TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/10 A5 431348-1/2012

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Veröffentlicht am 10.06.2013
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Spruch

A5 431.348-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2012, Zl. 12 04.435-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2012, Zl. 12 04.435-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste eigenen Angaben zufolge am 12.04.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste eigenen Angaben zufolge am 12.04.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, mit seiner in Kamerun lebenden Ehefrau zwei Söhne zu haben. Neben diesen Familienangehörigen befänden sich noch die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine sechs Geschwister im Heimatland. Er habe insgesamt von XXXX bis XXXX die Schule sowie Universität besucht und sei anschließend bis zu seiner Ausreise als Händler und Verkäufer in XXXX tätig gewesen. Seine Heimat habe er schlepperunterstützt am 11.04.2012 ausgehend von XXXX per Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land verlassen. Von dort sei er schließlich bis nach Österreich geflogen.Bei seiner am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, mit seiner in Kamerun lebenden Ehefrau zwei Söhne zu haben. Neben diesen Familienangehörigen befänden sich noch die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine sechs Geschwister im Heimatland. Er habe insgesamt von römisch 40 bis römisch 40 die Schule sowie Universität besucht und sei anschließend bis zu seiner Ausreise als Händler und Verkäufer in römisch 40 tätig gewesen. Seine Heimat habe er schlepperunterstützt am 11.04.2012 ausgehend von römisch 40 per Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land verlassen. Von dort sei er schließlich bis nach Österreich geflogen.

Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der nunmehrige Beschwerdeführer an, dass er Mitglied des SCNC sei und im Zuge einer friedlichen Veranstaltung, welche am 01.10.2011 stattgefunden habe, festgenommen sowie inhaftiert worden wäre. Nach drei Wochen sei er aus der Haft entlassen worden, jedoch nur unter der Bedingung, aus dem SCNC auszutreten und sämtliche Aktivitäten für diese Organisation einzustellen. Im Jänner 2012 sei der Beschwerdeführer schließlich neuerlich inhaftiert worden, wobei er beschuldigt worden wäre, den Plan für die Sprengung für die XXXX-Brücke vorbereitet zu haben.

I.2. Am 14.08.2012 fand schließlich eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, statt. Dabei legte der Genannte seine Geburtsurkunde, seinen SCNC-Mitgliedsausweis sowie einen Internetausdruck mit Lichtbildern von der Ermordung eines SCNC-Mitgliedes vor. Der Beschwerdeführer wurde zunächst zu seinem Lebenslauf befragt und gab sodann zu Protokoll, er sei aufgrund seiner SCNC-Mitgliedschaft öfters verhaftet worden. Konkret sei er am 01.10.2011 anlässlich einer Demonstration in XXXX verhaftet worden, wobei ihm Wahlboykott vorgeworfen worden wäre. Während seiner zweiwöchigen Haft sei er wiederholt gefoltert worden und wären die Haftbedingungen zudem sehr schlimm gewesen. Als der Gefängnisdirektor dem Beschwerdeführer vorgeschlagen hätte, die SCNC-Mitgliedschaft zu widerrufen, hätte er dies getan und sei daraufhin freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei zurück nach XXXX gegangen und habe seine Mitgliedschaft zurückerhalten. Am 04.12.2011 sei die Polizei beim Beschwerdeführer erschienen und hätte seine Wohnung nach Unterlagen im Zusammenhang mit dem SCNC durchsucht. Schließlich seien am 19.01.2012 drei Männer in Zivil zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihn beschuldigt, an der Planung der Bombardierung der XXXX Brücke beteiligt zu sein. Er sei in das XXXX-Gefängnis nach XXXX gebracht und dort ständig gefoltert worden. Am 11.04.2012 sei dem Beschwerdeführer schließlich mit Hilfe eines Wächters die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Außer den beiden Vorfällen sei er auch im Jahr 2004 einmal festgenommen worden. Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer sodann zum SCNC sowie seiner Funktion innerhalb dieser Organisation und händigte dem Genannten aktuelle Länderberichte zur Lage in Kamerun aus, wobei ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist gewährt wurde.römisch eins.2. Am 14.08.2012 fand schließlich eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, statt. Dabei legte der Genannte seine Geburtsurkunde, seinen SCNC-Mitgliedsausweis sowie einen Internetausdruck mit Lichtbildern von der Ermordung eines SCNC-Mitgliedes vor. Der Beschwerdeführer wurde zunächst zu seinem Lebenslauf befragt und gab sodann zu Protokoll, er sei aufgrund seiner SCNC-Mitgliedschaft öfters verhaftet worden. Konkret sei er am 01.10.2011 anlässlich einer Demonstration in römisch 40 verhaftet worden, wobei ihm Wahlboykott vorgeworfen worden wäre. Während seiner zweiwöchigen Haft sei er wiederholt gefoltert worden und wären die Haftbedingungen zudem sehr schlimm gewesen. Als der Gefängnisdirektor dem Beschwerdeführer vorgeschlagen hätte, die SCNC-Mitgliedschaft zu widerrufen, hätte er dies getan und sei daraufhin freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei zurück nach römisch 40 gegangen und habe seine Mitgliedschaft zurückerhalten. Am 04.12.2011 sei die Polizei beim Beschwerdeführer erschienen und hätte seine Wohnung nach Unterlagen im Zusammenhang mit dem SCNC durchsucht. Schließlich seien am 19.01.2012 drei Männer in Zivil zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihn beschuldigt, an der Planung der Bombardierung der römisch 40 Brücke beteiligt zu sein. Er sei in das XXXX-Gefängnis nach römisch 40 gebracht und dort ständig gefoltert worden. Am 11.04.2012 sei dem Beschwerdeführer schließlich mit Hilfe eines Wächters die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Außer den beiden Vorfällen sei er auch im Jahr 2004 einmal festgenommen worden. Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer sodann zum SCNC sowie seiner Funktion innerhalb dieser Organisation und händigte dem Genannten aktuelle Länderberichte zur Lage in Kamerun aus, wobei ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist gewährt wurde.

I.3. In seiner Stellungnahme vom 27.08.2012 äußerte sich der Beschwerdeführer zu den Berichten betreffend den SCNC sowie die Partei CPDM und betonte, dass die Bedingungen im XXXX Gefängnis menschenunwürdig seien.römisch eins.3. In seiner Stellungnahme vom 27.08.2012 äußerte sich der Beschwerdeführer zu den Berichten betreffend den SCNC sowie die Partei CPDM und betonte, dass die Bedingungen im römisch 40 Gefängnis menschenunwürdig seien.

I.4. In weiterer Folge veranlasste das Bundesasylamt im Wege der Österreichischen Botschaft in XXXX eine Recherche vor Ort, im Zuge derer insbesondere die Echtheit des vorgelegten SCNC-Mitgliedsausweises und die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Funktion innerhalb des SCNC überprüft werden sollten.römisch eins.4. In weiterer Folge veranlasste das Bundesasylamt im Wege der Österreichischen Botschaft in römisch 40 eine Recherche vor Ort, im Zuge derer insbesondere die Echtheit des vorgelegten SCNC-Mitgliedsausweises und die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Funktion innerhalb des SCNC überprüft werden sollten.

In seinem Bericht vom 10.09.2012 hielt der beigezogene Vertrauensanwalt zusammengefasst fest, dass keiner der drei aufgesuchten SCNC-Funktionäre die Unterschrift auf dem Ausweis des Beschwerdeführers als jene eines der ausführenden Mitglieder erkannt hätten. Der Ausweis sei daher nicht echt und sei der Name des Beschwerdeführers auch nicht beim Vorsitzenden des SCNC in XXXX bekannt bzw. schiene in keinem Register auf. Der Beschwerdeführer sei daher kein Mitglied des SCNC.In seinem Bericht vom 10.09.2012 hielt der beigezogene Vertrauensanwalt zusammengefasst fest, dass keiner der drei aufgesuchten SCNC-Funktionäre die Unterschrift auf dem Ausweis des Beschwerdeführers als jene eines der ausführenden Mitglieder erkannt hätten. Der Ausweis sei daher nicht echt und sei der Name des Beschwerdeführers auch nicht beim Vorsitzenden des SCNC in römisch 40 bekannt bzw. schiene in keinem Register auf. Der Beschwerdeführer sei daher kein Mitglied des SCNC.

Hinsichtlich der vorgelegten Geburtsurkunde hielt der Vertrauensanwalt fest, dass diese registriert sei, jedoch erst vor kurzem ausgestellt worden wäre. Der Führerschein sei authentisch.

Der vom Beschwerdeführer als SCNC-Funktionär genannte XXXX sei ein bekannter Politiker jedoch in keiner Funktion des SCNC beschäftigt. Er sei kein Mitglied, sondern allenfalls ein Sympathisant und kenne den Beschwerdeführer nicht.Der vom Beschwerdeführer als SCNC-Funktionär genannte römisch 40 sei ein bekannter Politiker jedoch in keiner Funktion des SCNC beschäftigt. Er sei kein Mitglied, sondern allenfalls ein Sympathisant und kenne den Beschwerdeführer nicht.

Die Familie des Beschwerdeführers habe verifiziert werden können. Dessen Frau lebe mit ihren Verwandten in XXXX. Gemäß der Mutter des Beschwerdeführers habe dieser das Land aufgrund politischer Probleme verlassen, um welche es sich dabei handle, hätte sie jedoch nicht gewusst.Die Familie des Beschwerdeführers habe verifiziert werden können. Dessen Frau lebe mit ihren Verwandten in römisch 40 . Gemäß der Mutter des Beschwerdeführers habe dieser das Land aufgrund politischer Probleme verlassen, um welche es sich dabei handle, hätte sie jedoch nicht gewusst.

Generell würden SCNC-Mitglieder bzw. Funktionäre des Öfteren verhaftet, vor allem bei Demonstrationen. Dies sei auch im Oktober 2011 geschehen. Der Vertrauensanwalt habe von dem SCNC eine Namensliste der inhaftierten Personen erhalten, der Beschwerdeführer schiene darin jedoch nicht auf.

I.5. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Botschaftsanfrage zur Kenntnisnahme übermittelt und dieser ersucht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.römisch eins.5. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Botschaftsanfrage zur Kenntnisnahme übermittelt und dieser ersucht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

In seiner Stellungnahme vom 31.10.2012 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er anlässlich seiner ersten Verhaftung seinen alten, im Jahr 2002 ausgestellten Mitgliedsausweis abgeben habe müssen. Nach diesem Vorfall hätte er in XXXX einen neuen Ausweis erhalten, welcher natürlich auf das Jahr 2011 laute. Es sei nun vorstellbar, dass dieser neue Ausweis nicht bei beim SCNC registriert worden sei. Den Ausweis habe er vom Vorsitzenden des SCNC in XXXX, XXXX, erhalten. Dieser sei der Sohn von Frau XXXX, welche im angefügten Dokument die Erklärung abgäbe, den Beschwerdeführer als Aktivisten des SCNC zu kennen. Der Beschwerdeführer wies weiters auf bestehende Machtkämpfe innerhalb des SCNC hin, welche zur Verwirrung und Unsicherheit beigetragen hätten. Es sei daher nur logisch, dass in solch wirren Zeiten sein Name nirgends aufschiene. Herr XXXX sei aufgrund der aktuellen Ereignisse betreffend die Abspaltung des SCNC auch kein Mitglied mehr und wolle natürlich in keiner Weise mehr mit dieser Partei in Verbindung gebracht werden. Seine Mutter hätte sich als Frau von Herrn XXXX ausgewiesen. Dieser sei der Stiefvater des Beschwerdeführers und sehe er ihn als seinen richtigen Vater an. Seinen leiblichen Vater hätte er nie gesehen, habe jedoch seinen Namen von diesem. Betreffend die Person der Vertrauensanwältin hielt der Beschwerdeführer fest, seine Mutter könnte bestätigen, dass tatsächlich ein Mann namens XXXX im Auftrag der Anwältin sie aufgesucht habe. Angesichts dessen, dass das Bundesasylamt die Informationen nicht aus erster Hand erhalten habe, sei es daher möglich, dass es bei der Weitergabe der Informationen zu Missverständnissen gekommen wäre.In seiner Stellungnahme vom 31.10.2012 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er anlässlich seiner ersten Verhaftung seinen alten, im Jahr 2002 ausgestellten Mitgliedsausweis abgeben habe müssen. Nach diesem Vorfall hätte er in römisch 40 einen neuen Ausweis erhalten, welcher natürlich auf das Jahr 2011 laute. Es sei nun vorstellbar, dass dieser neue Ausweis nicht bei beim SCNC registriert worden sei. Den Ausweis habe er vom Vorsitzenden des SCNC in römisch 40 , römisch 40 , erhalten. Dieser sei der Sohn von Frau römisch 40 , welche im angefügten Dokument die Erklärung abgäbe, den Beschwerdeführer als Aktivisten des SCNC zu kennen. Der Beschwerdeführer wies weiters auf bestehende Machtkämpfe innerhalb des SCNC hin, welche zur Verwirrung und Unsicherheit beigetragen hätten. Es sei daher nur logisch, dass in solch wirren Zeiten sein Name nirgends aufschiene. Herr römisch 40 sei aufgrund der aktuellen Ereignisse betreffend die Abspaltung des SCNC auch kein Mitglied mehr und wolle natürlich in keiner Weise mehr mit dieser Partei in Verbindung gebracht werden. Seine Mutter hätte sich als Frau von Herrn römisch 40 ausgewiesen. Dieser sei der Stiefvater des Beschwerdeführers und sehe er ihn als seinen richtigen Vater an. Seinen leiblichen Vater hätte er nie gesehen, habe jedoch seinen Namen von diesem. Betreffend die Person der Vertrauensanwältin hielt der Beschwerdeführer fest, seine Mutter könnte bestätigen, dass tatsächlich ein Mann namens römisch 40 im Auftrag der Anwältin sie aufgesucht habe. Angesichts dessen, dass das Bundesasylamt die Informationen nicht aus erster Hand erhalten habe, sei es daher möglich, dass es bei der Weitergabe der Informationen zu Missverständnissen gekommen wäre.

I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.04.2012 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. verbunden. In seiner Entscheidung hielt das Bundesasylamt fest, es sei unter besonderer Bedachtnahme auf das Anfrageergebnis davon auszugehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Fluchtgrund nicht den Tatsachen entsprächen. Die belangte Behörde zitierte das Rechercheergebnis und betonte, dass der vorgelegte SCNC-Mitgliedsausweis eine Fälschung sei und niemand bezeugen habe können, dass der Beschwerdeführer SCNC-Mitglied wäre. Aufgrund dieser Tatsache habe sich die vorgebrachte Fluchtgeschichte als realitätswidrig erwiesen. Sämtliche, vom Vertrauensanwalt befragten Personen hätten bereitwillig Auskunft erteilt. Zudem ginge aus der Beantwortung hervor, dass der Beschwerdeführer nicht auf der Namensliste der inhaftierten Personen aufschiene.römisch eins.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.04.2012 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. verbunden. In seiner Entscheidung hielt das Bundesasylamt fest, es sei unter besonderer Bedachtnahme auf das Anfrageergebnis davon auszugehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Fluchtgrund nicht den Tatsachen entsprächen. Die belangte Behörde zitierte das Rechercheergebnis und betonte, dass der vorgelegte SCNC-Mitgliedsausweis eine Fälschung sei und niemand bezeugen habe können, dass der Beschwerdeführer SCNC-Mitglied wäre. Aufgrund dieser Tatsache habe sich die vorgebrachte Fluchtgeschichte als realitätswidrig erwiesen. Sämtliche, vom Vertrauensanwalt befragten Personen hätten bereitwillig Auskunft erteilt. Zudem ginge aus der Beantwortung hervor, dass der Beschwerdeführer nicht auf der Namensliste der inhaftierten Personen aufschiene.

I.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde. Darin bemängelte er, dass das Ergebnis der Anfragebeantwortung vorbehaltlos als wahr angenommen würde. Seine fundierte und ausführliche Stellungnahme vom 31.10.2012 sei ohne ausreichende Prüfung mit einem kurzen Satz als gegenstandslos abgetan worden. Die belangte Behörde sei weder auf sein Fluchtvorbringen eingegangen, noch hätten die getroffenen Länderfeststellungen Einfluss in die Beweiswürdigung gefunden. Der Beschwerdeführer zitierte diesbezüglich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und verwies hinsichtlich des Inhaltes der Botschaftsanfrage auf seine Stellungnahme vom 31.10.2012. Die Tatsache, dass die Beantwortung in der "Ich-Form" geschrieben worden sei, seine Mutter tatsächlich jedoch von einem Mann befragt worden wäre, ließe an der Seriosität der Anfrage zweifeln.römisch eins.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde. Darin bemängelte er, dass das Ergebnis der Anfragebeantwortung vorbehaltlos als wahr angenommen würde. Seine fundierte und ausführliche Stellungnahme vom 31.10.2012 sei ohne ausreichende Prüfung mit einem kurzen Satz als gegenstandslos abgetan worden. Die belangte Behörde sei weder auf sein Fluchtvorbringen eingegangen, noch hätten die getroffenen Länderfeststellungen Einfluss in die Beweiswürdigung gefunden. Der Beschwerdeführer zitierte diesbezüglich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und verwies hinsichtlich des Inhaltes der Botschaftsanfrage auf seine Stellungnahme vom 31.10.2012. Die Tatsache, dass die Beantwortung in der "Ich-Form" geschrieben worden sei, seine Mutter tatsächlich jedoch von einem Mann befragt worden wäre, ließe an der Seriosität der Anfrage zweifeln.

I.8. Mit Eingabe vom 10.01.2013 führte der Beschwerdeführer aus, er hätte nunmehr den Vorsitzenden des SCNC kontaktiert und hätte ihm dieser eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft und der damit verbundenen Verfolgung zukommen lassen. Neben besagter Bestätigung legte der Beschwerdeführer seinem Schreiben einen Brief seiner Mutter bei, in welchem diese bestätigen würde, dass sie nicht von einer Frau, sondern von einem Mann befragt worden sei.römisch eins.8. Mit Eingabe vom 10.01.2013 führte der Beschwerdeführer aus, er hätte nunmehr den Vorsitzenden des SCNC kontaktiert und hätte ihm dieser eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft und der damit verbundenen Verfolgung zukommen lassen. Neben besagter Bestätigung legte der Beschwerdeführer seinem Schreiben einen Brief seiner Mutter bei, in welchem diese bestätigen würde, dass sie nicht von einer Frau, sondern von einem Mann befragt worden sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.römisch zwei.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Dem bekämpften Bescheid haftet deshalb ein wesentlicher Begründungsmangel an, da das Bundesasylamt seine (negative) Entscheidung ausschließlich auf das Ermittlungsergebnis der Botschaftsanfrage gestützt hat. In diesem Bezug hat die belangte Behörde entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer Beweiswürdigung überhaupt nicht mitberücksichtigt, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise eines Vertrauensanwaltes weitgehend einer Kontrolle entziehen und dieser auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Es erscheint daher problematisch, wenn das Bundesasylamt - wie im gegenständlichen Fall geschehen - die Unglaubwürdigkeit der behaupteten fluchtursächlichen Gründe alleine auf die durchgeführte Recherche stützt, sich aber sonst überhaupt nicht mit dem erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt.

Dementsprechend hat es das Bundesasylamt vollkommen verabsäumt, auf den Fall des Beschwerdeführers individuell zugeschnittene Länderfeststellungen - insbesondere zu der von ihm genannten Demonstration, anlässlich derer der Beschwerdeführer verhaftet worden sein soll, sowie zu den angeblichen Plänen einer Brückensprengung - zu treffen und diese in weiterer Folge in Relation zu seinem Vorbringen zu setzen. Somit bleibt - unabhängig vom Rechercheergebnis - offen, ob tatsächlich am 01.10.2011 eine friedliche Demonstration des SCNC an dem vom Beschwerdeführer angegeben Ort stattgefunden hat und ob im Zuge derer SCNC-Mitglieder verhaftet worden sind. Auch Ermittlungen, ob die vom Beschwerdeführer genannte Brücke bombardiert worden ist und ob der SCNC dafür verantwortlich gemacht wurde, fehlen zur Gänze.

Hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen ist weiters festzuhalten, dass auch diesbezüglich das erstinstanzliche Verfahren eine (unabhängig von dem Rechercheergebnis) sorgfältige Befragung des Beschwerdeführers sowie Auseinandersetzung mit seinen Angaben - etwa zu seinen Verhaftungen, den Gefängnisaufenthalten, den angeblich erlittenen Folterungen sowie seiner Flucht - vermissen lässt.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt nicht nur mit den aufgezeigten Mängeln zu befassen haben, sondern auch mit dem vom Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 31.10.2012 festgehaltenen Einwänden zu dem Rechercheergebnis - allen voran seinen Ausführungen zu den internen Machtkämpfen des SCNC. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer erscheint es auch für den erkennenden Senat keineswegs ausreichend, diese im Detail aufgezeigten Einwände pauschal abzutun. Desweiteren wird die belangte Behörde auch die vom Beschwerdeführer nachgereichten Dokumente des angeblichen SCNC-Vorsitzenden und seiner Mutter mitzuberücksichtigen haben.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Urkunde

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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