TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/3 B3 429226-1/2012

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Veröffentlicht am 03.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

Zlen. B3 429.226-1/2012/3E

B3 429.227-1/2012/3E

B3 429.229-1/2012/3E

B3 429.228-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) der XXXX, (2.) des XXXX, (3.) des XXXX und (4.) der XXXX, alle afghanischer Staatsangehöriger, gegen die Spruchteile I. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 30. August 2012, Zlen. (1.) 11 13.444-BAG, (2.) 11 13.455-BAG, (3.) 11 13.456-BAG und (4.) 11 13.457-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) der römisch 40 , (2.) des römisch 40 , (3.) des römisch 40 und (4.) der römisch 40 , alle afghanischer Staatsangehöriger, gegen die Spruchteile römisch eins. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 30. August 2012, Zlen. (1.) 11 13.444-BAG, (2.) 11 13.455-BAG, (3.) 11 13.456-BAG und (4.) 11 13.457-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird stattgegeben und NXXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben und NXXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) sind afghanische Staatsbürger und Angehörige der Volksgruppe der Hazara schiitischen Glaubens. Am 8. November 2011 brachten sie Anträge auf internationalen Schutz ein.

2. Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes - für sich und ihre Kinder - im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe psychische Probleme, könne der Einvernahme aber ohne Probleme folgen. Sie sei etwa 30 Jahre alt und in "XXXX" geboren. Sie habe keine Schulausbildung und könne weder lesen noch schreiben. Ihre Eltern, ihre vier Brüder und zwei ihrer Schwestern lebten nach wie vor in ihrem Herkunftsort. Eine weitere Schwester lebe in XXXX. Den Aufenthalt ihres Ehemannes kenne sie nicht, vermutlich sei er in Griechenland. Zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland befragt, gab sie "XXXX" an und meinte dann, dass vor zwei Jahren von dort auch ihre Ausreise begonnen habe. Damals habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und den Zweit- und Drittbeschwerdeführern zu Fuß die Grenze zum Iran überquert; dort hätten sie sich etwa sechs Monate aufgehalten. Danach seien sie in die Türkei weiter gereist, wo die Viertbeschwerdeführerin geboren worden sei. Vor etwa drei Monaten hätten sie mit einem Schlauchboot Griechenland erreicht, wo sie von der dortigen Polizei aufgegriffen worden seien. Nach einer Nacht in einem Lager seien sie nach Athen weitergefahren. Dort seien sie von Schleppern in verschiedenen Fahrzeugen versteckt worden, wobei die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt worden sei. Sie habe ein paar Tage nach ihrer Trennung mit ihm telefoniert, ihm aber nicht sagen können, wo sie sich aufhalten würden. Gestern sei sie vom Schlepper mit einem Taxi abgeholt und zu einem Bahnhof gebracht worden. Sie sei hier mit dem Zug angekommen. Die Reise sei von ihrem Ehemann organisiert worden; über die Kosten wisse sie nichts. Sie und ihr Ehemann hätten wegen "der Unruhen [...] und der ausweglosen Lage" ihr Herkunftsland verlassen. Sie hätten in einem sicheren Land in Europa leben und für sich und die Kinder eine Zukunft aufbauen wollen. Andere Gründe habe sie nicht. Wegen der unsicheren Lage könnten sie nicht zurückkehren. Sie hätten in Afghanistan "nichts mehr" und hätten Schulden. Mit Behörden in ihrem Herkunftsland habe sie keine Probleme. Bei der Erstbeschwerdeführerin wurde u.a. ein für den 7. November 2011 gültiges Zugticket für die Fahrt von Mailand nach Wien sichergestellt.2. Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes - für sich und ihre Kinder - im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe psychische Probleme, könne der Einvernahme aber ohne Probleme folgen. Sie sei etwa 30 Jahre alt und in "XXXX" geboren. Sie habe keine Schulausbildung und könne weder lesen noch schreiben. Ihre Eltern, ihre vier Brüder und zwei ihrer Schwestern lebten nach wie vor in ihrem Herkunftsort. Eine weitere Schwester lebe in römisch 40 . Den Aufenthalt ihres Ehemannes kenne sie nicht, vermutlich sei er in Griechenland. Zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland befragt, gab sie "XXXX" an und meinte dann, dass vor zwei Jahren von dort auch ihre Ausreise begonnen habe. Damals habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und den Zweit- und Drittbeschwerdeführern zu Fuß die Grenze zum Iran überquert; dort hätten sie sich etwa sechs Monate aufgehalten. Danach seien sie in die Türkei weiter gereist, wo die Viertbeschwerdeführerin geboren worden sei. Vor etwa drei Monaten hätten sie mit einem Schlauchboot Griechenland erreicht, wo sie von der dortigen Polizei aufgegriffen worden seien. Nach einer Nacht in einem Lager seien sie nach Athen weitergefahren. Dort seien sie von Schleppern in verschiedenen Fahrzeugen versteckt worden, wobei die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt worden sei. Sie habe ein paar Tage nach ihrer Trennung mit ihm telefoniert, ihm aber nicht sagen können, wo sie sich aufhalten würden. Gestern sei sie vom Schlepper mit einem Taxi abgeholt und zu einem Bahnhof gebracht worden. Sie sei hier mit dem Zug angekommen. Die Reise sei von ihrem Ehemann organisiert worden; über die Kosten wisse sie nichts. Sie und ihr Ehemann hätten wegen "der Unruhen [...] und der ausweglosen Lage" ihr Herkunftsland verlassen. Sie hätten in einem sicheren Land in Europa leben und für sich und die Kinder eine Zukunft aufbauen wollen. Andere Gründe habe sie nicht. Wegen der unsicheren Lage könnten sie nicht zurückkehren. Sie hätten in Afghanistan "nichts mehr" und hätten Schulden. Mit Behörden in ihrem Herkunftsland habe sie keine Probleme. Bei der Erstbeschwerdeführerin wurde u.a. ein für den 7. November 2011 gültiges Zugticket für die Fahrt von Mailand nach Wien sichergestellt.

3. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3. April 2012 gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters im Wesentlichen Folgendes an: Es gehe ihr gut und es gebe keine Gründe, die gegen eine Einvernahme sprechen würden. Sie habe zwar psychische Probleme, sei aber noch nicht beim Arzt gewesen. Wenn sie traurig sei oder unter Druck stehe, dann würden sich ihre Hände "verdrehen". Sie habe keine Beweismittel mitgebracht, "die Sachen" seien auf der Reise nach Griechenland "verlorengegangen im Wasser". Gefragt nach der letzten Wohnadresse im Herkunftsland gab die Erstbeschwerdeführerin "XXXX" an. Auf Vorhalt, sie habe bei ihrer Erstbefragung ein anderes Dorf genannt, meinte sie, dass sie damals ebenfalls "XXXX" gesagt habe. In diesem Ort gebe es etwa 50 bis 60 Häuser und er liege in der Provinz XXXX. Der Distrikt heiße "XXXX", aber man sage "XXXX". Die Erstbeschwerdeführerin habe auf Befragung keine Nachbardörfer ihres Herkunftsdorfes nennen können und gab als Begründung dafür an, dass sie "nicht raus gegangen [sei]". Sie habe auf den Feldern und im Haushalt gearbeitet. Ihre Schwiegereltern seien "sehr streng" gewesen, daher habe sie auch nicht mit anderen Dorfbewohnern oder anderen Frauen sprechen können. Dort sei es "[...] allgemein so. Wenn man das Haus [verlasse], dann [würden] alle Leute [reden]". Die Erstbeschwerdeführerin habe keine Schule besucht. Die Einkäufe habe ihr Vater bzw. ihr Schwiegervater erledigt. Ihre eigenen Eltern, sieben Geschwister, zwei Onkel und eine Tante würden im selben Dorf wohnen. Bis zu ihrem 22. oder 23. Lebensjahr habe sie bei ihren Eltern gelebt und danach bei ihren Schwiegereltern. Dort hätten auch die Verwandten ihres Mannes - neben seinen Eltern, seine zwei Schwestern und sein Bruder, seine zwei Tanten und ein Onkel - gelebt. Einen Reisepass habe sie noch nie besessen, andere Dokumente seien bei ihrem Ehemann gewesen und bei der Fahrt nach Griechenland verloren gegangen. Mit ihrem Vater und ihren Schwiegereltern habe sie vor zwei Jahren zuletzt Kontakt gehabt. Sie hätten ein Grundstück gehabt und dahinter ein Haus gebaut; ein Auto hätten sie nicht besessen. Auch ihre Familienangehörigen hätten Grundstücke besessen, auf denen sie etwas angebaut hätten. Ihrem Vater gehe es nicht so gut. Ihr Bruder helfe bei der Ernte und verdiene damit seinen Lebensunterhalt und den anderen gehe es "gut". Auch die Verwandten ihres Mannes hätten Grundstücke und Landwirtschaft. Sie könne das Datum für das Verlassen ihres Herkunftslandes nicht angeben, aber es sei Winter gewesen. Sie seien zunächst zu Fuß gegangen und dann mit einem Taxi, das ihr Vater besorgt habe, nach XXXX gefahren. Dort sei ihr Ehemann gewesen. Auf die Frage, was ihr Ehemann in XXXX gemacht habe, erzählte die Erstbeschwerdeführerin, dass er zwei bis zweieinhalb Jahre verschwunden gewesen sei und sie von ihren Schwiegereltern unter Druck gesetzt worden sei. Während ihrer Schwangerschaft mit dem Drittbeschwerdeführer sei sie gelähmt gewesen und habe ihre Hände und Füße nicht bewegen können. Sie sei nicht in der Lage gewesen, zu kochen. Sie habe ihren Ehemann gebeten, zu ihren Eltern gehen zu dürfen. Dort sei sie dann 15 oder 20 Tage gewesen und ihr Vater habe einen Arzt geholt. Nachdem sie Medikamente erhalten habe, sei es ihr besser gegangen. Danach hätten sie ihre Schwiegereltern wieder abgeholt. Was in der Zwischenzeit bei den Schwiegereltern geschehen sei, wisse sie nicht, aber als sie dort angekommen sei, habe sie festgestellt, dass ihre Schwägerin getötet worden sei. Ihr Ehemann sei noch zwei Tage dort gewesen, dann aber mit seinem Bruder verschwunden. Zu dieser Zeit sei sie schwanger gewesen. Nachdem sie nach XXXX zu ihrem Ehemann gereist sei, seien sie in den Iran ausgereist. Österreich sei ihr Zielland gewesen, weil jeder gesagt hätte, dass Frauen dort mehr Rechte hätten. In Griechenland sei sie von ihrem Ehemann getrennt worden, als der Schlepper die Frauen und Männer auf verschiedene Fahrzeuge aufgeteilt habe. Das Geld für die Schleppung habe ihr Ehemann besorgt. Zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sich Frauen in Afghanistan "nicht wehren" könnten, "egal wie oft sie geschlagen [würden] und egal wie oft sie unter Druck gesetzt [würden]". Sie habe "viel gelitten und alles ertragen" und wolle eine Zukunft für ihre Kinder. Von ihrem Ehemann sei sie nicht unterdrückt oder geschlagen worden, auch habe sie persönlich als Frau keine Probleme gehabt. Ihr Problem sei gewesen, dass sie von ihren Schwiegereltern gequält und "fertig gemacht" worden sei, weil sie ihr die Schuld am Verschwinden ihres Ehemannes gegeben hätten. Sie hätten gesagt, die Erstbeschwerdeführerin habe Unglück über sie gebracht. Auf die Frage, weshalb ihr Ehemann verschwunden sei, gab sie erneut an, dass sie schwanger und krank gewesen sei und zu ihren Eltern gegangen sei. Nachdem sie wieder bei den Schwiegereltern gewesen wäre, habe sie nicht zu fragen gewagt, was passiert sei. Später habe jemand ihrem Vater erzählt, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin in XXXX gesehen worden sei. Ihr Vater habe mit ihm Kontakt aufnehmen können und ihm gesagt, er solle die Erstbeschwerdeführerin "aus dem Gefängnis befreien" oder sie töten, damit sie Ruhe finde. Der Ehemann habe ihrem Vater gesagt, dass weder er noch sein Bruder nach Hause zurück kommen könnten, weil sie dann - wie ihre Schwester - umgebracht werden würden; der Vater solle die Erstbeschwerdeführerin nach XXXX bringen. Dies sei nicht so einfach gewesen, weil die Schwiegereltern ihren Vater "fertig gemacht hätten", wenn er zu ihnen gekommen wäre. Ihr Vater habe ihr gesagt, sie solle "um Mitternacht oder um ein Uhr" von zuhause weggehen. Sie habe sich dann aus dem Haus geschlichen und sei zu ihrem Vater gegangen, der "ein bisschen weiter entfernt vom Haus" gewartet habe. Die Schwiegereltern hätten ihr immer Vorwürfe gemacht und gesagt, sie habe ein "schlechtes" Schicksal. Sie habe dann ihren Ehemann gefragt, weshalb er das zugelassen habe. Er habe gemeint, dass er nicht nach Hause habe kommen können, weil die Leute, die seine Schwester getötet hätten, auch ihn verfolgt hätten. Er habe ihr nicht erzählt, weshalb seine Schwester getötet worden sei, das sei in Afghanistan nicht üblich. Der Ehemann sei in seinem Verhalten nicht sehr traditionell. Im Falle einer Rückkehr habe die Erstbeschwerdeführerin "Angst vor den Feinden [ihres Ehemannes]" und um sein Leben. Sie sei auch deshalb geflüchtet, weil sie umgebracht worden wäre, wenn "sie" sie erwischt hätten. Wenn "sie" wüssten, dass ihr Vater ihr zur Flucht verholfen habe, dann würden sie auch ihn töten. Auf Vorhalt, wonach die Erstbeschwerdeführerin im Gegensatz zu ihren heutigen Angaben bei ihrer Erstbefragung als Grund für ihre Flucht (lediglich) die ausweglose Lage in Afghanistan angegeben habe, meinte sie, dass sie auch damals alles erzählt habe, sich aber nicht mehr erinnern könne. Auf den weiteren Vorhalt, dass sie unwahre Angaben zu ihrer Herkunftsregion gemacht habe, da sie keine Kenntnis zu der Region habe, in der sie 30 Jahre lang gelebt habe, und aufgrund ihres Verhaltens bei der Einvernahme - ihr "selbstbewusstes Auftreten, dreimaliges Stillen des Kindes vor den Augen der Anwesenden, gestochene Ohrstecker" - nicht vorstellbar sei, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich nie das Haus verlassen habe, meinte sie, dass sie das alles dort nicht könne. Sie habe nur auf die Felder dürfen und nicht weiter. In Kabul sei sie noch nie gewesen. Der Erstbeschwerdeführerin wurden vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Afghanistan und Kabul zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.3. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3. April 2012 gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters im Wesentlichen Folgendes an: Es gehe ihr gut und es gebe keine Gründe, die gegen eine Einvernahme sprechen würden. Sie habe zwar psychische Probleme, sei aber noch nicht beim Arzt gewesen. Wenn sie traurig sei oder unter Druck stehe, dann würden sich ihre Hände "verdrehen". Sie habe keine Beweismittel mitgebracht, "die Sachen" seien auf der Reise nach Griechenland "verlorengegangen im Wasser". Gefragt nach der letzten Wohnadresse im Herkunftsland gab die Erstbeschwerdeführerin "XXXX" an. Auf Vorhalt, sie habe bei ihrer Erstbefragung ein anderes Dorf genannt, meinte sie, dass sie damals ebenfalls "XXXX" gesagt habe. In diesem Ort gebe es etwa 50 bis 60 Häuser und er liege in der Provinz römisch 40 . Der Distrikt heiße "XXXX", aber man sage "XXXX". Die Erstbeschwerdeführerin habe auf Befragung keine Nachbardörfer ihres Herkunftsdorfes nennen können und gab als Begründung dafür an, dass sie "nicht raus gegangen [sei]". Sie habe auf den Feldern und im Haushalt gearbeitet. Ihre Schwiegereltern seien "sehr streng" gewesen, daher habe sie auch nicht mit anderen Dorfbewohnern oder anderen Frauen sprechen können. Dort sei es "[...] allgemein so. Wenn man das Haus [verlasse], dann [würden] alle Leute [reden]". Die Erstbeschwerdeführerin habe keine Schule besucht. Die Einkäufe habe ihr Vater bzw. ihr Schwiegervater erledigt. Ihre eigenen Eltern, sieben Geschwister, zwei Onkel und eine Tante würden im selben Dorf wohnen. Bis zu ihrem 22. oder 23. Lebensjahr habe sie bei ihren Eltern gelebt und danach bei ihren Schwiegereltern. Dort hätten auch die Verwandten ihres Mannes - neben seinen Eltern, seine zwei Schwestern und sein Bruder, seine zwei Tanten und ein Onkel - gelebt. Einen Reisepass habe sie noch nie besessen, andere Dokumente seien bei ihrem Ehemann gewesen und bei der Fahrt nach Griechenland verloren gegangen. Mit ihrem Vater und ihren Schwiegereltern habe sie vor zwei Jahren zuletzt Kontakt gehabt. Sie hätten ein Grundstück gehabt und dahinter ein Haus gebaut; ein Auto hätten sie nicht besessen. Auch ihre Familienangehörigen hätten Grundstücke besessen, auf denen sie etwas angebaut hätten. Ihrem Vater gehe es nicht so gut. Ihr Bruder helfe bei der Ernte und verdiene damit seinen Lebensunterhalt und den anderen gehe es "gut". Auch die Verwandten ihres Mannes hätten Grundstücke und Landwirtschaft. Sie könne das Datum für das Verlassen ihres Herkunftslandes nicht angeben, aber es sei Winter gewesen. Sie seien zunächst zu Fuß gegangen und dann mit einem Taxi, das ihr Vater besorgt habe, nach römisch 40 gefahren. Dort sei ihr Ehemann gewesen. Auf die Frage, was ihr Ehemann in römisch 40 gemacht habe, erzählte die Erstbeschwerdeführerin, dass er zwei bis zweieinhalb Jahre verschwunden gewesen sei und sie von ihren Schwiegereltern unter Druck gesetzt worden sei. Während ihrer Schwangerschaft mit dem Drittbeschwerdeführer sei sie gelähmt gewesen und habe ihre Hände und Füße nicht bewegen können. Sie sei nicht in der Lage gewesen, zu kochen. Sie habe ihren Ehemann gebeten, zu ihren Eltern gehen zu dürfen. Dort sei sie dann 15 oder 20 Tage gewesen und ihr Vater habe einen Arzt geholt. Nachdem sie Medikamente erhalten habe, sei es ihr besser gegangen. Danach hätten sie ihre Schwiegereltern wieder abgeholt. Was in der Zwischenzeit bei den Schwiegereltern geschehen sei, wisse sie nicht, aber als sie dort angekommen sei, habe sie festgestellt, dass ihre Schwägerin getötet worden sei. Ihr Ehemann sei noch zwei Tage dort gewesen, dann aber mit seinem Bruder verschwunden. Zu dieser Zeit sei sie schwanger gewesen. Nachdem sie nach römisch 40 zu ihrem Ehemann gereist sei, seien sie in den Iran ausgereist. Österreich sei ihr Zielland gewesen, weil jeder gesagt hätte, dass Frauen dort mehr Rechte hätten. In Griechenland sei sie von ihrem Ehemann getrennt worden, als der Schlepper die Frauen und Männer auf verschiedene Fahrzeuge aufgeteilt habe. Das Geld für die Schleppung habe ihr Ehemann besorgt. Zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sich Frauen in Afghanistan "nicht wehren" könnten, "egal wie oft sie geschlagen [würden] und egal wie oft sie unter Druck gesetzt [würden]". Sie habe "viel gelitten und alles ertragen" und wolle eine Zukunft für ihre Kinder. Von ihrem Ehemann sei sie nicht unterdrückt oder geschlagen worden, auch habe sie persönlich als Frau keine Probleme gehabt. Ihr Problem sei gewesen, dass sie von ihren Schwiegereltern gequält und "fertig gemacht" worden sei, weil sie ihr die Schuld am Verschwinden ihres Ehemannes gegeben hätten. Sie hätten gesagt, die Erstbeschwerdeführerin habe Unglück über sie gebracht. Auf die Frage, weshalb ihr Ehemann verschwunden sei, gab sie erneut an, dass sie schwanger und krank gewesen sei und zu ihren Eltern gegangen sei. Nachdem sie wieder bei den Schwiegereltern gewesen wäre, habe sie nicht zu fragen gewagt, was passiert sei. Später habe jemand ihrem Vater erzählt, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin in römisch 40 gesehen worden sei. Ihr Vater habe mit ihm Kontakt aufnehmen können und ihm gesagt, er solle die Erstbeschwerdeführerin "aus dem Gefängnis befreien" oder sie töten, damit sie Ruhe finde. Der Ehemann habe ihrem Vater gesagt, dass weder er noch sein Bruder nach Hause zurück kommen könnten, weil sie dann - wie ihre Schwester - umgebracht werden würden; der Vater solle die Erstbeschwerdeführerin nach römisch 40 bringen. Dies sei nicht so einfach gewesen, weil die Schwiegereltern ihren Vater "fertig gemacht hätten", wenn er zu ihnen gekommen wäre. Ihr Vater habe ihr gesagt, sie solle "um Mitternacht oder um ein Uhr" von zuhause weggehen. Sie habe sich dann aus dem Haus geschlichen und sei zu ihrem Vater gegangen, der "ein bisschen weiter entfernt vom Haus" gewartet habe. Die Schwiegereltern hätten ihr immer Vorwürfe gemacht und gesagt, sie habe ein "schlechtes" Schicksal. Sie habe dann ihren Ehemann gefragt, weshalb er das zugelassen habe. Er habe gemeint, dass er nicht nach Hause habe kommen können, weil die Leute, die seine Schwester getötet hätten, auch ihn verfolgt hätten. Er habe ihr nicht erzählt, weshalb seine Schwester getötet worden sei, das sei in Afghanistan nicht üblich. Der Ehemann sei in seinem Verhalten nicht sehr traditionell. Im Falle einer Rückkehr habe die Erstbeschwerdeführerin "Angst vor den Feinden [ihres Ehemannes]" und um sein Leben. Sie sei auch deshalb geflüchtet, weil sie umgebracht worden wäre, wenn "sie" sie erwischt hätten. Wenn "sie" wüssten, dass ihr Vater ihr zur Flucht verholfen habe, dann würden sie auch ihn töten. Auf Vorhalt, wonach die Erstbeschwerdeführerin im Gegensatz zu ihren heutigen Angaben bei ihrer Erstbefragung als Grund für ihre Flucht (lediglich) die ausweglose Lage in Afghanistan angegeben habe, meinte sie, dass sie auch damals alles erzählt habe, sich aber nicht mehr erinnern könne. Auf den weiteren Vorhalt, dass sie unwahre Angaben zu ihrer Herkunftsregion gemacht habe, da sie keine Kenntnis zu der Region habe, in der sie 30 Jahre lang gelebt habe, und aufgrund ihres Verhaltens bei der Einvernahme - ihr "selbstbewusstes Auftreten, dreimaliges Stillen des Kindes vor den Augen der Anwesenden, gestochene Ohrstecker" - nicht vorstellbar sei, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich nie das Haus verlassen habe, meinte sie, dass sie das alles dort nicht könne. Sie habe nur auf die Felder dürfen und nicht weiter. In Kabul sei sie noch nie gewesen. Der Erstbeschwerdeführerin wurden vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Afghanistan und Kabul zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

4. Am 17. April 2012 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin ein, worin im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde: Sie habe dargelegt, dass sie in Afghanistan als Frau über keine Rechte verfüge; sie sei alleinerziehende Mutter von drei Kindern und der Aufenthalt ihres Ehemannes sei unbekannt. Als Analphabetin sei sie zeitlich und örtlich nicht derart orientiert wie eine gebildete Frau nach "europäischen Maßstäben". Die Erstbeschwerdeführerin habe in Afghanistan kein Fortkommen, sei unter Druck gestanden und Quälereien ihrer Schwiegereltern ausgesetzt gewesen. In ihrem Herkunftsland hätte sie nie wie eine europäische Frau auftreten können bzw. derart, wie sie im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erschienen sei. Sie genieße die Freiheit der Stellung einer Frau in Europa und sei froh, keinen Zwängen mehr ausgesetzt zu sein. Die Erstbeschwerdeführerin sei bemüht, diese Freiheiten "auch im Sinne ihrer Kinder zu ¿lernen'". In Afghanistan habe sie die Burka tragen müssen und hätte das Haus nicht verlassen dürfen. Sie habe das Leben einer "freien Frau" in Österreich "sehr schnell verinnerlicht"; sie sei bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen und schreiben zu lernen. Dies sei aufgrund des "patriarchischen Systems" in Afghanistan weder ihr noch der Viertbeschwerdeführerin möglich. Sie habe die "westliche Gesinnung" verinnerlicht und kleide sich bereits entsprechend bzw. erziehe die Viertbeschwerdeführerin in dieser Hinsicht. In Afghanistan habe sie bei gesundheitlichen Problemen nicht einfach zum Arzt gehen können, sondern ihre Behandlung sei nur mit Hilfe ihrer Eltern möglich gewesen. Die Lage in Kabul sei nicht sicher und die Erstbeschwerdeführerin habe keine Möglichkeit dort mit ihren Kindern ihre Existenz zu sichern. Medienberichten zufolge komme es in Kabul und in ganz Afghanistan, vor allem in den Provinzen im Westen und Süden des Landes, zu Selbstmordanschlägen, wobei immer wieder Zivilisten getötet würden. Einem Bericht des "Spiegel" zufolge würden Frauen in Afghanistan nach wie vor "geschlagen, eingekerkert, entrechtet" und wie unter den Taliban leiden. Human Rights Watch warne davor, dass mittlerweile keine Unterschiede mehr zu der Zeit bestünden, als die Taliban geherrscht hätten. Frauen würden immer wieder wegen "moralischer Verbrechen" inhaftiert und müssten langjährige Haftstrafen absitzen. Von staatlichen Einrichtungen erhielten sie keine Hilfe. Um die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu überprüfen, werde die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens oder die Beiziehung eines Vertrauensanwalts aus Afghanistan beantragt.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab (jeweils Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es ihnen aber den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchteil II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis 30. August 2013 (jeweils Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer afghanische Staatsangehörige seien; ihre Identität stehe mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht fest. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Diesen zufolge habe die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen, was in erster Linie Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet sei. Die afghanische Regierung kontrolliere - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte; das Risiko, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, bestehe, sei aber gering. Die Sicherheitslage verschlechtere sich in ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes; vor allem im Süden und Südosten sei die Lage angespannt. Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bildeten weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt sei. Afghanen seien auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen. Die Situation der ethnischen Minderheiten habe sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestünden und gelegentlich wieder auflebten. Die Angehörigen der Hazara seien mehrheitlich Schiiten und würden sich auch dadurch von der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung unterscheiden. Die Lage der Frauen unterscheide sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaube es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften zu erwartenden Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten seien sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte sei in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt werde und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stünden, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten seien häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Soziale Gebräuche würden die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter einschränken. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz ("mahram") - einschließlich geschiedener Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst worden sei - seien weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehle es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, da sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt seien, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Für weibliche Rückkehrer komme das Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft hinzu. Die Rückkehr alleinstehender Frauen sei sehr schwierig. Alleinstehende Frauen könnten von der afghanischen Gesellschaft ausgeschlossen werden oder übler Nachrede anheimfallen. Dies könne ihre Reputation oder ihren sozialen Status zerstören und die Bedingungen für Blutrache erzeugen. Das setze die Frauen dem wachsenden Risiko von Misshandlung, Drohungen, Belästigungen und Einschüchterungen durch afghanische Männer aus und schließe das Risiko ein, entführt, sexuell missbraucht oder getötet zu werden. In der Mehrheit dieser Fälle sei die Regierung nicht in der Lage, die Frauen zu beschützen. Die medizinische Behandlung für Frauen sei vor allem am Land schwierig. Sie erhielten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente; dies sei auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit. Gegen Kinder gerichtete Handlungen kämen in vielerlei Form vor, angefangen von häuslicher Gewalt über Kindesentführungen, Zwangsverheiratungen (von Mädchen und Jungen) bis hin zu so genannten Ehrenmorden. In Afghanistan gebe es traditionell Kinderarbeit. Bildung sei bis zum Ende der Sekundarstufe verpflichtend. In den meisten Regionen besuchten Buben und Mädchen die Primärstufe gemeinsam. Die Einschreibquote bei Mädchen sei nach der Primärstufe deutlich abgesunken und nur zwölf Prozent der Mädchen und Frauen über 15 Jahre könnten lesen und schreiben. Die meisten der geschätzten fünf Millionen Kinder, die die Schule nicht besuchten, seien Mädchen. 74 Prozent der Buben und 46 Prozent der Mädchen im entsprechenden Alter besuchten die Grundschule. Die Taliban und andere extremistische Gruppen würden Schulangestellte, Lehrer und Schüler bedrohen bzw. attackieren und hätten sowohl Buben als auch Mädchenschulen niedergebrannt. Zwischen März und Oktober 2011 seien insgesamt 20 Schulen mittels Sprengstoff oder Brandanschlägen angegriffen und insgesamt 126 Schüler getötet worden. Das Bundesasylamt hielt weiters fest, dass die tatsächliche Herkunftsregion der Erstbeschwerdeführerin nicht habe festgestellt werden können und begründete dies mit ihren mangelnden Kenntnissen zu der von ihr behaupteten Herkunftsregion. Denn sie habe weder Nachbardörfer noch sonst nähere Angaben zur Region machen können, obwohl sie 30 Jahre dort gelebt habe. Ihre Begründung dafür, wonach dies deshalb der Fall sei, weil sie das Haus nicht habe verlassen dürfen, sei jedoch nicht mit ihrem Verhalten während der Einvernahme in Einklang zu bringen. Denn dabei habe die Erstbeschwerdeführerin ein selbstbewusstes Auftreten gezeigt und sich nicht gescheut, drei Mal die Viertbeschwerdeführerin zu stillen. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin bei der angeblichen Tätigkeit auf den Feldern keinen Kontakt zu anderen Frauen gehabt habe. Weiters sei ihr Vorbringen vor dem Hintergrund ihrer ausführlichen Angaben zu ihrem Fluchtweg nicht plausibel. Vielmehr sei dies ein Indiz dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin sehr wohl Kenntnisse habe, aber diese "aus asyltaktischen Gründen [verleugne]". Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Denn aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu den Fluchtgründen während der Erstbefragung und der Einvernahme sei der Erstbeschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Herkunftsland in der Hoffnung auf Migration und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Weiters werde davon ausgegangen, dass sie zu ihrem Wissens- bzw. Bildungsstand unglaubwürdige Angaben gemacht habe, zumal sie etwa den Begriff "Reisepass" nicht habe hinterfragen müssen. Dies wäre nicht plausibel, wenn die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich ihr Haus nicht habe verlassen dürfen und nur in ihrem Dorf gelebt habe, ohne die umliegenden Dörfer zu kennen. Auch das selbstbewusste Auftreten der Erstbeschwerdeführerin ließe einen anderen Schluss zu. Selbst wenn die Erstbeschwerdeführerin bereits seit zwei Jahren "unterwegs" gewesen sei, wäre es nicht lebensnah, bereits "in so kurzer Zeit derart schnelle Fortschritte betreffend ihre Sozialisierung zu machen". Weiters sei nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin den Aufenthalt ihres Ehemannes nicht kenne. Denn es könne nicht nachvollzogen werden, dass sie zwar mit ihm telefoniert habe, aber seinen Aufenthalt nicht kenne. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt als "vage, widersprüchlich, nicht plausibel" und somit insgesamt als nicht glaubwürdig. In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesasylamt zunächst fest, dass es sich um ein Familienverfahren handle. Zur Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten führte es aus, dass die Erstbeschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Selbst wenn ihr Vorbringen, sie sei von den Schwiegereltern gequält worden und für das Verschwinden ihres Ehemannes verantwortlich gemacht worden, den Tatsachen entspreche, so weise dieser Sachverhalt keine Asylrelevanz auf. Anschließend wies das Bundesasylamt zwar auf die schwierige Lage von Frauen hin, führte im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin jedoch aus, dass im vorliegenden Fall die bloße Tatsache, dass sie eine afghanische Frau sei, "für sich alleine genommen ohne Berücksichtigung der konkreten und individuellen Lebensumstände [...] in ihrem Heimatstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten sowie ohne Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens" nicht ausreiche, eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anzunehmen. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine "alleinstehende Frau mit drei minderjährigen Kindern" handle, die "im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer ¿extremen und allgemeine[n] Gefahrenlage' ausgesetzt [seien]". Abschließend begründete das Bundesasylamt die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen.5. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab (jeweils Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es ihnen aber den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis 30. August 2013 (jeweils Spruchteil römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer afghanische Staatsangehörige seien; ihre Identität stehe mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht fest. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Diesen zufolge habe die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen, was in erster Linie Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet sei. Die afghanische Regierung kontrolliere - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte; das Risiko, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, bestehe, sei aber gering. Die Sicherheitslage verschlechtere sich in ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes; vor allem im Süden und Südosten sei die Lage angespannt. Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bildeten weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt sei. Afghanen seien auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen. Die Situation der ethnischen Minderheiten habe sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestünden und gelegentlich wieder auflebten. Die Angehörigen der Hazara seien mehrheitlich Schiiten und würden sich auch dadurch von der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung unterscheiden. Die Lage der Frauen unterscheide sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaube es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften zu erwartenden Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten seien sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte sei in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt werde und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stünden, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten seien häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Soziale Gebräuche würden die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter einschränken. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz ("mahram") - einschließlich geschiedener Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst worden sei - seien weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehle es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, da sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt seien, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Für weibliche Rückkehrer komme das Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft hinzu. Die Rückkehr alleinstehender Frauen sei sehr schwierig. Alleinstehende Frauen könnten von der afghanischen Gesellschaft ausgeschlossen werden oder übler Nachrede anheimfallen. Dies könne ihre Reputation oder ihren sozialen Status zerstören und die Bedingungen für Blutrache erzeugen. Das setze die Frauen dem wachsenden Risiko von Misshandlung, Drohungen, Belästigungen und Einschüchterungen durch afghanische Männer aus und schließe das Risiko ein, entführt, sexuell missbraucht oder getötet zu werden. In der Mehrheit dieser Fälle sei die Regierung nicht in der Lage, die Frauen zu beschützen. Die medizinische Behandlung für Frauen sei vor allem am Land schwierig. Sie erhielten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente; dies sei auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit. Gegen Kinder gerichtete Handlungen kämen in vielerlei Form vor, angefangen von häuslicher Gewalt über Kindesentführungen, Zwangsverheiratungen (von Mädchen und Jungen) bis hin zu so genannten Ehrenmorden. In Afghanistan gebe es traditionell Kinderarbeit. Bildung sei bis zum Ende der Sekundarstufe verpflichtend. In den meisten Regionen besuchten Buben und Mädchen die Primärstufe gemeinsam. Die Einschreibquote bei Mädchen sei nach der Primärstufe deutlich abgesunken und nur zwölf Prozent der Mädchen und Frauen über 15 Jahre könnten lesen und schreiben. Die meisten der geschätzten fünf Millionen Kinder, die die Schule nicht besuchten, seien Mädchen. 74 Prozent der Buben und 46 Prozent der Mädchen im entsprechenden Alter besuchten die Grundschule. Die Taliban und andere extremistische Gruppen würden Schulangestellte, Lehrer und Schüler bedrohen bzw. attackieren und hätten sowohl Buben als auch Mädchenschulen niedergebrannt. Zwischen März und Oktober 2011 seien insgesamt 20 Schulen mittels Sprengstoff oder Brandanschlägen angegriffen und insgesamt 126 Schüler getötet worden. Das Bundesasylamt hielt weiters fest, dass die tatsächliche Herkunftsregion der Erstbeschwerdeführerin nicht habe festgestellt werden können und begründete dies mit ihren mangelnden Kenntnissen zu der von ihr behaupteten Herkunftsregion. Denn sie habe weder Nachbardörfer noch sonst nähere Angaben zur Region machen können, obwohl sie 30 Jahre dort gelebt habe. Ihre Begründung dafür, wonach dies deshalb der Fall sei, weil sie das Haus nicht habe verlassen dürfen, sei jedoch nicht mit ihrem Verhalten während der Einvernahme in Einklang zu bringen. Denn dabei habe die Erstbeschwerdeführerin ein selbstbewusstes Auftreten gezeigt und sich nicht gescheut, drei Mal die Viertbeschwerdeführerin zu stillen. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin bei der angeblichen Tätigkeit auf den Feldern keinen Kontakt zu anderen Frauen gehabt habe. Weiters sei ihr Vorbringen vor dem Hintergrund ihrer ausführlichen Angaben zu ihrem Fluchtweg nicht plausibel. Vielmehr sei dies ein Indiz dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin sehr wohl Kenntnisse habe, aber diese "aus asyltaktischen Gründen [verleugne]". Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Denn aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu den Fluchtgründen während der Erstbefragung und der Einvernahme sei der Erstbeschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Herkunftsland in der Hoffnung auf Migration und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Weiters werde davon ausgegangen, dass sie zu ihrem Wissens- bzw. Bildungsstand unglaubwürdige Angaben gemacht habe, zumal sie etwa den Begriff "Reisepass" nicht habe hinterfragen müssen. Dies wäre nicht plausibel, wenn die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich ihr Haus nicht habe verlassen dürfen und nur in ihrem Dorf gelebt habe, ohne die umliegenden Dörfer zu kennen. Auch das selbstbewusste Auftreten der Erstbeschwerdeführerin ließe einen anderen Schluss zu. Selbst wenn die Erstbeschwerdeführerin bereits seit zwei Jahren "unterwegs" gewesen sei, wäre es nicht lebensnah, bereits "in so kurzer Zeit derart schnelle Fortschritte betreffend ihre Sozialisierung zu machen". Weiters sei nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin den Aufenthalt ihres Ehemannes nicht kenne. Denn es könne nicht nachvollzogen werden, dass sie zwar mit ihm telefoniert habe, aber seinen Aufenthalt nicht kenne. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt als "vage, widersprüchlich, nicht plausibel" und somit insgesamt als nicht glaubwürdig. In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesasylamt zunächst fest, dass es sich um ein Familienverfahren handle. Zur Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten führte es aus, dass die Erstbeschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Selbst wenn ihr Vorbringen, sie sei von den Schwiegereltern gequält worden und für das Verschwinden ihres Ehemannes verantwortlich gemacht worden, den Tatsachen entspreche, so weise dieser Sachverhalt keine Asylrelevanz auf. Anschließend wies das Bundesasylamt zwar auf die schwierige Lage von Frauen hin, führte im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin jedoch aus, dass im vorliegenden Fall die bloße Tatsache, dass sie eine afghanische Frau sei, "für sich alleine genommen ohne Berücksichtigung der konkreten und individuellen Lebensumstände [...] in ihrem Heimatstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten sowie ohne Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens" nicht ausreiche, eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anzunehmen. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine "alleinstehende Frau mit drei minderjährigen Kindern" handle, die "im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer ¿extremen und allgemeine[n] Gefahrenlage' ausgesetzt [seien]". Abschließend begründete das Bundesasylamt die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen.

6. Gegen Spruchteil I. dieser Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wiederholt. Sie habe, entgegen den Feststellungen des Bundesasylamtes, von gesundheitlichen Problemen berichtet und davon, nach wie vor bei großem Druck an Lähmungserscheinungen zu leiden. Der Feststellung des Bundesasylamtes, die Erstbeschwerdeführerin habe ihr Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, werde entgegengehalten, dass sie ihre Schwierigkeiten als Frau in der afghanischen Gesellschaft und somit das typische Schicksal einer Angehörigen der sozialen Gruppe der Frauen in ihrem Herkunftsland geschildert habe. Sie sei Analphabetin, könne ohne männliche Begleitung nicht hinausgehen und habe sich dem Willen und der Willkür der Eltern ihres Ehemannes unterstellen müssen. Das Bundesasylamt habe selbst festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin ein selbstbewusstes Verhalten zeige, Ohrstecker trage und sich westlich kleide. Dieses Auftreten sei ihr in Österreich aufgrund der bereits eingetretenen westlichen Prägung möglich, würde ihr jedoch in ihrem Herkunftsland "Widrigkeiten an Leib und Leben einbringen". Weiters wird darauf hingewiesen, dass Frauen der Bildungsweg in Afghanistan verwehrt sei und es der Erstbeschwerdeführerin als alleinstehenden Frau und Mutter von drei Kindern nicht möglich wäre, das Leben im Herkunftsland zu bestreiten. In Afghanistan habe sie ohne Burka und ohne männliche Begleitung nicht auf die Straße oder einkaufen gehen können. In Österreich habe sie in kurzer Zeit "das Leben einer ¿freien Frau' nach europäischen Maßstäben verinnerlicht" und trage dies auch nach außen. Zu den vom Bundesasylamt aufgegriffenen Widersprüchen wird ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin angegeben habe, sich nicht erinnern zu können, und darauf hingewiesen habe, dass sie Analphabetin sei und erst im Zuge der Flucht erstmals aus ihrem Herkunftsort "hinaus gekommen" sei. Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die vom Bundesasylamt herangezogenen "Mutmaßungen", die zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin geführt hätten, wobei nach Ansicht des Bundesasylamtes die Unkenntnis der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Herkunftsregion in Widerspruch mit ihrem selbstbewussten Auftreten während der Einvernahme und ihren Kenntnissen über ihre Reiseroute stehe. Die Erstbeschwerdeführerin habe nachvollziehbare Angaben zu ihrer Herkunft und ihrem Leben in Afghanistan gemacht, die durch die Beiziehung eines Vertrauensanwalts oder eines Sachverständigen überprüft hätten werden können. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich beinahe zwei Jahre auf der Flucht befunden und sich bereits in dieser Zeit von ihrem Herkunftsland distanziert. Sie könne in Afghanistan nicht das Leben einer Frau nach europäischen Maßstäben führen.6. Gegen Spruchteil römisch eins. dieser Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wiederholt. Sie habe, entgegen den Feststellungen des Bundesasylamtes, von gesundheitlichen Problemen berichtet und davon, nach wie vor bei großem Druck an Lähmungserscheinungen zu leiden. Der Feststellung des Bundesasylamtes, die Erstbeschwerdeführerin habe ihr Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, werde entgegengehalten, dass sie ihre Schwierigkeiten als Frau in der afghanischen Gesellschaft und somit das typische Schicksal einer Angehörigen der sozialen Gruppe der Frauen in ihrem Herkunftsland geschildert habe. Sie sei Analphabetin, könne ohne männliche Begleitung nicht hinausgehen und habe sich dem Willen und der Willkür der Eltern ihres Ehemannes unterstellen müssen. Das Bundesasylamt habe selbst festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin ein selbstbewusstes Verhalten zeige, Ohrstecker trage und sich westlich kleide. Dieses Auftreten sei ihr in Österreich aufgrund der bereits eingetretenen westlichen Prägung möglich, würde ihr jedoch in ihrem Herkunftsland "Widrigkeiten an Leib und Leben einbringen". Weiters wird darauf hingewiesen, dass Frauen der Bildungsweg in Afghanistan verwehrt sei und es der Erstbeschwerdeführerin als alleinstehenden Frau und Mutter von drei Kindern nicht möglich wäre, das Leben im Herkunftsland zu bestreiten. In Afghanistan habe sie ohne Burka und ohne männliche Begleitung nicht auf die Straße oder einkaufen gehen können. In Österreich habe sie in kurzer Zeit "das Leben einer ¿freien Frau' nach europäischen Maßstäben verinnerlicht" und trage dies auch nach außen. Zu den vom Bundesasylamt aufgegriffenen Widersprüchen wird ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin angegeben habe, sich nicht erinnern zu können, und darauf hingewiesen habe, dass sie Analphabetin sei und erst im Zuge der Flucht erstmals aus ihrem Herkunftsort "hinaus gekommen" sei. Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die vom Bundesasylamt herangezogenen "Mutmaßungen", die zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin geführt hätten, wobei nach Ansicht des Bundesasylamtes die Unkenntnis der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Herkunftsregion in Widerspruch mit ihrem selbstbewussten Auftreten während der Einvernahme und ihren Kenntnissen über ihre Reiseroute stehe. Die Erstbeschwerdeführerin habe nachvollziehbare Angaben zu ihrer Herkunft und ihrem Leben in Afghanistan gemacht, die durch die Beiziehung eines Vertrauensanwalts oder eines Sachverständigen überprüft hätten werden können. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich beinahe zwei Jahre auf der Flucht befunden und sich bereits in dieser Zeit von ihrem Herkunftsland distanziert. Sie könne in Afghanistan nicht das Leben einer Frau nach europäischen Maßstäben führen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zum schiitischen Glauben. 2009 verließ die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit den Zweit- und Drittbeschwerdeführern Afghanistan. Die Viertbeschwerdeführerin wurde auf der Flucht in der Türkei geboren. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin wurde von den übrigen Beschwerdeführern getrennt und ist derzeit unbekannten Aufenthalts. Seit November 2011 leben die Beschwerdeführer in Österreich. Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin, die auch das Bundesasylamt nicht in Abrede gestellt hat. Der Zweitbeschwerdeführer besucht in Österreich die Schule. Dies ergibt sich u.a. aus der Auskunft des Betreuungsinformationssystems vom 17. Mai 2013, wonach für den Zweitbeschwerdeführer Leistungen für den Schulbedarf ausbezahlt werden. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. dazu den Strafregisterauszug vom 29. Mai 2013).1.1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zum schiitischen Glauben. 2009 verließ die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit den Zweit- und Drittbeschwerdeführern Afghanistan. Die Viertbeschwerdeführerin wurde auf der Flucht in der Türkei geboren. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin wurde von den übrigen Beschwerdeführern getrennt und ist derzeit unbekannten Aufenthalts. Seit November 2011 leben die Beschwerdeführer in Österreich. Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin, die auch das Bundesasylamt nicht in Abrede gestellt hat. Der Zweitbeschwerdeführer besucht in Österreich die Schule. Dies ergibt sich u.a. aus der Auskunft des Betreuungsinformationssystems vom 17. Mai 2013, wonach für den Zweitbeschwerdeführer Leistungen für den Schulbedarf ausbezahlt werden. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche dazu den Strafregisterauszug vom 29. Mai 2013).

Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine westlich orientierte Frau, die auch ihre Kinder in dieser Hinsicht erzieht. Derartiges ist bereits der Niederschrift über die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 3. April 2012 zu entnehmen, wonach sie u.a. ein selbstbewusstes Auftreten, ihre Tochter vor den Augen der Anwesenden bei dieser Einvernahme gestillt und gestochene Ohrlöcher habe. Zusätzlich halten sich die Beschwerdeführer nunmehr seit etwa vier Jahren nicht mehr in Afghanistan auf.

1.2. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; sie werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es haben sich keine hier relevanten Änderungen ergeben (vgl. etwa den ANSO-Bericht vom April 2013 oder den HRW-Bericht vom 31. Jänner 2013).1.2. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; sie werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es haben sich keine hier relevanten Änderungen ergeben vergleiche etwa den ANSO-Bericht vom April 2013 oder den HRW-Bericht vom 31. Jänner 2013).

1.3. Ob das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus Afghanistan den Tatsachen entspricht, kann aus den unter Punkt 3.4.1. dargestellten Gründen dahingestellt bleiben.

3. Rechtlich folgt:

3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i. römisch fünf.m. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bis-herigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bis-herigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

3.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den We-sensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Ent-scheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezem-ber 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.3.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den We-sensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Ent-scheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezem-ber 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.

3.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

3.4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit ei-nes anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richt-linie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Perso-nen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewähren-den Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuwei-sen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.4.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit ei-nes anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richt-linie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Perso-nen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewähren-den Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuwei-sen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthal-tes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthal-tes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Orga-nen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Orga-nen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.4.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für die Erstbeschwerdeführerin eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Die Erstbeschwerdeführerin hat sich spätestens seit ihrem Aufenthalt in Österreich einen westlichen Lebensstil angeeignet. Im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan wäre sie bei einer Beibehaltung dieser Lebensweise hier relevanter Verfolgung ausgesetzt. Denn nach der Einschätzung des UNHCR (Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Aghanistan, Juli 2009, 32), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182), sind Frauen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen (vgl. dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010, Application Nr. 23505/09). Die Erstbeschwerdeführerin würde als eine solche Frau wahrgenommen, wäre also einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt und würde dagegen keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten. Damit droht ihr Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung (vgl. dazu auch VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ¿westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").Die Erstbeschwerdeführerin hat sich spätestens seit ihrem Aufenthalt in Österreich einen westlichen Lebensstil angeeignet. Im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan wäre sie bei einer Beibehaltung dieser Lebensweise hier relevanter Verfolgung ausgesetzt. Denn nach der Einschätzung des UNHCR (Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Aghanistan, Juli 2009, 32), der Indizwirkung zukommt vergleiche VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182), sind Frauen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen vergleiche dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010, Application Nr. 23505/09). Die Erstbeschwerdeführerin würde als eine solche Frau wahrgenommen, wäre also einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt und würde dagegen keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten. Damit droht ihr Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung vergleiche dazu auch VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ¿westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").

Aufgrund der Situation in Afghanistan besteht für die Erstbeschwerdeführerin keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (vgl. dazu auch die Begründungen des Bundesasylamtes zur Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer).Aufgrund der Situation in Afghanistan besteht für die Erstbeschwerdeführerin keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vergleiche dazu auch die Begründungen des Bundesasylamtes zur Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer).

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist der Erstbeschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist der Erstbeschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.4.3. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Zweitbis Viertbeschwerdeführer:

Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da ihr der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Da ihr der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe oben Pkt. 3.2.2. sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 u. a.).4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe oben Pkt. 3.2.2. sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 u. a.).

Schlagworte

Asylgewährung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverfahren, Flüchtlingseigenschaft, gesamte Staatsgebiet, soziale Gruppe

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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