Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A5 252.005-3/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zl. 12 12.494-EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zl. 12 12.494-EWEST, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 12.07.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tage seinen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 12.07.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tage seinen (ersten) Asylantrag.
Hiezu wurde der Genannte am 14.07.2004 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er, befragt zu seinen Fluchtgründen, im Wesentlichen an, eine moslemische Frau geschwängert zu haben und vom Vater der Betreffenden aufgefordert worden zu sein, zum moslemischen Glauben überzutreten, um sie dann heiraten zu können. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt. Nachdem die Situation für seine Freundin immer schwieriger geworden wäre, sei sie vor ihren Eltern davon gelaufen. Der Vater des Mädchens sei der Meinung gewesen, der Beschwerdeführer hielte die Tochter in seinem Heimatdorf versteckt und habe aus diesem Grund die OPC mobilisiert. Es seien nunmehr Profikiller auf den Beschwerdeführer angesetzt worden und sein Bruder sei in der Nacht von XXXX getötet worden. Am darauf folgenden Tag sei die Tante des Beschwerdeführers festgenommen und in das Heimatdorf gebracht worden. Sie habe vor Ort bestätigt, dass die Freundin des Beschwerdeführers nicht dort aufhältig sei und habe dem Genannten nach ihrer Freilassung geraten, so rasch als möglich das Land zu verlassen.Hiezu wurde der Genannte am 14.07.2004 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er, befragt zu seinen Fluchtgründen, im Wesentlichen an, eine moslemische Frau geschwängert zu haben und vom Vater der Betreffenden aufgefordert worden zu sein, zum moslemischen Glauben überzutreten, um sie dann heiraten zu können. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt. Nachdem die Situation für seine Freundin immer schwieriger geworden wäre, sei sie vor ihren Eltern davon gelaufen. Der Vater des Mädchens sei der Meinung gewesen, der Beschwerdeführer hielte die Tochter in seinem Heimatdorf versteckt und habe aus diesem Grund die OPC mobilisiert. Es seien nunmehr Profikiller auf den Beschwerdeführer angesetzt worden und sein Bruder sei in der Nacht von römisch 40 getötet worden. Am darauf folgenden Tag sei die Tante des Beschwerdeführers festgenommen und in das Heimatdorf gebracht worden. Sie habe vor Ort bestätigt, dass die Freundin des Beschwerdeführers nicht dort aufhältig sei und habe dem Genannten nach ihrer Freilassung geraten, so rasch als möglich das Land zu verlassen.
I.2. Diesen (ersten) Asylantrag hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.07.2004, Zl. 04 14.196 EAST Ost, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass die vom Genannten ins Treffen geführten Verfolgungshandlungen durch den Vater der verschwundenen Freundin strafbare Handlungen darstellten, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Nigerias bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Eine Billigung dieser Übergriffe durch die Behörden seines Heimatstaates könne nicht erkannt werden. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer landesweit mit behördlichen Schwierigkeiten zu rechnen habe und diese, falls überhaupt, nur in seiner unmittelbaren Umgebung, somit in einem äußerst begrenzten, lokalen Rahmen, stattfänden. Selbst im Fall einer tatsächlichen lokalen Bedrohung stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, durch Verlegung des Wohnsitzes einer potentiellen Gefahr aus dem Weg zu gehen.römisch eins.2. Diesen (ersten) Asylantrag hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.07.2004, Zl. 04 14.196 EAST Ost, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass die vom Genannten ins Treffen geführten Verfolgungshandlungen durch den Vater der verschwundenen Freundin strafbare Handlungen darstellten, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Nigerias bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Eine Billigung dieser Übergriffe durch die Behörden seines Heimatstaates könne nicht erkannt werden. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer landesweit mit behördlichen Schwierigkeiten zu rechnen habe und diese, falls überhaupt, nur in seiner unmittelbaren Umgebung, somit in einem äußerst begrenzten, lokalen Rahmen, stattfänden. Selbst im Fall einer tatsächlichen lokalen Bedrohung stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, durch Verlegung des Wohnsitzes einer potentiellen Gefahr aus dem Weg zu gehen.
I.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 03.08.2004 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).römisch eins.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 03.08.2004 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).
I.4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen. Anlass bildete eine weitere strafgerichtliche Verurteilung des Genannten vom XXXX wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz.römisch eins.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen. Anlass bildete eine weitere strafgerichtliche Verurteilung des Genannten vom römisch 40 wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz.
I.5. Die Magistratsabteilung XXXX teilte mit Schreiben vom 02.07.2008 gemäß § 57 Abs 5AsylG 2005 mit, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich am XXXX die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingehen würde. Laut Erhebungen des Stadtpolizeikommandos XXXX hat der Beschwerdeführer am XXXX geheiratet und hat mit seiner nunmehrigen (österreichischen) Ehefrau eine im Jahr XXXX geborene gemeinsame Tochter.römisch eins.5. Die Magistratsabteilung römisch 40 teilte mit Schreiben vom 02.07.2008 gemäß Paragraph 57, Absatz 5 A, s, y, l, G, 2005 mit, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich am römisch 40 die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingehen würde. Laut Erhebungen des Stadtpolizeikommandos römisch 40 hat der Beschwerdeführer am römisch 40 geheiratet und hat mit seiner nunmehrigen (österreichischen) Ehefrau eine im Jahr römisch 40 geborene gemeinsame Tochter.
I.6. Mit Erkenntnis vom 07.04.2009, Zl. A5 252.005-0/2008/9E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.08.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig und wies den Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof im Wesentlichen fest, dass sich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer staatlichen Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit ergeben hätten und dem Beschwerdeführer, selbst ausgehend vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben, jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre. In Bezug auf die Refoulemententscheidung verwies der Asylgerichtshof darauf, dass sich während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben habe, einer der in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 2 FPG genannten Gründe stünde der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria entgegen. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde konstatiert, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG vorlägen. An dieser Beurteilung vermöge auch die Eheschließung im Juli 2008 mit einer österreichischen Staatsbürgerin nichts zu ändern, zumal aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen das öffentliche Interesse an einer Ausreise im Fall des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet deutlich übersteige.römisch eins.6. Mit Erkenntnis vom 07.04.2009, Zl. A5 252.005-0/2008/9E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.08.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig und wies den Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof im Wesentlichen fest, dass sich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer staatlichen Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit ergeben hätten und dem Beschwerdeführer, selbst ausgehend vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben, jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre. In Bezug auf die Refoulemententscheidung verwies der Asylgerichtshof darauf, dass sich während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben habe, einer der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG genannten Gründe stünde der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria entgegen. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde konstatiert, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG vorlägen. An dieser Beurteilung vermöge auch die Eheschließung im Juli 2008 mit einer österreichischen Staatsbürgerin nichts zu ändern, zumal aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen das öffentliche Interesse an einer Ausreise im Fall des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet deutlich übersteige.
I.7. Das letztgenannte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 17.04.2009 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.7. Das letztgenannte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 17.04.2009 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
I.8. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 02.09.2012 im Zuge einer fremdenbehördlichen Kontrolle gegenüber den kontrollierenden Beamten mit einem spanischen Aufenthaltstitel ausgewiesen hatte, wurde der Genannte festgenommen und am 03.09.2012 vor der Landespolizeidirektion XXXX niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, zuletzt vor drei Monaten von Nigeria kommend nach Österreich eingereist zu sein. Zweck seiner Einreise sei der Besuch seines Kindes gewesen. Weitere Angaben zu seiner Frau und seinem Kind mache er keine mehr, da alle Daten im Computer gespeichert sein müssten. In Bezug auf seine spanische Aufenthaltsberechtigung führte er an, dass er im Jahr 2008 mit seiner Frau in Spanien gewesen sei und dort vier Monate geblieben wäre. Dabei hätte er die Aufenthaltsberechtigungskarte erhalten.römisch eins.8. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 02.09.2012 im Zuge einer fremdenbehördlichen Kontrolle gegenüber den kontrollierenden Beamten mit einem spanischen Aufenthaltstitel ausgewiesen hatte, wurde der Genannte festgenommen und am 03.09.2012 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, zuletzt vor drei Monaten von Nigeria kommend nach Österreich eingereist zu sein. Zweck seiner Einreise sei der Besuch seines Kindes gewesen. Weitere Angaben zu seiner Frau und seinem Kind mache er keine mehr, da alle Daten im Computer gespeichert sein müssten. In Bezug auf seine spanische Aufenthaltsberechtigung führte er an, dass er im Jahr 2008 mit seiner Frau in Spanien gewesen sei und dort vier Monate geblieben wäre. Dabei hätte er die Aufenthaltsberechtigungskarte erhalten.
I.9. Am 03.09.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Mit Schriftsatz vom 11.09.2012 informierte die Landespolizeidirektion XXXX das Bundesasylamt darüber, dass ein Abschiebetermin nach Nigeria intern seit 11.09.2012 für den 12.09.2012, um ca. 21:40 Uhr, feststünde und der Beschwerdeführer davon seit 11.09.2012, um 09:35 Uhr, in Kenntnis sei.römisch eins.9. Am 03.09.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Mit Schriftsatz vom 11.09.2012 informierte die Landespolizeidirektion römisch 40 das Bundesasylamt darüber, dass ein Abschiebetermin nach Nigeria intern seit 11.09.2012 für den 12.09.2012, um ca. 21:40 Uhr, feststünde und der Beschwerdeführer davon seit 11.09.2012, um 09:35 Uhr, in Kenntnis sei.
I.10. Am 12.09.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein seines Rechtsvertreters damit begründete, dass er nach seinem ersten Asylverfahren Österreich verlassen habe. Er sei in Nigeria gewesen und sei immer wieder nach Österreich zurückgekehrt. Auch in Amsterdam habe er sich aufgehalten. Das letzte Mal sei er vor drei Monaten aus Nigeria zurückgekommen. Im Bundesgebiet habe er Frau und Kind, weshalb er nunmehr einen neuen Antrag gestellt hätte. An seiner Situation habe sich nichts geändert. In Nigeria habe er niemanden mehr. Er habe nicht gewusst, dass sein erster Antrag negativ entschieden worden sei und ersuche daher erneut um Asyl an, da ihm gestern mitgeteilt worden wäre, dass er abgeschoben würde. In Bezug auf seinen spanischen Aufenthaltstitel führte der Beschwerdeführer an, dass er diesen erhalten hätte, nachdem sich seine Frau dort niedergelassen habe. Nunmehr sei seine Frau in Österreich operiert worden und hätten sie nach ihrer gesundheitlichen Besserung wieder nach Spanien reisen wollen. Am Ende der Befragung legte der Rechtsvertreter ein Schreiben der Fremdenpolizei XXXX vom 06.09.2012 vor, in welchem der Beschwerdeführer einer freiwilligen Ausreise nach Spanien zugestimmt habe. Der Rechtsvertreter führte aus, dass eine Abschiebung nach Nigeria unzulässig sei, da der Beschwerdeführer Angehöriger zweier österreichischer Staatsbürger wäre und er keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle. Gemäß Dublin II-Vertrag sei allenfalls seine Abschiebung nach Spanien zu prüfen. Die Erlassung eines Mandatsbescheides sei in diesem Fall unzulässig.römisch eins.10. Am 12.09.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein seines Rechtsvertreters damit begründete, dass er nach seinem ersten Asylverfahren Österreich verlassen habe. Er sei in Nigeria gewesen und sei immer wieder nach Österreich zurückgekehrt. Auch in Amsterdam habe er sich aufgehalten. Das letzte Mal sei er vor drei Monaten aus Nigeria zurückgekommen. Im Bundesgebiet habe er Frau und Kind, weshalb er nunmehr einen neuen Antrag gestellt hätte. An seiner Situation habe sich nichts geändert. In Nigeria habe er niemanden mehr. Er habe nicht gewusst, dass sein erster Antrag negativ entschieden worden sei und ersuche daher erneut um Asyl an, da ihm gestern mitgeteilt worden wäre, dass er abgeschoben würde. In Bezug auf seinen spanischen Aufenthaltstitel führte der Beschwerdeführer an, dass er diesen erhalten hätte, nachdem sich seine Frau dort niedergelassen habe. Nunmehr sei seine Frau in Österreich operiert worden und hätten sie nach ihrer gesundheitlichen Besserung wieder nach Spanien reisen wollen. Am Ende der Befragung legte der Rechtsvertreter ein Schreiben der Fremdenpolizei römisch 40 vom 06.09.2012 vor, in welchem der Beschwerdeführer einer freiwilligen Ausreise nach Spanien zugestimmt habe. Der Rechtsvertreter führte aus, dass eine Abschiebung nach Nigeria unzulässig sei, da der Beschwerdeführer Angehöriger zweier österreichischer Staatsbürger wäre und er keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle. Gemäß Dublin II-Vertrag sei allenfalls seine Abschiebung nach Spanien zu prüfen. Die Erlassung eines Mandatsbescheides sei in diesem Fall unzulässig.
I.11. Sodann wurde am 12.09.2012 mit (am selben Tag zugestellten) Mandatsbescheid des Bundesasylamtes gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 59 Abs. 1 AVG idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung bei Bestehen einer aufrechten Ausweisung gestellt habe und im Zeitpunkt der Antragstellung von einer Amtshandlung im Sinne des § 12a Abs. 3 Z. 3 AsylG betroffen gewesen sei, weshalb ihm der faktische Abschiebeschutz ex lege nicht zukäme. Abschließend stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung gestellt habe.römisch eins.11. Sodann wurde am 12.09.2012 mit (am selben Tag zugestellten) Mandatsbescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, AVG idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung bei Bestehen einer aufrechten Ausweisung gestellt habe und im Zeitpunkt der Antragstellung von einer Amtshandlung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 3, AsylG betroffen gewesen sei, weshalb ihm der faktische Abschiebeschutz ex lege nicht zukäme. Abschließend stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung gestellt habe.
I.12. Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2012 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben.römisch eins.12. Der Beschwerdeführer wurde am 12.09.2012 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben.
I.13. Gegen den Mandatsbescheid vom 12.09.2012 wurde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht am 26.09.2012 Vorstellung erhoben. Darin wurde neuerlich betont, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer spanischen Niederlassungsbewilligung sei und für seinen Asylantrag daher Spanien zuständig wäre. Daher hätte das Bundesasylamt nach Konsultationen mit Spanien seine Ausweisung dorthin anordnen müssen. Keinesfalls sei es rechtmäßig gewesen, ihn nach Nigeria abzuschieben.römisch eins.13. Gegen den Mandatsbescheid vom 12.09.2012 wurde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht am 26.09.2012 Vorstellung erhoben. Darin wurde neuerlich betont, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer spanischen Niederlassungsbewilligung sei und für seinen Asylantrag daher Spanien zuständig wäre. Daher hätte das Bundesasylamt nach Konsultationen mit Spanien seine Ausweisung dorthin anordnen müssen. Keinesfalls sei es rechtmäßig gewesen, ihn nach Nigeria abzuschieben.
I.14. Auf die Vorstellung hin wurden seitens des Bundesasylamtes die vorhandenen Unterlagen (etwa auch Reisepasskopien) bei der Fremdenpolizei angefordert.römisch eins.14. Auf die Vorstellung hin wurden seitens des Bundesasylamtes die vorhandenen Unterlagen (etwa auch Reisepasskopien) bei der Fremdenpolizei angefordert.
I.15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 12.494, wurde sodann (erneut) festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass sämtliche Voraussetzungen der § 12a Abs. 3 und 4 AsylG vorgelegen seien. So sei der gestellte Antrag als Folgeantrag zu qualifizieren und habe der Beschwerdeführer diesen in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung gestellt, wobei er von einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung betroffen gewesen sei. Die im Vorverfahren ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da der Beschwerdeführer zwar Österreich zwischenzeitlich verlassen habe, jedoch immer wieder zurückgekehrt sei. Zudem bestünde gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Schließlich habe sich auch die objektive Lage in seinem Herkunftsstaat seit der letzten Entscheidung in seinem Verfahren nicht wesentlich geändert.römisch eins.15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 12.494, wurde sodann (erneut) festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass sämtliche Voraussetzungen der Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG vorgelegen seien. So sei der gestellte Antrag als Folgeantrag zu qualifizieren und habe der Beschwerdeführer diesen in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung gestellt, wobei er von einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung betroffen gewesen sei. Die im Vorverfahren ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht, da der Beschwerdeführer zwar Österreich zwischenzeitlich verlassen habe, jedoch immer wieder zurückgekehrt sei. Zudem bestünde gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Schließlich habe sich auch die objektive Lage in seinem Herkunftsstaat seit der letzten Entscheidung in seinem Verfahren nicht wesentlich geändert.
I.16. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung der belangten Behörde im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht mittels Beschwerde. Darin betonte er abermals, im Besitz einer spanischen Niederlassungsbewilligung zu sein, weshalb für seinen Asylantrag Spanien zuständig sei. Seine Ausweisung hätte daher nach Spanien angeordnet werden müssen. Jedenfalls sei es nicht rechtmäßig, den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen und ihn nach Nigeria abzuschieben.römisch eins.16. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung der belangten Behörde im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht mittels Beschwerde. Darin betonte er abermals, im Besitz einer spanischen Niederlassungsbewilligung zu sein, weshalb für seinen Asylantrag Spanien zuständig sei. Seine Ausweisung hätte daher nach Spanien angeordnet werden müssen. Jedenfalls sei es nicht rechtmäßig, den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen und ihn nach Nigeria abzuschieben.
I.17. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2012, Zl. A5 252.005-2/2012/3E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 12a Abs. 4, Abs. 3 AsylG 2005 ersatzlos behoben. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass die mit hg. Erkenntnis vom 07.04.2009 ausgesprochene Ausweisung zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer am 12.09.2012 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, bereits konsumiert hätte und diese daher nicht mehr aufrecht gewesen sei. Mangels Vorliegen einer aufrechten Ausweisung bzw. einer erlassenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG sei die belangte Behörde daher zu Unrecht nach den Bestimmungen der §§ 12a Abs. 3 und 4 AsylG 2005 vorgegangen, sodass sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig erwiesen hätte und daher aufzuheben gewesen wäre.römisch eins.17. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2012, Zl. A5 252.005-2/2012/3E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 12 a, Absatz 4,, Absatz 3, AsylG 2005 ersatzlos behoben. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass die mit hg. Erkenntnis vom 07.04.2009 ausgesprochene Ausweisung zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer am 12.09.2012 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, bereits konsumiert hätte und diese daher nicht mehr aufrecht gewesen sei. Mangels Vorliegen einer aufrechten Ausweisung bzw. einer erlassenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG sei die belangte Behörde daher zu Unrecht nach den Bestimmungen der Paragraphen 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG 2005 vorgegangen, sodass sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig erwiesen hätte und daher aufzuheben gewesen wäre.
I.18. Mit Schreiben vom 18.12.2012 übermittelte das Bundesasylamt an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine aktuelle Kurzanalyse der Staatendokumentation hinsichtlich Nigeria und ersuchte um diesbezügliche Stellungnahme.römisch eins.18. Mit Schreiben vom 18.12.2012 übermittelte das Bundesasylamt an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine aktuelle Kurzanalyse der Staatendokumentation hinsichtlich Nigeria und ersuchte um diesbezügliche Stellungnahme.
In seiner Stellungnahme vom 31.12.2012 weiderholte der Rechtsvertreter das bisherige Vorbringen und kritisierte die Sicherheitslage in Nigeria. Dort herrsche eine unsichere Situation, sodass grundsätzlich die subsidiäre Schutzgewährung anzudenken sei. Wegen der erfolgten Abschiebung lebe der Beschwerdeführer derzeit nicht bei seiner Familie in XXXX, würde jedoch zurückkehren, wenn das Bundesasylamt eine auf Dauer unzulässige Ausweisung feststellte oder feststellte, dass eine Ausweisung nicht erfolgen dürfe, weil er sich nicht mehr in Österreich aufhielte.In seiner Stellungnahme vom 31.12.2012 weiderholte der Rechtsvertreter das bisherige Vorbringen und kritisierte die Sicherheitslage in Nigeria. Dort herrsche eine unsichere Situation, sodass grundsätzlich die subsidiäre Schutzgewährung anzudenken sei. Wegen der erfolgten Abschiebung lebe der Beschwerdeführer derzeit nicht bei seiner Familie in römisch 40 , würde jedoch zurückkehren, wenn das Bundesasylamt eine auf Dauer unzulässige Ausweisung feststellte oder feststellte, dass eine Ausweisung nicht erfolgen dürfe, weil er sich nicht mehr in Österreich aufhielte.
I.19. Mit Fax vom 02.01.2013 wurde dem Rechtvertreter ein Ladungsbescheid für dessen Einvernahme am 09.01.2013 übermittelt und um Bekanntgabe des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers ersucht.römisch eins.19. Mit Fax vom 02.01.2013 wurde dem Rechtvertreter ein Ladungsbescheid für dessen Einvernahme am 09.01.2013 übermittelt und um Bekanntgabe des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers ersucht.
I.20. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.05.2013, Zl. 12römisch eins.20. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.05.2013, Zl. 12
12.494 - EWEST, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 12.09.2013 (Anmerkung: gemeint wohl "2012") gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück sowie den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria aus.12.494 - EWEST, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 12.09.2013 (Anmerkung: gemeint wohl "2012") gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück sowie den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Die belangte Behörde stellte in ihrer Entscheidung zunächst fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers keinen Dublinsachverhalt zum Inhalt hätte und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer in Spanien lediglich eine befristete Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Freizügigkeit erhalten hätte. Spanien könne deshalb nicht in die Pflicht genommen werden, zumal er den Aufenthaltstitel aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger bekommen hätte, weshalb Österreich für sein Asylverfahren zuständig sei. Dabei müsse auch die Frage gestellt werden, ob diese Freizügigkeit überhaupt noch bestanden habe, zumal nach Ansicht der Behörde keine Familieneigenschaft mehr bestanden hätte. So lebe sein Kind bei der Großmutter und habe der Beschwerdeführer nicht mit seiner Gattin zusammengelebt. Sein Aufenthalt in Österreich sei daher illegal gewesen, sodass eine Ausweisung nach Nigeria zulässig sei.
Hinsichtlich der neuen Asylantragstellung hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer nunmehr dieselben Ausreisegründe geltend gemacht habe, wie im ersten Verfahren, weshalb sich das Parteienbegehren decke. Bezüglich der Sicherheitslage in Nigeria betonte die belangte Behörde, dass die von den Islamisten ausgehende Gefahr derzeit lokal beschränkt bliebe und im Süden des Landes die Lage stabil sei. Offensichtlich bestehe für den Beschwerdeführer keine Gefährdung, zuaml er ja mehrmals selbst nach Nigeria zurückgekehrt sei. Es hätte sich somit kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben.
In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung hielt das Bundesasylamt fest, dass kein gemeinsames Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin bzw. dem Kind bestehe. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers sei im Verfahren nicht hervorgekommen, vielmehr wäre er bereits strafrechtlich verurteilt worden. Im gegenständlichen Fall überwiege daher das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung.
I.21. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin monierte dieser abermals, dass der Beschwerdeführer trotz einer spanischen Aufenthaltsberechtigung nach Nigeria abgeschoben worden sei und seither unbekannten Aufenthaltes wäre. Es werde wohl nicht entschiedene Sache vorliegen und wäre das Bundesasylamt außerdem aufgrund seiner Nichterreichbarkeit zur Einstellung des Verfahrens verpflichtet gewesen. Zudem sei bei einem nicht im Bundesgebiet befindlichen Asylwerber die Ausweisung unzulässig. Diese sei auch aufgrund seiner spanischen Aufenthaltsberechtigung unzulässig, denn Art. 2 Abs. 3 RückführungsRL nähme begünstigte Drittstaatsangehörige überhaupt aus. Entsprechend unionsrechtlicher Regelung (siehe Art. 9 Abs. 2 Dublin II VO) hätte das Asylverfahren gegen den Beschwerdeführer in Spanien durchgeführt werden müssen.römisch eins.21. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin monierte dieser abermals, dass der Beschwerdeführer trotz einer spanischen Aufenthaltsberechtigung nach Nigeria abgeschoben worden sei und seither unbekannten Aufenthaltes wäre. Es werde wohl nicht entschiedene Sache vorliegen und wäre das Bundesasylamt außerdem aufgrund seiner Nichterreichbarkeit zur Einstellung des Verfahrens verpflichtet gewesen. Zudem sei bei einem nicht im Bundesgebiet befindlichen Asylwerber die Ausweisung unzulässig. Diese sei auch aufgrund seiner spanischen Aufenthaltsberechtigung unzulässig, denn Artikel 2, Absatz 3, RückführungsRL nähme begünstigte Drittstaatsangehörige überhaupt aus. Entsprechend unionsrechtlicher Regelung (siehe Artikel 9, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO) hätte das Asylverfahren gegen den Beschwerdeführer in Spanien durchgeführt werden müssen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II..6. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs.2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei..6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung (vgl. u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. I 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung vergleiche u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. römisch eins 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben.römisch zwei.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben.
Zunächst ist abermals darauf hinzuweisen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers, die im ersten Verfahrensgang mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 07.04.2009 ausgesprochen worden war, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung konsumiert war und daher keine aufrechte Ausweisung gegen den Beschwerdeführer mehr vorlag. Dementsprechend war das Bundesasylamt auch zu Unrecht nach den Bestimmungen der §§ 12a Abs. 3 und 4 AsylG 2005 vorgegangen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 03.12.2012 den gegenständlichen Fall betreffend). Daraus folgt aber auch, dass dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein faktischer Abschiebeschutz zukam und seine Abschiebung am 12.09.2012 nach Nigeria unrechtmäßig erfolgt ist.Zunächst ist abermals darauf hinzuweisen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers, die im ersten Verfahrensgang mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 07.04.2009 ausgesprochen worden war, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung konsumiert war und daher keine aufrechte Ausweisung gegen den Beschwerdeführer mehr vorlag. Dementsprechend war das Bundesasylamt auch zu Unrecht nach den Bestimmungen der Paragraphen 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG 2005 vorgegangen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 03.12.2012 den gegenständlichen Fall betreffend). Daraus folgt aber auch, dass dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein faktischer Abschiebeschutz zukam und seine Abschiebung am 12.09.2012 nach Nigeria unrechtmäßig erfolgt ist.
Abgesehen von dieser mangelhaften Vorgehensweise durch das Bundesasylamt, stellt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ohne schlüssige und nachvollziehbare Begründung fest, dass im gegenständlichen Fall kein Dublinsachverhalt vorliege. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer sowohl gegenüber der Fremdenpolizei als auch gegenüber dem Bundesasylamt mehrfach auf seinen spanischen Aufenthaltstitel hingewiesen. Im Verwaltungsakt liegt diesbezüglich die Kopie einer in XXXX ausgestellten Karte mit der Gültigkeit bis zum 02.12.2013 und dem darauf befindlichen Vermerk "FAMILIAR CIUDANDO DE LA UNION, RESIDENTE" auf.Abgesehen von dieser mangelhaften Vorgehensweise durch das Bundesasylamt, stellt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ohne schlüssige und nachvollziehbare Begründung fest, dass im gegenständlichen Fall kein Dublinsachverhalt vorliege. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer sowohl gegenüber der Fremdenpolizei als auch gegenüber dem Bundesasylamt mehrfach auf seinen spanischen Aufenthaltstitel hingewiesen. Im Verwaltungsakt liegt diesbezüglich die Kopie einer in römisch 40 ausgestellten Karte mit der Gültigkeit bis zum 02.12.2013 und dem darauf befindlichen Vermerk "FAMILIAR CIUDANDO DE LA UNION, RESIDENTE" auf.
Das Bundesasylamt hat es in diesem Zusammenhang vollkommen verabsäumt, den Sachverhalt unter dem Aspekt der Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (kurz: Dublin II VO) festzustellen. Dies aus nachfolgenden Überlegungen:Das Bundesasylamt hat es in diesem Zusammenhang vollkommen verabsäumt, den Sachverhalt unter dem Aspekt der Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (kurz: Dublin römisch zwei VO) festzustellen. Dies aus nachfolgenden Überlegungen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II VO zur Prüfung des Asylantrages oder Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin römisch zwei VO zur Prüfung des Asylantrages oder Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Die Dublin II VO enthält in ihrem Kapitel III, und zwar in den Art. 6 bis 14, Zuständigkeitskriterien, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge anzuwenden sind. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaates von der Situation in jenem Zeitpunkt ausgegangen, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.Die Dublin römisch zwei VO enthält in ihrem Kapitel römisch drei, und zwar in den Artikel 6 bis 14, Zuständigkeitskriterien, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge anzuwenden sind. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaates von der Situation in jenem Zeitpunkt ausgegangen, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Art. 16 Abs. 2 Dublin II VO sieht vor, dass einem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt, die Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II VO zufallen, ua. die Verpflichtungen, den Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, aufzunehmen und die Prüfung des Asylantrages abzuschließen (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b Dublin II VO).Artikel 16, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO sieht vor, dass einem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt, die Verpflichtungen nach Artikel 16, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO zufallen, ua. die Verpflichtungen, den Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, aufzunehmen und die Prüfung des Asylantrages abzuschließen (Artikel 16, Absatz eins, Litera a und b Dublin römisch zwei VO).
Die Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 2 Dublin II VO kommt auch dann zum Zug, wenn der Antragsteller bereits, bevor ihm der Aufenthaltstitel erteilt worden war, einen Asylantrag gestellt hatte. Die "Sachverhaltsversteinerungsregel" des Art. 5 Abs. 2 Dublin II VO bezieht sich ausdrücklich nur auf die in Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO genannten Kriterien, somit auf jene des Kapitels III der Dublin II VO; sie erfasst daher nicht auch die Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 2 Dublin II VO (vgl. auch Schmied/Filzwieser, Dublin II-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem [2004] K 7 zu Art. 5 Dublin II VO und K 16 zu Art. 16 Dublin II VO).Die Zuständigkeit nach Artikel 16, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO kommt auch dann zum Zug, wenn der Antragsteller bereits, bevor ihm der Aufenthaltstitel erteilt worden war, einen Asylantrag gestellt hatte. Die "Sachverhaltsversteinerungsregel" des Artikel 5, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO bezieht sich ausdrücklich nur auf die in Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO genannten Kriterien, somit auf jene des Kapitels römisch drei der Dublin römisch zwei VO; sie erfasst daher nicht auch die Zuständigkeit nach Artikel 16, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO vergleiche auch Schmied/Filzwieser, Dublin II-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem [2004] K 7 zu Artikel 5, Dublin römisch zwei VO und K 16 zu Artikel 16, Dublin römisch zwei VO).
Im bekämpften Bescheid fehlen nunmehr jegliche Feststellungen dazu, ob Spanien dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel iSd Art. 2 lit. j Dublin II VO erteilt hat. Durch die im Verwaltungsakt aufliegende Kopie der in XXXX ausgestellten Karte mit der Gültigkeit bis zum 02.12.2013 und dem darauf befindlichen Vermerk "FAMILIAR CIUDANDO DE LA UNION, RESIDENTE" liegen jedenfalls Anhaltspunkte dafür vor. Dass es sich bei dieser Karte um lediglich eine befristete Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Freizügigkeit handle, wie das Bundesasylamt vermeint, spielt bei der Frage, ob die Karte einen Aufenthaltstitel iSd Art. 2 lit. j Dublin II VO darstellt, freilich keine Rolle, zumal für diese Beurteilung weder die Dauer des Aufenthaltstitels noch dessen Gründe für die Erteilung ausschlaggebend sind.Im bekämpften Bescheid fehlen nunmehr jegliche Feststellungen dazu, ob Spanien dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel iSd Artikel 2, Litera j, Dublin römisch zwei VO erteilt hat. Durch die im Verwaltungsakt aufliegende Kopie der in römisch 40 ausgestellten Karte mit der Gültigkeit bis zum 02.12.2013 und dem darauf befindlichen Vermerk "FAMILIAR CIUDANDO DE LA UNION, RESIDENTE" liegen jedenfalls Anhaltspunkte dafür vor. Dass es sich bei dieser Karte um lediglich eine befristete Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Freizügigkeit handle, wie das Bundesasylamt vermeint, spielt bei der Frage, ob die Karte einen Aufenthaltstitel iSd Artikel 2, Litera j, Dublin römisch zwei VO darstellt, freilich keine Rolle, zumal für diese Beurteilung weder die Dauer des Aufenthaltstitels noch dessen Gründe für die Erteilung ausschlaggebend sind.
Bezüglich des vermeintlichen Aufenthaltstitels hätte es daher Konsultationen mit Spanien bedurft und hätten als Konsequenz eines allfällig bejahenden Ergebnisses Ermittlungen in Bezug auf die Zuständigkeit (Österreichs oder Spaniens) iSd Dublin II VO durchgeführt werden müssen.Bezüglich des vermeintlichen Aufenthaltstitels hätte es daher Konsultationen mit Spanien bedurft und hätten als Konsequenz eines allfällig bejahenden Ergebnisses Ermittlungen in Bezug auf die Zuständigkeit (Österreichs oder Spaniens) iSd Dublin römisch zwei VO durchgeführt werden müssen.
II.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Schlagworte
Abschiebungsschutz, Aufenthaltsrecht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
04.06.2013