TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/3 B3 428041-1/2012

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Veröffentlicht am 03.06.2013
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Spruch

Zl. B3 428.041-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 3. Juli 2012, Zl. 11 11.193-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 3. Juli 2012, Zl. 11 11.193-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sunnitischen Glaubens, stellte am 26. September 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26. September 2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in "XXXX" geboren, wo er zuletzt mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Brüdern gelebt habe, die nach wie vor dort wohnen würden. Von 2000 bis 2011 habe er in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Vor etwa eineinhalb Monaten habe er sein Herkunftsland mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er sich in ein Mädchen verliebt habe, das bereits mit einem anderen Mann verlobt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dem Mann gesagt, dass er dessen Verlobte heiraten wolle. Das Mädchen sei deshalb von ihrem Onkel getötet worden und "sie" würden auch den Beschwerdeführer umbringen wollen. Daher habe er im Falle seiner Rückkehr Angst davor, getötet zu werden.

3. Nach Zulassung des Verfahrens übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2012 eine Ladung zur Einvernahme sowie vorläufige Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in Afghanistan und informierte ihn über die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Einvernahme.

4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27. Juni 2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei ledig und habe keine Kinder; er habe nie eine Schule besucht und zuletzt im Haus seiner Familie gelebt. Seine Familie besitze Grundstücke in XXXX; an der Grenze zu Pakistan hätten sie ebenfalls Ländereien. Verwandte väterlicherseits würden in der Provinz Sarghunshah leben. In Österreich sei er wegen Zahnschmerzen in Behandlung gewesen; derzeit benötige er jedoch keine medizinische Behandlung. Der Beschwerdeführer legte die Taskira seines Vaters vor, die ihm dieser vor 2 Monaten geschickt habe. Er selbst habe sich nie eine Taskira ausstellen lassen. Etwa zwei Monate vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsland habe sein Vater beschlossen, dass der Beschwerdeführer ausreisen müsse, und dafür auch den Schlepper organisiert. In den zwei Monaten habe der Beschwerdeführer bei Freunden seines Vaters in XXXX gewohnt. Zu den Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei in "Lebensgefahr" gewesen, weil er sich in ein Mädchen verliebt habe, das dessen Onkel bereits einem anderen Mann versprochen habe. Als der Onkel des Mädchens erfahren habe, dass der Beschwerdeführer "Kontakt" mit ihr gehabt habe, habe der Onkel das Mädchen getötet, weil durch den "Kontakt" ihre Ehre zerstört worden sei. Nun wollten sie auch den Beschwerdeführer töten. Mit "Kontakt" meine er, dass sie auch aus seinem Dorf gewesen sei und sie sich kennengelernt und verliebt hätten. Sie hätten sich heimlich getroffen und miteinander gesprochen; es sei aber zu keinen "unerlaubten Handlungen" gekommen. Die Eltern des Mädchens seien bereits verstorben, mit dessen Onkel habe er nicht gesprochen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht versuchen können, das Mädchen durch Versprechungen frei zu bekommen. Auf die Frage, ob es unter Paschtunen nicht üblich sei, durch bestimmte Handlungen die Ehre wieder herstellen zu können, oder eine Frau frei zu bekommen, meinte der Beschwerdeführer, "das [seien] solche Pashtunen, das [sei] bei denen unmöglich. Für die [sei] deren Ehre deren Leben." Das Mädchen habe gemeint, es werde versuchen, den Onkel zu überreden bzw. anflehen, sie von dem anderen Mann loszulösen. Die Familie des Beschwerdeführers lebe zwar weiterhin im Dorf, aber seit diesem Vorfall würden sie von allen Leuten im Dorf gehasst. Sie könnten nicht einfach aus der Heimat weggehen und ihr "gesamtes Hab und Gut aufgeben". Nachgefragt, ob auch die Familie bedroht werde, meinte der Beschwerdeführer, dass Gefahr bestehe, es aber eine Ältestenversammlung gegeben habe und die Familie des Onkels geschworen habe, der Familie zwei Jahre lang nichts anzutun. Seine Familie müsse sich entscheiden, was sie nach den zwei Jahren tun werde; das sei zuvor noch nicht besprochen worden. Gefragt, wie er vom Onkel des Mädchens bedroht worden sei, erzählte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter bei der Trauerfeier des Mädchens gewesen sei. Die Ehefrau des Onkels des Mädchens habe seine Mutter aber fort geschickt und gesagt, der Beschwerdeführer sei daran schuld, dass das Mädchen getötet worden sei und nun auch er getötet werden müsse. Sie hätten diese Drohung nicht bei der Polizei angezeigt, weil der Verlobte des Mädchens bei der Polizei tätig gewesen sei; deshalb hätten sie "überhaupt nichts" machen können. Die Familie des Mädchens gehöre [auch] der Volksgruppe der Paschtunen an und sie hätten es ermordet. Die Polizei habe zur Mutter des Beschwerdeführers gesagt, dass sie den Beschwerdeführer an die Familie übergeben würden, sollten sie ihn erwischen. Darüber sei von der Polizei "öffentlich gesprochen" worden, nicht nur vom Verlobten des Mädchens. Der Beschwerdeführer und seine Familie glaube nicht, dass die Polizei oder übergeordnete Stellen etwas zu ihrem Schutz unternehmen könnten, weshalb sie sich auch nicht an sie gewandt hätten. Seine Eltern seien im Bezirksamt in XXXX gewesen, um eine Taskira für den Beschwerdeführer ausstellen zu lassen. Aber dort habe man ihnen gesagt, dass sich der Beschwerdeführer wegen des Vorfalles mit dem Mädchen "dort stellen [solle]" und für ihn keine Taskira ausgestellt werde. Unter den Ältestenrat habe sich der Beschwerdeführer auch nicht stellen können, weil es eine Frage der Ehre sei; wenn von einer Familie der Bruder getötet werde, werde auch der Bruder von der anderen Familie getötet - da das Mädchen getötet worden sei, solle nun auch der Beschwerdeführer getötet werden. Andere Gründe für seine Ausreise habe der Beschwerdeführer nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, würden sie den Beschwerdeführer töten. Sein Leben sei überall in Gefahr, auch in Österreich habe er Angst. Die Situation in Afghanistan kenne er, daher wolle er zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen nichts angeben.4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27. Juni 2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei ledig und habe keine Kinder; er habe nie eine Schule besucht und zuletzt im Haus seiner Familie gelebt. Seine Familie besitze Grundstücke in römisch 40 ; an der Grenze zu Pakistan hätten sie ebenfalls Ländereien. Verwandte väterlicherseits würden in der Provinz Sarghunshah leben. In Österreich sei er wegen Zahnschmerzen in Behandlung gewesen; derzeit benötige er jedoch keine medizinische Behandlung. Der Beschwerdeführer legte die Taskira seines Vaters vor, die ihm dieser vor 2 Monaten geschickt habe. Er selbst habe sich nie eine Taskira ausstellen lassen. Etwa zwei Monate vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsland habe sein Vater beschlossen, dass der Beschwerdeführer ausreisen müsse, und dafür auch den Schlepper organisiert. In den zwei Monaten habe der Beschwerdeführer bei Freunden seines Vaters in römisch 40 gewohnt. Zu den Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei in "Lebensgefahr" gewesen, weil er sich in ein Mädchen verliebt habe, das dessen Onkel bereits einem anderen Mann versprochen habe. Als der Onkel des Mädchens erfahren habe, dass der Beschwerdeführer "Kontakt" mit ihr gehabt habe, habe der Onkel das Mädchen getötet, weil durch den "Kontakt" ihre Ehre zerstört worden sei. Nun wollten sie auch den Beschwerdeführer töten. Mit "Kontakt" meine er, dass sie auch aus seinem Dorf gewesen sei und sie sich kennengelernt und verliebt hätten. Sie hätten sich heimlich getroffen und miteinander gesprochen; es sei aber zu keinen "unerlaubten Handlungen" gekommen. Die Eltern des Mädchens seien bereits verstorben, mit dessen Onkel habe er nicht gesprochen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht versuchen können, das Mädchen durch Versprechungen frei zu bekommen. Auf die Frage, ob es unter Paschtunen nicht üblich sei, durch bestimmte Handlungen die Ehre wieder herstellen zu können, oder eine Frau frei zu bekommen, meinte der Beschwerdeführer, "das [seien] solche Pashtunen, das [sei] bei denen unmöglich. Für die [sei] deren Ehre deren Leben." Das Mädchen habe gemeint, es werde versuchen, den Onkel zu überreden bzw. anflehen, sie von dem anderen Mann loszulösen. Die Familie des Beschwerdeführers lebe zwar weiterhin im Dorf, aber seit diesem Vorfall würden sie von allen Leuten im Dorf gehasst. Sie könnten nicht einfach aus der Heimat weggehen und ihr "gesamtes Hab und Gut aufgeben". Nachgefragt, ob auch die Familie bedroht werde, meinte der Beschwerdeführer, dass Gefahr bestehe, es aber eine Ältestenversammlung gegeben habe und die Familie des Onkels geschworen habe, der Familie zwei Jahre lang nichts anzutun. Seine Familie müsse sich entscheiden, was sie nach den zwei Jahren tun werde; das sei zuvor noch nicht besprochen worden. Gefragt, wie er vom Onkel des Mädchens bedroht worden sei, erzählte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter bei der Trauerfeier des Mädchens gewesen sei. Die Ehefrau des Onkels des Mädchens habe seine Mutter aber fort geschickt und gesagt, der Beschwerdeführer sei daran schuld, dass das Mädchen getötet worden sei und nun auch er getötet werden müsse. Sie hätten diese Drohung nicht bei der Polizei angezeigt, weil der Verlobte des Mädchens bei der Polizei tätig gewesen sei; deshalb hätten sie "überhaupt nichts" machen können. Die Familie des Mädchens gehöre [auch] der Volksgruppe der Paschtunen an und sie hätten es ermordet. Die Polizei habe zur Mutter des Beschwerdeführers gesagt, dass sie den Beschwerdeführer an die Familie übergeben würden, sollten sie ihn erwischen. Darüber sei von der Polizei "öffentlich gesprochen" worden, nicht nur vom Verlobten des Mädchens. Der Beschwerdeführer und seine Familie glaube nicht, dass die Polizei oder übergeordnete Stellen etwas zu ihrem Schutz unternehmen könnten, weshalb sie sich auch nicht an sie gewandt hätten. Seine Eltern seien im Bezirksamt in römisch 40 gewesen, um eine Taskira für den Beschwerdeführer ausstellen zu lassen. Aber dort habe man ihnen gesagt, dass sich der Beschwerdeführer wegen des Vorfalles mit dem Mädchen "dort stellen [solle]" und für ihn keine Taskira ausgestellt werde. Unter den Ältestenrat habe sich der Beschwerdeführer auch nicht stellen können, weil es eine Frage der Ehre sei; wenn von einer Familie der Bruder getötet werde, werde auch der Bruder von der anderen Familie getötet - da das Mädchen getötet worden sei, solle nun auch der Beschwerdeführer getötet werden. Andere Gründe für seine Ausreise habe der Beschwerdeführer nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, würden sie den Beschwerdeführer töten. Sein Leben sei überall in Gefahr, auch in Österreich habe er Angst. Die Situation in Afghanistan kenne er, daher wolle er zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen nichts angeben.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte ihm das Bundesasylamt jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3. Juli 2013 (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, der paschtunischen Volksgruppe angehöre und sich zum sunnitischen Glauben bekenne. Er sei gesund. Es sei glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine reale, von Privatpersonen ausgehende Gefahr drohe und der Staat nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer davor zu schützen. Weiters sei glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einen anderen Teil Afghanistans begeben könne. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation in Afghanistan, u.a. zur Volksgruppe der Paschtunen, zur Sicherheitssituation und zur Thematik der Blutrache. Demnach würden bis zu 42 Prozent der Bevölkerung Afghanistans der Volksgruppe der Paschtunen angehören und sich 80 Prozent zum sunnitischen Islam bekennen; die Behörden seien in Fällen von Blutrache weder in der Lage noch willens einzugreifen, um betroffene Personen vor Übergriffen zu schützen. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers nicht auf asylrelevanten Gründen basiere, sondern es sich um "eine Racheaktion einer Familie wegen der ¿Entehrung' eines Mädchens", unabhängig von der Herkunft oder Zugehörigkeit des Beschwerdeführers handle. Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte es aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der glaubhaften Blutrachegefahr, deren Existenz durch zahlreiche Quellen belegt sei, einer Bedrohung ausgesetzt sei, der Staat aber derzeit nicht in der Lage sei, ihm Schutz zu gewähren und ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte ihm das Bundesasylamt jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3. Juli 2013 (Spruchteil römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, der paschtunischen Volksgruppe angehöre und sich zum sunnitischen Glauben bekenne. Er sei gesund. Es sei glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine reale, von Privatpersonen ausgehende Gefahr drohe und der Staat nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer davor zu schützen. Weiters sei glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einen anderen Teil Afghanistans begeben könne. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation in Afghanistan, u.a. zur Volksgruppe der Paschtunen, zur Sicherheitssituation und zur Thematik der Blutrache. Demnach würden bis zu 42 Prozent der Bevölkerung Afghanistans der Volksgruppe der Paschtunen angehören und sich 80 Prozent zum sunnitischen Islam bekennen; die Behörden seien in Fällen von Blutrache weder in der Lage noch willens einzugreifen, um betroffene Personen vor Übergriffen zu schützen. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers nicht auf asylrelevanten Gründen basiere, sondern es sich um "eine Racheaktion einer Familie wegen der ¿Entehrung' eines Mädchens", unabhängig von der Herkunft oder Zugehörigkeit des Beschwerdeführers handle. Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte es aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der glaubhaften Blutrachegefahr, deren Existenz durch zahlreiche Quellen belegt sei, einer Bedrohung ausgesetzt sei, der Staat aber derzeit nicht in der Lage sei, ihm Schutz zu gewähren und ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 3. Juli 2012 stellte das Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite.6. Mit Verfahrensanordnung vom 3. Juli 2012 stellte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite.

7. Gegen den unter Punkt 5. dargestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verneinung einer Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland widerspreche. Denn darin hieße es, dass "Blutrache [...] primär eine pashtunische Tradition [sei]". Es werde weiters auf die Stellungnahme des UNHCR vom 17. März 2003 mit dem Titel "UNHCR position on claims for refugee status under the 1951 Convention relating to the Status of Refugees based on a fear of persecution due to an individual's membership of a family or clan engaged in a blood feud" hingewiesen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass der afghanische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme, weil er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Weiters werde er wegen der "Zugehörigkeit zu seiner Familie [...] quasi-staatlich" verfolgt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 i.d.F. der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.2. Aus folgenden Gründen ist das Bundesasylamt nicht sachgerecht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen:

Das Bundesasylamt legte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers seiner Entscheidung zu Grunde. Dieser gab u.a. Folgendes an: Es habe eine Ältestenversammlung gegeben und die Familie des Onkels habe geschworen, der Familie des Beschwerdeführers zwei Jahre lang nichts anzutun. Seine Familie müsse sich entscheiden, was sie nach den zwei Jahren tun werde; das sei zuvor noch nicht besprochen worden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei bei der Trauerfeier des Mädchens gewesen sei. Die Ehefrau des Onkels des Mädchens habe seine Mutter aber fort geschickt und gesagt, der Beschwerdeführer sei daran schuld, dass das Mädchen getötet worden sei und nun auch er getötet werden müsse.

Das Bundesasylamt hat es jedoch unterlassen, den Beschwerdeführer konkret zum Inhalt der Dschirga-Vereinbarung zu befragen sowie wann diese abgeschlossen worden sei; in der Folge hat es dazu keinerlei Feststellungen getroffen. Dies ist insofern von Relevanz, als drakonische Sanktionen für den Beschwerdeführer in einer solchen Vereinbarung eine Verfolgung aufgrund quasi-gesetzlicher Moralvorstellungen und somit aus religiösen Motiven oder - angesichts der Verquickung von Staat und Religion in Afghanistan - wegen seiner unterstellten politischen Gesinnung darstellen könnten (vgl. dazu AsylGH 5.11.2012, C16 424475-1/2012 m.w.N.).Das Bundesasylamt hat es jedoch unterlassen, den Beschwerdeführer konkret zum Inhalt der Dschirga-Vereinbarung zu befragen sowie wann diese abgeschlossen worden sei; in der Folge hat es dazu keinerlei Feststellungen getroffen. Dies ist insofern von Relevanz, als drakonische Sanktionen für den Beschwerdeführer in einer solchen Vereinbarung eine Verfolgung aufgrund quasi-gesetzlicher Moralvorstellungen und somit aus religiösen Motiven oder - angesichts der Verquickung von Staat und Religion in Afghanistan - wegen seiner unterstellten politischen Gesinnung darstellen könnten vergleiche dazu AsylGH 5.11.2012, C16 424475-1/2012 m.w.N.).

Auf Grund der unter Punkt 2.1. angestellten Erwägungen kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

2.3. § 75 Abs. 13 AsylG i.d.F. des FrÄG lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."2.3. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG in der Fassung des FrÄG lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."

Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG- der ja ein Teil des AsylG ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem Asylgesetz 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG- der ja ein Teil des AsylG ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem Asylgesetz 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).

Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren; vgl. dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren; vergleiche dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).

Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG liegt im Beschwerdefall deshalb nicht vor, da der vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht in Hinblick auf Tatbestandselemente mangelhaft ist, die durch das FrÄG 2009 neu eingeführt wurden.Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG liegt im Beschwerdefall deshalb nicht vor, da der vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht in Hinblick auf Tatbestandselemente mangelhaft ist, die durch das FrÄG 2009 neu eingeführt wurden.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, individuelle Gefährdung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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