TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/19 B1 262507-2/2008

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Veröffentlicht am 19.06.2013
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8
AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

Zl. B1 262.507-2/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2006 Zl. 05 02.386 - BAS, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2006 Zl. 05 02.386 - BAS, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Kosovo zulässig ist.

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der serbischen Volksgruppe und nunmehr ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, beantragte nach illegaler Einreise am 21.02.2005 die Gewährung von Asyl, wobei er seine Identität durch einen jugoslawischen Reisepass belegte.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.02.2005 gab der Beschwerdeführer an, dass er der serbischen Volksgruppe angehöre und aus der Großgemeinde XXXX stamme. Die Eltern so wie ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers seien in dessen Herkunftsort XXXX, den der Beschwerdeführer am 06.02.2005 verlassen habe, nach wie vor aufhältig. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er während des NATO-Bombardements 1999 seinen Dienst beim (serbischen) Militär geleistet habe. Der Beschwerdeführer sei von ehemaligen UCK-Angehörigen telefonisch bedroht worden und habe den Kosovo verlassen. Vor etwa einem Jahr sei der Beschwerdeführer in Bujanovac (Südserbien) von mehreren Personen angehalten und geschlagen worden. Vor zweieinhalb Monaten sei der Bruder des Beschwerdeführers auf dem Weg ins Nachbardorf von Albanern erschossen worden. Der Beschwerdeführer werde bedroht, weil er im Krieg auf serbischer Seite gegen Albaner gekämpft habe und sei ständig telefonisch bedroht und schikaniert worden.Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.02.2005 gab der Beschwerdeführer an, dass er der serbischen Volksgruppe angehöre und aus der Großgemeinde römisch 40 stamme. Die Eltern so wie ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers seien in dessen Herkunftsort römisch 40 , den der Beschwerdeführer am 06.02.2005 verlassen habe, nach wie vor aufhältig. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er während des NATO-Bombardements 1999 seinen Dienst beim (serbischen) Militär geleistet habe. Der Beschwerdeführer sei von ehemaligen UCK-Angehörigen telefonisch bedroht worden und habe den Kosovo verlassen. Vor etwa einem Jahr sei der Beschwerdeführer in Bujanovac (Südserbien) von mehreren Personen angehalten und geschlagen worden. Vor zweieinhalb Monaten sei der Bruder des Beschwerdeführers auf dem Weg ins Nachbardorf von Albanern erschossen worden. Der Beschwerdeführer werde bedroht, weil er im Krieg auf serbischer Seite gegen Albaner gekämpft habe und sei ständig telefonisch bedroht und schikaniert worden.

Nach einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 04.03.2005 wurden die ungarischen Behörden nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht. Mit Bescheid vom 25.06.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 5 Abs.1 AsylG zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages Ungarn zuständig sei und verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn. Nach rechtzeitiger Erhebung einer Berufung wurde dieser Bescheid durch den Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 28.07.2005 gem. § 32a Abs.1 AsylG 1997 behoben, da im vorliegenden Fall zwischen dem Abschluss des Konsultationsverfahrens mit den ungarischen Behörden und der Erlassung des angefochtenen Bescheides mehr als zwanzig Tage vergangen waren, sodass der angefochtene Bescheid erst zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem der vorliegende Asylantrag bereits zugelassen und damit die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs gem.§ 5 Abs.1 AsylG 1997 nicht mehr rechtmäßig war.Nach einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 04.03.2005 wurden die ungarischen Behörden nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht. Mit Bescheid vom 25.06.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages Ungarn zuständig sei und verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn. Nach rechtzeitiger Erhebung einer Berufung wurde dieser Bescheid durch den Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 28.07.2005 gem. Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997 behoben, da im vorliegenden Fall zwischen dem Abschluss des Konsultationsverfahrens mit den ungarischen Behörden und der Erlassung des angefochtenen Bescheides mehr als zwanzig Tage vergangen waren, sodass der angefochtene Bescheid erst zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem der vorliegende Asylantrag bereits zugelassen und damit die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs gem.Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 nicht mehr rechtmäßig war.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung des Kommandos der Militärabteilung XXXX nach dem jugoslawischen Militärgesetz vor, wonach er in der Zeit vom 21.09.1998 bis 15.06.1999 sowie vom 06.06.2003 bis 10.06.2003 Präsenzdienst geleistet und in der Zeit vom 24.03.1999 bis 15.06.1999 am Krieg teilgenommen habe.In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung des Kommandos der Militärabteilung römisch 40 nach dem jugoslawischen Militärgesetz vor, wonach er in der Zeit vom 21.09.1998 bis 15.06.1999 sowie vom 06.06.2003 bis 10.06.2003 Präsenzdienst geleistet und in der Zeit vom 24.03.1999 bis 15.06.1999 am Krieg teilgenommen habe.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.03.2006 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nach den Drohungen von UCK-Kämpfern immer in seinem Herkunftsort in der Großgemeinde XXXX aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe "1999" für sechs Monate die militärische Grundausbildung absolviert und dann noch drei Monate Wehrdienst in Prishtina und Obelic ableisten müssen. Dies sei während des Krieges gewesen und der Beschwerdeführer sei danach entlassen worden, "weil er aus dem Kosovo sei".Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.03.2006 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nach den Drohungen von UCK-Kämpfern immer in seinem Herkunftsort in der Großgemeinde römisch 40 aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe "1999" für sechs Monate die militärische Grundausbildung absolviert und dann noch drei Monate Wehrdienst in Prishtina und Obelic ableisten müssen. Dies sei während des Krieges gewesen und der Beschwerdeführer sei danach entlassen worden, "weil er aus dem Kosovo sei".

Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, dass er jene Leute, die ihn bedrohten, nicht kenne, er sich aber vorstellen könne, dass sie von der UCK seien. Der Beschwerdeführer sei anfangs telefonisch bedroht und einmal zusammengeschlagen worden.

Weiters sei auf den Bruder des Beschwerdeführers auf der Straße aus einem Fahrzeug geschossen worden. Es sei nie etwas aufgedeckt worden, der Beschwerdeführer habe nur über Freunde erfahren, dass "sie" den Beschwerdeführer, seinen Bruder und seinen Vater töten wollten, er also auf einer Art Todesliste stehe. Der Beschwerdeführer habe nicht die Hilfe einer Behörde in Anspruch genommen, da nicht vorstellbar sei, dass Einzelpersonen geholfen werde. Er habe diese Sache sogar gemeldet, es sei aber nie etwas gefunden worden. Weiters sei der Beschwerdeführer einmal mit seinem Schwager in einem Nachbardorf gewesen, wo Steine auf sie geworfen worden seien. Dabei seien Scheiben des Autos zerstört, der Beschwerdeführer und sein Schwager aber nicht verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe nie Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates gehabt. Weiters habe der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erlebnisse im Krieg seit Beginn des Krieges ärztliche Behandlung in Anspruch genommen und nehme Medikamente. Auch der Bruder des Beschwerdeführers und seine Mutter seien psychisch krank.

1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde mit diesem Bescheid die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und es wurde dieser gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); weiters wurde mit diesem Bescheid die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und es wurde dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Im angefochtenen Bescheid wurden die Angaben des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt, dieser jedoch an einer Stelle der Begründung des angefochtenen Bescheids offensichtlich irrtümlich als Angehöriger der Volksgruppe der Torbesh bezeichnet. Da die militärische Tätigkeit des Beschwerdeführers etwa fünf Jahre zurückliege und er auch nicht in exponierter Weise an Kampfhandlungen teilgenommen habe sowie er seit Ende des bewaffneten Konfliktes weiterhin an seinem Wohnort lebe und es bis auf die beschriebenen Drohungen zu keinen weitergehenden Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer gekommen sei, sei eine Bedrohungssituation nicht gegeben. Seine Aussage, dass er auf einer Art Todesliste stehen würde, sei spekulativ. Vor etwaigen Übergriffen könne der Beschwerdeführer den Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Weiters wurde der Beschwerdeführer auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in Serbien verwiesen.

Es bestehe keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers und es stelle eine Ausweisung des Beschwerdeführers auch keinen Eingriff in (dessen durch) Art. 8 EMRK (geschützte Rechtsposition) dar.Es bestehe keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers und es stelle eine Ausweisung des Beschwerdeführers auch keinen Eingriff in (dessen durch) Artikel 8, EMRK (geschützte Rechtsposition) dar.

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 13.04.2006 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Darin wird der Bescheid zur Gänze angefochten und neuerlich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bedroht worden sei, weil er während des bewaffneten Konfliktes im Kosovo seinen Dienst im serbischen Militär geleistet habe. Einige Monate nach Ende des bewaffneten Konfliktes hätte er Drohungen durch Albaner bekommen, wobei der Beschwerdeführer immer wieder anonyme Drohanrufe erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei zusammengeschlagen und ein anderes Mal sei mit Steinen nach ihm und seinem Schwager geworfen worden. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, nachdem es etwa zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise zu einem Schussattentat auf seinen Cousin gekommen sei. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei fehlhafterweise von seinem Bruder die Rede. Es sei nicht richtig, dass dieser erschossen oder angeschossen worden sei, sondern sein Auto sei durch Schüsse beschädigt worden. Der Bruder selbst sei unverletzt geblieben und lebe mittlerweile in Südserbien. Dieser Vorfall habe dem Beschwerdeführer einen so großen Schrecken eingejagt, dass er nicht weiter im Kosovo verbleiben habe können. Der Bruder des Beschwerdeführers sei seit seinem Militäreinsatz psychisch krank und auch der Beschwerdeführer selbst leide an Schlafstörungen und depressiven Phasen. Zum in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Umstand, dass der Beschwerdeführer nahezu fünf Jahre seit Beendigung des bewaffneten Konfliktes im Herkunftsort verblieben sei, gab dieser an, dass er sich kaum aus dem Haus gewagt habe und einen Gutteil der Bewegungsfreiheit eingebüßt habe, um möglichst wenig Berührungspunkte mit der albanische Bevölkerung zu haben. In der Beschwerde werden weiters Abschnitte aus Länderberichten aus dem Jahr 2005 wiedergegeben und wird dem Hinweis auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Serbien entgegengetreten.

Mit Eingabe einer Nichtregierungsorganisation wurde eine ärztliche Bestätigung vom 13.07.2006 vorgelegt, in der bei Diagnose einer reaktiven Depression durch einen Arzt für Allgemeinmedizin eine medikamentöse Therapie und Gesprächstherapie empfohlen wurde. Weiters wurde die Kopie eines Entlassungsbriefes des Militärkrankenhauses Nis betreffend den Bruder des Beschwerdeführers vorgelegt, wonach dieser bei Diagnose eines schizophrenen Residuums nach stationärer Behandlung am 06.02.2002 nach Eintritt einer soliden Revision entlassen wurde.

Mit Schriftsatz seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 06.06.2008 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich während seines etwa fünf Jahre dauernden Aufenthaltes nach Beendigung des bewaffneten Konfliktes in Kosovo in verschiedenen Dörfern der Herkunftsgemeinde, in welchen auch serbische Familien leben, bei Verwandten oder Freunden versteckt habe.

Im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei eine Stabilisierung eingetreten, und er sei im Begriff sich als selbstständiger Reinigungsunternehmer zu konsolidieren. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei es zu Fehlern gekommen: Der Beschwerdeführer habe den Grundwehrdienst nicht 1999 absolviert, sondern sei dies bereits im Herbst 1998 bis Februar 1999 erfolgt. Auch die Angabe, dass der Bruder des Beschwerdeführers "erschossen worden sei" bzw. auf ihn geschossen worden sei sei unzutreffend; gemeint sei der Cousin des Beschwerdeführers der auch nicht erschossen wurde, sondern auf den geschossen worden sei. Nach Einschätzung von UNHCR seien Serben im Kosovo nach wie vor nicht sicher und bedürften internationalen Schutzes.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013 über das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Situation in der Republik Kosovo, zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit sowie zu den familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 29.05.2013 wurde zunächst ein Antrag auf Amtswegiges zur Seite stellen eines Rechtsberaters und ein Fristverlängerungsantrag gestellt. Mit weiterem Schriftsatz vom 10.06.2013 wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, welche freizügigikeitsberechtigt sei, mit Bescheid vom 19.10.2011 ein Aufenthaltstitel nach § 54 Abs.1 NAG mit Gültigkeitsdauer bis 18.10.2016 erteilt worden sei. Die Ehe sei nach wie vor aufrecht, die Ehefrau habe sich jedoch abgemeldet und sei "vorübergehend" aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Somit sei der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung durch die am 19.10.2011 erfolgte Ausstellung eines Aufenthaltstitels "materiell derogiert". Im Übrigen wurde dem Inhalt der mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2013 mitgeteilten Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten.Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 29.05.2013 wurde zunächst ein Antrag auf Amtswegiges zur Seite stellen eines Rechtsberaters und ein Fristverlängerungsantrag gestellt. Mit weiterem Schriftsatz vom 10.06.2013 wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, welche freizügigikeitsberechtigt sei, mit Bescheid vom 19.10.2011 ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG mit Gültigkeitsdauer bis 18.10.2016 erteilt worden sei. Die Ehe sei nach wie vor aufrecht, die Ehefrau habe sich jedoch abgemeldet und sei "vorübergehend" aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Somit sei der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung durch die am 19.10.2011 erfolgte Ausstellung eines Aufenthaltstitels "materiell derogiert". Im Übrigen wurde dem Inhalt der mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2013 mitgeteilten Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten.

Auf telefonische Nachfrage des Asylgerichtshofs teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11.06.2013 mit, dass der im Schriftsatz vom 29.05.2013 gestellte Antrag auf zur Seite stellen eines Rechtsberaters obsolet sei.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der serbischen Volksgruppe. Er reiste im Februar 2005 über Ungarn illegal nach Österreich und danach nach Deutschland, von wo er rückübernommen wurde. Am 21.02.2005 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich am 22.08.2009 die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossen und lebte mit ihr bis März 2013 im gemeinsamen Haushalt. Die Ehe ist aufrecht. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 19.10.2011 der Aufenthaltstitel Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis 18.10.2016 erteilt.

Der Beschwerdeführer übt im Inland seit Herbst 2007 eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus und nimmt keine Leistungen aus dem Grundversorgungssystem in Anspruch. In seinem Herkunftsort leben seine Eltern und sein Bruder in einem eigenen Haus, wo der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr wieder Unterkunft nehmen könnte. Der Beschwerdeführer ist gesund, er leidet weder an einer schweren Erkrankung, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und verfügt über Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer hat in der Zeit vom 21.09.1998 bis 15.06.1999 und vom 06.06.2003 bis 10.06.2003 in der Jugoslawischen Volksarmee Präsenzdienst geleistet und dabei vom 24.03.1999 bis 15.06.1999 am bewaffneten Konflikt in Kosovo teilgenommen. Es wird der Beurteilung zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des bewaffneten Konfliktes in seiner Herkunftsregion telefonischen Drohungen durch unbekannte Personen ausgesetzt gewesen ist und einmal gemeinsam mit seinem Schwager bei einem Aufenthalt in einem Nachbardorf mit Steinen beworfen wurde, wobei beide Personen nicht verletzt wurden, allerdings deren Fahrzeug beschädigt wurde. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung während seines Aufenthaltes in der Herkunftsregion bis zur Ausreise im Februar 2005 keinen konkreten Übergriffen ausgesetzt. Es ist daher nachhaltig unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen oder Übergriffen wegen der erfolgten Ableistung vom Militärdienst in der jugoslawischen Volksarmee ausgesetzt sein würde.

Der Beschwerdeführer könnte vor etwaigen Bedrohungen oder Übergriffen der behaupteten Art wirksamen Schutz der Rechtsschutzeinrichtungen des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.

2.2. Zur Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:

Allgemeine politische Lage

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)

Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)

Das politische System der Republik Kosovo hat sich als parlamentarische Demokratie seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die voraussichtlich bis Herbst 2012 eingeschränkte, "überwachte" Souveränität. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen sieht die kosovarische Verfassung umfassenden Schutz und weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation für Minderheiten vor. Inzwischen (Stichtag 1. Mai 2012) haben 89 Staaten (darunter 22 EU-Staaten sowie die Nachbarstaaten Montenegro, EJR Mazedonien und Albanien) die Republik Kosovo anerkannt.

Seit Februar 2011 wird die Regierung von einer Koalition aus PDK (Thaci), AKR (Pacolli) und (u.a. serbischen) Minderheitenparteien getragen. Die unter der UNMIK-Verwaltung ("United Nations Interim Administration Mission in Kosovo", Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo) entstandenen demokratischen Strukturen und Regierungsinstitutionen sind seit Inkrafttreten der Verfassung nicht mehr provisorisch. Gewaltenteilung ist gewährleistet.

Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin prekär. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen, nicht zuletzt wegen der Unsicherheit aufgrund des ungelösten politischen Konflikts im Norden und der nach wie vor umfangreichen Korruption, sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Aufgrund der von Kosovo nicht erfüllten Auflagen bei der Konsolidierung des Haushalts 2011 hatte der IWF das Stand-by-Arrangement (SBA) im Sommer 2011 ausgesetzt.

Aufgrund einer im April 2011 durchgeführten Volkszählung gibt das Statistical Office of Kosovo die Einwohnerzahl für Kosovo (ohne den Norden Kosovos) mit 1.733 872 Personen an (175 Einwohner/qkm). Die serbische Bevölkerung im Norden Kosovos boykottierte die Volkszählung. Inoffiziell wird die Einwohnerzahl dort auf etwa 50.000 Personen geschätzt.

Nach Angaben des Statistical Office of Kosovo aus dem Jahre 2010 besteht die Bevölkerung zu ca. 92 % aus Albanern und zu 8 % aus Angehörigen anderer Volksgruppen (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 6 und 8)

Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" vom 02. Juli 2012)

Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.

Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).

Eine Sonderregelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderregelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).

Internationale Präsenz in Kosovo

Im Zusammenhang mit der Überwachung der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets war der Internationale Zivile Repräsentant (ICR) ein wichtiges politisches Instrument der internationalen Gemeinschaft. Die Internationale Steuerungsgruppe hatte im Januar 2012 den Grundsatzbeschluss gefasst, dass die "überwachte Unabhängigkeit" Kosovos 2012 (voraussichtlich im Herbst) enden und der ICR abberufen werden soll - vorausgesetzt, Kosovo erfüllt noch einige verbliebene Forderungen aus dem Ahtisaari-Paket zur Anpassung der Verfassung und bei der Gesetzgebung.

Zum 30. April 2011 wurde der bestehende "Doppelhut" des ICR, der bis dahin zugleich als Sonderbeauftragter der EU (EUSB) fungierte, aufgelöst. Die EU hat ihre Präsenz sichtbar dadurch verstärkt, dass seit Februar 2012 der neue Sonderbeauftragte der EU, Samuel Zbogar (früherer Außenminister von Slowenien) auch gleichzeitig die Leitung des EU-Verbindungsbüros übernimmt. Für die Aufrechterhaltung der Sicherheit in Kosovo spielen insbesondere die NATO-Kosovo Force (KFOR) auf der militärischen Seite und EULEX als größte europäische Rechtsstaatsmission eine nachhaltige Rolle. KFOR ist in seiner Truppenstärke beginnend 2010 stufenweise reduziert worden. Die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ist weiterhin mit ca. 1700 internationalen Polizisten, Richtern und Staatsanwälten sowie zivilem Personal in Kosovo tätig, wird aber ab Mitte 2012 eine grundlegende Restrukturierung und Personalreduzierung vornehmen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 9)

Sicherheitslage

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Im Zuge der krisenhaften Entwicklung im Norden agiert KFOR im Rahmen des Mandats zur Herstellung eines friedlichen und sicheren Umfelds in ganz Kosovo dort als sog. "first responder". (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 10)

Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR

betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Der Aufgabenbereich und die Verantwortung von allen anderen polizeilichen Angelegenheiten liegt in den Händen der örtlichen Polizei. Die Polizeiinspektion, die Professional Standards Unit (PSU) wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt und leitet bei Beschwerden über Fehlverhalten von Polizeibediensteten disziplinäre und gerichtliche Maßnahmen ein. Die PSU kann auch bei geringfügigen Verstößen, z.B. bei Gehorsamsverweigerung gegen Polizeibeamte, Beschädigung von polizeilichem Eigentum, Verwaltungsstrafen verhängen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, Seite 4)

Die Sicherheitslage in Kosovo ist stabil, in Teilgebieten (insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica) aber weiterhin fragil. Die Situation im Norden Kosovos, der weitgehend geschlossen serbisch besiedelt ist und nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Regierung steht, hat sich seit Juli 2011 verschärft. Die versuchte Verlegung der kosovarischen Sonderpolizeieinheit ROSU am 25.7.2011, um die beiden Grenzpunkte Jarinje und Brnjak im serbisch kontrollierten Norden Kosovo zu besetzen, führte umgehend zu Protesten pro-serbischer Kräfte und Errichtung von Straßensperren. Es kam anschließend zu wiederholten Angriffen von Kosovo-Serben auf KFOR und EULEX, zuletzt am 1. Juni 2012 in der Ortschaft Rudare, dabei wurden insgesamt mehrere deutsche KFOR-Soldaten verletzt. Im Norden Kosovos sind mittlerweile bis auf einige, stark befestigte Straßensperren und einige Beobachtungsposten die serbischen Blockaden beseitigt. KFOR genießt Bewegungsfreiheit. EULEX dagegen wird immer wieder von Kosovo-Serben aufgehalten. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 9)

Sicherheitslage in der Großgemeinde Kamenica

Die Großgemeinde Kamenica liegt im Osten des Kosovo und grenzt in ihren nördlichen und östlichen Teilen an die Republik Serbien. Die Bevölkerung von etwa 63.000 Personen besteht ca. zu 82% aus Kosovoalbanern, 17% aus Kosovo Serben und einer geringen Anzahl von Roma. Nach der Beendigung des bewaffneten Konfliktes in Kosovo wurden durch die OSZE Kosovo Verification Mission keine Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Kamenica wahrgenommen. Trotz einer in der Gemeinde bestehenden gespannten Atmosphäre wie in anderen Teilen des Kosovo war das Ausmaß der Kriegsschäden und damit verbundener Gewalt während des Konfliktes deutlich geringer als in anderen Teilen des Kosovo. Die starke Konzentration der Kosovo Serben und das Fehlen einer starken Präsenz der kosovarischen Befreiungsarmee UCK dürften zum geringen Niveau an Schäden und Aktivitäten während des Konfliktes beigetragen haben. Dennoch führte das Ende des Konfliktes zu einem Abstrom von Kosovo Serben und Roma über die Grenzen in den südlichen Teil von Serbien oder in die Enklaven innerhalb der Großgemeinde.

Wie andere Städte im Kosovo kam es auch in Kamenica Mitte März 2004zu Ausschreitungen. Trotz der Gewalt wurden keine Häuser verbrannt und die Minderheitenpopulation ist nicht geflüchtet. Es gibt drei serbische Siedlungsgebiete innerhalb der Großgemeinde, darunter die Stadt Kamenca und Berivojce, der Herkunftsort des Beschwerdeführers.

Die gemeinsame Grenze mit Serbien bildet eine Quelle für Spannungen und es kam während des Konfliktes in Südserbien 2001 auch zu gewaltsamen Zwischenfällen in der Grenzregion. Dennoch ist die generelle Situation im Hinblick auf die delikate geographische Lage und die gemischt ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung ruhig. Seit dem Jahr 2000 sind etwa 500 Kosovo Serben und Roma in die Großgemeinde zurückgekehrt. Viele davon scheinen nach Einschätzung von UNHCR und seitens der Gemeindeverwaltung die Gemeinde wegen ökonomischer Härten verlassen zu haben.

Die Kosovo Polizei unterhält in der Großgemeinde eine Einheit in der Stärke von 133 Beamten, davon 101 Kosovo Albaner, 30 Kosovo Serben, 1 Kosovo Türke und 1 Kosovo Roma; der Stationskommandant ist ein Kosovo Serbe. Es werden ethnisch gemischte Polizeistreifen eingesetzt und es erfolgt eine Beratung und Monitoring des Polizeieinsatzes durch fünf Eulex Polizeibedienstete. (OSCE Community Profiles Mai 2000, Februar 2005, April 2008,September 2009).

Menschenrechte

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Zusatzprotokolle (EMRK);

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte einschließlich der Zusatzprotokolle;

Rahmenübereinkommen des Europarats betreffend den Schutz nationaler Minderheiten;

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);

Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 22)

Eine Vielzahl von nationalen Menschenrechtsgruppierungen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung Untersuchungen durchführen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen. Bei Berichten und Empfehlungen von Menschenrechtsgruppierungen zeigt

sich die Regierung kooperativ. Das Büro des Ombudsmanns hat die Befugnis bei Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Institutionen Untersuchungen durchzuführen. (U.S.

Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, Seite 11)

Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 22)Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 22)

Religionsfreiheit

Die überwiegende Mehrheit der ethnischen albanischen Bevölkerung, Bosniaken, Gornai, Türken, Roma, Ashkali und Ägypter bekennen sich zum islamischen Glauben. Weniger als 5% der Bevölkerung sind Angehörige der serbisch-orthodoxen Kirche. Katholische und protestantische Gemeinden befinden sich in Prizren, Kline/Klina, Janjevo, Gjakove/Djakovica und Pristina. (U.S. Department of State:

July-December 2010 International Religious Freedom Report vom 20. September 2011, Seite 1)

Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], S.15)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], S.15)

Es kommt gelegentlich zu gesellschaftlichen Übergriffen oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es sehr schwierig diese Vorfälle explizit als ethnische oder religiöse Intoleranz zu werten. (U.S. Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report vom 20. September 2011, Seite

1)

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. EULEX, die aus internationalen Richtern und Staatsanwälten besteht, unterstützt die nationale Gerichtsbarkeit. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, Seite 5)

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.

Das Gerichtswesen umfasst neben dem Verfassungsgericht (Constitutional Court) einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), ein Hohes Gericht für minderschwere Straftaten (High Minor Offences Court), fünf Kreisgerichte (District Courts) in Pristina, Prizren, Mitrovica, Gjilane/Gnjilane und Peja/Pec, 25 Gemeindegerichte (Municipal Courts mit Zuständigkeit für Strafmaß von 60 Tagen bis zu fünf Jahren Haft), denen ebenso viele Gerichte für minderschwere Straftaten (Minor Offences Court mit Strafmaß bis zu 60 Tagen Haft) nachgeordnet sind, sowie ein Handelsgericht (Commercial Court). Es gibt keine Verwaltungsgerichte.

In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden. Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGO's wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seiten 15-16)

Repressionen Dritter

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar-räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen.

Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma

davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden).

Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Rache-akten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an sol-chen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seiten 19-20)

Minderheiten

Nach belastbaren Schätzungen von UNMIK und KFOR leben derzeit ca. 100.000 - 120.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60 % in Enklaven im Süden und 40 % im serbisch dominierten, direkt an Serbien grenzenden Norden Kosovos. Aufgrund der Quotenregelung in der Verfassung von Kosovo werden die politischen und gesellschaftlichen Interessen der RAE-Minderheiten durch vier Abgeordnete im Parlament vertreten. Die Regierung tritt öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein. In der kosovarischen Öffentlichkeit wirbt die Regierung regelmäßig dafür, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert. Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 11)

Kosovo-Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (Müller, Stephan:

Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)

Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)

Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Rache-akten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 20)

Ausweichmöglichkeiten

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand:

Mai 2012], Seite 21)

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 24)

Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09. Februar 2012)

Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.

Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie beträgt derzeit für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien - abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfe-leistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im April 2011 erhielten 35.300 Familien bzw. 153.294 Personen Sozialhilfe; neue Zahlen liegen nicht vor.

Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 24-25)

Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)

Wohnraum -wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige Rückkehrer sind auf Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MRO) angewiesen. Nach den Erkenntnissen der URA-Projektleitung ist eine Ausgrenzung von Angehörigen der RAE-Gemeinschaften durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Aus Mitteln des Stabilitätspakts für Südosteuropa fördert die Bundes-regierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum für zurückgekehrte Roma. Im Jahre 2011 wurden 6 Häuser in Obilic und 6 Häuser in Fushe Kosovo errichtet. Für das Jahr 2012 sind weitere 20 neue Häuser in verschiedenen Orten vorgesehen, die an RAE-Familien übergeben werden sollen. Unter Federführung von "Caritas Switzerland" wurden 2011 in Gjakova 29 Häuser für RAE neu gebaut. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012], Seite 25)

Sollte die extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens der Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, vom 12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)

Auch für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand:

Mai 2012] S. 21)

Medizinische Versorgung

In den neunziger Jahren wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die neue Regierung unter Ministerpräsident Thaci hat die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung insbesondere durch das öffentliche Gesundheitssystem zu einem ihrer wichtigsten politischen Ziele erhoben. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 26)

In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09. Februar 2012)

Öffentliches Gesundheitssystem

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Bisher existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen

in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind.

Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri.

Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewähr-leistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandene veraltete Ausstattung zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 26-27)

Psychische Erkrankungen

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.

Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt.

Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA II zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste.Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA römisch zwei zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste.

Vor diesem Hintergrund existieren in Kosovo nur einige staatliche Pflege- und Fürsorgeeinrichtungen mit wenigen Plätzen. Sie werden als "Integrationshäuser" bezeichnet und befinden sich im Raum Pristina sowie in Gjilan/Gnjilane, Mitrovicë/Mitrovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Pejë/Pec und Gjakovë/Djakovica. Jede dieser Einrichtungen verfügt über

jeweils zehn Pflegeplätze. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seiten 30-31)

Behandlung von Rückkehrern

Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)

Das Ministerium für Volksgruppen und Rückkehrmaßnahmen und die internationale Gemeinschaft hat budgetäre Mittel bereitgestellt, um gute wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Rückkehrer und Binnenvertriebene zu schaffen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011-Kosovo vom 24. Mai 2012, S. 8)

Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Reintegrationsstrategie ("Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons")unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten -unabhängig von ihrer Ethnie -für die Dauer von bis zu einem Jahr mit Geld-, Sach-und Beratungsleistungen. Nach der Registrierung stellt die zuständige Gemeindeverwaltung Art und Höhe der Leistungen auf den individuellen Einzelfall bezogen fest. Auf der Grundlage dieser Berechnung werden die Mittel vom kosovarischen Büro für Reintegration zur Verfügung gestellt. Die erste Kontaktaufnahme findet bereits unmittelbar nach Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einem Vertragshotel angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt.

Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo [Stand: Mai 2012] Seite 31)

2.3 Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Heimatstaat in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Staatsangehörigkeit, die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren und den vorgelegten Dokumenten.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren einen serbischen Reisepass, einen serbischen Personalausweis und einen serbischen Führerschein vorgelegt. Er war nach eigenen Angaben am 01.01.1998 in seinem Herkunftsort seinen ständigen Wohnsitz in Kosovo gehabt. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts der Republik Kosovo hat der Beschwerdeführer daher (neben der serbischen Staatsangehörigkeit auch) die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo.

Die Feststellungen über die privaten und persönlichen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Herkunftsstaat beruhen auf seinen glaubhaften Angaben im Verfahren, sowie den im Rahmen des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten. Im Grundversorgungssystem ist ersichtlich, dass er keine Leistungen in Anspruch nimmt. Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie seines rechtsfreundlichen Vertreters. Der Beschwerdeführer hat im Juli 2006 bei Diagnose einer reaktiven Depression durch einen Arzt für Allgemeinmedizin ärztliche Behandlung in Anspruch genommen. Angesichts der danach eingetretenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser derzeit an keiner lebensgefährdenden oder äußerst schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Der Beschwerdeführer ist dem in der Stellungnahme vom 10.06.2013 nicht entgegengetreten.

Der Beschwerdeführer gab als Kernvorbringen an, auf Grund von Bedrohungen durch Albaner wegen seiner Dienstleistung im serbischen Militär während des Kosovokonfliktes 1998/1999 den Herkunftsstaat verlassen zu haben.Der Beschwerdeführer gab als Kernvorbringen an, auf Grund von Bedrohungen durch Albaner wegen seiner Dienstleistung im serbischen Militär während des Kosovokonfliktes 1998 aus 1999, den Herkunftsstaat verlassen zu haben.

Aus den der Beurteilung zu Grunde gelegten Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser in der Zeit nach erstmaliger Entlassung von der Leistung des Präsenzdienstes im Juni 1999 bis zu seiner Ausreise im Februar 2005 in seiner Herkunftsregion telefonischen Drohungen durch unbekannte Personen ausgesetzt gewesen ist sowie einmal Ziel von Steinwürfen während eines Aufenthaltes in einem Nachbardorf gewesen ist, wobei er und sein ihn begleitender Schwager allerdings nicht zu Schaden gekommen seien. Angesichts des mit nahezu fünf Jahren lange andauernden Verbleibes des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsregion und des Umstandes, dass es - abgesehen von dem Angriff durch Steinwürfe, der als Eingriff mit eher geringer Intensität angesehen werden muss, da er zu keinerlei Schäden für den Beschwerdeführer geführt hat - zu keinen konkreten Übergriffen gegen den Beschwerdeführer gekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer wegen der erfolgten Leistung von Militärdienst tatsächlich nicht gegeben war. Diese Beurteilung gründet sich einerseits auf den Umstand, dass es innerhalb der relativ langen Dauer des weiteren Aufenthaltes in der Herkunftsregion von nahezu fünf Jahren nur zu einem einzigen solchen Angriff auf den Beschwerdeführer gekommen ist und dass dieser andererseits für den Beschwerdeführer ohne weitere Folgen geblieben ist. Die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt geäußerte Befürchtung, dass er (und seine Verwandten) auf einer Art von Todesliste angeführt wären und mit einer Bedrohung ihres Lebens zu rechnen hätten, erweist sich als rein spekulativ, da es während des Verbleibes des Beschwerdeführers in der Herkunftsregion offenbar keinerlei ernsthafte Versuche zu einer Umsetzung einer derartigen Bedrohung ergeben hat. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob ein solcher Versuch deshalb unterblieben ist, weil die in den Befürchtungen des Beschwerdeführers bezeichneten unbekannten Verfolger tatsächlich keinerlei ernsthaften Willen auf die Verwirklichung derart schwerwiegender Schäden für den Beschwerdeführer beabsichtigt haben oder weil diese sich angesichts des wirksamen Systems polizeilicher Gefahrenabwehr und gerichtlicher Strafverfolgung im Herkunftsstaat sanktionsvermeidend verhalten haben.

In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu Folge der von ihm vorgelegten Bestätigung der serbischen Militärbehörden auch mehrere Jahre nach Beendigung des bewaffneten Konflikten und nach dem behaupteten Einsetzen der Bedrohungslage in der Zeit vom 06.06.2003 bis 10.06.2003 neuerlich in der serbischen Armee Präsenzdienst geleistet hat. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich einer ernsthaften und schwerwiegenden Bedrohungslage wegen der Leistung von Präsenzdienst während des bewaffneten Konfliktes ausgesetzt gewesen wäre, so hätte er der neuerlichen Einberufung zu diesem Zeitpunkt wohl nicht Folge geleistet bzw. wäre nach Beendigung der Dienstpflicht wohl nicht mehr in die Herkunftsregion zurückgekehrt.

Der vom Beschwerdeführer im Verfahren beschriebene einzige konkret gegen ihn gerichtete persönliche Angriff, wonach er zu Beginn des Jahres 2004 in Bujanovac von mehreren Personen angehalten und geschlagen worden sei, hat sich nach dessen eigenen Angaben in Südserbien und somit außerhalb des Hoheitsgebietes seines nunmehrigen Herkunftsstaates ereignet; der Vorfall weist daher keinerlei Eignung auf, einen Übergriff auf den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion, wo es nach seinen eigenen Angaben - abgesehen von dem folgenlos gebliebenen Angriff durch das Werfen von Steinen - nicht zu weiteren Vorfällen gekommen ist, als wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

Auch die vom Beschwerdeführer im Verfahren beschriebene Abgabe von Schüssen auf das Auto seines Cousins zeigt keine konkrete Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer auf, zumal die Hintergründe des beschriebenen Vorfalles nicht bekannt sind.

Aus den Länderberichten ergeben sich keine Hinweise auf eine Bedrohung oder auf Verfolgungshandlungen gegen Anhänger der serbischen Volksgruppe in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers, vielmehr war das Ausmaß der Kriegsschäden und die damit verbundene Gewalt deutlich geringer als in anderen Teilen des Kosovo und es kam auch nach Beendigung des bewaffneten Konfliktes zu keinen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen; daher ist es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer dort wegen der Ableistung des Militärdienstes Verfolgung zu befürchten habe.

Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem, das weiterhin durch Einrichtungen der UNO und der EU unterstützt wird. Hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten sind die kosovarischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig anzusehen, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Darüber hinaus sind in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Angehörige der serbischen Volksgruppe auch innerhalb der örtlichen Einheit der Sicherheitskräfte repräsentiert und stellen auch den Stationskommandanten; es liegt daher nicht nahe, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Schwierigkeiten beim Zugang zu behördlichen Schutz haben sollte.

Es könnte somit auch dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht, da dieser Schutz bei den Behörden finden hätte können. Aus den substantiell unwidersprochenen Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo ist ersichtlich, dass es hinreichend interne Sanktionen gegen behördliches Fehlverhalten gibt.

3.2. Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf den genannten Quellen. Der Beschwerdeführer ist in seiner Stellungnahme vom 10.06.2013 der inhaltlichen Richtigkeit dieser Quellen nicht entgegengetreten.

3.3. Aus dem Sachverhalt hat sich nicht ergeben, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre.

Es bestehen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Nach dem Inhalt dieser Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Haus seiner Familie Unterkunft finden könnte, zumal er dagegen nach Vorhalt in der Verfahrenanordnung vom 22.05.2013 in seiner Stellungnahme vom 10.06.2013 auch keine Hinderungsgründe vorgebracht hat.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli 2008 "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli 2008 "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren des Beschwerdeführers war seit 21.04.2006 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren des Beschwerdeführers war seit 21.04.2006 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.1.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die - wie der vorliegende - bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die - wie der vorliegende - bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Paragraph 44, Absatz 3, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylG 1997 (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 23, AsylG 1997 (bzw. Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.

1.4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A

Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung droht.

Bei den behaupteten Bedrohungen handelt es sich überdies um ein kriminelles Delikt eines Dritten, das nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgungssituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat zu begründen, weil er dort wirksamen Schutz der Behörden in Anspruch nehmen könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Die Polizei (Kosovo Police - KP) geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KP werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Hindernisse für den Zugang zu behördlichem Schutz vorfinden würde, da bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle in seiner Herkunftsregion auch Angehörige der serbischen Volksgruppe tätig sind.

Zur Abweisung des Asylantrages sei weiters erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist er ersichtlich.

3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist.

Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß

§ 57 Abs. 1 FrG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Gemäß § 57 Abs. 2 FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorläuferbestimmung hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Im Erkenntnis vom 16.07.2003, 2003/01/0059 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Neufassung von § 57 Abs. 1 FrG ausgeführt:Im Erkenntnis vom 16.07.2003, 2003/01/0059 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Neufassung von Paragraph 57, Absatz eins, FrG ausgeführt:

"§ 8 AsylG verweist auf § 57 FrG. Abs. 1 dieser Bestimmung wurde durch das insoweit am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 neu gefasst und lautet nun wie folgt:"§ 8 AsylG verweist auf Paragraph 57, FrG. Absatz eins, dieser Bestimmung wurde durch das insoweit am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, neu gefasst und lautet nun wie folgt:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Gemäß den ErläutRV (1172 BlgNR 21. GP 35) soll die Neuformulierung dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieses Erkenntnisses dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des Gerichtshofes. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei.Gemäß den ErläutRV (1172 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 35) soll die Neuformulierung dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieses Erkenntnisses dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des Gerichtshofes. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei.

Der neue Gesetzeswortlaut, in Übereinstimmung mit den eben wiedergegebenen Erläuterungen, schreibt jenes Verständnis, welches § 57 Abs. 1 FrG schon in seiner Stammfassung - bezogen auf Art. 3 EMRK - in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, fest (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" § 57 Abs. 1 FrG abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3 (2002) Art. 3 MRK IV.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Art. 3 EMRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte."Der neue Gesetzeswortlaut, in Übereinstimmung mit den eben wiedergegebenen Erläuterungen, schreibt jenes Verständnis, welches Paragraph 57, Absatz eins, FrG schon in seiner Stammfassung - bezogen auf Artikel 3, EMRK - in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, fest vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" Paragraph 57, Absatz eins, FrG abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen vergleiche zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR vergleiche dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3 (2002) Artikel 3, MRK römisch vier.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Artikel 3, EMRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte."

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005,Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005,

2002/20/0582, 2005/20/0095).

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, sodass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde und daher gemäß § 57 Abs. 1 FrG unzulässig ist.Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, sodass die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde und daher gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig ist.

Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargetan, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde; er hat nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung diesen in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung diesen in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sein sollte, sich durch eigene Erwerbstätigkeit zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Es steht ihm die Möglichkeit offen, neuerlich im Elternhaus Aufnahme zu finden, in dem er bereits vor der Ausreise aus dem Kosovo gelebt hat.

Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer neuerlich im Haus der Familie im Herkunftsort Aufnahme finden könnte, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer neuerlich im Haus der Familie im Herkunftsort Aufnahme finden könnte, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Es sei hinzugefügt, dass § 8 Abs. 1 AsylG 1997, den das Bundesasylamt angewandt hat, auf § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) verweist. Gemäß Art. 5 § 1 BG BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf §57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, d.i. §50 FPG.Es sei hinzugefügt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, den das Bundesasylamt angewandt hat, auf Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) verweist. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf §57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, d.i. §50 FPG.

Das Bundesasylamt hat die Bestimmung in dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.2006 auch in diesem Sinne ausgelegt.

Ob letzteres auch wirklich der Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind -, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die - soweit dies erkennbar ist - für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob letzteres auch wirklich der Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind -, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die - soweit dies erkennbar ist - für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.

Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf §50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; §8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf§50FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als §8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem §50 FPG entspricht.Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf §50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; §8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf§50FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als §8 Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem §50 FPG entspricht.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel nach § 54 Abs. 1 NAG mit Gültigkeitsdauer bis 18.10.2016. Daher ist die im angefochtenen Bescheid seinerzeit verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig und war dieser Spruchpunkt zu beheben.Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG mit Gültigkeitsdauer bis 18.10.2016. Daher ist die im angefochtenen Bescheid seinerzeit verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig und war dieser Spruchpunkt zu beheben.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation und die Sicherheitslage und Versorgungslage in der Republik Kosovo sowie seine Ermittlungsergebnisse zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und der familiären Situation sowie der behaupteten Bedrohungssituation dem Beschwerdeführer gem. § 45 AVG mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2013 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Der Beschwerdeführer ist diesen aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat in der Stellungnahme vom 10.06.2013 nicht entgegengetreten. Die belegten Ausführungen zu seinem Privatleben und seiner Integration wurden der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation und die Sicherheitslage und Versorgungslage in der Republik Kosovo sowie seine Ermittlungsergebnisse zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und der familiären Situation sowie der behaupteten Bedrohungssituation dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, AVG mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2013 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Der Beschwerdeführer ist diesen aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat in der Stellungnahme vom 10.06.2013 nicht entgegengetreten. Die belegten Ausführungen zu seinem Privatleben und seiner Integration wurden der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Ehe, familiäre Situation, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Selbsterhaltungsfähigkeit, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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