Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C8 425705-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012, FZ. 11 13.631-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012, FZ. 11 13.631-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchteile II. und III. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 11.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dazu gab der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach minderjährig, afghanischer Staatsbürger, bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Thörl-Maglern) an, dass er seinen Vater verloren habe, als er noch ein Kind gewesen sei. Seine Mutter sei mit ihm und seinen Geschwistern in den Iran geflüchtet, weil sich Afghanistan im Krieg befunden habe. Seine Mutter habe zu ihm gesagt, dass er nach Österreich gehen solle und sich eine Zukunft aufbauen solle. Nach Afghanistan könne er nicht mehr zurück, da er dort nichts mehr haben würde.
1.2. Am 24.01.2012 teilte das XXXX für klinisch-forensische Bildgebung auf Grund eines Auftrages zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose des Bundesasylamtes diesem mit, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsjahr XXXX aus gerichtsmedizinischer Sicht belegt werden kann.1.2. Am 24.01.2012 teilte das römisch 40 für klinisch-forensische Bildgebung auf Grund eines Auftrages zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose des Bundesasylamtes diesem mit, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsjahr römisch 40 aus gerichtsmedizinischer Sicht belegt werden kann.
1.3. Bei einer weiteren Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle OST-Traiskirchen führte der Beschwerdeführer neuerlich aus, dass er seinen Vater verloren habe, als er ein kleines Kind gewesen sei. Er hätte die letzten zehn Jahre mit seinem Bruder und seiner Mutter im Iran gelebt. Vor seiner Flucht habe er als Hilfsarbeiter an einem Markt gearbeitet. Hinsichtlich seines eigentlichen Fluchtgrundes gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Afghanistan könne, da er dort keine Angehörigen habe. Grundsätzlich habe er im Iran keine Probleme gehabt. Seine Mutter habe gesagt, dass er nach Europa gehen und sich eine bessere Zukunft aufbauen solle.
1.4. Am 23.03.2012 wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Aussenstelle Graz, eine neuerliche Niederschrift aufgenommen. Darin führte er aus, dass er vor seiner Ausreise in den Iran in XXXX gelebt habe. Welche Tätigkeit sein Vater in Afghanistan ausgeübt habe, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer sei sehr klein gewesen, sodass er nicht wisse wovon sie gelebt hätten.1.4. Am 23.03.2012 wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Aussenstelle Graz, eine neuerliche Niederschrift aufgenommen. Darin führte er aus, dass er vor seiner Ausreise in den Iran in römisch 40 gelebt habe. Welche Tätigkeit sein Vater in Afghanistan ausgeübt habe, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer sei sehr klein gewesen, sodass er nicht wisse wovon sie gelebt hätten.
Seine Mutter teilte ihm in diesem Zusammenhang mit, dass sie Afghanistan wegen Probleme verlassen und dort nicht weiter leben hätten können. Im Iran habe er ein Jahr eine afghanische Schule in XXXX besucht und sei Lehrling in einem Schuhgeschäft gewesen. Es habe sich dabei um kein normales Geschäft, sondern um einen Bazar gehandelt, welcher an verschiedenen Orten in XXXX stattgefunden habe.Seine Mutter teilte ihm in diesem Zusammenhang mit, dass sie Afghanistan wegen Probleme verlassen und dort nicht weiter leben hätten können. Im Iran habe er ein Jahr eine afghanische Schule in römisch 40 besucht und sei Lehrling in einem Schuhgeschäft gewesen. Es habe sich dabei um kein normales Geschäft, sondern um einen Bazar gehandelt, welcher an verschiedenen Orten in römisch 40 stattgefunden habe.
Seine Mutter würde im Iran Schuhe nähen. Er glaube, dass auch sein Bruder erwerbstätig sei.
In Afghanistan habe er keine Verwandten. Einen Onkel mütterlicherseits habe er im Iran. Die Frage, ob seine Mutter von diesem Unterstützung erhalten würde, bejahte er. Auf Nachfrage gab er an, dass dieser in Shiraz und sie in Theran leben würden. Auf Vorhalt, dass üblicherweise die Familienstruktur in Afghanistan anders aussehen würde, erwiderte er, dass sein Vater keine Geschwister habe. Auf die Frage, woran sein Vater gestorben sei, schilderte er, dass ihm seine Mutter erzählt habe, dass er getötet worden sei. Aus welchem Grund es in Afghanistan unmöglich gewesen sei dort zu leben, habe ihm seine Mutter nicht erklärt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Im angefochtenen Bescheid traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die Feststellungen zur Sicherheitslage gliedern sich in die Abschnitte "Allgemeine Sicherheitslage" und in einen Abschnitt zur Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinzen:
Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar).
Bei den rückkehrenden Personen nach Afghanistan handelt es sich vorwiegend um alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was in der Regel die nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i-Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mitteln verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers selbst wurde vom Bundesasylamt als unglaubwürdig angesehen. Es führte dazu im Wesentlichen aus, dass sein persönliches Auftreten zum Zeitpunkt der Einvernahme dahingehend gewürdigt wurde, dass er mindestens 17 Jahre alt gewesen sei. Mit diesem Alter würde er in seinem Herkunftsland bereits wie ein Erwachsener behandelt werden. Darüber hinaus dürfe nicht übersehen werden, dass er es trotz illegalem Aufenthalt und ohne soziale oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Iran geschafft habe Arbeit zu finden und damit für sich, seine Mutter und seinen Bruder zu sorgen.
In Anbetracht der vorherrschenden traditionellen Familien- und Stammesverbände in Afghanistan erscheine es nicht glaubwürdig, dass zumindest sein Vater über keine Geschwister verfügt haben soll, seine Mutter lediglich einen Bruder und der Beschwerdeführer selbst nur einen Bruder habe.
Auch sei es nicht verständlich, dass er keine Angaben über dessen Vater machen habe können. Dies betreffe sowohl den Umstand, was dieser beruflich gemacht habe als auch die Umstände unter denen dieser getötet worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass man kein Interesse habe mehr über seinen Vater oder die damaligen Lebensumstände in Afghanistan zu erfahren. Darüber hinaus sei er selbst ca. sieben Jahre gewesen, als dieser in den Iran gezogen sei und sich damit an die damalige Zeit erinnern hätte können.
Er habe nicht glaubhaft darstellen können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Seinen Angaben nach habe nichts entnommen werden können, weshalb eine für ihn aslyrelevante Bedrohnungssituation in Afghanistan verwirklicht worden sei. Konkrete Probleme oder Vorfälle seien vom Beschwerdeführer nicht genannt worden.
Beim Beschwerdeführer würde es sich um einen jungen arbeitsfähigen Mann, der zwar noch minderjährig sei, aber in Anbetracht seines Alters in Afghanistan bereits wie ein Erwachsener behandelt werden würde, handeln.
In der am 30.03.2012 eingebrachten Beschwerde wurde insbesondere bemängelt, dass das Bundesasylamt im Rahmen seiner Ermittlungspflicht vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Beschwerdeführers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragungen, zu beseitigen gehabt hätte.
Das Bundesasylamt hätte bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einen dementsprechenden Maßstab anzulegen gehabt und den Umstand der Minderjährigkeit entsprechend berücksichtigen müssen. Darüber hinaus wurde auf die Kinderrechtskonvention verwiesen, welche auszugsweise zitiert wurde.
Im Zusammenhang zur allgemeinen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers wurden diverse Auszüge von Länderberichte zu Afghanistan zitiert. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass das Bundesasylamt zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen hätte, es jedoch unterlassen habe diese entsprechend zu würdigen und einen Bezug zum Fall des Beschwerdeführers herzustellen. In weiterer Folge hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan den Beschwerdeführer einer unmenschlichen Gefahr i.S.d. Art 3 EMRK ausgesetzt hätte.Im Zusammenhang zur allgemeinen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers wurden diverse Auszüge von Länderberichte zu Afghanistan zitiert. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass das Bundesasylamt zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen hätte, es jedoch unterlassen habe diese entsprechend zu würdigen und einen Bezug zum Fall des Beschwerdeführers herzustellen. In weiterer Folge hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan den Beschwerdeführer einer unmenschlichen Gefahr i.S.d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt hätte.
Der Beschwerdeführer ersuche des Weiteren um die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, um seine "Fluchtgeschichte" noch einmal vor unabhängigen Richtern darzulegen.
Er verweise in diesem Zusammenhang auf Art 47 EU-Grundrechtscharta. Demzufolge habe jede Person ein Recht darauf, dass seine Sache vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mündlich und öffentlich verhandelt werde.Er verweise in diesem Zusammenhang auf Artikel 47, EU-Grundrechtscharta. Demzufolge habe jede Person ein Recht darauf, dass seine Sache vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mündlich und öffentlich verhandelt werde.
3.2. In einer Ergänzung zur eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es das Bundesasylamt völlig unterlassen habe auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers einzugehen. Zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und der Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan rügte der Beschwerdeführer, dass das Bundesasylamt bei seiner Entscheidungsfindung miteinbeziehen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer seit seiner frühen Kindheit im Iran gelebt habe und daher jegliche Verbindungen zu Afghanistan fehlen würde. Das Bundesasylamt würde nicht darauf eingehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinerlei Familienangehörige besitzen und sich mit allgemeinen Länderfeststellungen begnügen würde. Insbesondere würde die Behörde in keinster Weise würdigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle, der über keine Berufsausbildung verfügen würde. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine Verwandten mehr, keinerlei Erfahrung im sozialen Umgang in Kabul oder einer anderen afghanischen Stadt und darüber hinaus keine besondere Ausbildung, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in eine hoffnungslose Situation kommen werde. Eine Würdigung des Vorbringens hinsichtlich des Spruchpunktes I könne im gegenständlichen Fall als nicht ausreichend erkannt werden. Eine solche Würdigung hätte auch dann stattfinden müssen, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers sich auf die allgemeine Sicherheitslage bzw. wirtschaftliche Lage stütze, da in diesem Zusammenhang die fehlende Existenzgrundlage als asylrelevantes Vorbringen geprüft werden hätte müssen.3.2. In einer Ergänzung zur eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es das Bundesasylamt völlig unterlassen habe auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers einzugehen. Zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und der Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan rügte der Beschwerdeführer, dass das Bundesasylamt bei seiner Entscheidungsfindung miteinbeziehen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer seit seiner frühen Kindheit im Iran gelebt habe und daher jegliche Verbindungen zu Afghanistan fehlen würde. Das Bundesasylamt würde nicht darauf eingehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinerlei Familienangehörige besitzen und sich mit allgemeinen Länderfeststellungen begnügen würde. Insbesondere würde die Behörde in keinster Weise würdigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle, der über keine Berufsausbildung verfügen würde. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine Verwandten mehr, keinerlei Erfahrung im sozialen Umgang in Kabul oder einer anderen afghanischen Stadt und darüber hinaus keine besondere Ausbildung, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in eine hoffnungslose Situation kommen werde. Eine Würdigung des Vorbringens hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins könne im gegenständlichen Fall als nicht ausreichend erkannt werden. Eine solche Würdigung hätte auch dann stattfinden müssen, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers sich auf die allgemeine Sicherheitslage bzw. wirtschaftliche Lage stütze, da in diesem Zusammenhang die fehlende Existenzgrundlage als asylrelevantes Vorbringen geprüft werden hätte müssen.
II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
Zu Spruchpunkt I:
Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.
1.3. Zur Lage in Afghanistan:
Durch die Truppenaufstockungen der USA im Jahr 2011 konnten die internationalen Streitkräfte im Süden des Landes zwar Erfolge erzielen, doch wird die Sicherheitslage nach wie vor als fragil eingeschätzt. Den internationalen Streitkräften ist es nicht gelungen, eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage insgesamt zu verhindern. Die Intensivierung des Krieges führte zum Rückzug der Taliban aus den von ihnen kontrollierten Distrikten in bisher relativ ruhige und stabile Provinzen im Norden, Osten und Westen des Landes.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-, und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Jänner 2012)
Die Taliban und ihr verbündetes Netzwerk operieren nach wie vor ohne mit entsprechenden Sanktionen bestraft zu werden von Pakistan aus. Sowohl dieser Zufluchtsort für die Taliban in Pakistan als auch die sehr eingeschränkte Leistungsfähigkeit der afghanischen Regierung stellen das größte Hindernis für ein dauerhaftes und nachhaltiges sicheres Afghanistan dar. Die Aufstände erhalten dadurch einen Feind und wird dieser voraussichtlich durch Attentate, Einschüchterungen und medienpräsente Angriffe versuchen das verlorene Land zurückzuerobern. Darüber hinaus ist die afghanische Regierung mit verbreiteter Korruption konfrontiert, die deren Effektivität beschränkt und aufständische Botschaften unterstützt.
(UK Border Agency, Country of Origin Information, Februar 2013)
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-, und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Jänner 2012)
Während des Krieges flohen in der Zeit von 1978 bis 2001 viele Hazaras nach Pakistan und in den Iran. Viele zurückkehrende Flüchtlinge ließen sich in Kabul nieder, um als Arbeiter, Markthändler oder im Service zu arbeiten. Ein halbes dutzend der Hazara Stämme identifiziert sich mehr mit ihren Örtlichkeiten als mit Familienbanden. Die Ehen sind für einen Preis, meist zum wirtschaftlichen Wohl des Mannes arrangiert und die Braut wählt die Familie ihres Ehegatten....
(UK Border Agency, Country of Origin Information, Februar 2013)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Beschwerdeführer ist seitens des Bundesasylamtes in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers einvernommen worden; der gesetzliche Vertreter gab dazu keine Stellungnahme oder Äußerung ab. Die Einvernahme erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers, sodass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. von Österreichs Verpflichtung aus der Kinderrechtskonvention bzw. sonstiger internationaler Abkommen zum Schutz der Jugendlichen im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht erkannt werden kann (vgl. AsylGH 31.03.2011, C18 414.176-1/2010/9E).2.1. Der Beschwerdeführer ist seitens des Bundesasylamtes in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers einvernommen worden; der gesetzliche Vertreter gab dazu keine Stellungnahme oder Äußerung ab. Die Einvernahme erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers, sodass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. von Österreichs Verpflichtung aus der Kinderrechtskonvention bzw. sonstiger internationaler Abkommen zum Schutz der Jugendlichen im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht erkannt werden kann vergleiche AsylGH 31.03.2011, C18 414.176-1/2010/9E).
2.2. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer am 11.11.2011 an, dass er als Kind seinen Vater verloren hat. Seine Mutter ist dann mit den Kindern in den Iran geflüchtet, da in Afghanistan Krieg geherrscht hat. Sie hat ihm gesagt, dass er nach Österreich gehen und sich hier eine Zukunft aufbauen solle. Nach Afghanistan kann er nicht mehr zurück, da er dort nichts mehr hat.
In der am 27.01.2012 mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift gab dieser auf die Frage seines die Flucht auslösenden Ereignisses lediglich an, dass er nicht nach Afghanistan kann, weil er dort keine Angehörigen mehr hat. Darüber hinaus räumt der Beschwerdeführer ein auch im Iran keine Probleme gehabt zu haben. Am 23.03.2012 bekräftige der Beschwerdeführer in der mit ihm vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift, Aussenstelle Graz, dass er in Afghanistan niemanden mehr hat und dort keine Arbeit finden bzw. keine Bildung erhalten würde und er persönlich in Afghanistan keine Probleme gehabt hat. Wenn der Beschwerdeführer seine Mutter gefragt hat, weshalb sie sich nicht in Afghanistan niederlassen, hat diese in diesem Zusammenhang den Angaben des Beschwerdeführers nach ohne Angaben näherer Gründe ausgeführt, dass es unmöglich sei nach Afghanistan zurückzukehren. Im Übrigen verneinte der Beschwerdeführer in der mit ihm am 27.01.2012 aufgenommenen Niederschrift ausdrücklich die Frage, ob er jemals persönlich bedroht worden oder ihm etwas zugestoßen ist.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten sein Fluchtvorbringen darzulegen nicht in der Lage war eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat geltend zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch von Seiten des Beschwerdeführers weder in der am 30.03.2012 eingebrachten Beschwerde noch in der am 07.12.2012 beim Asylgerichtshof eingegangen Beschwerdeergänzung hinsichtlich des individuellen Fluchtvorbringens der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes entgegengetreten und eine asylrelevante Verfolgung von diesem substantiert dargelegt wurde.
Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass es in Afghanistan keine Arbeit gibt und er dort keiner Arbeit nachgehen kann bzw. er in Afghanistan niemanden hat, reicht für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung bzw. Gefährdung der Person des Beschwerdeführers nicht aus, sondern bedarf es der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den Beschwerdeführer betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Verfolgung bzw. Gefährdung ausgehen zu können.
Ebenso kann auf Grund des alleinigen Umstandes, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehört nicht geschlossen werden, dass dieser einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, zumal auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit auf Grund der Länderfeststellungen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände lediglich als Angehöriger der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethischen Gründen verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass er im Laufe der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.3.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskon-vention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskon-vention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem der in der GFK aufgezählten Gründe in seiner Heimat verfolgt werde, zumal dieser in seinen Einvernahmen keinerlei konkrete Rückkehrgefährdungen zu Protokoll gab, und nur ausführte, schon als Kind Afghanistan verlassen zu haben und nicht dorthin zu wollen, keine Verwandte dort zu haben und dort keine Bildung zu bekommen.
Eine soziale Gruppe aller unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber aus Afghanistan anzunehmen, geht schon wegen der Disparität einer solchen Gruppe ohne zusätzliche Merkmale zu weit und ist auch sonst aus den Feststellungen nicht ersichtlich, dass der Umstand der unbegleiteten Minderjährigkeit alleine Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen könnte. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer (mit seiner Familie, also nicht auf seiner eigenen Entscheidung beruhend) sein bisheriges Leben im Iran verbracht hat, lässt es für sich genommen (bei sonst nicht einmal in Ansätzen behaupteter Gegnerschaft zu aktuell in Afghanistan dominierenden Strukturen) nicht als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung (etwa im Sinne der Unterstellung einer staatsfeindlichen Gesinnung) wahrscheinlich wäre.
Überdies kann eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des VwGH nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (s. dazu etwa VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081, wonach die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne, oder VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0502, der die Eignung wirtschaftlicher Gründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft abspricht) (vgl. AsylGH 06.03.2009, Zl. B11/268535-0/2008).Überdies kann eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des VwGH nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (s. dazu etwa VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081, wonach die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne, oder VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0502, der die Eignung wirtschaftlicher Gründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft abspricht) vergleiche AsylGH 06.03.2009, Zl. B11/268535-0/2008).
Die vom Beschwerdeführer angeführten wirtschaftlichen Gründe betreffen nicht nur seine Person, sondern auch andere Menschen in Afghanistan unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, und stellen demnach keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.
Der Beschwerdeführer gehört zwar der Volksgruppe der Hazara an, doch hat er diesbezüglich keinerlei Gefährdung behauptet - auch in der Beschwerde wurde nichts Dergleichen geltend gemacht - und ergibt sich aus den vom Bundesasylamt in das Verfahren eingeführten Länderberichten (u.a. Bericht des Auswärtiges Amtes von Jänner 2012, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Februar 2013), dass zwar eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara vorliegt, diese jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Die Situation der Hazara habe sich insgesamt deutlich verbessert. Schwierige Lebensbedingungen vermögen keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzuzeigen. Dass bereits jeder Hazara, der in Afghanistan wohnt - es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus der Quellenlage, wie erwähnt, nicht und kann auch sonst nicht erkannt werden (vgl. etwa AsylGH 02.12.2010, Zl. C 18 408.380-1/2009/3E, AsylGH 15.03.2013, Zl. C 18 419.188-1/2011/5Z, AsylGH 26.03.2013, Zl. C 17 418438-1/2011/5E ).Der Beschwerdeführer gehört zwar der Volksgruppe der Hazara an, doch hat er diesbezüglich keinerlei Gefährdung behauptet - auch in der Beschwerde wurde nichts Dergleichen geltend gemacht - und ergibt sich aus den vom Bundesasylamt in das Verfahren eingeführten Länderberichten (u.a. Bericht des Auswärtiges Amtes von Jänner 2012, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Februar 2013), dass zwar eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara vorliegt, diese jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Die Situation der Hazara habe sich insgesamt deutlich verbessert. Schwierige Lebensbedingungen vermögen keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzuzeigen. Dass bereits jeder Hazara, der in Afghanistan wohnt - es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus der Quellenlage, wie erwähnt, nicht und kann auch sonst nicht erkannt werden vergleiche etwa AsylGH 02.12.2010, Zl. C 18 408.380-1/2009/3E, AsylGH 15.03.2013, Zl. C 18 419.188-1/2011/5Z, AsylGH 26.03.2013, Zl. C 17 418438-1/2011/5E ).
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf Spruchpunkt I war wegen Entscheidungsreife abzusehen.3.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins war wegen Entscheidungsreife abzusehen.
Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.
1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Im Hinblick der Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 EMRK nach sich ziehen würde, wird darauf verwiesen, dass die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes erfordern. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 23.03.2012 aufgenommenen Niederschrift auf die Frage, wo er vor seiner Ausreise im Iran gelebt hat zwar an, dass dieser in XXXX aufhältig gewesen ist. Eine entsprechende Erörterung über die genaue Lage bzw. Recherche in welchem Distrikt sich dieser Ort bzw. diese Stadt überhaupt befindet, wurde von Seiten des Bundesasylamtes verabsäumt. Vielmehr beschränkte sich das Bundesasylamt auf die Heranziehung der Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. auf die Sicherheitslage im Norden des Landes, ohne sich mit der Situation bzw. den Verhältnissen des Heimatortes des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, was allerdings- auch in Anlehnung der aktuellen Entscheidung des VfGH U 855/12-18 vom 11.10.2012- nachzuholen sein wird.Im Hinblick der Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 EMRK nach sich ziehen würde, wird darauf verwiesen, dass die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes erfordern. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 23.03.2012 aufgenommenen Niederschrift auf die Frage, wo er vor seiner Ausreise im Iran gelebt hat zwar an, dass dieser in römisch 40 aufhältig gewesen ist. Eine entsprechende Erörterung über die genaue Lage bzw. Recherche in welchem Distrikt sich dieser Ort bzw. diese Stadt überhaupt befindet, wurde von Seiten des Bundesasylamtes verabsäumt. Vielmehr beschränkte sich das Bundesasylamt auf die Heranziehung der Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. auf die Sicherheitslage im Norden des Landes, ohne sich mit der Situation bzw. den Verhältnissen des Heimatortes des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, was allerdings- auch in Anlehnung der aktuellen Entscheidung des VfGH U 855/12-18 vom 11.10.2012- nachzuholen sein wird.
Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers in Afghanistan bezog sich das Bundesasylamt, ohne dass diese in den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen nachvollzogen werden können bzw. darin näher definiert wurden, auf "vorherrschende traditionelle Familien- und Stammesverbände" in Afghanistan. Insofern ist es für den Asylgerichtshof auf Grund des vom Bundesasylamt ermittelten Sachverhaltes nicht schlüssig, woraus das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall ableitet, dass es nicht als gänzlich ausgeschlossen zu gelten hat, dass der Beschwerdeführer noch über Verwandte in Afghanistan verfügt. Im Hinblick der durch keine fundierten Anhaltspunkte in den Raum gestellten Vermutungen bezüglich der familiären Verhältnisse, wird sich dieses zur Abklärung der offenen Ungereimtheiten damit neuerlich auseinander zu setzen haben.
Überdies muss der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass es für den Asylgerichtshof im Hinblick der vorliegenden Aktenlage nicht schlüssig ist, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall herleitet, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall von seinem Onkel im Iran, in Shiraz, auf Grund der traditionell stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien und Stammesverbände in Afghanistan Unterstützung Erfahrung soll. So wurde weder das entsprechende sozioökonomische Umfeld der Mutter noch des Onkels des Beschwerdeführers näher beleuchtet, sodass schon auf Grund dieses Umstandes nicht einmal die potentielle Möglichkeit einer Unterstützung des Beschwerdeführers feststeht. Vielmehr wurde in der Begründung des Bundesasylamtes ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für sich und seine Mutter bzw. Bruder sorgen würde. Seinen Lebensunterhalt habe er selbst durch Hilfsarbeiten bestritten. Woraus das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall aus diesem Umstand den Rückschluss zieht, dass der Beschwerdeführer, der über keine Berufsausbildung verfügt, auch in Afghanistan in der Lage wäre seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, lässt sich auf Grund der dem Bescheid zu Grunde gelegten Länderfeststellungen nicht nachvollziehen. Unabhängig davon hat sich das Bundesasylamt, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung zu Recht rügt, in diesem Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit nicht mehr in Afghanistan aufhältig war, nicht auseinandergesetzt.
Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass das Bundesasylamt einerseits im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan als erwachsene Person behandelt werden würde, anderseits aber ausführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan ein Kinderschutzprojekt in Anspruch nehmen bzw. in einem Waisenhaus aufgenommen werden könne. Weder über die Möglichkeit unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers eine Arbeit aufzunehmen, die den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sichern würde, noch über die Situation der Waisenhäuser wurden entsprechende Ermittlungen vorgenommen. Die bloß in den Raum gestellte Vermutung, dass es nicht als gänzlich ausgeschlossen anzusehen ist, dass der im Iran lebende Onkel den Beschwerdeführer in Afghanistan unterstützen könnte, ist in der vom Bundesasylamt getätigten Form jedenfalls zu vage, um die Existenzsicherung pro futuro mit hinreichender Sicherheit bejahen zu können und bedarf daher einer näheren Auseinandersetzung.
Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unterlassen, die ihn in Afghanistan erwarten würde. Um jene Umstände, die für die Refoulemententscheidung iSd § 8 Abs. 1 AsylG erforderlich sind, korrekt zu beurteilen, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen über diese Situation ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und wäre er somit neuerlich zu seinen persönlichen Gründen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechnung des VwGH keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002,2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unterlassen, die ihn in Afghanistan erwarten würde. Um jene Umstände, die für die Refoulemententscheidung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erforderlich sind, korrekt zu beurteilen, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen über diese Situation ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und wäre er somit neuerlich zu seinen persönlichen Gründen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechnung des VwGH keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002,2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch zu seiner persönlichen Situation in Österreich zu befragen sein wird.
3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, fehlende Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, fehlende Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis in der oben beschriebenen Weise so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt dahingehend in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen insoweit nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 2 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG. Die Rechtssache war daher gemäß Spruchpunkt II des Erkenntnisses an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis in der oben beschriebenen Weise so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt dahingehend in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen insoweit nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 2 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher gemäß Spruchpunkt römisch zwei des Erkenntnisses an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement PrüfungZuletzt aktualisiert am
13.09.2013