Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. B2 435.097-1/2013/3E
B2 435.096-1/2013/3E
B2 435.098-1/2013/2E
B2 435.099-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 13 05.000-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 13 05.000-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 08.05.2013 wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 08.05.2013 wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 13 05.001-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 13 05.001-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 08.05.2013 wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 08.05.2013 wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 13 05.002-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 13 05.002-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 08.05.2013 wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 08.05.2013 wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 13 05.003-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 13 05.003-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 08.05.2013 wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 08.05.2013 wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens
1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der Volksgruppe der Roma, reisten am 15.04.2013 legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 17.04.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer bzw. die Viertbeschwerdeführerin sind deren gemeinsame Kinder. Die Beschwerdeführer belegten ihre Identität durch ihre mazedonischen Reisepässe.
Die Beschwerdeführer wurden am 19.04.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und im Rahmen von Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 23.04.2013 zu ihren Fluchtgründen und persönlichen Verhältnissen in Österreich sowie im Herkunftsstaat befragt. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass seine Eltern und seine drei Geschwister im Herkunftsstaat leben würden. Er sei in Ohrid geboren und habe dort von 1986 bis 1993 die Schule besucht. Er habe von Geburt an in seinem Elternhaus in Ohrid gewohnt. Ab Mitte 2009 habe er sich auch bei verschiedenen Verwandten in Tetovo und Stip aufgehalten. Er habe in Mazedonien als Hilfsarbeiter im Garten und auf Baustellen gearbeitet. Sein Vater und sein Bruder würden Gelegenheitsarbeiten ausüben. Er habe in seinem Heimatland keine Probleme mit den Behörden gehabt. Zum Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er von Mai 2001 bis Dezember 2001 als Reservepolizist tätig gewesen sei. Ab Dezember 2001 habe er nur mehr an den üblichen Schießübungen teilgenommen. Im Jahre 2009 hätten Albaner herausbekommen, dass er Reservepolizist gewesen sei, weshalb er ab diesem Zeitpunkt von diesen ständig bedroht und beschimpft worden sei. Er habe sich deshalb nicht um Hilfe an die heimatlichen Behörden gewandt, er hätte zwar die Möglichkeit gehabt, "wollte aber nicht". Wer ihn konkret belästigt habe, könne er nicht angeben. Aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma habe er in Mazedonien keine Probleme gehabt. Nach Vorhalt von Feststellungen zur Lage in Mazedonien führte der Beschwerdeführer aus, dass er kein Interesse habe, dazu eine Stellungnahme abzugeben, da er selbst wisse, wie die Lage in seinem Heimatland sei. Er spreche nicht Deutsch und hoffe, die Möglichkeit zu bekommen, in Österreich zu arbeiten.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Rahmen der Einvernahmen aus, dass ein Sohn von ihr 2009 an Leukämie verstorben sei, wobei sie als Beweis dafür einen Auszug aus dem Matrikelbuch der Verstorbenen der Gemeinde XXXX sowie ein Schreiben des Krankenhauses in XXXX bezüglich der Leukämieerkrankung ihres verstorbenen Sohnes vorlegte. Sie selbst und ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe; sie hätten ihr Heimatland ausschließlich wegen der Probleme ihres Ehegatten verlassen. Aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma hätten sie keine Probleme in ihrem Heimatland gehabt.Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Rahmen der Einvernahmen aus, dass ein Sohn von ihr 2009 an Leukämie verstorben sei, wobei sie als Beweis dafür einen Auszug aus dem Matrikelbuch der Verstorbenen der Gemeinde römisch 40 sowie ein Schreiben des Krankenhauses in römisch 40 bezüglich der Leukämieerkrankung ihres verstorbenen Sohnes vorlegte. Sie selbst und ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe; sie hätten ihr Heimatland ausschließlich wegen der Probleme ihres Ehegatten verlassen. Aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma hätten sie keine Probleme in ihrem Heimatland gehabt.
Mit den Behörden in ihrem Heimatland habe sie auch keine Probleme gehabt. Ihr Vater lebe mit ihren vier Brüdern im Elternhaus in Tetovo. Bezüglich ihrer beiden Kinder führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Kinder gesund seien und keine Medikamente oder medizinische Versorgung benötigen würden. Sie spreche nicht Deutsch und wolle hier in Österreich leben, wenn dies möglich sei.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.04.2013 bzw. 23.04.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.04.2013 bzw. 23.04.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers - selbst bei Wahrunterstellung - nicht asylrelevant sei, zumal er bei Verfolgung von privaten Personen den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch nehmen könnte. Seitens der Zweitbeschwerdeführerin und für die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sei keine Bedrohungssituation behauptet worden. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Antragsteller ergebe sich auch keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung. Die Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer dar, da die gesamte Familie davon betroffen sei. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden habe aberkannt werden können, da die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsland stammen.
3. Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und auf die bereits getätigten Angaben verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen nur rudimentär befragt worden seien, weshalb die belangte Behörde nicht habe erkennen können, dass im Jahre 2001, als der Erstbeschwerdeführer als Reservepolizist in Mazedonien im Einsatz gewesen sei, dort Krieg zwischen mazedonischen Truppen und der albanischen Minderheit geherrscht habe. Dieser Mangel habe in weiterer Folge dazu geführt, dass der entscheidungswesentliche Umstand - das Bestehen einer Blutrache der Albaner in Mazedonien gegenüber dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie - weder Eingang in die Beweiswürdigung, noch in die rechtliche Beurteilung gefunden habe. Aus diesem Grund seien die Bescheide mit Rechtswidrigkeit behaftet. Betreffend die Kriegssituation in Mazedonien im Jahr 2001 wurde auf einen Bericht auf Wikipedia und einen Bericht der Universität Hamburg, Institut für politische Wissenschaft, hingewiesen. Der Erstbeschwerdeführer sei somit zu Kriegszeiten sieben Monate lang als Reservepolizist tätig gewesen. Diesen Umstand hätten die Albaner, die als Minderheit in Mazedonien leben würden, im Jahre 2009 herausbekommen und sei der Erstbeschwerdeführer deshalb mit seiner Familie seit 2009 in Gefahr. Die heimatlichen Behörden hätten sie deshalb nicht aufgesucht bzw. würden diese ihnen deshalb nicht weiterhelfen, weil sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma gewissen Diskriminierungen ausgesetzt seien, was zwar bisher keine konkreten besonderen großen Probleme verursacht hätte, aber ein Ersuchen an die Sicherheitsbehörden sinnlos gemacht hätte. Weiters wurde ausgeführt, dass ihr gemeinsamer Sohn - der Drittbeschwerdeführer - genetische Anlagen wie ihr im Jahr 2009 an Leukämie verstorbener Sohn in sich trage. Er sei in seiner Entwicklung beeinträchtigt, trage noch Windeln und habe Probleme beim Sprechen und diversen für sein Alter normalerweise entwickelten Fähigkeiten. Laut Information eines Arztes in Mazedonien wäre eine monatliche Kontrolle und regelmäßige Untersuchung der Blutwerte dringend erforderlich, die ihnen jedoch in Mazedonien nicht möglich gewesen sei. Hätte sich die Behörde mit dem Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers in gebotener Weise auseinandergesetzt und einer rechtlichen Beurteilung zugeführt, so hätte sie in Zusammenschau mit ihrer sonstigen Situation sowie der "Romazugehörigkeit" auch betreffend der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu einem anderslautenden Ergebnis gelangen können. Schlussendlich wurde auf einen aktuellen Bericht zur Menschenrechtslage des Council of Europe, Commissioner for Human Rights, vom 09.04.2013 verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den amtswegigen Ermittlungen gelangt das Gericht nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind deren gemeinsame Kinder. Die Beschwerdeführer verließen ihr Heimatland Mitte April 2013 und reisten über Ungarn legal in Österreich ein, wo sie am 17.04.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Die Beschwerdeführer stammen aus Ohrid bzw. Tetovo und haben bis zum Verlassen ihres Heimatlandes in Ohrid im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers gewohnt. Der Erstbeschwerdeführer arbeitete in Mazedonien als Hilfsarbeiter und hat dadurch den Lebensunterhalt für die Familie erwirtschaftet. Auch der Vater und der Bruder des Erstbeschwerdeführers gehen in Mazedonien einer Beschäftigung nach.
Im Herkunftsstaat leben die Eltern und die drei Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie der Vater und die vier Brüder der Zweitbeschwerdeführerin. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist bereits in Pension und lebt mit den vier Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin im Elternhaus in Tetovo. Ein gemeinsamer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist im Juli 2009 an Leukämie verstorben.
Die Beschwerdeführer hatten keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden in Mazedonien. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer von unbekannten Albanern aufgrund der Tatsache, dass er als Reservepolizist tätig gewesen ist, bedroht und beschimpft worden ist, zumal eine hinreichend effektive Schutzwürdigkeit und Schutzfähigkeit der zuständigen Behörden in Mazedonien gegeben ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Die Existenz der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland ist als grundlegend gesichert anzusehen. Die Beschwerdeführer könnten im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien wieder im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers in Ohrid bzw. bei den Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin in Tetovo Unterkunft finden. Darüber hinaus könnte der Erstbeschwerdeführer seine Existenz wieder durch eigene Berufstätigkeit bzw. durch seine im Heimatland lebenden Familienmitglieder sichern.
Die Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig, leiden weder an einer schweren Erkrankung noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Die Beschwerdeführer sprechen nicht Deutsch und verfügen im Bundesgebiet weder über familiäre Bindungen noch solche auf Ebene des Privatlebens. Die Beschwerdeführer nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.
1.2. Zur Situation in Mazedonien wird folgendes festgestellt:
Politik / Wahlen
Am 24.3.2013 fanden Lokalwahlen statt. Der Wahlverlauf war durchwegs ruhig. Auffallend die starke Polizeipräsenz vor den Wahllokalen. Positiv vermerkt wurde von allen Beobachtern die fast flächendeckende Präsenz mazedonischer NGOs (v.a. MOST) in den Wahllokalen. Diese bemängelten gelegentlich gewisse Unregelmäßigkeiten. Auffallendstes Randereignis waren zwei - sich später als falsch herausstellende - Bombenalarme auf den beiden internationalen Flughäfen Skopje und Ohrid. In einer ersten Bewertung bezeichnete der Leiter der ODIHR-Beobachtermission Geert-Hinrich Ahrens die Wahlen als "efficiently administered and highly competitive.", wenn auch die Kampagne infolge einseitiger Medienabdeckung und Vermengung von Staats- und Parteiaktivitäten den Kandidaten nicht die gleichen Voraussetzungen für ihre Wahlkämpfe geboten hätten. Die Regierungspartei VMRO/DPME sieht sich als großer Wahlsieger. Tatsächlich wird sie weiterhin den Bürgermeister von Skopje stellen und dürfte in 54 von 78 Gemeinden siegen, ihr albanischer Koalitionspartner DUI in weiteren 12, SDSM in 7, restliche an Kleinparteien bzw. Unabhängige.
(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 27.3.2013)
In der mazedonischen Hauptstadt Skopje kam es zu gewaltsamen Gegenprotesten von albanischen Jugendlichen als Reaktion auf einen gewaltsamen Protest slawisch-mazedonischer Jugendlicher gegen die kürzliche Bestellung des ehemaligen albanischen Rebellenkommandanten Talat Xhaferi zum Verteidigungsminister. Im Stadtzentrum flogen Steine gegen staatliche Einrichtungen, auch eine mazedonische Flagge wurde verbrannt. Xhaferi, ein Funktionär der mitregierenden Demokratischen Integrationsunion (DUI), war 2001 Befehlshaber einer Brigade der AKSh, der Albanischen Nationalarmee (auch als ANA bekannt).
(DiePresse.com: Gewaltsame Proteste in Mazedonien, 2.3.2013; http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1351204/Gewaltsame-Proteste-in-Mazedonien?from=suche.intern.portal, Zugriff 27.3.2013)
Mazedonien hat positive Nachrichten aus Brüssel erhalten. Der Fortschrittsbericht 2012 der Europäischen Kommission bedeutet für das Land einen Schritt nach vorne und lässt bei vielen Mazedoniern wieder Hoffnung auf den baldigen Beginn von EU-Beitrittsverhandlungen aufkommen, weil zum ersten Mal die Verhandlungen zur Lösung des Namensstreits mit Griechenland, auf Anregung der EU-Kommission, parallel zu den Beitrittsverhandlungen geführt werden sollen.
(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Länderbericht - Ein kleiner Schritt nach vorn für Mazedonien, 16. Oktober 2012;
http://www.kas.de/mazedonien/de/publications/32415/, Zugriff 26.3.2013)
Die mazedonische Regierung hat mit April 2012 verschiedene, zum Teil bereits umgesetzte Maßnahmen gegen den Asylmissbrauch im Zusammenhang mit der Visa freien Einreise in die EU beschlossen. Diese Maßnahmen beinhalten neben legistischen wie Einführung eines neuen Straftatbestandes des "Missbrauchs der Visa freien Einreise in die EU und des Schengen-Abkommens" im Strafgesetz auch mediale Aufklärungskampagnen und sozio-ökonomische, da insbesondere die Gruppe der Roma davon betroffen ist.
(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 4.5.2012)
Sicherheitslage
Zehn Jahre nach der Unterzeichnung des Ohrid-Rahmenabkommens wurden die meisten Bestimmungen erfolgreich umgesetzt. Ein neuerlicher Ausbruch von interethnischen Feindseligkeiten zwischen Mazedoniern und Albanern wie im Jahr 2001 gilt daher derzeit als sehr unwahrscheinlich. Trotzdem haben insbesondere in den letzten fünf Jahren zwischenparteiliche und auch interethnische Auseinandersetzungen zugenommen, einerseits als Folge des schwelenden Namenstreits mit Griechenland und der damit verbundenen Blockade einer Aufnahme Mazedoniens in die NATO und die EU. Andererseits gibt es zwischen Mazedoniern und Albanern große Auffassungsunterschiede in der Art der Staatsführung, die sich zwischen einem zentral nationalistischen auf Seite der Mazedonier und einem stark dezentralen, zweisprachigen System auf Seite der Albaner bewegt. (International Crisis Group: Macedonia: Ten Years after the Conflict. Crisis Group Europe Report No. 212, 11 August 2011;
http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/balkans/macedonia/212-macedonia-ten-years-after-the-conflict.aspx, Zugriff 25.7.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gesetz sorgt für eine unabhängige Justiz. Trotzdem ist das Justizsystem und der Justizrat, der für die Auswahl, disziplinäre Maßnahmen und die Absetzung von Richtern zuständig ist, nach wie vor politischer Einflussnahme, Einschüchterungen und schlechten Arbeitsbedingungen ausgesetzt. Trotz chronischer budgetärer Unterversorgung des Gerichtswesens, verbesserte sich die Effizienz der Gerichte im Vergleich zu 2010 jedoch signifikant. Gerichte erster Instanz erledigten bis zum September 2011 mehr als 78 Prozent der Fälle, Berufungsgerichte etwa 77 Prozent und der Oberste Gerichtshof ca. 47 Prozent, der Verwaltungsgerichtshof jedoch nur 32 Prozent. Der Transfer unerledigter Fälle betreffend die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile von den Gerichten in das private Vollzugssystem soll zu einer zusätzlichen Entlastung der Gerichte beitragen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186377#wrapper, Zugriff 4.4.2013)
Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig. Um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat, dem 9 Richter und 6 andere Juristen aller ethnischen Gruppen angehören, gewählt. Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Gerüchte über Korruption in der Rechtsprechung tauchen immer wieder auf; durch die Einführung einer nachvollziehbaren EDV-Erfassung von Gerichtsakten, die mittlerweile fast flächendeckend erfolgt, werden Praktiken wie z.B. Annahme von Schmiergeldern für das Verschwinden lassen von Akten jedoch zunehmend schwieriger. Die faire Behandlung Angehöriger von Minderheiten soll auch durch die Vorschrift sicher gestellt werden, dass zu Beginn jedes Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Minderheit zunächst gefragt werden muss, ob sich der Beschuldigte eines Dolmetschers bedienen möchte, der ggf. von Amts wegen gestellt wird.
In Skopje gibt es weiters, entsprechende Schutzbedürftigkeit vorausgesetzt, die Möglichkeit, Zeugenaussagen in einem technisch speziell adaptieren Verhandlungssaal zu anonymisieren. Diese Vorgangsweise kommt insbesondere bei Verfahren gegen die Organisierte Kriminalität zum Einsatz.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Sicherheitsbehörden
Zu den Sicherheitsbehörden gehört die uniformierte Polizei (Allgemeiner Sicherheitsdienst, Verkehrspolizei, Grenzpolizei), nicht-uniformierte Kriminalpolizei, uniformierte Sonderpolizei-Einheiten (Tiger-Einheiten zur Terrorismusbekämpfung), der Inlandsgeheimdienst UBK und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen. Zur flexiblen Bekämpfung der Kriminalität schuf der Innenminister der SDSM-Regierung, Ljubomir Mihailovski, im Jahre 2005 die Alfa-Einheiten. Aufgabe der etwa 150 Beamten starken Alfa-Einheiten ist die Bekämpfung der Straßenkriminalität und Unterstützung der Kräfte bei Aktionen gegen Organisierte Kriminalitätsformen. Das Polizeigesetz von November 2007 welches das Staatsgebiet auf 8 Polizeisektoren aufteilt wurde nun auch tatsächlich in die Praxis umgesetzt. Die Kommandanten dieser Sektoren übernehmen die Aufsicht über die lokalen Polizeidienste und auch die Verantwortung für die Durchführung von Polizeieinsätzen. In jedem Sektor gibt es fast alle Polizeidienste, d. h. pro Sektor eine eigene Kriminalpolizei, Administrativpolizei, Verkehrspolizei, eine Presseabteilung und eine ständig besetzte Einsatzzentrale.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Es gibt derzeit keine Hinweise auf eventuelle Vorfälle, Aktivitäten oder Zwangsrekrutierungen durch die UCK in Mazedonien.
(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 25.7.2012)
Polizeigewalt/Folter
Straflosigkeit für Polizisten blieb ein Problem, obwohl es Verbesserungen bei internen Untersuchungen und einen diesbezüglich sehr aktiven Ombudsmann gab. Beschwerden über Polizeiübergriffe werden durch eine sog. "Professional Standards Unit" (PSU) intern untersucht, die dies auch für sämtliche anderen polizeilichen Fehlverhalten durchführt. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden entweder an die Staatsanwaltschaft oder an eine Disziplinarkommission weitergeleitet. Die PSU kann dabei auch Suspendierungen aussprechen, allerdings keine disziplinären Maßnahmen. Die Arbeit der Polizei wird von einigen internationalen Organisationen wie EU und OSZE beaufsichtigt, diese beraten das Innenministerium bezüglich der Durchführung von Polizeireformen.
Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung und Bestrafung. Dennoch gibt es Berichte von Übergriffen seitens der Polizei auf Verdächtige, insbesondere in Polizeigewahrsam und Gefängnissen. Die Abteilung für interne Angelegenheiten (PSU) im Innenministerium berichtete in den ersten neun Monaten 2011 von 51 Beschwerden wegen Anwendung von exzessiver Gewalt durch Polizisten. Nach internen Voruntersuchungen wurden in drei Fällen seitens der PSU der Disziplinarkommission empfohlen weitere Ermittlungen einzuleiten. Im Ombudsmannbericht 2011 wurde eine allgemeine Verbesserung der Arbeitsweise der PSU attestiert. Jedoch wird der PSU vorgeworfen nicht immer mit der nötigen Konsequenz in solchen Fällen vorzugehen. Weiters wird darin eine bestehende "Solidarität mit Polizeibeamten" auch seitens der Verfolgungsbehörden und der Gerichte bemängelt. Auch die NGO "All4Fair Trails" erhielt Beschwerden über Übergriffe der Polizei, welche an die PSU bzw. den Ombudsmann zur weiteren Verfolgung weitergeleitet wurden.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Das im Jahr 2008 geschaffene "Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards" hat die Aufgabe, allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen und Anzeige zu erstatten. Die Leiterin dieser 40 Personen starken Einheit ist direkt der Innenministerin unterstellt. Diese Einheit hat sich mittlerweile etabliert und konnte bereits beachtliche Erfolge verzeichnen. Anzeigen über behauptetes Fehlverhalten oder Missstände in der Polizei können von jedermann entweder persönlich bei den jeweiligen Büros, welche außerhalb des Innenministeriums in einem eigenen Gebäude untergebracht sind, anonym per Brief oder Email, aber auch durch eine NGO eingebracht werden.
Behauptungen von Asylwerbern, es komme durch die mazedonische Polizei immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, insbesondere gegen e/Albaner, können weder durch die Erhebungen der Vertrauensanwälte noch durch die Erfahrungen im Zuge der Aufarbeitung von Anfragen des BAA bzw des AsylGH durch den ho Polizeiattaché bestätigt werden; wobei einzelne Übergriffe nicht auszuschließen sind, aber dann eine absolute Ausnahme darstellen. Oft handelt es sich dabei um Personen mit kriminellem Hintergrund, welche verständlicherweise Gründe haben, der Staatsgewalt aus dem Weg zu gehen und, sollte es doch zu einer Festnahme kommen, auf solche Schutzbehauptungen zurückgreifen.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Die mazedonische Verfassung (Artikel 24, 1. Absatz) garantiert jedem Staatsbürger das Recht, gegen den Staat und seine öffentlichen Organe Beschwerde zu erheben. Um die Ausübung dieses Rechts sicherzustellen und effektiv gegen Machtmissbrauch und Gewalt vonseiten der Polizei vorzubeugen, richtete das Innenministerium im Jahre 2003 ein internes Kontrollorgan mit der Bezeichnung "Sektion der internen Kontrolle und der professionellen Standards" (SVKPS) ein. Kraft des ihr übertragenen Mandats ist die SVKPS auch befugt, in Korruptionsfällen in der Polizei und im Fall von Verletzungen der Menschenrechte durch die Polizei zu ermitteln.
Jede Person, die befindet, dass ihre Rechte oder Freiheiten verletzt wurden, hat das Recht gegen die Polizei Beschwerde zu erheben. Diese ist in so einem Fall verpflichtet, die Beschwerde zu bearbeiten und innerhalb einer Frist von 30 Tagen muss eine schriftliche Antwort mit Begründung zu den gesetzten Maßnahmen ergehen.
(Commissariat Général Aux Réfugiés Et Aux Apatrides: Macédonie. Contexte général, 15 mars 2010)
Ombudsmanninstitution/NGO
Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. Er hat das Recht Gefangene zu besuchen, auch solche, die sich in Untersuchungshaft befinden und Berichte an die UN abzugeben. Die meisten Beschwerdefälle (3 940 bis Dezember 2011) betrafen Verstöße in juristischen Verfahren, Polizeimissbrauch und Arbeits-, Konsumenten- und Eigentumsrechte. Die Kooperation mit Regierungsstellen war dabei gut, wurde allerdings durch eine schleppende Informationspolitik etwas getrübt.
Die sieben Mitglieder zählende Kommission zum Schutz vor Diskriminierung hat das Mandat zum Überprüfen von diesbezüglichen Beschwerden, zur Abgabe von Empfehlungen und zur Förderung des entsprechenden Gesetzes, jedoch nicht das Recht zur Bestrafung von Tätern. Bis November 2011 wurden insgesamt 58 Beschwerden behandelt, davon 36 gelöst. Anders als der Ombudsmann behandelt die Kommission sowohl Beschwerden aus dem öffentlichen wie privaten Sektor. BürgerInnen, die mit dem Ergebnis einer Beschwerdebehandlung durch diese Kommission nicht zufrieden sind, können Rechtsmittel bei Gericht einreichen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Die vielen kritischen Berichte internationaler Beobachter über diskriminierende Urteile e/mazedonischer Richter haben bei den Richtern aber zu einem Umdenken geführt. Heute dürfte es somit kaum mehr zu diskriminierenden Urteilen gegen ethnische Albaner kommen.
Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat. So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4.827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3.000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Eine bestimmte Zahl von offiziellen oder informellen Organisationen, die sich für Bürgerrechte einsetzten (Helsinki Committee for Human Rights, die NGO Ivor, u. a.) konzentrieren sich auf Fälle von Verletzungen von Grundrechten durch die Polizei und unterstützen Opfer, die gegen die Polizei Klage führen wollen. Die wichtigste NGO, die gegen missbräuchliche Polizeigewalt ankämpft, ist das Human Rights Support Project (HRSP). Die HRSP wurde 2004 mit der Unterstützung der Spillover monitor mission to Skopje der OSZE und des Foundation Open Society Institute - Macedonia (FOSIM) gegründet. Diese Organisation bieten kostenlose Rechtsberatung für Personen an, die sich als Opfer des Missbrauchs von Gewalt durch die Polizei verstehen und hilft ihnen bei den verschiedenen möglichen Verwaltungs- oder rechtlichen Schritten. Die HRSP garantiert, dass diese Fälle entsprechend bearbeitet werden.
(Commissariat Général Aux Réfugiés Et Aux Apatrides: Macédonie. Contexte général, 15 mars 2010)
Korruption
Das gesetzliche Rahmenwerk wurde hinsichtlich der Finanzierung von Parteien des Gesetzes über Interessenskonflikte erweitert, welches die Überprüfung und die Befugnisse der zuständigen Behörden verbessern soll. Neue staatliche Programme zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption wurden seitens der staatlichen Kommission zur Verhinderung von Korruption (SCPC) einhergehend mit einem entsprechenden Aktionsplan für 2011-2015 verabschiedet. Im Vergleich zu 2010 wurden von den Gerichten bei Korruptionsfällen wesentlich härtere Strafen ausgesprochen. Dennoch bleibt die generelle Kapazität der Justiz auf diesem Gebiet gering. Weiters besteht ein Mangel bei der Durchführung von Analysen bezüglich der Verhinderung und Bekämpfung von Korruption. Die Überwachung und Umsetzung der Gesetze durch die staatliche Kontrollinstitution (SAO), der SCPC und anderer Körper wird durch mangelnde Koordination dieser Stellen beeinträchtigt, insbesondere bei der Durchführung von Folgemaßnahmen im Falle von Korruptionsfällen. Korruption bleibt weiterhin ein ernst zu nehmendes Problem.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2012 Progress Report, 10.10.2012,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350306790_makedonia-rapport-2012-en.pdf, Zugriff 4.4.2013)
Im April 2011 begann die neue Antikorruptionskommission (ACC) ihre Arbeit. Sie ist verantwortlich für die Behandlung von Bürgerbeschwerden wegen Korruption, wobei 2011 insgesamt 908 Beschwerden eingelangt waren. Der überwiegende Teil solcher Beschwerden wurde von der Kommission entweder als unbegründet oder nicht strafrechtlich relevant zurückverwiesen. Eine Beschwerde wurde dabei an die staatlichen Organe zur weiteren Verfolgung weitergeleitet, in drei Fällen empfahl sie disziplinäre Maßnahmen. Vorwürfe wegen korrupter Polizisten wurden von NGOs und internationalen Organisationen erhoben, in Gefängnissen blieb die Bekämpfung und Verhinderung von Korruption weiterhin schwach.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Menschenrechte
Allgemein
Die mazedonische Verfassung regelt den Staatsaufbau nach dem Prinzip der Gewaltenteilung. Sie garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards.
(Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit. Mazedonien, Innenpolitik;
Stand: Oktober 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.4.2013)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit. In der Praxis kommt es aber immer wieder zu Druckausübung auf Medien und der Regierung wird Einflussnahme auf die Berichterstattung durch Vergabe von Aufträgen und Werbeeinschaltungen vorgeworfen. Äußerungen, die nationalen, religiösen oder ethnischen Hass anstiften sind gesetzlich verboten und werden geahndet.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Opposition
Die Krise im mazedonischen Parlament, nach den Vorfällen am 24. Dezember 2012 beschloss die größte (sozialdemokratische) Oppositionspartei SDSM, welche 29 von den insgesamt 123 Parlamentssitzen hält, die parlamentarische Arbeit bis auf weiteres zu suspendieren und die anstehenden Lokalwahlen am 23. März 2013 zu boykottieren, konnte am 1.3.2013 Premierminister GRUEVSKI und dem SDSM-Vorsitzenden CRVENKOVSKI im Beisein des Staatspräsidenten IVANOV und dem EU-Kommissar für Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik, Stefan FÜLE, eine Kompromisslösung erreicht werden, die eine Rückkehr der Opposition in das Parlament ermöglichte.
(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 27.3.2013)
Haftbedingungen
Auf dem Gebiet kam es zu weiteren Fortschritten. Ein Risikobewertungshandbuch wurde erstellt, um die Bedürfnisse und Risken für Gefängnisinsassen zu erstellen. Standardisierte Prozesse bei er Verwaltung von Gefängnissen wurden eingeführt, insbesondere im Bereich der Hygiene, Aufnahme und Behandlung und bezüglich gewalttätigem Verhalten und der Besuchsregelung von Häftlingen. Zahlreiche Trainingskurse für das Aufsichtspersonal wurden durchgeführt. Auch das Programm zum Neubau von Gefängnissen wurde fortgesetzt. Der Bereich der Fort- und Weiterbildung von Häftlingen ist aber immer noch inadäquat ausgebildet.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2012 Progress Report, 10.10.2012)
Religion
Religiöse Verfolgungen gibt es in Mazedonien nicht.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Minderheiten
2012 kam es zu einer Reihe von gewalttätigen Vorfällen, die zu erhöhten Spannungen zwischen den Ethnien führten. Die Regierung bzw. die Behörden reagierten aber besonnen und angemessen, politische Führer riefen die Bevölkerung dabei zur Zurückhaltung und dabei zu gegenseitigem Respekt auf. Das Ohrid-Abkommen wurde zum ersten Mal nach zehn Jahren einer Überprüfung durch das Sekretariat für die Umsetzung des Ohrid-Rahmenabkommens (SIOFA) unterzogen, wobei die Regierung einen diesbezüglichen Bericht über die Fortschritte und noch offenen Fragen veröffentlichte. Dieser Bericht trug wesentlich zur Verbesserung der interethnischen Kommunikation bei. Die Agentur zum Schutz von Minderheiten mit weniger als 20 Prozent Bevölkerungsanteil konnte ihren Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit steigern, leidet aber unter mangelnden Ressourcen. Der Anteil an Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung betrug 29 Prozent, was als zufriedenstellend betrachtet werden kann. Einige der kleinen Minderheitengruppen blieben aber weiterhin unterrepräsentiert.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2012 Progress Report, 10.10.2012)
Seit dem Jahr 2000 hat sich die ethnische Zusammensetzung der Polizei von 92% (ethn. mazedonisch) zu 8% (andere Ethnien) auf 80 % (ethn. maz.) zu 20% (andere) im Jahr 2009 verschoben und kommt damit dem Verlangen der Vertreter der Internationalen Gemeinschaft näher, welche eine zusätzliche Einstellung ethnisch-albanischer Polizeibeamter fordert, damit die im Ohrid-Rahmenabkommen festgelegte gerechte Vertretung ("equitable representation") der nationalen Gruppen in der Exekutive verwirklicht werden kann.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Rückkehrfragen
Medizinische/soziale Versorgung
Jeder mazedonische Staatsbürger hat Anspruch auf staatliche Krankenversorgung bzw. auf Transferleistungen im Rahmen der sozialen Absicherung, sofern die Person ihre Identität als Mazedonier nachweist. Das Hauptproblem scheint nach ho Ansicht die oftmals durch Angehörige der Volksgruppe der Roma nicht erfolgte Registrierung bei der Wohnsitzgemeinde bzw. die nicht erfolgte Beantragung von Identitätsdokumenten zu sein. Verschiedene NGOs, z. B. die US-amerikanische ISC, beschäftigen sich mit dem Problem und bieten Hilfestellung bei diesen Amtsgängen an, welche sich für nicht alphabetisierte Personen naturgemäß als schwierig darstellen.
(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 8.11.2010)
Spezialisierte präventive Gesundheitsversorgung wird durch das staatliche Institut für Gesundheit in Skopje und in zehn weiteren untergeordneten regionalen Instituten für Gesundheit als auch weiteren 21 sog. HES (Hygienic-Epidemiolgic-Sanitary) verwaltet. Eine spezialisierte Form der Pflege beinhaltet Hausbesuche insbesondere für Frauen nach der Geburt und für Kinder.
Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen aufgeteilt: Primäre, sekundäre und tertiäre Ebene. Die erste Ebene ist multidisziplinär aufgebaut und beinhaltet u. a. Allgemein-, Arbeits-, Kinder-, Schul- und Frauenmedizin. Die sekundäre Ebene wird durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt. Eine Einweisung erfolgt üblicherweise durch einen Arzt, ausgenommen in Notfällen. Die dritte Ebene schließt vornehmlich Spezialkliniken ein, die besonders in Skopje angesiedelt sind.
(IOM Skopje: Overview of the Health Care System in the Former Yugoslav Republic of Macedonia, ohne Datum)
Behandlung nach Rückkehr
Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Nach Angaben des Innenministeriums werden zwangsweise rückgeführte Asylwerber bei Rückkehr von der Grenzpolizei über die Hintergründe ihres Asylgesuchs befragt. Dies geschieht vor allem mit der Zielrichtung, kriminellen Schlepperaktivitäten auf die Spur zu kommen.
(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012), 27.01.2013)
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zur Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers im Heimatland, zur familiären Situation der Beschwerdeführer in Mazedonien und in Österreich ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer sowie den vorgelegten mazedonischen Reisepässen
Die Feststellung, dass der gemeinsame Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Juli 2009 an Leukämie verstorben ist, ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Auszug aus dem Matrikelbuch der Verstorbenen der Gemeinde XXXX vom 22.07.2009 sowie dem Schreiben des Krankenhauses in XXXX vom 08.05.2002.Die Feststellung, dass der gemeinsame Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Juli 2009 an Leukämie verstorben ist, ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Auszug aus dem Matrikelbuch der Verstorbenen der Gemeinde römisch 40 vom 22.07.2009 sowie dem Schreiben des Krankenhauses in römisch 40 vom 08.05.2002.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt haben, ergibt sich aus deren Angaben.
Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existentiellen) Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien ergeben sich aus den obigen Berichten und den diesen nicht entgegenstehenden Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren.
Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren keinerlei gesundheitliche Probleme behauptet. Vielmehr hat die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.04.2013 ausdrücklich angegeben, dass ihre Kinder gesund seien, keine Medikamente oder medizinische Versorgung benötigen würden, weshalb dem erstmals in der Beschwerde getätigten Vorbringen, wonach der Drittbeschwerdeführer genetische Anlagen wie ihr im Jahr 2009 an Leukämie verstorbener Sohn in sich trage und laut Information eines Arztes in Mazedonien eine monatliche Kontrolle und regelmäßige Untersuchung der Blutwerte dringend erforderlich sei, kein Glauben geschenkt werden konnte. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer das diesbezügliche Vorbringen auch durch keinerlei medizinische Unterlagen belegt.
Dass die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen, ergibt sich aus der Einsichtnahme im Grundversorgungssystem.
2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Mazedonien beruhen auf den genannten Quellen, die bereits den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt wurden. Dem Inhalt der Feststellungen sind die Beschwerdeführer nicht begründend entgegengetreten.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3.2. Da die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Erstbeschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht.
Selbst bei Wahrunterstellung der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungen durch unbekannte Personen würde es zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens kommen, zumal es sich dabei lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem mazedonischen Staat nicht zugerechnet werden können, handelt (vgl. etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.02.2000, Zl. 98/20/0557).Selbst bei Wahrunterstellung der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungen durch unbekannte Personen würde es zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens kommen, zumal es sich dabei lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem mazedonischen Staat nicht zugerechnet werden können, handelt vergleiche etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.02.2000, Zl. 98/20/0557).
Der Erstbeschwerdeführer kann nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die mazedonischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass der Erstbeschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, hat er weder im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan noch ist dies aus den Feststellungen über die Situation in Mazedonien ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Im Gegenteil, der Erstbeschwerdeführer hat im Verfahren ausdrücklich angegeben, keine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, weshalb den Behörden auch nicht vorgeworfen werden kann, keine einschlägigen Ermittlungen eingeleitet zu haben. Das erstmals in der Beschwerde getätigte Vorbringen, wonach er die heimatlichen Behörden deshalb nicht um Hilfe ersucht habe bzw. diese ihnen nicht weiterhelfen würden, weil sie als Angehörige der Roma gewissen Diskriminierungen ausgesetzt seien, ist nicht glaubwürdig, zumal der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angegeben hat, dass er zwar die Möglichkeit gehabt hätte, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden, er dies aber nicht gewollt hätte. Zudem haben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahmen übereinstimmend angegeben, in Mazedonien niemals Probleme aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma gehabt zu haben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zudem einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage in Mazedonien ist - wie vorhin bereits ausgeführt - ersichtlich, dass eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gegeben ist.
Durch die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde keine individuelle Bedrohungssituation behauptet. Eine günstige Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten kann auch nicht aufgrund der Bestimmungen über das Familienverfahren im Inland nach § 34 AsylG erfolgen, da keinem Angehörigen der Familie im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.Durch die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde keine individuelle Bedrohungssituation behauptet. Eine günstige Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten kann auch nicht aufgrund der Bestimmungen über das Familienverfahren im Inland nach Paragraph 34, AsylG erfolgen, da keinem Angehörigen der Familie im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Auch die bloße Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Roma alleine reicht für eine Asylgewährung nicht aus, zumal in Mazedonien - wie aus den unwidersprochenen Feststellungen zur dortigen Situation ersichtlich - keine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung der Volksgruppe der Roma existiert. Darüber hinaus leben auch die engsten Verwandten der Beschwerdeführer (Eltern/Großeltern sowie Geschwister/Tanten, Onkel) - ebenfalls Angehörige der Volksgruppe der Roma - ohne ersichtliche Probleme im Heimatland der Beschwerdeführer.
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben und konnte von den Beschwerdeführern auch nicht glaubhaft gemacht werden. Die Beschwerdeführer verfügen über eine Unterkunft in den Elternhäusern in Ohrid bzw. Tetovo, die ihnen auch nach einer Rückkehr zur Verfügung stehen werden.
3.5 Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5 Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).
Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht in der Lage sein sollten, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Die Beschwerdeführer sind gesund, arbeitsfähig und waren bis zu ihrer Ausreise aus Mazedonien im Jahr 2013 auch keiner Notsituation ausgesetzt. Sie lebten im Elternhaus in Ohrid und der Erstbeschwerdeführer war berufstätig.
Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe, humanitärer Hilfe sowie der finanziellen Unterstützung der im Herkunftsstaat lebenden Verwandten der Beschwerdeführer ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer wieder im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers in Ohrid bzw. auch im Elternhaus der Zweitbeschwerdeführerin in Tetovo leben können, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe, humanitärer Hilfe sowie der finanziellen Unterstützung der im Herkunftsstaat lebenden Verwandten der Beschwerdeführer ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer wieder im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers in Ohrid bzw. auch im Elternhaus der Zweitbeschwerdeführerin in Tetovo leben können, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich brächte.
3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Die Beschwerdeführer sind am 14.04.2013 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 17.04.2013 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539/2001) und auch deren Rechtsgrundlage,Die Beschwerdeführer sind am 14.04.2013 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 17.04.2013 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001,) und auch deren Rechtsgrundlage,
Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.
Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 in Anspruch nehmen. Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 2 dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, in Anspruch nehmen. Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 2, dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.
Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.
In Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.In Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3, Ziffer 2, der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.
Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.
Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das zuvor dargestellte gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz - wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist - steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen.
Für die Frage, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Für die Frage, ob eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt waren, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt waren, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;
31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;
26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine Angehörigen, zu denen eine intensive Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, weshalb die Ausweisung der Beschwerdeführer keinen Eingriff in ihr Familienleben darstellt.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von rund eineinhalb Monaten ist als sehr kurz zu bezeichnen, wobei der Aufenthalt überdies bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerber erfolgt ist.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
In Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in Mazedonien verbracht haben, wo sie bis zu ihrer Ausreise im April 2013 im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers in Ohrid gewohnt haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, da dort die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin unter gesicherten wirtschaftlichen Umständen und ohne ersichtliche Probleme leben.
Bezüglich der Beschwerdeführer finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführer sprechen nicht Deutsch und gehen in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern nehmen seit ihrer Einreise Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.Bezüglich der Beschwerdeführer finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführer sprechen nicht Deutsch und gehen in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern nehmen seit ihrer Einreise Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.
Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt auf im Ergebnis nicht berechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestützt haben, grundsätzlich nur in geringem Maße gegeben.
Die Beschwerdeführer verlieren die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und sie haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben, und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, deutlich in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.
3.7. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sichereren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.3.7. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sichereren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
Gemäß § 1 Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiären Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG unstrittig vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiären Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG unstrittig vor.
3.8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).3.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (zu § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vgl. zusätzlich VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11).Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (zu Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vergleiche zusätzlich VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11).
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
10.07.2013