TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/13 C11 412667-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C11 412.667-1/2010/16E

C11 412.666-1/2010/21E

C11 416.427-1/2010/8E

C11 434.308-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerden

des XXXX,des römisch 40 ,

der XXXXder römisch 40

der XXXX undder römisch 40 und

des XXXXdes römisch 40

1. StA. Staatenlos, 2. bis 4. StA. Mongolei, 3. bis 4. gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, FZ. 10 00.127-BAG,1. StA. Staatenlos, 2. bis 4. StA. Mongolei, 3. bis 4. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, FZ. 10 00.127-BAG,

FZ. 10 00.125-BAG bzw. vom 04.11.2010, FZ. 10 09.046-BAG, und vom 25.03.2013, FZ. 13 03.592-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2012, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind spätestens am 07.01.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Dazu gab der Erstbeschwerdeführer am Tag der Antragstellung nach der Schilderung seines Fluchtweges an, er habe sein Heimatland verlassen, weil er und seine Lebensgefährtin in der Mongolei mit dort lebenden Chinesen Probleme gehabt hätten. Egal, wo er diese getroffen habe, sei er geschlagen worden; den Grund dafür wisse er nicht. Er sei auch verletzt worden und habe selbst für die Krankenhauskosten aufkommen müssen. Weiters habe er eine Wunde von einem Messerstich, wisse aber nicht von wem er diesen erhalten habe. Er sei im September 2009 von drei oder vier Unbekannten angegriffen und verletzt worden. Er wisse nicht, was diese gewollt hätten; sie hätten nur Chinesisch gesprochen. Außerdem sei es in der Mongolei sehr schwierig für ihn, weil er niemanden gehabt habe und er keine Unterstützung bekommen habe. Auch habe er keine Dokumente gehabt. Aus diesen Gründen habe er die Mongolei verlassen. Er wolle nicht in die Mongolei zurück, weil er dort ständig von Unbekannten geschlagen worden sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte bei ihrer Erstbefragung vor, sie habe ihren Lebensgefährten im Jahr 2008 kennengelernt und heiraten wollen. Da er aber aus Tibet stamme und keine Dokumente gehabt habe, sei dies nicht möglich gewesen. In der Mongolei würden sehr viele Chinesen leben, die mit Tibetern Probleme hätten. Da sie als Mongolin mit einem Tibeter zusammengelebt habe, seien sie bedroht worden. Aus diesem Grund habe man ihrem Lebensgefährten auch einmal die Hand gebrochen. Weiters seien sie von den Chinesen mehrmals mit dem Umbringen bedroht worden. Schließlich sei ihre Mutter gegen die Ehe gewesen. Sie habe jedoch die Reise finanziert und gemeint, sie wolle sie nie wieder sehen und sie sollen nicht mehr zurückkommen. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab sie an, sie wolle nicht in die Mongolei zurück, weil ihre Mutter sie nicht mehr sehen wolle.

Am 31.03.2010 wurden der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt getrennt einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen vor, er sei in der Mongolei von Chinesen beschimpft, unterdrückt und auch einmal geschlagen worden, deshalb sei er nach Europa gegangen. Zum genauen Zeitpunkt und zur Örtlichkeit gab er an, er sei bereits als kleines Kind von Chinesen geschlagen worden. Er habe sie jedoch nicht verstanden, da er ihre Sprache nicht gesprochen habe. Er sei damals nicht krankenversichert gewesen. Zuletzt habe man ihm eine Hand gebrochen und ihn mit einem Messer verletzt. Dazu sei es kurz vor der Ausreise, seiner Erinnerung nach im September, gekommen. Er könne aber nicht angeben, wer ihn mit dem Messer verletzt habe. Er habe keine Anzeige erstattet, weil er keinen Ausweis gehabt habe und ohnehin nichts zu seinem Schutz unternommen worden wäre. Er wisse nicht, warum ihn die Unbekannten angegriffen hätten. Auf die Frage, warum er sein Heimatland nicht schon früher verlassen habe, wenn er bereits jahrelang Probleme gehabt habe, gab er an, er habe dafür kein Geld gehabt. Die Gelegenheit habe sich erst durch die Bekanntschaft zu seiner Freundin geboten. Mit Mongolen habe er nie Probleme gehabt. Auf die Frage, was ihm ein weiterer Aufenthalt in seinem Heimatland unmöglich mache, gab er an, er habe Angst vor weiterer Unterdrückung. Er sei wegen seiner gebrochenen Hand im Mai 2008 vier Tage lang im Krankenhaus gewesen. Er habe außer seinem Ziehvater keine Angehörigen mehr; dieser habe wirtschaftliche Probleme und lebe in ärmlichen Verhältnissen. Auf Nachfrage bestätigte er, dass seine wirtschaftliche Situation ein Grund für das Verlassen seiner Heimat gewesen sei.

Weiters gab er an, seine Freundin habe ihn begleitet und habe keine eigene Probleme gehabt. Auf die Frage, ob er auch in einem anderen Teil seines Heimatlandes leben hätte können, führte er aus, es zögen viele Leute vom Land in die Stadt, fänden jedoch nicht genügend Arbeit, um besser leben zu können. Auch sein Ziehvater habe ihm gesagt, er sei in Tibet geboren, aber in der Mongolei aufgewachsen. Er habe sich auch nicht weiter um einen Nachweis seiner Staatsbürgerschaft gekümmert; er habe sich diesbezüglich nicht ausgekannt und es habe ihn auch nicht weiter interessiert. Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen seines Heimatlandes habe er nicht gehabt.

Zu den aktuellen Länderfeststellungen zur relevanten Situation in der Mongolei gab der Erstbeschwerdeführer an, er nehme diese zur Kenntnis, habe dazu nichts zu sagen und könne dem auch nicht widersprechen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen erklärte er, er wolle nicht in die Mongolei zurück. Er habe zwar von staatlicher Seite nichts zu befürchten, könnte aber von diesen Unbekannten wieder unterdrückt werden. Beweismittel für sein Vorbringen könne er nicht vorlegen. Zu Gründen gegen seine Ausweisung gab er an, Österreich gefalle ihm sehr. Auch sei die medizinische Versorgung besser als die in der Mongolei.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, sie sei mit ihrem Freund mitgereist und habe selbst keine Probleme gehabt. Ihre Mutter habe ihren Freund jedoch nicht akzeptiert. Er habe keine Staatsbürgerschaft und sei immer gehänselt und auch geschlagen worden. Sie wisse nicht von wem, es habe sich aber um Chinesen gehandelt. Er habe in einem Bezirk gewohnt, wo viele Chinesen lebten. Auf die Frage, warum sie nicht versucht habe, ihren privaten Problemen durch einen Ortswechsel zu entgehen, erklärte sie: "Das weiß ich nicht. Seine Ziehfamilie lebte schon immer dort." Auf Nachfrage, warum diese dann dort weiter leben könne, wenn sie nach den Angaben ihres Freundes auch tibetischer Herkunft seien, erwiderte sie: "Die leben schon lange dort." Auf den Hinweis, dass ihr Freund seinen Aussagen zufolge schon seit dem zweiten Lebensjahr dort lebe, gab die Zweitbeschwerdeführerin keine Antwort. Auf die Frage, was den weiteren Verbleib in ihrem Heimatland unmöglich mache, gab sie an, sie gehöre zu ihrem Freund. Sie habe ihr Heimatland deshalb nicht schon viel früher verlassen, sie hätten auf das Geld ihrer Mutter warten müssen. Zur Frage, warum sie sich mit diesem Geld nicht an einem anderen Ort eine neue Existenz aufgebaut habe, gab sie an, man könne in ländlichen Gebieten nur von der Landwirtschaft leben, da kenne sie sich nicht so aus. Zu den Länderfeststellungen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, das stehe alles so auf dem Papier. Die Gesetze würden in der Mongolei nicht eingehalten. Auch würden die anderen Berichte nicht stimmt. Es gebe auch keine kostenlose Notfallbehandlung. Sie wolle nicht in die Mongolei zurück, da sie hier besser und sicherer leben würden.

1.2. Die Drittbeschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte für sie als gesetzliche Vertreterin am 28.09.2010 ebenfalls einen Asylantrag ein. Sie übermittelte die Geburtsurkunde und teilte mit, dass sie für ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe.1.2. Die Drittbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte für sie als gesetzliche Vertreterin am 28.09.2010 ebenfalls einen Asylantrag ein. Sie übermittelte die Geburtsurkunde und teilte mit, dass sie für ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe.

1.3. Der Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte für ihn als gesetzliche Vertreterin am 20.03.2013 ebenfalls einen Asylantrag ein. Sie übermittelte die Geburtsurkunde und teilte mit, dass sie für ihren Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe.1.3. Der Viertbeschwerdeführer wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte für ihn als gesetzliche Vertreterin am 20.03.2013 ebenfalls einen Asylantrag ein. Sie übermittelte die Geburtsurkunde und teilte mit, dass sie für ihren Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe.

1.4. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst zunächst an, er gehöre keiner bestimmten Volksgruppe an und sei Buddhist; später teilte er mit, er sei Tibeter, gehöre aber keiner bestimmten Religion an. Er sei ledig und habe außer seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern weder Verwandte noch sonstige Angehörige in der Europäischen Union. Er sei in der Mongolei bei einer Pflegefamilie aufgewachsen; er habe dort nur mehr seinen Ziehvater. Er habe nie eine Schule besucht und auf dem Markt verschiedene Hilfsarbeiten erledigt bzw. als Träger gearbeitet. Er spreche nur Mongolisch, nicht jedoch Tibetisch oder Chinesisch. Er benötige aktuell weder eine medizinische Behandlung oder Therapie noch nehme er Medikamente.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren persönlichen Verhältnissen an, sie gehöre der mongolischen Volksgruppe, aber keiner Religionsgemeinschaft an. Sie habe in ihrer Heimat noch ihre Mutter, eine Schwester und ihre Großmutter mütterlicherseits. Sie sei zwei Jahre (2005 - Ende 2007) verheiratet gewesen. Sie habe bis auf die letzten Monate vor ihrer Ausreise in der Wohnung ihrer Mutter in XXXX gelebt. Danach habe sie mit ihrem Freund zusammengelebt. In Österreich habe sie von ihrem mitreisenden Lebensgefährten und ihrer in Österreich geborenen Tochter abgesehen keine weiteren Verwandten oder Angehörigen. Sie habe die Schule besucht (1994 - 2004) und danach mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in deren Kantine in XXXX gearbeitet; als sie in die Stadt gezogen sei, sei sie arbeitslos gewesen; ihr Freund habe gearbeitet. Sie nehme näher genannte Tabletten gegen Kopfschmerzen; weitere Medikamente nehme sie aber nicht.Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren persönlichen Verhältnissen an, sie gehöre der mongolischen Volksgruppe, aber keiner Religionsgemeinschaft an. Sie habe in ihrer Heimat noch ihre Mutter, eine Schwester und ihre Großmutter mütterlicherseits. Sie sei zwei Jahre (2005 - Ende 2007) verheiratet gewesen. Sie habe bis auf die letzten Monate vor ihrer Ausreise in der Wohnung ihrer Mutter in römisch 40 gelebt. Danach habe sie mit ihrem Freund zusammengelebt. In Österreich habe sie von ihrem mitreisenden Lebensgefährten und ihrer in Österreich geborenen Tochter abgesehen keine weiteren Verwandten oder Angehörigen. Sie habe die Schule besucht (1994 - 2004) und danach mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in deren Kantine in römisch 40 gearbeitet; als sie in die Stadt gezogen sei, sei sie arbeitslos gewesen; ihr Freund habe gearbeitet. Sie nehme näher genannte Tabletten gegen Kopfschmerzen; weitere Medikamente nehme sie aber nicht.

2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:

2.1. Mit Bescheiden jeweils vom 26.03.2010 (bzw. vom 04.11.2010) des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge des Erst- bis Drittbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden die drei Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen.2.1. Mit Bescheiden jeweils vom 26.03.2010 (bzw. vom 04.11.2010) des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge des Erst- bis Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurden die drei Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen.

Zum Erstbeschwerdeführer führte das Bundesasylamt beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass er keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe. Er habe keine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung glaubhaft machen können. Darüber hinaus ergebe sich aus den Länderberichten, dass es in der Mongolei keine systematische Verfolgung oder Diskriminierung von Minderheiten gebe. Es sei daher vielmehr davon auszugehen, dass er sein Heimatland wegen seiner allgemein schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen habe. Außerdem könne er, selbst unter der hypothetischen Annahme seines Vorbringens, durch die Verlegung seines Aufenthaltsortes in der Mongolei Schutz vor der behaupteten Verfolgung finden, da die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr durch unbekannte Privatpersonen nicht auf dem gesamten Staatsgebiet wirksam wäre. Auch drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertige. Denn aus den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass es Unterstützungseinrichtungen für junge Menschen gebe, an die er sich wenden hätte können. Schließlich liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vor, zumal der Erstbeschwerdeführer von seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter abgesehen, welche ebenfalls Asylwerber in Österreich seien, über keine weiteren Verwandten oder Bekannten im Bundesgebiet verfüge. Eine Ausweisung stelle daher keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Zum Erstbeschwerdeführer führte das Bundesasylamt beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass er keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe. Er habe keine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung glaubhaft machen können. Darüber hinaus ergebe sich aus den Länderberichten, dass es in der Mongolei keine systematische Verfolgung oder Diskriminierung von Minderheiten gebe. Es sei daher vielmehr davon auszugehen, dass er sein Heimatland wegen seiner allgemein schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen habe. Außerdem könne er, selbst unter der hypothetischen Annahme seines Vorbringens, durch die Verlegung seines Aufenthaltsortes in der Mongolei Schutz vor der behaupteten Verfolgung finden, da die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr durch unbekannte Privatpersonen nicht auf dem gesamten Staatsgebiet wirksam wäre. Auch drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertige. Denn aus den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass es Unterstützungseinrichtungen für junge Menschen gebe, an die er sich wenden hätte können. Schließlich liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vor, zumal der Erstbeschwerdeführer von seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter abgesehen, welche ebenfalls Asylwerber in Österreich seien, über keine weiteren Verwandten oder Bekannten im Bundesgebiet verfüge. Eine Ausweisung stelle daher keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde begründend ausgeführt, ihr Vorbringen, sie sei mit ihrem Lebensgefährten mitgereist und habe keine eigenen asylrelevanten Gründe, sei glaubhaft. Es hätten sich auch keine Gefahren ergeben, welche die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Vielmehr gebe es den Länderberichten zufolge Unterstützungseinrichtungen für junge Leute.

Zur Drittbeschwerdeführerin führte das Bundesasylamt begründend aus, ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin habe für sie keine eigenen Asylgründe vorgebracht. Ihre Ausweisung gemeinsam mit ihren Eltern in die Mongolei würde keine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten.Zur Drittbeschwerdeführerin führte das Bundesasylamt begründend aus, ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin habe für sie keine eigenen Asylgründe vorgebracht. Ihre Ausweisung gemeinsam mit ihren Eltern in die Mongolei würde keine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten.

2.2. Der Asylantrag des Viertbeschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013 gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 abgewiesen und festgestellt, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Bezug auf die Mongolei nicht zukomme. Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.2.2. Der Asylantrag des Viertbeschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 abgewiesen und festgestellt, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Bezug auf die Mongolei nicht zukomme. Gleichzeitig wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

3. Die Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

3.1. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden beim Asylgerichtshof eingebracht. Darin wird zunächst ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer entgegen den Feststellungen des bekämpften Bescheides sehr wohl eine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe. Er befürchte gemeinsam mit seinen Familienangehörigen angefeindet zu werden und verwies diesbezüglich auf die angeschlossenen handschriftlichen Ausführungen. Aus diesen geht hervor, er habe in der Mongolei Probleme mit Chinesen gehabt und deshalb gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin das Land verlassen. Er sei angegriffen worden, wisse aber nicht warum, da seine Gegner nur Chinesisch gesprochen hätten. Er sei verletzt worden und habe im Krankenhaus behandelt werden müssen. Er habe keine Schule besucht und auf dem Markt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Sein Ziehvater habe ihm gesagt, er sei in Tibet geboren, aber in der Mongolei aufgewachsen. Er habe sich dann nicht weiter um seine Staatsbürgerschaft gekümmert, da er sich diesbezüglich nicht ausgekannt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei schwanger und schwer erkrankt. Er sei mit seiner Familie nach Österreich gekommen und habe so bis zum heutigen Tag ein ruhiges und sorgenloses Leben geführt. Auch würde ihr Aufenthalt im Bundesgebiet weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährden und stehe auch den öffentlichen Interessen nicht entgegen. Der rechtswidrige Aufenthalt eines Fremden sei die notwendige Voraussetzung für eine Ausweisung. Das Vorliegen allein dieser Voraussetzung reiche jedoch nicht aus, eine Ausweisung zu verfügen. Vielmehr müsse eine solche zur Erreichung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten sein. Dies abzuwägen und entsprechend darzutun sei Aufgabe der Behörde.3.1. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden beim Asylgerichtshof eingebracht. Darin wird zunächst ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer entgegen den Feststellungen des bekämpften Bescheides sehr wohl eine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe. Er befürchte gemeinsam mit seinen Familienangehörigen angefeindet zu werden und verwies diesbezüglich auf die angeschlossenen handschriftlichen Ausführungen. Aus diesen geht hervor, er habe in der Mongolei Probleme mit Chinesen gehabt und deshalb gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin das Land verlassen. Er sei angegriffen worden, wisse aber nicht warum, da seine Gegner nur Chinesisch gesprochen hätten. Er sei verletzt worden und habe im Krankenhaus behandelt werden müssen. Er habe keine Schule besucht und auf dem Markt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Sein Ziehvater habe ihm gesagt, er sei in Tibet geboren, aber in der Mongolei aufgewachsen. Er habe sich dann nicht weiter um seine Staatsbürgerschaft gekümmert, da er sich diesbezüglich nicht ausgekannt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei schwanger und schwer erkrankt. Er sei mit seiner Familie nach Österreich gekommen und habe so bis zum heutigen Tag ein ruhiges und sorgenloses Leben geführt. Auch würde ihr Aufenthalt im Bundesgebiet weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährden und stehe auch den öffentlichen Interessen nicht entgegen. Der rechtswidrige Aufenthalt eines Fremden sei die notwendige Voraussetzung für eine Ausweisung. Das Vorliegen allein dieser Voraussetzung reiche jedoch nicht aus, eine Ausweisung zu verfügen. Vielmehr müsse eine solche zur Erreichung der in Artikel 8, EMRK genannten Ziele dringend geboten sein. Dies abzuwägen und entsprechend darzutun sei Aufgabe der Behörde.

Weiters ist dem Schreiben eines Arztes für allgemeine Medizin angeschlossen, wonach die Zweitbeschwerdeführerin unter Hypothyreose leidet. Eine laufende Therapie und Kontrolle sei notwendig.

3.2. Mit Schreiben vom 09.05.2012 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in der Mongolei zu treffen und sich dabei auf folgende Quellen zu stützen:3.2. Mit Schreiben vom 09.05.2012 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in der Mongolei zu treffen und sich dabei auf folgende Quellen zu stützen:

Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011;

Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom März 2012;

Konrad Adenauer Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009", vom 01.06.2009;

U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights

Practices: Mongolia", 8.4.2011;

U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin Information Key

Document: Mongolia", 4.2.2010;

Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011;

Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009;

U.K., Home Office, Border Agency, "Operational Guidance Note:

Mongolia", 12.4.2007;

U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 11.3.2010;

Deutsches Auswärtiges Amt "Mongolei, Wirtschaftspolitik", 2.2011;

ACCORD, Anfragebeantwortung, a-7601, 5.5.2011;

XXXX, Universität Ulaanbaatar - "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes, 2.2010;römisch 40 , Universität Ulaanbaatar - "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes, 2.2010;

Amnesty International, Amnesty International Report 2010 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Mongolei", 28.5.2010;

Amnesty International, Amnesty International Report 2011 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Mongolei", 13.5.2011.

Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, er gehe vorläufig nach der bei ihm vorliegenden Aktenlage zur gesundheitlichen Situation der drei Beschwerdeführer davon aus, dass sie weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden, noch eine längerfristige Pflege- oder Rehabilitation bedürfen. Der Asylgerichtshof beabsichtige daher, bei seiner Entscheidung von diesen Feststellungen zur gesundheitlichen Situation auszugehen.

Mit Fax vom 29.05.2012 wird zunächst zur allgemeinen politischen Lage in der Mongolei ausgeführt, die Parlamentswahl im Juni 2008 habe nicht die erhoffte positive Wende gebracht. Die angesammelte Wut der Bevölkerung habe zu einem Volksaufstand sowie bewaffneten Polizeieinsätzen geführt, bei welchen Menschen ums Leben gekommen und wertvolle Kulturgüter zerstört worden seien. Zur Situation der Frauen wurde angemerkt, dass deren Situation sehr prekär sei und die mongolische Polizei und Justiz die Gewalttätigkeiten gegen Frauen nicht ernst nehme. Vielmehr werde versucht, die Umstände durch falsche Meldungen und Statistiken zu vertuschen. Zudem seien die Behörden sehr oft korrumpiert. Obwohl sich die mongolische Regierung Mühe gebe, die Situation zu verbessern und die Korruption zu verbessern, werde es in naher Zukunft nicht möglich sein, die Lage in den Griff zu bekommen, weil die Verursacher in den eigenen Reihen seien. Zum Gesundheitssystem wurde vorgebracht, es werde zwar berichtet, dass nahezu die gesamte Bevölkerung krankenversichert sei und der Staat einen Teil der Behandlungskosten übernehme, es gebe nach der Ansicht des Erstbeschwerdeführers tatsächlich aber kaum ein Land, wo Patienten alles selbst mitbringen müssten, um in einem Krankenhaus stationär behandelt zu werden. Ferner gebe es ein gut florierendes Geschäft mit illegalen Medikamenten, welche wegen ihrer Nebenwirkungen gar nicht zugelassen seien und würden Hepatitiserkrankungen in der Regel kaum behandelt werden.

Im handschriftlich verfassten Text wird in Mongolisch ausgeführt, die Mongolei sollte ein Rechtsstaat in einer demokratischen Gesellschaft sein und die Rechte seiner Bürger schützen. Tatsächlich würden aber wesentliche Punkte wie die Sicherheit der Arbeits- und Lebensbedingungen, die Verminderung der diesbezüglichen Risiken und die Garantie der Sicherheit der Bürger, welche in den Richtlinien der nationalen Sicherheit verankert seien, nicht eingehalten werden. Die mongolischen Bürger könnten diese Rechte nicht wahrnehmen. Staatenlose hätten keine Lebensgrundlage, es sei aber eine gerechtfertigte Forderung, dass die Rechte von Bürger, welche in der Gesellschaft leben und arbeiten, geschützt sein müssten. Ein Beispiel für eine grobe Verletzung der Rechte der Bürger auf Leben durch die Regierung, die Polizei und das Militär in der Mongolei würden die Ereignisse des ersten Juli 2008 darstellen. Obwohl die Mongolei ein demokratischer Staat sei, seien an diesem Tag Waffen gegen die Bevölkerung eingesetzt worden und mehrere Menschen dabei ums Leben gekommen. Außerdem seien in der Mongolei Suchtmittel und Korruption weit verbreitet und teilte das Untersuchungsamt der Kriminalpolizei in der Hauptstadt mit, dass Kinder- und Frauenhandel sowie Organhandel weit verbreitet seien. Es gebe in der Mongolei keine Garantie auf Leben, weil man vor den angeführten Verbrechen nicht geschützt werde. Zudem würden Frauen und Kinder in der mongolischen Gesellschaft Opfer von Gewalt. Die Regierung habe diesbezüglich gefälschte Statistiken veröffentlicht. Der mongolische Staat habe zwar Leuten, welche keine Dokumente gehabt hätten, solche ausgestellt, jedoch habe der Erstbeschwerdeführer keine Eltern oder Verwandte gehabt, welche in der Lage gewesen wären, entsprechende Bestechungszahlungen zu leisten. Vielmehr wäre deren Leben bedroht gewesen, da sie weder ein eigenes Zuhause noch ausreichend Nahrung gehabt hätten. Auch wenn die mongolische Regierung ihre Aufmerksamkeit auf die Bekämpfung von Korruption richte und versuche, die Bedingungen zu verbessern, könne dies in der näheren Zukunft nicht realisiert werden. Das Leben des Erstbeschwerdeführers sei daher nicht garantiert. Um seine Frau und Kinder vor Gewalt zu retten, sei er in ein Land gekommen, wo die Menschenrechte geachtet würden.

Zur Rückkehrsicherheit wird ausgeführt, für die Beschwerdeführer bestehe die Gefahr, wegen einer Verletzung des Grenzschutzgesetztes festgenommen und zur Abklärung der Identität von der Polizei festgenommen zu werden. Zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde darauf hingewiesen, dass sie strafrechtlich unbescholten, in die österreichische Gesellschaft gut integriert und berufstätig seien und seit ihrer Ausreise keine Kontakte mit der Mongolei mehr pflegen würden.

Im Zuge dessen wurden von den beiden Beschwerdeführern verschieden Unterstützungserklärung zu ihrer Integrationsverfestigung und absolvierten Deutschkursen vorgelegt.

3.3. Am 29.10.2012 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durch. Das Bundesasylamt hatte sich entschuldigt und die Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Erstbeschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen aus, er sei in der Mongolei geschlagen worden, habe jedoch von der Polizei und vom Krankenhaus keine Hilfe erhalten. Er habe zuerst kein Geld gehabt, um auszureisen, dann habe er die Zweitbeschwerdeführerin getroffen, die ihm diese Möglichkeit eröffnet habe. Es habe für sie in der Mongolei keine Möglichkeit gegeben, sich standesamtlich zu registrieren, weil sie dort keine Staatsbürger gewesen seien. Er räumte auf Nachfrage ein, seine Frau sei sehr wohl Mongolin. Er habe vermutet, dass es sich bei den Angreifern um Chinesen gehandelt habe, habe diese jedoch nicht verstanden, was sie miteinander gesprochen hätten. Er habe auch nicht verstanden, warum er von diesen Leuten geschlagen worden sei. Vermutlich, weil diese gedacht hätten, er sei Tibeter. Er wisse nicht genau, wie oft er geschlagen worden sei. Er habe am ganzen Körper mehrere Narben davongetragen. Auf die Frage, woher die Angreifer gewusst hätten, dass er Tibeter sei, gab er an, diese hätten gewusst, dass er bei einer tibetischen Familie von klein an gelebt habe. Seine Familie sei generell unterdrückt worden und sie seien alle drei Monate umgezogen. Seine Angreifer habe er persönlich nicht gekannt. Nachdem er seine Familie verlassen habe, sei er nicht mehr so oft geschlagen worden. Manchmal hätten seine Angreifer nachts auf ihn gewartet. Was die Angreifer mit ihren Schlägen erreichen hätten wollen, wisse er nicht. Mit Mongolen habe er keine Probleme gehabt. Es habe sich um Personen gehandelt, deren Sprache er nicht verstanden habe; es seien also Chinesen gewesen. Seine Freundin, die Zweitbeschwerdeführerin, habe keine Probleme gehabt und sei nicht angegriffen worden. Sie habe jedoch beobachtet, wie er geschlagen worden sei. Die Angriffe hätten sich über zehn Jahre zugetragen.

Er sei vermutlich in Tibet geboren; er wisse das nicht genau. Er sei dann bei einer tibetischen Familie in der Mongolei aufgewachsen. Man habe ihm gesagt, dass er im Alter von drei Jahren von seiner Familie verlassen worden sei. Mit 13 Jahren habe er dann seine tibetische Ziehfamilie verlassen und es habe für ihn zwei Jahre ein "kommen und gehen" gegeben; der Kontakt sei dann abgebrochen. Manchmal habe er auf dem Markt seinen Ziehvater getroffen. Er habe dann in der Kanalisation gelebt; später habe er seinen Lebensunterhalt auf dem Markt als Träger verdient. Er habe eine Platzwunde am Kopf gehabt und seine Hand sei gebrochen gewesen, er habe aber keine medizinische Hilfe bekommen. Da er keine Dokumente gehabt habe, sei er in keinem staatlichen Spital aufgenommen worden. Er sei staatenlos. Er habe zwar versucht, die mongolische Staatsbürgerschaft zu erlangen, es sei ihm aber gesagt worden, er könne seine Identität nicht nachweisen. Auf den Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt angegeben, gar nicht versucht zu haben die mongolische Staatsbürgerschaft zu erlangen, erklärte er, er habe angegeben, dass man Geld von ihm verlangt habe; dies habe er zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht gehabt.

Die Bedrohungen hätten sich in der Hauptstadt Ulaanbaatar zugetragen. Er sei deshalb nicht in einen anderen Stadtbezirk oder in eine andere Stadt der Mongolei gezogen, da er dort keine Arbeit finden hätte können; er habe als Träger auf dem Markt arbeiten müssen. Er hätte auch nicht beispielsweise in XXXX in der Bergbauindustrie arbeiten können, da man hohe Bestechungssummen zahlen müsse, um bei einem solchen großen Unternehmen unterzukommen. Die Ausreise nach Europa habe seine Frau finanziert. Er hätte dieses Geld auch nicht für den Einstieg in eine andere Arbeit verwenden können. Er sei aus der Mongolei mit der Hilfe eines Schleppers ausgereist, der ihm Dokumente besorgt habe. Die Dokumente seien beim Schlepper verblieben. Er habe für sich und seine Frau insgesamt 10.000,-- US-Dollar bezahlt. Er wisse nicht genau, wie lange man in der Mongolei arbeiten müsse, um diesen Betrag zu verdienen. Wenn man privat Geschäfte mache, sei das nicht sehr viel Geld. Diesen Betrag müsse man auch zahlen, um in einem Bergwerksbetrieb eine Arbeitsstelle zu erhalten.Die Bedrohungen hätten sich in der Hauptstadt Ulaanbaatar zugetragen. Er sei deshalb nicht in einen anderen Stadtbezirk oder in eine andere Stadt der Mongolei gezogen, da er dort keine Arbeit finden hätte können; er habe als Träger auf dem Markt arbeiten müssen. Er hätte auch nicht beispielsweise in römisch 40 in der Bergbauindustrie arbeiten können, da man hohe Bestechungssummen zahlen müsse, um bei einem solchen großen Unternehmen unterzukommen. Die Ausreise nach Europa habe seine Frau finanziert. Er hätte dieses Geld auch nicht für den Einstieg in eine andere Arbeit verwenden können. Er sei aus der Mongolei mit der Hilfe eines Schleppers ausgereist, der ihm Dokumente besorgt habe. Die Dokumente seien beim Schlepper verblieben. Er habe für sich und seine Frau insgesamt 10.000,-- US-Dollar bezahlt. Er wisse nicht genau, wie lange man in der Mongolei arbeiten müsse, um diesen Betrag zu verdienen. Wenn man privat Geschäfte mache, sei das nicht sehr viel Geld. Diesen Betrag müsse man auch zahlen, um in einem Bergwerksbetrieb eine Arbeitsstelle zu erhalten.

Zu seinem Gesundheitszustand gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe andauernd Kopfschmerzen. Man habe ihm Tabletten gegeben, und der Zustand habe sich verbessert. Man habe ihm gesagt, dass er noch einen Termin für eine "Aufnahme" haben werde. Es sei auch ein CT geplant. Der Beschwerdeführer kündigte an, dass er medizinische Unterlagen übermitteln werde. Er habe in Österreich auch bereits zwei Operationen an der Hand und am Bein gehabt. Wenn er nach längerem Sitzen aufstehe, werde es ihm schwindlig und schwarz vor den Augen.

Er spreche ein wenig Deutsch. Er habe in Österreich, abgesehen von seiner Familie, keine Verwandten, jedoch habe er einige Bekannte und Freunde hier kennengelernt, und gab dazu verschiedene Namen an. Es handle sich dabei um mongolische Asylwerber. Eine davon habe inzwischen eine Arbeitsbewilligung bekommen. Er habe sich beim Arbeitsamt um eine solche bemüht, habe jedoch keine bekommen. Er sei arbeitsfähig.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer getrennten Befragung an, sie sei ihrem Mann gefolgt und habe keine eigenen Asylgründe. Nachdem sie ihren Mann kennengelernt habe, sei es für sie psychisch sehr schwierig gewesen, da dieser aus Tibet stamme und in der Mongolei es viele Chinesen gäbe, die Tibeter schlagen würden. Sie hätten auch nicht in eine andere Stadt oder anderen Stadtteil zeihen können, da dies nichts geändert hätte. Die Chinesen seien überall und sie seien unter Druck gesetzt und geschlagen worden. Auf den Vorhalt, dass sie das Geld für die Ausreise auch für den Aufbau einer Existenz in einer anderen Stadt verwenden hätten können, gab sie an, es habe keine Garantie zum Überleben gegeben. Auf die Frage, woran man erkenne, dass ihr Mann aus Tibet stamme, gab sie an, die Ziehfamilie ihres Mannes stamme aus Tibet.

Ihr Mann habe keine Staatsbürgerschaft besessen und habe auch keine richtige Ausbildung gehabt. Auf den Vorhalt, dass in einer anderen Stadt der Mongolei ihr Mann nicht als Tibeter erkannt worden wäre, gab sie an, dieser habe keine mongolische Staatsbürgerschaft gehabt und habe auch sonst keine Dokumente besessen. Sie hätten sich ohne Dokumente nicht registrieren lassen können. Wenn sie versucht hätten, an Dokumente zu gelangen, wäre bekannt geworden, wo sie untergebracht gewesen seien und woher sie stammen. So wäre wieder herausgekommen, dass ihr Mann aus Tibet stamme. Soweit sie wisse, habe ihr Mann weder mit mongolischen Behörden noch mongolischen Staatsbürgern Probleme gehabt.

Er habe in der Mongolei auf dem Schwarzmarkt als Träger gearbeitet. Die Ausreise hätten sie mit dem Geld ihrer Mutter finanziert. Diese habe in der Mongolei ein Kaffeehaus bzw. eine Bar betrieben. Sie habe auch dort nach dem Abschluss der zehnten Klasse gearbeitet. Auf die Frage, wie lange man in einem Kaffeehaus arbeiten müsse, um 10.000 US-Dollar zu verdienen, gab sie an, man verdiene ca. 60 Euro im Monat. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab sie an, sie wolle am Leben bleiben; in der Mongolei gäbe es dafür keine Garantie. Sie wisse nicht, was auf sie warte. Jetzt gäbe es in der Mongolei mehr Chinesen als früher. Sie würden bedroht und sie mache sich Sorgen um die Zukunft ihres Kindes. Ihr Mann sei die letzten zehn Jahre von Chinesen geschlagen worden. Sie wundere sich, wie ihr Mann mit einer solch schweren Kopfverletzung überleben hätte können.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie Tabletten für ihre Schilddrüse nehme. Sie sei schwanger und erwarte mit einem voraussichtlichen Geburtstermin am 01.02.2013 das zweite Kind und legte dazu den Mutter-Kind-Pass vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab dann im gebrochenen Deutsch an, sie habe in Österreich Bekannte und nannte XXXX. XXXX sei eine enge Freundin, Frau XXXX sei ihre Deutschlehrerin. Sie habe vergeblich versucht, eine Arbeitsbewilligung beim Arbeitsamt zu erlangen.Die Zweitbeschwerdeführerin gab dann im gebrochenen Deutsch an, sie habe in Österreich Bekannte und nannte römisch 40 . römisch 40 sei eine enge Freundin, Frau römisch 40 sei ihre Deutschlehrerin. Sie habe vergeblich versucht, eine Arbeitsbewilligung beim Arbeitsamt zu erlangen.

Beide Beschwerdeführer bestätigten, ihr Kind, die Drittbeschwerdeführerin, sei gesund.

3.4. Am 05. und 16.11.2012 langten beim Asylgerichtshof zum Erstbeschwerdeführer folgende Unterlagen ein:

Kurzarztbrief, KABEG LKH XXXX, Unfallchirurgische Abteilung vom 18.03.2012;Kurzarztbrief, KABEG LKH römisch 40 , Unfallchirurgische Abteilung vom 18.03.2012;

Sprachkursbestätigung vom 25.10.2012 zum Erstbeschwerdeführer, wonach dieser einen Deutschkurs für das Niveau A2 im Wintersemester 2012/2013 zweimal wöchentlich regelmäßig und erfolgreich besucht;Sprachkursbestätigung vom 25.10.2012 zum Erstbeschwerdeführer, wonach dieser einen Deutschkurs für das Niveau A2 im Wintersemester 2012 aus 2013, zweimal wöchentlich regelmäßig und erfolgreich besucht;

Bestätigungsschreiben vom 31.10.2012 über stationären Aufenthalt im LKH XXXX;Bestätigungsschreiben vom 31.10.2012 über stationären Aufenthalt im LKH römisch 40 ;

Bestätigungsschreiben vom 19.10.2012, wonach der Erstbeschwerdeführer sich für die Deutschprüfung für das A2-Niveau für einen voraussichtlichen Termin im November 2012 angemeldet hat;

Aufenthaltsbestätigung LKH XXXX, Unfallchirurgische Abteilung vom 18.03.2012 samt einem Konvolut an Röntgenaufnahmen;Aufenthaltsbestätigung LKH römisch 40 , Unfallchirurgische Abteilung vom 18.03.2012 samt einem Konvolut an Röntgenaufnahmen;

Ambulanzbericht LKH XXXX, Abteilung für Neurologie vom 07.03.2011;Ambulanzbericht LKH römisch 40 , Abteilung für Neurologie vom 07.03.2011;

Arztbrief LKH XXXX, Abteilung für Unfallchirurgie vom 08.03.2010;Arztbrief LKH römisch 40 , Abteilung für Unfallchirurgie vom 08.03.2010;

Röntgenbefund, CT-Befund und stat./OP-Röntgen-Befund samt CD zur Untersuchung am 03.03.2010.

Zur Zweitbeschwerdeführerin wurden ergänzend folgende Unterlagen vorgelegt:

ein Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds zur Niveaustufe A2 des Europarats vom 19.10.2012;

Sprachkursbestäigung vom 25.10.2012 zur Zweitbeschwerdeführerin, wonach diese einen Deutschkurs für das Niveau A2 im Wintersemester 2012/2013 zweimal wöchentlich regelmäßig und erfolgreich besucht.Sprachkursbestäigung vom 25.10.2012 zur Zweitbeschwerdeführerin, wonach diese einen Deutschkurs für das Niveau A2 im Wintersemester 2012 aus 2013, zweimal wöchentlich regelmäßig und erfolgreich besucht.

Nach Rücksprache mit den betreffenden Einrichtungen zu den vorgelegten Unterlagen durch den Asylgerichtshofes ergibt sich zum Erstbeschwerdeführer:

Zum Kurzarztbrief vom 18.03.2012, ergibt sich auf Nachfrage im LKH XXXX, dass der Erstbeschwerdeführer einen inneren Meniskusriß mit Knorpelschäden am rechten Knie hatte. Während des stationären Aufenthaltes wurde eine Operation durchgeführt. Laut Entlassungsbericht wurde eine Schonung von drei Wochen empfohlen. Der Bericht wurde dem Erstbeschwerdeführer bei seiner Entlassung am 18.03.2012 übergeben. Es sind keine weiteren Vorsprachen oder eine Therapie notwendig.Zum Kurzarztbrief vom 18.03.2012, ergibt sich auf Nachfrage im LKH römisch 40 , dass der Erstbeschwerdeführer einen inneren Meniskusriß mit Knorpelschäden am rechten Knie hatte. Während des stationären Aufenthaltes wurde eine Operation durchgeführt. Laut Entlassungsbericht wurde eine Schonung von drei Wochen empfohlen. Der Bericht wurde dem Erstbeschwerdeführer bei seiner Entlassung am 18.03.2012 übergeben. Es sind keine weiteren Vorsprachen oder eine Therapie notwendig.

Zum Ambulanzbericht vom 07.03.2011 ergibt sich auf Nachfrage im LKH XXXX, dass der Erstbeschwerdeführer am 07.03.2011 wegen Kopfschmerzen und Oberbauchbeschwerden vorsprach. Es sind keine weiteren Vorsprachen oder eine Therapie erfolgt.Zum Ambulanzbericht vom 07.03.2011 ergibt sich auf Nachfrage im LKH römisch 40 , dass der Erstbeschwerdeführer am 07.03.2011 wegen Kopfschmerzen und Oberbauchbeschwerden vorsprach. Es sind keine weiteren Vorsprachen oder eine Therapie erfolgt.

Zum Arztbrief vom 08.03.2010 ergibt sich auf Nachfrage im LKH XXXX, dass der Erstbeschwerdeführer seit dem stationären Aufenthalt wegen seines Armbruches (03.03. bis 08.03.2010) nicht mehr in der Unfallchirurgie vorgesprochen hat.Zum Arztbrief vom 08.03.2010 ergibt sich auf Nachfrage im LKH römisch 40 , dass der Erstbeschwerdeführer seit dem stationären Aufenthalt wegen seines Armbruches (03.03. bis 08.03.2010) nicht mehr in der Unfallchirurgie vorgesprochen hat.

Mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2012 des Asylgerichtshofes wurde dem Erstbeschwerdeführer vorgehalten, dass der Asylgerichtshof vorläufig nach den vorgelegten Unterlagen und Informationen davon ausgehe, dass er weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, noch dass er eine längerfristige Pflege oder Rehabilitation benötige. Er habe in seinen Eingaben vom 31.10.2012 und 13.11.2012 Arzt- bzw. Ambulanzbriefe vom 08.03.2010 (Armbruch), 07.03.2011 (Kopfschmerzen und Oberbauchbeschwerden) und vom 18.03.2012 (Meniskusriss) vorgelegt. Nach der beim Asylgerichtshof vorliegenden Aktenlage seien diesbezüglich keine Therapien oder sonstige Behandlungen notwendig. Befunde seien allerdings bis dato nicht vorgelegt worden. Er wurde aufgefordert mitzuteilen, welche gesundheitlichen Probleme derzeit vorliegen und diesbezüglich alle aktuellen Befundberichte zu ihrer Behandlung bzw. alle mit ihrer gesundheitlichen Situation im Zusammenhang stehenden aktuellen Beweismittel vorzulegen.

Mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2012 des Asylgerichtshofes wurde der Zweitbeschwerdeführerin vorgehalten, dass der Asylgerichtshof vorläufig nach den vorgelegten Unterlagen und der Aktenlage davon ausgehe, dass sie weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, noch dass sie eine längerfristige Pflege oder Rehabilitation benötige. Sie habe in der mündlichen Verhandlung am 29.10.2012 angegeben, dass sie bezüglich ihrer Schilddrüse Tabletten nehmen. Befunde seien allerdings bis dato nicht vorgelegt worden. Sie wurde aufgefordert, alle sie betreffende gesundheitlichen Probleme mitzuteilen und diesbezüglich alle aktuellen Befunde bzw. alle mit ihrer gesundheitlichen Situation im Zusammenhang stehenden aktuellen Beweismittel vorzulegen.

Am 15.01.2013 langten beim Asylgerichtshof folgende Unterlagen ein:

Sprachzertifikat Deutsch vom 16.11.2012 für die Niveaustufe A2 zum Erstbeschwerdeführer;

Schreiben vom 08.01.2013 eines Facharztes für Innere Medizin, wonach die Zweitbeschwerdeführerin im September 2012 Hypothyreose und Knotenstruma sowie 31. Schwangerschaftswoche festgestellt worden sei;

Laborbefund zur Zweitbeschwerdeführerin.

Mit Verfahrensanordnung vom 04.03.2013 des Asylgerichtshofes wurde der Zweitbeschwerdeführerin vorgehalten, dass aus den von ihr am 08.01.2013 vorgelegten Unterlagen die Diagnosen "Knotenstruma, Hypothyreose und Gravidität 31. Woche" hervorgingen. Die mit Verfahrensanordnung zur Beantwortung vorgelegten Fragen wurden durch den behandelnden Arzt wie folgt beantwortet:

Das zweite Kind wurde am XXXX zur Welt gebracht.Das zweite Kind wurde am römisch 40 zur Welt gebracht.

Ihre Hypothyreose werde derzeit mit Euthyrox 200 behandelt; dieses Medikament müsse sie auch weiterhin einnehmen.

Die Frage, welche Behandlung sie derzeit gegen ihre Hypothyreose bekomme, wurde mit "med. Therapie" beantwortet.

Der nächste Kontrolltermin betreffend ihre Schilddrüsenerkrankung sei Mitte April vorgesehen.

Die Frage, ob eine Operation notwendig sei oder eine medikamentöse Behandlung ausreichend sei, wurde mit "med. Therapie" beantwortet.

Weiters wurden zum zweiten Kind mit Arztbrief vom 18.03.2013 bestätigt, dass dieses gesund sei und weiters wurde die Geburtsurkunde vorgelegt. Weiters wurden zum ersten Kind mit Arztbrief vom 18.03.2013 bestätigt, dass dieses gesund sei und ebenfalls eine Geburtsurkunde vorgelegt.

Zur Anfrage des Asylgerichtshofes, ob das Medikament Euthyrox 200 oder ein entsprechendes Generika in der Mongolei erhältlich sei bzw. ob die Behandlung von Hypothyreose (Unterfunktion der Schilddrüse) in der Mongolei möglich sei, gab die Staatendokumentation mit Schreiben vom 15.04.2013 bekannt, dass die Behandlung von Hypothyreose (Unterfunktion der Schilddrüse) in der Mongolei möglich sei, auch seien die benötigten Medikamente in der Mongolei verfügbar.

Der Zweitbeschwerdeführerin wurde diese Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG übermittelt. Eine Antwort langte bislang beim Asylgerichtshof nicht ein.Der Zweitbeschwerdeführerin wurde diese Stellungnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG übermittelt. Eine Antwort langte bislang beim Asylgerichtshof nicht ein.

3.5. In der gegen den Bescheid des Viertbeschwerdeführers eingebrachten Beschwerde wurde angeführt, dieser werde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinem gesamten Umfang angefochten. Da "die Beschwerdeführerin" keine eigenen Fluchtgründe habe, schließe sie sich dem Vorbringen bzw. der Beschwerde ihrer Eltern an. Ergänzend dazu wird vorgebracht:

"Art. 24 Charta der Grundrechte der Europäischen Union""Art". 24 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Mit den Entscheidung zu U 466/11-18 und U 1836/11-13 vom 14. März 2012 hat der österreichische Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Verfassungsrecht anzusehen ist und Behörden bei ihren Entscheidungen zwingend deren Normen zugrunde legen müssen. Der Verfassungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass jede Entscheidung einer Behörde, die gegen die in dieser Charta normierten Grundsätze verstößt, von diesem als verfassungswidrig aufgehoben wird.

In Art. 24 (2) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist festgeschrieben, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss.In Artikel 24, (2) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist festgeschrieben, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss.

Eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland, in welchem sie Verfolgung ausgesetzt ist und wo ihr jede Lebensgrundlage entzogen wird, muss auf jeden Fall als dem Kindeswohl abträglich anzusehen sein. Die Gewährung internationalen Schutzes ist die für das Kindeswohl am besten geeignete Maßnahme. Die belangte Behörde hätte sich in vorliegendem Fall mit Art. 24 (2) auseinandersetzen müssen und die Nichtgewährung von internationalem Schutz bzw. die Zulässigkeit der Ausweisung auch unter diesem Gesichtspunkt begründen müssen, was sie aber unterlassen hat.Eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland, in welchem sie Verfolgung ausgesetzt ist und wo ihr jede Lebensgrundlage entzogen wird, muss auf jeden Fall als dem Kindeswohl abträglich anzusehen sein. Die Gewährung internationalen Schutzes ist die für das Kindeswohl am besten geeignete Maßnahme. Die belangte Behörde hätte sich in vorliegendem Fall mit Artikel 24, (2) auseinandersetzen müssen und die Nichtgewährung von internationalem Schutz bzw. die Zulässigkeit der Ausweisung auch unter diesem Gesichtspunkt begründen müssen, was sie aber unterlassen hat.

Diese Nichtbeachtung einer verfassungsrechtlichen Norm ist ein schwerer Verfahrensmangel."

Abschließend wird beantragt, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. In eventu den angefochten Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes II. zu behebe und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG Abs. 1 Z 1 zuzuerkennen. In eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen wird.Abschließend wird beantragt, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und den Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen. In eventu den angefochten Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. zu behebe und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG Absatz eins, Ziffer eins, zuzuerkennen. In eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt römisch drei. betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen wird.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Der staatenlose Erstbeschwerdeführer ist in der Mongolei aufgewachsen und hat sich dort legal aufgehalten. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sind mongolische Staatsangehörige. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind Lebensgefährten und die Eltern der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer haben keine weiteren Familienangehörigen in Österreich und leben auch nicht mit jemand anderem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Die vier Beschwerdeführer leiden weder an einer lebensbedrohenden Krankheit noch sind sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Die Zweitbeschwerdeführerin kann in der Mongolei medizinisch behandelt werden. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind erwerbsfähig.

Die Identitäten des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin werden entsprechend ihren Angaben festgestellt. Sie konnten keine Identitätsdokumente vorlegen. Zur Dritt- und zum Viertbeschwerdeführer wurden die Geburtsurkunden vorgelegt.

Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Erst- bzw. die Zweitbeschwerdeführerin von Unbekannten verfolgt und bedroht wurden bzw. im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei noch werden, da sie mit ihrem Vorbringen nicht glaubwürdig sind bzw. dieses nicht plausibel ist. Auch kann allenfalls nicht festgestellt werden, dass ihnen diesbezüglich kein Schutz durch die Sicherheitsbehörden zugekommen wäre (vgl. Punkt II.2.4.). Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob ihre Angaben den Tatsachen entsprechen, da selbst bei der Zugrundelegung ihres Gesamtvorbringens zum Fluchtgrund als wahr, dies weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die vier Beschwerdeführer noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei, noch zur Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Mongolei führt (vgl. die Ausführungen zu den Punkten II.3.1. bis II.3.3.).Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Erst- bzw. die Zweitbeschwerdeführerin von Unbekannten verfolgt und bedroht wurden bzw. im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei noch werden, da sie mit ihrem Vorbringen nicht glaubwürdig sind bzw. dieses nicht plausibel ist. Auch kann allenfalls nicht festgestellt werden, dass ihnen diesbezüglich kein Schutz durch die Sicherheitsbehörden zugekommen wäre vergleiche Punkt römisch zwei.2.4.). Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob ihre Angaben den Tatsachen entsprechen, da selbst bei der Zugrundelegung ihres Gesamtvorbringens zum Fluchtgrund als wahr, dies weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die vier Beschwerdeführer noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei, noch zur Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Mongolei führt vergleiche die Ausführungen zu den Punkten römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.3.).

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat Mongolei:

Überblick über die politische Lage:

Unter allen Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks schneidet die als parlamentarische Demokratie in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Die Verfassung von 1992 sieht die Gewaltenteilung zwischen Legislative (sogenannte "Große Staatskhural", Einkammerparlament), Regierung und Rechtsprechung vor. Staatsoberhaupt ist seit dem 24.05.2009 Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Die Wahlbeteiligung lag bei 73,5 %. Die Wahlen verliefen größtenteils frei und fair. Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder sind der Premierminister und der Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann. In der Folge der Parlamentswahlen vom 29.06.2008 kam es trotz absoluter Mehrheit der Mongolisch Revolutionären Volkspartei - MRVP zur Bildung einer Großen Koalition aus MRVP und DP. Aufgrund der von Anfang an umstrittenen Bildung einer Großen Koalition waren bis Ende 2011 nur 3 von 76 Abgeordneten in der Opposition. Am 05.01.2012 trat die DP aus der Großen Koalition aus. Seitdem die DP in der Opposition ist, findet eine deutlich stärkere Kontrolle der Regierung im Parlament statt. Die MRVP hat sich im November 2010 in MVP (Mongolische Volkspartei) umbenannt. Die nächsten Parlamentswahlen sind für den 24.06.2012 vorgesehen. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S. 1; Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom März 2012; Konrad Adenauer Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009, vom 01.06.2009, S.1; U.S., Department of State, "Country Reports on

Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011)

Menschenrechte:

Das Gesetz garantiert den Schutz der wichtigsten Menschenrechte. Allerdings wird von folgenden Problemen in Bereichen von Polizeimissbrauch gegenüber Häftlingen, ungleiche Durchsetzung des Rechts und Straflosigkeit, schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einflussnahme der Regierung bei Medien, in einigen Provinzen Weigerungen der Provinzverwaltung christliche Kirchen zu registrieren, Staatsgeheimnisgesetze und ein Mangel an Transparenz in Regierungsangelegenheiten, unzureichende Maßnahmen gegen häusliche Gewalt gegen Frauen und Menschenhandel berichtet. Es sind keine Fälle von politisch motivierten Entführungen bekannt. Artikel 251 definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von 5 Jahren Haft fest. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 08.04.2011, S.1; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.6)

Menschenrechtsorganisationen:

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission, NHRC) eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. In der Mongolei existieren staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen Nichtregierungsorganisationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzen. Stark vertreten sind Amnesty International, NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia". MenschenrechtsverteidigerInnen sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.4; U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin Information Key

Document: Mongolia", 4.2.2010, S.16; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011, S.5)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung im Großen und Ganzen respektiert. Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder alkoholismusfördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können. Das Internet wird nicht zensiert. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.7; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung großteils respektiert. Das Recht zu streiken ist ebenfalls im Gesetz verankert. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011, S.6 und 13)

Religionsfreiheit:

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, die von der Regierung in der Praxis auch respektiert wird. Das Gesetz verbietet den Einwohnern der Mongolei nicht, zu konvertieren. Das Bildungsministerium hat Verbote über die Vermischung von Fremdsprachenlehre mit Religionen verhängt. Eine "Staatsreligion" gibt es in der Mongolei nicht, jedoch bekennt sich die Mehrheit der Mongolen zum tibetischen Lamaismus (50%). Etwa 40% gehören keiner Religion an. Christen gibt es etwa 6%, Muslime 4% (meist ethnische Kasachen). (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.7; U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin Information Key Document: Mongolia", 4.2.2010, S.33)

Ethnische Minderheiten:

Die Mongolei hat etwa 2,7 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen. Die größte nationale Minderheit stellen die Kasachen mit ca. 4,3 % Anteil und ca. 1,1% Tuwiner; 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten.

Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 12.2011, S.8; Deutsches Auswärtiges Amt "Mongolei, Überblick", 4.2010; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009 )

Justiz:

Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewalteinteilung vor, die Justiz ist unabhängig. Im Jahr 2010 wurden bei der Special Investigations Unit (SIU) insgesamt 210 Bürgerbeschwerden eingebracht. Zehn Bürgerbeschwerden wurden gegen Polizisten und Gefängniswachebeamte wegen behaupteter Folter eingebracht, wobei in drei Fällen die Beschwerde abgewiesen wurde und es in fünf Fällen zu Verurteilungen der betroffenen Polizisten kam. Nach Angaben der National Human Rights Commission (NHCR) sind keine Fälle von Misshandlungen im Zuge von Inhaftierungen gemeldet worden. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 12.2011, S.2; U.S., Department of State, "Country Reports on Human

Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011, S.2)

Sicherheitsbehörden:

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit untersteht das Milizbüro (Polizei). Diesem ist ein Netz von Polizeiämtern unterstellt. Nämlich die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 12.2011, S.3)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus general-präventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Institut der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht. Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige - Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Gewichtigkeit der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten), von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.3)

Haftbedingungen:

Die Bedingungen in den Gefängnissen sind dürftig, haben sich aber im Laufe des Jahres 2010 gegenüber den früheren Jahren signifikant verbessert. Die niedrige Qualität der medizinischen Versorgung von Häftlingen ist aber nach wie vor ein Problem. Mit dem Bau von 12 neuen Gefängnisanlagen seit 2006 und der Sanierung von alten Anlagen haben Überbelegungen abgenommen. Zusätzlich wurden mehr Sozialarbeiter und Psychologen für die Beratung von Häftlingen vollzeitbeschäftigt. Den Häftlingen wurde ein größeres Angebot an Berufs-, Ausbildungs-, Freiluft- und Religionsaktivitäten bereitgestellt. Nichtregierungsorganisationen stellen in den Gefängnissen und Anhaltezentren Kleidung, Nahrung, Bücher zur Verfügung und bieten Englisch-Sprachkurse und Berufsausbildung an. Besucher hatten im Beobachtungszeitraum 2010 einen angemessenen Zugang zu den Häftlingen. Gefangene dürfen ihren religiösen Glauben ausüben. Das Gesetz erlaubt Gefangene und Häftlinge Beschwerden an die Justizbehörden einzureichen. In einigen Fällen weißt dieser Prozess allerdings Fehler auf. Die Staatsanwaltschaft und die Spezielle Inspektionsagentur überwacht die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten. Es gibt Probleme bei der Hygiene, verunreinigtes Trinkwasser mit Bakterien und zu klein dimensionierte Hafträume.

In Ulaanbaatar werden Jugendliche getrennt von Erwachsenen in sogenannten Ausbildungsstätten untergebracht. In ländlichen Gebieten hingegen werden Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren nicht getrennt von verurteilten erwachsenen Häftlingen festgehalten. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011, S.2 und 3; U.K., Home Office, Border Agency, "Operational Guidance Note: Mongolia", 12.4.2007, S.13; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolia, 12.2011, S.6; U.S., Department of State, "Country Reports on Human

Rights Practices: Mongolia", 11.3.2010, S.2)

Todesstrafe:

Im Jänner 2012 wurde in der Mongolei die Todesstrafe abgeschafft. (Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom März 2012)

Grundversorgung:

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weitverbreiteten Armut und teilweise enormer Einkommensunterschiede im Allgemeinen gewährleistet.

Als Vasallenstaat der Sowjetunion bis 1990 stand auch die Mongolei mit der Auflösung des Ostblocks vor einer radikal veränderten Situation. Die Einstellung der Moskauer Wirtschaftshilfe, der Wegfall der Absatz- und Beschaffungsmärkte des "Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW)", der Abzug aller osteuropäischen Experten und das Fehlen jeglicher marktwirtschaftlicher Strukturen führten zunächst zur offenen Krise. Das Volkseinkommen schrumpfte von 1991 bis 1993 um 20 %, die Exporte fielen um die Hälfte, die Investitionen um 70%. Seit Anfang des neuen Jahrtausends hat sich das Blatt gewendet. Aufgrund des Rohstoffbooms wuchs die Wirtschaft in den vergangenen Jahren mit jährlich bis zu 10%. Allein 2009 ergab sich aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise ein Minuswachstum von -1,6 %. In den kommenden Jahren wird die Mongolei aufgrund ihres enormen Rohstoffreichtums zu den schnellst wachsenden Volkswirtschaften der Welt gehören. Die Regierung ist bemüht, mehr Verteilungsgerechtigkeit bei den Einnahmen aus dem Bergbau durchzusetzen. Derzeit leben aber trotz eines statistischen Pro-Kopf-Einkommens von 2.470 USD noch 35% der Bevölkerung in Armut.

In Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise brach das BSP 2009 um 1,6 % ein. In 2010 wird jedoch wieder ein Wirtschaftswachstum von mehr als 8 % erreicht werden. Die Mongolei wird in den kommenden Jahren zu den schnellst wachsenden Volkswirtschaften der Welt zählen. (Deutsches Auswärtiges Amt "Mongolei, Wirtschaftspolitik", 2.2011; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.8)

Medizinische Versorgung:

Primäre Gesundheitsversorgung (Grundversorgung) wird großteils von Familienpraxen in Ulaanbaatar und in den Zentren der Aimags, sowie in Bezirks- und bezirksübergreifenden Krankenhäusern in den Aimags angeboten. Die Sekundärversorgung wird in allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulanbaataar und Allgemeinkrankenhäusern der Aimags zur Verfügung gestellt. Tertiärversorgung bieten die großen Krankenhäuser sowie spezialisierte Zentren in Ulaanbaatar an. Im Jahr 2009 habe es unter anderem 16 spezialisierte Krankenhäuser, vier regionale Diagnostik- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Aimag-Krankenhäuser, zwölf allgemeine Bezirkskrankenhäuser, 35 bezirksübergreifende Krankenhäuser, 277 Bezirkskrankenhäuser und 1082 private Krankenhäuser und Kliniken gegeben. Im Jahr 2009 habe die Krankenversicherung 77,6 Prozent der Bevölkerung erfasst, 5,6 Prozent weniger als im Jahr 2008. (ACCORD, Anfragebeantwortung, a-7601, 5.5.2011)

Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60 %, der Anteil des Staates bei 40 %. Statistisch gerechnet kommen auf 10.000 Einwohner derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 12.2011, S.9)

Innerstaatliche Fluchtalternative für Opfer häuslicher Gewalt:

Generell lässt sich feststellen, dass für eine Frau, die Opfer häuslicher Gewalt in ländlichen Gebieten geworden ist, die Alternative durchaus darin bestehen könnte, in der Stadt unterzutauchen, während eine Frau aus der Stadt aufgrund der Spezifik des ländlichen Lebens in der Mongolei niemals den umgekehrten Weg als Alternative auch nur andenken würde.

Dagegen sprechen die Lebensbedingungen auf dem Land und die absolute Unmöglichkeit, dort irgendeine Erwerbsarbeit oder auch Unterkunft zu bekommen. Beiden gemeinsam jedoch wäre, dass sie in jedem Fall versuchen würden, bei nahen oder ferneren Verwandten (weniger bei Freunden) vorübergehend Unterschlupf zu suchen. Der Schutz durch die Familie gewährleistet in der Regel auch im ausreichenden Maße, dass der Gewalttäter von ihnen ferngehalten würde. Der Unterschlupf bei Verwandten hat auch den Vorteil, dass die betreffenden Frauen sich damit unter den sozialen Schild der Familie begeben. Die Flucht einer mongolischen Frau unter Zurücklassung ihrer Kinder ist nur in den seltensten Fällen denkbar. Allein aus diesem Grunde würde sie in jedem Fall den Unterschlupf bei Verwandten vorziehen, da nur dieser die notwendige Infrastruktur für die Pflege der Kinder bieten würde. Zudem ist in Ulaanbaatar, der einzigen wirklich größeren Stadt der Mongolei, die in Europa zu beobachtende großstädtische Anonymität kaum gegeben. Die Gesellschaft ist in sich stark vernetzt (verwandtschaftliche und landsmannschaftliche Netzwerke, Netzwerke von ehemaligen Klassenkameraden und Studienkollegen etc.) würden es dem Mann bei systematischer und nachhaltiger Suche relativ schnell ermöglichen, seine Frau aufzufinden. Der Schild der Familie aber schützt vor den Zugriffen des Mannes. In Konfliktfällen reicht es jedoch häufig aus, einfach die Mobil-Nummer zu wechseln, da mongolische Männer in ihrem Bestreben, denen ehemaligen Partner zu suchen, nicht sehr nachhaltig sind und relativ schnell aufgeben. Die Frau würde sich in den seltensten Fällen in der Zeit, da sie sich bei ihrer Familie aufhält, behördlich unter dieser Adresse registrieren lassen. Die Rache als Institution existiert in der modernen mongolischen Gesellschaft nicht. Sie war in Vorzeiten historisch präsent, dürfte sich aber vor allem unter dem Einfluss des sich ab dem 16. Jahrhundert unter den Mongolen verbreiteten Buddhismus (Lamaismus) verloren haben.

Die Frage, ob ein gesellschaftlicher Druck bestünde, eine geflohene Frau zu verfolgen oder zu verachten, kann damit klar verneint werden. Eine Frau, die sich - zumal mit ihren Kindern - von ihrem Mann aus Gründen der häuslichen Gewalt getrennt hat, kann in der Regel auf das Mitleid ihrer Verwandten und ihres gesellschaftlichen Umfeldes rechnen. (XXXX, Universität Ulaanbaatar - "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes, 2.2010, S. 17)Die Frage, ob ein gesellschaftlicher Druck bestünde, eine geflohene Frau zu verfolgen oder zu verachten, kann damit klar verneint werden. Eine Frau, die sich - zumal mit ihren Kindern - von ihrem Mann aus Gründen der häuslichen Gewalt getrennt hat, kann in der Regel auf das Mitleid ihrer Verwandten und ihres gesellschaftlichen Umfeldes rechnen. (römisch 40 , Universität Ulaanbaatar - "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes, 2.2010, S. 17)

Rückkehrfragen:

Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.8 und 9)

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.9)

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Art. 240 StGB). (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.8)Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Artikel 240, StGB). (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.8)

Die Reise und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009, S. 5)

Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:

Das Gesetz sieht vor, dass keine Person ohne spezielles Verfahren festgenommen oder angehalten werden darf. Dennoch gibt es Fälle willkürlicher Verhaftungen und Anhaltungen. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011, S.3)

Nach dem mongolischen Strafgesetzbuch hat die Polizei für die Aufrechterhaltung einer Anhaltung nach 24 Stunden eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Wenn diese gerichtliche Genehmigung erteilt wird, kann die Polizei Verdächtige bis zu 72 Stunden weiter anhalten, bevor eine Entscheidung über eine förmliche Anklageerhebung oder die Freilassung ergeht. Wird die gerichtliche Verfügung nicht innerhalb von 72 Stunden erlassen, so ist der Verdächtige sofort freizulassen. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011, S.4)

Von der Polizei festgenommene Personen werden grundsätzlich sofort über die Vorwürfe, welche gegen sie erhoben werden informiert. Die zulässige Höchstdauer einer Anhaltung zu einer Vorverhandlung beträgt 24 Monate. Bei besonders schweren Verbrechen, wie etwa Mord, kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden.

Angehaltene Personen haben das Recht auf einen Verteidiger während der Vorverhandlung und in allen darauffolgenden Stadien des Verfahrens. Mit Genehmigung des Staatsanwaltes können angehaltene Personen auf Kaution freigelassen werden. Wenn sich ein Beschuldigter keinen Verteidiger leisten kann, wird ihm von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben. Die Regierung hat die Zusammenarbeit mit einem UN-Entwicklungsprogramm in jeder Provinzhauptstadt und in jedem Stadtbezirk von Ulaanbaatar einen Anwalt zur freien und kostenlosen Rechtsberatung eingerichtet. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011, S.4)

Quellenverzeichnis:

Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011;

Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom März 2012;

Konrad Adenauer Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009, vom 01.06.2009;

U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights

Practices: Mongolia", 8.4.2011;

U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin Information Key

Document: Mongolia", 4.2.2010;

Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011;

Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009;

U.K., Home Office, Border Agency, "Operational Guidance Note:

Mongolia", 12.4.2007;

U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 11.3.2010;

Deutsches Auswärtiges Amt "Mongolei, Wirtschaftspolitik", 2.2011;

ACCORD, Anfragebeantwortung, a-7601, 5.5.2011;

XXXX, Universität Ulaanbaatar - "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes, 2.2010;römisch 40 , Universität Ulaanbaatar - "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes, 2.2010;

Amnesty International, Amnesty International Report 2010 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Mongolei", 28.5.2010;

Amnesty International, Amnesty International Report 2011 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Mongolei", 13.5.2011.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide, der Beschwerdeschriftsätze und der ergänzenden Stellungnahmen samt den vorgelegten Unterlagen der Stellungnahme der Staatendokumentation vom 15.4.2013, sowie der aktuellen Länderberichte Beweis erhoben. Weiters hat der Asylgerichtshof am 29.10.2012 eine mündliche Verhandlung mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführt.

2.2. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin stammen nach ihren eigenen Angaben aus der Mongolei bzw. sind dort aufgewachsen; dass dies stimmt, davon war auch aufgrund einer gewissen geografischen Orientierung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Kenntnis der Landessprache auszugehen. Nach dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hat er sich legal in der Mongolei aufgehalten. Er ist in der Mongolei aufgewachsen und hatte dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt; von staatlicher Seite habe er nichts zu befürchten. Lediglich im Zusammenhang mit dem Erwerb der Staatsbürgerschaft hat er von bürokratischen Schwierigkeiten berichtet bzw. letztlich im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen mit Personen chinesischer Herkunft. Nähere Feststellungen zu ihren Identitäten konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind die gemeinsamen Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Ihre Identität wird aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde festgestellt.

Hinsichtlich der persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer in der Mongolei und in Österreich sowie zu ihrer Asylantragstellung folgt der Asylgerichtshof den Angaben der Beschwerdeführer.

Dem Erstbeschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2012 vorgehalten, dass der Asylgerichtshof vorläufig nach den vorgelegten Unterlagen und der Aktenlage davon ausgehe, dass er weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, noch dass er eine längerfristige Pflege oder Rehabilitation benötigt. Er habe in seinen Eingaben vom 31.10.2012 und 13.11.2012 Arzt- bzw. Ambulanzbriefe vom 08.03.2010 (Armbruch), 07.03.2011 (Kopfschmerzen und Oberbauchbeschwerden) und vom 18.03.2012 (Meniskusriss) vorgelegt. Nach der beim Asylgerichtshof vorliegenden Aktenlage seien diesbezüglich keine Therapien oder sonstige Behandlungen notwendig. Er wurde aufgefordert mitzuteilen, welche gesundheitlichen Probleme derzeit vorliegen und diesbezüglich alle aktuellen Befundberichte zu seiner Behandlung bzw. alle mit seiner gesundheitlichen Situation im Zusammenhang stehenden aktuellen Beweismittel vorzulegen. Dazu langten vom Erstbeschwerdeführer keine weiteren medizinische Unterlagen ein. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im asylgerichtlichen Verfahren vor, sie leide an Knotenstruma und Hypothyreose. Ihr behandelnder Arzt gab dazu an, sie werde derzeit mit Euthyrox 200 behandelt; dieses Medikament müsse sie auch weiterhin einnehmen. Aus der Anfrage der Staatendokumentation vom 15.04.2013 geht hervor, dass dieses Krankheitsbild in der Mongolei behandelbar ist und die notwendigen Medikamente erhältlich sind. Auf diesbezüglichen Vorhalt gab die Zweitbeschwerdeführerin dazu keine Stellungnahme ab.

Zum ersten Kind, der Drittbeschwerdeführerin, sowie zum zweiten Kind, dem Viertbeschwerdeführer, wurde mit Schreiben eines Kinderfacharztes ausgeführt, dass diese gesund sind.

2.3. Die zitierten Unterlagen, auf denen die Länderfeststellungen (unter Punkt II.1.2.) beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Was die Ausführungen mit Fax vom 29.05.2012 in Bezug auf die allgemeine politische Lage (Volksaufstand sowie bewaffneten Polizeieinsätzen, Situation der Frauen, Menschen- und Organhandel, zu den Ereignisse um den 01.07.2008, Korruption der Behörden) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht auf die Situation der Beschwerdeführer eingehen.2.3. Die zitierten Unterlagen, auf denen die Länderfeststellungen (unter Punkt römisch zwei.1.2.) beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Was die Ausführungen mit Fax vom 29.05.2012 in Bezug auf die allgemeine politische Lage (Volksaufstand sowie bewaffneten Polizeieinsätzen, Situation der Frauen, Menschen- und Organhandel, zu den Ereignisse um den 01.07.2008, Korruption der Behörden) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht auf die Situation der Beschwerdeführer eingehen.

Die Beschwerdeführer haben sich ergänzend zum schlechten Gesundheitssystem und zur Situation von Staatenlosen in der Mongolei geäußert, wonach diese keine Lebensgrundlage, weder ein eigenes Zuhause noch ausreichend Nahrung hätten. Diesbezüglich ist ihnen entgegenzuhalten, dass aus den Feststellungen nicht hervorgeht, dass in der Mongolei die medizinische Versorgung auf einem Niveau ist, dass iS der Judikatur zu Art. 3 EMRK von solch "außergewönlichen Umständen" gesprochen werden kann, dass davon auszugehen ist, dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren ist. Weder beim Erst- noch bei der Zweitbeschwerdeführerin ist von einer lebensbedrohlichen Krankheit auszugehen. Das von der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachte Krankheitsbild ist nach Auskunft der Staatendokumentation in der Mongolei behandelbar bzw. sind die notwendigen Medikamente erhältlich. Die Zweitbeschwerdeführerin ist diesem Bericht nicht entgegengetreten und hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Auch in der mündlichen Verhandlung sind die Beschwerdeführer den Feststellungen des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten.Die Beschwerdeführer haben sich ergänzend zum schlechten Gesundheitssystem und zur Situation von Staatenlosen in der Mongolei geäußert, wonach diese keine Lebensgrundlage, weder ein eigenes Zuhause noch ausreichend Nahrung hätten. Diesbezüglich ist ihnen entgegenzuhalten, dass aus den Feststellungen nicht hervorgeht, dass in der Mongolei die medizinische Versorgung auf einem Niveau ist, dass iS der Judikatur zu Artikel 3, EMRK von solch "außergewönlichen Umständen" gesprochen werden kann, dass davon auszugehen ist, dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren ist. Weder beim Erst- noch bei der Zweitbeschwerdeführerin ist von einer lebensbedrohlichen Krankheit auszugehen. Das von der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachte Krankheitsbild ist nach Auskunft der Staatendokumentation in der Mongolei behandelbar bzw. sind die notwendigen Medikamente erhältlich. Die Zweitbeschwerdeführerin ist diesem Bericht nicht entgegengetreten und hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Auch in der mündlichen Verhandlung sind die Beschwerdeführer den Feststellungen des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten.

2.4. Die vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte Bedrohungssituation, wonach der Erstbeschwerdeführer von unbekannten Personen chinesischer Herkunft ohne Aussicht auf staatlichen Schutz unterdrückt, beschimpft sowie geschlagen und letztlich auch verletzt worden sei, ist weder nachvollziehbar noch glaubwürdig. Insbesondere verwickelte sich der Erstbeschwerdeführer in verschiedene Unstimmigkeiten, sprach wiederholt die schlechte wirtschaftliche Lage in seiner Heimat an und bestätigte letztlich ausdrücklich, dass seine wirtschaftliche Situation auch ein Grund für das Verlassen seines Heimatlandes gewesen sei.

Zu den behaupteten Übergriffen machte der Erstbeschwerdeführer divergierende Angaben. Zunächst gab er bei seiner Erstbefragung noch an, er sei von den Chinesen fortwährend geschlagen worden, egal wo sie ihn getroffen hätten. Bei seiner Einvernahme erklärte er hingegen, zur Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert an, er sei in der Mongolei unterdrückt, auch einmal geschlagen worden. Zur Konkretisierung seines Vorbringens aufgefordert, brachte er neuerlich vor, er sei von den Chinesen beschimpft und auch geschlagen worden. Bei seinem weiteren Aufenthalt in seiner Heimat hätte er Angst vor weiterer Unterdrückung gehabt. Zu den Zeitpunkten der Übergriffe und zu den genauen Örtlichkeiten befragt, gab er allgemein an, er sei als kleines Kind von Chinesen geschlagen worden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die beiden Beschwerdeführer zwar das Vorliegen einer Verfolgung bzw. Bedrohung durch unbekannte chinesisch stämmige Personen behaupteten, dazu letztlich aber nur sehr allgemein gehaltene und wenig detaillierte Angaben machten. Vielmehr sprachen sie in weiterer Folge vorwiegend von der schlechten Lage in der Mongolei. So erklärte der Erstbeschwerdeführer, es sei sehr schwierig für ihn in der Mongolei, weil er keine Dokumente und auch niemanden dort habe; er habe nach der Verletzung seiner rechten Hand für die Krankenhauskosten privat aufkommen müssen und sein Pflegevater habe wirtschaftliche Probleme und lebe in ärmlichen Verhältnissen. Schließlich bestätigte er sogar ausdrücklich, dass er auch wegen seiner wirtschaftlichen Situation aus seiner Heimat ausgereist sei.

Sollte es aber tatsächlich zu Bedrohungssituationen für den Erstbeschwerdeführer (und allenfalls der Zweitbeschwerdeführerin) gekommen sein, so haben sich im gegenständlichen Fall nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen bei einer allfälligen Bedrohung kein effektiver Schutz seitens der mongolischen Behörden zur Verfügung stehen würde. Vielmehr hat der Erstbeschwerdeführer selbst davon berichtet, dass er bei der Polizei keine Anzeige erstattet habe, weil er keinen Ausweis habe und die Beamten ihm ohnehin nicht geholfen hätten. Die bloß allgemeine Unterstellung von Bestechlichkeit aller im Staatsdienst tätigen Personen in der Stellungnahme der Beschwerdeführer reicht nicht aus. Es ist insgesamt mangels anderweitiger Hinweise daher davon auszugehen, dass die mongolischen Behörden dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie ihren Familienangehörigen vor allfälligen Übergriffen durch nichtstaatliche Akteure effektiven Schutz bieten würden. Wie den Länderberichten zur Mongolei nämlich zu entnehmen ist, sind die dortigen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Die Polizei agiert prinzipiell auf der Grundlage der Gesetze und verfolgt angezeigte Straftaten. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in der Mongolei generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen.

Davon abgesehen ist aber darauf hinzuweisen, dass die beiden Beschwerdeführer nie behaupteten, dass sie sich wegen ihrer Probleme an die mongolischen Behörden oder Sicherheitskräfte um Schutz gewandt hätten und ihnen ein solcher verweigert worden wäre. Vielmehr gab der Erstbeschwerdeführer selbst an, dass er die Polizei nicht über die angeblichen Vorfälle in Kenntnis gesetzt habe, weil er keine Papiere gehabt und diesen nicht vertraut habe. Damit nahm er den mongolischen Sicherheitsbehörden jedoch selbst jede Möglichkeit, dagegen entsprechend vorzugehen und sie vor möglichen weiteren Vorfällen in Schutz zu nehmen. Zwar können auch nach den vorliegenden Länderberichten - wie auch von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vorgebracht - einzelne Fälle von Korruption oder gesetzwidrigem Handeln in den Bereichen Polizei und Justiz nicht ausgeschlossen werden; es liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass derartige Vorfälle in der Mongolei die Regel wären bzw. die Beschwerdeführer diesen schutzlos ausgeliefert sind. Die beiden Beschwerdeführer haben auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde konkrete und nachvollziehbare Umstände vorgebracht, welche geeignet wären, tatsächlich Zweifel an der generellen Schutzbereitschaft der mongolischen Sicherheitsbehörden aufzuwerfen.

Insgesamt konnten weder der Erst- und noch die Zweitbeschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine konkrete - insbesonders schutzlose - Verfolgung oder sonstige Umstände vorbringen, welche bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine tatsächliche landesweite Verfolgung der Beschwerdeführer darstellen könnte. Die beiden Beschwerdeführer waren somit nicht in der Lage, eine aktuelle oder hinkünftige Verfolgung durch unbekannte Personen chinesischer Herkunft, in der Mongolei glaubhaft zu machen.

2.5. Hinsichtlich des Vorbringens des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin kann es aber letztlich dahingestellt bleiben, ob ihr Vorbringen den Tatsachen entspricht, da selbst die Zugrundelegung dieses Gesamtvorbringens als wahr dies in rechtlicher Hinsicht weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei oder der Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Mongolei führt. Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in der Mongolei volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach einer privaten Verfolgung durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.

Auch im gegenständlichen Fall besteht letztlich die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Wie die Zweitbeschwerdeführerin selbst angegeben hat, habe ihr Lebensgefährte gerade in einem Bezirk gelebt, der vorwiegend von Chinesen bewohnt gewesen wäre. Zudem hat der Erstbeschwerdeführer auch selbst bestätigt, dass er mit Mongolen nie Probleme gehabt habe. Die Sicherung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weitverbreiteten Armut gewährleistet. Die medizinische Versorgung ist gesichert. Aus den Berichten zur Mongolei geht hervor, dass die innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführer somit möglich und zumutbar ist.

Die Beschwerdeführer konnten insgesamt im Zuge ihrer Einvernahmen keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb sie innerhalb der gesamten Mongolei nicht vor Verfolgung sicher sein sollten. Auch aus den vagen Ausführungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich kein nachvollziehbarer Grund, weshalb chinesisch stämmige Mongolen sie und ihre Familie im gesamten mongolischen Staatsgebiet suchen und verfolgen sollten. Ebenso vermögen weder die Behauptung des Erstbeschwerdeführers, wonach viele Leute vom Land in die Stadt ziehen, dort aber letztlich nicht genügend Arbeit finden würden, um besser leben zu können, noch das diesbezügliche Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, dass die Ziehfamilie ihres Lebensgefährten schon immer dort gelebt habe, bzw. man in ländlichen Gebieten nur schwer leben bzw. lediglich von der Landwirtschaft leben könne und sie sich damit nicht so gut auskenne, Zweifel am Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu begründen, zumal damit keine substantiierten Gründe vorgebracht werden, die einem Umzug der Beschwerdeführer innerhalb der Mongolei tatsächlich entgegenstehen würden. Auch in der Beschwerdeschrift oder mündlichen Verhandlung wurden keine substantiierten und nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, weshalb den Beschwerdeführern ein Umzug innerhalb der Mongolei nicht möglich oder zumutbar wäre. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr noch im gesamten Staatsgebiet von ihren damaligen Gegnern gesucht werden bzw. überhaupt jemals konkret gesucht worden sind. Wie der Erstbeschwerdeführer nämlich selbst vorgebracht hat, hätten ihn die unbekannten Chinesen nur geschlagen, wenn sie ihn irgendwo (zufällig) getroffen hätten.

Schließlich gab der Erstbeschwerdeführer selbst an, dass er nie Probleme mit Mongolen gehabt und keine Befürchtung im Zusammenhang mit den Behörden seines Heimatlandes habe. Vor dem Hintergrund der Angabe seiner Lebensgefährtin, dass er nämlich in einem Bezirk gewohnt habe, wo hauptsächlich chinesisch stämmige Mongolen gelebt hätten, ist davon auszugehen, dass die beiden Beschwerdeführer bei einem Wechsel des Wohnortes möglichen Feindseligkeiten ausweichen hätten können. Auch ist davon auszugehen, dass es dem Erstbeschwerdeführer möglich wäre, seinen Lebensunterhalt sowie den seiner Familie auch in einer anderen Stadt der Mongolei zu verdienen, und so einer allfälligen lokalen Bedrohungssituation auszuweichen. Es steht ihm und seiner Familie somit die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Sein Einwand in der mündlichen Verhandlung, er könne nicht beispielsweise in XXXX im Bergbau seinen Lebensunterhalt verdienen, da man große Bestechungssummen zahlen müsse, um bei solchen Unternehmen einen Arbeitsplatz zu bekommen, ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie auch außerhalb der Bergbauindustrie verdienen kann.Schließlich gab der Erstbeschwerdeführer selbst an, dass er nie Probleme mit Mongolen gehabt und keine Befürchtung im Zusammenhang mit den Behörden seines Heimatlandes habe. Vor dem Hintergrund der Angabe seiner Lebensgefährtin, dass er nämlich in einem Bezirk gewohnt habe, wo hauptsächlich chinesisch stämmige Mongolen gelebt hätten, ist davon auszugehen, dass die beiden Beschwerdeführer bei einem Wechsel des Wohnortes möglichen Feindseligkeiten ausweichen hätten können. Auch ist davon auszugehen, dass es dem Erstbeschwerdeführer möglich wäre, seinen Lebensunterhalt sowie den seiner Familie auch in einer anderen Stadt der Mongolei zu verdienen, und so einer allfälligen lokalen Bedrohungssituation auszuweichen. Es steht ihm und seiner Familie somit die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Sein Einwand in der mündlichen Verhandlung, er könne nicht beispielsweise in römisch 40 im Bergbau seinen Lebensunterhalt verdienen, da man große Bestechungssummen zahlen müsse, um bei solchen Unternehmen einen Arbeitsplatz zu bekommen, ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie auch außerhalb der Bergbauindustrie verdienen kann.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch allenfalls ihrer möglichen Verfolgung auch durch den Umzug in einen anderen Landesteil entgehen können.

2.6. Es kann daher insgesamt nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführer (und allenfalls die Zweitbeschwerdeführerin) einer - insbesonders landesweiten - Verfolgung durch Unbekannte ausgesetzt waren bzw. bei ihrer Rückkehr noch sind.

3. Rechtliche Erwägungen zu den - zulässigen - Beschwerden:

3.1. Zur Abweisung der Asylanträge (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zur Abweisung der Asylanträge (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.1.2. Im Fall des Erstbeschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sich in der Mongolei legal aufgehalten hat (vgl. oben Punkt II.2.2.). Es ist davon auszugehen, dass die Mongolei sein Herkunftsstaat iS des § 2 Z 17 AsylG 2005 ist.3.1.2. Im Fall des Erstbeschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sich in der Mongolei legal aufgehalten hat vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.2.). Es ist davon auszugehen, dass die Mongolei sein Herkunftsstaat iS des Paragraph 2, Ziffer 17, AsylG 2005 ist.

Im Fall der Beschwerdeführer ist nicht glaubhaft, dass ihnen im Herkunftsstaat Mongolei - insbesonders eine landesweite - Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der GFK) droht.

Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer von Privatpersonen verfolgt zu werden, konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht wurden und ihnen und ihren Kindern kein staatlicher Schutz zur Verfügung steht (Punkt II.2.4.). Es ist für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Kinder überdies allenfalls auch möglich, in anderen Landesteilen gefahrlos zu leben (Punkt II.2.5.), ohne dass ihre Existenz gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Länderberichten des Asylgerichtshofs ergibt, besteht für die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in der Mongolei außerhalb ihrer engeren Heimat niederzulassen. Es steht ihnen daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen.Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer von Privatpersonen verfolgt zu werden, konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht wurden und ihnen und ihren Kindern kein staatlicher Schutz zur Verfügung steht (Punkt römisch zwei.2.4.). Es ist für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Kinder überdies allenfalls auch möglich, in anderen Landesteilen gefahrlos zu leben (Punkt römisch zwei.2.5.), ohne dass ihre Existenz gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Länderberichten des Asylgerichtshofs ergibt, besteht für die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in der Mongolei außerhalb ihrer engeren Heimat niederzulassen. Es steht ihnen daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen.

Auch wenn eine subjektive Angst der Beschwerdeführer - wenn man von ihren Angaben ausgeht, dass eine Verfolgung stattgefunden hat - vor einer Rückkehr in die Mongolei vor dem Hintergrund der geschilderten Gewalt nachvollziehbar ist, kann angesichts der vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin dargelegten individuellen Umstände aus den Bedrohungen in der Vergangenheit objektiv betrachtet nicht abgeleitet werden, dass diese sich im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführer in die Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - insbesonders landesweit - heute wiederholen bzw. fortsetzen werden. Die Befürchtungen der Beschwerdeführer gehen im Ergebnis über vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen nicht hinaus. Eine reale Gefährdung der Beschwerdeführer bzw. der wahrscheinliche Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffes in die Sphäre der Beschwerdeführer wurde nicht dargetan. Somit ist eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr - und damit das Vorliegen einer - aktuellen - "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" - im Fall der Beschwerdeführer nicht zu bejahen (zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).Auch wenn eine subjektive Angst der Beschwerdeführer - wenn man von ihren Angaben ausgeht, dass eine Verfolgung stattgefunden hat - vor einer Rückkehr in die Mongolei vor dem Hintergrund der geschilderten Gewalt nachvollziehbar ist, kann angesichts der vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin dargelegten individuellen Umstände aus den Bedrohungen in der Vergangenheit objektiv betrachtet nicht abgeleitet werden, dass diese sich im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführer in die Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - insbesonders landesweit - heute wiederholen bzw. fortsetzen werden. Die Befürchtungen der Beschwerdeführer gehen im Ergebnis über vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen nicht hinaus. Eine reale Gefährdung der Beschwerdeführer bzw. der wahrscheinliche Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffes in die Sphäre der Beschwerdeführer wurde nicht dargetan. Somit ist eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr - und damit das Vorliegen einer - aktuellen - "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" - im Fall der Beschwerdeführer nicht zu bejahen (zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vergleiche etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).

Im Ergebnis liegen im Fall der Beschwerdeführer keinerlei gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr von Seiten chinesisch stämmiger Mongolen vor, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer in der Mongolei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht sind.

Anhand der allgemeinen Lage in der Mongolei ergibt sich kein Umstand, der im Fall der Beschwerdeführer zu einer Asylgewährung führen könnte. Wie den Länderberichten entnommen werden kann, werden ethnische Minderheiten in der Mongolei gewöhnlich weder diskriminiert noch von der übrigen Bevölkerung verfolgt. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei den Beschwerdeführern der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann gegeben, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Grund - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung - zusammenhinge, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.Anhand der allgemeinen Lage in der Mongolei ergibt sich kein Umstand, der im Fall der Beschwerdeführer zu einer Asylgewährung führen könnte. Wie den Länderberichten entnommen werden kann, werden ethnische Minderheiten in der Mongolei gewöhnlich weder diskriminiert noch von der übrigen Bevölkerung verfolgt. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei den Beschwerdeführern der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann gegeben, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Grund - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung - zusammenhinge, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Im gegenständlichen Fall sind für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine - insbesonders landesweite - aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.). Hinsichtlich der Dritt- bzw. Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Asylgründe vorgebracht. Es ergibt sich auch weder aus dem Verfahren des Bundesasylamtes noch des Asylgerichtshofes, dass ihr ein eigenständiger Anspruch auf Asyl zukommt. Somit sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.Im gegenständlichen Fall sind für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine - insbesonders landesweite - aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.4.). Hinsichtlich der Dritt- bzw. Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Asylgründe vorgebracht. Es ergibt sich auch weder aus dem Verfahren des Bundesasylamtes noch des Asylgerichtshofes, dass ihr ein eigenständiger Anspruch auf Asyl zukommt. Somit sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zur Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):

3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. zB mwN VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (zB VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl. VfSlg. 19.086/2010).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche zB mwN VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (zB VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Artikel 3, MRK verstoßen vergleiche VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in der Mongolei nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in der Mongolei nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Schließlich vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würden: Dem gesunden und arbeitsfähigen Erstbeschwerdeführer kann grundsätzlich zugemutet werden, in seiner Heimat weiterhin als Hilfsarbeiter oder Träger auf dem Markt oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu verdienen, zumal er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in der Mongolei aufgehalten hat und die dortige Sprache spricht. Ebenso kann der Zweitbeschwerdeführerin zugemutet werden, weiterhin in der Gastronomie oder mit Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder zu bestreiten. Sie haben beide in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie arbeitsfähig sind. Es ist auch darüber hinaus davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr zumindest anfangs vorübergehend Unterstützung durch die Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin oder von Hilfsorganisationen erhalten könnten. Sohin ist es entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht ausreichend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten.

In Bezug auf das Beschwerdevorbringen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).In Bezug auf das Beschwerdevorbringen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Was das Vorbringen, des Erstbeschwerdeführers zu seinem gesundheitlichen Vorbringen in Bezug auf seinen Armbruch, die Kopf- und Oberbauchbeschwerden sowie den Meniskusriss betrifft, ist davon auszugehen, dass diese ausgeheilt sind. Der Beschwerdeführer ist der diesbezüglichen Feststellung, es leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es bestehe kein längerfristiger Pflegebedarf, nicht entgegengetreten.

Was das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Schilddrüsenerkrankung angeht, kann ebenfalls nicht angenommen werden, dass diese Gesundheitsstörungen von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im letzten Stadium) sind, die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen Ovdienko gegen Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04, und Ndangoya gegen Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfSlg. 18.407/2008). Es ist aber nach den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige medizinische Versorgung in der Mongolei möglich ist. Dies ergibt sich aus der Rückfrage des Asylgerichtshofes zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen.Was das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Schilddrüsenerkrankung angeht, kann ebenfalls nicht angenommen werden, dass diese Gesundheitsstörungen von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im letzten Stadium) sind, die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen Ovdienko gegen Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04, und Ndangoya gegen Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfSlg. 18.407 aus 2008,). Es ist aber nach den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige medizinische Versorgung in der Mongolei möglich ist. Dies ergibt sich aus der Rückfrage des Asylgerichtshofes zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführer in die Mongolei (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführer in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):

3.3.1. Zur nunmehr anzuwenden Ausweisungsregelung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005:3.3.1. Zur nunmehr anzuwenden Ausweisungsregelung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.851/2006, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.851 aus 2006,, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.

Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfSlg 18.832, 18.846, 19.044). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art. 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfSlg 18.832, 18.846, 19.044). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken vergleiche EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann vergleiche zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455, 14.547 und 15.400).Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455, 14.547 und 15.400).

Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;

16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).

3.3.2. Das Bundesasylamt hat bei den vier Beschwerdeführern die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. durch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägungen mängelfrei vorgenommen.3.3.2. Das Bundesasylamt hat bei den vier Beschwerdeführern die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. durch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägungen mängelfrei vorgenommen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der vier Beschwerdeführer mit dem zweitgeborenen Kind in ihre nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin angegeben haben, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der vier Beschwerdeführer mit dem zweitgeborenen Kind in ihre nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin angegeben haben, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.

Was eine allfällige Verletzung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin anzunehmen. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin halten sich erst seit rund drei Jahren und vier Monaten in Österreich auf.Was eine allfällige Verletzung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin anzunehmen. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin halten sich erst seit rund drei Jahren und vier Monaten in Österreich auf.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin waren bisher nur aufgrund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein mussten (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfSlg. 19.086/2010).Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin waren bisher nur aufgrund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein mussten vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224 aus 2007, - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfSlg. 19.086 aus 2010,).

Es sind von den beiden Beschwerdeführern weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch sonst vor dem Asylgerichtshof weitere Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Art. 8 EMRK für ihren weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden.Es sind von den beiden Beschwerdeführern weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch sonst vor dem Asylgerichtshof weitere Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Artikel 8, EMRK für ihren weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden.

Es kann daher auch nicht angenommen werden, dass sie in der Lage wären, auf legalem Wege für ihren Unterhalt sowie den der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers in Österreich selbst aufzukommen (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise).

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin leben erst seit rund drei Jahren und vier Monaten in Österreich. Sie haben somit den Großteil ihres Lebens in der Mongolei verbracht und sprechen auch die dortige Sprache. Ihren Angaben zufolge leben neben der Mutter und der Schwester noch die Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin und auch der Pflegevater des Erstbeschwerdeführers in der Mongolei. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer insgesamt noch weit stärker an ihren Herkunftsstaat als an Österreich gebunden sind.

Zu den Ausführungen, wonach die Beschwerdeführer um Integration bemüht seien und versuchen sich die deutsche Sprache anzueignen, ist anzumerken, dass beide Beschwerdeführer kaum Deutsch sprechen, wovon sich der Asylgerichtshof auch in der mündlichen Verhandlung vergewissern konnte. Auch wenn der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin inzwischen das Sprachzertifikat für die Stufe A2 erworben haben, ist darauf hinzuweisen, dass Sprachkenntnisse für sich genommen nicht ausreichend sind, um eine fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können. Auch ist der Aufenthalt von etwas über drei Jahren und ihre Freund- und Bekanntschaft zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen zu kurz, um von solch außergewöhnlichen Umständen zu sprechen, dass von einer möglichen Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK gesprochen werden könnte.Zu den Ausführungen, wonach die Beschwerdeführer um Integration bemüht seien und versuchen sich die deutsche Sprache anzueignen, ist anzumerken, dass beide Beschwerdeführer kaum Deutsch sprechen, wovon sich der Asylgerichtshof auch in der mündlichen Verhandlung vergewissern konnte. Auch wenn der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin inzwischen das Sprachzertifikat für die Stufe A2 erworben haben, ist darauf hinzuweisen, dass Sprachkenntnisse für sich genommen nicht ausreichend sind, um eine fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können. Auch ist der Aufenthalt von etwas über drei Jahren und ihre Freund- und Bekanntschaft zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen zu kurz, um von solch außergewöhnlichen Umständen zu sprechen, dass von einer möglichen Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK gesprochen werden könnte.

Der heute 26-jährige Erstbeschwerdeführer, wie auch die heute 25-jährige Zweitbeschwerdeführerin, haben den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Mongolei verbracht und sind daher im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert. Auch haben die beiden Beschwerdeführer noch familiäre Bindungen an ihr Heimatland.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt weiter ein hoher Stellenwert zu (vgl. VfSlg. 18.223/2007 sowie VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach sorgfältiger Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben der beiden Beschwerdeführer in Österreich darstellt, nicht als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen ist.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt weiter ein hoher Stellenwert zu vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007, sowie VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach sorgfältiger Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben der beiden Beschwerdeführer in Österreich darstellt, nicht als unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK anzusehen ist.

Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch verändert, als die Dauer ihres Verfahrens und ihr bisheriger Aufenthalt staatlichen Stellen zurechenbar ist (§ 10 Abs. 1 lit. J AsylG 2005) und auch nur durch einen einzigen Asylantrag abgedeckt ist (anders die Fälle, die der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 19.086/2010 zu beurteilen hatte).Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch verändert, als die Dauer ihres Verfahrens und ihr bisheriger Aufenthalt staatlichen Stellen zurechenbar ist (Paragraph 10, Absatz eins, lit. J AsylG 2005) und auch nur durch einen einzigen Asylantrag abgedeckt ist (anders die Fälle, die der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 19.086 aus 2010, zu beurteilen hatte).

Die heute zweijährige Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer (der drei Monate alt ist) wurden im Bundesgebiet geboren. Bei ihnen ist die Entwicklung eines eigenständigen Privatlebens außerhalb ihrer Familie noch nicht möglich. Sie sind daher in ihrem Privatleben bei einer Ausweisung gemeinsam mit ihren Eltern nach Art. 8 EMRK nicht verletzt. Auch wenn sie keine eigene Bindungen in der Mongolei haben, sind sie zurzeit noch in einem besonders anpassungsfähigen Alter (vgl. etwa EGMR 26.1.1999, Fall Sarumi, Appl. 43.279/98: der EGMR nahm für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit an, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ). In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216, zu verweisen, in welchem ausgeführt wird, dass einem im zweiten Lebensjahr nach Österreich eingereisten Asylwerber eine Rückkehr in sein Heimatland (gemeinsam mit seiner Familie) zuzumuten sei, zumal im Hinblick auf sein jugendliches Alter (Besuch der Volksschule) von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen sei (vgl. das eine ähnliche Konstellation betreffende Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2008, Zlen. 2008/21/0081 bis 0084). Es wird ihnen daher möglich sein, in der Mongolei ihre Schulausbildung zu absolvieren und sich dort relativ rasch entsprechend einzugliedern. Es liegen damit auch in ihrem Fall keine besonderen Umstände vor, welche ihr eine gemeinsame Rückkehr mit ihren Eltern in die Mongolei unzumutbar machen würde.Die heute zweijährige Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer (der drei Monate alt ist) wurden im Bundesgebiet geboren. Bei ihnen ist die Entwicklung eines eigenständigen Privatlebens außerhalb ihrer Familie noch nicht möglich. Sie sind daher in ihrem Privatleben bei einer Ausweisung gemeinsam mit ihren Eltern nach Artikel 8, EMRK nicht verletzt. Auch wenn sie keine eigene Bindungen in der Mongolei haben, sind sie zurzeit noch in einem besonders anpassungsfähigen Alter vergleiche etwa EGMR 26.1.1999, Fall Sarumi, Appl. 43.279/98: der EGMR nahm für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit an, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ). In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216, zu verweisen, in welchem ausgeführt wird, dass einem im zweiten Lebensjahr nach Österreich eingereisten Asylwerber eine Rückkehr in sein Heimatland (gemeinsam mit seiner Familie) zuzumuten sei, zumal im Hinblick auf sein jugendliches Alter (Besuch der Volksschule) von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen sei vergleiche das eine ähnliche Konstellation betreffende Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2008, Zlen. 2008/21/0081 bis 0084). Es wird ihnen daher möglich sein, in der Mongolei ihre Schulausbildung zu absolvieren und sich dort relativ rasch entsprechend einzugliedern. Es liegen damit auch in ihrem Fall keine besonderen Umstände vor, welche ihr eine gemeinsame Rückkehr mit ihren Eltern in die Mongolei unzumutbar machen würde.

Unter diesem Aspekt ist es auch offensichtlich, dass die gemeinsame Ausreise der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers gemeinsam mit ihren Eltern das Kindeswohl am besten berücksichtigt, zumal sie in der Mongolei auch keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. oben Punkt II.3.1.2.) und ihnen dort auch nicht einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt sind (vgl. oben Punkt II.3.2.2.). Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde des Viertbeschwerdeführers in Bezug auf Art. 24 Grundrechte Charta einzugehen.Unter diesem Aspekt ist es auch offensichtlich, dass die gemeinsame Ausreise der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers gemeinsam mit ihren Eltern das Kindeswohl am besten berücksichtigt, zumal sie in der Mongolei auch keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind vergleiche oben Punkt römisch zwei.3.1.2.) und ihnen dort auch nicht einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt sind vergleiche oben Punkt römisch zwei.3.2.2.). Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde des Viertbeschwerdeführers in Bezug auf Artikel 24, Grundrechte Charta einzugehen.

Den vier Beschwerdeführern kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 (vgl. oben Punkt II.3.4.1) gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisungen aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnten.Den vier Beschwerdeführern kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 vergleiche oben Punkt römisch zwei.3.4.1) gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisungen aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnten.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung der vier Beschwerdeführer gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung der vier Beschwerdeführer gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

Somit sind die Beschwerden der vier Beschwerdeführer auch gegen Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit sind die Beschwerden der vier Beschwerdeführer auch gegen Spruchpunkt römisch drei. der Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.

Die Beschwerden der vier Beschwerdeführer waren somit insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Identität, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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