdeführerin zu bekommen. Dennoch sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, genauere Kontaktdaten anzugeben.
Die Beschwerdeführerin sei weiters nicht in der Lage gewesen, das "Vater Unser" zur Gänze richtig aufzusagen und Weihnachten und Ostern richtig einzuordnen. Eine asylrelevante Gefährdung für die Beschwerdeführerin habe somit nicht festgestellt werden können.
9. Am 04.03.2013 langte beim Bundesasylamt ein Nachtrag zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, wonach sich die Mutter der Beschwerdeführerin telefonisch beim Verbindungsbeamten gemeldet habe. Diese habe angegeben, dass sie umgezogen seien. Betreffend die Verhaftung von Familienmitgliedern habe sie mehrmals ausgeführt, dass sie unter Druck sei. Reverend XXXX befinde sich noch immer im Iran, jedoch habe sie keine genaueren Informationen. XXXXazarian habe an der XXXX Universität Musikwissenschaft unterrichtet und habe die Beschwerdeführerin bei ihm einen 2-jährigen Kurs absolviert.9. Am 04.03.2013 langte beim Bundesasylamt ein Nachtrag zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, wonach sich die Mutter der Beschwerdeführerin telefonisch beim Verbindungsbeamten gemeldet habe. Diese habe angegeben, dass sie umgezogen seien. Betreffend die Verhaftung von Familienmitgliedern habe sie mehrmals ausgeführt, dass sie unter Druck sei. Reverend römisch 40 befinde sich noch immer im Iran, jedoch habe sie keine genaueren Informationen. XXXXazarian habe an der römisch 40 Universität Musikwissenschaft unterrichtet und habe die Beschwerdeführerin bei ihm einen 2-jährigen Kurs absolviert.
10. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.03.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.
Darin führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr die genaue Adresse der Kirche nicht bekannt sei, da sie immer mit dem Auto abgeholt und dorthin gebracht werde. Die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung der Behörde nachgekommen und habe die Telefonnummer von Bruder XXXX bekanntgegeben. Wenn er nicht erreichbar sei, so liege dies nicht an der Beschwerdeführerin.Darin führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr die genaue Adresse der Kirche nicht bekannt sei, da sie immer mit dem Auto abgeholt und dorthin gebracht werde. Die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung der Behörde nachgekommen und habe die Telefonnummer von Bruder römisch 40 bekanntgegeben. Wenn er nicht erreichbar sei, so liege dies nicht an der Beschwerdeführerin.
Wenn der Beschwerdeführerin vorgehalten werde, dass sie Weihnachten nicht richtig einordnen könne, so liege dies daran, dass sie sich noch immer nach dem iranischen Kalender orientiere.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin brachte hinsichtlich ihrer beabsichtigten Konversion bzw. ihrem entsprechenden Engagement in Österreich vor, dass sie die Kirche XXXX besuche und mit Bruder XXXX sowie Bruder XXXX von dieser Kirche in Kontakt sei.Die Beschwerdeführerin brachte hinsichtlich ihrer beabsichtigten Konversion bzw. ihrem entsprechenden Engagement in Österreich vor, dass sie die Kirche römisch 40 besuche und mit Bruder römisch 40 sowie Bruder römisch 40 von dieser Kirche in Kontakt sei.
Das Bundesasylamt erachtet dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig, da sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflichten nicht in der Lage gewesen sei, genauere Kontaktdaten anzugeben oder von sich aus ein Empfehlungsschreiben vorzulegen. Zudem sei "XXXX" keine übliche deutsche Bezeichnung und müsste der Beschwerdeführerin auch die in Österreich geläufige Bezeichnung bekannt sein. Somit habe sie keinen Nachweis auf ihre tatsächlichen Aktivitäten vorgebracht.
Mit diesen Ausführungen ist es dem Bundesasylamt jedoch keineswegs gelungen, seine Entscheidung plausibel und nachvollziehbar zu begründen, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichende Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen, weswegen sich auch der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes als gravierend mangelhaft erweist.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, sie besuche die XXXX Kirche im XXXX Bezirk in XXXX, die genaue Adresse könne sie nicht angeben, da sie immer mit dem Auto hingebracht werde. Zudem gab die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt die Telefonnummer von Bruder XXXX bekannt, der jedoch laut Bundesasylamt unter der angegebenen Telefonnummer nicht erreicht werden konnte.In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, sie besuche die römisch 40 Kirche im römisch 40 Bezirk in römisch 40 , die genaue Adresse könne sie nicht angeben, da sie immer mit dem Auto hingebracht werde. Zudem gab die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt die Telefonnummer von Bruder römisch 40 bekannt, der jedoch laut Bundesasylamt unter der angegebenen Telefonnummer nicht erreicht werden konnte.
Wenn das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang vermeint, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren dennoch nicht (ausreichend) nachgekommen, so ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass hiervon aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht ausgegangen werden kann. Zum anderen wäre es am Bundesasylamt gelegen, die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, wenn die Beschwerdeführerin hierzu von sich aus nicht in der Lage ist.
Demgemäß hätte sich das Bundesasylamt nicht darauf beschränken dürfen, dass die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben habe machen können, sondern wären im konkreten Fall zur Klärung des Sachverhaltes zusätzliche Ermittlungen geboten und das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, alle Tatbestandselemente, welche zur Asylgewährung führen könnten, zu erheben.
Dies ist jedoch nicht geschehen und hat sich das Bundesasylamt offensichtlich lediglich darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin seiner Meinung nach ihrerseits die Mitwirkungspflicht verletzt habe und, dass "XXXX" keine übliche deutsche Bezeichnung für eine Kirche sei. Ermittlungen dazu, ob die von der Beschwerdeführerin genannte Kirche tatsächlich existiere bzw. eine eigene Internetseite habe, auf der die Kontaktdaten zu finden sind, wurden vom Bundesasylamt offensichtlich jedoch nicht als notwendig erachtet, womit es jedoch gegen die ihm obliegende Ermittlungspflicht verstößt.
Als mögliche Ermittlungen wäre dem Bundesasylamt etwa eine Internetrecherche offen gestanden. Verwendet man beispielsweise die Suchmaschine "google" und sucht nach dem Begriff "Kirche XXXX", so wird als erster Treffer eine Website angezeigt, auf der Evangelikale Gemeinden in Österreich aufgelistet sind, unter anderem auch die von der Beschwerdeführerin genannte XXXX Kirche.Als mögliche Ermittlungen wäre dem Bundesasylamt etwa eine Internetrecherche offen gestanden. Verwendet man beispielsweise die Suchmaschine "google" und sucht nach dem Begriff "Kirche XXXX", so wird als erster Treffer eine Website angezeigt, auf der Evangelikale Gemeinden in Österreich aufgelistet sind, unter anderem auch die von der Beschwerdeführerin genannte römisch 40 Kirche.
In weiterer Folge wäre es für das Bundesasylamt ein Leichtes gewesen, über die dort angeführte Adresse mit der Kirche Kontakt aufzunehmen und Bruder XXXX bzw. Bruder XXXX, den die Beschwerdeführerin ebenfalls als Ansprechperson anführt, ausfindig zu machen und zum Engagement der Beschwerdeführerin in der Gemeinde bzw. für das Christentum generell zu befragen, was es im fortgesetzten Verfahren jedenfalls nachzuholen haben wird.In weiterer Folge wäre es für das Bundesasylamt ein Leichtes gewesen, über die dort angeführte Adresse mit der Kirche Kontakt aufzunehmen und Bruder römisch 40 bzw. Bruder römisch 40 , den die Beschwerdeführerin ebenfalls als Ansprechperson anführt, ausfindig zu machen und zum Engagement der Beschwerdeführerin in der Gemeinde bzw. für das Christentum generell zu befragen, was es im fortgesetzten Verfahren jedenfalls nachzuholen haben wird.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang noch zu bemerken, dass gemäß dem Amtswissen des Asylgerichtshofes in Österreich auch persisch-sprachige Kirchengemeinden mit persischer Bezeichnung existieren und ist davon auszugehen, dass dieser Umstand auch dem Bundesasylamt bekannt ist. Aus diesem Grund sind die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes, XXXX sei keine übliche deutsche Bezeichnung für eine Kirche und sollte der Beschwerdeführerin auch die in Österreich geläufige Bezeichnung bekannt sein, ohne irgendwelche tatsächliche Ermittlungen zur Existenz der von der Beschwerdeführerin genannten Kirche anzustellen, nicht geeignet, eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bzw. Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen.Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang noch zu bemerken, dass gemäß dem Amtswissen des Asylgerichtshofes in Österreich auch persisch-sprachige Kirchengemeinden mit persischer Bezeichnung existieren und ist davon auszugehen, dass dieser Umstand auch dem Bundesasylamt bekannt ist. Aus diesem Grund sind die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes, römisch 40 sei keine übliche deutsche Bezeichnung für eine Kirche und sollte der Beschwerdeführerin auch die in Österreich geläufige Bezeichnung bekannt sein, ohne irgendwelche tatsächliche Ermittlungen zur Existenz der von der Beschwerdeführerin genannten Kirche anzustellen, nicht geeignet, eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bzw. Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen.
Auch aus diesem Grund erweist sich daher der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes als gravierend mangelhaft.
3.3. Betreffend die Kenntnisse der Beschwerdeführerin vom Christentum ist dem Bundesasylamt zwar zuzustimmen, dass die Beschwerdeführern das "Vater Unser" nicht zur Gänze richtig aufgesagt hat und Weihnachten und Ostern zeitlich nicht einordnen konnte, jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich Weihnachten auch angab, dieses Fest werde am 25. gefeiert (AS 475), was vom Bundesasylamt jedoch nicht weiter berücksichtigt wurde.
Ebenso unberücksichtigt blieb vom Bundesasylamt der Umstand, dass es laut Anfragebeantwortung den von der Beschwerdeführerin genannten Bruder XXXX in XXXX tatsächlich gibt.Ebenso unberücksichtigt blieb vom Bundesasylamt der Umstand, dass es laut Anfragebeantwortung den von der Beschwerdeführerin genannten Bruder römisch 40 in römisch 40 tatsächlich gibt.
Wenn jedoch Behauptungen der Beschwerdeführerin gänzlich außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.
3.4. Angemerkt wird weiters, dass nach Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides am 04.03.2013 beim Bundesasylamt eine Ergänzung zur Anfragebeantwortung vom 15.01.213 einlangte, wonach sich die Mutter der Beschwerdeführerin beim Verbindungsbeamten telefonisch gemeldet habe und von diesem befragt werden konnte.
Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides ist die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.Im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides ist die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.
Daher wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch mit den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin in geeigneter Weise auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu würdigen haben. Sollte das Bundesasylamt Zweifel an der Authentizität und Richtigkeit dieser Aussagen haben, sind weitere Erhebungen über die Österreichische Botschaft Teheran zur Verifizierung der Angaben zu veranlassen.
3.5. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt erneut unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten die Zuwendung der Beschwerdeführerin zum Christentum und somit das Vorliegen einer Verfolgung zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft.
Aus den dargelegten Gründen bzw. aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist es nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung unterliegt. Ob dies der Fall ist, wird eben Gegenstand eines neuen Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt sein müssen.
Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Bindungswirkung, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
16.07.2013