Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A5 415.012-2/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone alias ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011, Zl. 07 07.391-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone alias ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011, Zl. 07 07.391-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.8.2007, nach erfolgter Einreise am selben Tag, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab dabei an, den Namen XXXX zu tragen und aus Sierra Leone zu stammen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.8.2007, nach erfolgter Einreise am selben Tag, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab dabei an, den Namen römisch 40 zu tragen und aus Sierra Leone zu stammen.
I.2. Am Tag der Antragstellung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 19 AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er an, Englisch und Krio zu sprechen, moslemischen Glaubens zu sein und nach dem Tod seiner Eltern im Jahr 1995 und seiner Schwester im Jahr 2007 keine Kernfamilie mehr in seiner Heimat zu haben.römisch eins.2. Am Tag der Antragstellung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er an, Englisch und Krio zu sprechen, moslemischen Glaubens zu sein und nach dem Tod seiner Eltern im Jahr 1995 und seiner Schwester im Jahr 2007 keine Kernfamilie mehr in seiner Heimat zu haben.
Im Zusammenhang mit seinem Reiseweg führte der Beschwerdeführer aus, seine Reise von XXXX ausgehend mit einem Frachtschiff begonnen zu haben, wobei er in Ermangelung von Dokumenten illegal gereist sei. Nach einer rund drei Wochen dauernden Fahrt sei der Genannte in einem ihm unbekannten Hafen angekommen und habe sich mit Hilfe eines weißen Mannes zu einem Bahnhof begeben, von wo aus er seine Reise mit dem Zug fortgesetzt habe. Er sei einmal umgestiegen, ehe er in Traiskirchen angekommen wäre.Im Zusammenhang mit seinem Reiseweg führte der Beschwerdeführer aus, seine Reise von römisch 40 ausgehend mit einem Frachtschiff begonnen zu haben, wobei er in Ermangelung von Dokumenten illegal gereist sei. Nach einer rund drei Wochen dauernden Fahrt sei der Genannte in einem ihm unbekannten Hafen angekommen und habe sich mit Hilfe eines weißen Mannes zu einem Bahnhof begeben, von wo aus er seine Reise mit dem Zug fortgesetzt habe. Er sei einmal umgestiegen, ehe er in Traiskirchen angekommen wäre.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Genannte zu Protokoll, von einer Rebellengruppe namens "RUF" bedroht worden zu sein. Diese Gruppe hätte früher gegen die Regierung gekämpft und habe ihn töten wollen.
I.3. Am 21.8.2007 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei behauptete er, in den Jahren XXXX in XXXX die Volksschule besucht zu haben und bis zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in der genannten Stadt gelebt zu haben. Weiters führte er aus, dass seine Familienangehörigen den Krieg nicht überlebt hätten und seine Schwester im Alter von 22 Jahren erst vor einem Monat verstorben wäre. Er selbst habe sich nur durch Betteln über Wasser halten können und wurde er seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Straßen und Plätze XXXX zu nennen, in denen er sich aufgehalten habe. Zu seinen Fluchtgründen gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, sein Vater wäre vor seinem Tod Politiker gewesen und habe der SLPP angehört. Aus diesem Grunde seien seine Eltern auch während des Krieges von der RUF getötet worden. Der Beschwerdeführer selbst sei von der RUF rekrutiert worden und habe auch Markierungen im Gesicht und am Rücken erhalten. Ein Militär namens XXXX habe ihn unter seinen Schutz gestellt, da der Beschwerdeführer noch sehr klein gewesen sei. Seit Beendigung des Bürgerkrieges hätte die RUF auch ihn töten wollen, sie arbeite immer noch im Untergrund und sei auch für den Tod seiner Schwester verantwortlich. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, nähere Angaben zur RUF zu machen und die Abläufe im Zusammenhang mit dem Tod seiner Schwester zu konkretisieren. Diese wäre - so der Beschwerdeführer - erschossen worden, weil man die gesamte Familie töten habe wollen. Dem Beschwerdeführer sei aber die Flucht gelungen.römisch eins.3. Am 21.8.2007 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei behauptete er, in den Jahren römisch 40 in römisch 40 die Volksschule besucht zu haben und bis zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in der genannten Stadt gelebt zu haben. Weiters führte er aus, dass seine Familienangehörigen den Krieg nicht überlebt hätten und seine Schwester im Alter von 22 Jahren erst vor einem Monat verstorben wäre. Er selbst habe sich nur durch Betteln über Wasser halten können und wurde er seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Straßen und Plätze römisch 40 zu nennen, in denen er sich aufgehalten habe. Zu seinen Fluchtgründen gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, sein Vater wäre vor seinem Tod Politiker gewesen und habe der SLPP angehört. Aus diesem Grunde seien seine Eltern auch während des Krieges von der RUF getötet worden. Der Beschwerdeführer selbst sei von der RUF rekrutiert worden und habe auch Markierungen im Gesicht und am Rücken erhalten. Ein Militär namens römisch 40 habe ihn unter seinen Schutz gestellt, da der Beschwerdeführer noch sehr klein gewesen sei. Seit Beendigung des Bürgerkrieges hätte die RUF auch ihn töten wollen, sie arbeite immer noch im Untergrund und sei auch für den Tod seiner Schwester verantwortlich. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, nähere Angaben zur RUF zu machen und die Abläufe im Zusammenhang mit dem Tod seiner Schwester zu konkretisieren. Diese wäre - so der Beschwerdeführer - erschossen worden, weil man die gesamte Familie töten habe wollen. Dem Beschwerdeführer sei aber die Flucht gelungen.
I.4. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse zur Klärung der möglichen Herkunft des Beschwerdeführers. Mit Gutachten vom XXXX wurde seitens des Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik, XXXX, festgestellt, dass aufgrund der sprachlichen Merkmale der Hauptsozialisierungskontext des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht innerhalb einer Krio sprechenden Sprachgemeinschaft in XXXX, Sierra Leone, liege. Es sei sowohl in Betracht zu ziehen, dass der Genannte seine Sprachkompetenz etwa als Kind zunächst in Sierra Leone erworben habe und später lange Zeit außerhalb dieses Landes, etwa in Nigeria, zugebracht habe. Wahrscheinlicher sei es allerdings, dass er sich als Zuwanderer aus einem anderen westafrikanischen Land, wahrscheinlich aus Nigeria, einige Jahre in Sierra Leone aufgehalten und dort seine Sprachkompetenz im Krio erworben habe. Eine Hauptsozialisierung in Sierra Leone sei aufgrund der nicht muttersprachlichen Kompetenz im Krio praktisch auszuschließen. Seine Landeskenntnisse zu Sierra Leone und insbesondere XXXX wurden als wenig detailliert und teilweise unzutreffend eingestuft.römisch eins.4. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse zur Klärung der möglichen Herkunft des Beschwerdeführers. Mit Gutachten vom römisch 40 wurde seitens des Sachverständigen für Afrikanistik und Linguistik, römisch 40 , festgestellt, dass aufgrund der sprachlichen Merkmale der Hauptsozialisierungskontext des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht innerhalb einer Krio sprechenden Sprachgemeinschaft in römisch 40 , Sierra Leone, liege. Es sei sowohl in Betracht zu ziehen, dass der Genannte seine Sprachkompetenz etwa als Kind zunächst in Sierra Leone erworben habe und später lange Zeit außerhalb dieses Landes, etwa in Nigeria, zugebracht habe. Wahrscheinlicher sei es allerdings, dass er sich als Zuwanderer aus einem anderen westafrikanischen Land, wahrscheinlich aus Nigeria, einige Jahre in Sierra Leone aufgehalten und dort seine Sprachkompetenz im Krio erworben habe. Eine Hauptsozialisierung in Sierra Leone sei aufgrund der nicht muttersprachlichen Kompetenz im Krio praktisch auszuschließen. Seine Landeskenntnisse zu Sierra Leone und insbesondere römisch 40 wurden als wenig detailliert und teilweise unzutreffend eingestuft.
I.5. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme, die vor dem Bundesasylamt am 4.8.2010 stattfand, behauptete der Beschwerdeführer, außer Krio keine andere Sprache zu sprechen. Weiters legte der Genannte eine Geburtsurkunde vor. Er habe diese über eine Freundin in XXXX beschafft. Der Beschwerdeführer gab weiters zu Protokoll, niemals eine Schule besucht zu haben und betonte nach Vorhalt seiner früheren, anderslautenden Angaben, dass es sich um keine Schule, sondern einen Kindergarten gehandelt habe und er von der "nursery school" gesprochen habe. Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer, dass sein Vater Mitglied der SLPP gewesen sei und deshalb, gemeinsam mit der Mutter, bereits im Jahr 1995 von den Rebellen getötet worden wäre. Er sei gemeinsam mit seiner Schwester danach im Hinterland bei einer Freundin seiner Mutter aufgewachsen. Die Rebellen würden immer noch im Untergrund agieren und töten. Sie würden die SLPP dafür verantwortlich machen, dass das Land zerstört worden sei und aus diesem Grunde nach wie vor hinter Mitgliedern dieser Partei und deren Familienangehörigen her sein. Er selbst habe seit dem Krieg keinen persönlichen Kontakt mehr zu den Rebellen gehabt und könne sich lediglich an einen dreimonatigen Gewahrsam während des Krieges erinnern, der mit seiner Befreiung durch XXXX geendet habe. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von den Rebellen getötet zu werden.römisch eins.5. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme, die vor dem Bundesasylamt am 4.8.2010 stattfand, behauptete der Beschwerdeführer, außer Krio keine andere Sprache zu sprechen. Weiters legte der Genannte eine Geburtsurkunde vor. Er habe diese über eine Freundin in römisch 40 beschafft. Der Beschwerdeführer gab weiters zu Protokoll, niemals eine Schule besucht zu haben und betonte nach Vorhalt seiner früheren, anderslautenden Angaben, dass es sich um keine Schule, sondern einen Kindergarten gehandelt habe und er von der "nursery school" gesprochen habe. Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer, dass sein Vater Mitglied der SLPP gewesen sei und deshalb, gemeinsam mit der Mutter, bereits im Jahr 1995 von den Rebellen getötet worden wäre. Er sei gemeinsam mit seiner Schwester danach im Hinterland bei einer Freundin seiner Mutter aufgewachsen. Die Rebellen würden immer noch im Untergrund agieren und töten. Sie würden die SLPP dafür verantwortlich machen, dass das Land zerstört worden sei und aus diesem Grunde nach wie vor hinter Mitgliedern dieser Partei und deren Familienangehörigen her sein. Er selbst habe seit dem Krieg keinen persönlichen Kontakt mehr zu den Rebellen gehabt und könne sich lediglich an einen dreimonatigen Gewahrsam während des Krieges erinnern, der mit seiner Befreiung durch römisch 40 geendet habe. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von den Rebellen getötet zu werden.
Im Zuge der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Sprachanalyse konfrontiert. Dazu meinte er, dass er nicht aus Nigeria stamme und immer nur in Sierra Leone gelebt habe. Er könne nicht ausschließen, dass sein Vater aus einem anderen Land zugewandert sei, wisse darüber aber nichts Definitives.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich hielt der nunmehrige Beschwerdeführer fest, nicht verheiratet zu sein und keine Kinder oder andere Verwandte hier zu haben. Es bestünde keine besondere Bindung zu Österreich, er besuche auch keine Vereine und habe tageweise an verschiedenen Stellen, darunter auch beim Zirkusfestival XXXX, gearbeitet.Zu seinen Lebensumständen in Österreich hielt der nunmehrige Beschwerdeführer fest, nicht verheiratet zu sein und keine Kinder oder andere Verwandte hier zu haben. Es bestünde keine besondere Bindung zu Österreich, er besuche auch keine Vereine und habe tageweise an verschiedenen Stellen, darunter auch beim Zirkusfestival römisch 40 , gearbeitet.
I.5. Das Bundesasylamt wies mit (erstem) Bescheid vom 10.8.2010, Zl. 07 07.391-BAW, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 6 leg.cit. stünde Sierra Leone als der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht fest, demzufolge diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet (zielstaatenlos) ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt im Kern aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft wären. Zunächst hielt die belangte Behörde fest, dass der Genannte nicht aus Sierra Leone stamme und seine Herkunft aus Nigeria wahrscheinlich sei. Schon alleine aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Die fehlende Glaubwürdigkeit ergäbe sich weiters daraus, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens eingeräumt habe, neben Krio auch Englisch zu sprechen, im weiteren Verlaufe dann aber den Standpunkt vertreten habe, nur Krio zu sprechen, wodurch eine Verständigung mit dem Dolmetscher für die Sprache Englisch plötzlich nicht mehr befriedigend möglich gewesen sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer den Vornamen seines Vaters unterschiedlich bezeichnet und sich in unbefriedigende Erklärungsversuche in Bezug auf seine divergierenden Aussagen über einen Schulbesuch verstrickt. Ein Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit sei auch der ursprüngliche Hinweis auf eine Verfolgung durch Mitglieder der Rebellenorganisation "RUF", die in Wahrheit bereits aufgelöst sei. Aus diesem Grund habe der nunmehrige Beschwerdeführer wohl bei seiner letzten Einvernahme behauptet, den Namen der Rebellengruppe nicht zu kennen.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies mit (erstem) Bescheid vom 10.8.2010, Zl. 07 07.391-BAW, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit. stünde Sierra Leone als der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht fest, demzufolge diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet (zielstaatenlos) ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt im Kern aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft wären. Zunächst hielt die belangte Behörde fest, dass der Genannte nicht aus Sierra Leone stamme und seine Herkunft aus Nigeria wahrscheinlich sei. Schon alleine aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Die fehlende Glaubwürdigkeit ergäbe sich weiters daraus, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens eingeräumt habe, neben Krio auch Englisch zu sprechen, im weiteren Verlaufe dann aber den Standpunkt vertreten habe, nur Krio zu sprechen, wodurch eine Verständigung mit dem Dolmetscher für die Sprache Englisch plötzlich nicht mehr befriedigend möglich gewesen sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer den Vornamen seines Vaters unterschiedlich bezeichnet und sich in unbefriedigende Erklärungsversuche in Bezug auf seine divergierenden Aussagen über einen Schulbesuch verstrickt. Ein Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit sei auch der ursprüngliche Hinweis auf eine Verfolgung durch Mitglieder der Rebellenorganisation "RUF", die in Wahrheit bereits aufgelöst sei. Aus diesem Grund habe der nunmehrige Beschwerdeführer wohl bei seiner letzten Einvernahme behauptet, den Namen der Rebellengruppe nicht zu kennen.
I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde, welcher in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.9.2010, Zl. A5 415.012-1/2010/3E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof darauf, dass aus dem Gutachten heraus nicht ohne weiteres eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Leone ausgeschlossen werden könne, weshalb eine ergänzende Einholung einer Sprachanalyse zielführend gewesen wäre. Die belangte Behörde habe weiters die vom Beschwerdeführer vorgelegte Geburtsurkunde keiner urkundentechnischen Untersuchung unterzogen und bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt. Schließlich habe sich das Bundesasylamt mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht im Detail auseinandergesetzt und diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde, welcher in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.9.2010, Zl. A5 415.012-1/2010/3E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof darauf, dass aus dem Gutachten heraus nicht ohne weiteres eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Leone ausgeschlossen werden könne, weshalb eine ergänzende Einholung einer Sprachanalyse zielführend gewesen wäre. Die belangte Behörde habe weiters die vom Beschwerdeführer vorgelegte Geburtsurkunde keiner urkundentechnischen Untersuchung unterzogen und bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt. Schließlich habe sich das Bundesasylamt mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht im Detail auseinandergesetzt und diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen.
I.7. Infolge der behebenden Entscheidung des Asylgerichtshofes fand am 10.12.2010 eine Befragung des im Verfahren beigezogenen Gutachters XXXX statt. Dieser führte aus, dass er in seinem Gutachten auch die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Sierra Leone, nicht bloß in XXXX, ausschließe. Er betonte, dass eine Sprachanalyse auf die Ermittlung des Hauptsozialisierungskontextes einer Person abziele, nicht aber dessen Herkunft im Sinne des Geburtslandes. Unter Verweis auf sein Gutachten gab der Sachverständige weiters zu Protokoll, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Sierra Leone wahrscheinlich sei. Diesem seien bei der Befunderhebung außerdem nur Fragen zu alltäglichen Gegebenheiten gestellt worden, deren Beantwortung keine Schulbildung voraussetze. Wie im Gutachten dargestellt sei, demonstriere der Beschwerdeführer jedenfalls keine muttersprachliche oder erstsprachliche Kompetenz in Krio. Zudem habe sich der Genannte geweigert, eine Sprachprobe in Englisch abzugeben. Der Sachverständige hielt sein Gutachten vollinhaltlich aufrecht.römisch eins.7. Infolge der behebenden Entscheidung des Asylgerichtshofes fand am 10.12.2010 eine Befragung des im Verfahren beigezogenen Gutachters römisch 40 statt. Dieser führte aus, dass er in seinem Gutachten auch die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Sierra Leone, nicht bloß in römisch 40 , ausschließe. Er betonte, dass eine Sprachanalyse auf die Ermittlung des Hauptsozialisierungskontextes einer Person abziele, nicht aber dessen Herkunft im Sinne des Geburtslandes. Unter Verweis auf sein Gutachten gab der Sachverständige weiters zu Protokoll, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Sierra Leone wahrscheinlich sei. Diesem seien bei der Befunderhebung außerdem nur Fragen zu alltäglichen Gegebenheiten gestellt worden, deren Beantwortung keine Schulbildung voraussetze. Wie im Gutachten dargestellt sei, demonstriere der Beschwerdeführer jedenfalls keine muttersprachliche oder erstsprachliche Kompetenz in Krio. Zudem habe sich der Genannte geweigert, eine Sprachprobe in Englisch abzugeben. Der Sachverständige hielt sein Gutachten vollinhaltlich aufrecht.
I.8. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid hielt das Bundesasylamt im Kopf des Spruches die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit "Sierra Leone (ungeklärt)" fest und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 6 leg.cit. stünde Sierra Leone als der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht fest, demzufolge diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet zielstaatenlos ausgewiesen.römisch eins.8. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid hielt das Bundesasylamt im Kopf des Spruches die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit "Sierra Leone (ungeklärt)" fest und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit. stünde Sierra Leone als der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht fest, demzufolge diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet zielstaatenlos ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung neuerlich im Wesentlichen damit, dass Sierra Leone nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei, sondern wahrscheinlich Nigeria oder ein anderes westafrikanisches Land. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Kompetenz in Krio demonstriert, die jedoch eindeutig nicht muttersprachlich sei. Auch seine Landeskenntnisse zur Sierra Leone, seien wenig detailliert bzw. teilweise unzutreffend gewesen. Dass der Beschwerdeführer seine Herkunft zu verschleiern versucht habe, ließe sich daraus ableiten, dass die ersten beiden Einvernahmen noch in englischer Sprache durchgeführt werden hätten können, der Beschwerdeführer jedoch gegenüber dem Gutachter dann plötzlich keinerlei Sprachkenntnisse in Englisch mehr demonstriert hätte. Schließlich habe der Beschwerdeführer aber auch seinen Vater mit unterschiedlichen Namen bezeichnet und nicht einheitliche Angaben zu der Rebellengruppe getätigt. Der Gutachter sei zu den im Erkenntnis des Asylgerichtshofes aufgeworfenen Punkten befragt worden, woraus zu schließen wäre, dass der Beschwerdeführer eindeutig in einem anderen Land hauptsozialisiert sei. Hinsichtlich der vorgelegten Geburtsurkunde hielt das Bundesasylamt fest, dass - selbst wenn sie echt wäre - damit noch nicht erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich jene Person sei, auf deren Namen die Urkunde ausgestellt sei. Die vom Beschwerdeführer behauptete Staatsangehörigkeit und die sich auf Sierra Leone beziehende Fluchtgeschichte entsprächen daher nicht den Tatsachen.Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung neuerlich im Wesentlichen damit, dass Sierra Leone nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei, sondern wahrscheinlich Nigeria oder ein anderes westafrikanisches Land. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Kompetenz in Krio demonstriert, die jedoch eindeutig nicht muttersprachlich sei. Auch seine Landeskenntnisse zur Sierra Leone, seien wenig detailliert bzw. teilweise unzutreffend gewesen. Dass der Beschwerdeführer seine Herkunft zu verschleiern versucht habe, ließe sich daraus ableiten, dass die ersten beiden Einvernahmen noch in englischer Sprache durchgeführt werden hätten können, der Beschwerdeführer jedoch gegenüber dem Gutachter dann plötzlich keinerlei Sprachkenntnisse in Englisch mehr demonstriert hätte. Schließlich habe der Beschwerdeführer aber auch seinen Vater mit unterschiedlichen Namen bezeichnet und nicht einheitliche Angaben zu der Rebellengruppe getätigt. Der Gutachter sei zu den im Erkenntnis des Asylgerichtshofes aufgeworfenen Punkten befragt worden, woraus zu schließen wäre, dass der Beschwerdeführer eindeutig in einem anderen Land hauptsozialisiert sei. Hinsichtlich der vorgelegten Geburtsurkunde hielt das Bundesasylamt fest, dass - selbst wenn sie echt wäre - damit noch nicht erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich jene Person sei, auf deren Namen die Urkunde ausgestellt sei. Die vom Beschwerdeführer behauptete Staatsangehörigkeit und die sich auf Sierra Leone beziehende Fluchtgeschichte entsprächen daher nicht den Tatsachen.
Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines tatsächlichen Herkunftsstaates, der nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht zu ermitteln sei, keinerlei Gefährdungslage dargetan hätte.
Betreffend die Zulässigkeit der (zielstaatenlosen) Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Familienleben vorliege und eine Interessenabwägung ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung ergäbe.
I.9. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur neuerlichen Überprüfung seines Falles nicht nachgekommen sei. Er habe jene Widersprüche, die ihm vorgehalten worden seien, jedenfalls schlüssig aufgeklärt. Der Beschwerdeführer kritisierte weiters, dass er nicht eingehender befragt worden sei und dass abermals das Sprachgutachten vom XXXX zur Unterstützung der Argumentation herangezogen worden wäre. Bezüglich seines sprachlichen Hintergrundes führte er an, dass sein Vater vermutlich zugewandert sei, weshalb der Beschwerdeführer seinen Akzent angelernt hätte. Zudem sei zu beachten, dass in Sierra Leone viele verschiedene Dialekte des Krio gesprochen würden und er selbst über entsprechende länderkundliche Kenntnisse verfüge. Der Beschwerdeführer bemängelte weiters, dass erneut keine Prüfung seiner Geburtsurkunde vorgenommen worden sei. Jedenfalls müsste er ernsthaft annehmen, von den Rebellen der RUF getötet zu werden, da diese den Namen seiner Familie auslöschen wollten. Zudem sei die Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre, nicht nur real, sondern erheblich. Hinzu träte in seinem Fall auch die schlechte wirtschaftliche Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem sozialen Hintergrund. Hinsichtlich seiner Ausweisungsentscheidung verwies der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass er bereits sechs Deutschkurse sowie ein Sprachdiplom absolviert hätte und außerdem Arbeiten bei der XXXX, der Straßenreinigung, dem Zirkus XXXX sowie in einem Restaurant nachgegangen sei. Derzeit arbeite er auch wieder als Abwäscher, habe selbst eine Wohnung gemietet und sei daher zur Gänze selbsterhaltungsfähig. Zudem habe er sich ein weit verzweigtes Privatleben aufgebaut, sodass seine Ausweisung unzulässig sei.römisch eins.9. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur neuerlichen Überprüfung seines Falles nicht nachgekommen sei. Er habe jene Widersprüche, die ihm vorgehalten worden seien, jedenfalls schlüssig aufgeklärt. Der Beschwerdeführer kritisierte weiters, dass er nicht eingehender befragt worden sei und dass abermals das Sprachgutachten vom römisch 40 zur Unterstützung der Argumentation herangezogen worden wäre. Bezüglich seines sprachlichen Hintergrundes führte er an, dass sein Vater vermutlich zugewandert sei, weshalb der Beschwerdeführer seinen Akzent angelernt hätte. Zudem sei zu beachten, dass in Sierra Leone viele verschiedene Dialekte des Krio gesprochen würden und er selbst über entsprechende länderkundliche Kenntnisse verfüge. Der Beschwerdeführer bemängelte weiters, dass erneut keine Prüfung seiner Geburtsurkunde vorgenommen worden sei. Jedenfalls müsste er ernsthaft annehmen, von den Rebellen der RUF getötet zu werden, da diese den Namen seiner Familie auslöschen wollten. Zudem sei die Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre, nicht nur real, sondern erheblich. Hinzu träte in seinem Fall auch die schlechte wirtschaftliche Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem sozialen Hintergrund. Hinsichtlich seiner Ausweisungsentscheidung verwies der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass er bereits sechs Deutschkurse sowie ein Sprachdiplom absolviert hätte und außerdem Arbeiten bei der römisch 40 , der Straßenreinigung, dem Zirkus römisch 40 sowie in einem Restaurant nachgegangen sei. Derzeit arbeite er auch wieder als Abwäscher, habe selbst eine Wohnung gemietet und sei daher zur Gänze selbsterhaltungsfähig. Zudem habe er sich ein weit verzweigtes Privatleben aufgebaut, sodass seine Ausweisung unzulässig sei.
I.10. Mit Eingabe vom 15.07.2011 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsnachweisen - etwa Arbeitsbescheinigungen, einen Sozialversicherungsauszug, einen Mietvertrag und Deutschkurszertifikate.römisch eins.10. Mit Eingabe vom 15.07.2011 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsnachweisen - etwa Arbeitsbescheinigungen, einen Sozialversicherungsauszug, einen Mietvertrag und Deutschkurszertifikate.
I.11. Mit Schreiben vom 24.08.2012 legte der Beschwerdeführer weitere Lohn-Gehaltsrechnungen sowie erneut seine Geburtsurkunde vor. Er betonte, seit fünf Jahren in Österreich zu leben und sich einen weitreichenden Freundeskreis aufgebaut zu haben. Weiters besuche er des Öfteren eine Moschee und treffe sich in seiner Freizeit gerne mit Freunden. Er könne Deutschkenntnisse aufweisen, sei selbsterhaltungsfähig und nicht vorbestraft. Abschließend verwies er auf mehrere Judikate des Asylgerichtshofes, in denen die Ausweisungen der jeweiligen Beschwerdeführer auf Dauer für unzulässig erklärt worden seien.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 24.08.2012 legte der Beschwerdeführer weitere Lohn-Gehaltsrechnungen sowie erneut seine Geburtsurkunde vor. Er betonte, seit fünf Jahren in Österreich zu leben und sich einen weitreichenden Freundeskreis aufgebaut zu haben. Weiters besuche er des Öfteren eine Moschee und treffe sich in seiner Freizeit gerne mit Freunden. Er könne Deutschkenntnisse aufweisen, sei selbsterhaltungsfähig und nicht vorbestraft. Abschließend verwies er auf mehrere Judikate des Asylgerichtshofes, in denen die Ausweisungen der jeweiligen Beschwerdeführer auf Dauer für unzulässig erklärt worden seien.
I.12. Schließlich brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.08.2012 zwei Unterstützungserklärungen in Vorlage.römisch eins.12. Schließlich brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.08.2012 zwei Unterstützungserklärungen in Vorlage.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler neuerlich missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler neuerlich missachtet.
Zwar hat die belangte Behörde nach der erstmals erfolgten Zurückverweisung des Verfahrens durch den Asylgerichtshof eine ergänzende Befragung des Sachverständigen XXXX zu dem von ihm erstellten Sprachgutachten durchgeführt, jedoch greifen die beweiswürdigenden Überlegungen im bekämpften Bescheid hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunftsstaates Sierra Leone aus nachfolgenden Gründen zu kurz:Zwar hat die belangte Behörde nach der erstmals erfolgten Zurückverweisung des Verfahrens durch den Asylgerichtshof eine ergänzende Befragung des Sachverständigen römisch 40 zu dem von ihm erstellten Sprachgutachten durchgeführt, jedoch greifen die beweiswürdigenden Überlegungen im bekämpften Bescheid hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunftsstaates Sierra Leone aus nachfolgenden Gründen zu kurz:
Der beigezogene Sachverständige schließt in seinem Sprachgutachten zwar dezidiert eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Sierra Leone aus, hält jedoch gleichzeitig einen längeren Aufenthalt des Genannten in diesem Land für wahrscheinlich. Zu diesem Ergebnis gelangte der Gutachter aufgrund der Kompetenz des Beschwerdeführers in Krio, die sich jedoch nicht auf Muttersprachenniveau bewegt, sowie der Tatsache, dass der Genannte wenig detaillierte und teilweise unzutreffende Landeskenntnisse zu Sierra Leone, insbesondere XXXX, demonstriert hat.Der beigezogene Sachverständige schließt in seinem Sprachgutachten zwar dezidiert eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Sierra Leone aus, hält jedoch gleichzeitig einen längeren Aufenthalt des Genannten in diesem Land für wahrscheinlich. Zu diesem Ergebnis gelangte der Gutachter aufgrund der Kompetenz des Beschwerdeführers in Krio, die sich jedoch nicht auf Muttersprachenniveau bewegt, sowie der Tatsache, dass der Genannte wenig detaillierte und teilweise unzutreffende Landeskenntnisse zu Sierra Leone, insbesondere römisch 40 , demonstriert hat.
Anlässlich seiner Befragung vor der belangten Behörde hat der Gutachter explizit darauf hingewiesen, dass Sprachgutachten lediglich Auskunft über den Hauptsozialisierungskontext geben, jedoch keine Aussagen zur Herkunft einer Person im Sinne der Geburtslandes oder der Nationalität treffen. Es kann anhand des Ergebnisses der Sprachanalyse, welche eben lediglich die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Sierra Leone ausschließt, gleichzeitig aber einen längeren Aufenthalt des Genannten - etwa im Kindesalter - für wahrscheinlich hält, nicht schlüssig nachvollzogen werden, weshalb das Bundesasylamt in der angefochtenen Entscheidung ausschließlich aufbauend auf dem Sprachgutachten auch eine Herkunft des Genannten in Sierra Leone im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 (demnach ist unter dem Herkunftsstaat unter anderem jener Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt) in Zweifel zieht. Es erscheint vielmehr durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in Sierra Leone geboren wurde - und damit auch die Staatsbürgerschaft Sierra Leones besitzt -, dort einige Jahre verbracht sowie Krio erlernt hat und danach lange Zeit außerhalb Sierra Leones gelebt hat (vgl. hiezu auch das Gutachten von XXXX, S 15).Anlässlich seiner Befragung vor der belangten Behörde hat der Gutachter explizit darauf hingewiesen, dass Sprachgutachten lediglich Auskunft über den Hauptsozialisierungskontext geben, jedoch keine Aussagen zur Herkunft einer Person im Sinne der Geburtslandes oder der Nationalität treffen. Es kann anhand des Ergebnisses der Sprachanalyse, welche eben lediglich die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Sierra Leone ausschließt, gleichzeitig aber einen längeren Aufenthalt des Genannten - etwa im Kindesalter - für wahrscheinlich hält, nicht schlüssig nachvollzogen werden, weshalb das Bundesasylamt in der angefochtenen Entscheidung ausschließlich aufbauend auf dem Sprachgutachten auch eine Herkunft des Genannten in Sierra Leone im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 (demnach ist unter dem Herkunftsstaat unter anderem jener Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt) in Zweifel zieht. Es erscheint vielmehr durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in Sierra Leone geboren wurde - und damit auch die Staatsbürgerschaft Sierra Leones besitzt -, dort einige Jahre verbracht sowie Krio erlernt hat und danach lange Zeit außerhalb Sierra Leones gelebt hat vergleiche hiezu auch das Gutachten von römisch 40 , S 15).
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine solche Annahme nicht mit den biographischen Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt, der ja von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Sierra Leone gelebt haben will. Gerade mit diesen Ungereimtheiten hätte sich jedoch das Bundesasylamt beweiswürdigend auseinandersetzen und entsprechende Schlüsse ziehen müssen. Hinzuweisen ist darauf, dass gegenständlicher Fall nicht mit der Vielzahl anderer Asylverfahren zu vergleichen ist, in welchen den Fremden auf Basis eines Sprachgutachtens deshalb die sierra-leonische Herkunft versagt worden ist, da diese nicht einmal ansatzweise über eine Sprachkompetenz im Krio verfügt hatten und ein Aufenthalt in diesem Land überhaupt zur Gänze ausgeschlossen wurde.
Die belangte Behörde hat es im Kontext mit der Sprachfärbung des Beschwerdeführers außerdem unterlassen, die Behauptung des Genannten, wonach sein Vater möglicherweise aus einem anderen Land zugewandert sein soll, mitzuberücksichtigen. Keinerlei Beachtung fanden desweiteren die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nach dem Tod seiner Eltern bei einer Freundin seiner Mutter gelebt haben will.
Vor dem Hintergrund, dass zum jetzigen Zeitpunkt auch basierend auf dem Sprachgutachten die Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Leone (im Sinne seiner sierra-leonischen Staatsbürgerschaft) nicht zur Gänze ausgeschlossen werden kann, die belangte Behörde sich aber - unabhängig von der Frage seiner Herkunft - auch nur rudimentär mit den vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtmotiven auseinandergesetzt hat, ist es nicht möglich, die Frage der Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhaltes abschließend zu beurteilen.
Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbare Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu treffen und sich - falls im Zweifel von seiner sierra-leonischen Herkunft auszugehen ist - eingehend mit seinem Fluchtvorbringen zu befassen haben. In diesem Kontext wird auf das hg. Erkenntnis vom 17.9.2010 hingewiesen, wo bereits ausführlich die zu behebenden Mängel (fehlende Feststellungen dazu, ob es in der Vergangenheit zu gezielten Aktionen der RUF gegenüber SLPP-Mitgliedern und deren Familienangehörigen gekommen ist bzw. ob den Betroffenen gegebenenfalls entsprechende staatliche Schutzmechanismen zur Verfügung stehen) aufgezeigt wurden. Schließlich wird die belangte Behörde im Falle einer Ausweisungsentscheidung die im Verwaltungsakt aufliegenden Dokumente zur privaten Situation des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bei ihrer Interessenabwägung mitzuberücksichtigen haben.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Herkunftsstaat, Interessensabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Privatleben, Sachverständigen-Beweis, StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
26.06.2013