Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. B19 434.890-1/2013/6E
B19 434.891-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin Winter als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2013, Zl. 13 04.428 - EAST West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin Winter als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2013, Zl. 13 04.428 - EAST West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 02.05.2013 wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 02.05.2013 wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin Winter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.: Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2013, Zl. 13 04.429 - EAST West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin Winter als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2013, Zl. 13 04.429 - EAST West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 02.05.2013 wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 02.05.2013 wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens
1. Die Beschwerdeführer (ein Ehepaar), Staatsangehörige Mazedoniens und Angehörige der türkischen Volksgruppe, stellten nach legaler Einreise (am 01.04.2013) in Österreich am 08.04.2013 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Ihre Identität belegten sie durch ihre mazedonischen Reisepässe sowie ihre Geburtsurkunden. Zudem wurden die Heiratsurkunde und ein mazedonischer Staatsbürgerschaftsnachweis des Erstbeschwerdeführers vorgelegt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.04.2013 gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, bis zur Ausreise nach Österreich in seinem Heimatort XXXX im Elternhaus gelebt zu haben. Seine Eltern und seine beiden Geschwister würden dort bis heute leben. Er habe im Herkunftsort von 1996 bis 2006 die Grundschule und eine allgemeinbildende höhere Schule besucht - 2009/2010 habe er drei Monate lang in Griechenland gearbeitet.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.04.2013 gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, bis zur Ausreise nach Österreich in seinem Heimatort römisch 40 im Elternhaus gelebt zu haben. Seine Eltern und seine beiden Geschwister würden dort bis heute leben. Er habe im Herkunftsort von 1996 bis 2006 die Grundschule und eine allgemeinbildende höhere Schule besucht - 2009 aus 2010, habe er drei Monate lang in Griechenland gearbeitet.
Zum Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er 2011 auf der Straße mit einem stark alkoholisierten Mann eine handgreifliche Auseinandersetzung gehabt und ihn dabei bewusstlos geschlagen habe. Dann sei er davon gelaufen. Noch in der Nacht sei die Polizei gekommen und habe ihn einvernommen, anschließend aber wieder freigelassen. Als der Betrunkene dann mit seiner Familie zu ihm nach Hause gekommen sei und gedroht habe, ihn umzubringen, sei er geflohen. Der Betrunkene sei 20 Tage in Haft gewesen. Andere Gründe für seinen Antrag habe er nicht.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am selben Tag an, im Herkunftsstaat von 1994 bis 1998 die Grundschule besucht zu haben. Ihr Mann sei nach einer Rauferei bedroht worden, weshalb sie das Haus nicht mehr hätten verlassen können. Ihrem Mann drohe die Ermordung. Zudem habe die türkische Volksgruppe in Mazedonien "keine Rechte" und sie würden im Herkunftsstaat auch keine Arbeit bekommen. Eine staatliche Verfolgung bestehe jedoch nicht.
2. Bei ihrer niederschriftlichen Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.04.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin zunächst an, dass sie sich geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage sehe. Das im Akt befindliche medizinische Schriftstück betreffe eine Röntgen-Untersuchung von Schulter und Arm ihres Gatten. Seit der Eheschließung mit dem Gatten im Februar 2013 habe sie in dessen Elternhaus gelebt.
Eine andere Familie wolle ihren Gatten umbringen - fünf bis sechs Personen hätten das Haus gestürmt, die Fenster eingeschlagen und sie mit einer Pistole bedroht. Damals sei sie im zweiten Monat schwanger gewesen. Ihr Mann sei mit einer Pistole geschlagen worden - sie sei bewusstlos geworden und habe eine Fehlgeburt erlitten. Die diesbezüglichen Unterlagen aus dem lokalen Krankenhaus habe sie "in der Eile" nicht mitgenommen. Dieser Vorfall sei zwei Wochen vor der Ausreise geschehen. Der Vorfall sei zwar angezeigt worden, doch habe die Polizei nichts unternommen. Auch ein Protokoll habe die Polizei nicht erstellt. Wer diese Leute seien, wisse ihr Mann. Dieser sei auch schon vor der Eheschließung geschlagen worden.
Ihr Mann habe die Probleme mit diesen Personen seit acht Monaten - den Grund habe er ihr trotz Nachfragen nicht verraten. Auf Aufforderung, sich die medizinischen Unterlagen betreffend den Verlust ihres ungeborenen Kindes schicken zu lassen, erklärte sie, nicht zu wissen, wer dies tun solle. Die Eltern des Gatten hätten damals ebenfalls das Haus verlassen und würden dort nicht mehr wohnen.
Mitglieder der anderen Familie - ethnische Mazedonier - hätten auch gedroht, sie zu vergewaltigen, sollte sie alleine angetroffen werden. Deshalb habe sie sich nicht mehr alleine frei bewegen können. Sie sei "immer dann, wenn sie mich alleine gesehen haben" mit Vergewaltigung bedroht worden und traue sich seither nicht hinaus. Dies sei etwa in der Stadt geschehen - auch ihrem Mann habe man dies angekündigt. Derartige Bedrohungen mit denselben Aussagen seien wiederholt erfolgt. Auf Vorhalt, sie habe zuvor erklärt, die mazedonische Sprache nicht zu verstehen, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin, das Wort "Vergewaltigung" auf Mazedonisch habe ihr der Erstbeschwerdeführer beigebracht, sie habe es "im Kopf". Ihr Mann und sie hätten wegen der Drohungen auch die Polizei aufgesucht, die jedoch keine Niederschriften angefertigt habe.
Zu den ihr vorgehaltenen Feststellungen zur Situation in Mazedonien wollte die Zweitbeschwerdeführerin nicht Stellung nehmen.
Bei seiner anschließenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.04.2013 gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, dass er sich geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage sehe. Er habe leichte Schmerzen im Arm und leide manchmal unter Schwindelgefühlen und Übelkeit. Vor sechs Monaten sei er deswegen auch beim Arzt gewesen. Seine Schmerzen im Arm seien das Resultat eines Familienstreits - 2010 seien sein Bruder und er von einem Onkel väterlicherseits geschlagen und verletzt worden. Sein rechter Arm sei "voller Hämatome" gewesen und er habe sich 50 Tage stationär im Krankenhaus aufgehalten. Er habe Mazedonien illegal verlassen, da die Behörden ihm erklärt hätten, als Türke dürfe er sich trotz seines Reisepasses nicht aus dem Gebiet der Gemeinde Kumanova hinausbewegen. Es gebe auch Kontrollen an dieser Grenze. Die Stempel (etwa aus Ungarn und Deutschland) in seinem Reisepass würden von einer Tour mit dem Verein der lokalen Moschee stammen. In diesem Zusammenhang sei ihm das Ausreisen erlaubt gewesen.
Er habe zuletzt mit seinen Eltern und Geschwistern im Elternhaus gelebt - letztere seien nunmehr ausgezogen. Seinen Lebensunterhalt habe er überwiegend durch Maurerarbeiten bestritten.
Im Jahr 2010 sei sein Bruder im Zuge eines Streits mit einer anderen (nicht verwandten) Familie angeschossen worden und der Täter habe gedroht, das auch mit ihm zu machen. Dieser, ein gewisser "XXXX", habe eine Freiheitsstrafe von "zwei bis drei Jahren" erhalten und befinde sich derzeit in Haft. Im März 2011 sei er persönlich attackiert und mit einem Eisenstock geschlagen worden. Er habe Anzeige erstattet und sei diesbezüglich auch einvernommen worden. Schon im Juni 2010 sei es auf der Straße zu einer Prügelei gekommen, die seinen stationären Krankenhausaufenthalt bewirkt habe.
Zuletzt sei die Familie des "XXXX" in sein Haus eingebrochen, habe die Scheiben eingeschlagen und erklärt, dass seine Familie "nicht länger hier leben" dürfe. Daraufhin seien sie alle ausgezogen; er habe sich mit seiner Frau nach Österreich schleppen lassen. Die andere Familie sei damals mit rund 15 Personen in ihr Haus eingedrungen; wenn seine Gattin von 5 bis 6 Personen gesprochen habe, müsse sie den "zweiten Vorfall" im Jänner oder Februar 2013 gemeint haben. Zwei Wochen vor der Ausreise hätten zudem "XXXX", sein Bruder und sein Cousin seiner Gattin gedroht, ihn umzubringen. Sonst wisse er nur, dass seine Gattin beschimpft worden sei. Auf Vorhalt, die Gattin habe behauptet, mit Vergewaltigung bedroht worden zu sein, gab der Erstbeschwerdeführer an, sie hätten ihr "alles gesagt" und erklärte auf eine weitere Nachfrage "Ja, sie haben sie bedroht."
Wenn seine Frau ausgeführt habe, zwei Wochen vor der Ausreise seien 5 bis 6 Personen in das Haus eingedrungen, müsse er angeben, sich daran nicht mehr erinnern zu können. Der Vorfall sei jedenfalls von seinem Vater und seiner Frau angezeigt worden - die Polizei habe auch alles protokolliert. 2010 hätten die Vorfälle begonnen, vier- oder fünfmal sei sein Elternhaus von der anderen Familie "gestürmt" worden - er könne sich aber "nicht jeden Vorfall merken". Ebenso wenig, ob es 5 oder 10 Personen gewesen seien. Seine schwangere Frau sei glaublich im September oder Oktober 2012 bewusstlos geworden und habe das Kind verloren. Auf Vorhalt, die Gattin habe dieses Ereignis auf zwei Wochen vor der Ausreise datiert, antwortete der Erstbeschwerdeführer: "Ja, das stimmt. Es waren so viele Vorfälle, dass ich nicht mehr weiß, wer der letzte war."
Kurz vor der Ausreise sei er von "XXXX in unserer Ortschaft" in der Nähe des Bazars auch mit einer Pistole bedroht worden. Dies sei der einzige Vorfall gewesen, in dem man ihn mit einer Pistole bedroht habe. Es gebe für das Vorbringen Beweismittel bei der Polizei und beim Gericht - sie seien damals auch dem Richter vorgeführt worden. Das Verfahren laufe noch.
Der Erstbeschwerdeführer legte einen Untersuchungsbericht vom 19.02.2010 über eine Ultrasonographie seiner Arterien und Venen im rechten Arm vor, der jedoch keinen spezifischen Befund enthält.
Zu den ihm vorgehaltenen Feststellungen zur Situation in Mazedonien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die alltäglichen Bedürfnisse mit den geringen Einkommen und Sozialleistungen kaum zu bestreiten seien. Vor der Moschee sei sogar eine Bombe gelegt worden. Es werde immer behauptet, dass das Leben in Mazedonien in Ordnung sei - in der Praxis sehe es jedoch anders aus.
3. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.04.2013 wurde dem Erstbeschwerdeführer zunächst vorgehalten, er habe angegeben, dass "XXXX" in Haft sei, und dann behauptet, dieser hätte 2013 seine Gattin bedroht. Dazu erklärte der Erstbeschwerdeführer, die Bedrohung sei durch dessen Familie erfolgt. Er wisse nicht mehr, ob die Auseinandersetzung mit "XXXX" 2010 oder 2011 stattgefunden habe. Er habe wegen einer "Verletzung an den Adern" weiterhin Probleme, die Arme und schwere Gegenstände zu heben. Er könne das auch alles beweisen, wenn man ihm die Möglichkeit gebe, seine Eltern zu kontaktieren. Auch ein Rechtsanwalt in Mazedonien könne das alles bestätigen und er könne zusätzlich Unterlagen vom Gericht bekommen.
Gefragt, was konkret einer Rückkehr nach Mazedonien entgegenstehe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er wolle "nur weg". Man solle ihm seinen Reisepass wieder zurückgeben und "das Ganze als gegenstandslos" betrachten.
Dem Erstbeschwerdeführer wurde eine Frist von sieben Tagen zur Vorlage der genannten Beweismittel eingeräumt.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag an, dass sie nicht nach Mazedonien zurückkehren wolle, da ihr Leben und jenes des Gatten dort in Gefahr seien. Ihre bisherigen Angaben im gegenständlichen Verfahren halte sie aufrecht.
Beweismittel betreffend die geschilderten Vorfälle in Mazedonien wurden in der Folge von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.04.2013 wurde den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt. Weiters wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Überdies wurden den Beschwerden gegen diese Bescheide gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.04.2013 wurde den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) nicht zuerkannt. Weiters wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurden den Beschwerden gegen diese Bescheide gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer weder glaubwürdig noch asylrelevant sei. So hätten sich die Beschwerdeführer bezüglich der geschilderten Übergriffe seitens einer anderen Familie nicht nur untereinander deutlich widersprochen, sondern sich sogar innerhalb ihrer eigenen Angaben in massive Widersprüche verwickelt. Unabhängig davon würde es sich aber bei den geschilderten Vorfällen um Übergriffe von Privatpersonen handeln, die dem mazedonischen Staat nicht zugerechnet werden könnten. Für eine Verfolgung oder Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zur türkischen Volksgruppe gebe es keinen schlüssigen Hinweis. Insbesondere seien die Beschwerdeführer als Inhaber mazedonischer Reisepässe mit Wohnsitz im Herkunftsstaat registriert und könnten staatliche Leistungen in Anspruch nehmen.
Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung würde im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführer nicht vorliegen und stelle ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden habe aberkannt werden können, da die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsland stammen würden.
5. Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazedonien einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Das Bundesasylamt übersehe, dass auch private Konflikte Asylrelevanz entfalten könnten und argumentiere seine negative Entscheidung nicht schlüssig. Ein effektiver Schutz sei für die Beschwerdeführer in Mazedonien nicht gegeben. Überdies sei das Bundesasylamt den amtswegigen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen.5. Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazedonien einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Das Bundesasylamt übersehe, dass auch private Konflikte Asylrelevanz entfalten könnten und argumentiere seine negative Entscheidung nicht schlüssig. Ein effektiver Schutz sei für die Beschwerdeführer in Mazedonien nicht gegeben. Überdies sei das Bundesasylamt den amtswegigen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei jedenfalls "überschießend".
Beigefügt war eine ergänzende kurze handschriftliche Ausführung (in mazedonischer Sprache) des Erstbeschwerdeführers, in der dieser schildert, wie er am 03.02.2009 in einem Lokal von einem alkoholisierten Mann namens "XXXX" attackiert worden sei. Er habe sich lediglich mit den Fäusten gewehrt. Als der Mann zu Boden gegangen sei, sei er nach Hause gelaufen und etwa zehn Minuten später von der Polizei aufgesucht worden. Er sei unschuldig, das könne auch die Polizei bestätigen.
Zudem legten die Beschwerdeführer der Beschwerde ein Schreiben der örtlichen Polizeistation vom 04.02.2009 vor, in dem diese die Einleitung eines Verfahrens wegen öffentlicher Ruhestörung durch "gegenseitige Schlägerei" gegen den Erstbeschwerdeführer und XXXX beantragen.Zudem legten die Beschwerdeführer der Beschwerde ein Schreiben der örtlichen Polizeistation vom 04.02.2009 vor, in dem diese die Einleitung eines Verfahrens wegen öffentlicher Ruhestörung durch "gegenseitige Schlägerei" gegen den Erstbeschwerdeführer und römisch 40 beantragen.
6. Am 14.05.2013 übermittelte der Erstbeschwerdeführer im Zuge einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage die FAX-Kopien zweier Beweismittel. Dabei handelt es sich um die undatierte "Erklärung" einer Privatperson und die Bestätigung eines Notars vom 13.05.2013, dass diese Erklärung tatsächlich von der bezeichneten Person abgefasst worden sei.
In diesem Schreiben bezeichnet sich die Person als "XXXX" und behauptet, Vater des Erstbeschwerdeführers zu sein. Weiter berichtet sie davon, dass der oben genannte Streitgegner Vorbereitungen treffe, mit dem Erstbeschwerdeführer "physisch abzurechnen und ihn fertig zu machen". Schon früher habe es mit dieser Person Streit gegeben, in dessen Verlauf der Erstbeschwerdeführer eine schwere Körperverletzung erlitten habe und sein Bruder am Bein angeschossen worden sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den amtswegigen Ermittlungen gelangt das Gericht nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der türkischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer reisten am 01.04.2013 legal über Ungarn in Österreich ein und stellten am 08.04.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Besitz gültiger mazedonischer Reisepässe.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte in seinem Heimatort von 1996 bis 2006 die Volksschule und eine allgemeinbildende höhere Schule, die Zweitbeschwerdeführerin in XXXX von 1994 bis 1998 die Grundschule. Der Erstbeschwerdeführer war in Mazedonien im Baugewerbe sowie für einige Monate (2009/10) als Gastarbeiter in Griechenland beschäftigt und hat bis zu seiner Ausreise im Elternhaus gelebt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde bis zu ihrer Eheschließung im Februar 2013 von ihren Eltern erhalten und zog danach zum Erstbeschwerdeführer.Der Erstbeschwerdeführer besuchte in seinem Heimatort von 1996 bis 2006 die Volksschule und eine allgemeinbildende höhere Schule, die Zweitbeschwerdeführerin in römisch 40 von 1994 bis 1998 die Grundschule. Der Erstbeschwerdeführer war in Mazedonien im Baugewerbe sowie für einige Monate (2009/10) als Gastarbeiter in Griechenland beschäftigt und hat bis zu seiner Ausreise im Elternhaus gelebt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde bis zu ihrer Eheschließung im Februar 2013 von ihren Eltern erhalten und zog danach zum Erstbeschwerdeführer.
Der Erstbeschwerdeführer war in seinem Heimatort am 03.02.2009 in einen Raufhandel (samt geringfügiger Verletzungsfolgen) mit einem anderen mazedonischen Staatsbürger, der ebenfalls Angehöriger der türkischen Volksgruppe ist, verwickelt.
Das darüberhinausgehende Vorbringen der Beschwerdeführer - Verfolgung durch den Streitgegner und seine Familie samt schweren Drohungen und Übergriffen - ist nicht glaubwürdig.
Im Herkunftsstaat leben die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers nach wie vor in dessen Elternhaus; auch die Eltern und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin leben in deren Elternhaus in XXXX. Diese Verwandten sind weder einer existenziellen Notlage noch sonstigen schwerwiegenden Problemen ausgesetzt. Im Falle einer Rückkehr ist von der Unterstützung dieser Verwandten - auch hinsichtlich einer Unterkunftsgewährung - auszugehen. Zudem könnte der Erstbeschwerdeführer seine Existenz (und die der Gattin) zumindest durch Gelegenheitsarbeiten sichern, wie dies auch vor seiner Ausreise bereits geschehen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.Im Herkunftsstaat leben die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers nach wie vor in dessen Elternhaus; auch die Eltern und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin leben in deren Elternhaus in römisch 40 . Diese Verwandten sind weder einer existenziellen Notlage noch sonstigen schwerwiegenden Problemen ausgesetzt. Im Falle einer Rückkehr ist von der Unterstützung dieser Verwandten - auch hinsichtlich einer Unterkunftsgewährung - auszugehen. Zudem könnte der Erstbeschwerdeführer seine Existenz (und die der Gattin) zumindest durch Gelegenheitsarbeiten sichern, wie dies auch vor seiner Ausreise bereits geschehen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Die Beschwerdeführer gehen in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Die Beschwerdeführer sind grundsätzlich gesund und arbeitsfähig - es gibt keinen Hinweis auf schwerwiegende, insbesondere psychische, Probleme. Sie sprechen nicht Deutsch und sind in Österreich nicht nachhaltig integriert. Sie haben auch keine in Österreich legal aufhältigen Verwandten. Zu anderen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen besteht weder eine besonders enge Beziehung noch ein Abhängigkeitsverhältnis.
1.2. Zur Situation in Mazedonien wird Folgendes festgestellt:
Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
Am 24.3.2013 fanden Lokalwahlen statt. Der Wahlverlauf war durchwegs ruhig. Auffallend die starke Polizeipräsenz vor den Wahllokalen. Positiv vermerkt wurde von allen Beobachtern die fast flächendeckende Präsenz mazedonischer NGOs (v.a. MOST) in den Wahllokalen. Diese bemängelten gelegentlich gewisse Unregelmäßigkeiten. Auffallendstes Randereignis waren zwei - sich später als falsch herausstellende - Bombenalarme auf den beiden internationalen Flughäfen Skopje und Ohrid. In einer ersten Bewertung bezeichnete der Leiter der ODIHR-Beobachtermission Geert-Hinrich Ahrens die Wahlen als "efficiently administered and highly competitive.", wenn auch die Kampagne infolge einseitiger Medienabdeckung und Vermengung von Staats- und Parteiaktivitäten den Kandidaten nicht die gleichen Voraussetzungen für ihre Wahlkämpfe geboten hätten. Die Regierungspartei VMRO/DPME sieht sich als großer Wahlsieger. Tatsächlich wird sie weiterhin den Bürgermeister von Skopje stellen und dürfte in 54 von 78 Gemeinden siegen, ihr albanischer Koalitionspartner DUI in weiteren 12, SDSM in 7, restliche an Kleinparteien bzw. Unabhängige.
(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 27.3.2013)
In der mazedonischen Hauptstadt Skopje kam es zu gewaltsamen Gegenprotesten von albanischen Jugendlichen als Reaktion auf einen gewaltsamen Protest slawisch-mazedonischer Jugendlicher gegen die kürzliche Bestellung des ehemaligen albanischen Rebellenkommandanten Talat Xhaferi zum Verteidigungsminister. Im Stadtzentrum flogen Steine gegen staatliche Einrichtungen, auch eine mazedonische Flagge wurde verbrannt. Xhaferi, ein Funktionär der mitregierenden Demokratischen Integrationsunion (DUI), war 2001 Befehlshaber einer Brigade der AKSh, der Albanischen Nationalarmee (auch als ANA bekannt).
(DiePresse.com: Gewaltsame Proteste in Mazedonien, 2.3.2013; http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1351204/Gewaltsame-Proteste-in-Mazedonien?from=suche.intern.portal, Zugriff 27.3.2013)
Mazedonien hat positive Nachrichten aus Brüssel erhalten. Der Fortschrittsbericht 2012 der Europäischen Kommission bedeutet für das Land einen Schritt nach vorne und lässt bei vielen Mazedoniern wieder Hoffnung auf den baldigen Beginn von EU-Beitrittsverhandlungen aufkommen, weil zum ersten Mal die Verhandlungen zur Lösung des Namensstreits mit Griechenland, auf Anregung der EU-Kommission, parallel zu den Beitrittsverhandlungen geführt werden sollen.
(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Länderbericht - Ein kleiner Schritt nach vorn für Mazedonien, 16. Oktober 2012;
http://www.kas.de/mazedonien/de/publications/32415/, Zugriff 26.3.2013)
Die mazedonische Regierung hat mit April 2012 verschiedene, zum Teil bereits umgesetzte Maßnahmen gegen den Asylmissbrauch im Zusammenhang mit der Visa freien Einreise in die EU beschlossen. Diese Maßnahmen beinhalten neben legistischen wie Einführung eines neuen Straftatbestandes des "Missbrauchs der Visa freien Einreise in die EU und des Schengen-Abkommens" im Strafgesetz auch mediale Aufklärungskampagnen und sozio-ökonomische, da insbesondere die Gruppe der Roma davon betroffen ist.
(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 4.5.2012)
Sicherheitslage
Zehn Jahre nach der Unterzeichnung des Ohrid-Rahmenabkommens wurden die meisten Bestimmungen erfolgreich umgesetzt. Ein neuerlicher Ausbruch von interethnischen Feindseligkeiten zwischen Mazedoniern und Albanern wie im Jahr 2001 gilt daher derzeit als sehr unwahrscheinlich. Trotzdem haben insbesondere in den letzten fünf Jahren zwischenparteiliche und auch interethnische Auseinandersetzungen zugenommen, einerseits als Folge des schwelenden Namenstreits mit Griechenland und der damit verbundenen Blockade einer Aufnahme Mazedoniens in die NATO und die EU. Andererseits gibt es zwischen Mazedoniern und Albanern große Auffassungsunterschiede in der Art der Staatsführung, die sich zwischen einem zentral nationalistischen auf Seite der Mazedonier und einem stark dezentralen, zweisprachigen System auf Seite der Albaner bewegt. (International Crisis Group: Macedonia: Ten Years after the Conflict. Crisis Group Europe Report No. 212, 11 August 2011;
http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/balkans/macedonia/212-macedonia-ten-years-after-the-conflict.aspx, Zugriff 25.7.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gesetz sorgt für eine unabhängige Justiz. Trotzdem ist das Justizsystem und der Justizrat, der für die Auswahl, disziplinäre Maßnahmen und die Absetzung von Richtern zuständig ist, nach wie vor politischer Einflussnahme, Einschüchterungen und schlechten Arbeitsbedingungen ausgesetzt. Trotz chronischer budgetärer Unterversorgung des Gerichtswesens, verbesserte sich die Effizienz der Gerichte im Vergleich zu 2010 jedoch signifikant. Gerichte erster Instanz erledigten bis zum September 2011 mehr als 78 Prozent der Fälle, Berufungsgerichte etwa 77 Prozent und der Oberste Gerichtshof ca. 47 Prozent, der Verwaltungsgerichtshof jedoch nur 32 Prozent. Der Transfer unerledigter Fälle betreffend die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile von den Gerichten in das private Vollzugssystem soll zu einer zusätzlichen Entlastung der Gerichte beitragen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186377#wrapper, Zugriff 4.4.2013)
Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig. Um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat, dem 9 Richter und 6 andere Juristen aller ethnischen Gruppen angehören, gewählt. Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Gerüchte über Korruption in der Rechtsprechung tauchen immer wieder auf; durch die Einführung einer nachvollziehbaren EDV-Erfassung von Gerichtsakten, die mittlerweile fast flächendeckend erfolgt, werden Praktiken wie z.B. Annahme von Schmiergeldern für das Verschwinden lassen von Akten jedoch zunehmend schwieriger. Die faire Behandlung Angehöriger von Minderheiten soll auch durch die Vorschrift sicher gestellt werden, dass zu Beginn jedes Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Minderheit zunächst gefragt werden muss, ob sich der Beschuldigte eines Dolmetschers bedienen möchte, der ggf. von Amts wegen gestellt wird.
In Skopje gibt es weiters, entsprechende Schutzbedürftigkeit vorausgesetzt, die Möglichkeit, Zeugenaussagen in einem technisch speziell adaptieren Verhandlungssaal zu anonymisieren. Diese Vorgangsweise kommt insbesondere bei Verfahren gegen die Organisierte Kriminalität zum Einsatz.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Sicherheitsbehörden
Zu den Sicherheitsbehörden gehört die uniformierte Polizei (Allgemeiner Sicherheitsdienst, Verkehrspolizei, Grenzpolizei), nicht-uniformierte Kriminalpolizei, uniformierte Sonderpolizei-Einheiten (Tiger-Einheiten zur Terrorismusbekämpfung), der Inlandsgeheimdienst UBK und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen. Zur flexiblen Bekämpfung der Kriminalität schuf der Innenminister der SDSM-Regierung, Ljubomir Mihailovski, im Jahre 2005 die Alfa-Einheiten. Aufgabe der etwa 150 Beamten starken Alfa-Einheiten ist die Bekämpfung der Straßenkriminalität und Unterstützung der Kräfte bei Aktionen gegen Organisierte Kriminalitätsformen. Das Polizeigesetz von November 2007 welches das Staatsgebiet auf 8 Polizeisektoren aufteilt wurde nun auch tatsächlich in die Praxis umgesetzt. Die Kommandanten dieser Sektoren übernehmen die Aufsicht über die lokalen Polizeidienste und auch die Verantwortung für die Durchführung von Polizeieinsätzen. In jedem Sektor gibt es fast alle Polizeidienste, d. h. pro Sektor eine eigene Kriminalpolizei, Administrativpolizei, Verkehrspolizei, eine Presseabteilung und eine ständig besetzte Einsatzzentrale.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Polizeigewalt/Folter
Straflosigkeit für Polizisten blieb ein Problem, obwohl es Verbesserungen bei internen Untersuchungen und einen diesbezüglich sehr aktiven Ombudsmann gab. Beschwerden über Polizeiübergriffe werden durch eine sog. "Professional Standards Unit" (PSU) intern untersucht, die dies auch für sämtliche anderen polizeilichen Fehlverhalten durchführt. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden entweder an die Staatsanwaltschaft oder an eine Disziplinarkommission weitergeleitet. Die PSU kann dabei auch Suspendierungen aussprechen, allerdings keine disziplinären Maßnahmen. Die Arbeit der Polizei wird von einigen internationalen Organisationen wie EU und OSZE beaufsichtigt, diese beraten das Innenministerium bezüglich der Durchführung von Polizeireformen.
Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung und Bestrafung. Dennoch gibt es Berichte von Übergriffen seitens der Polizei auf Verdächtige, insbesondere in Polizeigewahrsam und Gefängnissen. Die Abteilung für interne Angelegenheiten (PSU) im Innenministerium berichtete in den ersten neun Monaten 2011 von 51 Beschwerden wegen Anwendung von exzessiver Gewalt durch Polizisten. Nach internen Voruntersuchungen wurden in drei Fällen seitens der PSU der Disziplinarkommission empfohlen weitere Ermittlungen einzuleiten. Im Ombudsmannbericht 2011 wurde eine allgemeine Verbesserung der Arbeitsweise der PSU attestiert. Jedoch wird der PSU vorgeworfen nicht immer mit der nötigen Konsequenz in solchen Fällen vorzugehen. Weiters wird darin eine bestehende "Solidarität mit Polizeibeamten" auch seitens der Verfolgungsbehörden und der Gerichte bemängelt. Auch die NGO "All4Fair Trails" erhielt Beschwerden über Übergriffe der Polizei, welche an die PSU bzw. den Ombudsmann zur weiteren Verfolgung weitergeleitet wurden.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Das im Jahr 2008 geschaffene "Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards" hat die Aufgabe, allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen und Anzeige zu erstatten. Die Leiterin dieser 40 Personen starken Einheit ist direkt der Innenministerin unterstellt. Diese Einheit hat sich mittlerweile etabliert und konnte bereits beachtliche Erfolge verzeichnen. Anzeigen über behauptetes Fehlverhalten oder Missstände in der Polizei können von jedermann entweder persönlich bei den jeweiligen Büros, welche außerhalb des Innenministeriums in einem eigenen Gebäude untergebracht sind, anonym per Brief oder Email, aber auch durch eine NGO eingebracht werden.
Behauptungen von Asylwerbern, es komme durch die mazedonische Polizei immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, insbesondere gegen e/Albaner, können weder durch die Erhebungen der Vertrauensanwälte noch durch die Erfahrungen im Zuge der Aufarbeitung von Anfragen des BAA bzw des AsylGH durch den ho Polizeiattaché bestätigt werden; wobei einzelne Übergriffe nicht auszuschließen sind, aber dann eine absolute Ausnahme darstellen. Oft handelt es sich dabei um Personen mit kriminellem Hintergrund, welche verständlicherweise Gründe haben, der Staatsgewalt aus dem Weg zu gehen und, sollte es doch zu einer Festnahme kommen, auf solche Schutzbehauptungen zurückgreifen.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Die mazedonische Verfassung (Artikel 24, 1. Absatz) garantiert jedem Staatsbürger das Recht, gegen den Staat und seine öffentlichen Organe Beschwerde zu erheben. Um die Ausübung dieses Rechts sicherzustellen und effektiv gegen Machtmissbrauch und Gewalt vonseiten der Polizei vorzubeugen, richtete das Innenministerium im Jahre 2003 ein internes Kontrollorgan mit der Bezeichnung "Sektion der internen Kontrolle und der professionellen Standards" (SVKPS) ein. Kraft des ihr übertragenen Mandats ist die SVKPS auch befugt, in Korruptionsfällen in der Polizei und im Fall von Verletzungen der Menschenrechte durch die Polizei zu ermitteln.
Jede Person, die befindet, dass ihre Rechte oder Freiheiten verletzt wurden, hat das Recht gegen die Polizei Beschwerde zu erheben. Diese ist in so einem Fall verpflichtet, die Beschwerde zu bearbeiten und innerhalb einer Frist von 30 Tagen muss eine schriftliche Antwort mit Begründung zu den gesetzten Maßnahmen ergehen.
(Commissariat Général Aux Réfugiés Et Aux Apatrides: Macédonie. Contexte général, 15 mars 2010)
Ombudsmanninstitution/NGO
Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. Er hat das Recht Gefangene zu besuchen, auch solche, die sich in Untersuchungshaft befinden und Berichte an die UN abzugeben. Die meisten Beschwerdefälle (3 940 bis Dezember 2011) betrafen Verstöße in juristischen Verfahren, Polizeimissbrauch und Arbeits-, Konsumenten- und Eigentumsrechte. Die Kooperation mit Regierungsstellen war dabei gut, wurde allerdings durch eine schleppende Informationspolitik etwas getrübt.
Die sieben Mitglieder zählende Kommission zum Schutz vor Diskriminierung hat das Mandat zum Überprüfen von diesbezüglichen Beschwerden, zur Abgabe von Empfehlungen und zur Förderung des entsprechenden Gesetzes, jedoch nicht das Recht zur Bestrafung von Tätern. Bis November 2011 wurden insgesamt 58 Beschwerden behandelt, davon 36 gelöst. Anders als der Ombudsmann behandelt die Kommission sowohl Beschwerden aus dem öffentlichen wie privaten Sektor. BürgerInnen, die mit dem Ergebnis einer Beschwerdebehandlung durch diese Kommission nicht zufrieden sind, können Rechtsmittel bei Gericht einreichen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Die vielen kritischen Berichte internationaler Beobachter über diskriminierende Urteile e/mazedonischer Richter haben bei den Richtern aber zu einem Umdenken geführt. Heute dürfte es somit kaum mehr zu diskriminierenden Urteilen gegen ethnische Albaner kommen.
Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat. So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4.827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3.000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Eine bestimmte Zahl von offiziellen oder informellen Organisationen, die sich für Bürgerrechte einsetzten (Helsinki Committee for Human Rights, die NGO Ivor, u. a.) konzentrieren sich auf Fälle von Verletzungen von Grundrechten durch die Polizei und unterstützen Opfer, die gegen die Polizei Klage führen wollen. Die wichtigste NGO, die gegen missbräuchliche Polizeigewalt ankämpft, ist das Human Rights Support Project (HRSP). Die HRSP wurde 2004 mit der Unterstützung der Spillover monitor mission to Skopje der OSZE und des Foundation Open Society Institute - Macedonia (FOSIM) gegründet. Diese Organisation bieten kostenlose Rechtsberatung für Personen an, die sich als Opfer des Missbrauchs von Gewalt durch die Polizei verstehen und hilft ihnen bei den verschiedenen möglichen Verwaltungs- oder rechtlichen Schritten. Die HRSP garantiert, dass diese Fälle entsprechend bearbeitet werden.
(Commissariat Général Aux Réfugiés Et Aux Apatrides: Macédonie. Contexte général, 15 mars 2010)
Korruption
Das gesetzliche Rahmenwerk wurde hinsichtlich der Finanzierung von Parteien des Gesetzes über Interessenskonflikte erweitert, welches die Überprüfung und die Befugnisse der zuständigen Behörden verbessern soll. Neue staatliche Programme zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption wurden seitens der staatlichen Kommission zur Verhinderung von Korruption (SCPC) einhergehend mit einem entsprechenden Aktionsplan für 2011-2015 verabschiedet. Im Vergleich zu 2010 wurden von den Gerichten bei Korruptionsfällen wesentlich härtere Strafen ausgesprochen. Dennoch bleibt die generelle Kapazität der Justiz auf diesem Gebiet gering. Weiters besteht ein Mangel bei der Durchführung von Analysen bezüglich der Verhinderung und Bekämpfung von Korruption. Die Überwachung und Umsetzung der Gesetze durch die staatliche Kontrollinstitution (SAO), der SCPC und anderer Körper wird durch mangelnde Koordination dieser Stellen beeinträchtigt, insbesondere bei der Durchführung von Folgemaßnahmen im Falle von Korruptionsfällen. Korruption bleibt weiterhin ein ernst zu nehmendes Problem.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2012 Progress Report, 10.10.2012,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350306790_makedonia-rapport-2012-en.pdf, Zugriff 4.4.2013)
Im April 2011 begann die neue Antikorruptionskommission (ACC) ihre Arbeit. Sie ist verantwortlich für die Behandlung von Bürgerbeschwerden wegen Korruption, wobei 2011 insgesamt 908 Beschwerden eingelangt waren. Der überwiegende Teil solcher Beschwerden wurde von der Kommission entweder als unbegründet oder nicht strafrechtlich relevant zurückverwiesen. Eine Beschwerde wurde dabei an die staatlichen Organe zur weiteren Verfolgung weitergeleitet, in drei Fällen empfahl sie disziplinäre Maßnahmen. Vorwürfe wegen korrupter Polizisten wurden von NGOs und internationalen Organisationen erhoben, in Gefängnissen blieb die Bekämpfung und Verhinderung von Korruption weiterhin schwach.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Menschenrechte
Allgemein
Die mazedonische Verfassung regelt den Staatsaufbau nach dem Prinzip der Gewaltenteilung. Sie garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards.
(Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit. Mazedonien, Innenpolitik;
Stand: Oktober 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.4.2013)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit. In der Praxis kommt es aber immer wieder zu Druckausübung auf Medien und der Regierung wird Einflussnahme auf die Berichterstattung durch Vergabe von Aufträgen und Werbeeinschaltungen vorgeworfen. Äußerungen, die nationalen, religiösen oder ethnischen Hass anstiften sind gesetzlich verboten und werden geahndet.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Opposition
Die Krise im mazedonischen Parlament, nach den Vorfällen am 24. Dezember 2012 beschloss die größte (sozialdemokratische) Oppositionspartei SDSM, welche 29 von den insgesamt 123 Parlamentssitzen hält, die parlamentarische Arbeit bis auf weiteres zu suspendieren und die anstehenden Lokalwahlen am 23. März 2013 zu boykottieren, konnte am 1.3.2013 Premierminister GRUEVSKI und dem SDSM-Vorsitzenden CRVENKOVSKI im Beisein des Staatspräsidenten IVANOV und dem EU-Kommissar für Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik, Stefan FÜLE, eine Kompromisslösung erreicht werden, die eine Rückkehr der Opposition in das Parlament ermöglichte.
(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 27.3.2013)
Haftbedingungen
Auf dem Gebiet kam es zu weiteren Fortschritten. Ein Risikobewertungshandbuch wurde erstellt, um die Bedürfnisse und Risken für Gefängnisinsassen zu erstellen. Standardisierte Prozesse bei er Verwaltung von Gefängnissen wurden eingeführt, insbesondere im Bereich der Hygiene, Aufnahme und Behandlung und bezüglich gewalttätigem Verhalten und der Besuchsregelung von Häftlingen. Zahlreiche Trainingskurse für das Aufsichtspersonal wurden durchgeführt. Auch das Programm zum Neubau von Gefängnissen wurde fortgesetzt. Der Bereich der Fort- und Weiterbildung von Häftlingen ist aber immer noch inadäquat ausgebildet.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2012 Progress Report, 10.10.2012)
Religion
Religiöse Verfolgungen gibt es in Mazedonien nicht.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Minderheiten
2012 kam es zu einer Reihe von gewalttätigen Vorfällen, die zu erhöhten Spannungen zwischen den Ethnien führten. Die Regierung bzw. die Behörden reagierten aber besonnen und angemessen, politische Führer riefen die Bevölkerung dabei zur Zurückhaltung und dabei zu gegenseitigem Respekt auf. Das Ohrid-Abkommen wurde zum ersten Mal nach zehn Jahren einer Überprüfung durch das Sekretariat für die Umsetzung des Ohrid-Rahmenabkommens (SIOFA) unterzogen, wobei die Regierung einen diesbezüglichen Bericht über die Fortschritte und noch offenen Fragen veröffentlichte. Dieser Bericht trug wesentlich zur Verbesserung der interethnischen Kommunikation bei. Die Agentur zum Schutz von Minderheiten mit weniger als 20 Prozent Bevölkerungsanteil konnte ihren Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit steigern, leidet aber unter mangelnden Ressourcen. Der Anteil an Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung betrug 29 Prozent, was als zufriedenstellend betrachtet werden kann. Einige der kleinen Minderheitengruppen blieben aber weiterhin unterrepräsentiert.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2012 Progress Report, 10.10.2012)
Seit dem Jahr 2000 hat sich die ethnische Zusammensetzung der Polizei von 92% (ethn. mazedonisch) zu 8% (andere Ethnien) auf 80 % (ethn. maz.) zu 20% (andere) im Jahr 2009 verschoben und kommt damit dem Verlangen der Vertreter der Internationalen Gemeinschaft näher, welche eine zusätzliche Einstellung ethnisch-albanischer Polizeibeamter fordert, damit die im Ohrid-Rahmenabkommen festgelegte gerechte Vertretung ("equitable representation") der nationalen Gruppen in der Exekutive verwirklicht werden kann.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Laut der Volkszählung im Jahr 2002 gibt es neben der slawophonen mazedonischen Mehrheitsbevölkerung (64,2 %) eine starke albanische Minderheit (25,2 %) sowie türkische (3,9 %), Roma- (ca. 55.000, 2,7 %), serbische (1,8 %), bosniakische (0,8 %) und wlachische (0,5 %) Minderheiten. Die tatsächliche Zahl der Roma dürfte deutlich höher sein, ohne dass es hierfür zuverlässige Zahlen oder auch nur Schätzungen gibt. Diese Diskrepanz erklärt sich aus der hohen Zahl nicht registrierter Roma.
(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)
Das Ohrid-Rahmenabkommen (OFA) von 2001 bleibt wesentlicher Bestandteil zur Sicherung der politischen Stabilität und interethnischen Zusammenarbeit im Land. Das gesetzliche Rahmenwerk zum Schutz der Minderheiten ist großteils in Kraft, was auch anlässlich des zehnten Jahrestages des Abkommens von allen politischen Kräften betont wurde. Zwecks besserer Umsetzung desselben wurde inzwischen ein eigenes Sekretariat (SIOFA) eingerichtet, dessen Budget für 2011 signifikant erhöht worden ist.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, October 2011;
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/mk_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 25.7.2012)
Einige verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren gleiche Rechte für alle Staatsbürger und sorgen auch für eine "positive" Diskriminierung zugunsten von Minderheitenangehöriger. Der Ombudsmann hat einen speziellen Auftrag gegenüber Diskriminierungen von Minderheiten besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Mazedonien ist Teilnehmer aller relevanten internationalen Abkommen Minderheiten betreffend, die auch, nach den Bestimmungen des Artikels 118 der Verfassung, direkt als nationales Recht anwendbar sind.
(EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)
Für die Annahme von Gesetzen, welche die Rechte von Gemeinden, Gemeindegrenzen, Frage der Sprachen, Kultur, Schulen und die Verwendung nationaler Symbole betreffen, ist gem. Art. 69 und Art. 114 der Verfassung nunmehr eine Badinter-Mehrheit erforderlich. Der Mehrheit der Abgeordneten der nationalen Gruppen wurde somit in einer Anzahl von Gesetzesmaterien ein Vetorecht eingeräumt.Für die Annahme von Gesetzen, welche die Rechte von Gemeinden, Gemeindegrenzen, Frage der Sprachen, Kultur, Schulen und die Verwendung nationaler Symbole betreffen, ist gem. Artikel 69 und Artikel 114, der Verfassung nunmehr eine Badinter-Mehrheit erforderlich. Der Mehrheit der Abgeordneten der nationalen Gruppen wurde somit in einer Anzahl von Gesetzesmaterien ein Vetorecht eingeräumt.
(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
In den meisten Gemeinden wurden sog. Komitees für die Beziehung zwischen den jeweiligen Gemeinschaften eingerichtet. Die Tätigkeit dieser Komitees steht allerdings erst am Anfang und wird durch unklare Kompetenzregelungen und geringe finanzielle Ausstattung eingeschränkt. Auch die Agentur zum Schutz der Rechte der Minderheiten konnte ihre Kapazitäten und ihren Bekanntheitsgrad unter der Bevölkerung steigern. Ihre Arbeit wird jedoch auch aufgrund budgetärer Kürzungen und unklarer Zuständigkeiten weiterhin behindert.
Der Anteil an öffentlich Bediensteten mit Minderheitshintergrund erreichte 30%, was etwa den demographischen Verhältnissen entspricht. Zusätzliche Anstrengungen zur Aufnahme von Personen kleinerer Minderheiten, insbesondere von Roma und Türken, in den Staatsdienst werden unternommen. 2010 gab es dabei etwa einen Anstieg von 46% bei den Roma und von 12% die türkische Kommune betreffend. Das große Problem ist nach wie vor der geringe Ausbildungsgrad von Vertretern dieser Minderheiten.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, October 2011)
Rückkehrfragen
Medizinische/soziale Versorgung
Jeder mazedonische Staatsbürger hat Anspruch auf staatliche Krankenversorgung bzw. auf Transferleistungen im Rahmen der sozialen Absicherung, sofern die Person ihre Identität als Mazedonier nachweist. Das Hauptproblem scheint nach ho Ansicht die oftmals durch Angehörige der Volksgruppe der Roma nicht erfolgte Registrierung bei der Wohnsitzgemeinde bzw. die nicht erfolgte Beantragung von Identitätsdokumenten zu sein. Verschiedene NGOs, z. B. die US-amerikanische ISC, beschäftigen sich mit dem Problem und bieten Hilfestellung bei diesen Amtsgängen an, welche sich für nicht alphabetisierte Personen naturgemäß als schwierig darstellen.
(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 8.11.2010)
Spezialisierte präventive Gesundheitsversorgung wird durch das staatliche Institut für Gesundheit in Skopje und in zehn weiteren untergeordneten regionalen Instituten für Gesundheit als auch weiteren 21 sog. HES (Hygienic-Epidemiolgic-Sanitary) verwaltet. Eine spezialisierte Form der Pflege beinhaltet Hausbesuche insbesondere für Frauen nach der Geburt und für Kinder.
Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen aufgeteilt: Primäre, sekundäre und tertiäre Ebene. Die erste Ebene ist multidisziplinär aufgebaut und beinhaltet u. a. Allgemein-, Arbeits-, Kinder-, Schul- und Frauenmedizin. Die sekundäre Ebene wird durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt. Eine Einweisung erfolgt üblicherweise durch einen Arzt, ausgenommen in Notfällen. Die dritte Ebene schließt vornehmlich Spezialkliniken ein, die besonders in Skopje angesiedelt sind.
(IOM Skopje: Overview of the Health Care System in the Former Yugoslav Republic of Macedonia, ohne Datum)
Behandlung nach Rückkehr
Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Nach Angaben des Innenministeriums werden zwangsweise rückgeführte Asylwerber bei Rückkehr von der Grenzpolizei über die Hintergründe ihres Asylgesuchs befragt. Dies geschieht vor allem mit der Zielrichtung, kriminellen Schlepperaktivitäten auf die Spur zu kommen.
(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012), 27.01.2013)
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu ihrer Ausbildung und Berufstätigkeit in Mazedonien als auch zu ihrer familiären Situation in Mazedonien und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen und den vorgelegten mazedonischen Reisepässen sowie den weiteren amtlichen mazedonischen Dokumenten. Wirtschaftliche oder sonstige Probleme der in Mazedonien verbliebenen Familienangehörigen wurden im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft dargelegt, hinsichtlich der Familie der Zweitbeschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Der Erstbeschwerdeführer hat selbst erklärt, vor der Ausreise nach Österreich im Baugewerbe ("Maurerarbeiten") tätig gewesen zu sein und 2009/2010 auch drei Monate als Gastarbeiter in Griechenland gearbeitet zu haben.2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu ihrer Ausbildung und Berufstätigkeit in Mazedonien als auch zu ihrer familiären Situation in Mazedonien und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen und den vorgelegten mazedonischen Reisepässen sowie den weiteren amtlichen mazedonischen Dokumenten. Wirtschaftliche oder sonstige Probleme der in Mazedonien verbliebenen Familienangehörigen wurden im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft dargelegt, hinsichtlich der Familie der Zweitbeschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Der Erstbeschwerdeführer hat selbst erklärt, vor der Ausreise nach Österreich im Baugewerbe ("Maurerarbeiten") tätig gewesen zu sein und 2009 aus 2010, auch drei Monate als Gastarbeiter in Griechenland gearbeitet zu haben.
Aus dem vorgelegten Schreiben der lokalen Polizeistation vom 04.02.2009 geht zweifelsfrei hervor, dass der Erstbeschwerdeführer am 03.02.2009 in seinem Heimatort in einen Raufhandel mit dem mazedonischen Staatsbürger XXXX (der ebenfalls der türkischen Volksgruppe angehört) verwickelt war. In dessen Verlauf kam es auch zu wechselseitig zugefügten Verletzungen. Aus diesem Grund wurde seitens der Polizei sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch sein Streitgegner wegen Ruhestörung angezeigt.Aus dem vorgelegten Schreiben der lokalen Polizeistation vom 04.02.2009 geht zweifelsfrei hervor, dass der Erstbeschwerdeführer am 03.02.2009 in seinem Heimatort in einen Raufhandel mit dem mazedonischen Staatsbürger römisch 40 (der ebenfalls der türkischen Volksgruppe angehört) verwickelt war. In dessen Verlauf kam es auch zu wechselseitig zugefügten Verletzungen. Aus diesem Grund wurde seitens der Polizei sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch sein Streitgegner wegen Ruhestörung angezeigt.
Das darüberhinausgehende Vorbringen der Beschwerdeführer - Bedrohungen und körperliche Übergriffe des XXXX (und seiner Familie) - ist nicht glaubwürdig, zumal die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer widersprüchlich waren. So hat die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.04.2013 ausdrücklich behauptet, die Verfolger würden der mazedonischen Volksgruppe angehören und hätten sich bei ihren Drohungen und Beschimpfungen stets (nur) der mazedonischen Sprache bedient. Die Polizei hingegen stellte in ihrem Schreiben vom 04.02.2009 die türkische Volksgruppenzugehörigkeit des Streitgegners nach einer Personaldatenüberprüfung fest.Das darüberhinausgehende Vorbringen der Beschwerdeführer - Bedrohungen und körperliche Übergriffe des römisch 40 (und seiner Familie) - ist nicht glaubwürdig, zumal die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer widersprüchlich waren. So hat die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.04.2013 ausdrücklich behauptet, die Verfolger würden der mazedonischen Volksgruppe angehören und hätten sich bei ihren Drohungen und Beschimpfungen stets (nur) der mazedonischen Sprache bedient. Die Polizei hingegen stellte in ihrem Schreiben vom 04.02.2009 die türkische Volksgruppenzugehörigkeit des Streitgegners nach einer Personaldatenüberprüfung fest.
Auch dem in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgelegten Schreiben des "Vaters des Erstbeschwerdeführers" (lt. Schreiben namens XXXX) konnte kein Glauben geschenkt werden, zumal der Erstbeschwerdeführer die Namen seiner Eltern am 09.04.2013 mit XXXX und XXXX angegeben hat und ausführte, dass auch seine Geschwister den Familiennamen XXXX tragen würden. Sohin ist es nicht nachvollziehbar, wieso der Vater des Erstbeschwerdeführers einen gänzlich anderen Namen tragen sollte. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Schreiben, das die Behauptungen des Erstbeschwerdeführers kurz zusammenfasst, um ein Gefälligkeitsschreiben einer mit dem Erstbeschwerdeführer befreundeten Person handelt.Auch dem in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgelegten Schreiben des "Vaters des Erstbeschwerdeführers" (lt. Schreiben namens römisch 40 ) konnte kein Glauben geschenkt werden, zumal der Erstbeschwerdeführer die Namen seiner Eltern am 09.04.2013 mit römisch 40 und römisch 40 angegeben hat und ausführte, dass auch seine Geschwister den Familiennamen römisch 40 tragen würden. Sohin ist es nicht nachvollziehbar, wieso der Vater des Erstbeschwerdeführers einen gänzlich anderen Namen tragen sollte. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Schreiben, das die Behauptungen des Erstbeschwerdeführers kurz zusammenfasst, um ein Gefälligkeitsschreiben einer mit dem Erstbeschwerdeführer befreundeten Person handelt.
Im Übrigen hätte die kurze und völlig oberflächliche Darstellung angeblicher Verfolgungshandlungen in der vorgelegten Erklärung auch keinen substanziellen Beweiswert, falls sie tatsächlich vom Vater des Erstbeschwerdeführers stammen sollte. Immerhin hat der Erstbeschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt behauptet, es gebe für die behaupteten schwerwiegenden Verfolgungshandlungen gegen seine Person eine Vielzahl an Beweismitteln, insbesondere auch polizeiliche und gerichtliche Niederschriften und Aufzeichnungen. Vorlegen konnte er jedoch zur Bestätigung seiner Behauptungen - obwohl er die Vorlage entsprechender Beweismittel schon am 18.04.2013 ausdrücklich ankündigte - ausschließlich diese undatierte und oberflächliche Erklärung einer Privatperson, aus der auch nicht hervorgeht, wie der Verfasser von den angeblichen Abrechnungsplänen der Verfolger des Erstbeschwerdeführers erfahren haben will.
Hingegen steht das einzig glaubwürdige Beweismittel zum Vorbringen der Beschwerdeführer - das polizeiliche Schreiben vom 04.02.2009 - in klarem Widerspruch zu den Behauptungen des Erstbeschwerdeführers, hat dieser doch den darin geschilderten Vorfall im Rahmen der Einvernahme am 09.04.2013 mit "2011" datiert und am 16.04.2013 von "2010" gesprochen, um schließlich im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.04.2013 zu erklären, er wisse nicht mehr genau, ob sich der Vorfall 2010 oder 2011 ereignet habe.
Darüber hinaus verwickelte sich der Erstbeschwerdeführer bei seinen Einvernahmen in schwerwiegende Widersprüche, die überwiegend bereits vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgezeigt wurden. Insbesondere behauptete er im Rahmen der Einvernahme am 16.04.2013 zunächst, er und sein Bruder seien 2010 von einem Onkel väterlicherseits geschlagen und verletzt worden. Wenig später ordnete er diesen Angriff jedoch einer anderen Familie zu. Während er bei der Antragstellung noch angab, sein Streitgegner sei 20 Tage in Haft gewesen, sprach er am 16.04.2013 von einer Verurteilung dieser Person ("XXXX") zu einer Haftstrafe von "zwei bis drei Jahren", wobei die Person nach wie vor inhaftiert sei. Noch in derselben Einvernahme behauptete er jedoch, eben dieser "XXXX" habe mit zwei weiteren Verwandten seiner Frau nur zwei Wochen vor der Ausreise gedroht, sie zu vergewaltigen und ihn umzubringen.
Keinesfalls plausibel ist auch, dass für mehrere Vorfälle in den Jahren 2012 und 2013, in denen "XXXX" mit 5-15 Familienangehörigen in das Elternhaus des Erstbeschwerdeführers eingedrungen sein soll, nicht ein einziges polizeiliches oder gerichtliches Schreiben als Beweismittel vorgelegt werden konnte, obwohl der Erstbeschwerdeführer wiederholt erklärte, dass diese existieren würden.
Auch seinen stationären Krankenhausaufenthalt - der im Übrigen nie belegt wurde - brachte er in derselben Einvernahme (am 16.04.2013) zunächst mit dem Familienstreit und nur wenig später mit einer Straßenschlägerei mit der Familie des "XXXX" in Verbindung.
Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin widersprechen darüber hinaus jenen ihres Gatten in entscheidenden Punkten. So behauptet diese, die Polizei habe auf die Anzeigen von dessen Familie nicht reagiert und auch bei schwerwiegenden Fällen kein Protokoll erstellt. Der Erstbeschwerdeführer selbst jedoch hatte behauptet, es gebe polizeiliche und gerichtliche Aufzeichnungen und sein Streitgegner sei sogar zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Auch die behaupteten Zusammentreffen mit "XXXX" und dessen Angehörigen wurden von ihr fast durchgehend anders datiert als von ihrem Gatten - was ebenfalls schon im angefochtenen Bescheid aufgezeigt worden ist.
Zudem behauptete die Zweitbeschwerdeführerin, der Konflikt ihres Gatten mit der anderen Familie bestehe "seit acht Monaten", obwohl der Erstbeschwerdeführer immer wieder von Vorfällen aus 2010 und 2011 sprach und der einzig belegbare Vorfall sogar von Februar 2009 herrührt, also bereits mehr als vier Jahre zurückliegt.
Überdies behauptete die Zweitbeschwerdeführerin, ihr Mann sei bei dem letzten Überfall auf ihr Haus, als sie ihr Kind verloren habe, mit einer Pistole geschlagen worden. Eine Bedrohung mit einer Pistole erwähnte zwar auch der Erstbeschwerdeführer, jedoch gab er an, dies sei kurz vor der Ausreise auf dem Bazar im Heimatort geschehen.
Schließlich ist auch nicht plausibel, dass die Zweitbeschwerdeführerin angeblich vorhandene ärztliche Unterlagen betreffend den behaupteten Verlust ihres ungeborenen Kindes im Zuge des Eindringens der anderen Familie in das Haus ihres Gatten "in der Eile" vergessen hat mitzunehmen - nicht aber für ein Asylverfahren vergleichsweise irrelevante Dokumente wie eine Geburtsurkunde und eine Heiratsurkunde (zumal sie ja ohnehin ihren Reisepass mit sich führte).
Aus den genannten Gründen erweist sich damit das gesamte - über den Raufhandel 2009 hinausgehende - Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend eine gezielte Verfolgung durch Privatpersonen angesichts massiver Widersprüche zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (und überdies schwerwiegender Widersprüche im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers), des Fehlens glaubhafter Beweismittel (trotz entsprechender Ankündigung) und mangels jeglicher Plausibilität als unglaubwürdig.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Beschwerdeführer ihr Vorbringen seit der Antragstellung deutlich gesteigert haben, wobei der Erstbeschwerdeführer zunächst lediglich eine 2011 erfolgte Prügelei auf der Straße schilderte, ohne jedoch den angeblich schon jahrelang bestehenden Konflikt mit dem damaligen Streitgegner auch nur mit einem Wort zu erwähnen. Auch die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihren Antrag lediglich mit einer "Rauferei" ihres Gatten und den daraus resultierenden Problemen. Eine sie unmittelbar treffende Bedrohung wird hingegen mit keinem Wort erwähnt.
Die Beschwerdeführer haben keine lebensbedrohenden oder schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme, (insbesondere solche psychischer Natur), behauptet. Der vorgelegte Untersuchungsbericht der Arterien und Venen im rechten Arm des Erstbeschwerdeführers weist keine Krankheitsdiagnose auf und stammt überdies vom Februar 2010. Rezente Beschwerden lassen sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
Es gibt keinen Hinweis für substanzielle Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer oder von ihnen gesetzte nachhaltige Integrationsschritte.
Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Berichten und den diesen nicht entgegenstehenden glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren. Es gibt keinen Hinweis, dass der Erstbeschwerdeführer nicht der Lage sein würde, seine Existenz (und die der Zweitbeschwerdeführerin) in Mazedonien zumindest durch Gelegenheitsarbeiten sichern zu können, wie er dies auch schon in den Jahren vor seiner Ausreise getan hat. Zudem ist auch von einer Unterstützung der in Mazedonien verbliebenen Eltern und Geschwister auszugehen. Dass die Eltern des Erstbeschwerdeführers ihr Haus verlassen hätten, stützt sich allein auf das als unglaubwürdig beurteilte Vorbringen, weshalb auch dieser Behauptung keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers bzw. auch bei jenen der Zweitbeschwerdeführerin eine Unterkunft finden könnten. Eine existenzielle wirtschaftliche Notlage der in Mazedonien lebenden Verwandten wurde nicht behauptet.
Dass die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen, ergibt sich aus der Einsichtnahme im Grundversorgungssystem.
2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Mazedonien sind dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes entnommen. Die Beschwerdeführer sind diesen Feststellungen weder in den Einvernahmen vom 16.04.2013 und 18.04.2013 noch in ihrer Beschwerde substanziell entgegen getreten. Die bloße Behauptung, dass die Lage in Mazedonien "nicht so" sei, reicht nicht aus, um diese in Zweifel zu ziehen. Dass die wirtschaftliche Lage in Mazedonien "schlecht" sei und die Einkommen und Sozialleistungen "niedrig" seien, steht den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Übrigen ebenso wenig entgegen, wie die Behauptung daraus resultierender finanzieller Engpässe, zumal eine drohende existenzielle Notlage weder für ganz Mazedonien noch konkret für die Beschwerdeführer glaubhaft gemacht werden konnte.
Die von den Beschwerdeführern im Verfahren behaupteten (und im Übrigen vollständig unbelegten) schwerwiegenden Diskriminierungen der türkischen Volksgruppe in Mazedonien - bis hin zu einer Beschränkung deren Bewegungsfreiheit auf das Gemeindegebiet von Kumanova, die durch eine innerstaatliche Grenze samt Ausweiskontrolle gesichert werde - stehen im Widerspruch zu diesen Feststellungen und konnten daher nicht glaubhaft gemacht werden.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Dem weitgehend folgenlosen Raufhandel vom Februar 2009 kommt keine Asylrelevanz zu, zumal das diesbezügliche Einschreiten staatlicher Behörden nicht als Verfolgung angesehen werden kann, sondern es handelt sich dabei lediglich um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes.
Bei Wahrunterstellung der von den Beschwerdeführern darüberhinausgehenden vorgebrachten Bedrohungen durch Dritte würde es zudem zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens kommen, zumal es sich dabei lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem mazedonischen Staat nicht zugerechnet werden können, handelt (vgl. etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.02.2000, Zl. 98/20/0557).Bei Wahrunterstellung der von den Beschwerdeführern darüberhinausgehenden vorgebrachten Bedrohungen durch Dritte würde es zudem zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens kommen, zumal es sich dabei lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem mazedonischen Staat nicht zugerechnet werden können, handelt vergleiche etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.02.2000, Zl. 98/20/0557).
Die Beschwerdeführer können nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die mazedonischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass die Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden können, wurde zwar behauptet, konnte aber weder im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan werden noch ist dies aus den Feststellungen über die Situation in Mazedonien ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Im Gegenteil, aus dem vorgelegten polizeilichen Schreiben vom 04.02.2009 ist zweifelsfrei ersichtlich, dass die Polizei bei gewalttätigen Auseinandersetzungen von Privatpersonen (ungeachtet deren ethnischer Zugehörigkeit) eingreift und gegebenenfalls auch die Gerichte befasst. Auch hat der Erstbeschwerdeführer von einer strafrechtlichen Verurteilung seines Streitgegners (zu einer unbedingten Freiheitsstrafe) gesprochen. Damit besteht kein Zweifel an der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der zuständigen Behörden gegenüber den behaupteten Verfolgungshandlungen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zudem einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage in Mazedonien ist - wie vorhin bereits ausgeführt - ersichtlich, dass eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gegeben ist.
Auch die bloße Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Türken alleine reicht für eine Asylgewährung nicht aus (vgl. die entsprechenden Länderfeststellungen). Überdies leben Verwandte der Beschwerdeführer - ebenfalls Angehörige der Volksgruppe der Türken - offenbar problemlos nach wie vor in Mazedonien.Auch die bloße Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Türken alleine reicht für eine Asylgewährung nicht aus vergleiche die entsprechenden Länderfeststellungen). Überdies leben Verwandte der Beschwerdeführer - ebenfalls Angehörige der Volksgruppe der Türken - offenbar problemlos nach wie vor in Mazedonien.
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Versorgungslage im Herkunftsstaat, der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer sowie der Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Unterstützung durch seine Familie) nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist auch nicht ersichtlich.
3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie Gefahr liefen, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; es wurde auch nicht dargelegt, dass sie von der Todesstrafe bedroht wären.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar von 24 und 26 Jahren, dem im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien eine Unterkunft im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers (bzw. der Zweitbeschwerdeführerin) zur Verfügung stehen würde. Damit wären sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und der Unterstützung durch ihre im Heimatland lebenden Verwandten - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Überdies sind die Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, weshalb es ihnen möglich sein wird, ihre Existenz in Mazedonien notfalls durch Gelegenheitsarbeiten eigenständig zu sichern, wie dies etwa der Erstbeschwereführer nach eigenen Angaben auch vor seiner Ausreise nach Österreich bereits einige Jahre lang getan hat.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar von 24 und 26 Jahren, dem im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien eine Unterkunft im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers (bzw. der Zweitbeschwerdeführerin) zur Verfügung stehen würde. Damit wären sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und der Unterstützung durch ihre im Heimatland lebenden Verwandten - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Überdies sind die Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, weshalb es ihnen möglich sein wird, ihre Existenz in Mazedonien notfalls durch Gelegenheitsarbeiten eigenständig zu sichern, wie dies etwa der Erstbeschwereführer nach eigenen Angaben auch vor seiner Ausreise nach Österreich bereits einige Jahre lang getan hat.
Durch die Möglichkeit, Unterkunft im Elternhaus (des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin) zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.Durch die Möglichkeit, Unterkunft im Elternhaus (des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin) zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.
3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Die Beschwerdeführer sind am 01.04.2013 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 08.04.2013 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539/2001) und auch deren Rechtsgrundlage,Die Beschwerdeführer sind am 01.04.2013 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 08.04.2013 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001,) und auch deren Rechtsgrundlage,
Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.
Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 in Anspruch nehmen. Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 2 dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, in Anspruch nehmen. Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 2, dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.
Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.
In Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.In Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3, Ziffer 2, der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.
Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.
Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das zuvor dargestellte gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz - wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist - steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen.
Für die Frage, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Für die Frage, ob eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;
31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;
26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beschwerdeführer verfügen über keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine substanzielle Bindung zu in Österreich dauerhaft aufhältigen Personen wurde nicht behauptet, weshalb die Ausweisung der Beschwerdeführer keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellt.Die Beschwerdeführer verfügen über keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine substanzielle Bindung zu in Österreich dauerhaft aufhältigen Personen wurde nicht behauptet, weshalb die Ausweisung der Beschwerdeführer keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellt.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von rund zwei Monaten ist als noch sehr kurz zu bezeichnen, wobei der Aufenthalt ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz überdies bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
In Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer ihr gesamtes Leben in Mazedonien verbracht haben (abgesehen von einem mehrmonatigem Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers in Griechenland), ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort ihre Eltern und Geschwister in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und ohne ersichtliche Probleme leben. Bezüglich der Beschwerdeführer finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführer gehen in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Sie sprechen nicht Deutsch und haben auch sonst keine substanziellen Integrationsbestrebungen glaubhaft dargelegt. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt haben, nur im geringen Maße gegeben.In Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer ihr gesamtes Leben in Mazedonien verbracht haben (abgesehen von einem mehrmonatigem Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers in Griechenland), ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort ihre Eltern und Geschwister in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und ohne ersichtliche Probleme leben. Bezüglich der Beschwerdeführer finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführer gehen in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Sie sprechen nicht Deutsch und haben auch sonst keine substanziellen Integrationsbestrebungen glaubhaft dargelegt. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt haben, nur im geringen Maße gegeben.
Die Beschwerdeführer verlieren die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und sie haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben, und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, insgesamt in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.
3.7. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.3.7. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
Gemäß § 1 Z 4 Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben.
3.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (zu § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vgl. zusätzlich VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11).Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (zu Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vergleiche zusätzlich VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11).
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Streitigkeiten, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
09.07.2013