Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A5 433.618-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.2.2013, Zl. 13 01.204-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.2.2013, Zl. 13 01.204-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 14.3.2013 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 14.3.2013 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, wurde am XXXX in Österreich geboren und ist die Tochter des aus Somalia stammenden Paares XXXX, geb. XXXX (Zl. A5 401.562-1/2008, Vater), und XXXX, geb. XXXX (Zl. A5 401.561-1/2008, Mutter). Desweiteren befinden sich die beiden ebenfalls in Österreich nachgeborenen Schwestern der Beschwerdeführerin, XXXX, geb. XXXX (Zl. A5 401.563-1/2008), und XXXX, geb. XXXX (Zl. A5 413.543-1/2010) im Bundesgebiet.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, wurde am römisch 40 in Österreich geboren und ist die Tochter des aus Somalia stammenden Paares römisch 40 , geb. römisch 40 (Zl. A5 401.562-1/2008, Vater), und römisch 40 , geb. römisch 40 (Zl. A5 401.561-1/2008, Mutter). Desweiteren befinden sich die beiden ebenfalls in Österreich nachgeborenen Schwestern der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 (Zl. A5 401.563-1/2008), und römisch 40 , geb. römisch 40 (Zl. A5 413.543-1/2010) im Bundesgebiet.
I.2. Die Mutter der Beschwerdeführerin reiste zuvor am 8.3.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag für sich einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 10.3.2008 einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen und in weiterer Folge am 14.3.2008 sowie am 8.7.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst berief sich die Mutter der Beschwerdeführerin darauf, dass sie, ihr Mann und ihre ganze Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm stets verfolgt würden. Es gäbe einen Mann namens XXXX, der dem Stamm der Abgaal angehören würde und sie seit dem Jahr 2006 heiraten wollte. Sie habe dies abgelehnt, da dieser Mann einer bewaffneten Gruppierung angehört habe. Er habe ihr und ihrer Familie für den Fall der Weigerung auch mit dem Umbringen gedroht und sei darüber hinaus für den Tod ihrer drei Brüder verantwortlich.römisch eins.2. Die Mutter der Beschwerdeführerin reiste zuvor am 8.3.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag für sich einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 10.3.2008 einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen und in weiterer Folge am 14.3.2008 sowie am 8.7.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst berief sich die Mutter der Beschwerdeführerin darauf, dass sie, ihr Mann und ihre ganze Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm stets verfolgt würden. Es gäbe einen Mann namens römisch 40 , der dem Stamm der Abgaal angehören würde und sie seit dem Jahr 2006 heiraten wollte. Sie habe dies abgelehnt, da dieser Mann einer bewaffneten Gruppierung angehört habe. Er habe ihr und ihrer Familie für den Fall der Weigerung auch mit dem Umbringen gedroht und sei darüber hinaus für den Tod ihrer drei Brüder verantwortlich.
Mit Bescheid vom 29.8.2008, Zl. 08 02.318-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10.3.2008 gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mangels Glaubwürdigkeit ab und erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs.3 AsylG 2005 zu. Dementsprechend wurde diese Entscheidung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. verbunden.Mit Bescheid vom 29.8.2008, Zl. 08 02.318-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10.3.2008 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mangels Glaubwürdigkeit ab und erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 zu. Dementsprechend wurde diese Entscheidung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. verbunden.
Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Abweisung des Antrages bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.6.2011, Zl. A5 401.561-1/2008/13E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.5.2011 mangels Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides (Abweisung des Antrages bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.6.2011, Zl. A5 401.561-1/2008/13E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.5.2011 mangels Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin erhob in weiterer Folge gegen das letztzitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 26.9.2011, Zl. U 1626/11-3, abgelehnt wurde.
I.3. Der Vater der Beschwerdeführerin reiste am 15.3.2008 illegal nach Österreich ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Genannte wurde am 17.3.2008 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 8.7.2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass er und seine Frau nach der Eheschließung von einem Mann bedroht worden wären, der selbst gerne seine Frau geheiratet hätte und außerdem Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen sei. Über Nachfrage räumte er sodann ein, niemals persönlich von dem Mann bedroht worden zu sein, sondern lediglich davon gehört zu haben. Bereits vor der Heirat sei seine Frau von diesem Mann namens XXXX bedroht worden und habe dieser auch im Haus seiner Schwiegereltern Familienangehörige, konkret drei Brüder, seiner Frau getötet.römisch eins.3. Der Vater der Beschwerdeführerin reiste am 15.3.2008 illegal nach Österreich ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Genannte wurde am 17.3.2008 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 8.7.2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass er und seine Frau nach der Eheschließung von einem Mann bedroht worden wären, der selbst gerne seine Frau geheiratet hätte und außerdem Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen sei. Über Nachfrage räumte er sodann ein, niemals persönlich von dem Mann bedroht worden zu sein, sondern lediglich davon gehört zu haben. Bereits vor der Heirat sei seine Frau von diesem Mann namens römisch 40 bedroht worden und habe dieser auch im Haus seiner Schwiegereltern Familienangehörige, konkret drei Brüder, seiner Frau getötet.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.8.2008, Zl. 08 02.515-BAE, den Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 18.3.2008 gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mangels Glaubwürdigkeit seiner Angaben ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs.3 AsylG 2005 zu. Dementsprechend wurde diese Entscheidung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. verbunden.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.8.2008, Zl. 08 02.515-BAE, den Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 18.3.2008 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mangels Glaubwürdigkeit seiner Angaben ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 zu. Dementsprechend wurde diese Entscheidung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. verbunden.
Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Abweisung des Antrages bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.6.2011, Zl. A5 401.562-1/2008/12E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.5.2011 mangels Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides (Abweisung des Antrages bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.6.2011, Zl. A5 401.562-1/2008/12E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.5.2011 mangels Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
I.4. In weiterer Folge stellte die Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin für diese am 29.1.2013 schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Darin führte die Mutter der Beschwerdeführerin unter Vorlage der am XXXX vom Standesamt XXXX ausgestellten Geburtsurkunde der Genannten aus, die Beschwerdeführerin hätte keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen und beziehe sich der Antrag ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter.römisch eins.4. In weiterer Folge stellte die Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin für diese am 29.1.2013 schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Darin führte die Mutter der Beschwerdeführerin unter Vorlage der am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde der Genannten aus, die Beschwerdeführerin hätte keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen und beziehe sich der Antrag ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter.
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.2.2013, Zl. 13 01.204-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (Spruchteil I.), erkannte der Genannten jedoch unter einem den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. zu (Spruchteil II.). Damit einhergehend wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchteil III.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der gesetzliche Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen für sie vorgebracht habe. Hinsichtlich der Fluchtgründe wurde festgehalten, dass keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb eine solche Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht käme.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.2.2013, Zl. 13 01.204-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte der Genannten jedoch unter einem den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. zu (Spruchteil römisch zwei.). Damit einhergehend wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchteil römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der gesetzliche Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen für sie vorgebracht habe. Hinsichtlich der Fluchtgründe wurde festgehalten, dass keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb eine solche Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht käme.
Bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und der damit verbundenen Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung konstatierte die belangte Behörde, dass dem Vater der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sodass die Genannte den gleichen Schutz erhielte.
I.6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Abweisung des Antrages bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) brachte die gesetzlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein. Darin monierte sie unter Verweis auf ein Judikat des Asylgerichtshofes, dass es die belangte Behörde verabsäumt hätte, mit der gesetzlichen Vertretung eine Erstbefragung bzw. Einvernahme durchzuführen, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Die Eltern befürchteten jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin in Somalia aufgrund ihres Geschlechts Verfolgung unterliegen könnte, da die Situation für Frauen und Kinder insgesamt katastrophal sei und die Genannte daher in Gefahr stünde, Opfer von Genitalverstümmelung zu werden. Dies decke sich auch mit den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderberichten.römisch eins.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides (Abweisung des Antrages bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) brachte die gesetzlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein. Darin monierte sie unter Verweis auf ein Judikat des Asylgerichtshofes, dass es die belangte Behörde verabsäumt hätte, mit der gesetzlichen Vertretung eine Erstbefragung bzw. Einvernahme durchzuführen, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Die Eltern befürchteten jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin in Somalia aufgrund ihres Geschlechts Verfolgung unterliegen könnte, da die Situation für Frauen und Kinder insgesamt katastrophal sei und die Genannte daher in Gefahr stünde, Opfer von Genitalverstümmelung zu werden. Dies decke sich auch mit den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderberichten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein in Österreich nachgeborenes Kind eines ehemaligen Asylwerberpaares handelt. Sämtliche Anträge auf internationalen Schutz der ebenfalls in Österreich aufhältigen Familienmitglieder wurden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Das Bundesasylamt ist jedenfalls zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ausgegangen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein in Österreich nachgeborenes Kind eines ehemaligen Asylwerberpaares handelt. Sämtliche Anträge auf internationalen Schutz der ebenfalls in Österreich aufhältigen Familienmitglieder wurden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Das Bundesasylamt ist jedenfalls zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ausgegangen.
Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Bescheidbegründung zur Gänze darauf, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vertreter (Anm.: an sich wurde der Antrag von ihrer Mutter eingebracht) ausschließlich auf die Fluchtgründe in seinem Verfahren berufen und keine eigenen Fluchtgründe für die Beschwerdeführerin vorgebracht habe. Wie bereits in der Beschwerde zutreffend unter Zitierung eines Judikates des Asylgerichtshofes hingewiesen wurde, fand jedoch bislang keine Einvernahme des gesetzlichen Vertrets der Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 vor dem Bundesasylamt statt. Auch wenn im schriftlichen Formular zur Antragstellung zwar das Bestehen eigener Fluchtgründe verneint wurde, erachtet der erkennende Senat die Durchführung einer Einvernahme auch in einem solchen Fall, wie dem vorliegenden, als zwingend erforderlich. Dies deshalb, da nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dann von einer Einvernahme abgesehen werden darf, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (vgl. hiezu § 24 Abs. 3 AsylG 2005). Im Umkehrschluss muss daher davon ausgegangen werden, dass in sämtlichen anderen Fällen eine Einvernahme durchzuführen ist. Dass sich die Beschwerdeführerin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter dem Verfahren entzogen hätte, kann im Übrigen nicht festgestellt werden.Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Bescheidbegründung zur Gänze darauf, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vertreter Anmerkung, an sich wurde der Antrag von ihrer Mutter eingebracht) ausschließlich auf die Fluchtgründe in seinem Verfahren berufen und keine eigenen Fluchtgründe für die Beschwerdeführerin vorgebracht habe. Wie bereits in der Beschwerde zutreffend unter Zitierung eines Judikates des Asylgerichtshofes hingewiesen wurde, fand jedoch bislang keine Einvernahme des gesetzlichen Vertrets der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 vor dem Bundesasylamt statt. Auch wenn im schriftlichen Formular zur Antragstellung zwar das Bestehen eigener Fluchtgründe verneint wurde, erachtet der erkennende Senat die Durchführung einer Einvernahme auch in einem solchen Fall, wie dem vorliegenden, als zwingend erforderlich. Dies deshalb, da nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dann von einer Einvernahme abgesehen werden darf, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat vergleiche hiezu Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005). Im Umkehrschluss muss daher davon ausgegangen werden, dass in sämtlichen anderen Fällen eine Einvernahme durchzuführen ist. Dass sich die Beschwerdeführerin bzw. ihr gesetzlicher Vertreter dem Verfahren entzogen hätte, kann im Übrigen nicht festgestellt werden.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde somit im Rahmen einer ausführlichen Befragung des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin das Bestehen etwaiger eigener Fluchtgründe zu eruieren und das in der Beschwerde Vorgebrachte zu hinterfragen haben.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, gesetzlicher Vertreter, KassationZuletzt aktualisiert am
04.07.2013