TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/18 A5 432347-1/2013

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Veröffentlicht am 18.06.2013
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Spruch

A5 432.347-1/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 9.1.2013, Zl. 12 11.138-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 9.1.2013, Zl. 12 11.138-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 22.8.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 22.8.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, aus XXXX, Somalia, zu stammen, dem Volksstamm der Shiikhaal anzugehören und keine Ausbildung genossen zu haben. Sie hinterlasse in der Heimat eine vierjährige Tochter sowie ihre Eltern, einen Bruder und eine Schwester. Somalia hätte die Genannte schon vor zwei Jahren mit dem Flugzeug verlassen und habe sich vor ihrer Einreise nach Österreich in Athen aufgehalten. Dort hätte sie aber nicht um Asyl ansuchen dürfen und habe auch keine staatliche Unterstützung erhalten. Bezüglich ihrer Fluchtgründe führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, mehrmals von Al Shabaab-Milizen vergewaltigt worden zu sein, wodurch sie auch schwanger geworden wäre. Sie hätte es abgelehnt, einen dieser Männer zu heiraten.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, aus römisch 40 , Somalia, zu stammen, dem Volksstamm der Shiikhaal anzugehören und keine Ausbildung genossen zu haben. Sie hinterlasse in der Heimat eine vierjährige Tochter sowie ihre Eltern, einen Bruder und eine Schwester. Somalia hätte die Genannte schon vor zwei Jahren mit dem Flugzeug verlassen und habe sich vor ihrer Einreise nach Österreich in Athen aufgehalten. Dort hätte sie aber nicht um Asyl ansuchen dürfen und habe auch keine staatliche Unterstützung erhalten. Bezüglich ihrer Fluchtgründe führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, mehrmals von Al Shabaab-Milizen vergewaltigt worden zu sein, wodurch sie auch schwanger geworden wäre. Sie hätte es abgelehnt, einen dieser Männer zu heiraten.

I.2. Am 8.1.2013 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Dabei betonte sie, niemals die Schule besucht oder einen Beruf ausgeübt zu haben. Ihre Familie hätte Tiere gezüchtet und deren Produkte verkauft. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2006 getötet worden. Ihre Tochter hätte sie bei ihrer Mutter und ihrer Schwester gelassen, beide wären allerdings in der Zwischenzeit - in etwa vor ca. 2 Monaten - verstorben, ihre Tochter hielte sich nun bei Nachbarn auf. Weiters gab die Genannte zu Protokoll, aus der Region XXXX zu stammen. Dabei handle es sich um einen kleinen Bezirk, der früher von Al Shabaab regiert worden sei; die aktuellen Machtverhältnisse wären der Beschwerdeführerin unbekannt. Sie tätigte über Nachfrage Aussagen zu den in ihrer Herkunftsregion lebenden Clans. Der Mann, der ihren Vater getötet habe, hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 vergewaltigt. Er gehöre den Biymaal an und hieße XXXX bzw. habe er mehrere Namen, unter denen er bekannt wäre. Der Mann sei der Chef der örtlichen Al Shabaab-Gruppe gewesen. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder seien eines Tages mitgenommen und zu ihm gebracht worden. Der Mann habe sie bedroht und vergewaltigt und in weiterer Folge verlangt, dass sie die Ehe mit ihm eingehe. Die Beschwerdeführerin hätte aber zu ihrer Familie zurückkehren wollen; sie sei weitere Male vergewaltigt worden und man habe schließlich in einem Krankenhaus die Schwangerschaft festgestellt. Ihre Tochter sei im Frühjahr 2009 zur Welt gekommen; sie hätte den Mann bis zu ihrer Ausreise insgesamt dreimal gesehen. Einmal hätte er versucht, die Tochter mitzunehmen, sei aber von der Mutter der Beschwerdeführerin daran gehindert worden.römisch eins.2. Am 8.1.2013 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Dabei betonte sie, niemals die Schule besucht oder einen Beruf ausgeübt zu haben. Ihre Familie hätte Tiere gezüchtet und deren Produkte verkauft. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2006 getötet worden. Ihre Tochter hätte sie bei ihrer Mutter und ihrer Schwester gelassen, beide wären allerdings in der Zwischenzeit - in etwa vor ca. 2 Monaten - verstorben, ihre Tochter hielte sich nun bei Nachbarn auf. Weiters gab die Genannte zu Protokoll, aus der Region römisch 40 zu stammen. Dabei handle es sich um einen kleinen Bezirk, der früher von Al Shabaab regiert worden sei; die aktuellen Machtverhältnisse wären der Beschwerdeführerin unbekannt. Sie tätigte über Nachfrage Aussagen zu den in ihrer Herkunftsregion lebenden Clans. Der Mann, der ihren Vater getötet habe, hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 vergewaltigt. Er gehöre den Biymaal an und hieße römisch 40 bzw. habe er mehrere Namen, unter denen er bekannt wäre. Der Mann sei der Chef der örtlichen Al Shabaab-Gruppe gewesen. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder seien eines Tages mitgenommen und zu ihm gebracht worden. Der Mann habe sie bedroht und vergewaltigt und in weiterer Folge verlangt, dass sie die Ehe mit ihm eingehe. Die Beschwerdeführerin hätte aber zu ihrer Familie zurückkehren wollen; sie sei weitere Male vergewaltigt worden und man habe schließlich in einem Krankenhaus die Schwangerschaft festgestellt. Ihre Tochter sei im Frühjahr 2009 zur Welt gekommen; sie hätte den Mann bis zu ihrer Ausreise insgesamt dreimal gesehen. Einmal hätte er versucht, die Tochter mitzunehmen, sei aber von der Mutter der Beschwerdeführerin daran gehindert worden.

Die Beschwerdeführerin legte einen Arztbrief vom 29.10.2012 vor, in dem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde.

I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab und erkannte ihr- unter gleichzeitiger Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - den Status einer subsidiären Schutzberechtigten zu.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab und erkannte ihr- unter gleichzeitiger Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - den Status einer subsidiären Schutzberechtigten zu.

Das Bundesasylamt begründete die in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. Zunächst sei sie nicht imstande gewesen, ihre angebliche Herkunftsregion näher bzw. zutreffend zu beschreiben; so hätte sie insbesondere keine geografischen Merkmale nennen oder gar Abstände zwischen verschiedenen Städten nennen können.Das Bundesasylamt begründete die in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. Zunächst sei sie nicht imstande gewesen, ihre angebliche Herkunftsregion näher bzw. zutreffend zu beschreiben; so hätte sie insbesondere keine geografischen Merkmale nennen oder gar Abstände zwischen verschiedenen Städten nennen können.

Bezüglich der Vergewaltigung hätten sich die Darstellungen als glaubhaft erwiesen, jedoch seien sie nicht geeignet, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der generellen Gefahr unterliege, neuerlich Opfer entsprechender Übergriffe zu werden.

Es sei allerdings nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin die Wahl gelassen worden sei, ob sie den Angehörigen der Al Shabaab heiraten oder lieber nach Hause zurückkehren wolle. Zudem wäre die Intensität des Kontaktes mit dem Mann zu gering, um von einer tatsächlichen Bedrohung ausgehen zu können. Generell führten diese Unstimmigkeiten dazu, dass sich das Fluchtvorbringen in diesen Punkten als unglaubwürdig erweise.

Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass es der Beschwerdeführerin sehr wohl möglich gewesen wäre, in Mogadischu zu bleiben, wo nunmehr auch die Truppen der AMISOM und die Regierungseinheiten die Macht übernommen hätten. Dass der Mann ihr bis nach Mogadischu folgen würde, sei wenig glaubhaft.

Abschließend traf die belangte Behörde auf Basis der Länderberichte, die sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hatte, Feststellungen zur Volksgruppe der Beschwerdeführerin und gelangt zum Ergebnis, dass auch diesbezüglich nicht von einer generellen Verfolgungsgefahr der Sheikhaal ausgegangen werden könne.

Der Beschwerdeführerin wurde infolge der prekären Sicherheitslage in Somalia subsidiärer Schutz zuerkannt.

I.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.römisch eins.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Bezüglich der ihr vorgeworfenen Unkenntnis der regionalen Gegebenheiten ihrer Herkunftsregion hielt die Beschwerdeführerin fest, Analphabetin zu sein und belegte unter Angabe einer konkreten Internetadresse (als Quellenangabe), dass sich der Ort XXXX - wie von ihr behauptet- in der Region XXXX befinde. Generell betonte sie, dass sie ihre Heimat bereits vor zwei Jahren verlassen hätte und daher nicht angeben könnte, was sich aktuell dort zutragen würde. Die Beschwerdeführerin verwies erneut auf die ihr widerfahrenen sexuellen Übergriffe und auf die daraus resultierenden psychischen Probleme. Sie sei nach den Vergewaltigungen in der Gesellschaft als minderwertig angesehen worden und laufe aufgrund ihrer "Unreinheit" Gefahr, Diskriminierungen ausgesetzt zu sein. Dies ergäben auch die Länderberichte, die die belangte Behörde selbst ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hätte. Dass es in den Jahren 2008 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2010 zu keinen weiteren Übergriffen gekommen sei, sei einerseits mit der sporadischen Abwesenheit des Mannes und seinen Aufenthalten in England zu begründen, zudem sei die Beschwerdeführerin in dieser Zeit unter dem Schutz ihres Onkels gestanden, der allerdings im Jahr 2010 verstorben sei. Das Bundesasylamt hätte selbst festgestellt, dass die Stellung alleinstehender Frauen schlechter sei als von Frauen generell, da es an direktem männlichen Schutz mangle. Die Beweiswürdigung erweise sich als widersprüchlich, da das Bundesasylamt einerseits die Vergewaltigung als glaubhaft eingestuft hätte, andererseits das Fluchtvorbringen als widersprüchlich und von Ungereimtheiten gekennzeichnet qualifiziert hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin in Mogadischu bleiben hätte können. Sie wäre schließlich eine alleinstehende Frau ohne männliche Begleitung und zudem ohne familiären Rückhalt. Abschließend zitierte die Genannte einige Berichte zu den Themen "Vergewaltigung" und "Zwangsheirat" und betonte unter Bezugnahme darauf, dass in einer männerdominierten Gesellschaft, wie jener von Somalia, Männer mit fast jeder Gewalthandlung gegen Frauen ungeschoren davon kämen und sexuelle Gewalt und Sklaverei weit verbreitet seien.Bezüglich der ihr vorgeworfenen Unkenntnis der regionalen Gegebenheiten ihrer Herkunftsregion hielt die Beschwerdeführerin fest, Analphabetin zu sein und belegte unter Angabe einer konkreten Internetadresse (als Quellenangabe), dass sich der Ort römisch 40 - wie von ihr behauptet- in der Region römisch 40 befinde. Generell betonte sie, dass sie ihre Heimat bereits vor zwei Jahren verlassen hätte und daher nicht angeben könnte, was sich aktuell dort zutragen würde. Die Beschwerdeführerin verwies erneut auf die ihr widerfahrenen sexuellen Übergriffe und auf die daraus resultierenden psychischen Probleme. Sie sei nach den Vergewaltigungen in der Gesellschaft als minderwertig angesehen worden und laufe aufgrund ihrer "Unreinheit" Gefahr, Diskriminierungen ausgesetzt zu sein. Dies ergäben auch die Länderberichte, die die belangte Behörde selbst ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hätte. Dass es in den Jahren 2008 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2010 zu keinen weiteren Übergriffen gekommen sei, sei einerseits mit der sporadischen Abwesenheit des Mannes und seinen Aufenthalten in England zu begründen, zudem sei die Beschwerdeführerin in dieser Zeit unter dem Schutz ihres Onkels gestanden, der allerdings im Jahr 2010 verstorben sei. Das Bundesasylamt hätte selbst festgestellt, dass die Stellung alleinstehender Frauen schlechter sei als von Frauen generell, da es an direktem männlichen Schutz mangle. Die Beweiswürdigung erweise sich als widersprüchlich, da das Bundesasylamt einerseits die Vergewaltigung als glaubhaft eingestuft hätte, andererseits das Fluchtvorbringen als widersprüchlich und von Ungereimtheiten gekennzeichnet qualifiziert hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin in Mogadischu bleiben hätte können. Sie wäre schließlich eine alleinstehende Frau ohne männliche Begleitung und zudem ohne familiären Rückhalt. Abschließend zitierte die Genannte einige Berichte zu den Themen "Vergewaltigung" und "Zwangsheirat" und betonte unter Bezugnahme darauf, dass in einer männerdominierten Gesellschaft, wie jener von Somalia, Männer mit fast jeder Gewalthandlung gegen Frauen ungeschoren davon kämen und sexuelle Gewalt und Sklaverei weit verbreitet seien.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Die Beschwerdeführerin hat während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens gleichlautende Angaben zu ihren Fluchtgründen getätigt und im Wesentlichen ausgeführt, infolge sexueller Übergriffe und einer drohenden Zwangsheirat ihre Heimat verlassen zu haben.

In der Beschwerde wird zutreffend moniert, dass die belangte Behörde einerseits den Angaben zur Vergewaltigung Glauben geschenkt, andererseits aber die Motive für die Ausreise als widersprüchlich und konstruiert bezeichnet habe. Tatsächlich steht nicht fest, von welchem Sachverhalt das Bundesasylamt nunmehr ausgeht, zumal die Schilderungen der Genannten nicht nur subjektiv glaubhaft scheinen, sondern ihre Deckung auch in den konkreten Länderberichten finden. So hat auch das Bundesasylamt augenscheinlich nicht in Abrede gestellt, dass Frauen in Somalia Opfer von sexueller Gewalt und Zwangsheirat sind und es dabei gänzlich unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche (staatlichen) Schutzmechanismen der Beschwerdeführerin konkret zur Verfügung gestanden wären. In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass Verfolgung durch Private dann Asylrelevanz entfalten kann, wenn gleichzeitig von einer staatlichen Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit auszugehen ist. Mit diesem Aspekt hat sich das Bundesasylamt nicht auseinandergesetzt.

Es kann somit infolge des in diesem Punkte jedenfalls mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht beurteilt werden, ob der Genannten als Opfer einer Vergewaltigung und daraus resultierender ungewollter Schwangerschaft vor dem Hintergrund gänzlich fehlender Ausbildung und fehlender familiärer Anknüpfungspunkte keine asylrelevante Verfolgungsgefahr droht.

Es ist dem Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang bewusst, dass es nicht die Aufgabe des Asylrechts ist, vor allgemeinen Unglücksfolgen, die im Zusammenhang mit einem Bürgerkrieg entstehen können und breite Schichten der Bevölkerung betreffen, zu schützen.

Bei der Beschwerdeführerin liegt allerdings eine - von der belangten Behörde in dieser Form nicht in Abrede gestellte - Fallkonstellation vor (aus Vergewaltigung resultierende Schwangerschaft und Austragung eines unehelichen Kindes, keine familiären Anknüpfungspunkte, Analphabetismus, letztlich aber auch Volksgruppenzugehörigkeit), die eine Verfolgung (wenn vielleicht auch "nur" durch Private) nicht von vornherein als abwegig erscheinen lässt und die erst nach einer konkreten Auseinandersetzung mit Fragen (nicht)existenter Schutzmechanismen abschließend beurteilt werden kann.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Bürgerkrieg, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Zwangsehe

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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