Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A5 422.360-2/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.7.2012, Zl. 11 05.957/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.7.2012, Zl. 11 05.957/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 15.6.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 15.6.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 17.6.2011 gemäß § 19 AsylG 2005 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Shiikaal anzugehören. Bezüglich seiner Fluchtgründe hielt der Beschwerdeführer fest, am XXXX von einem Islamisten beschuldigt worden zu sein, eines ihrer Mitglieder getötet zu haben. Dies habe zwar nicht der Wahrheit entsprochen, dennoch habe er aus Angst, von den Islamisten deshalb getötet zu werden, seine Heimat verlassen.Bei der am 17.6.2011 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Shiikaal anzugehören. Bezüglich seiner Fluchtgründe hielt der Beschwerdeführer fest, am römisch 40 von einem Islamisten beschuldigt worden zu sein, eines ihrer Mitglieder getötet zu haben. Dies habe zwar nicht der Wahrheit entsprochen, dennoch habe er aus Angst, von den Islamisten deshalb getötet zu werden, seine Heimat verlassen.
I.2. Am 6.9.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab an, seit dem XXXX verheiratet zu sein und in Mogadischu, im Bezirk XXXX, in seinem Elternhaus gelebt zu haben. Eine gemeinsame Haushaltsführung mit seiner Frau, die auch nach der Eheschließung weiterhin bei ihrer Familie gelebt habe, sei aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer beschrieb seine Lebensumstände in Somalia und betonte, seine Ausreise durch den Verkauf von familieneigenen Grundstücken finanziert zu haben. In Bezug auf seine Fluchtgründe verwies der Genannte auf die derzeit in seinem Wohnbezirk herrschende Praxis, die Gegend in der Nacht durch jeweils fünf Bewohner bewachen zu lassen. Am XXXX sei der Beschwerdeführer, gemeinsam mit vier weiteren Männern, eingeteilt gewesen. An diesem Tag wären Islamisten gekommen, um Jugendliche zu rekrutieren. Es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen den Eindringlingen und dem Beschwerdeführer sowie den übrigen Bewachern bzw. den später hinzu kommenden Regierungstruppen gekommen, in deren Rahmen einer der Anführer der Islamisten ums Leben gekommen wäre. Die Islamisten hätten sich zwar zurückgezogen, jedoch wären am folgenden Tag Flugzettel mit den Namen des Beschwerdeführers und der übrigen Bewacher in Umlauf gesetzt worden, auf denen ihre Ermordung angekündigt worden sei. Aus diesem Grunde habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes zur näheren Schilderung der konkreten Abläufe aufgefordert.römisch eins.2. Am 6.9.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab an, seit dem römisch 40 verheiratet zu sein und in Mogadischu, im Bezirk römisch 40 , in seinem Elternhaus gelebt zu haben. Eine gemeinsame Haushaltsführung mit seiner Frau, die auch nach der Eheschließung weiterhin bei ihrer Familie gelebt habe, sei aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer beschrieb seine Lebensumstände in Somalia und betonte, seine Ausreise durch den Verkauf von familieneigenen Grundstücken finanziert zu haben. In Bezug auf seine Fluchtgründe verwies der Genannte auf die derzeit in seinem Wohnbezirk herrschende Praxis, die Gegend in der Nacht durch jeweils fünf Bewohner bewachen zu lassen. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer, gemeinsam mit vier weiteren Männern, eingeteilt gewesen. An diesem Tag wären Islamisten gekommen, um Jugendliche zu rekrutieren. Es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen den Eindringlingen und dem Beschwerdeführer sowie den übrigen Bewachern bzw. den später hinzu kommenden Regierungstruppen gekommen, in deren Rahmen einer der Anführer der Islamisten ums Leben gekommen wäre. Die Islamisten hätten sich zwar zurückgezogen, jedoch wären am folgenden Tag Flugzettel mit den Namen des Beschwerdeführers und der übrigen Bewacher in Umlauf gesetzt worden, auf denen ihre Ermordung angekündigt worden sei. Aus diesem Grunde habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes zur näheren Schilderung der konkreten Abläufe aufgefordert.
I.3. Mit Bescheid vom 18.10.2011, Zl. 11 05.957-BAE, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde dem Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 18.10.2011, Zl. 11 05.957-BAE, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde dem Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Dessen Schilderungen hätten sich als oberflächlich und emotionslos dargestellt, zudem seien einzelne Sachverhaltselemente unplausibel gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer einer Übermacht von vierzig Islamisten entgegenstellt habe bzw. die Islamisten just in einem von den Regierungstruppen beherrschten Gebiet Zwangsrekrutierungsversuche unternommen hätten. Obwohl der Genannte vorgegeben hätte, dass mittels Flugblättern seine Ermordung angekündigt worden wäre, sei er nicht imstande gewesen, Näheres über die Verteilung und den genauen Inhalt der Flugblätter anzugeben.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Dessen Schilderungen hätten sich als oberflächlich und emotionslos dargestellt, zudem seien einzelne Sachverhaltselemente unplausibel gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer einer Übermacht von vierzig Islamisten entgegenstellt habe bzw. die Islamisten just in einem von den Regierungstruppen beherrschten Gebiet Zwangsrekrutierungsversuche unternommen hätten. Obwohl der Genannte vorgegeben hätte, dass mittels Flugblättern seine Ermordung angekündigt worden wäre, sei er nicht imstande gewesen, Näheres über die Verteilung und den genauen Inhalt der Flugblätter anzugeben.
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia begründet und dazu korrespondierend entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.3.2012 wurde der fristgerecht gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerde stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.3.2012 wurde der fristgerecht gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobenen Beschwerde stattgegeben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
In den Entscheidungsgründen führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens gleichlautende Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt hätte und diese aufgrund der herrschenden Lage nicht abwegig erschienen. Nachdem die Herkunft des Genannten aus Mogadischu seitens der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt worden sei, wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen, konkrete Recherchen zur Lage im bezeichneten Stadtviertel zu tätigen. Es fehlten Feststellungen zu den Aktivitäten von Al Shabaab und der konkreten Vorgehensweise bei Zwangsrekrutierungen.
I.5. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen. Dabei gab er an, mit seiner Mutter und seiner Frau in telefonischem Kontakt zu stehen und dabei erfahren zu haben, dass es im konkreten Wohnviertel der Familie zu Kämpfen käme. Es gäbe somit keinen sicheren Ort in der Hauptstadt. Der Genannte wurde aufgefordert, seinen Reiseweg und die Fluchtgründe neuerlich darzulegen. Dazu gab er an, in der Nacht vom XXXX als Wachposten in seinem Heimatbezirk eingesetzt gewesen zu sein, als Al Shabaab-Milizen Zwangsrekrutierungsversuche mit Jugendlichen vorgenommen hätten. Dabei sei es zu einem Schusswechsel zwischen den Islamisten und den Wachposten gekommen, in dessen Rahmen ein Führer der Milizen getötet worden sei. In weiterer Folge wären der Beschwerdeführer und die anderen an der Auseinandersetzung beteiligten Männer von Al Shabaab mittels Briefes mit dem Tod bedroht worden. Vor dem XXXX hätte der Beschwerdeführer niemals Schwierigkeiten in seiner Heimat gehabt. Auch Probleme infolge seiner Stammeszugehörigkeit schloss er dezidiert aus. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von den Islamisten getötet zu werden.römisch eins.5. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen. Dabei gab er an, mit seiner Mutter und seiner Frau in telefonischem Kontakt zu stehen und dabei erfahren zu haben, dass es im konkreten Wohnviertel der Familie zu Kämpfen käme. Es gäbe somit keinen sicheren Ort in der Hauptstadt. Der Genannte wurde aufgefordert, seinen Reiseweg und die Fluchtgründe neuerlich darzulegen. Dazu gab er an, in der Nacht vom römisch 40 als Wachposten in seinem Heimatbezirk eingesetzt gewesen zu sein, als Al Shabaab-Milizen Zwangsrekrutierungsversuche mit Jugendlichen vorgenommen hätten. Dabei sei es zu einem Schusswechsel zwischen den Islamisten und den Wachposten gekommen, in dessen Rahmen ein Führer der Milizen getötet worden sei. In weiterer Folge wären der Beschwerdeführer und die anderen an der Auseinandersetzung beteiligten Männer von Al Shabaab mittels Briefes mit dem Tod bedroht worden. Vor dem römisch 40 hätte der Beschwerdeführer niemals Schwierigkeiten in seiner Heimat gehabt. Auch Probleme infolge seiner Stammeszugehörigkeit schloss er dezidiert aus. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von den Islamisten getötet zu werden.
I.6. Das Bundesasylamt veranlasste eine Anfrage an die Staatendokumentation, in deren Rahmen es Informationen zur Sicherheitslage im vom Beschwerdeführer angeführten Wohnbezirk sowie zu dortigen Aktivitäten der Islamisten erbat.römisch eins.6. Das Bundesasylamt veranlasste eine Anfrage an die Staatendokumentation, in deren Rahmen es Informationen zur Sicherheitslage im vom Beschwerdeführer angeführten Wohnbezirk sowie zu dortigen Aktivitäten der Islamisten erbat.
In der Anfragebeantwortung vom XXXX wurde ausgeführt, dass sich der Bezirk im Mai 2011 und in den Vor- und Nachmonaten unter (alleiniger und ungeteilter) Kontrolle der Al Shabaab befunden hätte. Stellungen der Islamisten seien im besagten Zeitraum unter Artilleriebeschuss durch die Truppen der AMISOM gestanden. In einer detaillierten chronologischen Darstellung wurden die Kampfhandlungen zwischen Al Shabaab und AMISOM vermerkt; bestätigt wurde die Implementierung einer Nachtwache.In der Anfragebeantwortung vom römisch 40 wurde ausgeführt, dass sich der Bezirk im Mai 2011 und in den Vor- und Nachmonaten unter (alleiniger und ungeteilter) Kontrolle der Al Shabaab befunden hätte. Stellungen der Islamisten seien im besagten Zeitraum unter Artilleriebeschuss durch die Truppen der AMISOM gestanden. In einer detaillierten chronologischen Darstellung wurden die Kampfhandlungen zwischen Al Shabaab und AMISOM vermerkt; bestätigt wurde die Implementierung einer Nachtwache.
I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
Begründend verwies die belangte Behörde auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen. Der Beschwerdeführer habe behauptet, von Al Shabaab fälschlicherweise der Ermordung eines ihrer Anführer bezichtigt worden zu sein, als er als Wachposten sein Wohngebiet sichern habe wollen und es zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den Islamisten gekommen wäre. Die Ausführungen zur angeblichen Bedrohung durch Al Shabaab hätten sich als formularmäßig, vage und oberflächlich erwiesen. So habe der Genannte nicht angeben können, auf welche Weise die Flugzettel, mittels derer er und die übrigen Wachposten mit dem Umbringen bedroht worden seien, in Umlauf gebracht worden seien, zudem wäre es in den fünf Tagen zwischen dem Vorfall mit dem Kommandanten und seiner Ausreise niemals zu (versuchten) Übergriffen auf seine Person gekommen. Es sei auch nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer ca. 40 bewaffneten Islamisten in den Weg gestellt hätte. Der Vollständigkeit halber wurde bezüglich der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers festgehalten, dass sich auf Basis der Länderberichte keine Hinweise auf verfolgungsrelevante Übergriffe auf die Volksgruppe der Sheikhal ergäben.
I.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte auch diese (zweite) Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte auch diese (zweite) Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte erwiesen sich als unvollständig, da sie sich mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kaum auseinandersetzten. Allgemein Bezug genommen worden sei auf "Rechercheergebnisse, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX", deren konkrete Ergebnisse bzw. auch die Anfrage wären aber aus dem Bescheid nicht ersichtlich. Dadurch sei auch das Parteiengehör verletzt worden. Weder wären dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht worden noch habe er Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten.
Ergänzend verwies der Beschwerdeführer auf Berichte über die Vorgehensweise der Al Shabaab bei unterstelltem Mord. Hätte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang Feststellungen getroffen, hätte sie von einer Bedrohung des Beschwerdeführers ausgehen müssen.
Bezüglich der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass die belangte Behörde diese deckungsgleich aus dem Bescheid des ersten Verfahrensganges übernommen habe, eine genaue Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Genannten sei unterblieben. Neuerlich wäre es auch zu keiner Befragung gekommen, in deren Rahmen der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, die ihm vorgehaltenen Widersprüche zu entkräften.
Zusammengefasst müsse dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden, da er aufgrund seiner religiösen und politischen Überzeugung Widerstand gegen die Islamisten geleistet habe und deshalb verfolgt würde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall neuerlich auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall neuerlich auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Die belangte Behörde hat im zweiten Verfahrensgang eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt und eine sehr umfassende und konkrete Beantwortung erhalten. Sie wäre verpflichtet gewesen, diese Ergebnisse dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen und ihm in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Dies ist nicht geschehen, ungeachtet dessen wurde aber im nunmehr angefochtenen Bescheid an einigen Stellen- wie vom Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt - zumindest pauschal auf diese Rechercheergebnisse hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist einerseits festzuhalten, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, den Genannten mit den Ergebnissen zu konfrontieren, andererseits muss aber auch bemerkt werden, dass die Resultate der Anfragebeantwortung zwar generell im Bescheid angesprochen wurden, eine detaillierte Auseinandersetzung und Bezugnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings unterblieben ist. Dies erscheint ebenfalls als Verfahrensmangel, da die Anfragebeantwortung sehr konkrete Ergebnisse zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt enthält, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung seitens des Bundesasylamtes entsprechend zu würdigen gewesen wären. Gerade auf Basis der Recherche kann vom Asylgerichtshof die pauschal angenommene Unglaubwürdigkeit nicht nachvollzogen werden. Ebenso wenig kann auf Basis der Einvernahmen (und der Rechercheergebnisse) ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers "vage und oberflächlich" sind.
Es ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass die belangte Behörde ihre bereits im ersten Verfahrensgang als mangelhaft qualifizierte Beweiswürdigung aus dem ersten Bescheid weitgehend übernommen hat. Durch bloßes Wiederholen eines bereits einmal behobenen Bescheidinhaltes werden festgestellte Verfahrensmängel aber nicht saniert!
Es ist auch zutreffend, dass sich die der zweiten Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte als unvollständig erweisen, da sie keinen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers haben. An dieser Stelle hätte etwa - nach Einräumung von Parteiengehör - eine detaillierte Darstellung und Würdigung der Ergebnisse der Anfrage an die Staatendokumentation erfolgen müssen.
Insgesamt vermag der Asylgerichtshof somit nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde im zweiten Verfahrensgang ihrer Verpflichtung zu einem umfassenden und ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nachgekommen ist.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
04.07.2013