TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/19 98/20/0417

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0443 98/20/0449

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerden 1.) des am 1. Juli 1970 geborenen AD in Wien, vertreten durch Mag. Andreas M. Pfeifer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Pressgasse 28/11, 2.) des am 17. Juli 1992 geborenen MD in Wien, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 1, sowie 3.) der am 21. September 1972 geborenen MD in Wien, vertreten durch Dr. M. Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates je vom 9. Juni 1998, 1.) Zl. 203.004/0-VII/23/98 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) 2.) Zl. 203.068/0-VIII/23/98 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer), sowie 3.) Zl. 203.005/0-VIII/23/98 (betreffend die Drittbeschwerdeführerin), betreffend Asylgewährung und Erstreckung von Asyl (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die zweit- und drittangefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzleramt) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Ehegatte der Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige und reisten am 7. Oktober 1997 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein. Der Erstbeschwerdeführer beantragte an diesem Tag die Gewährung von Asyl, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin beantragten die Erstreckung des ihrem Vater bzw. Ehegatten zu gewährenden Asyls.

Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 7. und am 31. Oktober 1997 gab der Erstbeschwerdeführer (zusammengefasst) an, er sei in seiner Heimat fix angestellter Revolutionswächter gewesen und hätte andere Personen zu Revolutionswächtern bzw. Terroristen ausbilden sollen. So sei er für die Ausbildung für Beamte des Nachrichtendienstes eingesetzt gewesen und habe diese Leute auf nachrichtendienstlicher Ebene zum Kampf mit der Waffe, Verhörtechnik und Taktik ausgebildet. Er habe diese Ausbildungstätigkeit nicht fortsetzen wollen, als er erfahren habe, dass die von ihm Ausgebildeten in den Libanon, Irak und nach Bosnien-Herzegowina eingeschleust würden. Schließlich sei er auf die Militärakademie gegangen und dort bis zum 11. September 1990 tätig gewesen. An diesem Tag sei in der Nähe von A eine Erdölraffinerie explodiert, wobei ein Kollege von ihm daran beteiligt gewesen sei. Dieser sei am selben Tag, ca. drei bis vier Stunden nach der Explosion, verhaftet worden. Er selbst sei an diesem Tag von Teheran mit dem Flugzeug nach A geflogen, wo er im Hause seines Vaters verhaftet worden sei. Dies deshalb, weil sein Kollege bei den Verhören hinsichtlich der Herkunft der Sprengmittel seinen Namen genannt habe. In der Haft sei er ständig verhört und auch geschlagen worden. In den Verhören habe er beteuert, für "keine Gruppe tätig" und auch an der Explosion nicht beteiligt gewesen zu sein. Man habe ihn weiterhin ständig verhört und vorgehalten, dass er an der genannten Explosion beteiligt gewesen sei, dies wegen der Aussage seines Kollegen. Er sei aber nie für eine oppositionelle Gruppe tätig gewesen und habe auch mit der Explosion nichts zu tun gehabt. Er habe bis zu seinem letzten Verhör, welches am 1. April 1991 stattgefunden habe, nichts gestanden. Der Beamte sei sehr zornig geworden und habe ihm mit einem glühenden Metallstab an der Brust zwei Brandmale zugefügt und ihn wieder zu einem Geständnis aufgefordert; er habe jedoch nichts gestanden. Weiters sei er sehr oft zu kleineren Verhören vorgeführt worden. Bei seinem letzten Verhör seien ihm von dem verhörenden Beamten von der linken Hand der Daumen und zwei Finger abgetrennt worden. Daraufhin sei er ohnmächtig geworden und erst im Sanitätsraum des Gefängnisses wieder aufgewacht. Noch am gleichen Tag habe man ihn ins Krankenhaus gebracht. Dort sei er operiert und immer bewacht worden. Als der Posten einmal seinen Platz verlassen habe, habe er aus einem Fenster im Erdgeschoß flüchten können; die Fenster seien nicht vergittert gewesen. Nach dieser Flucht aus dem Krankenhaus habe er sich ein Jahr bei einem näher genannten Freund in M aufgehalten, dort schwarz gearbeitet und auch keinen Kontakt mit seiner Familie gehabt. Danach habe er von seinem Bruder eine geheime Mitteilung erhalten, wonach die Behörden in Kenntnis seines Aufenthaltes seien und dass er sich stellen solle. Sein Bruder sei der Einzige gewesen, der sein Versteck gekannt habe und habe auch einmal seine Ehefrau ins Versteck mitgebracht. Weiters sei zu erwähnen, dass sein (namentlich genannter) Schwager Polizeichef von A gewesen und später Polizeichef von S geworden sei und ihm über seinen Bruder habe ausrichten lassen, dass er sich den Behörden stellen solle. Er habe sich schließlich nach Bandar Abbas begeben und weiterhin als Hilfsinstallateur illegal gearbeitet. Er sei auf der Flucht immer im Untergrund gewesen und habe immer Angst gehabt, erwischt zu werden. Danach sei er nach Teheran gegangen, habe sich dort fünf Tage bei seinem Stiefonkel väterlicherseits aufgehalten und sei danach nach Mashhad und später nach Isfahan gegangen. Schließlich sei er wieder nach Teheran zurückgekehrt und habe dort als Tagelöhner bis zum 21. September 1997 gearbeitet. In Teheran sei er mit seiner Ehegattin zusammengetroffen, die er allerdings über Vermittlung seines Bruders auch schon vorher an den von ihm genannten Orten zu näher bezeichneten Zeitpunkten getroffen habe. Er sei deshalb nicht früher aus dem Land geflohen, weil er vorher nie eine Auslandsreise absolviert habe und immer wieder gehofft habe, begnadigt zu werden. Erst als sich seine Ehefrau von ihm habe trennen wollen, weil er immer abwesend gewesen sei, hätten sie beschlossen, den Iran zu verlassen.

Der Erstbeschwerdeführer legte anlässlich dieser Einvernahme als Beweis für seine Angaben die Personalausweise seiner Familie sowie Bestätigungen über die Tätigkeit als offizieller Beamter des Ministeriums der Sepah sowie eine Bestätigung hinsichtlich seiner Tätigkeit als Verbindungsoffizier für die UNO und weitere Urkunden vor.

Die Behörde erster Instanz trat mit Schriftsatz vom 25. November 1997 an die österreichische Botschaft in Teheran (unter Übermittlung der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen in Kopie) mit Fragen über die Dauer der Tätigkeit des Asylwerbers als Bediensteter der Sepah und über die Identität des Polizeichefs von A bzw. S heran. Aus dem Antwortschreiben der österreichischen Botschaft in Teheran vom 1. Februar 1998 geht hervor, dass den übermittelten Dokumente keine Angabe zur Gesamtzeit, die der Betroffene bei den Revolutionswächtern zugebracht haben wolle, zu entnehmen sei und zwei näher genannte Dokumente üblicherweise auf ihnen angebrachte Symbole nicht aufwiesen. Soweit die Botschaft habe feststellen können, sei die vom Antragsteller namentlich genannte Person niemals Polizeichef von A gewesen, wobei auffalle, dass der Rang dieser Person nicht angegeben werde, der Posten aber nach den vorliegenden Informationen in aller Regel mit einem Oberst besetzt sei.

Die Behörde erster Instanz führte daraufhin mit dem Erstbeschwerdeführer am 9. März 1998 neuerlich eine Einvernahme durch, in der sie - ohne dem Erstbeschwerdeführer die Auskunft der österreichischen Botschaft ausdrücklich vorzuhalten - weitere Fragen hinsichtlich des Beitrittsdatums und der Dauer der Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers bei der Sepah stellte; der Asylwerber gab daraufhin seine Tätigkeit und die zeitlichen Bezüge dieser Tätigkeit detailliert an. Als Grund dafür, warum er am Tag seiner Verhaftung von Teheran nach A geflogen sei, nannte er den Umstand, dass er ein paar Tage frei gehabt habe und diese Zeit bei seinen Eltern und bei seiner Frau verbringen habe wollen. Er sei sieben Monate im Gefängnis gewesen und habe mindestens 3000 Peitschenhiebe bekommen und seine Finger verloren. Hinsichtlich des Fluchtdatums wiederholte der Erstbeschwerdeführer, er sei etwa 11 Tage nach seinem letzten Verhör aus dem Spital geflohen. Er wisse, dass im Protokoll der ersten Einvernahme (vom 7. Oktober 1997) als Fluchtdatum der 12. April 1992 angegeben sei, er habe jedoch den einvernehmenden Beamten darauf aufmerksam gemacht, dass dies nicht stimme. Auf die Frage, welchen Rang sein Schwager als Polizeichef von A innegehabt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dieser sei Oberst gewesen. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer auf entsprechende Anfragen der Behörde erster Instanz an, wann und wo genau er seine Frau und seinen Sohn vor der endgültigen Ausreise aus dem Iran getroffen habe und wie der Kontakt mit dem Fluchthelfer hergestellt wurde. Zusammenfassend erklärte der Erstbeschwerdeführer, er sei im Iran sechs Jahre im Untergrund gewesen und könne unter keinen Umständen in den Iran zurückkehren. Dies wegen der Anschuldigung, an dem Anschlag beteiligt gewesen zu sein. Darüber hinaus sei er ein Angehöriger des Militärs gewesen, er hätte nie einen Reisepass erhalten und habe deshalb illegal ausreisen müssen. Man nehme nun an, dass er hier Informationen über seine nachrichtendienstliche Tätigkeit ausplaudern könne.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 30. März 1998 unter Spruchpunkt I den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) ab und sprach unter Spruchpunkt II aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in den Iran gemäß § 8 leg. cit. zulässig sei. Spruchpunkt I wurde unter Hinweis auf Widersprüche und Unzutreffendes in der Aussage des Erstbeschwerdeführers damit begründet, der Erstbeschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, tatsächlich die letzten sechs Jahre vor Fluchtantritt versteckt gelebt zu haben. Er möge zwar Verfolgungshandlungen in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen sein, diese hätten aber nicht bis zu seiner Ausreise angedauert. Für eine Asylgewährung könnten aber nur solche Gründe maßgebend sein, die Ursache für die Flucht gewesen seien. Schon längere Zeit zurückliegende Verfolgungshandlungen begründeten keinen Asylanspruch, wenn der Asylwerber bis zu seiner tatsächlichen Flucht nicht ständig in wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gelebt habe. Da es den vom Erstbeschwerdeführer erwähnten Vorfällen im Jahr 1990/91 am notwendigen zeitlichen Konnex zur Ausreise mangle, komme diesen keine Relevanz mehr zu. Es sei daher nicht glaubhaft, dass dem Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen.

Spruchpunkt II wurde ebenfalls damit begründet, dass eine Glaubhaftmachung von Fluchtgründen nicht gelungen sei und auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) ausgegangen werden könne. Eine solche ergebe sich auch nicht aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Asylwerbers allein.

Die Asylerstreckungsanträge des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes je vom 30. März 1998 abgewiesen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Der Erstbeschwerdeführer rügte, das Bundesasylamt habe den Umstand, dass er seit seiner Flucht im Untergrund gelebt habe, nicht entsprechend gewürdigt. Wer solche Misshandlungen erlebt habe, wie sie ihm zuteil geworden seien, habe auch nach sechs im Untergrund verstrichenen Jahren eine objektivierbare und nachvollziehbare begründete Furcht vor weiteren Misshandlungen und Verfolgungen. Hinsichtlich der ihm vorgehaltenen unwahren Angaben sei zu bemerken, dass er nicht angegeben habe, dass sein "Bruder" Polizeichef von A gewesen sei, sondern dass dieser Polizeichef von S gewesen sei; eine Tatsache, welche selbstverständlich einer Überprüfung standhalte. Das von ihm dargestellte Vorbringen rechtfertige die vom Asylgesetz postulierte wohlbegründete Furcht vor Verfolgung, was zur Asylgewährung hätte führen müssen. Er stelle daher den Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides und Gewährung von Asyl.

Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerinnen wiesen in ihren (gleich lautenden) Berufungen darauf hin, dass das den Vater bzw. Gatten betreffende Verfahren durch die rechtzeitig eingebrachte Berufung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde die (als nur gegen den Spruchteil I gerichtet gewertete) Berufung gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens damit, dass weder die Explosion einer Erdölraffinerie am 11. September 1990 noch die näheren Umstände, die zur Verhaftung des Asylwerbers geführt hätten, festgestellt werden könnten. Dies gelte auch für die Frage, woher die Verletzung des Erstbeschwerdeführers herrührte. Es hätten auch zwischen der Ausreise des Asylwerbers und dem Umstand, dass die von ihm ausgebildeten Personen später als Terroristen eingesetzt würden, seiner Haft und der dortigen Behandlung sowie seiner Befürchtung, als Informationsträger über seine Tätigkeit beim Sepah-Ministerium nicht in sein Heimatland zurückkehren zu können, weder zeitliche noch inhaltliche Zusammenhänge festgestellt werden können.

Die Angaben des Erstbeschwerdeführers erschienen lediglich teilweise glaubwürdig; so sei glaubwürdig, dass der Erstbeschwerdeführer im Sepah-Ministerium beschäftigt, in den Jahren 1991 bis 1997 in verschiedenen Städten in seinem Heimatland aufhältig gewesen und dort verschiedenen Beschäftigungen nachgegangen sei. Es sei auch nachvollziehbar, dass er während dieser Aufenthalte zumindest tageweise von seiner Gattin besucht worden sei.

Was aber die Umstände der Beendigung seiner Tätigkeit beim Sepah-Ministerium bzw. seiner Ausbildung an der Militärakademie sowie die behauptete politisch motivierte Verhaftung, die Umstände während dieser Haft und die behauptete Flucht aus dem Krankenhaus betreffe, so sei der Erstbeschwerdeführer - aus im Folgenden näher dargestellten Gründen - nicht glaubwürdig. So habe er sein Vorbringen von Einvernahme zu Einvernahme gesteigert und es sei der Eindruck entstanden, dass er versucht habe, durch Übertreibung des Vorbringens Glaubhaftigkeit zu erzeugen, um den von ihm gewünschten Verfahrensausgang zu erzielen. Weiters sei unglaubwürdig, dass der Erstbeschwerdeführer in ein auch für Zivilisten offen stehendes Krankenhaus gebracht und dort in einem nicht vergitterten Bereich untergebracht worden sei. Es erscheine auch unglaubwürdig, dass er sich in diesem Krankenhaus mit Privatkleidung habe aufhalten können, zumal er nicht vorgebracht habe, dass ihn jemand mit Kleidung versorgt hätte. Das Vorbringen, dass dem Krankenhaus die Spitalskleidung ausgegangen sei, entspreche keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung. Ebenso sei es nicht wahrscheinlich, dass er sich 24 Stunden im Areal dieses Krankenhauses habe aufhalten können, ohne gefunden zu werden.

Wenn der Asylwerber schließlich vorbringe, er sei immer auf der Flucht und versteckt gewesen, so habe er aber selber zugegeben, Kontakt zu Mitgliedern seiner Familie gehabt zu haben und auch verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachgegangen zu sein. Lediglich für zwei näher genannte Städte habe er vorgebracht, dort illegal gearbeitet zu haben, in den anderen Orten hingegen habe er (zu seiner dortigen Tätigkeit) derartige Angaben nicht gemacht. Aber auch der Umstand, dass er überhaupt einer Beschäftigung im normalen Wirtschaftsleben nachgegangen sei und sich sohin an Orten, die öffentlich zugänglich gewesen seien, aufgehalten habe, mache es unwahrscheinlich, dass er sich in der Zeit nach seiner behaupteten Gefängnisflucht tatsächlich auf der Flucht und im Untergrund befunden habe. Dazu wäre nämlich ein weitaus häufigerer Wohnortwechsel notwendig gewesen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum er auf der Flucht vor den Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes überhaupt auf eine Begnadigung habe hoffen können. Es scheine sich hier auch vielmehr um eine bloße Schutzbehauptung zu handeln. Der Erstbeschwerdeführer sei in den entscheidenden Punkten seines Vorbringens nicht glaubwürdig. Schließlich stehe auch die Berufungsschrift nicht mit dem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren in Einklang, weil der Asylwerber nunmehr anführe, es handle sich bei der Person, die Polizeichef in einer iranischen Stadt gewesen sein sollte, um seinen Bruder, wo hingegen in der zweiten Einvernahme diese Person noch als Schwager bezeichnet wurde. Auch habe der Asylwerber selber mehrmals vorgebracht, dass dieser Polizeichef in A gewesen sei, wobei ein Missverständnis hinsichtlich des Ortes (S oder A) somit auszuschließen sei. Diese Angabe sei falsch und werde durch die unbedenklichen Angaben der österreichischen Botschaft in Teheran widerlegt.

Die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Beweiswürdigung, wonach der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich der Datumsangaben seiner Flucht unglaubwürdig sei, habe hingegen nicht überzeugen können, weil bei der Umrechnung der iranischen Kalenderangaben selbst erfahrenen Dolmetschern Fehler unterlaufen könnten und der zeitliche Unterschied von lediglich einem Jahr nicht derart gravierend sei, um aus diesem Umstand sogleich auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens schließen zu können. Auch die von der Behörde erster Instanz genannten Widersprüchlichkeiten zu den Aussagen der Gattin des Asylwerbers in deren Verfahren könnten nicht nachvollzogen werden.

Im Ergebnis habe der Asylwerber drei verschiedene Fluchtgründe genannt. Zum einen habe er feststellen müssen, im Zuge seiner militärischen Tätigkeit Personen zu Terroristen ausgebildet zu haben. Der Asylwerber habe aber keinen ernst zu nehmenden Versuch unternommen, aus dem Militärdienst auszuscheiden und sogar noch eine weitere Ausbildung an der Militärakademie bei der gleichen militärischen Einheit begonnen. Aus diesem Fluchtgrund sei nicht einmal ansatzweise eine staatliche Verfolgung abzuleiten. Zum Zweiten habe der Asylwerber vorgebracht, er sei auf Grund einer unterstellten oppositionellen Tätigkeit (Sprengstoffanschlag) verhaftet und verhört sowie im Zuge dessen misshandelt, verletzt und verstümmelt worden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich jedoch nicht, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund einer unterstellten oppositionellen Tätigkeit in Haft geraten wäre. Somit gründe sich die Haft nicht auf einen in der Konvention genannten Grund, womit auch dieses Vorbringen nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen könne. Zum Dritten habe der Erstbeschwerdeführer vorgebracht, er könne nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren, weil er Militärangehöriger gewesen sei und die staatlichen Stellen seines Heimatlandes nunmehr annehmen könnten, er werde Informationen über seine nachrichtendienstliche Tätigkeit ausplaudern. Diesem Vorbringen mangle es aber an einer Konkretisierung dessen, was der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran zu gewärtigen hätte. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer einmal eine nachrichtendienstliche Tätigkeit ausgeübt habe und darüber Informationen weitergeben könne, vermöge mangels weiteren substanziierten Vorbringens nicht zur Asylgewährung zu führen.

Dazu komme, dass die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungshandlungen nicht bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland angedauert hätten. Die Verfolgungshandlungen, soweit sie überhaupt als solche zu qualifizieren gewesen seien, hätten sich in den Jahren 1990 und 1991 ereignet. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht vorgebracht, in der Zeit danach irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Daran vermöge auch die Behauptung, er sei immer auf der Flucht gewesen und hätte sich immer versteckt gehalten, nichts zu ändern. Es sei ihm nämlich auch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er sich tatsächlich von 1991 bis 1997 im Sinne der Konvention auf der Flucht befunden habe. Fehle aber der zeitliche Zusammenhang zwischen den Verfolgungshandlungen und der Ausreise, so befinde sich die Erstbehörde mit ihrem daraus folgenden rechtlichen Schluss auf dem Boden gesicherter verwaltungsgerichtlicher Judikatur.

Mit den (insoweit gleich lautenden) zweit- und drittangefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen und dies damit begründet, dass Asyl durch Erstreckung lediglich dann gewährt werden könne, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig sein, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt worden und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich sei. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt, weil dem Vater bzw. Ehegatten der Beschwerdeführer kein Asyl in Österreich gewährt worden sei und es bereits an dieser für die Erstreckung notwendigen Voraussetzung fehle.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

1) Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

Im vorliegenden Fall hat die Behörde erster Instanz das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers betreffend seine Inhaftierung im Jahr 1990/91 (und damit auch hinsichtlich deren Ursache, der Vorfälle während der Haft und der Umstände der Flucht) ausdrücklich keiner Prüfung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit unterzogen, weil diese Umstände - selbst wenn sie zutreffen sollten - mangels zeitlichen Konnexes zum Zeitpunkt der Flucht nicht zur Asylgewährung führen könnten. Lediglich den Angaben des Erstbeschwerdeführers über die Daten seiner Fluchtgeschichte, den zeitbezogenen Angaben über die Besuche seiner Ehegattin und den Angaben über die Identität seines Schwagers wurde die Glaubwürdigkeit ausdrücklich aberkannt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid hingegen in ausführlicher Weise dargelegt, warum das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auch hinsichtlich der Inhaftierung und der Umstände der Flucht nicht als glaubwürdig anzusehen sei und traf eine gegenüber der Erstbehörde unterschiedliche Beweiswürdigung hinsichtlich der Fluchtgeschichte selbst, weil sie hier den Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach die diesbezügliche Darstellung des Erstbeschwerdeführers unglaubwürdig sei, aus näher dargestellten Gründen ausdrücklich nicht folgte.

Die Behörden erster und zweiter Instanz beurteilten somit die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers entweder ausdrücklich unterschiedlich oder die Beurteilung wurde überhaupt erstmals im Berufungsbescheid getroffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, auf das insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, folgende Aussage getroffen:

"Im Sinne des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird. Jedenfalls im letztgenannten Fall ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, durch Würdigung der Berufungsangaben als unglaubwürdig - gleichgültig ob in an sich schlüssiger oder unschlüssigere Beweiswürdigung - den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen."

Diese Erwägungen treffen jedenfalls auch zu, wenn die belangte Behörde nicht einem erst im Berufungsverfahren erstatteten, sondern schon dem ursprünglichen, nach wie vor aufrechten Vorbringen des Asylwerbers zu entscheidungswesentlichen Elementen des Sachverhalts in ausdrücklichem Gegensatz zur Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinen Glauben schenken will (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0423). Dies gilt auch in dem Fall, in dem sich die Berufungsbehörde erstmals mit der Glaubwürdigkeit eines bereits im Verfahren erster Instanz erstatten Vorbringens befasst. Aber auch dann, wenn die belangte Behörde etwa entgegen der durch die Erstbehörde erfolgten Würdigung der Angaben des Asylwerbers als unglaubwürdig diese Angaben nunmehr als glaubwürdig der Berufungsentscheidung zugrundelegen will, ist es der belangten Behörde verwehrt, den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als geklärt anzusehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, Zlen. 99/01/0199, 0240, und vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0034).

Die belangte Behörde hätte daher eine mündliche Verhandlung mit dem Erstbeschwerdeführer durchführen müssen. Allerdings führt nicht jede Verfahrensverletzung zur Aufhebung eines damit belasteten Bescheides, sondern nur dann, wenn die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Hätte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung mit dem Erstbeschwerdeführer durchgeführt - was dieser in der Beschwerde ausdrücklich geltend macht - und mit ihm insbesondere jene Umstände erläutert, die sie zur Bewertung seines Vorbringens als unglaubwürdig bewogen haben, so ist nicht auszuschließen, dass sie dem gesamten Vorbringen des Erstbeschwerdeführers Glaubwürdigkeit zugesprochen hätte.

Es ist der belangten Behörde zwar dahingehend zuzustimmen, dass dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer die Verwendung der von ihm ausgebildeten Personen als Terroristen bemerkt und deshalb diese Tätigkeit beendet hat, ebenso wenig Asylrelevanz zukommt wie der vom Erstbeschwerdeführer nicht näher konkretisierten Sorge, als "Geheimnisträger" erhöhter Gefährdung ausgesetzt zu sein, zumal er darauf weder in der Berufung noch in der Beschwerde mit genaueren Angaben zurückkommt.

Anders ist aber der Fluchtgrund der unterstellten politischen Gesinnung (wegen der angeblichen Teilnahme an einem Sprengstoffanschlag) zu beurteilen. Wäre das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nämlich glaubwürdig, so wäre davon auszugehen, dass er auf Grund einer ihm unterstellten oppositionellen Tätigkeit verhaftet, verhört, misshandelt und verstümmelt worden und ihm später die Flucht aus einem Krankenhaus gelungen sei. Entgegen der Annahme der belangten Behörde hat der Erstbeschwerdeführer nämlich nicht (nur) seine angebliche Teilnahme an einer Straftat als Grund für die ihm widerfahrene Verhaftung, für die Misshandlungen und für die weitere Verfolgung genannt; er hat auch angegeben, wiederholt und unter körperlichen Misshandlungen aufgefordert worden zu sein, anzugeben, für "welche Gruppe" er gearbeitet habe. Nach den Angaben des Erstbeschwerdeführers war der Bekannte, der den Behörden gegenüber den Namen des Erstbeschwerdeführer als angeblichen Mittäter genannt hat, am Anschlag "mit einer Gruppe beteiligt." In direktem Zusammenhang mit diesen Angaben über eine "Gruppe" finden sich anlässlich dieser Einvernahme vor dem Bundesasylamt (vom 31. Oktober 1997) Fragen und Antworten über die Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers an einer "oppositionellen Gruppe", sodass davon auszugehen ist, dass der Erstbeschwerdeführer, wenn er (bloß) von einer "Gruppe" spricht, eine "oppositionelle Gruppe", somit eine Gruppe, die eine bestimmte gegen die Regierung gerichtete politische Meinung vertritt, meinte. Aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers geht daher - ausgehend von ihrer Glaubwürdigkeit - hervor, dass ihm unterstellt wurde, Mitglied einer oppositionellen Gruppe zu sein, die den Sprengstoffanschlag durchgeführt hatte und er auch aus diesem Grunde in Haft geraten ist.

Wären weiters auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers, wonach er sich sechs Jahre lang im Untergrund aufgehalten und sich - trotz seiner "illegalen" Arbeitstätigkeit in dieser Zeit - immer versteckt gehalten habe, während er von den Behörden gesucht worden sei, zutreffend, so wäre auch nicht länger davon auszugehen, dass es am zeitlichen Konnex zwischen der letzten aktuellen Verfolgungshandlung und der Flucht fehlte.

Da somit nicht auszuschließen ist, dass bei Vermeidung des der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels hervor gekommen wäre, dass der Erstbeschwerdeführer wegen unterstellter oppositioneller Tätigkeit in seinem Heimatland und damit aus politischen Gründen verfolgt werde, erweist sich der Verfahrensmangel als relevant.

Der erstangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Darüber hinaus sei erwähnt, dass sich die von der belangten Behörde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und allfälliger weiterer Ermittlungen getroffene Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht in allen Bereichen als schlüssig erweist. So geht aus dem angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbare Begründung dafür hervor, warum die Angaben des Erstbeschwerdeführers über die Umstände seiner Verhaftung, über die Beschuldigung durch seinen Kollegen und über die Mitteilung dieses Umstandes an ihn unglaubwürdig (nach der Diktion des angefochtenen Bescheides: "unwahrscheinlich") seien. Wieso es dem Erstbeschwerdeführer unmöglich gewesen sein sollte, trotz verbundener Augen zu erkennen, dass er seiner Behauptung zufolge mit glühenden Metallstangen verletzt worden sei und dass diese Verletzung sowie die Abtrennung der Finger durch einen Mann erfolgt sei, wird - vor dem Hintergrund des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers - ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet.

Mangels näherer Nachforschungen über die Organisation der Krankenversorgung für Häftlinge im Iran erscheint es darüber hinaus weder von vornherein als unschlüssig, dass der Erstbeschwerdeführer in ein (auch) für Zivilisten offen stehendes Krankenhaus gebracht wurde, noch dass er sich dort in Zivilkleidung aufhalten habe können. Auch die Argumente, man könne sich nicht 24 Stunden lang in einem Krankenhausareal verstecken, jahrelang untergetauchte Personen gingen keiner Arbeit nach und wechselten den Aufenthaltsort häufiger, als der Erstbeschwerdeführer dies getan habe, und es sei - ausgehend von seinen Angaben - nicht glaubwürdig, dass der Erstbeschwerdeführer auf eine Amnestie gehofft habe, sind in der vorliegenden Form nicht nachvollziehbar.

2) Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin:

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des den Vater bzw. Ehegatten der Beschwerdeführer betreffenden Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, darf über den Erstreckungsantrag vor rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages jedenfalls nicht verfahrensbeendend entschieden werden. Auf Grund der Aufhebung des den Asylantrag des Erstbeschwerdeführer abweisenden Bescheides mit dem vorliegenden Erkenntnis ist das Verfahren über diesen Antrag mit Wirkung ex tunc wieder offen. Die Bescheide, mit denen die Erstreckungsanträge des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin abgewiesen wurden, sind daher vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen, weshalb sie inhaltlich rechtswidrig sind (vgl. das u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402). Sie waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3) Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich jeweils auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 19. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200417.X00

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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