Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E2 432.380-1/2013/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, FZ. 12 13.283-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, FZ. 12 13.283-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2012, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde im Anschluss daran einer Erstbefragung unterzogen.
Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer an, dass er mit ein paar Freunden über das Christentum gesprochen habe. Er habe anfangs nicht wirklich konvertieren wollen, er sei nur gegen den Islam gewesen. Über einen Freund habe er einen Priester kennengelernt und sei es zu geheimen Treffen gekommen. An dem Tag, an dem der Beschwerdeführer getauft werden sollte, habe die Geheimpolizei die Versammlung gestürmt und alle festgenommen. Der Beschwerdeführer sei ausgepeitscht worden und man habe von ihm wissen wollen, ob er Christ sei. Ebenso habe man ihm unterstellt, dass er Werbung gegen den Islam machen würde. Nach seiner Freilassung habe er vom Gericht einen Brief erhalten, wo ihm ein Verhandlungstermin mitgeteilt worden sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen.
2. Am 11.01.2013 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer sei eigentlich Schriftsteller. Als er ein Problem mit dem Islam gehabt habe, habe er angefangen, zu recherchieren und über den Islam und andere Glaubensrichtungen zu schreiben. Er habe geplant, seine Schriftstücke als Buch zu veröffentlichen. Im Rahmen seiner Recherchen habe er mit vielen Leuten gesprochen und habe ihn sein armenischer Freund XXXX an einen anderen Armenier namens XXXX weitervermittelt. Mit diesem habe der Beschwerdeführer dann über die Bibel gesprochen. XXXX sei immer im Kaffeehaus XXXX anzutreffen gewesen, dies sei sein Sitz. Dort hätten auch die meisten Treffen mit den Freunden, welche die gleiche Denkweise gehabt hätten, stattgefunden.Der Beschwerdeführer sei eigentlich Schriftsteller. Als er ein Problem mit dem Islam gehabt habe, habe er angefangen, zu recherchieren und über den Islam und andere Glaubensrichtungen zu schreiben. Er habe geplant, seine Schriftstücke als Buch zu veröffentlichen. Im Rahmen seiner Recherchen habe er mit vielen Leuten gesprochen und habe ihn sein armenischer Freund römisch 40 an einen anderen Armenier namens römisch 40 weitervermittelt. Mit diesem habe der Beschwerdeführer dann über die Bibel gesprochen. römisch 40 sei immer im Kaffeehaus römisch 40 anzutreffen gewesen, dies sei sein Sitz. Dort hätten auch die meisten Treffen mit den Freunden, welche die gleiche Denkweise gehabt hätten, stattgefunden.
Eines Tages habe sich ein fremder Mann an den Tisch gesetzt und den Beschwerdeführer aufgefordert, mit vor die Tür zu kommen. Als der Beschwerdeführer nach einer anfänglichen Weigerung hinausgegangen sei, sei ein weiterer Mann gekommen und sei der Beschwerdeführer in ein Auto geschoben worden. Nach einer kurzen Fahrt habe er eine Augenbinde bekommen. In weiterer Folge sei er in den Keller eines Hauses gebracht worden. Die folgenden zwei Wochen sei der Beschwerdeführer immer wieder befragt worden und habe man ihm vorgeworfen, dass er Christ sei und Hauskirchen besucht habe. Er habe auch seine Adresse nennen müssen. Es habe dann eine Hausdurchsuchung stattgefunden und habe man ihm anschließend vorgeworfen, dass man bei ihm zuhause Unterlagen über das Christentum gefunden habe. Außerdem habe er politische Schriftstücke gegen den Islam verfasst.
Am letzten Tag sei der Beschwerdeführer immer wieder mit einem Gartenschlauch geschlagen und zugleich befragt worden. Der Beschwerdeführer sei im Stehen ausgepeitscht worden und wegen der Schmerzen hin und her gestolpert. Dann habe er sich auf einen Hocker gesetzt und sei weiter ausgepeitscht worden.
Es habe erst aufgehört, als der Beschwerdeführer fast ohnmächtig gewesen sei. Am nächsten Tag habe man ihn freigelassen.
Zwei Wochen nach seiner Freilassung habe der Beschwerdeführer eine Ladung vom Gericht XXXX erhalten, wo als Strafdelikt "Offenkundige Denkweise und Ausdruckweise" angeführt worden sei. Freunde des Beschwerdeführers, die früher selbst diese Probleme gehabt hätten, hätten ihm geraten, die Ladung keinesfalls zu befolgen, sonst würde er nach XXXX gebracht. Der Beschwerdeführer habe sich dann drei Wochen bei einem Freund in XXXX aufgehalten und sei dann nach XXXX gefahren. Als die Freunde des Beschwerdeführers gemeint hätten, seine Entlassung sei nur ein Vorwand gewesen, um ihn weiterzuverfolgen und ihn bei XXXX festzunehmen, habe der Beschwerdeführer beschlossen, in die Türkei auszureisen.Zwei Wochen nach seiner Freilassung habe der Beschwerdeführer eine Ladung vom Gericht römisch 40 erhalten, wo als Strafdelikt "Offenkundige Denkweise und Ausdruckweise" angeführt worden sei. Freunde des Beschwerdeführers, die früher selbst diese Probleme gehabt hätten, hätten ihm geraten, die Ladung keinesfalls zu befolgen, sonst würde er nach römisch 40 gebracht. Der Beschwerdeführer habe sich dann drei Wochen bei einem Freund in römisch 40 aufgehalten und sei dann nach römisch 40 gefahren. Als die Freunde des Beschwerdeführers gemeint hätten, seine Entlassung sei nur ein Vorwand gewesen, um ihn weiterzuverfolgen und ihn bei römisch 40 festzunehmen, habe der Beschwerdeführer beschlossen, in die Türkei auszureisen.
Als der Beschwerdeführer bereits in Österreich gewesen sei, sei das Haus, in dem der Beschwerdeführer mit seinem Vater gelebt habe, ein bis zweimal durchsucht worden.
Die Ladung habe der Beschwerdeführer bei sich gehabt, jedoch auf der Flucht aus Angst zerrissen, auch sein Handy habe er komplett ausgetauscht.
Das Ziel des Beschwerdeführers sei es nicht gewesen, Christ zu werden, er habe lediglich Interesse dran gehabt. Man habe nicht beweisen können, dass der Beschwerdeführer Christ sei und eine Hauskirche aufsuche. Offiziell werde er aber beschuldigt, Werbung gegen den Islam zu machen. Die kritischen Schriftstücke des Beschwerdeführers seien nicht veröffentlicht worden, jedoch bei der Hausdurchsuchung gefunden worden. Das Hauptbuch sei aber bei XXXX gewesen, der nunmehr selbst auf der Flucht sei.Das Ziel des Beschwerdeführers sei es nicht gewesen, Christ zu werden, er habe lediglich Interesse dran gehabt. Man habe nicht beweisen können, dass der Beschwerdeführer Christ sei und eine Hauskirche aufsuche. Offiziell werde er aber beschuldigt, Werbung gegen den Islam zu machen. Die kritischen Schriftstücke des Beschwerdeführers seien nicht veröffentlicht worden, jedoch bei der Hausdurchsuchung gefunden worden. Das Hauptbuch sei aber bei römisch 40 gewesen, der nunmehr selbst auf der Flucht sei.
In der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer zudem ein Personalausweis und Lichtbilder über die Spuren der Peitschenhiebe vorgelegt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, FZ. 12 13.283-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, FZ. 12 13.283-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, das Vorliegen wohlbegründeter Furcht iSd GFK glaubhaft zu machen. Sein gesamtes Vorbringen sei daher als unglaubwürdig zu erachten. Auch wenn die Schilderungen des Beschwerdeführers ausführlich und nachvollziehbar gewesen seien, sei es auffallend, dass sie sich in keinster Weise mit seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung decken würden. Im Fall des Beschwerdeführers sei vielmehr davon auszugehen, dass er seine Fluchtgeschichte deshalb derart abgeändert habe, um sich Fragen zum Interesse am Christentum bzw. zur Konvertierung zu entziehen.
Hinsichtlich der Folterspuren sei es nicht nachvollziehbar, dass die Schläge einmal in stehender und dann in sitzender Position - was die Ausrichtung anbelange - derart gleich ausfallen sollten.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.01.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.
Die Erstbefragung sei nur von kurzer Dauer gewesen und habe der Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit gehabt, ausführlich und detailliert zu seinen Fluchtgründen Stellung zu nehmen. Er habe gewiss nicht von einer Taufe gesprochen. Er habe sich lediglich für das Christentum interessiert und in diesem Zusammenhang recherchiert. Dass er bei der Erstbefragung etwas anderes gesagt haben solle, sei ihm erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bewusst geworden. Seine dortigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und habe er seine Fluchtgründe so ausführlich und lebensnah wie nur möglich geschildert.
Der Beschwerdeführer wisse nicht mehr genau, ob er parallel geschlagen worden sei oder nicht. Seines Erachtens nach gebe es keine Ordnung, wie man gefoltert werde. Die Angaben der Behörde seien nur Annahmen, und sollten sie deshalb eher von einem Arzt begutachtet werden.
Die Behörden im Iran würden davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei. Zudem habe er sich kritisch dem Islam gegenüber geäußert und reiche das alleine im Iran dafür aus, eingesperrt zu werden. Derzeit sei der Beschwerdeführer ohne Bekenntnis und sei sogar das im Iran strafbar.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.2. In seiner Beweiswürdigung stützt sich das Bundesasylamt vor allem darauf, dass sich zwischen der Erstbefragung des Beschwerdeführers und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am zahlreiche Divergenzen gezeigt hätten.
So führte es etwa aus (AS 134f): "Auch wenn ihre Schilderungen ausführlich und nachvollziehbar geschildert wurden, ist es auffallend, dass sie sich in keinster Weise mit ihren Angaben im Rahmen der Erstbefragung decken. [...] In Ihrem Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass Sie Ihre Fluchtgeschichte deswegen derart abänderten, um sich den Fragen, die der Hinterfragung des wirklichen Interesses an einer Konvertierung und der inneren Einstellung dazu dienen, zu entziehen."
Diese Ansicht des Bundesasylamtes kann vom Asylgerichtshof nicht geteilt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es dem Wesen der Erstbefragung nach § 19 Abs 1 AsylG entspricht, dass diese der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dementsprechend kann es dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, wenn seine Angaben in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht bis in das letzte Detail mit der Erstbefragung übereinstimmen bzw. er vor dem Bundesasylamt sein Vorbringen weiter konkretisiert.Diese Ansicht des Bundesasylamtes kann vom Asylgerichtshof nicht geteilt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es dem Wesen der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG entspricht, dass diese der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dementsprechend kann es dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, wenn seine Angaben in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht bis in das letzte Detail mit der Erstbefragung übereinstimmen bzw. er vor dem Bundesasylamt sein Vorbringen weiter konkretisiert.
Zudem übersieht das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer den zentralen Kern seines Vorbringens zu keiner Zeit des Verfahrens abgeändert, sondern gleichbleibend angegeben hat, dass er festgenommen worden sei, weil die iranischen Behörden davon ausgehen würden, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei und Werbung gegen den Islam gemacht habe. Ebenso hat der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung geschildert, dass man ihn, als er festgehalten worden sei, ausgepeitscht habe und er in weiterer Folge eine Ladung für eine Gerichtsverhandlung erhalten habe.
Dass es bei den einzelnen Befragungen zu Unterschieden in der Erzählung gekommen ist, kann dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht zum Nachteil gereicht werden.
Insbesondere kann vom erkennenden Senat nicht nachvollzogen werden, dass das Bundesasylamt einerseits selbst davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen ausführlich und nachvollziehbar geschildert hat und dann jedoch offensichtlich einzig und alleine aus dem Grund, dass sich die Angaben in der Erstbefragung und jene vor dem Bundesasylamt nicht vollständig decken und ohne weiter Ermittlungen durchzuführen, davon ausgeht, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist.
Wenn das Bundesasylamt jedoch offensichtlich schon davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer den Iran nicht wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden verlassen hat und seine Angaben zum fluchtauslösenden Ereignis nicht stimmen, so wäre es an ihm gelegen, hierzu nähere Ermittlungen anzustellen.
So hat der Beschwerdeführer etwa angeben, dass er sich mit einem Armenier namens XXXX, mit dem er über die Bibel bzw. das Christentum gesprochen habe und mit anderen Leuten im Kaffeehaus XXXX getroffen habe, dort sei er auch festgenommen worden. XXXX sei ständig in diesem Kaffeehaus anzutreffen.So hat der Beschwerdeführer etwa angeben, dass er sich mit einem Armenier namens römisch 40 , mit dem er über die Bibel bzw. das Christentum gesprochen habe und mit anderen Leuten im Kaffeehaus römisch 40 getroffen habe, dort sei er auch festgenommen worden. römisch 40 sei ständig in diesem Kaffeehaus anzutreffen.
Hier hätte sich etwa angeboten, vom Beschwerdeführer die Adresse des Kaffeehauses XXXX zu erfragen und anschließend im Wege der ÖB Teheran weitere Ermittlungen vor Ort anstellen zu lassen. Falls die Angaben stimmen, könnte sich durchaus ergeben, dass der Beschwerdeführer und/oder der vom Beschwerdeführer bezeichnete Armenier in diesem Kaffeehaus bekannt sind, zumal er angegeben hat, öfters bzw. ständig dort gewesen zu sein.Hier hätte sich etwa angeboten, vom Beschwerdeführer die Adresse des Kaffeehauses römisch 40 zu erfragen und anschließend im Wege der ÖB Teheran weitere Ermittlungen vor Ort anstellen zu lassen. Falls die Angaben stimmen, könnte sich durchaus ergeben, dass der Beschwerdeführer und/oder der vom Beschwerdeführer bezeichnete Armenier in diesem Kaffeehaus bekannt sind, zumal er angegeben hat, öfters bzw. ständig dort gewesen zu sein.
Wenn das Bundesasylamt jedoch davon ausgeht, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, ohne jegliche Erhebungen zu seinem Vorbringen durchzuführen, bleibt die Beweiswürdigung unschlüssig und das Verfahren insofern mangelhaft.
3.3. Was die vom Beschwerdeführer behaupteten Folterhandlungen nach seiner Festnahme betrifft - er gab an, ausgepeitscht worden zu sein und brachte diesbezüglich Lichtbilder seines Rückens mit den entsprechenden Verletzungsspuren in Vorlage - ging das Bundesasylamt offensichtlich davon aus, dass diesen Schilderungen ebenfalls kein Wahrheitsgehalt zukommt (AS 136): "Bei genauer Ansicht der Lichtbilder ist erkennbar, dass die Schläge regelrecht parallel zueinander, untereinander angeordnet durchgeführt sein müssen. Am oberen Rücken fallen die Spuren dünner und weniger lang aus, als im unteren Bereich. Es erscheint nicht glaubwürdig, dass seitens der Behörde bei einer Bestrafung auf ein derart lineares Muster geachtet wird und noch dazu dass es möglich ist einen sitzenden Menschen, den man mit einem Gartenschlauch schlägt, derart zu verletzen und noch dazu derart stark im unteren Rückenbereich. Dies mag vielleicht bei einem liegenden Menschen der Fall sein, aber im Falle Ihrer geschilderten Situation, erscheint dies nicht einleuchtend.
[...] ... ist es erst recht nicht nachvollziehbar, dass die Schläge
einmal in stehender Position und dann in sitzender Position - was die Ausrichtung anbelangt - derart gleich ausgefallen sein sollen."
Aus den entsprechenden Ausführungen des Bundesasylamtes erschließt sich für den Asylgerichtshof in keiner Weise, woher die Organwalterin des Bundesasylamtes das notwendige (Fach)Wissen nimmt, um seriöser Weise beurteilen zu können, in welcher Form Schläge durch Auspeitschen Spuren am Rücken eines Menschen hinterlassen (müssen), je nachdem in welcher Position sich diese Person befindet. Aus diesem Grund können die entsprechenden beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden und erweist sich das Verfahren auch hier als mangelhaft.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt, falls es Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung hegt, durch eine sachverständige Begutachtung der sichtbaren Verletzungsspuren jedenfalls nähere Ermittlungen anstellen wird müssen, um die Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar zu begründen. Auf bloße, durch die Organwalterin angestellte Vermutungen können seriöse und nachvollziehbare Feststellungen, wie im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, keineswegs gestützt werden.
Die Beschwerde ist daher im Recht, wenn wie folgt aufgezeigt wird (AS 163): "Ob ich nun parallel geschlagen wurde oder nicht, weiß ich nicht mehr genau. Meines Erachtens gibt es keine Ordnung, wie man gefoltert wird. Die Angaben der Behörde bezüglich der Folterspuren sind nur Annahmen, deshalb sollten sie von einem Arzt begutachtet werden."
Obwohl der Beschwerdeführer Lichtbilder vorgelegt hat, die sehr deutlich auf das Vorhandensein von Verletzungsspuren hindeuten und sich daraus durchaus Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt wurde, trifft das Bundesasylamt keine weiteren Ausführungen zu den vorgelegten Beweismitteln und beschränkt es sich lediglich darauf, die Behauptung als unglaubwürdig zu qualifizieren.Obwohl der Beschwerdeführer Lichtbilder vorgelegt hat, die sehr deutlich auf das Vorhandensein von Verletzungsspuren hindeuten und sich daraus durchaus Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt wurde, trifft das Bundesasylamt keine weiteren Ausführungen zu den vorgelegten Beweismitteln und beschränkt es sich lediglich darauf, die Behauptung als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Auch in diesem Punkt sind die entsprechenden Ermittlungen des Bundesasylamtes unvollständig geblieben und ist das Verfahren dadurch mit gravierenden Mängeln belastet.
3.4. Ebenso wenig wurden vom Bundesasylamt sämtliche Angaben des Beschwerdeführers in seine Beurteilung miteinbezogen.
Wenn jedoch Behauptungen des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.
3.4.1. So brachte der Beschwerdeführer etwa auch vor, dass er eine Gerichtsladung erhalten habe. Vom Bundesasylamt wird dieses Vorbringen nicht weiter in seine Beurteilung miteinbezogen, sondern lediglich pauschal ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer die Ladung aus Angst erst zu einem Zeitpunkt zerrissen habe, als er bereits kurz vor der Ausreise gestanden sei, ohne diese vorher zu fotografieren, zu scannen oder zu kopieren.
Wenn das Bundesasylamt somit offensichtlich davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer keine Ladung erhalten hat, so hätte es hierzu nähere Ermittlungen anstellen müssen. Es ist zumindest naheliegend, dass der Vater des Beschwerdeführers gegenüber einem Vertrauensanwalt der ÖB Teheran nähere Angaben dazu machen kann.
Darüber hinaus wird die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Ladung zerrissen habe ohne diese vorher etwa zu kopieren, vom Asylgerichtshof nicht geteilt. Wenn es in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer vorhält, dass er auch seine Folterspuren fotografiert habe, ist in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass der Beschwerdeführer seiner Aussage zufolge nach seiner Entlassung noch nicht flüchten habe wollen, erst nach Erhalt der Gerichtsladung habe er den Ausreiseentschluss gefasst. In diesem Kontext erscheinen auch seine Ausführungen, er habe die Ladung dann aus Angst, damit erwischt zu werden, zerrissen und auch sein Handy ausgetauscht (AS 65) entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes durchwegs plausibel.
3.4.2. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurde vom Bundesasylamt der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme angegeben hat, er sei Schriftsteller gewesen und habe im Rahmen dieser Tätigkeit über den Islam und andere Glaubensrichtungen, so auch über das Christentum, geschrieben. Hier hätte sich eine Befragung des Beschwerdeführers dahingehend angeboten, mit welchen Themen er sich genau auseinandergesetzt bzw. was er konkret geschrieben hat.
Eine genaue Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen wäre insbesondere aus dem Grund unerlässlich gewesen, da der Beschwerdeführer auch angegeben hat, dass bei einer Hausdurchsuchung eben diese (islam)kritischen Schriften von den iranischen Behörden mitgenommen worden seien. Jedoch wird auch dieses Vorbringen vom Bundesasylamt schlichtweg ignoriert, ebenso wie der Umstand, dass zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich bereits in Österreich befunden hat, zwei weitere Hausdurchsuchungen stattgefunden haben sollen.
Wenn das Bundesasylamt dieses Vorbringen jedoch aus dem Grund ignoriert hat, da es davon ausgeht, dass etwa keine Hausdurchsuchungen stattgefunden haben, ist darauf hinzuweisen, dass sich auch hier ergänzende Ermittlungen angeboten hätten, wie vor allem eine Befragung des Vaters des Beschwerdeführers, der laut Angaben des Beschwerdeführers bei den Hausdurchsuchungen anwesend war.
Überhaupt ist davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers eigene Wahrnehmungen zu den Problemen seines Sohnes gemacht hat, zumal der Beschwerdeführer angegeben hat, dass sein Vater wegen der Probleme aus Teheran weggezogen sei.
3.4.3. Ohne die aufgezeigten Ermittlungsschritte, welche das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben wird, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich auch nur ansatzweise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat.
3.5. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus politischen bzw. religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um § 18 AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.3.5. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus politischen bzw. religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um Paragraph 18, AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.
Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
26.06.2013