TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/3 B6 406675-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §66
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

Zl. B6 406.675-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2013, Zl. 13 05.651 EAST -Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2013, Zl. 13 05.651 EAST -Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i. d.g.F. und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i. d.g.F. und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F. abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist algerischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist muslimischen Glaubens, war im Herkunftsstaat zuletzt wohnhaft in Algier, reiste im September 2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2008 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist algerischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist muslimischen Glaubens, war im Herkunftsstaat zuletzt wohnhaft in Algier, reiste im September 2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2008 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Einvernahme bei einem fremdenpolizeilichen Referat einer Bundespolizeidirektion am 29.09.2008 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache unter anderem vor, dass er in Algerien zusammen mit seinem Bruder ein Kind überfahren hätte, welches durch den Unfall gestorben wäre. Da sein Bruder der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei, stehe diesem eine Gerichtsverhandlung bevor. Der Bruder stehe in Algerien unter Polizeischutz. Der Beschwerdeführer habe aus Angst vor der Familie des Kindes sein Herkunftsland verlassen.

Auch im Asylverfahren begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung mit der Furcht vor der Familie des verstorbenen Kindes. Dazu brachte er im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache im Wesentlichen vor, dass sein Bruder im Sommer 2008 mit normaler Geschwindigkeit auf einer Straße gefahren sei, als ein etwa zwölf Jahre alter Bub unerwartet auf die Straße gelaufen sei. Das Kind wäre bei dem Unfall verstorben. Der Beschwerdeführer sei der Beifahrer gewesen. Als die Eltern des Kindes ihnen Blutrache geschworen hätten, habe der Beschwerdeführer in Panik Hals über Kopf sein Herkunftsland verlassen. Dies sei vor drei Monaten gewesen. Sein Bruder sei eingesperrt worden. Seit sein Bruder wieder frei wäre, verstecke sich dieser bis zur Verhandlung. Sie seien nicht Schuld am Unfall gewesen, doch würde die Familie des toten Buben sie sicher umbringen. Der Beschwerdeführer konnte keine Personaldokumente vorlegen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2009, Zl. 08 09.196 - BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt ging in seiner Begründung im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2009, Zl. 08 09.196 - BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt ging in seiner Begründung im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus.

Der Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt und am 12.02.2009 rechtskräftig.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 24.04.2009 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.04.2009 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen wie bisher vor, dass er die Rache der Familie des überfahrenen Kindes befürchte. Das Kind sei zwei Tage nach dem Unfall verstorben. Sein Bruder sei in der Zwischenzeit vom Gericht schuldig gesprochen worden. Nach der Freilassung aus dem Gefängnis sei sein Bruder von der Familie des verstorbenen Kindes verprügelt worden. Außerdem würden die Eltern des Kindes zu Terroristen zählen. Der Beschwerdeführer halte sich seit September 2008 durchgehend in Österreich auf. Im Herkunftsland würden sich seine Eltern und sein Bruder aufhalten.

Dem Beschwerdeführer wurde am 29.04.2009 seitens des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Dem Beschwerdeführer wurde am 29.04.2009 seitens des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

In einer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 05.05.2009 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache sowie eines Rechtsberaters dazu befragt, weshalb er trotz seines bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahrens neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, vor: "Ich ersuche um Schutz beim österreichischen Staat. Ich möchte, dass man mir hier hilft, eine Aufenthaltsberechtigung gewährt, sodass ich hier arbeiten kann." Bei einer Ausweisung habe er Angst um sein Leben. Er habe Angst vor den Leuten, die ihn bedroht hätten. In Österreich lebe er zum Teil von einer Hilfsorganisation und der Unterstützung verschiedener Freunde. Er stehe über seinen Cousin, der in Algerien ein Telefon habe, im Kontakt mit seiner Familie. In Österreich würden sich keine Familienangehörigen aufhalten. Er habe bislang auch keinen Deutschkurs besucht und spreche auch nicht Deutsch.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2009, Zl. 05 04.882 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2009, Zl. 05 04.882 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, Zl. A4 406.675-1/2009/2E, in allen Spruchpunkten abgewiesen.

1.3. Am 30.04.2013 stellte der Beschwerdeführer - aus Norwegen ins Bundesgebiet übernommen - seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.05.2013 begründete der Beschwerdeführer seine neuerliche Antragstellung im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache wie folgt: "Da ich am 30.04.2013 überstellt wurde und nach Algerien nicht zurückkehren möchte." Er habe Österreich im Jänner 2013 verlassen, da er hier keine Möglichkeit gehabt habe, einer Beschäftigung nachzugehen. Er habe in einem anderen Land eine Existenz aufbauen wollen. Er sei aber von den norwegischen Behörden nach Österreich rücküberstellt worden. Die Frage, ob er neue Gründe habe, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich, und gab dazu an, dass er Ende 2008 in einem Auto unterwegs gewesen sei, das von seinem Bruder gelenkt worden sei. Dabei sei ein Junge von ihnen überfahren worden und ums Leben gekommen. Die Familienangehörigen des Opfers würden sich am Beschwerdeführer und dessen Bruder rächen wollen. Aus Angst um ihr Leben sei der Beschwerdeführer mit seinem Bruder aus Algerien geflohen (vgl. As 59). Da sein Leben in Algerien durch Blutrache gefährdet sei, könne er nicht zurückkehren. Deshalb suche er neuerlich um Asyl an. Er habe Angst, dass er von den Angehörigen des Unfallopfers getötet werde. Nachgefragt, gab er an, keine neuen Gründe zu haben. Seine Deutschkenntnisse schätzte der Beschwerdeführer als "schlecht" ein (vgl. As 29).In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.05.2013 begründete der Beschwerdeführer seine neuerliche Antragstellung im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache wie folgt: "Da ich am 30.04.2013 überstellt wurde und nach Algerien nicht zurückkehren möchte." Er habe Österreich im Jänner 2013 verlassen, da er hier keine Möglichkeit gehabt habe, einer Beschäftigung nachzugehen. Er habe in einem anderen Land eine Existenz aufbauen wollen. Er sei aber von den norwegischen Behörden nach Österreich rücküberstellt worden. Die Frage, ob er neue Gründe habe, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich, und gab dazu an, dass er Ende 2008 in einem Auto unterwegs gewesen sei, das von seinem Bruder gelenkt worden sei. Dabei sei ein Junge von ihnen überfahren worden und ums Leben gekommen. Die Familienangehörigen des Opfers würden sich am Beschwerdeführer und dessen Bruder rächen wollen. Aus Angst um ihr Leben sei der Beschwerdeführer mit seinem Bruder aus Algerien geflohen vergleiche As 59). Da sein Leben in Algerien durch Blutrache gefährdet sei, könne er nicht zurückkehren. Deshalb suche er neuerlich um Asyl an. Er habe Angst, dass er von den Angehörigen des Unfallopfers getötet werde. Nachgefragt, gab er an, keine neuen Gründe zu haben. Seine Deutschkenntnisse schätzte der Beschwerdeführer als "schlecht" ein vergleiche As 29).

Beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 08.05.2013 im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache neuerlich dazu befragt, weshalb er einen neuen Antrag gestellt habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich brauche eine Aufenthaltstitel, ich möchte etwas für mein Leben tun." Zu neuen Gründen befragt, gab der Beschwerdeführer an (vgl. As 119): "Mein neuer Grund ist derselbe wie damals, welchen ich bereits angegeben habe. Wegen der Rückkehr sind es auch dieselben Befürchtungen. Ich habe nichts Neues. Warum sollte ich etwas ändern?" Auf die Mitteilung, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich habe Österreich verlassen, ich bin nach Norwegen gereist. Ich habe dort etwas gearbeitet. Ich wurde aufgegriffen. Gemäß Dublin Vereinbarung bin ich nach Österreich überstellt worden. Jetzt bin ich da. Ich wollte ja nicht mehr nach Österreich. Österreich hat für mich zugestimmt. Darum bitte ich um eine Lösung, um eine Karte, damit ich arbeiten gehen kann. Ich bin ja ein Mensch mit meinen Bedürfnissen. Ich sehe es so, wenn Österreich zustimmt, dann soll es mir auch helfen." In Österreich würden sich weder Familienangehörige, Verwandte noch eine Lebensgefährtin aufhalten. Zu seinen Familienangehörigen in Algerien habe der Beschwerdeführer zuletzt vor etwa drei oder vier Monaten Kontakt gehabt. In Algerien würden sich seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern aufhalten (vgl. As 117). Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinen Deutschkurs besucht, aber etwas Deutsch gelernt. Einer legalen Erwerbstätigkeit sei er in Österreich nicht nachgegangen.Beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 08.05.2013 im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache neuerlich dazu befragt, weshalb er einen neuen Antrag gestellt habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich brauche eine Aufenthaltstitel, ich möchte etwas für mein Leben tun." Zu neuen Gründen befragt, gab der Beschwerdeführer an vergleiche As 119): "Mein neuer Grund ist derselbe wie damals, welchen ich bereits angegeben habe. Wegen der Rückkehr sind es auch dieselben Befürchtungen. Ich habe nichts Neues. Warum sollte ich etwas ändern?" Auf die Mitteilung, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich habe Österreich verlassen, ich bin nach Norwegen gereist. Ich habe dort etwas gearbeitet. Ich wurde aufgegriffen. Gemäß Dublin Vereinbarung bin ich nach Österreich überstellt worden. Jetzt bin ich da. Ich wollte ja nicht mehr nach Österreich. Österreich hat für mich zugestimmt. Darum bitte ich um eine Lösung, um eine Karte, damit ich arbeiten gehen kann. Ich bin ja ein Mensch mit meinen Bedürfnissen. Ich sehe es so, wenn Österreich zustimmt, dann soll es mir auch helfen." In Österreich würden sich weder Familienangehörige, Verwandte noch eine Lebensgefährtin aufhalten. Zu seinen Familienangehörigen in Algerien habe der Beschwerdeführer zuletzt vor etwa drei oder vier Monaten Kontakt gehabt. In Algerien würden sich seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern aufhalten vergleiche As 117). Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinen Deutschkurs besucht, aber etwas Deutsch gelernt. Einer legalen Erwerbstätigkeit sei er in Österreich nicht nachgegangen.

Nach einer Rechtsberatung des Beschwerdeführers am 14.05.2013 fand am 15.05.2013 erneut eine Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, wo dem Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache sowie seiner Rechtsberaterin noch einmal Gelegenheit geboten wurde, zu der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab dazu lediglich an, dass er nicht verstehe, warum sein Antrag abgelehnt werde, wobei er diesbezüglich von der Rechtsberaterin informiert wurde. Neue Gründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Der Beschwerdeführer habe sich im gegenständlichen Verfahren bezüglich seiner Fluchtgründe zur Gänze auf die Angaben gestützt, die er bereits im Vorverfahren getätigt habe. Was die weiteren und gemäß § 8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, sei anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens - weder im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsland - entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe. Insgesamt sei sohin für das Bundesasylamt kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar gewesen.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), und wies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Der Beschwerdeführer habe sich im gegenständlichen Verfahren bezüglich seiner Fluchtgründe zur Gänze auf die Angaben gestützt, die er bereits im Vorverfahren getätigt habe. Was die weiteren und gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, sei anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens - weder im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsland - entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe. Insgesamt sei sohin für das Bundesasylamt kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar gewesen.

1.4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Fall - unter Verweis auf das bisher Vorgebrachte - der Sachverhalt entscheidend verändert hätte und - wie bereits mündlich dargelegt - von nova producta auszugehen gewesen sei, weshalb von einer Identität der Sache nicht gesprochen werden könne und die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG unzulässig und rechtswidrig sei. Bei einer Abschiebung nach Algerien drohe dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner in der EMRK verankerten Grundrechte, insbesondere Art. 3 bzw. 2 EMRK. Es werde daher beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiters wurde beantragt, dem Beschwerdeführer "gemäß § 66 AsylG 2005 i.V.m Art. 15 Verfahrens-RL und § 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union" einen Rechtsberater beizugeben. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" in § 66 Abs. 1 AsylG 2005 keine Deckung im Wortlaut des Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 1.12.2005 (Verfahrens-RL) finde.1.4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Fall - unter Verweis auf das bisher Vorgebrachte - der Sachverhalt entscheidend verändert hätte und - wie bereits mündlich dargelegt - von nova producta auszugehen gewesen sei, weshalb von einer Identität der Sache nicht gesprochen werden könne und die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG unzulässig und rechtswidrig sei. Bei einer Abschiebung nach Algerien drohe dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner in der EMRK verankerten Grundrechte, insbesondere Artikel 3, bzw. 2 EMRK. Es werde daher beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiters wurde beantragt, dem Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 15, Verfahrens-RL und Paragraph 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union" einen Rechtsberater beizugeben. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" in Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 keine Deckung im Wortlaut des Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 1.12.2005 (Verfahrens-RL) finde.

1.5. Mit Urteil eines Landesgerichts vom September 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgiftdelikten gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 (1. und 2. Fall) und 28a Abs. 1 (5. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.1.5. Mit Urteil eines Landesgerichts vom September 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgiftdelikten gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1. und 2. Fall) und 28a Absatz eins, (5. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zu Spruchpunkt I:

2.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache:

2.1.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.1.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

2.1.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.1.2. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).

Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsbescheid der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2009, Zl. 08 09.196 - BAG, heranzuziehen.

2.1.3. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).2.1.3. Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).

2.1.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.1.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wie das Bundesasylamt zutreffend feststellte, bezog sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich auf das Vorbingen, das er bereits zur Begründung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz im Jahr 2008 geltend gemacht hat. Trotz wiederholten Nachfragens wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich kein einziger relevanter Vorfall genannt, der nicht schon während des ersten Asylverfahrens bestanden hätte. Sein damaliges Vorbringen wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamts vom 24.03.2010, Zl. 09 02.078-BAW, für unglaubwürdig erachtet. Der Vollständigkeit halber ist noch hinzuzufügen, dass der Umstand, dass sich offenbar vier Brüder des Beschwerdeführers unbeschadet im Herkunftsland aufhalten können und auch dem Bruder, der das Auto gelenkt hätte und den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers zufolge im Herkunftsland verblieben wäre, gleichfalls nichts zugestoßen ist, auch keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Blutrachebedrohung erkennen lässt.

Für die nicht weiter begründete Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach der Sachverhalt sich entscheidend verändert hätte und von "nova producta" auszugehen wäre, findet sich im Akteninhalt kein Anhaltspunkt.

Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würde. Angesichts der vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte liegen auch keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im Februar 2009 eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen, der der arabischen Volksgruppe angehört, im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre (vgl. etwa AsylGH vom 18.04.2013, Zl. B5 426.401-1/2012/6E). Gegenteiliges wurde aber auch vom Beschwerdeführer weder im Verfahren beim Bundesasylamt noch in der Beschwerdeschrift behauptet. Zudem sind auch keine seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens neu hinzugetretene Umstände hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Situation geraten würde.Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Artikel 2, oder 3 EMRK stehen würde. Angesichts der vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte liegen auch keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im Februar 2009 eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen, der der arabischen Volksgruppe angehört, im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre vergleiche etwa AsylGH vom 18.04.2013, Zl. B5 426.401-1/2012/6E). Gegenteiliges wurde aber auch vom Beschwerdeführer weder im Verfahren beim Bundesasylamt noch in der Beschwerdeschrift behauptet. Zudem sind auch keine seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens neu hinzugetretene Umstände hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Situation geraten würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet.

2.2. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i. d.g.F.):2.2. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i. d.g.F.):

2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.2.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

2.2.2. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer, der laut eigenen Angaben im September 2008 illegal ins Bundesgebiet einreiste, war zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund wiederholter Anträge auf internationalen Schutz, die sich letztlich immer wieder als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Im Herkunftsland halten sich hingegen die Eltern, sowie vier Brüder und zwei Schwestern auf, wobei auch der Kontakt zu den Familienangehörigen über die Jahre nicht verlorengegangen ist. Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers können selbst unter Mitberücksichtigung der Aufenthaltsdauer, allfälliger Deutschkenntnisse und eines Freundes- und Bekanntenkreises keine annähernd hinreichenden Anhaltspunkte für eine gute Integration erkannt werden (vgl. VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH vom 14.06.2007, Zl. 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533).2.2.2. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer, der laut eigenen Angaben im September 2008 illegal ins Bundesgebiet einreiste, war zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund wiederholter Anträge auf internationalen Schutz, die sich letztlich immer wieder als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Im Herkunftsland halten sich hingegen die Eltern, sowie vier Brüder und zwei Schwestern auf, wobei auch der Kontakt zu den Familienangehörigen über die Jahre nicht verlorengegangen ist. Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers können selbst unter Mitberücksichtigung der Aufenthaltsdauer, allfälliger Deutschkenntnisse und eines Freundes- und Bekanntenkreises keine annähernd hinreichenden Anhaltspunkte für eine gute Integration erkannt werden vergleiche VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu Paragraph 66, Absatz eins, FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH vom 14.06.2007, Zl. 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533).

Somit kann unter Abwägung aller im konkreten Fall vorliegenden besonderen Umständen nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, zu geben ist. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat war somit auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zulässig und geboten.Somit kann unter Abwägung aller im konkreten Fall vorliegenden besonderen Umständen nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, zu geben ist. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat war somit auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zulässig und geboten.

3. Zu Spruchpunkt II.:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

3.1.1. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.3.1.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

3.1.2. Artikel 15 Verfahrens-RL lautet:

"Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Asylbewerbern, auf eigene Kosten in wirksamer Weise einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater in Fragen ihres Asylantrags zu konsultieren.

(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird

für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oderfür die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel römisch fünf und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder

für Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, und/oder

für Rechtsberater oder sonstige Berater, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und/oder Vertretung von Asylbewerbern bestimmt wurden, und/oder

bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.

(4) Vorschriften über die Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung können von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(5) Ferner können die Mitgliedstaaten

a) für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;

b) vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.

(6) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Ausgaben ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Gewährung solcher Leistungen aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde."

3.1.3. Aus den Materialien zum AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP) ergibt sich, dass § 66 AsylG 2005 der Umsetzung des Art. 15 der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:3.1.3. Aus den Materialien zum AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass Paragraph 66, AsylG 2005 der Umsetzung des Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:

"Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der 'Flüchtlingsberater' in 'Rechtsberater' in § 66 AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP) der Anpassung an die Terminologie der Art. 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie.""Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der 'Flüchtlingsberater' in 'Rechtsberater' in Paragraph 66, AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode der Anpassung an die Terminologie der Artikel 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie."

3.1.4. Nach der mit VfSlg. 14.391/1995 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354/1998 und 16.737/2002), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Art. 4 Abs. 3 EUV iVm Art. 288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.3.1.4. Nach der mit VfSlg. 14.391 aus 1995, beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354 aus 1998, und 16.737 aus 2002,), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Artikel 4, Absatz 3, EUV in Verbindung mit Artikel 288, AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.

3.2. Da unzweifelhafter Weise nicht gesagt werden kann, dass es jeder Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache an der Erfolgsaussicht fehlen würde (vgl. allein die Problematik der sog. "sur place"-Flüchtlinge), ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" in § 66 Abs.1 AsylG 2005 zwecks Vermeidung der Verletzung von Unionsrecht dergestalt zu reduzieren, dass nur in Verfahren über aussichtlose Folgeanträge dem Asylwerber kein Rechtberater zur Seite zu stellen ist. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem zuvor Gesagten jedoch klar, dass der gegenständliche Folgeantrag aussichtslos war. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass die in der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 15.05.2013 beigezogene Rechtsberaterin auf Stellungnahmen sowie Anträge verzichtete. Das Bundesasylamt hat daher zu Recht von der Beigebung eines Rechtsberaters abgesehen.3.2. Da unzweifelhafter Weise nicht gesagt werden kann, dass es jeder Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache an der Erfolgsaussicht fehlen würde vergleiche allein die Problematik der sog. "sur place"-Flüchtlinge), ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" in Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zwecks Vermeidung der Verletzung von Unionsrecht dergestalt zu reduzieren, dass nur in Verfahren über aussichtlose Folgeanträge dem Asylwerber kein Rechtberater zur Seite zu stellen ist. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem zuvor Gesagten jedoch klar, dass der gegenständliche Folgeantrag aussichtslos war. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass die in der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 15.05.2013 beigezogene Rechtsberaterin auf Stellungnahmen sowie Anträge verzichtete. Das Bundesasylamt hat daher zu Recht von der Beigebung eines Rechtsberaters abgesehen.

4. Angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigt sich ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach § 37 Abs. 1 AsylG.4. Angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigt sich ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 37, Absatz eins, AsylG.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, Identität der Sache, Interessensabwägung, non refoulement, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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