Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A5 432.721-1/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.1.2013, Zl. 12 02.565-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.1.2013, Zl. 12 02.565-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste am 2.3.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste am 2.3.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 3.3.2012 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, in XXXX, Somalai geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören. Zu seinen Fluchtgründen hielt der Genannte fest, dass es in seiner Heimatstadt zu einem Krieg zwischen zwei Rebellengruppen gekommen sei. Aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführer gemeinsam mit sieben anderen Personen die Stadt verlassen; während der Fahrt mit einem Pick-up seien sie von Al Shabaab angehalten worden. Der Beschwerdeführer sei in einen Wald verschleppt und an einen Baum gefesselt worden, man habe ihn auch geschlagen. Er sei aufgefordert worden, sich am Heiligen Krieg zu beteiligen, habe sich aber geweigert und sei deshalb mit dem Umbringen bedroht worden. Man habe ihn mit einem Messer am Hals verletzt, er habe das Bewusstsein verloren. Als er wieder erwacht sei, sei er gerade medizinisch versorgt und in die Stadt gebracht worden. Danach hätte sich der Beschwerdeführer sieben Tage in einem Flüchtlingslager in Kenia aufgehalten und wäre dann schlepperunterstützt nach Griechenland gereist. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von Al Shabaab getötet zu werden.Bei der am 3.3.2012 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, in römisch 40 , Somalai geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören. Zu seinen Fluchtgründen hielt der Genannte fest, dass es in seiner Heimatstadt zu einem Krieg zwischen zwei Rebellengruppen gekommen sei. Aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführer gemeinsam mit sieben anderen Personen die Stadt verlassen; während der Fahrt mit einem Pick-up seien sie von Al Shabaab angehalten worden. Der Beschwerdeführer sei in einen Wald verschleppt und an einen Baum gefesselt worden, man habe ihn auch geschlagen. Er sei aufgefordert worden, sich am Heiligen Krieg zu beteiligen, habe sich aber geweigert und sei deshalb mit dem Umbringen bedroht worden. Man habe ihn mit einem Messer am Hals verletzt, er habe das Bewusstsein verloren. Als er wieder erwacht sei, sei er gerade medizinisch versorgt und in die Stadt gebracht worden. Danach hätte sich der Beschwerdeführer sieben Tage in einem Flüchtlingslager in Kenia aufgehalten und wäre dann schlepperunterstützt nach Griechenland gereist. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von Al Shabaab getötet zu werden.
I.2. Am 9.5.2012 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen. Dabei wurde er eingangs zu den regionalen Gegebenheiten seiner vorgeblichen Herkunftsregion befragt, weiters wurde er aufgefordert, die Besonderheiten seines Volksstammes zu beschreiben. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen und zu seinem Voraufenthalt in Griechenland befragt. Der Beschwerdeführer gab im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen an, seine Heimat wegen Al Shabaab verlassen zu haben, nachdem er von dieser Gruppe bedroht und verletzt worden sei. Diesbezüglich verwies er auf die im Halsbereich ersichtliche Narbe. In Mogadischu oder Somaliland könne er nicht leben, da er diese beiden Orte nicht kenne. Abschließend konfrontierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer damit, dass seine Angaben im Widerspruch zu seinen Ausführungen bei der Erstbefragung stünden und sein bezüglich der Volksgruppe der Ashraf dargelegtes Wissen "angelernt" wirke.römisch eins.2. Am 9.5.2012 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen. Dabei wurde er eingangs zu den regionalen Gegebenheiten seiner vorgeblichen Herkunftsregion befragt, weiters wurde er aufgefordert, die Besonderheiten seines Volksstammes zu beschreiben. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen und zu seinem Voraufenthalt in Griechenland befragt. Der Beschwerdeführer gab im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen an, seine Heimat wegen Al Shabaab verlassen zu haben, nachdem er von dieser Gruppe bedroht und verletzt worden sei. Diesbezüglich verwies er auf die im Halsbereich ersichtliche Narbe. In Mogadischu oder Somaliland könne er nicht leben, da er diese beiden Orte nicht kenne. Abschließend konfrontierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer damit, dass seine Angaben im Widerspruch zu seinen Ausführungen bei der Erstbefragung stünden und sein bezüglich der Volksgruppe der Ashraf dargelegtes Wissen "angelernt" wirke.
I.3. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse beim XXXX Institut "XXXX". Mit Bericht vom 29.5.2012 wurde seitens dieser Einrichtung mitgeteilt, dass die Herkunft des Beschwerdeführers infolge der sprachlichen Merkmale mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im nordwestlichen Somalia anzunehmen sei, demgegenüber der angegebene sprachliche Hintergrund im südlichen Somalia sehr gering sei. Auch die regionalen Kenntnisse des Beschwerdeführers hätten sich als ausgesprochen vage erwiesen.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse beim römisch 40 Institut "XXXX". Mit Bericht vom 29.5.2012 wurde seitens dieser Einrichtung mitgeteilt, dass die Herkunft des Beschwerdeführers infolge der sprachlichen Merkmale mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im nordwestlichen Somalia anzunehmen sei, demgegenüber der angegebene sprachliche Hintergrund im südlichen Somalia sehr gering sei. Auch die regionalen Kenntnisse des Beschwerdeführers hätten sich als ausgesprochen vage erwiesen.
I.4. Die belangte Behörde beraumte für den 13.9.2012 einen weiteren Einvernahmetermin an, zu dem der Beschwerdeführer mit fast zweistündiger Verspätung erschien und diese infolge der Abwesenheit des Dolmetschers nicht durchgeführt werden konnte. Dem Beschwerdeführer wurde der Sprachanalysebericht übergeben und ihm eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.4. Die belangte Behörde beraumte für den 13.9.2012 einen weiteren Einvernahmetermin an, zu dem der Beschwerdeführer mit fast zweistündiger Verspätung erschien und diese infolge der Abwesenheit des Dolmetschers nicht durchgeführt werden konnte. Dem Beschwerdeführer wurde der Sprachanalysebericht übergeben und ihm eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Eingabe vom 25.9.2012 betonte der Beschwerdeführer, wie angegeben, aus XXXX und nicht aus dem Nordwesten Somalias zu stammen. Seine einzige Erklärung für die diesbezügliche Feststellung des Sprachanalysten sei, dass sich seine Sprache während des zweijährigen Aufenthaltes in Griechenland verändert habe. Er habe in dieser Zeit viele somalische Staatsangehörige aus den unterschiedlichsten Regionen um sich gehabt. Ebenso verhielte es sich mit den ihm vorgeworfenen mangelnden Regionalkenntnissen. Er sei infolge der längeren Abwesenheit von zu Hause nicht mehr imstande gewesen, genaue geografische Angaben zu bestimmten Gebäuden seiner Heimatstadt zu tätigenMit Eingabe vom 25.9.2012 betonte der Beschwerdeführer, wie angegeben, aus römisch 40 und nicht aus dem Nordwesten Somalias zu stammen. Seine einzige Erklärung für die diesbezügliche Feststellung des Sprachanalysten sei, dass sich seine Sprache während des zweijährigen Aufenthaltes in Griechenland verändert habe. Er habe in dieser Zeit viele somalische Staatsangehörige aus den unterschiedlichsten Regionen um sich gehabt. Ebenso verhielte es sich mit den ihm vorgeworfenen mangelnden Regionalkenntnissen. Er sei infolge der längeren Abwesenheit von zu Hause nicht mehr imstande gewesen, genaue geografische Angaben zu bestimmten Gebäuden seiner Heimatstadt zu tätigen
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus.
Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Herkunft und seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werden könne. Dabei verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse der Sprachanalyse. Weiters hätte der Beschwerdeführer bezüglich seiner vorgeblichen Clanzugehörigkeit den Eindruck vermittelt, Wissen angelernt zu haben. Schließlich hätte er Fragen beantwortet, die ihm in dieser Form gar nicht gestellt und Details angeführt, die seitens des Bundesasylamtes nicht angesprochen worden wären.
Bezüglich der Rückkehrsituation sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über Familie in Somalia verfüge und aufgrund seiner Schulbildung davon ausgegangen werden müsse, dass er für seinen Lebensunterhalt sorgen könnte.
Die Ausweisung erweise sich als zulässig, da der Beschwerdeführer in Österreich kein vom Schutzumfang des Art.8 EMRK umfasstes Privat- und Familienleben habe.Die Ausweisung erweise sich als zulässig, da der Beschwerdeführer in Österreich kein vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK umfasstes Privat- und Familienleben habe.
I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. In einer Beschwerdeergänzung hielt er fest, entgegen der Meinung des Bundesasylamtes sehr wohl ausreichende regionale Kenntnisse gehabt zu haben und seitens der Behörde zu Unrecht als unglaubwürdig eingestuft worden zu sein. Der Beschwerdeführer zitierte unterschiedlichste Berichte zur Lage in Somalia und betonte die prekäre Sicherheits- und Menschenrechtslage.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. In einer Beschwerdeergänzung hielt er fest, entgegen der Meinung des Bundesasylamtes sehr wohl ausreichende regionale Kenntnisse gehabt zu haben und seitens der Behörde zu Unrecht als unglaubwürdig eingestuft worden zu sein. Der Beschwerdeführer zitierte unterschiedlichste Berichte zur Lage in Somalia und betonte die prekäre Sicherheits- und Menschenrechtslage.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Der Beschwerdeführer hat bereits im Rahmen seiner Erstbefragung detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde im Rahmen der späteren Einvernahme zu dem Ergebnis gelangt, der Genannte hätte in Bezug auf seine Fluchtgründe widersprüchliche Angaben getätigt und etwa eine Verfolgung durch Al Shabaab erst zu einem späteren Zeitpunkt erstmalig erwähnt. Eine solche Schlussfolgerung entbehrt jeglicher aktenmäßiger Grundlage.
Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen konkret von Verletzungen im Rahmen einer Verschleppung berichtet und auf seine Narbe im Halsbereich hingewiesen. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, sich - etwa durch Veranlassung einer medizinischen Untersuchung- mit Art und Zeitpunkt der Entstehung dieser Narbe zu befassen. Es ist schlicht unzutreffend, dass ein medizinischer Sachverständiger nicht in der Lage sei, über die Entstehung der Narbe eine Aussage zu treffen. Vielmehr ist vom Sachverständigen genau zur Frage, ob die Ursache der Narbe etwa auf eine Verletzung der vom Beschwerdeführer angegebenen Art (und zur behaupteten Zeit) zurückgeführt werden kann oder ob eine behauptete Messerverletzung (oder der angegebene Zeitpunkt) ausgeschlossen werden kann, Auskunft zu erwarten. Erst auf Basis eines solchen Ergebnisses hätte sich die belangte Behörde beweiswürdigend damit auseinandersetzen dürfen, ob sie nun den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenkt oder nicht.
Nicht stichhaltig erscheint dem Asylgerichtshof die Argumentation in Bezug auf die vom Bundesasylamt festgestellte mangelnde Glaubwürdigkeit in puncto Volksgruppenzugehörigkeit. Dem Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang konkret vorgeworfen, zu detailliert geantwortet zu haben, weshalb von eingelerntem Wissen ausgegangen würde. Eine solche Argumentation erscheint willkürlich:
Schließlich gelangt das Bundesasylamt zumeist zum Ergebnis mangelnder Glaubwürdigkeit infolge zu geringen Wissens. Dass im konkreten Fall nun ein zu genaues Wissen zur Unglaubwürdigkeit führt, erscheint nicht nachvollziehbar. In diesem Punkte ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er der belangten Behörde vorwirft, in rechtsstaatlich bedenklicher Weise in der Beurteilung seiner Aussagen vorzugehen.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt aus den oben dargelegten Gründen kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in objektiver und schlüssiger Weise auseinandergesetzt hat.
Daran vermag auch das Ergebnis der Sprachanalyse nichts zu ändern:
Zunächst muss der belangten Behörde entgegnet werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kenntniskontrolle der regionalen Gegebenheiten offenkundig zutreffende Aussagen getätigt hat. Bei der Beurteilung seiner Antworten ist jedenfalls auch der Bildungsgrad des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Die regionale Herkunft des Beschwerdeführers mag infolge der Beurteilung seiner sprachlichen Merkmale zwar zweifelhaft erscheinen, kann aber dennoch infolge der Wanderbewegungen innerhalb Somalias und der bürgerkriegsbedingten Durchmischung der Bevölkerung nicht als einziges Argument und pauschal für die Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit herangezogen werden.
In Bezug auf die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes ist die fehlende Auseinandersetzung mit der konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der auch vom Bundesasylamt als problematisch angenommenen Sicherheits- und Menschenrechtslage zu bemängeln. Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen kein stichhaltiger Anhaltspunkt für die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Schulbildung seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften. Es ist für den Asylgerichtshof weder erkennbar, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat verfügt (vielmehr hat er angegeben, dass seine Familie in einem Flüchtlingscamp in Kenia untergekommen sei) noch -angesichts der Darstellung der Arbeitslosigkeit (vgl. Bescheid S. 27ff)- , dass er ohne Weiteres Arbeit finden könnte. Für eine abschließende Beurteilung wäre eine genaue Auseinandersetzung mit der Lebenssituation des Beschwerdeführers und eine Bezugnahme auf die Länderfeststellungen erforderlich.In Bezug auf die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes ist die fehlende Auseinandersetzung mit der konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der auch vom Bundesasylamt als problematisch angenommenen Sicherheits- und Menschenrechtslage zu bemängeln. Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen kein stichhaltiger Anhaltspunkt für die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Schulbildung seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften. Es ist für den Asylgerichtshof weder erkennbar, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat verfügt (vielmehr hat er angegeben, dass seine Familie in einem Flüchtlingscamp in Kenia untergekommen sei) noch -angesichts der Darstellung der Arbeitslosigkeit vergleiche Bescheid S. 27ff)- , dass er ohne Weiteres Arbeit finden könnte. Für eine abschließende Beurteilung wäre eine genaue Auseinandersetzung mit der Lebenssituation des Beschwerdeführers und eine Bezugnahme auf die Länderfeststellungen erforderlich.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinisch belegbare Tatsachen, Sicherheitslage, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
26.06.2013