TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/24 E2 431939-1/2013

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Veröffentlicht am 24.05.2013
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Spruch

E2 431.939-1/2013/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012, FZ. 12 07.209-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012, FZ. 12 07.209-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.06.2012, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihrem Ehegatten XXXX (E2 431.937) in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 14.06.2012 einer Erstbefragung unterzogen.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.06.2012, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihrem Ehegatten römisch 40 (E2 431.937) in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 14.06.2012 einer Erstbefragung unterzogen.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die Beschwerdeführerin dabei aus, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten die Religion vom Islam auf das Christentum gewechselt habe. Dadurch werde sie in ihrer Heimat verfolgt und sei ihr Leben bedroht.

2. Am 20.09. und 09.10.2012 wurden dem Bundesasylamt von der Beschwerdeführerin ärztliche Befunde übermittelt, wonach sie an Depression, Belastungsreaktion, Insomnie und Cephalea leide und es seit dem Aufenthalt in Österreich immer wieder zu Panikattacken gekommen sei.

3. Am 25.10.2012 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführerin sei illegal eingereist und habe niemals einen Reisepass besessen.

Sie habe den Iran verlassen, weil ihr Ehegatte Probleme gehabt habe. Sie selbst habe keine Schwierigkeiten gehabt, weil ihre Bekanntschaft mit dem Christentum nur kurz gewesen sei. Sie habe jedoch Schwierigkeiten mit den Eltern gehabt, weil ihr Ehegatte Christ geworden sei.

Im Falle einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin von ihren Eltern getötet, die sie nicht mehr als ihre Tochter ansehen würden. Sie würden denken, dass sie ins Paradies kommen würden, wenn sie dies tun würden.

Die Beschwerdeführerin nehme derzeit Medikamente gegen Panikattacken und Depressionen ein.

Zudem wurden von der Beschwerdeführerin in der Einvernahme weitere ärztliche Befunde sowie ein Schreiben der der XXXX vorgelegt, wonach sie Interesse an der christlichen Lehre zeige und am Bibelstudium in persischer Sprache sowie an den Gottesdiensten teilnehme. Zudem wurde in diesem Schreiben ausgeführt, dass XXXX als Zeuge und Vertreter der XXXX bereit sei, in der Angelegenheit der Beschwerdeführerin auszusagen.Zudem wurden von der Beschwerdeführerin in der Einvernahme weitere ärztliche Befunde sowie ein Schreiben der der römisch 40 vorgelegt, wonach sie Interesse an der christlichen Lehre zeige und am Bibelstudium in persischer Sprache sowie an den Gottesdiensten teilnehme. Zudem wurde in diesem Schreiben ausgeführt, dass römisch 40 als Zeuge und Vertreter der römisch 40 bereit sei, in der Angelegenheit der Beschwerdeführerin auszusagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012, FZ. 12 07.209-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012, FZ. 12 07.209-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass die Entscheidung im Verfahren ihres Ehegatten dem gegenständlichen Familienverfahren zugrunde gelegt werde. Die Beschwerdeführerin habe dieselbe Verfolgung geltend gemacht, die auch der Ehegatte in seinem Verfahren dargelegt habe.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.01.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde für sich und seine Ehegattin.

Hinsichtlich der detaillierten Angaben wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend verwiesen.

6. Am 18.03.2013 langte beim Asylgerichtshof ein anonymes, handschriftliches Schreiben ein, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte vor etwa 8 bis 9 Monaten ein Visum von der Italienischen Botschaft in Teheran für Italien bekommen hätten und nur vorspielen würden, dass sie "starke" Christen seien.

Eine Nachfrage bei der Italienischen Botschaft Teheran ergab, dass für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten jeweils am 03.06.2012 Schengen-Visa, gültig ab 06.06.2012 für 30 Tage, ausgesellt wurden und wurde eine Kopie der Reisepässe übermittelt.

7. Am 30.04.2013 wurde dem Asylgerichtshof ein Schreiben der Iranischen Christlichen Gemeinde übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seit 31.03.2013 manchmal die verschiedenen wöchentlichen Veranstaltung und regelmäßig einen siebenteiligen Glaubenskurs besuchen würden. Der Tauftermin sei für Ende Mai 2013 festgelegt worden.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.2. Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid aus, dass festgestellt habe werden können, dass die Beschwerdeführerin den Iran wegen jener Schwierigkeiten verlassen habe, die auch ihren Ehegatten betroffen hätten.

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Entscheidung betreffend den Antrag auf internationalen Schutz ihres Ehegatten dem gegenständlichen Familienverfahren zu Grunde gelegt werde, da die Beschwerdeführerin dieselbe Verfolgung geltend gemacht habe.

Da die Beschwerdeführerin die Ehegattin des RAFATRRASOULI Milad ist, ist sie Familienangehörige iSd § 34 AsylG.Da die Beschwerdeführerin die Ehegattin des RAFATRRASOULI Milad ist, ist sie Familienangehörige iSd Paragraph 34, AsylG.

Zwar erhalten nach § 34 AsylG alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang, die Anträge der einzelnen Familienangehörigen sind dennoch gesondert zu prüfen.Zwar erhalten nach Paragraph 34, AsylG alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang, die Anträge der einzelnen Familienangehörigen sind dennoch gesondert zu prüfen.

Das Bundesasylamt hat es jedoch verabsäumt, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen, wozu es jedoch im Sinne der angeführten Bestimmung verpflichtet gewesen wäre.

Insbesondere hat es übersehen, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, dass auch sie ihre Religion auf das Christentum gewechselt habe und wurde auf diesen Umstand mit keinem Wort eingegangen und hat daher keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

3.2.1. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sei es auch ohne vollzogene Taufe, sondern, ob der behauptete Glaubenswechsel im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.

Da die Feststellung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß gewisse Schwierigkeiten bereiten kann, zumal es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, erscheint es gerade deswegen unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch weder eine Befragung der Beschwerdeführerin zu ihrem Kenntnisstand über das Christentum, noch eine Befragung dahingehend durchgeführt, welche Beweggründe auschlaggebend für das Interesse der Beschwerdeführerin am Christentum gewesen seien.

3.2.3. Nachdem das Bundesasylamt dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin gänzlich unberücksichtigt ließ, wird es im fortgesetzten Verfahren zunächst den Kenntnisstand der Beschwerdeführerin über das Christentum zu überprüfen haben.

Dabei wird auch eine detaillierte Befragung hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kirchenbesuche in Österreich (welche Beobachtungen sie dabei generell gemacht hat, Ablauf der Gottesdienste, etc.) und überhaupt darüber, auf welche Art und Weise sie das Christentum praktiziert, vorzunehmen sein.

Ebenso wird zu erheben sein, welche Gründe die Beschwerdeführerin dazu veranlasst haben, sich dem Christentum zuzuwenden und inwieweit sie sich bereits mit den Inhalten des Christentums, der christlichen Lebensweise und den christlichen Überzeugungen beschäftigt hat. Außerdem wird im Hinblick auf die Überprüfung der Ernsthaftigkeit und inneren Überzeugung ihre eigene Einstellung zur Religion im Allgemeinen und zum Christentum im Besonderen von Interesse sein. Unter Umständen ergeben sich auch Hinweise auf Personen im Umkreis der Beschwerdeführerin, die Aussagen dazu tätigen könne, ob und wie intensiv sich die Beschwerdeführerin mit dem Christentum beschäftigt. Diese wären jedenfalls als Zeugen einzuvernehmen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass von der Beschwerdeführerin bereits ein Schreiben der XXXX vorgelegt wurde, in dem das Interesse bzw. Engagement der Beschwerdeführerin für das Christentum bestätigt wird und angeführt wurde, dass Herr XXXX bereit sei, in der Angelegenheit der Beschwerdeführerin auszusagen und wird dies vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch nachzuholen sein.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass von der Beschwerdeführerin bereits ein Schreiben der römisch 40 vorgelegt wurde, in dem das Interesse bzw. Engagement der Beschwerdeführerin für das Christentum bestätigt wird und angeführt wurde, dass Herr römisch 40 bereit sei, in der Angelegenheit der Beschwerdeführerin auszusagen und wird dies vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch nachzuholen sein.

3.2.4. Ohne die aufgezeigten Ermittlungsschritte kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesasylamt sich auch nur ansatzweise mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat.

3.2.5. Zwischenzeitig wurde von der Beschwerdeführerin ein Schreiben der Iranischen Christlichen Gemeinde in Vorlage gebracht, wonach sie an verschiedenen Veranstaltungen sowie an einem siebenteiligen Glaubenskurs teilnehme und der Tauftermin für Ende Mai 2013 festgelegt worden sei.

Ebenso wurde dem Asylgerichtshof in der Zwischenzeit ein anonymes Schreiben übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte von der Italienischen Botschaft in Teheran ein Visum erhalten hätten, was letztlich durch entsprechende Unterlagen der Botschaft (Kopie des Reisepasses inkl. Visum) bestätigt wurde.

Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides ist die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.Im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides ist die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.

Daher wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch mit diesen nunmehr vorliegenden Sachverhaltselementen in geeigneter Weise auseinandersetzen zu haben.

3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin (aus religiösen Gründen) zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um § 18 AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin (aus religiösen Gründen) zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um Paragraph 18, AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.

Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine (neuerliche) Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.

3.4. Weiters brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren zahlreiche Befunde verschiedener Ärzte in Vorlage und gab in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, sie leide an Panikattacken und Depressionen, wogegen sie Tabletten einnehme und in ärztlicher Behandlung sei.

Vom Bundesasylamt wurde dieses Vorbringen im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt. Sollte das Bundesasylamt in weiterer Folge zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Iran (aus religiösen Gründen) nicht gegeben ist, so wird es sich im Rahmen der Refoulement-Entscheidung auch eingehend mit der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen haben.

Diesfalls wird es nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens, unter Einbeziehung der bereits vorliegenden Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Feststellungen dazu zu treffen haben, an welcher konkreten psychischen Erkrankung die Beschwerdeführerin leidet, welche medizinische Behandlung hierfür notwendig ist, an welchem Ort im Herkunftsstaat sie sicher leben könnte und ob sie dort auch die Möglichkeit hat, ihre Grundbedürfnisse, in ihrem Fall insbesondere eine möglicherweise notwendige medizinische Versorgung, hinreichend sicher zu befriedigen und ob dieser Ort für die Beschwerdeführerin auch erreichbar ist.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.

Schlagworte

Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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