TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/19 E7 435501-1/2013

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Veröffentlicht am 19.06.2013
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Spruch

E7 435501-1/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2013, Zl. 1305.946-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2013, Zl. 1305.946-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (vgl. AS 13 ff) brachte der Beschwerdeführer vor, Staatsangehöriger der Türkei und muslimischen Glaubens zu sein sowie der türkischen Volksgruppe anzugehören. Er wies sich mit einem türkischen Personalausweis aus, welcher dokumententechnisch überprüft wurde. Dabei konnten keine Hinweise auf Verfälschungen festgestellt werden (vgl. AS 25 ff).2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vergleiche AS 13 ff) brachte der Beschwerdeführer vor, Staatsangehöriger der Türkei und muslimischen Glaubens zu sein sowie der türkischen Volksgruppe anzugehören. Er wies sich mit einem türkischen Personalausweis aus, welcher dokumententechnisch überprüft wurde. Dabei konnten keine Hinweise auf Verfälschungen festgestellt werden vergleiche AS 25 ff).

Er führte weiter aus, er stamme aus Südostanatolien, von wo aus er am 02.04.2013 mit dem Bus nach Istanbul gefahren sei. Dort habe er 18 Tage lang in einer Pension gewohnt und als Kellner in einem Kaffeehaus gearbeitet. Am 21.04.2013 sei er legal mit seinem Reisepass nach Bosnien geflogen, wo er vier Tage verbracht habe. Dann sei er auf einem LKW versteckt aufgebrochen und am 27.04.2012 in Österreich angekommen. In der Folge habe er sich bei einem Freund aufgehalten.

Zu seinen Ausreisegründen gab er an, er sei Sunnit und habe in der Türkei ein Verhältnis mit einem alevitischen Mädchen gehabt. Er habe dieses heiraten wollen, doch deren Familie sei dagegen gewesen und habe ihn deshalb einmal zusammengeschlagen. Er habe Anzeige bei der Polizei erstattet und trotzdem weiter Kontakt zu dem Mädchen gehabt. Daraufhin habe ihn die Familie umbringen wollen. Er sei dann nach Istanbul gefahren, habe aber erfahren, dass ihn die Familie des Mädchens auch dort suche. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er von der Familie des Mädchens getötet zu werden.

3. Am 10.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen (vgl. AS 43 ff).3. Am 10.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen vergleiche AS 43 ff).

Dabei brachte er zu seinem Ausreisegrund befragt vor, dass er Sunnit sei und seit circa 2009 eine alevitische Freundin habe. Deren Familie sei gegen die Beziehung gewesen. Die Cousins seiner Freundin hätten ab dem Jahr 2010 begonnen ihn zu bedrohen, ihm Angst zu machen und ihn auch körperlich anzugreifen. Er sei dabei auch verletzt worden. Anzeige habe er aus Angst aber keine erstattet. Es handle sich um eine "Ehrensache". Seinem Vater gegenüber hätten die Cousins seiner Freundin gedroht den Beschwerdeführer umzubringen.

Er sei zunächst nach Istanbul geflohen, laut Information seiner Freunde seien ihm die Angehörigen seiner Freundin auch dorthin gefolgt. Daher sei er ins Ausland geflohen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.05.2013 (vgl. AS 67 ff) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.05.2013 vergleiche AS 67 ff) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, sowie dass dieser Staatsangehöriger der Türkei, der türkischen Volksgruppe zugehörig und muslimischen Glaubens sei.

Die von ihm für das Verlassen seines Herkunftsstaates ins Treffen geführten Schwierigkeiten mit Privatpersonen seien nicht glaubhaft gewesen. Es könne keine wie auch immer geartete Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr in die Türkei festgestellt werden.

Weiter traf das Bundesasylamt länderkundliche Feststellungen zur Türkei zu den Themen allgemeine Lage, innerstaatliche Fluchtalternative, Menschenrechte sowie Rückkehrfragen (vgl. AS 81 bis 123).Weiter traf das Bundesasylamt länderkundliche Feststellungen zur Türkei zu den Themen allgemeine Lage, innerstaatliche Fluchtalternative, Menschenrechte sowie Rückkehrfragen vergleiche AS 81 bis 123).

In ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens, er habe Schwierigkeiten mit den Familienangehörigen seiner Freundin gehabt, die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Seine Schilderungen hätten nicht die geringsten Details beinhaltet, es fehle seinem Vorbringen an einem zeitlichen Rahmen und habe er nicht einmal ansatzweise eine persönliche Note eingebracht. Insgesamt sei das Vorbringen vage und oberflächlich geblieben. Ebenso wenig sei plausibel gewesen, dass die Angehörigen seiner Freundin dem Beschwerdeführer nach Istanbul gefolgt seien, es dort aber zu keinem Kontakt zu jenen gekommen sei.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens kein Asyl gewährt werden könne. Unabhängig davon basierten von Privatpersonen ausgehende Gefahren nicht auf den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen und wiesen daher das Vorbringen schon deshalb keine Asylrelevanz auf.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens kein Asyl gewährt werden könne. Unabhängig davon basierten von Privatpersonen ausgehende Gefahren nicht auf den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen und wiesen daher das Vorbringen schon deshalb keine Asylrelevanz auf.

Es bestünden auch keine Abschiebungshindernisse und sei daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Die Türkei verfüge über ein funktionierendes Rechtssystem und bestehe auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

Hinsichtlich der Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen habe. Zum Privatleben kam das Bundesasylamt im Rahmen einer Abwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.

5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 13.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt (vgl. AS 151 f).5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 13.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt vergleiche AS 151 f).

6. Mit Schriftsatz vom 27.05.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Rechtsberaters fristgerecht Beschwerde.

Darin wandte er sich gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und legte eine ärztliche Bestätigung aus der Türkei vor, in der seine Verletzungen beschrieben seien. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit den Problemen zwischen Aleviten und Sunniten im Falle einer Mischehe und mit der Blutrache in der Türkei als solche auseinanderzusetzen.

Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen.

7. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren langte mit 07.06.2013 beim AsylGH ein.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der § 18 Abs. 1 AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.Der Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann er jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

3. Die belangte Behörde hat ihr Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.3. Die belangte Behörde hat ihr Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.

3.1. Vor dem Hintergrund seines Ermittlungsergebnisses sprach das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer zum einen die Glaubwürdigkeit der von ihm dargelegten Ausreisegründe ab.

So hätten die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht die geringsten Details oder eine persönliche Note beinhaltet und fehlte es seinem Vorbringen an einem zeitlichen Rahmen. Ebenso wenig sei plausibel gewesen, dass die Angehörigen seiner Freundin dem Beschwerdeführer nach Istanbul gefolgt seien, es dort aber zu keinem Kontakt zu jenen gekommen sei.

Zum anderen führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass von Privatpersonen ausgehende Gefahren - unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens - nicht auf den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen basierten und daher keine Asylrelevanz aufwiesen.

3.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass den oben wiedergegebenen Erwägungen des Bundesasylamtes im Hinblick auf die Frage der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in seinem Vorbringen per se zwar nicht, was ihre Schlüssigkeit angeht, entgegen zu treten war.

Darüber hinaus offenbarten die im Akt enthaltenen Niederschriften auch einen maßgeblichen Widerspruch im Vorbringen dahingehend, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung ausdrücklich davon sprach gegen seine Verfolger eine polizeiliche Anzeige erstattet zu haben, in der nachfolgenden Einvernahme verneinte er dies aber ausdrücklich mit entsprechender Begründung.

Wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtmittelschrift jedoch zutreffend aufgezeigt hat, hat sich das Bundesasylamt Bezug nehmend auf das konkrete Vorbringen nicht ausreichend mit der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinandergesetzt bzw. ausreichende länderkundliche Feststellungen dazu getroffen.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertritt, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen (bloß) zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach dem zitierten VfGH-Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

Im Hinblick darauf ist nun zum einen darauf zu verweisen und wurde in der Beschwerdeschrift zu Recht auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen - ungeachtet der Frage der bloßen Glaubwürdigkeit desselben - schon eingangs des Verfahrens auf den "gemischt-konfessionellen" Hintergrund der (behaupteten) Verfolgungsgefahr abstellte, zumal er Sunnit und seine Freundin Alevitin sei und er gerade deshalb von deren Herkunftsfamilie abgelehnt worden sei. Dieser (behauptete) Sachverhalt hätte daher zumindest grundsätzliche länderkundliche Feststellungen der entscheidenden Behörde zur Lage der verschiedenen Religionsgruppen in der Türkei und zur Frage, inwieweit dort ein problematisches Verhältnis gerade zwischen der sunnitischen und der alevitischen Religionsgruppe besteht, erfordert.

Noch wesentlicher wären - auch darauf hat der Beschwerdeführer zu Recht hingewiesen - grundsätzliche länderkundliche Feststellungen der entscheidenden Behörde zur Frage der Schutzfähigkeit und - willigkeit staatlicher Behörden und ihrer Organe angesichts allfälliger Verfolgungshandlungen dritter Personen, im gg. Fall in Form von Mitgliedern der Herkunftsfamilie der Freundin des Beschwerdeführers, gewesen. Die im Bescheid enthaltenen allgemeinen Feststellungen zum türkischen Rechtssystem als solches vermochten dieser Notwendigkeit in keiner Weise zu genügen.

Entgegen der Rechtsansicht des Bundesasylamtes kann nämlich auch eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgung dann den erforderlichen Kausalzusammenhang mit einem Konventionsgrund aufweisen, wenn entweder eine echte Gefahr von Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur aus Motiven, die in Beziehung zu einem der Konventionsgründe stehen, gegeben ist, gleichgültig ob die Unterlassung von Schutz durch den Staat mit dem Abkommen in Verbindung steht oder nicht, oder aber wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, der Staat jedoch aus einem Konventionsgrund außer Stande oder nicht bereit ist, Schutz zu bieten (vgl. UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe", Abs. 23). Zudem ist auch von entscheidender Bedeutung, ob in Fällen nichtstaatlicher Verfolgung der betreffenden Person die effektive Möglichkeit offen steht, angesichts der drohenden Verfolgung Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, - wobei hinsichtlich der praktischen Schutzgewährung nicht von einem umfassenden Schutz gegen jede Gefahr ausgegangen werden darf (vgl. VwGH 16.2.2000, 99/01/0435) -, und ob diese Inanspruchnahme solchen Schutzes der betreffenden Person zumutbar ist.Entgegen der Rechtsansicht des Bundesasylamtes kann nämlich auch eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgung dann den erforderlichen Kausalzusammenhang mit einem Konventionsgrund aufweisen, wenn entweder eine echte Gefahr von Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur aus Motiven, die in Beziehung zu einem der Konventionsgründe stehen, gegeben ist, gleichgültig ob die Unterlassung von Schutz durch den Staat mit dem Abkommen in Verbindung steht oder nicht, oder aber wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, der Staat jedoch aus einem Konventionsgrund außer Stande oder nicht bereit ist, Schutz zu bieten vergleiche UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe", Absatz 23,). Zudem ist auch von entscheidender Bedeutung, ob in Fällen nichtstaatlicher Verfolgung der betreffenden Person die effektive Möglichkeit offen steht, angesichts der drohenden Verfolgung Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, - wobei hinsichtlich der praktischen Schutzgewährung nicht von einem umfassenden Schutz gegen jede Gefahr ausgegangen werden darf vergleiche VwGH 16.2.2000, 99/01/0435) -, und ob diese Inanspruchnahme solchen Schutzes der betreffenden Person zumutbar ist.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass zugleich mit der Beschwerde eine ärztliche Bestätigung über die vom Beschwerdeführer angeblich erlittenen Verletzungen vorgelegt wurde. Diesbezüglich wird sich das Bundesasylamt nach deren Übersetzung natürlich mit dem Inhalt dieser Urkunde, allenfalls auch der Frage ihrer Authentizität, auseinanderzusetzen haben.

3.3. Es kann im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, erstinstanzlich mangelhaft gebliebene Ermittlungen nachzuholen um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen. Darüber hinaus würde es, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die belangte Behörde zurückzuverweisen.In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mischehen, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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