TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/24 E2 431937-1/2013

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Veröffentlicht am 24.05.2013
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Spruch

E2 431.937-1/2013/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012, FZ. 12 07.208-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012, FZ. 12 07.208-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.06.2012, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX (E2 431.939) in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.06.2012, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Ehegattin römisch 40 (E2 431.939) in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer dabei aus, dass er seine Religion vom Islam auf das Christentum gewechselt habe. Dadurch werde er in seiner Heimat von den Behörden verfolgt und mit dem Tod bedroht.

2. Am 25.10.2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen.

Alle Unterlagen und auch der Laptop des Beschwerdeführers seien von Beamten des Geheimdienstes am XXXX.1391 (XXXX.2012) beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer sei damals jedoch nicht anwesend gewesen, sondern habe dies von seinem Vater erfahren.Alle Unterlagen und auch der Laptop des Beschwerdeführers seien von Beamten des Geheimdienstes am römisch 40 .1391 (römisch 40 .2012) beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer sei damals jedoch nicht anwesend gewesen, sondern habe dies von seinem Vater erfahren.

2011 habe er einige Leute kennengelernt und habe er über diese Bekanntschaft mit dem Christentum gemacht. Eine dieser Personen, XXXX, sei Christ gewesem. Insgesamt seien sie zu fünft gewesen und hätten sich in ihren Gesprächen sowohl über das Christentum als auch über Inhalte des Islam unterhalten. Ende 2011 / Anfang 2012 seien sie bei XXXX zu Besuch gewesen, als plötzlich drei Leute vom Geheimdienst ans Fenster geklopft hätten und sie aufgefordert hätten, die Türe zu öffnen. XXXX sei unter Beobachtung gestanden, da seine Exfreundin Anzeige erstattet habe, weil sich in seinem Haus Christen treffen würden. Sie seien auf die Beamten losgegangen und hätten dann versucht, zu fliehen. Einer der Geheimdienstmitarbeiter habe den Beschwerdeführer erwischt und ihn ins Gesicht geschlagen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, womit er geschlagen worden sei, jedoch sei die Wunde so tief gewesen, dass man die Hand hineinstecken habe können. Der Beschwerdeführer sei schwer verletzt nachhause gelaufen.2011 habe er einige Leute kennengelernt und habe er über diese Bekanntschaft mit dem Christentum gemacht. Eine dieser Personen, römisch 40 , sei Christ gewesem. Insgesamt seien sie zu fünft gewesen und hätten sich in ihren Gesprächen sowohl über das Christentum als auch über Inhalte des Islam unterhalten. Ende 2011 / Anfang 2012 seien sie bei römisch 40 zu Besuch gewesen, als plötzlich drei Leute vom Geheimdienst ans Fenster geklopft hätten und sie aufgefordert hätten, die Türe zu öffnen. römisch 40 sei unter Beobachtung gestanden, da seine Exfreundin Anzeige erstattet habe, weil sich in seinem Haus Christen treffen würden. Sie seien auf die Beamten losgegangen und hätten dann versucht, zu fliehen. Einer der Geheimdienstmitarbeiter habe den Beschwerdeführer erwischt und ihn ins Gesicht geschlagen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, womit er geschlagen worden sei, jedoch sei die Wunde so tief gewesen, dass man die Hand hineinstecken habe können. Der Beschwerdeführer sei schwer verletzt nachhause gelaufen.

Zuerst sei XXXX festgenommen worden, vier Monate später XXXX und dann sei XXXX festgenommen worden und habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, zu fliehen.Zuerst sei römisch 40 festgenommen worden, vier Monate später römisch 40 und dann sei römisch 40 festgenommen worden und habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, zu fliehen.

Etwa Mitte September 2011 habe er mit XXXX das erste Mal über das Christentum gesprochen. Diese Gespräche mit XXXX hätten dem Beschwerdeführer eine Erklärung für sein Leben gegeben. Er habe den richtigen Weg gefunden und fühle sich neugeboren. Der Beschwerdeführer verstehe das Heilige Buch und sei im Herzen Protestant. Er bete, was Jesus Christus empfohlen habe, es heiße Gottes Gebet und gebe es auch das Tagesgebet. Alle zwei Wochen gehe der Beschwerdeführer zum Gebetshaus, zu XXXX.Etwa Mitte September 2011 habe er mit römisch 40 das erste Mal über das Christentum gesprochen. Diese Gespräche mit römisch 40 hätten dem Beschwerdeführer eine Erklärung für sein Leben gegeben. Er habe den richtigen Weg gefunden und fühle sich neugeboren. Der Beschwerdeführer verstehe das Heilige Buch und sei im Herzen Protestant. Er bete, was Jesus Christus empfohlen habe, es heiße Gottes Gebet und gebe es auch das Tagesgebet. Alle zwei Wochen gehe der Beschwerdeführer zum Gebetshaus, zu römisch 40 .

Seit der Festnahme von XXXX wisse der Etelaat, dass der Beschwerdeführer Christ werden wolle. Dieser sei vermutlich gefoltert worden und habe den Beschwerdeführer verraten. Der Etelaat sei zwei- oder dreimal im Elternhaus gewesen und habe den Laptop, Notizen und alle Dokumente des Beschwerdeführers mitgenommen.Seit der Festnahme von römisch 40 wisse der Etelaat, dass der Beschwerdeführer Christ werden wolle. Dieser sei vermutlich gefoltert worden und habe den Beschwerdeführer verraten. Der Etelaat sei zwei- oder dreimal im Elternhaus gewesen und habe den Laptop, Notizen und alle Dokumente des Beschwerdeführers mitgenommen.

In Österreich besuche der Beschwerdeführer einen Deutschkurs und gehe in die Kirche, er wolle hier nunmehr seine Religion frei ausleben.

Im Zuge dieser Einvernahme wurde vom Beschwerdeführer ein Schreiben der XXXX (XXXX) vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer Interesse an der christlichen Lehre zeige und am Bibelstudium in persischer Sprache sowie an den Gottesdiensten teilnehme. Zudem wurde in diesem Schreiben ausgeführt, dass XXXX bereit sei, als Zeuge und Vertreter der XXXX bereit sei, in der Angelegenheit des Beschwerdeführers auszusagen.Im Zuge dieser Einvernahme wurde vom Beschwerdeführer ein Schreiben der römisch 40 (römisch 40 ) vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer Interesse an der christlichen Lehre zeige und am Bibelstudium in persischer Sprache sowie an den Gottesdiensten teilnehme. Zudem wurde in diesem Schreiben ausgeführt, dass römisch 40 bereit sei, als Zeuge und Vertreter der römisch 40 bereit sei, in der Angelegenheit des Beschwerdeführers auszusagen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012, FZ. 12 07.208-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012, FZ. 12 07.208-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit nicht nachvollzogen werden könnten. Es werde zwar nicht bezweifelt, dass sich der Beschwerdeführer taufen lassen wolle, um somit vom Islam zum christlichen Glauben abzufallen, jedoch habe er den Eindruck der erkennenden Behörde, nur zum Schein konvertieren zu wollen, nicht ausräumen können. Aufgrund des insgesamt unglaubhaften Vorbringens sei die erkennende Behörde auch nicht davon ausgegangen, dass die Verletzung des Beschwerdeführers im linken Unterkieferbereich mit einer staatlichen Verfolgung in Zusammenhang stehe.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.01.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.

Bei der Übersetzung in der Einvernahme habe es Probleme mit dem Dolmetscher gegeben, der Afghane gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe oft das Gefühl gehabt, dass er nicht alles, was der Beschwerdeführer gesagt habe, an den Referenten weitergegeben habe und habe der Dolmetscher oft eigenmächtig entschieden, was wichtig sei und was nicht.

Dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin sei gesagt worden, dass sie sich etwa in zwei Monaten, Ende März 2013 taufen lassen könnten.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei nur sehr oberflächlich und kurz auf das Wissen des Beschwerdeführers zum Christentum eingegangen worden und seien ihm nicht viele Fragen gestellt worden. Anhand der gestellten Fragen habe sich die belangte Behörde wohl kaum einen geeigneten Überblick über die Kenntnis des Beschwerdeführers vom Christentum verschaffen können.

Selbst wenn die Behörde davon ausgehe, dass die Angaben zum Besuch der Hauskirchen im Iran nicht der Wahrheit entsprechen würden, so sei dennoch die jetzige Konversion zum Christentum in Österreich als Nachfluchtgrund zu werten.

Der Beschwerde wurde ein Schreiben von XXXX beigelegt, wonach er bereit sei, betreffend das Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin am Christentum auszusagen.Der Beschwerde wurde ein Schreiben von römisch 40 beigelegt, wonach er bereit sei, betreffend das Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin am Christentum auszusagen.

5. Am 18.03.2013 langte beim Asylgerichtshof ein anonymes, handschriftliches Schreiben ein, wonach der Beschwerdeführer und seine "Freundin" vor etwa 8 bis 9 Monaten ein Visum von der XXXX Botschaft in Teheran bekommen hätten und nur vorspielen würden, dass sie starke Christen seien.5. Am 18.03.2013 langte beim Asylgerichtshof ein anonymes, handschriftliches Schreiben ein, wonach der Beschwerdeführer und seine "Freundin" vor etwa 8 bis 9 Monaten ein Visum von der römisch 40 Botschaft in Teheran bekommen hätten und nur vorspielen würden, dass sie starke Christen seien.

Eine Nachfrage bei der XXXX Botschaft Teheran ergab, dass für den Beschwerdeführerin und seine Ehegattin jeweils am XXXX2012 Schengen-Visa, gültig ab XXXX.2012 für 30 Tage, ausgestellt wurden und wurde eine Kopie der Reisepässe übermittelt.Eine Nachfrage bei der römisch 40 Botschaft Teheran ergab, dass für den Beschwerdeführerin und seine Ehegattin jeweils am XXXX2012 Schengen-Visa, gültig ab römisch 40 .2012 für 30 Tage, ausgestellt wurden und wurde eine Kopie der Reisepässe übermittelt.

6. Am 30.04.2013 wurde dem Asylgerichtshof ein Schreiben der XXXX übermittelt, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehegattin seit 31.03.2013 manchmal die verschiedenen wöchentlichen Veranstaltung und regelmäßig einen siebenteiligen Glaubenskurs besuchen würden. Der Tauftermin sei für Ende Mai 2013 festgelegt worden.6. Am 30.04.2013 wurde dem Asylgerichtshof ein Schreiben der römisch 40 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehegattin seit 31.03.2013 manchmal die verschiedenen wöchentlichen Veranstaltung und regelmäßig einen siebenteiligen Glaubenskurs besuchen würden. Der Tauftermin sei für Ende Mai 2013 festgelegt worden.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.2. Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid unter anderem aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Iran aufgrund einer beabsichtigten Konversion die Todesstrafe drohe.

Beweiswürdigend wurde hierzu unter anderem Folgendes festgehalten:

"Obwohl Sie zum christlichen Glauben übertreten wollen, konnten Sie nicht einmal ein christliches Gebet benennen. Ihnen war nur allgemein bekannt, dass es Gebete gibt. Gerade Gebete stellen aber eine zentrale Rolle in jeder Religion dar. Sie konnten auch nur rudimentär ausführen, dass Sie nach der Taufe missionieren können. Sie hätten das Heilige Buch verstanden- Weiterführende Angaben konnten Sie jedoch nicht machen, obwohl Sie sich über mehrere Monate hinweg mit dem Glaubenswechsel beschäftigt hätten. Das Bundesasylamt ging aufgrund Ihrer fehlenden Kenntnisse davon aus, dass Sie sich kaum mit den Inhalten des christlichen Glaubens auseinandergesetzt haben, was aber eine Grundvoraussetzung für eine bevorstehende Konversion darstellt. Sie waren auch nicht in der Lage, schlüssig anzuführen, weshalb Sie in Österreich konvertieren müssen. In Österreich herrscht Religionsfreiheit und können Sie hier den moslemischen Glauben gefahrlos ausleben. Es war Ihnen auch unmöglich, Ihren Entschluss, dem Verein XXXX beizutreten, näher zu begründen.""Obwohl Sie zum christlichen Glauben übertreten wollen, konnten Sie nicht einmal ein christliches Gebet benennen. Ihnen war nur allgemein bekannt, dass es Gebete gibt. Gerade Gebete stellen aber eine zentrale Rolle in jeder Religion dar. Sie konnten auch nur rudimentär ausführen, dass Sie nach der Taufe missionieren können. Sie hätten das Heilige Buch verstanden- Weiterführende Angaben konnten Sie jedoch nicht machen, obwohl Sie sich über mehrere Monate hinweg mit dem Glaubenswechsel beschäftigt hätten. Das Bundesasylamt ging aufgrund Ihrer fehlenden Kenntnisse davon aus, dass Sie sich kaum mit den Inhalten des christlichen Glaubens auseinandergesetzt haben, was aber eine Grundvoraussetzung für eine bevorstehende Konversion darstellt. Sie waren auch nicht in der Lage, schlüssig anzuführen, weshalb Sie in Österreich konvertieren müssen. In Österreich herrscht Religionsfreiheit und können Sie hier den moslemischen Glauben gefahrlos ausleben. Es war Ihnen auch unmöglich, Ihren Entschluss, dem Verein römisch 40 beizutreten, näher zu begründen."

Hierzu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt hinsichtlich des Interesses des Beschwerdeführers am christlichen Glauben eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

3.2.1. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sei es auch ohne vollzogene Taufe, sondern, ob der behauptete Glaubenswechsel im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.

Da die Feststellung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß gewisse Schwierigkeiten bereiten kann, zumal es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, erscheint es gerade deswegen unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, wobei im gegenständlichen Fall vor allem eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Kenntnisstand über das Christentum und darüber, wie er seiner Hinwendung zum christlichen Glauben nunmehr in Österreich nachgeht, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt bzw. gänzlich unterlassen wurde.

Das Bundesasylamt jedoch erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinwendung zum Christentum dennoch als unglaubwürdig und begründete dies im Wesentlichen mit den mangelnden Kenntnissen des Beschwerdeführers über den christlichen Glauben.

3.2.2. Den Ausführungen des Bundesasylamtes betreffend den unzureichenden Kenntnisstand des Beschwerdeführers vom Christentum ist entgegenzuhalten, dass dieser vom Bundesasylamt zwar gefragt wurde, was er bisher über die neue Religion erfahren habe, detaillierte Fragen hierzu, wurden vom Bundesasylamt jedoch nicht gestellt. Insbesondere, da der Beschwerdeführer angab, er habe das Heilige Buch verstanden, hätte sich etwa angeboten, den Beschwerdeführer genau zum Aufbau der Bibel zu befragen oder etwa auch seine inhaltlichen Kenntnisse zu überprüfen.

In Frage gekommen wäre etwa auch, den Beschwerdeführer nach wichtigen christlichen Festen zu befragen, welche Bedeutung diese haben oder wann diese gefeiert werden.

Insofern ist die Beschwerde im Recht, wenn in ihr moniert wird, dass in der Einvernahme nur sehr kurz und oberflächlich auf das Wissen des Beschwerdeführers zum Christentum eingegangen worden sei und man ihm nicht viele Fragen gestellt habe und sich das Bundesasylamt aufgrund dessen wohl kaum einen geeigneten Überblick über die Kenntnis des Beschwerdeführers vom Christentum verschaffen habe können.

Ebenso führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, ein christliches Gebet zu benennen. Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, auf die Frage, welche Gebete er spreche, ausführte (AS 57): "Ich bete, was Jesus Christus empfohlen hat. Es heißt Gottes Gebet. Es gibt auch das Tagesgebet."

Dazu aufgefordert, diese Gebete in weiterer Folge auch aufzusagen, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nicht.

Dies kann insbesondere auch aus dem Grund nicht nachvollzogen werden, da es durchaus naheliegend erscheint, dass der Beschwerdeführer mit "Gottes Gebet" etwa tatsächlich das Vater Unser gemeint hat und bei genauerem Nachfragen möglicherweise auch in der Lage gewesen wäre, dieses aufzusagen.

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er alle zwei Wochen zum Gebetshaus gehe und wäre es auch hier am Bundesasylamt gelegen, nähere Ermittlungen anzustellen. Im vorliegenden Fall bietet sich an, den Beschwerdeführer Angaben über seine konkreten Wahrnehmungen beim Kirchenbesuch (Ablauf der Gottesdienste, etwa auch zu besonderen kirchlichen Feiertagen, Kontakte mit anderen Kirchenbesuchern oder zu Mitarbeitern in den Kirchen etc.), machen zu lassen, um auch auf diese Weise sein Interesse bzw. Engagement für das Christentum überprüfen zu können.

Ohne derartige Ermittlungsschritte ist die Annahme des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer gebe nur vor, am Christentum interessiert zu sein, um Asyl zu bekommen, nicht schlüssig begründet.

3.2.3. Ebenso wurden nicht sämtliche Angaben des Beschwerdeführers in die Beurteilung des Bundesasylamtes miteinbezogen. Wenn jedoch Ausführungen des Beschwerdeführers gänzlich außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.

So brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt ein Schreiben in Vorlage, wonach er beim Verein XXXX am Bibelstudium in persischer Sprache und an Gottesdiensten teilnehme, in Vorlage. Der Inhalt dieses Schreibens wird vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid jedoch in keinster Weise gewürdigt, sondern lediglich ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen sei, seinen Entschluss, dem Verein XXXX beizutreten, näher zu begründen. Ohne sich jedoch mit dem Schreiben als solches auseinanderzusetzen, sind die entsprechen Ausführungen des Bundesasylamtes nicht schlüssig nachvollziehbar und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft.So brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt ein Schreiben in Vorlage, wonach er beim Verein römisch 40 am Bibelstudium in persischer Sprache und an Gottesdiensten teilnehme, in Vorlage. Der Inhalt dieses Schreibens wird vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid jedoch in keinster Weise gewürdigt, sondern lediglich ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen sei, seinen Entschluss, dem Verein römisch 40 beizutreten, näher zu begründen. Ohne sich jedoch mit dem Schreiben als solches auseinanderzusetzen, sind die entsprechen Ausführungen des Bundesasylamtes nicht schlüssig nachvollziehbar und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft.

Insbesondere wäre es am Bundesasylamt gelegen, in Zusammenhang mit dem vorgelegten Schreiben nähere Ermittlungen anzustellen. So wurde darin etwa unter Angabe der entsprechenden Adresse ausgeführt, dass seitens des Vereines XXXX Herr XXXX bereit sei, in der Angelegenheit des Beschwerdeführers auszusagen. Diese Befragung wäre nach Ansicht des Bundesasylamtes für eine abschließende Beurteilung der Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben aus innerer Überzeugung unerlässlich gewesen, insbesondere da das Bundesasylamt offensichtlich davon ausgeht, dass das in diesem Schreiben bestätigte Interesse des Beschwerdeführers am Christentum nicht echt ist und wird das Bundesasylamt diese im Zuge eines neuen Ermittlungsverfahrens nachzuholen haben.Insbesondere wäre es am Bundesasylamt gelegen, in Zusammenhang mit dem vorgelegten Schreiben nähere Ermittlungen anzustellen. So wurde darin etwa unter Angabe der entsprechenden Adresse ausgeführt, dass seitens des Vereines römisch 40 Herr römisch 40 bereit sei, in der Angelegenheit des Beschwerdeführers auszusagen. Diese Befragung wäre nach Ansicht des Bundesasylamtes für eine abschließende Beurteilung der Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben aus innerer Überzeugung unerlässlich gewesen, insbesondere da das Bundesasylamt offensichtlich davon ausgeht, dass das in diesem Schreiben bestätigte Interesse des Beschwerdeführers am Christentum nicht echt ist und wird das Bundesasylamt diese im Zuge eines neuen Ermittlungsverfahrens nachzuholen haben.

Da derartige Ermittlungsschritte jedoch vom Bundesasylamt gänzlich unterlassen wurden, ist seine Beurteilung jedoch keinesfalls plausibel und erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

3.2.4. Zwischenzeitig wurde vom Beschwerdeführer ein Schreiben der XXXX in Vorlage gebracht, wonach er an verschiedenen Veranstaltungen sowie an einem siebenteiligen Glaubenskurs teilnehme und der Tauftermin für Ende Mai 2013 festgelegt worden sei.3.2.4. Zwischenzeitig wurde vom Beschwerdeführer ein Schreiben der römisch 40 in Vorlage gebracht, wonach er an verschiedenen Veranstaltungen sowie an einem siebenteiligen Glaubenskurs teilnehme und der Tauftermin für Ende Mai 2013 festgelegt worden sei.

Ebenso wurde dem Asylgerichtshof in der Zwischenzeit ein anonymes Schreiben übermittelt, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehegattin von der XXXX Botschaft in Teheran ein Visum erhalten hätten, was letztlich durch entsprechende Unterlagen der Botschaft (Kopie des Reisepasses inkl. Visum) bestätigt wurde.Ebenso wurde dem Asylgerichtshof in der Zwischenzeit ein anonymes Schreiben übermittelt, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehegattin von der römisch 40 Botschaft in Teheran ein Visum erhalten hätten, was letztlich durch entsprechende Unterlagen der Botschaft (Kopie des Reisepasses inkl. Visum) bestätigt wurde.

Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides ist die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.Im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides ist die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.

Daher wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch mit diesen nunmehr vorliegenden Sachverhaltselementen in geeigneter Weise auseinandersetzen zu haben.

3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um § 18 AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um Paragraph 18, AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.

Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.

Schlagworte

Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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