TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/24 E2 435303-1/2013

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Veröffentlicht am 24.06.2013
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Spruch

E2 435.303-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RAe Dr. Dellasega & Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zl. 13 00.394-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch RAe Dr. Dellasega & Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zl. 13 00.394-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am XXXX2013 gemeinsam mit ihrer Schwester XXXX(E2 435.301), deren Ehegatten XXXX (E2 435.300) und Tochter XXXX(E2 435.302) auf legalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 09.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 10.01.2013 einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen.Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am XXXX2013 gemeinsam mit ihrer Schwester XXXX(E2 435.301), deren Ehegatten römisch 40 (E2 435.300) und Tochter XXXX(E2 435.302) auf legalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 09.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 10.01.2013 einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die Beschwerdeführerin dabei aus, dass ihr Schwager am XXXX2013 einen Anruf seiner Schwester erhalten habe, wonach die Beamten in die Wohnung in Teheran eingedrungen seien und viele persönliche Gegenstände wie Computer und Bücher mitgenommen hätten. Am darauffolgenden Tag hätten sie einen Anruf der Mutter der Beschwerdeführerin erhalten, die ebenfalls von diesem Vorfall erzählt habe und zudem berichtet habe, dass die Beamten auch in der Wohnung der Eltern der Beschwerdeführerin, wo sie selbst auch wohne, gewesen seien, und persönliche Sachen mitgenommen hätten. Im Computer der Beschwerdeführerin habe es sehr viele Informationen über das Christentum gegeben.

Nach Überlegungen seien die Beschwerdeführerin, ihre Schwester und Schwager zu dem Ergebnis gelangt, dass der einzige Grund für die Hausdurchsuchung die christlichen Veranstaltungen, Schulungen und Versammlungen, die in der Wohnung der Schwester und des Schwagers stattgefunden hätten, gewesen sein müssten.

2. Am 07.02.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab sie an, dass sie im Iran keine Probleme gehabt habe und als Touristin nach Österreich gekommen sei. Erst hier habe sie erfahren, dass sie im Iran Probleme bekommen habe, weil man dahinter gekommen sei, was sie im Iran gemacht hätten und es deswegen eine Hausdurchsuchung gegeben habe.

Zudem hätten sie von der Schwester des Schwagers erfahren, dass es auch bei Herrn XXXXeine Hausdurchsuchung gegeben habe.

Die Beschwerdeführerin habe die Hauskirche bei ihrem Schwager besucht, weil sie Interesse für das Christentum gehabt habe und sich habe taufen lassen wollen. Sie habe den Islam nie akzeptiert. Ihre Schwester habe eine Bibel geschenkt bekommen und habe sie diese gelesen bzw. auch mit ihrer Schwester darüber gesprochen.

Ihre Hauskirche habe im XXXX 2012 begonnen. Daran teilgenommen hätten die Beschwerdeführerin, ihre Schwester, der Schwager, XXXX, dessen Ehegattin, XXXX, der Priester XXXX und die letzten drei Mal sei auch eine Mann namens XXXX dabei gewesen.Ihre Hauskirche habe im römisch 40 2012 begonnen. Daran teilgenommen hätten die Beschwerdeführerin, ihre Schwester, der Schwager, römisch 40 , dessen Ehegattin, römisch 40 , der Priester römisch 40 und die letzten drei Mal sei auch eine Mann namens römisch 40 dabei gewesen.

Bei der Hauskirche habe sie Priester XXXX unterrichtet. Er habe mit dem Matthäusevangelium angefangen und habe über die Geburt und das Leben von Jesus gesprochen. Er habe dann die Gebete gelehrt und sei es zudem über die Wunder, die Jesus tätigte, die Bergpredigt und um die vier Evangelien gegangen.Bei der Hauskirche habe sie Priester römisch 40 unterrichtet. Er habe mit dem Matthäusevangelium angefangen und habe über die Geburt und das Leben von Jesus gesprochen. Er habe dann die Gebete gelehrt und sei es zudem über die Wunder, die Jesus tätigte, die Bergpredigt und um die vier Evangelien gegangen.

Seit sie in Österreich sei, sei die Beschwerdeführerin vier Mal in der Kirche gewesen und wolle sich auch taufen lassen.

3. Am 13.03.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein E-Mail von Mag. XXXX, Pfarrer der Pfarre XXXX in Vorlage gebracht, wonach ihm die Beschwerdeführerin erzählt habe, dass sie Christin werden wolle, in die Kirche gehe und bei einigen Veranstaltungen im Pfarrheim ehrenamtliche mitgeholfen habe. Im Oktober werde ein Katechumenat beginnen, welches mindestens ein Jahr dauern werde.3. Am 13.03.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein E-Mail von Mag. römisch 40 , Pfarrer der Pfarre römisch 40 in Vorlage gebracht, wonach ihm die Beschwerdeführerin erzählt habe, dass sie Christin werden wolle, in die Kirche gehe und bei einigen Veranstaltungen im Pfarrheim ehrenamtliche mitgeholfen habe. Im Oktober werde ein Katechumenat beginnen, welches mindestens ein Jahr dauern werde.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 29.04.2013, FZ. 13 00.394-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 29.04.2013, FZ. 13 00.394-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt habe werden können, da die Angaben widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar gewesen seien. In einer Gesamtschau aller Umstände sei es für die Behörde offensichtlich, dass es sich bei der Behauptung der Beschwerdeführerin, zum Christentum konvertieren zu wollen, um eine angekündigte "Scheinkonversion" handle und seien diesbezüglichen Behauptungen nicht mit seiner wahren Einstellung in Einklang stehende, nach außen getragene Versuche seien, um ihre Aussichten auf den Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland asyltaktisch zu verbessern.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.05.013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.

Die Erstbehörde habe in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Insbesondere habe es die kulturellen Besonderheiten in der Erzählweise der Beschwerdeführer negiert und die Tatsache, dass die Beschwerdeführer mehrmals von verschiedenen Dolmetschern einvernommen worden seien, ausschließlich zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgelegt.

Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer keine völlig verschiedenen Versionen angegeben, wann und wo sie in Österreich über die durchgeführten Maßnahmen der iranischen Behörden erfahren hätten.

Hätte die Erstbehörde die Angaben richtig gewürdigt, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführer im Iran an einer Hauskirche teilgenommen hätten, dies den Behörden im Iran bekannt geworden sei und während ihres Urlaubsaufenthaltes in Österreich Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten und dabei Bücher und Computer mit religiösen Inhalten beschlagnahmt worden seien.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGENrömisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

3.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.2.1. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt unter

anderem Folgendes aus (AS 228): "... konnte Ihnen deshalb kein

Glauben geschenkt werden, da die Angaben widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar waren."

Dabei stützt sich das Bundesasylamt unter anderem darauf, dass die Beschwerdeführerin, ihr Schwager und ihre Schwester völlig unterschiedliche Versionen davon angegeben hätten, was und wann Sie in Österreich über die bzw. von den durchgeführten Maßnahmen der iranischen Behörden erfahren hätten bzw. sich zwischen ihren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zahlreiche Divergenzen gezeigt hätten.

Diese Ansicht des Bundesasylamtes kann vom Asylgerichtshof nicht geteilt werden.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es dem Wesen der Erstbefragung nach § 19 Abs 1 AsylG entspricht, dass diese der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dementsprechend kann es der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, wenn ihre Angaben in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht bis in das letzte Detail mit der Erstbefragung übereinstimmen bzw. sie vor dem Bundesasylamt ihr Vorbringen weiter konkretisiert.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es dem Wesen der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG entspricht, dass diese der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dementsprechend kann es der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, wenn ihre Angaben in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht bis in das letzte Detail mit der Erstbefragung übereinstimmen bzw. sie vor dem Bundesasylamt ihr Vorbringen weiter konkretisiert.

Zudem übersieht das Bundesasylamt, dass die Beschwerdeführerin den zentralen Kern ihres Vorbringens zu keiner Zeit des Verfahrens abgeändert, sondern gleichbleibend angegeben hat, dass in der Wohnung ihrer Schwester und ihres Schwagers christliche Treffen stattgefunden hätten. Während des Urlaubes in Österreich habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden und seien dabei Gegenstände mit christlichem Inhalt beschlagnahmt worden.

Ebenso übersieht das Bundesasylamt, dass auch vom Schwager und der Schwester der Beschwerdeführerin nichts anderes angegeben wurde.

Dass es bei den einzelnen Befragungen zu Unterschieden in der Erzählung gekommen ist, kann der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls nicht zum Nachteil gereicht werden.

Wenn das Bundesasylamt jedoch offensichtlich schon davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin den Iran nicht wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden verlassen hat und ihre Angaben zum fluchtauslösenden Ereignis nicht stimmen, so wäre es an ihm gelegen, hierzu nähere Ermittlungen anzustellen.

So gab die Beschwerdeführerin an, dass neben ihrem Schwager und ihrer Schwester auch XXXX und dessen Ehegattin an den christlichen Sitzungen und Veranstaltungen teilgenommen hätten. Diese beiden Personen hätten gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie einen Asylantrag gestellt.So gab die Beschwerdeführerin an, dass neben ihrem Schwager und ihrer Schwester auch römisch 40 und dessen Ehegattin an den christlichen Sitzungen und Veranstaltungen teilgenommen hätten. Diese beiden Personen hätten gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie einen Asylantrag gestellt.

Dieses Vorbringen wurde vom Bundesasylamt jedoch nicht zum Anlass genommen, eine Verbindung zwischen den Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bzw. dem Asylverfahren des Freundes und dessen Ehegattin herzustellen und lässt es diesen Umstand völlig unberücksichtigt.

Wenn jedoch Angaben der Beschwerdeführerin völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.

Ein Miteinbeziehen wäre jedoch insbesondere aus dem Grund von besonderer Wichtigkeit gewesen, da XXXX und seine Ehegattin XXXX aus denselben Gründen wie die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt haben und daher angenommen werden muss, dass sie eigene Wahrnehmungen zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründen haben, zumal sie auch an den christlichen Treffen teilgenommen haben.Ein Miteinbeziehen wäre jedoch insbesondere aus dem Grund von besonderer Wichtigkeit gewesen, da römisch 40 und seine Ehegattin römisch 40 aus denselben Gründen wie die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt haben und daher angenommen werden muss, dass sie eigene Wahrnehmungen zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründen haben, zumal sie auch an den christlichen Treffen teilgenommen haben.

So gab etwa XXXX bereits in seiner Erstbefragung am 10.10.2013 an (AS 29): "Meine Frau und ich besuchen seit XXXX 2012 christliche Veranstaltungen und Schulungen, welche in privaten Haushalten stattfinden. Am XXXX2013 [...] hat die Schwester meines Freundes XXXX [...] angerufen und erzählt, dass Sicherheitsbeamte [...] seine Wohnung durchsucht haben. [...] Ich vermute, dass die Beamten von unseren Schulungen und Veranstaltungen erfahren haben und deshalb unsere Wohnungen durchsucht haben."So gab etwa römisch 40 bereits in seiner Erstbefragung am 10.10.2013 an (AS 29): "Meine Frau und ich besuchen seit römisch 40 2012 christliche Veranstaltungen und Schulungen, welche in privaten Haushalten stattfinden. Am XXXX2013 [...] hat die Schwester meines Freundes römisch 40 [...] angerufen und erzählt, dass Sicherheitsbeamte [...] seine Wohnung durchsucht haben. [...] Ich vermute, dass die Beamten von unseren Schulungen und Veranstaltungen erfahren haben und deshalb unsere Wohnungen durchsucht haben."

Da es für die gegenständliche Entscheidung nicht unbedeutend ist, welche Angaben XXXX und dessen Ehegattin zu den christlichen Sitzungen und Veranstaltungen gemacht haben und ob zwischen deren Angaben und jenen der Beschwerdeführerin ein Zusammenhang besteht bzw. ob sich diese miteinander in Einklang bringen lassen, erweist es sich als grober Ermittlungsfehler, dass das Bundesasylamt es unterlassen hat, die einzelnen Verfahren miteinander in Verbindung zu setzen.Da es für die gegenständliche Entscheidung nicht unbedeutend ist, welche Angaben römisch 40 und dessen Ehegattin zu den christlichen Sitzungen und Veranstaltungen gemacht haben und ob zwischen deren Angaben und jenen der Beschwerdeführerin ein Zusammenhang besteht bzw. ob sich diese miteinander in Einklang bringen lassen, erweist es sich als grober Ermittlungsfehler, dass das Bundesasylamt es unterlassen hat, die einzelnen Verfahren miteinander in Verbindung zu setzen.

Insofern ergibt sich ein dringendes Ermittlungsbedürfnis, das vom Bundesasylamt nicht in Betracht gezogen wurde. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes erscheint es aber unerlässlich, derartige Fälle miteinander in Bezug zu setzen und in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.

Wenn das Bundesasylamt auf derartige Umstände jedoch nicht näher eingeht und diese im Rahmen der Beweiswürdigung keiner Bewertung unterzieht, wird es damit der ihm nach § 18 AsylG obliegenden Ermittlungspflicht nicht gerecht.Wenn das Bundesasylamt auf derartige Umstände jedoch nicht näher eingeht und diese im Rahmen der Beweiswürdigung keiner Bewertung unterzieht, wird es damit der ihm nach Paragraph 18, AsylG obliegenden Ermittlungspflicht nicht gerecht.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt daher eingehend mit den Angaben von XXXX und seiner Ehegattin XXXXauseinanderzusetzen bzw. diese als Zeugen unter Wahrheitspflicht im Verfahren der Beschwerdeführerin zu befragen haben. In weiterer Folge wird es deren Angaben mit jenen der Beschwerdeführerin in Verbindung bringen bzw. diesen gegenüberstellen und das Ergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt daher eingehend mit den Angaben von römisch 40 und seiner Ehegattin XXXXauseinanderzusetzen bzw. diese als Zeugen unter Wahrheitspflicht im Verfahren der Beschwerdeführerin zu befragen haben. In weiterer Folge wird es deren Angaben mit jenen der Beschwerdeführerin in Verbindung bringen bzw. diesen gegenüberstellen und das Ergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass aufgrund der Beschwerden von XXXXund XXXX gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.06.2013 ebenfalls wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens behoben und gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden.In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass aufgrund der Beschwerden von XXXXund römisch 40 gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.06.2013 ebenfalls wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens behoben und gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden.

3.2.2. Doch auch aus anderen Gründen hätten sich im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungsschritte angeboten, um eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin abschließend zu klären.

So führte das Bundesasylamt in Bezug auf das Interesse der Beschwerdeführerin am Christentum Folgendes aus (AS 234): "In einer Gesamtschau aller o.a. Umstände ist es für die Behörde offensichtlich, dass es sich bei Ihrer Behauptung zum Christentum konvertieren zu wollen um eine ¿Scheinkonversion' handelt ...".

Hierzu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt hinsichtlich des Interesses der Beschwerdeführerin am christlichen Glauben eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sei es auch ohne vollzogene Taufe, sondern, ob der behauptete Glaubenswechsel im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.

Da die Feststellung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß gewisse Schwierigkeiten bereiten kann, zumal es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, erscheint es gerade deswegen unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, wobei im gegenständlichen Fall vor allem eine detaillierte Befragung der Beschwerdeführerin zu ihrem Kenntnisstand über das Christentum in Frage kommt, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt wurde.

Den Ausführungen des Bundesasylamtes betreffend den unzureichenden Kenntnisstand der Beschwerdeführerin vom Christentum ist entgegenzuhalten, dass diese zwar vom Bundesasylamt gefragt wurde, worin sie von XXXX unterrichtet worden seien, detaillierte Fragen hierzu wurden vom Bundesasylamt nicht gestellt.Den Ausführungen des Bundesasylamtes betreffend den unzureichenden Kenntnisstand der Beschwerdeführerin vom Christentum ist entgegenzuhalten, dass diese zwar vom Bundesasylamt gefragt wurde, worin sie von römisch 40 unterrichtet worden seien, detaillierte Fragen hierzu wurden vom Bundesasylamt nicht gestellt.

Insbesondere da die Beschwerdeführerin angab, XXXX habe über die Geburt und das Leben von Jesus gesprochen und habe ihnen die Gebete gelehrt, hätte sich etwa angeboten, sie danach zu befragen, welche Gebete sie kenne und sie dazu aufzufordern, diese aufzusagen bzw. zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Kenntnisse zu den angegebenen Themen darlegen kann. Auch hätte sich eine Befragung der Beschwerdeführerin dahingehend angeboten, welche christlichen Feste sie kenne.Insbesondere da die Beschwerdeführerin angab, römisch 40 habe über die Geburt und das Leben von Jesus gesprochen und habe ihnen die Gebete gelehrt, hätte sich etwa angeboten, sie danach zu befragen, welche Gebete sie kenne und sie dazu aufzufordern, diese aufzusagen bzw. zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Kenntnisse zu den angegebenen Themen darlegen kann. Auch hätte sich eine Befragung der Beschwerdeführerin dahingehend angeboten, welche christlichen Feste sie kenne.

Ebenso brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in Österreich einige Male in der Kirche gewesen. Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, die Beschwerdeführerin danach zu fragen, wie eine Messe aufgebaut ist, was bei diesen Kirchenbesuchen geschehen ist, bzw. welche Beobachtungen sie dabei gemacht hat.

Da derartige Ermittlungsschritte jedoch vom Bundesasylamt gänzlich unterlassen wurden, ist seine Beurteilung jedoch keinesfalls plausibel und erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

Sofern das Bundesasylamt vermeint, die Beschwerdeführerin habe sich nicht intensiv genug mit dem Christentum auseinandergesetzt, da sie bis auf das Matthäusevangelium nichts über das Christentum wisse, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft angegeben hat, dass im Hauskreis, der im XXXX2012 angefangen haben soll, bis zum letzten Treffen am XXXX2012 lediglich das Matthäusevangelium durchgenommen worden sei. Dass sie darüber hinaus keine inhaltlichen Kenntnisse vom Neuen Testament hat, kann ihr nach Ansicht des Asylgerichtshofes in diesem Zusammenhang nicht als mangelndes Interesse an der neuen Religion zum Vorwurf gemacht werden.

3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin aus religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um § 18 AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin aus religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um Paragraph 18, AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.

Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.

Schlagworte

Befragung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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