TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/31 C2 420020-1/2011

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Veröffentlicht am 31.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
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  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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Spruch

Zl. C2 420020-1/2011/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, FZ. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, FZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört, stellte am 31.1.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Der Beschwerdeführer gab an, zum Antragszeitpunkt minderjährig (XXXX geboren) gewesen zu sein und aus dem Dorf XXXX im Distrikt Pol-e Khomri, Provinz Baghlan zu stammen.Der Beschwerdeführer gab an, zum Antragszeitpunkt minderjährig (römisch 40 geboren) gewesen zu sein und aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt Pol-e Khomri, Provinz Baghlan zu stammen.

Er habe Afghanistan zwei Jahre vor der Einvernahme verlassen und habe dann zwei Jahre im Iran gelebt, von wo aus er etwa neunzehn Tagen vor der Einvernahme nach Europa gereist sei. Afghanistan habe der Beschwerdeführer wegen Problemen im Land und der Unsicherheit verlassen, es herrsche dort Krieg und würden dort "Leute umgebracht". Auch seien der Vater des Beschwerdeführers vor etwa XXXX Jahren von den Amerikanern und der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers getötet worden. Da der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht mehr sicher habe leben können, habe ihn seine Familie weggeschickt. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr in seine Heimat zurück, da er sich dort nicht sicher fühle.Er habe Afghanistan zwei Jahre vor der Einvernahme verlassen und habe dann zwei Jahre im Iran gelebt, von wo aus er etwa neunzehn Tagen vor der Einvernahme nach Europa gereist sei. Afghanistan habe der Beschwerdeführer wegen Problemen im Land und der Unsicherheit verlassen, es herrsche dort Krieg und würden dort "Leute umgebracht". Auch seien der Vater des Beschwerdeführers vor etwa römisch 40 Jahren von den Amerikanern und der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers getötet worden. Da der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht mehr sicher habe leben können, habe ihn seine Familie weggeschickt. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr in seine Heimat zurück, da er sich dort nicht sicher fühle.

Am 4.2.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer einleitend angab, in der Erstbefragung "aus Angst" hinsichtlich seines Geburtsdatums gelogen zu haben; er sei zwei Jahre älter und daher jedenfalls schon volljährig.

Zu den Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass es in seinem Heimatdorf viele Schwierigkeiten gegeben habe. Sein Vater und sein Onkel seien umgebracht worden, deshalb sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers seien staatliche Beamte gewesen, die die Taliban umgebracht hätten. In welchem Bereich der Vater tätig gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen; diese dürften ebenso geflüchtet sein.

Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 24.2.2011 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

In dieser gab er an, aus dem Dorf XXXX zu stammen. Seinen letzten Kontakt zu seiner Familie habe er im Iran gehabt. Diese habe zu diesem Zeitpunkt bereits auch die Heimat verlassen; der Beschwerdeführer wisse aber nicht, wo sich die Familie derzeit aufhalten würde, da das Telefonat nach einem kurzen Gespräch unterbrochen worden und die Familie seitdem nicht mehr zu erreichen sei.In dieser gab er an, aus dem Dorf römisch 40 zu stammen. Seinen letzten Kontakt zu seiner Familie habe er im Iran gehabt. Diese habe zu diesem Zeitpunkt bereits auch die Heimat verlassen; der Beschwerdeführer wisse aber nicht, wo sich die Familie derzeit aufhalten würde, da das Telefonat nach einem kurzen Gespräch unterbrochen worden und die Familie seitdem nicht mehr zu erreichen sei.

Sieben Jahre vor der Einvernahme sei der Vater des Beschwerdeführers, der für die Regierung "als Kommandant oder so was ähnliches" gearbeitet habe, von den Taliban getötet worden. Dann habe der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers die Stelle des Vaters übernommen und sei XXXX Jahre vor der Einvernahme getötet worden; die Taliban hätten dann den Bruder des Beschwerdeführers, einem Regierungssoldaten, rekrutieren wollen. Die Taliban seien oft in der Nacht gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt; dessen Mutter habe aber stets angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause sei. Selbst habe der Beschwerdeführer aber nie Kontakt zu den Taliban gehabt. Auch sei es in Afghanistan unsicher, es herrsche Krieg. Daher sei der Beschwerdeführer ausgereist.Sieben Jahre vor der Einvernahme sei der Vater des Beschwerdeführers, der für die Regierung "als Kommandant oder so was ähnliches" gearbeitet habe, von den Taliban getötet worden. Dann habe der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers die Stelle des Vaters übernommen und sei römisch 40 Jahre vor der Einvernahme getötet worden; die Taliban hätten dann den Bruder des Beschwerdeführers, einem Regierungssoldaten, rekrutieren wollen. Die Taliban seien oft in der Nacht gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt; dessen Mutter habe aber stets angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause sei. Selbst habe der Beschwerdeführer aber nie Kontakt zu den Taliban gehabt. Auch sei es in Afghanistan unsicher, es herrsche Krieg. Daher sei der Beschwerdeführer ausgereist.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 31.5.2011, erlassen am 7.6.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht habe, keine Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan bestehe und dort auch seine Lebensgrundlage gesichert sei und das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung nicht entgegenstehe.

Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Was Ihre Identität betrifft, so kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass Sie tatsächlich die von Ihnen angeführte besitzen, zumal Sie kein Ihre Identität bestätigendes Dokument vorlegen konnten. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei.

Sie konnten glaubhaft machen, afghanischer Staatsangehöriger, moslemischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Daran, sowie an der Tatsache, dass Sie ledig und völlig gesund sind, bestand in keiner Weise ein Zweifel und war demnach auch davon auszugehen.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Ihrem behaupteten Fluchtgrund und der angelblich daraus resultierenden Gefährdungslage in Ihrem Heimatland konnte kein Glauben geschenkt werden. Ihre Angaben waren permanent völlig vage gehalten. Zudem traten in Ihrem Vorbringen Widersprüche und unplausible Momente auf. All dies machte es nicht möglich, Ihnen im Bereich der behaupteten Gefährdungslage auch nur ansatzweise Glauben zu schenken.

Vorweg ist anzumerken, dass Sie schon einmal zuvor Falschaussagen vor österreichischen Behörden getätigt haben. So haben Sie sich nach Ihrer Aufgreifung durch Polizeibeamte bei Ihrer Erstbefragung am 31.01.2011 eines Geburtsdatums bedient, welches Sie jünger machen sollte und gaben Sie Ihr Geburtsdatum mit XXXX (nach gregorianischer Zeitrechnung) an. Bereits bei der Polizeibefragung wurde festgestellt, dass Ihr Aussehen einem wesentlich älterem als jenes eines 17-jährigen entsprechen würde. Dies versuchten Sie damit zu erklären, dass Sie nicht wissen würden, wann Sie tatsächlich geboren wären und daher nur ungefähre Angaben machen könnten. Zudem führten Sie auch aus, "fast Analphabet" zu sein, wobei bereits beim LPK Wien wahrgenommen wurde, dass Sie durchaus sehr überlegt antworten würden. Im Laufe Ihres Verfahrens schien Ihnen dann klar geworden zu sein, dass Sie damit von Vorneherein unglaubwürdig wirken würden und so wandelten Sie Ihre Angaben ab und meinten in Ihrer Ersteinvernahme einem vor Beamten der EAST Ost, dass Sie bei der Einreise nun doch schon 18 Jahre alt gewesen wären. Da es von Anfang an in Ihrem eigenen Interesse gelegen wäre, die Wahrheit zu sagen und dementsprechend am Verfahren der österreichischen Behörde mitzuwirken, kann Ihre Angabe, wonach Sie dies aus Angst nicht gemacht hätten, nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Aus obigen Überlegungen ergab sich, dass Sie seit Ihrer Einreise nicht davor zurückschreckten vor den österreichischen Behörden bewusst mit Falschaussagen zu hantieren. Ihr Verhalten ließ bereits im Vorfeld Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zum Fluchtgrund ziehen und waren aufgrund dieser Tatsache weitere Zweifel an Ihren Aussagen gegeben.Vorweg ist anzumerken, dass Sie schon einmal zuvor Falschaussagen vor österreichischen Behörden getätigt haben. So haben Sie sich nach Ihrer Aufgreifung durch Polizeibeamte bei Ihrer Erstbefragung am 31.01.2011 eines Geburtsdatums bedient, welches Sie jünger machen sollte und gaben Sie Ihr Geburtsdatum mit römisch 40 (nach gregorianischer Zeitrechnung) an. Bereits bei der Polizeibefragung wurde festgestellt, dass Ihr Aussehen einem wesentlich älterem als jenes eines 17-jährigen entsprechen würde. Dies versuchten Sie damit zu erklären, dass Sie nicht wissen würden, wann Sie tatsächlich geboren wären und daher nur ungefähre Angaben machen könnten. Zudem führten Sie auch aus, "fast Analphabet" zu sein, wobei bereits beim LPK Wien wahrgenommen wurde, dass Sie durchaus sehr überlegt antworten würden. Im Laufe Ihres Verfahrens schien Ihnen dann klar geworden zu sein, dass Sie damit von Vorneherein unglaubwürdig wirken würden und so wandelten Sie Ihre Angaben ab und meinten in Ihrer Ersteinvernahme einem vor Beamten der EAST Ost, dass Sie bei der Einreise nun doch schon 18 Jahre alt gewesen wären. Da es von Anfang an in Ihrem eigenen Interesse gelegen wäre, die Wahrheit zu sagen und dementsprechend am Verfahren der österreichischen Behörde mitzuwirken, kann Ihre Angabe, wonach Sie dies aus Angst nicht gemacht hätten, nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Aus obigen Überlegungen ergab sich, dass Sie seit Ihrer Einreise nicht davor zurückschreckten vor den österreichischen Behörden bewusst mit Falschaussagen zu hantieren. Ihr Verhalten ließ bereits im Vorfeld Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zum Fluchtgrund ziehen und waren aufgrund dieser Tatsache weitere Zweifel an Ihren Aussagen gegeben.

Es kam zu gravierenden Widersprüchen, was den Verlauf Ihrer Aussagen im Verfahren abgelangt, wobei darin die Entwicklung bzw. Steigerung Ihres Vorbringens offensichtlich zu erkennen war. Nahmen Sie in Ihren Angaben zum Fluchtgrund in der Erstbefragung im Wesentlichen ausschließlich noch Bezug auf die allgemeine (schlechte) Lage bzw. den Krieg in Ihrem Heimatland, so wandelten Sie Ihr Vorbringen in der Einvernahme bei der EAST Ost ab und meinten, dass es nunmehr auch in Ihrem Heimatdorf zu Schwierigkeiten gekommen wäre. Im Zuge dieser Einvernahme gaben Sie noch einmal dezidiert an, dass Sie persönlich nicht betroffen gewesen wären (keine Übergriffe auf Ihre Person). Schließlich änderten Sie Ihr Vorbringen völlig ab, als Sie in der Einvernahme vor dem BAT fortan behaupteten, dass Sie sehr wohl persönlich bedroht worden wären, zumal die Taliban Sie töten hätten wollen.

Nicht nur, dass diese drei Versionen Ihres Vorbringens widersprüchlich waren, so war darin auch deutlich zu erkennen, wie Sie Ihr Vorbringen noch im Laufe des Verfahrens erweiterten bzw. steigerten. Alleine das machten es unmöglich, Ihren Angaben in Zusammenhaang mit den angeblichen persönlichen Bedrohungen zu folgen und die daraus resultierende behauptete Gefährdungslage für glaubhaft zu befinden. Wären Sie tatsächlich persönlich bedroht worden, so hätten Sie dies seit Anbeginn Ihres Verfahrens mit wenigen einfachen Worten einfach und gleichbleibend zum Ausdruck bringen können.

Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht. Diesem Anspruch wurden Sie somit in keiner Weise gerecht und war die Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens aufgrund dieser weitgreifenden Abänderung Ihres Vorbringens bereits von Vorneherein aufs Gröbste erschüttert.

Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

Personen, die eine derartige Situation selbst erlebt haben, können diese auch noch Jahr danach wiederholt widerspruchsfrei und lebensnah wiedergeben - noch dazu, wenn es sich um eine Situation handeln würde, d ie einerseits ein äußerst einschneidendes Erlebnis per se darstellen, sowohl auch andererseits das eigene weitere Leben maßgeblich beeinflussen würde, wie es in Ihrem Fall die regelmäßigen Besuche der Taliban sowie Ihre angeblich daraus resultierende Ausreise gewesen wäre. Da es Ihnen jedoch nicht einmal ansatzweise möglich war Ihre Erstangaben innerhalb von vier Wochen widerspruchsfrei zu wiederholen, sondern Sie stattdessen Ihr Vorbringen sogar steigerten, waren Ihre Angaben zum behaupteten Fluchtgrund in Frage gestellt.

Wenn man nun Ihre frei gestaltbaren Aussagen zum Fluchtgrund näher betrachtet, so war aufgrund der Art Ihrer Schilderungen ein weiterer klarer Verdachtsmoment auf ein konstruiertes Vorbringen gegeben. Obwohl Sie sowohl in der Einvernahme bei der EAST Ost, als auch in der Einvernahme beim BAT mehrfach aufgefordert wurden, so detailliert zu berichten, dass auch unbeteiligte Personen Ihre (subjektive Sicht Ihrer) Fluchtgründe nachvollziehen können, beließen Sie Ihre Aussagen letztlich bei gerade einmal fünfzehn kurzen und einfachen Sätzen und gingen weder auf ein Detail ein, noch schilderten Sie Ihre Fluchtgeschichte in einer Art, dass diese auch nur ansatzweise nachvollzogen werden hätte können. Da Sie jedoch trotz Aufforderung zum Detail lediglich eine solche vollkommen leere Rahmengeschichte vortrugen, war ein weiterer klarer Verdachtsmoment auf einen konstruierten Fluchtgrund gegeben.

Nun war bereits die Grundlage Ihres Vorbringens, die behauptete Tötung Ihres Vaters, nicht glaubhaft. Gaben Sie bei der Aufnahme von dessen Personalien zuerst noch an, dass dieser von den Amerikanern getötet worden wäre, so änderten Sie auch Ihr diesbezügliches Vorbringen ab und meinten in den folgenden Einvernahmen fortan, dass dieser aufgrund seiner staatlichen Anstellung von den Taliban getötet worden wäre. Alleine dieser eklatante Widerspruch war ein eindeutiger Hinweis auf ein konstruiertes Vorbringen. Jede (beliebige) Person wird wohl wissen, wie der eigene Vater ums Leben gekommen ist - noch dazu, wenn dies später das eigene Leben maßgeblich beeinflussen würde.

Zudem ist es nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass Sie keine weiteren Details über dessen angebliches Ableben wissen würden. Auf Nachfrage, wie Sie zu den Informationen über sein Ableben gekommen wären, meinten Sie lediglich, dass Ihre Mutter Ihnen dies erzählt hätte.

Wenn man nunmehr von Ihrem zuletzt behaupteten Geburtsjahr (XXXX) ausgeht, so war jedoch nicht nachvollziehbar, dass Sie als junger Mann nichts Genaues über dessen plötzlichen Tod wissen würden. Als Ihr Vater "vor XXXX Jahren" verstorben wäre, wären Sie 11 oder 12 Jahre alt gewesen - in einem Alter, in dem in der Regel anzunehmen ist, dass derartig einschneidende Ereignisse (sowie deren Konsequenzen) einem Jugendlichen im Gedächtnis bleiben. Darüber hinaus haben Sie einen eineinhalb Jahre älteren Bruder, der (abgesehen von Ihrem Onkel) der älteste Mann in der Familie gewesen wäre. Dass Sie nicht einmal von diesem etwas in Erfahrung gebracht hätten, war nicht ansatzweise nachvollziehbar.Wenn man nunmehr von Ihrem zuletzt behaupteten Geburtsjahr (römisch 40 ) ausgeht, so war jedoch nicht nachvollziehbar, dass Sie als junger Mann nichts Genaues über dessen plötzlichen Tod wissen würden. Als Ihr Vater "vor römisch 40 Jahren" verstorben wäre, wären Sie 11 oder 12 Jahre alt gewesen - in einem Alter, in dem in der Regel anzunehmen ist, dass derartig einschneidende Ereignisse (sowie deren Konsequenzen) einem Jugendlichen im Gedächtnis bleiben. Darüber hinaus haben Sie einen eineinhalb Jahre älteren Bruder, der (abgesehen von Ihrem Onkel) der älteste Mann in der Familie gewesen wäre. Dass Sie nicht einmal von diesem etwas in Erfahrung gebracht hätten, war nicht ansatzweise nachvollziehbar.

Hinzu kommen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten zum Beruf Ihres Vaters. So konnten Sie nicht einmal angeben, welcher Tätigkeit Ihr Vater als angeblicher "staatlicher Beamter" in Ihrer Provinz eigentlich nachgegangen wäre bzw. konnten Sie nicht einmal den Namen seiner Arbeitsstelle nennen. Widersprüchlich dazu hätten Sie jedoch sehr wohl darüber berichten können, dass Ihr Vater für die Regierung gearbeitet hätte und daher von den Taliban getötet worden wäre. Zudem steigerten Sie Ihre diesbezüglichen Angaben dahingehend, dass Sie nunmehr auch zu berichten gewusst hätten, welche Gründe die Taliban gehabt hätten, Ihren Vater (sowie den in Ihrem gemeinsamen Haushalt lebenden Onkel) zu töten.

Auch bei genauerem Hinterfragen zur angeblichen Bestattung Ihres Vaters und deren Zeitpunkt verwickelten Sie sich in einen eklatanten Widerspruch. So gaben Sie an, dass Sie glaublich siebzehn Jahre alt gewesen wären, als Ihr Vater bestattet worden wäre. Demnach wären Sie widersprüchlich zu Ihren bisherigen Aussagen entweder um fünf Jahre älter, als Sie zuletzt angegeben haben oder Ihr Vater wäre erst vor XXXX Jahren verstorben. In beiden Fällen würde sich erneut eindeutig zeigen, dass Sie in Ihrem Vorbringen mit reinen Konstrukten agierten, zumal Sie sonst auf Anhieb ein stimmiges Alter zum Zeitpunkt des behaupteten Ablebens Ihres Vaters nennen hätten können. Ihre Versuchte Rechtfertigung auf Vorhalt der entstandenen Widersprüche, wonach Sie diese Frage als eine Frage nach dem Tod des Onkels verstanden hätten, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal Sie auch der sonstigen Einvernahme und den vorkommenden Themen einwandfrei folgen konnten.Auch bei genauerem Hinterfragen zur angeblichen Bestattung Ihres Vaters und deren Zeitpunkt verwickelten Sie sich in einen eklatanten Widerspruch. So gaben Sie an, dass Sie glaublich siebzehn Jahre alt gewesen wären, als Ihr Vater bestattet worden wäre. Demnach wären Sie widersprüchlich zu Ihren bisherigen Aussagen entweder um fünf Jahre älter, als Sie zuletzt angegeben haben oder Ihr Vater wäre erst vor römisch 40 Jahren verstorben. In beiden Fällen würde sich erneut eindeutig zeigen, dass Sie in Ihrem Vorbringen mit reinen Konstrukten agierten, zumal Sie sonst auf Anhieb ein stimmiges Alter zum Zeitpunkt des behaupteten Ablebens Ihres Vaters nennen hätten können. Ihre Versuchte Rechtfertigung auf Vorhalt der entstandenen Widersprüche, wonach Sie diese Frage als eine Frage nach dem Tod des Onkels verstanden hätten, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal Sie auch der sonstigen Einvernahme und den vorkommenden Themen einwandfrei folgen konnten.

Wie sich aus obigen Überlegungen ergibt, konnten Sie nicht einmal den Tod Ihres Vaters bzw. dessen Umstände glaubhaft machen. Darauf ableitend war Ihrem Fluchtvorbringen der Boden völlig entzogen.

Fernerhin konnten Sie eine persönliche Bedrohung durch Taliban nicht ansatzweise glaubhaft machen. Ihre diesbezüglichen Angaben waren permanent völlig vage, lebensfremd und undetailliert gehalten (Beispiel: "Irgendwie hätten Sie sich bei den Besuchen der Taliban versteckt.") Obwohl Ihnen trotz vielfacher konkreter Nachfragen die Möglichkeit gegeben wurde, Ihr Vorbringen klar dazulegen, wichen Sie den Fragen teilweise vielmehr aus und blieben bei Ihren undetaillierten, unkonkretisierten Angaben.

Nun waren Ihre Aussagen wie bereits oben erwähnt auch dahingehend widersprüchlich, dass Sie in der Erstbefragung auf Nachfrage, ob Sie persönlich jemals Probleme im Herkunftsland gehabt hätten, dies noch ausdrücklich verneinten. Im Zuge der Einvernahme beim BAT - also knapp einen Monat später - kamen Sie erst darauf zu sprechen, dass Sie von den Taliban sehr oft nachts auf Motorrädern verfolgt worden wären. Anhand Ihrer Aussagen war klar zu erkennen, wie Sie diese Geschichte ("Taliban verfolgen Leute nachts auf Motorrädern") sukzessive auf Ihr Leben umzulegen versuchten (siehe EV-Protokoll Seite 6, Dritter Absatz von unten ff). Sprachen Sie zuerst noch allgemein davon, so meinten Sie später, dass diese zu Ihnen nach Hause gekommen wären.

Als völlig unplausibel und nicht ansatzweise nachvollziehbar waren Ihre Ausführungen zu werten, wonach die Taliban immer wieder zu Ihnen nach Hause gekommen wären und Ihre Mutter nach Ihrem Verbleib und dem Ihres Bruders gefragt hätten. Einerseits ist es völlig absurd, dass diese über einen Zeitraum von zumindest vier Jahren (Tod des Vaters bis zur Ausreise) regelmäßig zwei bis drei Mal monatlich nach Ihnen beiden gefragt hätten - alleine schon aufgrund der Tatsache, dass diese es bis kurz vor Ihrer Ausreise auf den Onkel angesehen gehabt hätten. Andererseits ist es völlig unplausibel, dass diese die Ausführungen Ihrer Mutter jedes Mal ungeprüft hingenommen und keine weiteren Schritte gesetzt hätten. Hätten die Taliban ein tatsächliches Interesse an Ihnen beiden gehabt - und sogar mit Tötungsabsichten agiert (!) -, so hätten diese mit Sicherheit andere Mittel und Wege gefunden, um Sie und Ihren Bruder zu erwischen. Als Gipfel der Unglaubwürdigkeit meinten Sie schließlich, dass die Taliban nicht einmal Ihr Haus durchsucht hätten - obwohl dies die einfachste Möglichkeit gewesen wäre, Sie zu fassen (und zu töten). Ihr Rechtfertigungsversuch, wonach Ihre Mutter dies verhindert hätte, indem Sie sich den Taliban in den Weg gestellt hätte, war angesichts der (angeblich äußerst aggressiv agierenden) Taliban und hinsichtlich der Stellung der Frau in deren Wertesystem völlig unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung einzustufen.

Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, konnten Sie auch eine Bedrohungslage Ihrer Person durch die Taliban nicht glaubhaft machen.

Darüber hinaus blieben Sie auch in Ihren Aussagen zur Ausreise widersprüchlich. Meinten Sie in der Erstbefragung noch, dass Sie von der Familie weggeschickt worden wären (passiv), so änderten Sie auch Ihr diesbezügliches Vorbringen ab und stellten in der Einvernahme beim BAT in den Raum, dass Sie Ihrer Familie nie etwas von Ihrer Ausreise erzählt hätten und selbstständig ausgereist wären. Darin war deutlich zu erkennen, wie Sie Ihr Vorbringen zu den Ausreisemodalitäten Ihrem neu konstruierten Fluchtgrund anzupassen versuchten.

Überdies stellte sich die Frage, weshalb Sie nicht gegen Bezahlung einen privaten Sicherheitsdienst beauftragt haben, zumal Ihre Familie und Sie in Afghanistan anscheinend nicht unvermögend waren. Es ist davon auszugehen, dass Sie mit 8.000 US-Dollar, die Sie in Ihre Ausreise nach Europa investiert haben, eine lange Zeit private Security mit Ihrem Schutz beauftragen hätten können. In Afghanistan würden aufgrund des damaligen Kriegszustandes zahlreiche darauf spezialisierte Sicherheitsfirmen existieren.

Wie sich auch obigen Ausführungen ergibt, waren Sie außerstande, ein nachvollziehbares, gehaltvolles und glaubhaftes Fluchtvorbringen darzulegen. Sie konnten Ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation nicht glaubhaft machen. Daraus ableitend kann auch keine aktuelle Gefahr für Ihre Person erkannt werden.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Aufgrund des als unglaubhaft einzustufenden Fluchtgrundes kann für Ihre Person keine daraus resultierende Rückkehrgefährdung abgeleitet werden. Sie selbst haben eine solche - abgesehen von Ihrem unglaubhaften Fluchtgrund - auch nicht behauptet.

Von einer im Falle einer Rückkehr eintretenden unzumutbaren Lebenssituation Ihrer Person kann nicht ausgegangen werden. Die Feststellungen zur Erwerbs- und Wohnmöglichkeit basieren auf den Länderfeststellungen, denen klar hervorgeht, dass Sie im Falle der Rückkehr jedenfalls die Möglichkeit haben werden, Ihre Existenzgrundlage zu sichern. Da Ihr Vorbringen nicht glaubhaft war, kann auch angenommen werden, dass Sie im Falle der Rückkehr erneut bei Ihrer Familie unterkommen werden. Ihren Aussagen ging zweifelsfrei hervor, dass diese über eine beträchtliche Landwirtschaft verfügt, in welcher sogar Bedienstete der Betreuung des Viehs übernommen hatten. Auch anhand der von Ihnen bezahlten Kosten für Ihre Ausreise war abzuleiten, dass Sie aus einer wohlhabenden Familie stammen. Falls Sie schon nicht mehr an Ihrem ursprünglichen Heimatort leben wollten, so stünde Ihnen aufgrund der finanziellen Möglichkeiten auch eine Ansiedelung in anderen Landesteilen, wie z.B. Kabul, offen und wäre Ihnen diese durchaus zumutbar. Zudem können Ihre weitreichenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Falle der Rückkehr als soziales Auffangnetz dienen.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung des Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung des Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind - vor allem für eine Person, die Ihr gesamtes bisheriges Leben in diesem Land verbracht hat. Weiters wurde aufgrund Ihres Vorbringens lediglich eine relevante Auswahl der aktuellen Länderfeststellungen eingefügt.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Unzweifelhaft waren Ihre Behauptungen zum aktuellen, in Österreich bestehenden Familien- und Privatleben, zumal sämtliche Ihrer Angaben keinen Vorteil für Sie erbringen.

Daran, dass Ihre Familienangehörigen in Afghanistan leben, war nicht zu zweifeln und weiters davon auszugehen. Dass Ihr Vater und Ihr Onkel ums Leben gekommen wären, konnte nicht mit der im Asylverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, zumal diese an einem Zeitpunkt Ihres Vorbringens ums Leben gekommen sind, der für unglaubwürdig befunden wurde (sieh Beweiswürdigung)."

Mit am 20.6.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben und die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt.

Begründend wurde einleitend das Fluchtvorbringen zusammengefasst wiederholt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer niemals angegeben habe, dass sein Vater von den Amerikanern getötet worden sei; er wisse nicht wie es zu der Aussage gekommen sein könnte, es handle sich möglicherweise um ein Missverständnis. Auf Grund seines jugendlichen Alters wisse der Beschwerdeführer auch nichts Näheres über die Tätigkeit seines Vaters. Auch nach dem Tod des Vaters hätten die Taliban immer wieder das Haus der Familie aufgesucht. Im Falle der Rückkehr wäre der Beschwerdeführer daher der Verfolgung der Taliban ausgesetzt.

Darüber hinaus sei die Situation in Afghanistan insgesamt so schlecht, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater beizugeben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers dauerhaft unzulässig sei.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 4.7.2011, Zl. C2 420020-1/2011/3Z, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberaterin beigegeben.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 4.7.2011, Zl.: C2 420020-1/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Am 21.7.2011 langte ein mit 18.6.2011 datierter und als "Ergänzung der Beschwerde" bezeichneter Schriftsatz des Beschwerdeführers ein. Mit diesem führte der Beschwerdeführer aus, dass er bisher aus Angst um seine Familie nicht die wahren Aspekte seiner Flucht habe darlegen können. Nach der Ermordung seines Vaters habe der Beschwerdeführer herausgefunden, wer konkret für diese Tat verantwortlich gewesen sei und habe diese Männer auch gefunden und bei der Polizei angezeigt. Die Polizei habe die Männer dann im Beisein des Beschwerdeführers verhaftet; er sei dabei gesehen worden. Die Männer seien nach der Verhaftung verschwunden. Danach seien einige Leute in das Dorf des Beschwerdeführers gekommen, um den "Verräter" zu suchen; hätten sie den Beschwerdeführer gefunden, wäre dies dessen Todesurteil gewesen, daher habe er Afghanistan verlassen.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 21.2.2013 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten.

Diese nahm folgenden Gang:

"I. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:

VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

VR: Sind Sie vollkommen gesund?

BF: Ja, ich nehme keine Medikamente und bin nicht in ärztlicher Behandlung.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

II. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:römisch zwei. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:

VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die das Bundesasylamt und die Polizei mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Nein, es wurde nicht rückübersetzt.

VR: In allen Protokollen ist ausdrücklich protokolliert, dass diese rückübersetzt wurden, in Ihrer Beschwerde ist diesbezüglich keine Protokollrüge erstattet worden, ebenso wenig vor diesem Zeitpunkt, was sagen Sie dazu?

BF: Mir wurde jedes Mal gesagt, dass die Protokolle rückübersetzt werden, es wurde aber kein einziges Mal gemacht. Warum das in der Beschwerde nicht steht, kann ich nicht erklären. Ich kann mich aber sehr gut daran erinnern, dass die Protokolle nicht rückübersetzt wurden.

VR: Haben Sie vor dem Bundesasylamt und der Polizei die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der Polizei gut verstanden?

BF: Es war eine Dolmetscherin, die ich zwar verstanden habe, während sie mich nicht richtig verstanden haben dürfte, da ich im Nachhinein festgestellt habe, dass im Verhandlungsprotokoll viele Fehler sind. Ich habe damals angegeben, dass ich weder lesen noch schreiben kann, als ich dann in Österreich Sprachkurse besucht und meine Einvernahme gelesen habe, stellte ich dies fest. Ich meine die letzte Einvernahme am 24.02.2011. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Dolmetscher am 31.01.2011 und am 04.02.2011 gut verstanden habe.

VR: Verstehen Sie die D heute gut?

BF: Ja.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

III. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:römisch drei. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:

VR: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

BF: Nein.

VR: Sprechen Sie deutsch?

BF: Ein bisschen.

BF legt 2 Kursbestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vor, diese werden in Kopie als Anlage 1 zum Akt genommen.

VR: Haben Sie Arbeit in Österreich?

BF: Nein.

VR: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität?

BF: Nein, dort wo wir leben, werden keine Deutschkurse angeboten. Diese Kurse wurden veranstaltet, weil wir selbst oft zur Gemeinde gegangen sind und oft um einen Sprachkurs gebeten haben. Wir bekommen täglich 5 Euro, es ist schwer, damit einen Sprachkurs zu finanzieren, da ich davon leben muss.

VR: Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

VR. Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?

BF: Nein.

VR: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?

BF: Nein.

Anmerkung: Eine aktuelle SA wird als Anlage 2 zum Akt genommen.

VR: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

BF: Nein.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

IV. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:römisch vier. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:

VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß Paragraph 119, FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?

BF: Ja.

VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?

BF: Ich habe zwar Dokumente in Afghanistan, da aber meine Mutter in Pakistan lebt und nicht nach Afghanistan gehen kann, konnten mir diese nicht zugeschickt werden. Die Mutter ist nach Pakistan geflüchtet und hat alles zu Hause liegen lassen. Die Dokumente müssten eigentlich zu Hause sein.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Paschtune.

VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF: Sunnit.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

V. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:römisch fünf. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:

Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Die Parteien erstatten keine Stellungnahme und beantragen keine Frist zur Erstattung einer solchen.

VI. Ermittlungsermächtigung:römisch sechs. Ermittlungsermächtigung:

VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

BF: Ja.

VII. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Parteirömisch sieben. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei

VR: Nennen Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum.

Anmerkung: Die Angaben des BF werden von der D übersetzt und niedergeschrieben, da der BF angibt, in seiner Muttersprache Analphabet zu sein. Die Angaben werden als Anlage 3 zum Akt genommen.

VR: Beziehen sich die Angaben zum Alter auf heute?

BF: Ja, der jüngste Bruder ist nach dem Tod meines Vaters zur Welt gekommen.

Zur Adresse:

VR: Gibt es Hausnummern oder Straßenbezeichnungen, eine Postleitzahl oder andere besondere Erkennungszeichen?

BF: Die Moschee liegt zwischen 100 und 200m vom Haus entfernt. Sie wird als XXXX Moschee bezeichnet.BF: Die Moschee liegt zwischen 100 und 200m vom Haus entfernt. Sie wird als römisch 40 Moschee bezeichnet.

VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?

BF: Das Haus gehörte meinem Vater, in der Gegend war das auch bekannt.

VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?

BF: Ich lebte an dieser Adresse von meiner Geburt an bis zu meiner Ausreise.

VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch auf der Flucht?

BF: Bei meiner Ausreise habe ich 1 bis 2 Tage in Kabul verbracht, dies in einem Hotel, das mir vom Schlepper zur Verfügung gestellt wurde.

VR: Hatte Ihr Dorf noch eine andere Bezeichnung?

BF: Nein.

VR: Warum haben Sie dann am 31.01.2011 angegeben, dass das Dorf XXXX heißen würde?VR: Warum haben Sie dann am 31.01.2011 angegeben, dass das Dorf römisch 40 heißen würde?

BF: Unser Stamm nennt sich XXXX.BF: Unser Stamm nennt sich römisch 40 .

VR: In der Niederschrift wird das ausdrücklich als Dorf bezeichnet und wurde von einem als verlässlich bekannten D übersetzt (AS 13)?

BF: Im Dorf leben 2 Stämme, XXXX und XXXX. Das Dorf und die Moschee heißen beide XXXX, ich gehöre aber dem Stamm der XXXX an.BF: Im Dorf leben 2 Stämme, römisch 40 und römisch 40 . Das Dorf und die Moschee heißen beide römisch 40 , ich gehöre aber dem Stamm der römisch 40 an.

VR: Das erklärt aber nicht, warum Sie XXXX als Dorfbezeichnung genannt haben.VR: Das erklärt aber nicht, warum Sie römisch 40 als Dorfbezeichnung genannt haben.

BF: Ich habe das so nicht angegeben, sondern nur als meinen Stamm.

VR: Am 04.02.2011 wurden Sie gefragt, welche konkreten Schwierigkeiten es in XXXX gegeben hätte und Sie haben auf die Frage geantwortet, ohne darauf hinzuweisen, dass das die falsche Bezeichnung für Ihr Dorf ist (AS 67).VR: Am 04.02.2011 wurden Sie gefragt, welche konkreten Schwierigkeiten es in römisch 40 gegeben hätte und Sie haben auf die Frage geantwortet, ohne darauf hinzuweisen, dass das die falsche Bezeichnung für Ihr Dorf ist (AS 67).

BF: Ich habe angegeben, dass das Dorf und die Moschee XXXX heißen und ich dem Stamm der XXXX angehören würde.BF: Ich habe angegeben, dass das Dorf und die Moschee römisch 40 heißen und ich dem Stamm der römisch 40 angehören würde.

VR: Warum haben Sie am 31.01.2011 angegeben, XXXX geboren zu sein, während Sie später zugegeben haben, bereits XXXX geboren worden zu sein?VR: Warum haben Sie am 31.01.2011 angegeben, römisch 40 geboren zu sein, während Sie später zugegeben haben, bereits römisch 40 geboren worden zu sein?

BF: Der Schlepper, der mich aus dem Iran begleitete, erklärte mir, dass ich ein Alter angeben muss, mit dem ich unter 18 bin, damit ich hier lernen kann, denn das war mein Ziel. Als ich nach Österreich kam, gab ich anfangs XXXX an, später wurde mir erklärt, dass ich, auch wenn ich über 18 bin, hier lernen kann, also korrigierte ich mein Alter.BF: Der Schlepper, der mich aus dem Iran begleitete, erklärte mir, dass ich ein Alter angeben muss, mit dem ich unter 18 bin, damit ich hier lernen kann, denn das war mein Ziel. Als ich nach Österreich kam, gab ich anfangs römisch 40 an, später wurde mir erklärt, dass ich, auch wenn ich über 18 bin, hier lernen kann, also korrigierte ich mein Alter.

Zu den Verwandten

VR: Sind die genannten Verwandten, mit Ausnahme Ihres Vaters, noch am Leben?

BF: Ja.

VR: Wo befinden sich diese?

BF: Sie leben derzeit in Pakistan. Ich weiß nicht genau, wo, weil sie mir das selbst nicht sagen konnten, meine Mutter und meine Brüder sind so wie ich Analphabeten.

VR: Haben Sie eine Telefonnummer von Ihren Verwandten?

BF: Nein, sie rufen mich von einem Internetcafé an. Ich bekomme auch keine Nummer.

VR: Woher wissen Ihre Verwandten Ihre Telefonnummer, wenn Sie sie nicht verständigen konnten?

BF: Das weiß ich selbst nicht, sie werden sie von jemandem bekommen haben. Ich habe auch nicht danach gefragt.

VR: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Ihre Verwandten Ihnen nicht einmal sagen können, in welcher Stadt in Pakistan sie sich aufhalten.

BF: Sie sind Analphabeten, sie können nichts lesen, woher sollen sie wissen, wo sie sich aufhalten? Sie werden auch niemanden gefragt haben.

VR: Woher wissen Sie, dass sie in Pakistan sind?

BF: Das merkt man an den Menschen dort, z.B. an der Polizei, diese unterscheidet sich von der afghanischen Polizei.

BR: Wovon lebt Ihre Mutter?Bundesrat:, Wovon lebt Ihre Mutter?

BF: Sie lebt von dem Geld, das sie zu Hause zurückgelegt hatte.

VR: Und Ihre Brüder auch?

BF: Ja.

VR: Seit wann besteht wieder Kontakt zwischen Ihrer Familie und Ihnen?

BF: Seit eineinhalb Jahren.

VR: Schildern Sie in kurzen Worten, unter Nennung der Verkehrsmittel und längerer Aufenthalte, Ihre Reise von Afghanistan nach Österreich.

BF: Ich bin aus Afghanistan abwechselnd mit dem PKW und zu Fuß schlepperunterstützt in den Iran gekommen und lebte 2 Jahre in XXXX und arbeitete auch. Aus dem Iran wurde ich mit einem Taxi in die Türkei gebracht, und zwar nach Istanbul. Nur kurze Strecken habe ich zu Fuß zurückgelegt. Ich blieb 3 bis 4 Tage in Istanbul. In Istanbul wurde ich in einem LKW versteckt und weiß den Weg bis Österreich nicht mehr.BF: Ich bin aus Afghanistan abwechselnd mit dem PKW und zu Fuß schlepperunterstützt in den Iran gekommen und lebte 2 Jahre in römisch 40 und arbeitete auch. Aus dem Iran wurde ich mit einem Taxi in die Türkei gebracht, und zwar nach Istanbul. Nur kurze Strecken habe ich zu Fuß zurückgelegt. Ich blieb 3 bis 4 Tage in Istanbul. In Istanbul wurde ich in einem LKW versteckt und weiß den Weg bis Österreich nicht mehr.

VR: D.h. Sie sind von Afghanistan direkt in den Iran ausgereist, ist das richtig?

BF: Ja. Ich bin über Pakistan in den Iran gefahren.

VR: Sie sind zuerst in den Iran geschleppt worden, dort waren Sie dann 2 Jahre "frei aufhältig" und dann sind Sie weitergeschleppt worden, ist das richtig?

BF: Ja, das ist richtig.

VR: Wie lange waren Sie bei der 1. Schleppung von Afghanistan in den Iran mit dem Schlepper unterwegs bzw. beim Schlepper?

BF: Zwischen 14 und 17 Tagen.

VR: So lange hat diese Reise gedauert?

BF: Es ist immer wieder vorgekommen, dass wir 2 oder 3 Übernachtungen in den Bergen hatten.

VR: Wo hat diese schlepperunterstützte Reise geendet?

BF: Ich kann nicht genau angeben, bis wohin im Iran die Schlepper mich begleitet haben. Es war auch nicht so, dass sie immer bei uns waren. Sie haben uns Bustickets gekauft, haben uns in den Bus gesetzt, bis wir am Ziel angekommen sind, dort hat uns jemand anderer erwartet.

VR: Hatten Sie während der 1. Schleppung Probleme mit Ihrem Schlepper?

BF: Probleme welcher Art?

VR: Sie sind im Iran angekommen und haben sich freundlich getrennt?

BF: Ja.

VR: Warum haben Sie dann bei der Polizei am 31.01.2011 gesagt, dass man Sie 16 bis 17 Tage festgehalten habe, bis das Geld für die Schleppung bezahlt worden wäre?

BF: Er hat mich nicht festgehalten, ich lebte die ersten 2 Wochen bei ihm, bis ich mich ein bisschen ausgekannt habe.

VR: In welcher Stadt war das?

BF: In XXXX.BF: In römisch 40 .

VR: In der Niederschrift vom 31.01.2011 steht ausdrücklich: In XXXX war ich ca. 16 bis 17 Tage in einer Schlepperunterkunft festgehalten worden. Der Schlepper ließ mich erst dann frei, als das Geld für meine Schleppung kam. (AS 15).VR: In der Niederschrift vom 31.01.2011 steht ausdrücklich: In römisch 40 war ich ca. 16 bis 17 Tage in einer Schlepperunterkunft festgehalten worden. Der Schlepper ließ mich erst dann frei, als das Geld für meine Schleppung kam. (AS 15).

BF: Wie ich zuvor bereits angegeben habe, ich war diese 16 bis 17 Tage im Haus des Schleppers, damit ich mich ein bisschen besser auskenne. Ich wurde aber nicht festgehalten. Das Geld hatte er bereits erhalten.

VR: Wie viel hat die Schleppung in den Iran gekostet?

BF: 600 bis 700 US Dollar, vom Iran bis Österreich 8.000 Dollar.

VR: Woher hatten Sie das Geld für die Schleppungen?

BF: Das Geld hatte ich von zu Hause mitgenommen gehabt. Nachgefragt gebe ich an, ich habe ca. 10.000 Dollar von meiner Mutter mitgenommen gehabt, als ich sie verließ.

BR: Woher hatte die Mutter 10.000 Dollar?Bundesrat:, Woher hatte die Mutter 10.000 Dollar?

BF: Wir hatten Grundstücke, die wir bewirtschaftet haben. Die Ernte wurde verkauft und das Geld hat meine Mutter aufgehoben.

VR: D.h. das Geld war bar zu Hause und Sie konnten es nehmen und einfach die Flucht antreten?

BF: Ja.

VR: Warum haben Sie dann am 04.02.2011 gesagt, dass Sie ein Grundstück verkauft hätten und zu Hause auch etwas Bargeld gehabt hätten?

BF: Nein, das ist gelogen. Das ist ein Fehler der damaligen Dolmetscherin.

VR: Am 31.01.2011 ist ein Dolmetscher verwendet worden, der auch beim AsylGH verwendet wird, weil er verlässlich ist. Am 24.02.2011 wurde auch eine verlässliche Dolmetscherin beigezogen. Auf all meine Vorhalte bezüglich Widersprüche sagen Sie immer nur, dass das ein Fehler des Dolmetschers ist. Das ist im Hinblick auf die Rückübersetzung und die bis vor der Verhandlung nicht erfolgten Protokollrügen nicht nachvollziehbar. Wenn Sie sich in Widersprüche verwickeln, schadet das nicht nur in Bezug auf das gerade gegenständliche Thema, sondern beschädigt auch Ihre persönliche Glaubwürdigkeit. Diese ist allerdings Voraussetzung für die Glaubhaftmachung unbelegter bzw. unbewiesener Behauptungen. Der Verlust der persönlichen Glaubwürdigkeit kann zur Folge haben, dass Ihr Antrag gänzlich abgewiesen und Sie aus Österreich ausgewiesen werden. Ich ermahne Sie daher dringend, die Wahrheit zu sagen.

BF: Ich gebe die Wahrheit an, ich erfinde nichts und habe auch immer die Wahrheit gesagt.

VR: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?

BF: Ein genaues Datum kann ich nicht nennen, ich habe aber 2 Jahre im Iran verbracht und lebe seit mittlerweile 2 Jahren in Österreich, also vor ca. 4 Jahren.

VR: Können Sie die Jahreszeit nennen?

BF: Nein.

VR: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie die Jahreszeit nicht nennen können, insbesondere, da Sie als Landwirt tätig waren.

BF: So viele Probleme und Schwierigkeiten wie ich habe, ist es unmöglich, mich an etwas zu erinnern, das 4 Jahre zurückliegt. Wenn Sie diese Probleme hätten, würden Sie heute nicht mehr wissen, was Sie gestern gegessen haben.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch acht. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:

VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.

BF: Ich habe das am Anfang gesagt und sage es auch heute: Mein Leben war in Afghanistan in Gefahr. Ich wäre dort getötet worden.

VR: Schildern Sie die Gründe, warum Ihr Leben in Afghanistan in Gefahr war.

BF: Nachdem mein Vater und mein Onkel mütterlicherseits getötet wurden, sagte mir meine Mutter, welche Personen dahinterstanden. Sie gehörten zu den Taliban. Ich ging dann zur Polizei und meldete den Vorfall. Kurz darauf verschwanden diese Personen von dort. Nach einiger Zeit belästigten mich ihre Verwandten, weshalb ich zur Polizei gegangen wäre und mich beschwert hätte und dass sie deshalb nicht mehr zurückkommen könnten.

VR: Warum haben Sie am 31.01.2011 gesagt, dass die Amerikaner Ihren Vater getötet hätten (AS 11)?

BF: Nein, das ist nicht richtig, mir wurde das auch bei der 2. Einvernahme vorgehalten. Ich muss mich damals versprochen haben, weil ich verängstigt und nervös war. Mein Vater hatte weder Probleme mit den Amerikanern noch mit der Regierung Karzais.

VR: Warum haben Sie vor dem BAA nie erwähnt, dass Sie die Mörder Ihres Vaters angezeigt hätten und Ihnen deshalb Probleme drohen?

BF: Ich wurde in der Einvernahme diesbezüglich nicht gefragt. Später, als die Beschwerde verfasst wurde, war ich in der Diakonie, dort wurden mir diese Fragen gestellt und ich machte diese Angaben.

VR: Waren Sie dabei, als diese Personen verhaftet wurden oder haben Sie diese lediglich angezeigt?

BF: Ich habe mich nur über sie beschwert.

VR: In der Beschwerdeergänzung vom 18.06.2011 steht ausdrücklich:

"Die Polizei nahm mich als Zeugen an diesen Versammlungsplatz der Taliban mit, wo ich von diesen gesehen wurde. Alle Mitglieder ... wurden verhaftet. ...".

BF: Nach dem Tod meines Vaters und meines Onkels war ich bei der Polizei und beschwerte mich, warum sie nichts unternehmen würden. Danach dürfte die Polizei ihre Arbeit getan haben. Nach einiger Zeit kamen Verwandte dieser Personen und belästigten mich, weshalb ich mich über sie beschwert hätte. Sie müssten das also irgendwie erfahren haben.

VR: Im Schriftsatz vom 18.06.2011 steht, dass die Taliban Sie dort gesehen hätten. Heute haben sie es irgendwie erfahren.

BF: Das habe ich nicht gesagt. Das muss ein Fehler sein.

VR: Im Schriftsatz vom 18.06.2011 steht auch, dass Sie Angst gehabt hätten, etwas zu sagen. Heute sagten Sie, Sie wurden nicht gefragt.

BF: Das ist auch richtig. Ich hatte auch Angst. Aber der tatsächliche Grund ist, dass mir dazu keine Fragen gestellt wurden.

VR: Haben Sie heute alle Ihre Probleme, die Sie in Afghanistan haben, abschließend geschildert?

BF: Ich habe Ihnen meine Probleme geschildert, möchte aber kurz ansprechen, welche Probleme meine Familie in Afghanistan hatte. Im Dorf sind einige Personen zu meiner Mutter gekommen und wollten sie zwangsverheiraten, da sie darauf gehofft haben, dass sie so an unsere Grundstücke und an unser Haus kommen würden. Meine Mutter war jedoch damit nicht einverstanden, auch mein älterer Bruder nicht. Deshalb wurden beide geschlagen und misshandelt. Mein Bruder wurde so verletzt, dass er nicht mehr sprechen konnte. Das wollte mir aber weder meine Mutter noch mein älterer Bruder erzählen, die jüngeren haben mir das erzählt.

VR: Wann war das?

BF: Das muss vor ca. eineinhalb Jahren gewesen sein, seitdem lebt meine Familie in Pakistan. Sie flüchteten kurz nach diesem Vorfall aus Afghanistan.

VR: D.h. ca. im Sommer 2011?

BF: Vor ca. eineinhalb Jahren.

VR: Seit wann haben Sie wieder Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Auch ca. eineinhalb Jahren.

BR: Warum haben Sie das bis jetzt noch nicht mitgeteilt?Bundesrat:, Warum haben Sie das bis jetzt noch nicht mitgeteilt?

BF: Ich wurde danach nicht mehr einvernommen.

BR: Sie haben ja auch am 18.06.2011, ohne Aufforderung, eine Ergänzung der Beschwerde geschickt. Sie hätten ja wieder etwas schreiben können, dies insbesondere da Sie mit Verfahrensanordnung vom 04.07.2011 ausdrücklich aufgefordert worden sind, neue Flucht- oder Verfolgungsgründe aus Eigenem anzugeben?Bundesrat:, Sie haben ja auch am 18.06.2011, ohne Aufforderung, eine Ergänzung der Beschwerde geschickt. Sie hätten ja wieder etwas schreiben können, dies insbesondere da Sie mit Verfahrensanordnung vom 04.07.2011 ausdrücklich aufgefordert worden sind, neue Flucht- oder Verfolgungsgründe aus Eigenem anzugeben?

BF: Ich kann mich nicht daran erinnern, dass für mich eine Beschwerdeergänzung verfasst wurde.

VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?

BF: Das ist offensichtlich, ich werde wahrscheinlich noch am selben Tag getötet. Vor allem deshalb, weil ich diese Leute angezeigt habe.

VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?

BF: Ja.

VR: Heißt das, Sie haben erst nachdem Sie den neg. Bescheid bekommen haben wieder Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Ja, danach.

VR: Hatten Sie im Iran Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Ja, ich wurde einmal auch dort angerufen.

BR: Wissen Sie, wo Ihre Familie da war, war sie noch im Heimatort?Bundesrat:, Wissen Sie, wo Ihre Familie da war, war sie noch im Heimatort?

BF: Das Telefonat dauerte damals vielleicht 2 Minuten, ich habe sie gar nicht gefragt, wo sie sich befinden.

BR: Wer hat damals wen angerufen?Bundesrat:, Wer hat damals wen angerufen?

BF: Sie hatten mich angerufen.

VR: Am afghanischen Handy?

BF: Ich selbst hatte ein Handy mit einer iranischen Sim-Karte, das ich mir im Iran besorgt habe.

VR: Ihre Familie ist 2 Mal in der Lage, Ihre Nummer herauszubekommen, einmal im Iran und einmal in Österreich und trotzdem schaffen sie es nicht einmal, ihren Aufenthaltsort festzustellen?

BF: Ja, sie haben 2 Mal meine Telefonnummer herausbekommen, aber sie verstehen sonst nichts und können daher ihren Aufenthaltsort nicht feststellen. Ich konnte auch Ihre Telefonnummer nicht herausfinden, ich bin ja in Österreich.

VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?

BF: Nein.

Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.

Keine Stellungnahme der Parteien.

Weitere Beweisanträge: keine

Ende der Beweisaufnahme."

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;

Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;

Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 4 2012, Januar 2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.2.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012 und

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.

Mit Schriftsatz vom 28.5.2013 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Bestätigung über die positive Ablegung einer Deutschprüfung auf A1-Niveau vorgelegt.

Über die im Verfahrensgang genannten Beweismittel hinaus wurden solche weder von Amts wegen beigeschafft noch vom Beschwerdeführer vorgelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört und dessen Identität nicht festgestellt.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

Die Staatsangehörigkeit, die Volljährigkeit, die ethnische und konfessionelle Zugehörigkeit sowie das Fehlen von Angehörigen im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von diesen Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese nicht richtig sind, ist seitens des Asylgerichtshofes von diesen Angaben auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 27.02.2013 durchgeführten, im Akt einliegenden Strafregisterauskunft.

II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht hat und diesem eine zur Glaubhaftmachung unbewiesener Angaben notwendige persönliche Glaubwürdigkeit nicht mehr zukommt.

Die beschwerdeführende Partei hat zuletzt vorgebracht, dass sie Afghanistan verlassen habe, da der Vater und der Onkel getötet worden seien, die beide für die Regierung gearbeitet hätten. Da der Beschwerdeführer für die Verhaftung der Mörder gesorgt habe und diese dann verschwunden seien, würden deren Verwandte den Beschwerdeführer nunmehr belästigen. Zuvor hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass die Amerikaner seinen Vater getötet hätten und er von seiner Familie weggeschickt worden sei (Angaben in der Erstbefragung) bzw. dass er als Verwandter von (schon ermordeten) Regierungsbeamten bzw. von für die Regierung arbeitenden Kommandanten von den Taliban verfolgt werden würde (Verfahren vor dem Bundesasylamt). Eine andere den Beschwerdeführer betreffende Verfolgung wurde nicht vorgebracht; allerdings hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof Probleme seiner Mutter mit Dorfbewohnern, die sie zwangsverheiraten hätten wollen und ihre Weigerung nicht akzeptiert hätten, (erstmals) vorgebracht.

Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Einleitend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben hat, dass er im Verfahren vor dem Bundesasylamt Probleme mit einer Dolmetscherin gehabt habe und man ihm die Einvernahmen vor Polizei und Bundesasylamt nicht rückübersetzt habe. Allerdings ist im Hinblick auf die jeweilige Protokollierung der Rückübersetzung, das Fehlen einer diesbezüglichen Protokollrüge und den Umstand, dass vor der Polizei ein gerichtlich beeideter, dem Asylgerichtshof als verlässlich bekannter Dolmetscher zugezogen wurde, nicht davon auszugehen, dass die Niederschriften nicht rückübersetzt wurden. Auch hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 24.2.2011 bestätigt, dass ihm die zuvor aufgenommenen Niederschriften jeweils rückübersetzt wurden und die Protokollierung korrekt gewesen ist. Daher ist die Behauptung der Verständigungsprobleme und der (aktenwidrig) nicht erfolgten Rückübersetzung in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof als (vorgreifende) Erklärung allfälliger Widersprüche, die dem Beschwerdeführer ja auch schon im Bescheid des Bundesasylamtes vorgehalten wurden, zu werten und gemäß § 14 AVG von der Richtigkeit der Protokolle auszugehen.Einleitend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben hat, dass er im Verfahren vor dem Bundesasylamt Probleme mit einer Dolmetscherin gehabt habe und man ihm die Einvernahmen vor Polizei und Bundesasylamt nicht rückübersetzt habe. Allerdings ist im Hinblick auf die jeweilige Protokollierung der Rückübersetzung, das Fehlen einer diesbezüglichen Protokollrüge und den Umstand, dass vor der Polizei ein gerichtlich beeideter, dem Asylgerichtshof als verlässlich bekannter Dolmetscher zugezogen wurde, nicht davon auszugehen, dass die Niederschriften nicht rückübersetzt wurden. Auch hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 24.2.2011 bestätigt, dass ihm die zuvor aufgenommenen Niederschriften jeweils rückübersetzt wurden und die Protokollierung korrekt gewesen ist. Daher ist die Behauptung der Verständigungsprobleme und der (aktenwidrig) nicht erfolgten Rückübersetzung in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof als (vorgreifende) Erklärung allfälliger Widersprüche, die dem Beschwerdeführer ja auch schon im Bescheid des Bundesasylamtes vorgehalten wurden, zu werten und gemäß Paragraph 14, AVG von der Richtigkeit der Protokolle auszugehen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leidet schon insoweit, als dieser in der Erstbefragung angegeben hat, aus dem Dorf "XXXX" zu stammen während er vor dem Asylgerichtshof angab, aus Loghari zu stammen. Die nach Vorhalt des Widerspruches vorgebrachte Erklärung, "XXXX" sei der Stamm des Beschwerdeführers ist insoweit nicht nachvollziehbar, als dieser in der Erstbefragung, die laut Protokoll auch rückübersetzt worden ist, einerseits ausdrücklich "Dorf XXXX" angegeben hat und andererseits Loghari gar nicht erwähnt wird. Schließlich hat der Beschwerdeführer am 31.1.2011 nicht auf den Fehler bezüglich des Namens des Dorfes hingewiesen, als er nach Problemen in "XXXX" gefragt worden ist.

Weiters hat der Beschwerdeführer am 31.1.2011 angegeben, XXXX geboren zu sein, während er im weiteren Verfahren zugegeben hat, bereits XXXX geboren worden zu sein. Zwar wirkt das selbständige Eingeständnis dieser falschen Angaben positiv auf die persönliche Glaubwürdigkeit, sodass diese unwahren Angaben für sich noch nicht den vollständigen Verlust der persönlichen Glaubwürdigkeit begründen könnten, jedoch leidet diese unter den anfänglich falschen Angaben teilweise.Weiters hat der Beschwerdeführer am 31.1.2011 angegeben, römisch 40 geboren zu sein, während er im weiteren Verfahren zugegeben hat, bereits römisch 40 geboren worden zu sein. Zwar wirkt das selbständige Eingeständnis dieser falschen Angaben positiv auf die persönliche Glaubwürdigkeit, sodass diese unwahren Angaben für sich noch nicht den vollständigen Verlust der persönlichen Glaubwürdigkeit begründen könnten, jedoch leidet diese unter den anfänglich falschen Angaben teilweise.

Auch ist dem Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer keinerlei Angaben machen kann, wo sich seine Mutter und seine Geschwister aufhalten würden, da er mit diesen angeblich im telefonischen Kontakt ist. Selbst Analphabeten sind in der Lage zu eruieren, in welcher Stadt sie sich aufhalten - wären sie jedoch hiezu nicht in der Lage, bleibt unerklärlich, warum diese wissen, in Pakistan und nicht in einem anderen Nachbarland Afghanistans zu sein. Auch ist nicht erklärbar, wie der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten zu Stande kam, da einerseits dessen afghanische Handy-Nummer in Österreich nicht funktioniert und andererseits der Beschwerdeführer keine Kontaktdaten der genannten Angehörigen wissen will und auch die Erlangung der Kenntnis seiner Kontaktdaten durch seine Angehörigen nicht erklären konnte. Dies mutet bei einem nach den Angaben des Beschwerdeführers seit eineinhalb Jahren bestehenden Kontakt als eine Maßnahme zur Verhinderung der Überprüfung seiner Angaben an und beeinträchtigt daher auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Auch sind die Schilderungen der Reise des Beschwerdeführers von Afghanistan nach Österreich mit erheblichen Widersprüchen versehen. So gab der Beschwerdeführer vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung am 31.1.2011 an, dass der Schlepper diesen im Iran über etwa 16 oder 17 Tage festgehalten habe, bis der Schlepperlohn bezahlt worden sei während er vor dem Asylgerichtshof trotz entsprechender Nachfrage nach Problemen während der Schleppung einen solchen Vorfall nicht einmal andeutete. Über Vorhalt gab der Beschwerdeführer dann an, lediglich zwei Wochen beim Schlepper freiwillig gewohnt zu haben. Weiters gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 31.1.2011 an, für die Schlepperkosten ein Grundstück verkauft zu haben, während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass seine Familie das Geld in bar zu Hause gehabt hätte. Auch dieser Widerspruch wurde lediglich mit einem Fehler "der damaligen Dolmetscherin" (richtigerweise: des damaligen [gerichtlich beeideten] Dolmetschers) erklärt.

Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof nicht in der Lage war, die Jahreszeit seiner Ausreise aus Afghanistan zu nennen, da davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um ein einmaliges, beeindruckendes Erlebnis gehandelt hat und die Jahreszeiten für den vor der Ausreise als Landwirt arbeitenden Beschwerdeführer immer von erheblicher Wichtigkeit gewesen sein müssen. Unter diesen sich nicht auf das Fluchtvorkommen beziehenden Widersprüchen leidet die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Bei der Beurteilung des Fluchtvorbringens ist vor allem zu berücksichtigen, dass dieses zwei Mal ausgetauscht wurde; nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 31.1.2011 angegeben hat, dass sein Vater von dem Amerikanern (AS 11) und auch sein Onkel getötet worden seien, hat er die Fluchtgeschichte im weiteren Verwaltungsverfahren insoweit ausgetauscht, als sein Vater und sein Onkel als Beamte bzw. Kommandanten für die Regierung gearbeitet hätten und von den nunmehr den Beschwerdeführer als Angehörigen verfolgenden Taliban getötet worden seien. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde dieses Fluchtvorbringen noch erheblich gesteigert, als der Beschwerdeführer angab, für die Verhaftung der Mörder seiner Angehörigen gesorgt zu haben und nunmehr, da diese dann nach der Verhaftung verschwunden seien, würden deren Verwandte den Beschwerdeführer verfolgen.

Dieses Austauschen der Fluchtgeschichte samt der darauffolgenden Steigerung ist vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklärt worden und steht daher schon an sich einer Glaubhaftmachung entgegen. Weiters wurde selbst die Facette, ob der Beschwerdeführer bei der Verhaftung der Mörder anwesend gewesen sei oder nicht, unterschiedlich vorgebracht, da er laut seinen Angaben in der Beschwerdeergänzung vom 18.6.2011 bei der Verhaftung anwesend gewesen sei, laut seinen Angaben in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sei das ausdrücklich nicht der Fall gewesen. Auch dieser Widerspruch zeigt, dass das Fluchtvorbringen nur ein gedankliches Konstrukt ohne Bezug zur historischen Realität ist.

Wegen der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit und mangels eines hinreichend widerspruchsfreien Vorbringens hat der Beschwerdeführer die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.

Zum Vorbringen hinsichtlich der seiner Mutter drohenden Zwangsverheiratung ist auszuführen, dass nicht verständlich ist, warum der Beschwerdeführer diese und die daraus resultierenden Probleme nicht nach Kenntniserlangung von sich aus dem Asylgerichtshof mitgeteilt hat, zumal die beschwerdeführende Partei am 18.6.2011 (wohl mit Hilfe des Rechtsberaters) eine Beschwerdeergänzung verfasst hat und in dieser neue Aspekte seines Vorbringens nachgereicht hat und des weiteren mit Verfahrensanordnung vom 4.7.2011 ausdrücklich aufgefordert wurde, allfällige neue Fluchtgründe aus eigenem vorzubringen und jedenfalls schon zu dieser Zeit vom Bestehen der neuen Gründe erfahren haben will. Auch in der freien Schilderung seiner Fluchtgründe vor dem Asylgerichtshof fand dieses Vorbringen keine Erwähnung, erst am Ende der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (in der dem Beschwerdeführer viele Widersprüche vorgehalten worden waren und er daher von einer fehlenden Glaubhaftmachung seines Vorbringens ausgehen musste) wurde dieses Fluchtvorbringen erwähnt. Schließlich ist mangels Kontaktdaten seiner Mutter auch deren Befassung (etwa durch einen Sachverständigen) zu diesem Vorbringen nicht möglich, sodass mangels persönlicher Glaubwürdigkeit und auf Grund des erst sehr späten Vorbringens dieses neuen Vorbringensteils dieser nicht als glaubhaft gemacht anzusehen ist.

II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie oben festgestellt wurde - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff, insbesondere S. 133 f) und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 122 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe - der größten in Afghanistan (Home Office, S. 132) - oder Religionsgemeinschaft - der etwa 80 % der Afghanen angehören (Home Office, S. 122) - einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:

1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Das ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

2. Festgestellt wird, dass in Afghanistan nicht eine solche Situation herrscht, in der für jedermann ein reales Risiko besteht, einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu unterliegen.2. Festgestellt wird, dass in Afghanistan nicht eine solche Situation herrscht, in der für jedermann ein reales Risiko besteht, einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu unterliegen.

Zur Sicherheits- und Versorgungslage ist zu Afghanistan auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010Zur Sicherheits- und Versorgungslage ist zu Afghanistan auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010

[Nr. 23505/09], Z. 52 [aus dem Urteil: "... 52. Whilst being aware[Nr. 23505/09], Ziffer 52, [aus dem Urteil: "... 52. Whilst being aware

of the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr. 48839/09], Z. 55 [aus demof the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr. 48839/09], Ziffer 55, [aus dem

Urteil: "... 55. In considering whether the applicant has

established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Weiters ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Verfahren S.H.H. gegen Vereinigtes Königreich mit Urteil vom 29. Jänner 2013, Nr. 60367/10 abermals nicht davon ausgegangen, dass in Afghanistan eine solche Situation besteht, in der jedermann einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK unterliegen würde; dies wurde auch vom dortigen Beschwerdeführerestablished that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Weiters ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Verfahren S.H.H. gegen Vereinigtes Königreich mit Urteil vom 29. Jänner 2013, Nr. 60367/10 abermals nicht davon ausgegangen, dass in Afghanistan eine solche Situation besteht, in der jedermann einem realen Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK unterliegen würde; dies wurde auch vom dortigen Beschwerdeführer

nicht vorgebracht [aus dem Urteil: ... 79. The Court further

observes that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. Indeed, the applicant did not dispute the findings of the AIT's previous country guidance determination GS (set out at paragraphs 28-29 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. ...]. Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft; dies deshalb, da hinsichtlich "unauffälliger" Bürger (im Sinne von nicht regimefeindlich eingestellten Personen) insbesondere in Bezug auf die in Regierungshand befindlichen Städte keine Berichte vorliegen, die auf systematische Folter oder Polizeigewalt hindeuten würden. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass die staatlichen Stellen durchaus zu Art. 2, 3 EMRK widersprechenden Mitteln greifen, jedoch werden diese nicht willkürlich eingesetzt, sondern gegen Personen, die als Regimegegner oder Oppositionelle in das Blickfeld der Behörden geraten sind. Dies ist aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen.observes that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. Indeed, the applicant did not dispute the findings of the AIT's previous country guidance determination GS (set out at paragraphs 28-29 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. ...]. Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft; dies deshalb, da hinsichtlich "unauffälliger" Bürger (im Sinne von nicht regimefeindlich eingestellten Personen) insbesondere in Bezug auf die in Regierungshand befindlichen Städte keine Berichte vorliegen, die auf systematische Folter oder Polizeigewalt hindeuten würden. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass die staatlichen Stellen durchaus zu Artikel 2, 3, EMRK widersprechenden Mitteln greifen, jedoch werden diese nicht willkürlich eingesetzt, sondern gegen Personen, die als Regimegegner oder Oppositionelle in das Blickfeld der Behörden geraten sind. Dies ist aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen.

Auch ist insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht, dass sich die Annahme, praktisch jede Zivilperson würde einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegen, rechtfertigen ließe; dies ergibt sich etwa aus dem Bericht des U.K. Home Office, S. 49 ff, aber etwa auch aus dem ANSO-Bericht (hinsichtlich Kabuls) und dem aus der Berichterstattung über die Medien und der Erfahrung aus in zahlreichen anderen Verfahren hervorgekommenen Amtswissens.

Darauf, dass es in Afghanistan zu willkürlichen (formal gesetzmäßigen) Hinrichtungen kommt, gibt es keinen Hinweis.

3. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in eine existenzgefährdende Situation zu kommen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das oben genannte Herkunftsgebiet sicher erreichen kann.

Wie sich aus den unter II.2. dargestellten Widersprüchen zum Reiseweg und zum Heimatort des Beschwerdeführers sowie zum Aufenthaltsort von dessen nächsten Angehörigen ergibt, hat der Beschwerdeführer eine Überprüfung der Situation des aus seinem Verschulden nicht feststellbaren Herkunftsortes bzw. eine Einschätzung seiner Situation nach seiner Rückkehr - weder kann das Bestehen eines sozialen Netzes noch können andere Indikatoren, die eine Einschätzung der Folgen seiner Rückkehr ermöglichen würden, überprüft werden - schuldhaft unmöglich gemacht. Daher hat er weder das reale Risiko nach seiner Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation zu kommen noch in ein Bürgerkriegsgebiet rückkehren zu müssen noch die mangelnde (zumutbare) Erreichbarkeit seines Herkunftsortes glaubhaft gemacht.Wie sich aus den unter römisch zwei.2. dargestellten Widersprüchen zum Reiseweg und zum Heimatort des Beschwerdeführers sowie zum Aufenthaltsort von dessen nächsten Angehörigen ergibt, hat der Beschwerdeführer eine Überprüfung der Situation des aus seinem Verschulden nicht feststellbaren Herkunftsortes bzw. eine Einschätzung seiner Situation nach seiner Rückkehr - weder kann das Bestehen eines sozialen Netzes noch können andere Indikatoren, die eine Einschätzung der Folgen seiner Rückkehr ermöglichen würden, überprüft werden - schuldhaft unmöglich gemacht. Daher hat er weder das reale Risiko nach seiner Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation zu kommen noch in ein Bürgerkriegsgebiet rückkehren zu müssen noch die mangelnde (zumutbare) Erreichbarkeit seines Herkunftsortes glaubhaft gemacht.

4. Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einem reales Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Mangels der (vom Beschwerdeführer verschuldeten) Verunmöglichung der Feststellung seines Herkunftsgebietes kann die dortige Situation nicht eingeschätzt werden, sodass ein reales Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein, nicht glaubhaft gemacht wurde.

Schließlich besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dassrömisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass

der Beschwerdeführer spätestens am 31.1.2011 rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist, seitdem lediglich ein vorübergehendes, auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht hat und Österreich seit diesem Zeitpunkt nicht verlassen hat;

der Beschwerdeführer alltagtaugliches Deutsch spricht;

der Beschwerdeführer keiner rechtmäßigen Arbeit im Bundesgebiet nachgeht;

der Beschwerdeführer in Österreich weder Freunde noch Angehörige hat;

der Beschwerdeführer - von Deutschkursen abgesehen - keine sozialen und/oder kulturellen Institutionen oder Vereine besucht;

das Verfahren des Beschwerdeführers seit dem 31.1.2011 anhängig ist und die Verzögerung in der Entscheidungsfindung nicht dem Beschwerdeführer anzulasten ist und

keine sonstige Bindung des Beschwerdeführers an das Bundesgebiet erkannt werden kann.

Das ergibt sich alles aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 31.1.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 31.1.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 7.6.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 20.6.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

In Afghanistan herrscht nicht eine solche Lage, dass jedermann einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK bzw. den sonstigen der oben genannten Rechte unterliegt.In Afghanistan herrscht nicht eine solche Lage, dass jedermann einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK bzw. den sonstigen der oben genannten Rechte unterliegt.

Daher hat der Beschwerdeführer, so er subsidiären Schutz erlangen will, das reale Risiko einer Verletzung dieser Rechte glaubhaft zu machen. Weder ist es dem Beschwerdeführer gelungen, das reale Risiko einer (allenfalls auch nicht asylrelevanten) Verfolgung glaubhaft zu machen noch, dass er im Falle der Rückkehr einem realen Risiko unterliegen würde, in eine hoffnungslose Lage zu kommen oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Mangels einer schweren, aktuellen Erkrankung ist auch die allenfalls nicht hinreichende Krankenversorgung in Afghanistan diesbezüglich nicht von Belang. Da der Beschwerdeführer somit ein reales Risiko einer Verletzung seiner oben genannten Rechte für den Fall einer Rückbringung nach Afghanistan nicht glaubhaft gemacht hat und auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Daher hat der Beschwerdeführer, so er subsidiären Schutz erlangen will, das reale Risiko einer Verletzung dieser Rechte glaubhaft zu machen. Weder ist es dem Beschwerdeführer gelungen, das reale Risiko einer (allenfalls auch nicht asylrelevanten) Verfolgung glaubhaft zu machen noch, dass er im Falle der Rückkehr einem realen Risiko unterliegen würde, in eine hoffnungslose Lage zu kommen oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Mangels einer schweren, aktuellen Erkrankung ist auch die allenfalls nicht hinreichende Krankenversorgung in Afghanistan diesbezüglich nicht von Belang. Da der Beschwerdeführer somit ein reales Risiko einer Verletzung seiner oben genannten Rechte für den Fall einer Rückbringung nach Afghanistan nicht glaubhaft gemacht hat und auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Jänner 2011, also seit mehr als zwei aber weniger als drei Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Mangels in Österreich bestehender freundschaftlicher Beziehungen sowie des Fehlens von Verwandten in Österreich und mangels einer erkennbaren Integration in die österreichische Gesellschaft - es werden, von Deutschkursen abgesehen, keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht - ist, selbst unter Berücksichtigung der alltagstauglichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, nicht zu erkennen, dass dessen Interessen schwerer wiegen als die staatlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Bereich des Fremden- und Einwanderungswesens. Schließlich verfügt die beschwerdeführende Partei nicht über ein über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der geltenden Fassung) liegendes, regelmäßiges und legales Einkommens und waren sonstige Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich nicht zu sehen.Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Jänner 2011, also seit mehr als zwei aber weniger als drei Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Mangels in Österreich bestehender freundschaftlicher Beziehungen sowie des Fehlens von Verwandten in Österreich und mangels einer erkennbaren Integration in die österreichische Gesellschaft - es werden, von Deutschkursen abgesehen, keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht - ist, selbst unter Berücksichtigung der alltagstauglichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, nicht zu erkennen, dass dessen Interessen schwerer wiegen als die staatlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Bereich des Fremden- und Einwanderungswesens. Schließlich verfügt die beschwerdeführende Partei nicht über ein über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der geltenden Fassung) liegendes, regelmäßiges und legales Einkommens und waren sonstige Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich nicht zu sehen.

Darüber hinaus ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass auch diesbezüglich zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat und dort bzw. in einem Nachbarland Afghanistans ihre Verwandten leben.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:

B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretende lange Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

III.5. Es ist nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.5. Es ist nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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