TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/27 E3 426659-1/2012

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Veröffentlicht am 27.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E3 426.656-1/2012-10E

E3 426.659-1/2012-12E

E3 426.657-1/2012-9E

E3 426.658-1/2012-8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2012, Zl. 11 10.384-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2012, Zl. 11 10.384-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2012, Zl. 11 10.385-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2012, Zl. 11 10.385-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Absatz 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der mjr. XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch den Vater XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2012, Zl. 11 10.386-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der mjr. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch den Vater römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2012, Zl. 11 10.386-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Absatz 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des mjr. XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch den Vater XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2012, Zl. 11 10.387-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des mjr. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch den Vater römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2012, Zl. 11 10.387-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Absatz 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF[1] bis BF[4] bezeichnet, sind allesamt Staatsangehörige des Iran und der persischen Volksgruppe zugehörig.

Bei den BF[3] und [4] handelt es sich um die minderjährigen Kinder des BF[1] und dessen Gattin (BF[2]).

Die Beschwerdeführer reisten am 03.09.2011 in Österreich ein und stellten am 11.09.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge wurden sie vom Bundesasylamt (mehrfach) niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF[1] Probleme wegen seiner journalistischen Tätigkeit bzw. politischen/gesellschaftlichen Aktivitäten für XXXX, vor. Nach der Veröffentlichung von regime- und islamkritischen Artikeln sei er von der Religionspolizei mitgenommen worden. Ferner sei er vom Staatssicherheitsdienst mitgenommen worden, da er auf Facebook seine Teilnahme an den Demonstrationen der "Grünen Partei" angekündigt habe. Man habe ihn mehrmals stundenlang befragt, bedroht und auch misshandelt. Gegen ihn sei ein Haftbefehl wegen Kritik an den islamischen Grundsätzen und staatsgegnerischen Aktivitäten bzw. Veröffentlichungen in der Presse erlassen worden. Seine Haltung gelte nicht nur als Kritik am iranischen Staat, sondern auch an der Religion. Die "Verbreitung nichtislamischer Lehren" und der "Abfall vom islamischen Glauben" würden mit Todesstrafe geahndet. Er sei auch in Österreich weiterhin über das Internet politisch aktiv. Im Übrigen sei er seit zwei Jahren ohne Religion und auf der Suche nach einer anderen Religion.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF[1] Probleme wegen seiner journalistischen Tätigkeit bzw. politischen/gesellschaftlichen Aktivitäten für römisch 40 , vor. Nach der Veröffentlichung von regime- und islamkritischen Artikeln sei er von der Religionspolizei mitgenommen worden. Ferner sei er vom Staatssicherheitsdienst mitgenommen worden, da er auf Facebook seine Teilnahme an den Demonstrationen der "Grünen Partei" angekündigt habe. Man habe ihn mehrmals stundenlang befragt, bedroht und auch misshandelt. Gegen ihn sei ein Haftbefehl wegen Kritik an den islamischen Grundsätzen und staatsgegnerischen Aktivitäten bzw. Veröffentlichungen in der Presse erlassen worden. Seine Haltung gelte nicht nur als Kritik am iranischen Staat, sondern auch an der Religion. Die "Verbreitung nichtislamischer Lehren" und der "Abfall vom islamischen Glauben" würden mit Todesstrafe geahndet. Er sei auch in Österreich weiterhin über das Internet politisch aktiv. Im Übrigen sei er seit zwei Jahren ohne Religion und auf der Suche nach einer anderen Religion.

Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen verwiesen auf die Fluchtgründe ihres Ehegatten/ Vaters. Ferner gab die BF[2] für sich und die beiden mjr. Kinder als deren gesetzliche Vertreterin zu Protokoll, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Von Seiten der beschwerdeführenden Parteien wurden zahlreiche - das Vorbringen bescheinigende - Unterlagen in Vorlage gebracht. Unter diesen Dokumenten befanden sich auch vom BF[1] verfasste regimekritische Zeitungsartikel, eine Gerichtsladung und ein Haftbefehl.

2. Im Zuge der Beantwortung einer Anfrage an die Österreichische Botschaft in Teheran wurde erläutert, weshalb der vorgelegte Haftbefehl und die vorgelegte Ladung gefälscht seien. Der übermittelte Zeitungsartikel sei hingegen tatsächlich in der Originalausgabe der Zeitung zu finden.

3. Dem BF[1] wurden mit Schreiben des BAA vom 19.03.2012 die aktuellen Länderfeststellungen zum Iran und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

4. Hievon machte der BF[1] in ausführlicher Weise Gebrauch.

5. Mit angefochtenen Bescheiden vom 25.04.2012 wies das BAA die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen (gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit.) ab. Weiters wies es die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran aus. Das Bundesasylamt erachtete die Angaben/ das Vorbringen der Beschwerdeführer - mit Ausnahme des Verfassens regimekritischer Artikel durch den BF[1] - als unglaubwürdig.5. Mit angefochtenen Bescheiden vom 25.04.2012 wies das BAA die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen (gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.) ab. Weiters wies es die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran aus. Das Bundesasylamt erachtete die Angaben/ das Vorbringen der Beschwerdeführer - mit Ausnahme des Verfassens regimekritischer Artikel durch den BF[1] - als unglaubwürdig.

6. Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

7. Am 06. Juni 2012 langte beim Asylgerichtshof-Außenstelle Linz ein Konvolut an Unterlagen zum Beleg einer drohenden asylrelevanten Verfolgung im Iran und zum Beleg, dass die Rechtsanwaltsvereinigung, für die auch die Vertrauensperson tätig sei, eng in das iranische Machtgefüge vernetzt und keineswegs unabhängig sei, ein.

8. In einer Stellungnahme vom 21.05.2013 wurde u.a. mitgeteilt, dass der Bruder des BF1 vor etwa 5 Wochen nach dessen Verbleib verhört worden sei. Ferner wurden Ausführungen zum Gesundheitszustand des BF1 und der BF2 getroffen.

9. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Parteien, den von den Beschwerdeführern in Vorlage gebrachten Beweismitteln (speziell den regimekritischen Zeitungsartikeln) und den Beschwerdeschriftsatz.

10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 87/2012) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren mit den beschwerdeführenden Parteien vor.

Die hierzu maßgebliche gesetzliche Bestimmung lautet:

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

2. Festgestellt wird:

2.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer und ihren Fluchtgründen:

Die jeweils im Spruch genannten Beschwerdeführer sind allesamt Staatsangehörige des Iran und war der BF[1] ursprünglich Moslem. Anfang September 2011 reiste der BF[1] mit seiner Gattin (BF[2]) und den mjr. Kindern BF[3] und BF[4] mit dem Flugzeug von Teheran direkt nach Wien.

Der Erstbeschwerdeführer war Lehrer und verfasste regime- und islamkritische Artikel, die in Zeitungen und Büchern veröffentlicht wurden. Er setzte sich für Frauenrechte und Säkularisation ein und kritisierte die Machtstellung des Islam im iranischen Staatssystem. Ferner war er politisch tätig und engagierte sich für XXXX. Sowohl nach der Veröffentlichung seiner Artikel als auch nach der Ankündigung seiner Teilnahme an den Demonstrationen der "Grünen Partei" auf Facebook wurde er von den iranischen Sicherheitskräften mitgenommen. Man habe ihn mehrmals stundenlang befragt, bedroht und auch misshandelt. Auch in Österreich ist er weiterhin über das Internet politisch aktiv. Seine Haltung gilt nicht nur als Kritik am iranischen Staat, sondern auch an der Religion.Der Erstbeschwerdeführer war Lehrer und verfasste regime- und islamkritische Artikel, die in Zeitungen und Büchern veröffentlicht wurden. Er setzte sich für Frauenrechte und Säkularisation ein und kritisierte die Machtstellung des Islam im iranischen Staatssystem. Ferner war er politisch tätig und engagierte sich für römisch 40 . Sowohl nach der Veröffentlichung seiner Artikel als auch nach der Ankündigung seiner Teilnahme an den Demonstrationen der "Grünen Partei" auf Facebook wurde er von den iranischen Sicherheitskräften mitgenommen. Man habe ihn mehrmals stundenlang befragt, bedroht und auch misshandelt. Auch in Österreich ist er weiterhin über das Internet politisch aktiv. Seine Haltung gilt nicht nur als Kritik am iranischen Staat, sondern auch an der Religion.

Der Erstbeschwerdeführer ist aus oben genannten Gründen in einen Konflikt mit den iranischen Sicherheitsbehörden bzw. den iranischen Staat geraten und macht dies dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Iran zum gegenwärtigen Zeitpunkt unmöglich.

Im Falle einer Rückkehr kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer nicht erneut Opfer von belastenden Übergriffen von dem iranischen Staat zurechenbaren Organen wird, zumal er auch in Österreich seine regime- und islamkritische Tätigkeit fortgesetzt hat.

Ferner kommt hinzu, dass der Erstbeschwerdeführer zwischenzeitlich vom Islam abgefallen ist und erhöht sich dadurch die Wahrscheinlichkeit einer ihm zu Unrecht drohenden Verurteilung und Bestrafung.

Die iranische Staatsgewalt erstreckt sich über das gesamte Territorium und die von ihr ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen werden landesweit unterschiedslos praktiziert; folglich stellt sich die Frage einer inländischen Fluchtalternative nicht.

Die Zweitbeschwerdeführerin und die Dritt- sowie der Viertbeschwerdeführer sind die Ehegattin bzw. die Kinder und somit Teil der Kernfamilie des Erstbeschwerdeführers. Am Verwandtschaftsverhältnis zum Erstbeschwerdeführer bestanden keine Zweifel und wurde dies durch die in Vorlage gebrachten Dokumente (Personalausweise) belegt. Eigene asylrelevante Fluchtgründe sind für sie im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.2. Zur Lage im Iran wird festgestellt:

Der Asylgerichtshof schließt sich den entsprechenden Feststellungen des Bundesasylamtes an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

3. Beweiswürdigung:

3.1. (Beschwerdeführer und deren Asylgründe)

3.1. Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer beruhen einerseits auf den von ihnen vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumenten betreffend ihre Personen (iranische Personalausweise), andererseits auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem BAA.

3.2. Das Bundesasylamt hat die Beschwerdeschriftsätze dem Asylgerichtshof ohne Gegenausführungen vorgelegt. Obzwar der Asylgerichtshof für gewöhnlich nicht dazu berechtigt ist ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes von der Glaubwürdigkeit eines Beschwerdeführers auszugehen, stellt sich im vorliegenden Fall die von der Erstinstanz getroffene Beweiswürdigung doch als derart verfehlt dar, sodass sich bereits aus dem Akteninhalt ohne weiteres Verfahren die Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers geradezu aufdrängt.

Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben des Erstbeschwerdeführers ergibt, hat dieser detaillierte Angaben gemacht und ein äußerst umfassendes Vorbringen erstattet. Insoweit wurde vom BAA richtigerweise auch nicht in Zweifel gezogen, dass der BF[1] regimekritische Zeitungsartikel im Iran verfasst hatte. Diesbezüglich brachte der BF[1] auch zahlreiche Bescheinigungsmittel in Vorlage. Im Übrigen weist auch seine exilpolitische Tätigkeit im Internet in Österreich auf die regimekritische Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers hin bzw. ist diese ein Indiz dafür, dass der Erstbeschwerdeführer sich sowohl im Iran als auch in Österreich regimekritisch betätigt (hat).

Das Bundesasylamt hat die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers vorwiegend auf die aufgrund einer Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Teheran als gefälscht qualifizierten Bescheinigungsmittel (gerichtliche Vorladung und Haftbefehl) sowie auf die mangelnde Plausibilität der Handlungen der Beschwerdeführer vor und im Zuge der Ausreise gestützt.

Hierzu ist jedoch auszuführen, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.03.2012 nicht geeignet erscheint, die vorgelegte Ladung und den Haftbefehl sowie deren Inhalt als echt oder unecht zu verifizieren, zumal Parteiigkeit der von der Botschaft zur Überprüfung der vorgelegten Dokumente herangezogenen Person nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Das vorliegende Profil der Vertrauensperson mag nämlich Zweifel an deren Neutralität und Unvoreingenommenheit aufkommen lassen. Diese Vertrauensperson agierte auch als Wissenschaftler in leitender Funktion im iranischen öffentlichen Dienst, "z.B. für den Staat insbesondere für das Industrieministerium, das Energieministerium und für die iranische Radio und TV Anstalt." Es erscheint daher nicht unwahrscheinlich, dass eine dem iranischen Staat nahe stehende Person, welche auch als lizenzierter Sachverständiger für die iranische Justizverwaltung und Rechtsprechung agiert und damit von dessen Aufträgen abhängig ist, nicht offen über Menschenrechtsverletzungen und Folterungen von Journalisten berichtet. Im konkreten Fall kann daher nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Beantwortung der Botschaftsanfrage nicht mit der gebotenen Neutralität erfolgt ist, weswegen diese als Beweismittel im konkreten Fall nicht haltbar ist.

Grundsätzlich ist es aber ohnehin irrelevant, ob es sich bei dem vorgelegten Haftbefehl und der vorgelegten gerichtlichen Ladung um Fälschungen handelt, da der BF[1] bereits vor dem BAA die regimekritische Tätigkeit glaubhaft zu machen vermochte, er darüber hinaus ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist und er im Fall der Abschiebung in den Iran am Flughafen Teheran kontrolliert werden würde und als Regimekritiker ernsthafte Konsequenzen zu befürchten hätte.

Im Übrigen kann dem Umstand der legalen Ausreise ebenfalls kein derart großes Gewicht für die mangelnde Glaubwürdigkeit beigemessen werden, wie die Erstinstanz dies getan hat.

In einer Gesamtbetrachtung des überaus konsistenten und umfassenden Vorbringens kommt der erkennende Senat daher zum Schluss, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers einerseits glaubhaft ist und steht sein Vorbringen andererseits auch durchaus mit dem vorhandenen objektiven Berichtsmaterial stimmig im Einklang.

3.2. (Situation im Herkunftsstaat)

Es ist allgemein zu den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes auszuführen, dass es sich bei den vom BAA herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den Asylgerichtshof - mit Ausnahme der zuvor getätigten Anmerkungen zum Ergebnis der Anfragebeantwortung vom 12.03.2012 - kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

4. Rechtlich folgt:

4.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Z1. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Z1. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zi. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH E vom 22.12.1999, Z1. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Z1. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zi. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Z1. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Z1. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Z1. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Z1. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Z1. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Z1. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Z1. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH E vom 09.03.1999, Z1. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Z1. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Z1. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Z1. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Z1. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

4.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes, bei Zugrundelegung der Angaben des Erstbeschwerdeführers und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass dem Erstbeschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die dem Erstbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran drohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität; dies unter Berücksichtigung aller zu Punkt 2 und 3 getroffenen Ausführungen.

Infolge seiner ihm unterstellten staatsfeindlichen politischen Gesinnung ist der Beschwerdeführer ins Fadenkreuz iranischer Sicherheitskräfte geraten und daher in einer Gesamtschau in exzeptioneller Weise aus vorwiegend politischen Gründen (oppositionelle Gesinnung) verfolgt.

Gemäß Art 9 Abs 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. Statusrichtlinie) gelten als Verfolgung iSd Art 1A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, dieGemäß Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. Statusrichtlinie) gelten als Verfolgung iSd Artikel eins A, der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder L 304/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2004

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

Der Beschwerdeführer stand wegen seiner oppositionellen Betätigung, speziell wegen des Verfassens regime- und islamkritischer Artikel, nachvollziehbar im Blickfeld der iranischen Sicherheitsorgane und Justiz. Es ist sohin nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mehrfach angehalten, befragt und misshandelt worden ist.

Jedenfalls hätte er auch bei einer Rückkehr in den Iran zu befürchten, dass mit rigorosen Mitteln gegen ihn vorgegangen wird. Dafür spricht auch das Amtswissen, wonach sich die menschenrechtliche Lage im Iran seit der Amtsübernahme durch Präsident Ahmadinejad verschlechtert hat.

Gemäß Art 10 Abs 1 lit e Statusrichtlinie ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera e, Statusrichtlinie ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Der Erstbeschwerdeführer war in einer oppositionellen Organisation politisch aktiv, verfasste regime- und islamkritische Artikel und war deswegen auch befragt und misshandelt worden. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es aber sogar bereits aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0303, und vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0417, jeweils mwN).Der Erstbeschwerdeführer war in einer oppositionellen Organisation politisch aktiv, verfasste regime- und islamkritische Artikel und war deswegen auch befragt und misshandelt worden. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es aber sogar bereits aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0303, und vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0417, jeweils mwN).

Gemäß Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.Gemäß Artikel 4, Absatz 4, Statusrichtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

Solche stichhaltigen Gründe sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen bzw. spricht das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers eher für das Fortbestehen einer Gefahr, von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden bedroht zu werden, und ist damit die Furcht vor Verfolgung objektiv begründet, zumal der BF[1] seine regimekritische Tätigkeit auch in Österreich fortgesetzt hat.

Es ist daher vom Vorliegen einer Verfolgungsgefahr in asylrelevanter Intensität iSd GFK, und zwar aus Gründen einer (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung auszugehen.

Erschwerend tritt zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers der erfolgte Abfall vom Islam hinzu und ist davon auszugehen, dass dem Erstbeschwerdeführer im Rahmen einer ihm drohenden Verurteilung auch in Konnex zum Abfall vom Islam eine unverhältnismäßige bzw. nicht gerechtfertigte Bestrafung droht.

Dem Erstbeschwerdeführer war daher primär wegen politischer aber auch religiöser Verfolgungsgründe (erlittene bzw. drohende Konsequenzen wegen seiner oppositionellen Gesinnung /erschwerend tritt der Abfall vom Islam hinzu) die Flüchtlingseigenschaft nach der GFK zuzusprechen.

Da sich die iranische Staatsgewalt über das gesamte Territorium erstreckt und die von ihr ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktiziert werden, stellt sich die Frage einer inländischen Flucht- respektive Schutzalternative nicht. Andererseits scheidet eine solche schon aufgrund der restriktiven Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer solchen aus. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Asylwerber aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.

Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass sich der Erstbeschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb des Iran befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 6 AsylG 2005 ergeben haben.Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4.3. Was die Zweitbeschwerdeführerin betrifft so ist wie folgt auszuführen:

Wie oben dargelegt, wurde dem Asylantrag des Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin Folge gegeben. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Iran, möglich ist, war ihr aus diesem Grunde gemäß § 34 Absatz 2 Asyl 2005, Asyl zu gewähren.Wie oben dargelegt, wurde dem Asylantrag des Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin Folge gegeben. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Iran, möglich ist, war ihr aus diesem Grunde gemäß Paragraph 34, Absatz 2 Asyl 2005, Asyl zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4.4. Was die Drittbeschwerdeführerin betrifft so ist wie folgt auszuführen:

Wie oben dargelegt, wurde dem Asylantrag des Vaters der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin Folge gegeben. Eigene asylrelevante Fluchtgründe wurden weder von ihr, noch für sie von ihren gesetzlichen Vertretern vorgebracht.

Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin mit ihrem Vater in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in seinem Herkunftsstaat Iran, möglich ist, war ihr aus diesem Grunde gemäß § 34 Absatz 2 Asyl 2005, Asyl zu gewähren.Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin mit ihrem Vater in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in seinem Herkunftsstaat Iran, möglich ist, war ihr aus diesem Grunde gemäß Paragraph 34, Absatz 2 Asyl 2005, Asyl zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4.5. Was den Viertbeschwerdeführer betrifft so ist wie folgt auszuführen:

Wie oben dargelegt, wurde dem Asylantrag des Vaters des minderjährigen Viertbeschwerdeführers Folge gegeben. Eigene asylrelevante Fluchtgründe wurden für ihn nicht vorgebracht.

Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben des minderjährigen Viertbeschwerdeführers mit seinem Vater in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Iran, möglich ist, war ihm aus diesem Grunde gemäß § 34 Absatz 2 Asyl 2005, Asyl zu gewähren.Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben des minderjährigen Viertbeschwerdeführers mit seinem Vater in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Iran, möglich ist, war ihm aus diesem Grunde gemäß Paragraph 34, Absatz 2 Asyl 2005, Asyl zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

5. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Es ergab sich auch in der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Wie ausgeführt, ergaben sich für den Asylgerichtshof erkennbarerweise keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der erfolgten regimekritischen (journalistischen) Tätigkeit des BF[1] und seines Abfalls vom Islam. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Beschwerdeführern näher zu erörtern.Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG). Es ergab sich auch in der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Wie ausgeführt, ergaben sich für den Asylgerichtshof erkennbarerweise keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der erfolgten regimekritischen (journalistischen) Tätigkeit des BF[1] und seines Abfalls vom Islam. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Beschwerdeführern näher zu erörtern.

Schlagworte

Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverfahren, gesamte Staatsgebiet, Journalismus, politische Gesinnung, Religion

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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