Norm
AVG §66 Abs2Spruch
Zlen. B4 231.120-3/2013/2E
B4 239.373-3/2013/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde (1.) der XXXX, und (2.) der XXXX, beide montenegrinische Staatsangehörige, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesasylamtes (1.) vom 21.5.2013, Zl. 12 13.088-BAS, bzw. (2.) vom 21.5.2013, Zl. 12 13.089-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde (1.) der römisch 40 , und (2.) der römisch 40 , beide montenegrinische Staatsangehörige, gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesasylamtes (1.) vom 21.5.2013, Zl. 12 13.088-BAS, bzw. (2.) vom 21.5.2013, Zl. 12 13.089-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von (1.) XXXX und (2.) XXXX wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde von (1.) römisch 40 und (2.) römisch 40 wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerinnen, eine Frau und ihre minderjährige Tochter, beide montenegrinische Staatsangehörige, brachten am 20.9.2012 Anträge auf internationalen Schutz ein. Die Erstbeschwerdeführerin begründete diese im Wesentlichen damit, dass es für sie als alleinerziehende Mutter schwer sei, in Montenegro mit dem ihr zur Verfügung stehenden Geld ihren Lebensunterhalt sowie jenen der Zweitbeschwerdeführerin zu bestreiten.
2. Mit Bescheiden jeweils vom 20.11.2012, Zl. 12 13.088-BAS bzw. Zl. 12 13.089-BAS, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte den Beschwerdeführerinnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte es Beschwerden die aufschiebende Wirkung ab. Nach den aktenkundigen Rückscheinen wurden die Bescheide den Beschwerdeführerinnen am 23.11.2012 zugestellt.2. Mit Bescheiden jeweils vom 20.11.2012, Zl. 12 13.088-BAS bzw. Zl. 12 13.089-BAS, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte den Beschwerdeführerinnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte es Beschwerden die aufschiebende Wirkung ab. Nach den aktenkundigen Rückscheinen wurden die Bescheide den Beschwerdeführerinnen am 23.11.2012 zugestellt.
3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit einem am 10.12.2012 per Telefax beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 18.12.2012 teilte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführerinnen mit, dass er vorläufig davon ausgehe, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, und gab zugleich Gelegenheit, dazu bis 27.12.2012 (Einlangen) Stellung zu nehmen.
5. Mit Beschluss vom 3.1.2013, Zlen. B4 231.120-2/2012/3E u.a., wies der Asylgerichtshof die Beschwerden gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 63 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurück. Begründend wurde festgehalten, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe am 7.12.2012 geendet, weshalb sich die erst am 10.12.2012 eingebrachte Beschwerde als verspätet erweise. Dieser Beschluss wurde nicht weiter bekämpft.5. Mit Beschluss vom 3.1.2013, Zlen. B4 231.120-2/2012/3E u.a., wies der Asylgerichtshof die Beschwerden gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurück. Begründend wurde festgehalten, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe am 7.12.2012 geendet, weshalb sich die erst am 10.12.2012 eingebrachte Beschwerde als verspätet erweise. Dieser Beschluss wurde nicht weiter bekämpft.
6. Am 15.5.2013 brachten die - nunmehr anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerinnen jeweils beim Bundesasylamt Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ein, wobei zugleich die Beschwerden ausgeführt und der Antrag gestellt wurde, den Wiedereinsetzungsanträgen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Wiedereinsetzungsanträge begründeten die Beschwerdeführerinnen wie folgt: Die abweislichen Bescheide des Bundesasylamtes seien ihnen am 23.11.2012 zugestellt worden. Daraufhin sei von Herrn B., ihrem Betreuer, ein Termin mit dem Verein Menschenrechte vereinbart worden, den die Erstbeschwerdeführerin aber nicht wahrgenommen habe. Als Herr B. beim nächsten Besuch erfahren habe, dass die Erstbeschwerdeführerin den Termin nicht wahrgenommen habe, habe er sie eindringlich ermahnt, den nächsten Termin wahrzunehmen. Jedenfalls sei erneut ein Termin vereinbart worden. In der Folge habe der Verein Menschenrechte am 10.12.2012 die Beschwerde im Sinne einer "Formular-Berufung" verfasst. Der Inhalt der Beschwerde zeige deutlich, dass die Erstbeschwerdeführerin mit der zuständigen Mitarbeiterin des Vereins Menschenrechte kein längeres Gespräch geführt habe. Inwiefern letztere ein allfälliges Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen geprüft habe, wisse der Beschwerdevertreter nicht. Als zwei namentlich genannte Frauen, die die Beschwerdeführerinnen damals betreut hätten, vom Zurückweisungsbeschluss des Asylgerichtshofes Kenntnis erhalten hätten, hätten sie mit dem Beschwerdevertreter Kontakt aufgenommen, wobei sich bald herausgestellt habe, dass die nunmehr ausgeführten Wiedereinsetzungsgründe vorlägen. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Bereits ihre Aussage bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die (vor einem österreichischen Gericht abgeschlossene) Scheidungsvereinbarung habe gelautet, dass ihr von ihrem Ex-Mann kein Unterhalt gewährt werde und der Zweitbeschwerdeführerin nur EUR 100,- zugesprochen worden seien, zeige, dass die Erstbeschwerdeführerin schon damals nicht in der Lage gewesen sei, für sich und die Zweitbeschwerdeführerin zu sorgen. Entsprechendes gelte für ihre Aussage, der geschiedene Ehemann zahle für die Zweitbeschwerdeführerin keinen Unterhalt mehr, zumal dieser gemäß dem Unterhaltsrecht schon längst einen höheren Unterhalt für die Zweitbeschwerdeführerin zu zahlen verpflichtet gewesen wäre. Weiters habe eine der beiden genannten Frauen vom Beschwerdevertreter nach den Eigenschaften der Erstbeschwerdeführerin gefragt die Auskunft gegeben, dass diese "äußerst misstrauisch" sei. Sie habe sogar genötigt werden müssen, zu einem Operationstermin zu gehen, bei der die Nierensteine aus ihrer einzigen Niere entfernt worden seien. Ohne das Drängen der Genannten wäre die Erstbeschwerdeführerin nicht hingegangen, sie sei "von Angst geprägt" und "wirklich verrückt". Freiwillig würde sie einer psychiatrischen Untersuchung nie zustimmen, da sie Angst habe. Diese Beobachtungen seien von der anderen genannten Frau aber auch vom Sohn der Erstbeschwerdeführerin bestätigt worden. Es werde beantragt, die eine beiden genannten Frauen sowie den namentlich genannten Sohn der Erstbeschwerdeführerin einzuvernehmen sowie ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, wobei bei der Ladung zu berücksichtigen sein werde, dass die Erstbeschwerdeführerin den Ladungstermin eventuell nicht wahrnehmen werde. Dies würde aber nicht bedeuten, dass sie nicht am Verfahren mitwirke, sondern sei Ausdruck ihrer Krankheit. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht handlungs- und geschäftsfähig; sie sei daher durch ein für sie unvorhersehbares und auch unabwendbares Ereignis, an dem sie keinesfalls ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden treffe, daran gehindert gewesen, fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid zu erheben. Dem Schriftsatz beigelegt sind neben dem Bericht des US Department of State zur Menschenrechtspraxis in Montenegro im Jahr 2012 eine vom 14.5.2013 datierende ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin in S., in dem als Diagnosen u.a. "Nierenausgußstein links-CT verifiziert" und "i.o. posttraumatische Belastungs-Angststörung" aufscheinen; die Erstbeschwerdeführerin sei dem gefertigten Arzt "bestens bekannt", leider aber "wie so oft" nicht zu den vereinbarten Kontrollen erschienen, wofür die "enorme Sprachbarriere und die unbehandelte Belastungs-Angststörung der Patientin" als wahrscheinliche Ursachen genannt werden.
7. Mit Bescheiden jeweils vom 21.5.2013, Zl. 12 13.088-BAS bzw. 12 13.089-BAS, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück (jeweils Spruchpunkt I.), erkannte diesen Anträgen aber gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (jeweils Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mindestens seit 27.12.2012 habe die Erstbeschwerdeführerin von der Möglichkeit des Bestehens von Umständen gewusst, die die Möglichkeit einer rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung indizieren könnten. Seit 19.1.2012 sei ihr der rechtkräftige Abschluss ihres Asylverfahrens bekannt. Nach den Angaben ihres Rechtsvertreters sei sie "permanent mit diversen Betreuungspersonen" in Kontakt gestanden, die von ihrem Aufenthaltsstatus gewusst und auch "Verfahrensschritte (Einbringung einer Beschwerde)" gesetzt hätten. Wenn sie nun am 14.5.2013 davon spreche, dass sie nicht fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag habe stellen können, sei dies aufgrund des Aktenganges unverständlich. Überdies sei vom Bestehen eines massiven Krankheitsgeschehens, das die Wahrnehmung einzelner Verfahrensschritte unmöglich gemacht habe, weder etwas behauptet noch seien entsprechende Beweismittel vorgelegt worden. Die von einem Allgemeinmediziner stammende ärztliche Bestätigung vom 14.5.2013 sei "faktisch wertlos"; darin werde bloß von einer Nierenkrankheit und einer möglicherweise existenten posttraumatischen Belastungsstörung gesprochen. Warum die Erstbeschwerdeführerin bzw. die sich um die Beschwerdeführerinnen kümmernden Betreuungspersonen dadurch an der fristgerechten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages gehindert gewesen seien, habe nicht dargetan werden können. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.7. Mit Bescheiden jeweils vom 21.5.2013, Zl. 12 13.088-BAS bzw. 12 13.089-BAS, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurück (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesen Anträgen aber gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zu (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mindestens seit 27.12.2012 habe die Erstbeschwerdeführerin von der Möglichkeit des Bestehens von Umständen gewusst, die die Möglichkeit einer rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung indizieren könnten. Seit 19.1.2012 sei ihr der rechtkräftige Abschluss ihres Asylverfahrens bekannt. Nach den Angaben ihres Rechtsvertreters sei sie "permanent mit diversen Betreuungspersonen" in Kontakt gestanden, die von ihrem Aufenthaltsstatus gewusst und auch "Verfahrensschritte (Einbringung einer Beschwerde)" gesetzt hätten. Wenn sie nun am 14.5.2013 davon spreche, dass sie nicht fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag habe stellen können, sei dies aufgrund des Aktenganges unverständlich. Überdies sei vom Bestehen eines massiven Krankheitsgeschehens, das die Wahrnehmung einzelner Verfahrensschritte unmöglich gemacht habe, weder etwas behauptet noch seien entsprechende Beweismittel vorgelegt worden. Die von einem Allgemeinmediziner stammende ärztliche Bestätigung vom 14.5.2013 sei "faktisch wertlos"; darin werde bloß von einer Nierenkrankheit und einer möglicherweise existenten posttraumatischen Belastungsstörung gesprochen. Warum die Erstbeschwerdeführerin bzw. die sich um die Beschwerdeführerinnen kümmernden Betreuungspersonen dadurch an der fristgerechten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages gehindert gewesen seien, habe nicht dargetan werden können. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
8. Jeweils gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide richten sich die rechtzeitigen Beschwerden. Darin wird zur Rechtzeitigkeit der Wiedereinsetzungsanträge ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, für ihre rechtlichen Interessen einzutreten. Sie habe von sich aus keine Anhaltspunkte geliefert, dass ein Wiedereinsetzungsgrund vorliege. Das Vorliegen von psychischen oder psychiatrischen Erkrankungen sei vom Verein Menschenrechte Österreich nicht erkannt worden. Die Fähigkeit, derartige Umstände wahrzunehmen, könne von einer rechtskundigen Person nicht erwartet werden. Der Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig; denn die Erstbeschwerdeführerin leide - wie die beigelegten Bestätigungen zeigten -, an einer Krankzeit, die es unmöglich mache, die Beschwerde rechtzeitig zu erheben. Dem Schriftsatz beigelegt ist zum einen ein vom 23.5.2013 datierender Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in M. mit den Diagnosen "Posttraumatischen Belastungsstörung" sowie "reaktive Depressio". Diesem Befund zufolge habe sich beim Anamnesegespräch eine deutliche Einschüchterung gezeigt. Die Erstbeschwerdeführerin selbst habe "massiv verängstigt, unsicher" gewirkt und dies auch in ihrer Körperhaltung gezeigt. Anscheinend leide sie auch unter sehr starken Schlafstörungen, wiederkehrenden "Flash backs", womöglich auch an halluzinativen Phänomenen, vor allem getragen durch sehr starke Angst, wobei es im Hintergrund womöglich auch "grenzsuicidale Inhalte" gebe. Zum anderen ist ein Schreiben eines Facharztes für Urologie in M., derzufolge der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat die rechte Niere wegen eines Steinleidens entfernt worden sei. Sie sei am 29.1.2013 aufgrund eines massiven Steinleidens an der verbleibenden Niere vorgestellt worden; dies habe unbedingt von Steinen befreit werden müssen, da sonst einerseits Funktionsverlust und andererseits durch Infektion die Gefahr bestanden hätte, dass die Erstbeschwerdeführerin auch diese Niere verliere. Daher sei ein Termin in einem Spital in S. vereinbart worden, wo am 19.3.2013 eine Nierensteinzertrümmerung vorgenommen worden sei.8. Jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide richten sich die rechtzeitigen Beschwerden. Darin wird zur Rechtzeitigkeit der Wiedereinsetzungsanträge ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, für ihre rechtlichen Interessen einzutreten. Sie habe von sich aus keine Anhaltspunkte geliefert, dass ein Wiedereinsetzungsgrund vorliege. Das Vorliegen von psychischen oder psychiatrischen Erkrankungen sei vom Verein Menschenrechte Österreich nicht erkannt worden. Die Fähigkeit, derartige Umstände wahrzunehmen, könne von einer rechtskundigen Person nicht erwartet werden. Der Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig; denn die Erstbeschwerdeführerin leide - wie die beigelegten Bestätigungen zeigten -, an einer Krankzeit, die es unmöglich mache, die Beschwerde rechtzeitig zu erheben. Dem Schriftsatz beigelegt ist zum einen ein vom 23.5.2013 datierender Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in M. mit den Diagnosen "Posttraumatischen Belastungsstörung" sowie "reaktive Depressio". Diesem Befund zufolge habe sich beim Anamnesegespräch eine deutliche Einschüchterung gezeigt. Die Erstbeschwerdeführerin selbst habe "massiv verängstigt, unsicher" gewirkt und dies auch in ihrer Körperhaltung gezeigt. Anscheinend leide sie auch unter sehr starken Schlafstörungen, wiederkehrenden "Flash backs", womöglich auch an halluzinativen Phänomenen, vor allem getragen durch sehr starke Angst, wobei es im Hintergrund womöglich auch "grenzsuicidale Inhalte" gebe. Zum anderen ist ein Schreiben eines Facharztes für Urologie in M., derzufolge der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat die rechte Niere wegen eines Steinleidens entfernt worden sei. Sie sei am 29.1.2013 aufgrund eines massiven Steinleidens an der verbleibenden Niere vorgestellt worden; dies habe unbedingt von Steinen befreit werden müssen, da sonst einerseits Funktionsverlust und andererseits durch Infektion die Gefahr bestanden hätte, dass die Erstbeschwerdeführerin auch diese Niere verliere. Daher sei ein Termin in einem Spital in S. vereinbart worden, wo am 19.3.2013 eine Nierensteinzertrümmerung vorgenommen worden sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).
2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.2.1. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt hat und auf das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht sachgerecht eingegangen ist:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu bewilligen, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr für das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Die Partei muss auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch geeignete Dispositionen abzuwenden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 79 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu bewilligen, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr für das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Die Partei muss auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch geeignete Dispositionen abzuwenden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,, Rz 79 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Aufgrund der Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag hätte durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens eruiert werden müssen, ob die Erstbeschwerdeführerin in diesem Sinne gehandicapt war bzw. ist, wobei in Hinblick auf das - konkret untermauerte Vorbringen, die Erstbeschwerdeführerin sei nicht in der Lage, für ihre rechtlichen Interessen einzutreten, überdies abzuklären ist, ob es ihr an der Prozessfähigkeit fehlt.
2.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.2.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.
2.2.3. Auf Grund der unter Punkt 2.1.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
2.2.4. Da die Erstbeschwerdeführerin die mj. Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vertreten hat (und etwa die Bescheide zu ihren Handen zugestellt wurden), schlägt die dargestellte Problematik auf deren Verfahren durch.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozessfähigkeit, psychische Störung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
11.07.2013