Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A14 420.417-2/2012/3E
A14 420.419-2/2012/3E
A14 420.418-2/2012/2E
A14 427.429-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerden
1.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, Zl. 10 08.141-BAG,1.) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, Zl. 10 08.141-BAG,
2.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, Zl. 10 06.969-BAG,2.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, Zl. 10 06.969-BAG,
3.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, Zl. 10 08.869-BAG,3.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, Zl. 10 08.869-BAG,
4.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen den gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, Zl. 12 04.120-BAG,4.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 gegen den gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, Zl. 12 04.120-BAG,
alle StA. Syrien alias StA. ungeklärt, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide in ihrem Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide in ihrem Spruchpunkt römisch eins. behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um ein Ehepaar und ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder.
Die Zweitbeschwerdeführerin reiste am 07.08.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer reiste am 02.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Für den in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführer XXXX, geb. am XXXX, stellte seine Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX am 23.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.Für den in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführer römisch 40 , geb. am römisch 40 , stellte seine Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 am 23.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Für die in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin XXXX, geb.XXXX, stellte ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX am 05.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.Für die in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin römisch 40 , geb.XXXX, stellte ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 am 05.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am 02.09.2010 an, er sei syrischer Staatsbürger, seine Muttersprache sei Kurdisch und sei er Analphabet. Er sei vor ca. 7 Monaten gemeinsam mit seiner Frau XXXX schlepperunterstützt zur syrisch-türkischen Grenze gefahren. In der Türkei sei seine Frau vor ca. eineinhalb bis zwei Monaten von einem Schlepper mitgenommen worden, man habe ihm gesagt, es gäbe Probleme und sie könnten nicht gemeinsam weiterreisen. Er selbst sei vor einigen Tagen auf der Ladefläche eines LKWs versteckt bis Österreich gelangt, über die Reiseroute könne er keine genaueren Angaben machen. Sein Vater habe die Reise durch den Schlepper organisiert. Er habe sein Land verlassen, da sie von vielen Arabern in ihrem Dorf geschlagen und beschimpft worden wären und ihnen gesagt worden wäre, dass sie auf dem Boden leben würden und keine Rechte hätten. Sie müssten das Land verlassen. Man hätte sie geschlagen. Wenn seine Frau und er dort geblieben wären, hätte man sie getötet. Er habe bei einer Rückkehr in die Heimat Angst vor den Arabern.Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am 02.09.2010 an, er sei syrischer Staatsbürger, seine Muttersprache sei Kurdisch und sei er Analphabet. Er sei vor ca. 7 Monaten gemeinsam mit seiner Frau römisch 40 schlepperunterstützt zur syrisch-türkischen Grenze gefahren. In der Türkei sei seine Frau vor ca. eineinhalb bis zwei Monaten von einem Schlepper mitgenommen worden, man habe ihm gesagt, es gäbe Probleme und sie könnten nicht gemeinsam weiterreisen. Er selbst sei vor einigen Tagen auf der Ladefläche eines LKWs versteckt bis Österreich gelangt, über die Reiseroute könne er keine genaueren Angaben machen. Sein Vater habe die Reise durch den Schlepper organisiert. Er habe sein Land verlassen, da sie von vielen Arabern in ihrem Dorf geschlagen und beschimpft worden wären und ihnen gesagt worden wäre, dass sie auf dem Boden leben würden und keine Rechte hätten. Sie müssten das Land verlassen. Man hätte sie geschlagen. Wenn seine Frau und er dort geblieben wären, hätte man sie getötet. Er habe bei einer Rückkehr in die Heimat Angst vor den Arabern.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.04.2011 bestätigte der Erstbeschwerdeführer seine bisherigen Angaben und gab ergänzend an, er sei in Syrien unterdrückt worden und habe es Übergriffe gegeben, deswegen sei er nach Österreich gekommen. Er sei Kurde und Angehöriger der yezidischen Religionsgemeinschaft. Befragt nach der syrischen Staatsbürgerschaft gab der Erstbeschwerdeführer an, sie hätten oft Ausweise beantragt, doch wäre ihnen vom Ortsvorsteher gesagt worden, dass sie das nicht bekämen. Sie hätten auch keine Papiere gehabt, um arbeiten zu können. Manchmal habe er bei Kartoffelanbauarbeiten geholfen. Er habe in einem kleinen Dorf gelebt und das Haus kaum verlassen. Er habe seine Frau vor zwei Jahren geheiratet, sie sei seine Cousine. Die Araber hätten seine Frau sexuell belästigt. Die Eheschließung sei durch ihren Scheich durchgeführt worden. Er habe keine Papiere über die Eheschließung. Befragt nach diskriminierenden Vorfällen in Bezug auf seine Person, gab der Erstbeschwerdeführer an, man hätte ihm am Bauch und auch am linken Bein Verbrennungen zugefügt, man hätte ihm auch auf den Kopf geschlagen. Sein Vater hätte gesagt, dass es Araber gewesen wären. Diese hätten sie nicht akzeptiert und sie unterdrückt.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Ersteinvernahme am 07.08.2010 an, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und Angehöriger der yezidischen Glaubensgemeinschaft. Sie habe sich am 25.07.2010 mit ihrem Mann gemeinsam von XXXX aus mit einem Schlepper zur syrisch-türkischen Grenze begeben und diese zu Fuß illegal passiert. In XXXX seien sie und ihr Mann getrennt in je einen LKW eingestiegen. Sie selbst sei dann mit dem LKW und einem PKW bis Österreich gelangt. Sie sei Analphabetin. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie vor ca. 3 Jahren in Syrien von drei Männern entehrt und dabei auch entjungfert worden wäre. Ihr Mann XXXX habe ihr dann geholfen. Er habe vor ca. einem Monat gesagt, dass sie das Land verlassen müssen und dass ihr Leben in Gefahr sei.Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Ersteinvernahme am 07.08.2010 an, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und Angehöriger der yezidischen Glaubensgemeinschaft. Sie habe sich am 25.07.2010 mit ihrem Mann gemeinsam von römisch 40 aus mit einem Schlepper zur syrisch-türkischen Grenze begeben und diese zu Fuß illegal passiert. In römisch 40 seien sie und ihr Mann getrennt in je einen LKW eingestiegen. Sie selbst sei dann mit dem LKW und einem PKW bis Österreich gelangt. Sie sei Analphabetin. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie vor ca. 3 Jahren in Syrien von drei Männern entehrt und dabei auch entjungfert worden wäre. Ihr Mann römisch 40 habe ihr dann geholfen. Er habe vor ca. einem Monat gesagt, dass sie das Land verlassen müssen und dass ihr Leben in Gefahr sei.
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.04.2011 bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin ihre bisherigen Angaben und gab ergänzend an, im Alter von 16 Jahren und vor ihrer Eheschließung wäre sie festgenommen und eingesperrt und in der Haft vergewaltigt worden. Man hätte sie in einem kleinen Dorf in einem Zimmer eingesperrt, es wären Araber gewesen. Die Araber hätten sie in der Heimat sehr unterdrückt und hätten diese ihren Mann geschlagen. Sie hätten auch ihre Tür kaputt gemacht und den Bauch ihres Mannes verbrannt. Dies wäre vor ihrer Eheschließung gewesen, als sie 17 Jahre alt gewesen wäre. Sie möchte nicht nach Syrien zurück.
Für den in Österreich geborenen minderjährigen Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 gestellt und angegeben, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe hätte.Für den in Österreich geborenen minderjährigen Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 gestellt und angegeben, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe hätte.
In weiterer Folge wurde mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils eine Sprachanalyse vom Sprachinstitut XXXX durchgeführt.In weiterer Folge wurde mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils eine Sprachanalyse vom Sprachinstitut römisch 40 durchgeführt.
Aus dem Sprachanalysebericht vom 15.05.2011 in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer geht zusammengefasst hervor, dass der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit sehr hoher Sicherheit nicht in Syrien liege. Der Erstbeschwerdeführer spreche Kurmandschi auf Muttersprachenniveau. Sein sprachlicher Hintergrund lasse sich mit sehr hoher Sicherheit nicht Syrien zuordnen. Sein angegebener sprachlicher Hintergrund habe laut Einschätzung einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Er verwende gewisse syntaktische Konstruktionen, die sich nicht der in Syrien gesprochenen Variante von Kurmandschi zuordnen ließen.
In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin kommt der Sprachanalysebericht vom 15.05.2011 zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass diese Kurmandschi auf Muttersprachenniveau spreche. Ihr sprachlicher Hintergrund lasse sich mit sehr hoher Sicherheit nicht Syrien zuordnen. Ihr angeblicher sprachlicher Hintergrund habe laut Einschätzung einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Sie verwende gewisse Konstruktionen, die sich normalerweise nicht der in Syrien gesprochenen Variante von Kurmandschi zuordnen lassen.
Das Ergebnis der Sprachanalyse wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in der letzten Einvernahme vom 21.06.2011 zur Kenntnis gebracht. Der Erstbeschwerdeführer gab hiezu an, er verstehe das nicht. Sie wären aus Syrien geflüchtet, weil sie der Unterdrückung und Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Er habe keinen Grund zu lügen, das würde ihm auch gar nichts bringen. Wenn ihm seine mangelnden Kenntnisse zu Syrien vorgehalten würden, gebe er an, dass er diese Dinge nicht wissen könne, da er sein Dorf nicht verlassen habe. Er bleibe dabei ein Kurde aus Syrien zu sein und entspreche die Behauptung, dass er nicht aus Syrien stamme, nicht der Wahrheit.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab nach Konfrontation mit dem Ergebnis des Sprachanalysegutachtens an, sie seien aus Syrien. Wenn ihr ihre mangelhaften Kenntnisse zu Syrien vorgehalten würden, gebe sie an, dass sie das Haus nie verlassen habe. Sie bleibe dabei, aus Syrien zu stammen.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 22.07.2011 die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 6 AsylG 2005 idgF abgewiesen und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 22.07.2011 die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz 6, AsylG 2005 idgF abgewiesen und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.
In den Bescheiden betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurde begründend ausgeführt, dem Vorbringen der Antragsteller komme keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Gutachten von XXXX in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sei jeweils zu entnehmen, dass diese mit sehr hoher Sicherheit nicht aus Syrien stammen. Ihr sprachlicher Hintergrund sei mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit Syrien zuzuordnen. Das Ergebnis der Sprachanalyse wäre mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in den Einvernahmen vom 21.06.2011 erörtert worden und hätten diese dem Ergebnis nicht substantiiert entgegen treten können. Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Herkunftsland und damit in Zusammenhang stehend Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ergaben, könnten solche auch nicht festgestellt werden.In den Bescheiden betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurde begründend ausgeführt, dem Vorbringen der Antragsteller komme keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Gutachten von römisch 40 in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sei jeweils zu entnehmen, dass diese mit sehr hoher Sicherheit nicht aus Syrien stammen. Ihr sprachlicher Hintergrund sei mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit Syrien zuzuordnen. Das Ergebnis der Sprachanalyse wäre mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in den Einvernahmen vom 21.06.2011 erörtert worden und hätten diese dem Ergebnis nicht substantiiert entgegen treten können. Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Herkunftsland und damit in Zusammenhang stehend Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ergaben, könnten solche auch nicht festgestellt werden.
Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde jeweils ausgeführt, dass die im § 8 Abs. 6 (1. Satz) AsylG 2005 enthaltene Sonderbestimmung zur Anwendung gelange, da die Beschwerdeführer offensichtlich ein falsches Herkunftsland, nämlich Syrien, behaupten und eine positive Feststellung des tatsächlichen Herkunftslandes, bzw. des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht möglich sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde jeweils ausgeführt, dass die im Paragraph 8, Absatz 6, (1. Satz) AsylG 2005 enthaltene Sonderbestimmung zur Anwendung gelange, da die Beschwerdeführer offensichtlich ein falsches Herkunftsland, nämlich Syrien, behaupten und eine positive Feststellung des tatsächlichen Herkunftslandes, bzw. des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht möglich sei.
In Bezug auf Spruchpunkt III. wird darauf hingewiesen, dass beide Ehegatten und ihr Kind von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.In Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. wird darauf hingewiesen, dass beide Ehegatten und ihr Kind von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
In Bezug auf die minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurde in dem angefochtenen Bescheid begründend ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass dieser aus Syrien stamme. Da sein Herkunftsstaat ungeklärt sei, habe auch keine Staatsangehörigkeit und auch keine Bedrohungssituation im Falle einer Ausweisung festgestellt werden können. Den Angehörigen sei weder Asyl, noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.In Bezug auf die minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurde in dem angefochtenen Bescheid begründend ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass dieser aus Syrien stamme. Da sein Herkunftsstaat ungeklärt sei, habe auch keine Staatsangehörigkeit und auch keine Bedrohungssituation im Falle einer Ausweisung festgestellt werden können. Den Angehörigen sei weder Asyl, noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Es liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
3. Gegen sämtliche dieser Bescheide wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
4. Für die am XXXX in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin stellte ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin am 05.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, dies unter Angabe, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätte.4. Für die am römisch 40 in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin stellte ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin am 05.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, dies unter Angabe, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätte.
5. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.05.2012 wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen, zumal die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer nicht hinreichend geklärt sei. So wurde dem Bundesasylamt insbesondere aufgetragen, sich erneut mit der Herkunft der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen und in diesem Zusammenhang eine erneute Einvernahme durchzuführen; ein weiteres hinreichend untermauertes und umfassendes Sprachanalysegutachten sowie ein länderkundliches Sachverständigengutachten einzuholen. Weiters werde sich die erstinstanzliche Behörde aufgrund vorgelegter Spitalsbefunde mit dem Gesundheitszustand des Erst- und des Drittbeschwerdeführers sowie mit den behaupteten exilpolitischen Aktivtäten des Erstbeschwerdeführers ausführlicher auseinander zu setzen haben. Darüber hinaus wurde angeregt, den Beschwerdeführern nochmals die Beischaffung möglicherweise vorhandener Beweise zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens aufzutragen und darauf hingewiesen, dass auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit den Beschwerdeführern notwendig sei, um diesen das in § 43 Abs.4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme einzuräumen.5. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.05.2012 wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen, zumal die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer nicht hinreichend geklärt sei. So wurde dem Bundesasylamt insbesondere aufgetragen, sich erneut mit der Herkunft der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen und in diesem Zusammenhang eine erneute Einvernahme durchzuführen; ein weiteres hinreichend untermauertes und umfassendes Sprachanalysegutachten sowie ein länderkundliches Sachverständigengutachten einzuholen. Weiters werde sich die erstinstanzliche Behörde aufgrund vorgelegter Spitalsbefunde mit dem Gesundheitszustand des Erst- und des Drittbeschwerdeführers sowie mit den behaupteten exilpolitischen Aktivtäten des Erstbeschwerdeführers ausführlicher auseinander zu setzen haben. Darüber hinaus wurde angeregt, den Beschwerdeführern nochmals die Beischaffung möglicherweise vorhandener Beweise zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens aufzutragen und darauf hingewiesen, dass auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit den Beschwerdeführern notwendig sei, um diesen das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme einzuräumen.
6. Ungeachtet der vom Asylgerichtshof erteilten Ermittlungsaufträge veranlasste das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren lediglich eine neuerliche Sprachanalyse durch das Institut XXXX. Diese Sprachanalysen in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden zwar von einem anderen Sachverständigen durchgeführt, sind jedoch teilweise völlig ident zu den bereits vorliegenden Sprachanalyseberichten und nur in wenigen Punkten etwas ausführlicher gestaltet.6. Ungeachtet der vom Asylgerichtshof erteilten Ermittlungsaufträge veranlasste das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren lediglich eine neuerliche Sprachanalyse durch das Institut römisch 40 . Diese Sprachanalysen in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden zwar von einem anderen Sachverständigen durchgeführt, sind jedoch teilweise völlig ident zu den bereits vorliegenden Sprachanalyseberichten und nur in wenigen Punkten etwas ausführlicher gestaltet.
Eine mit Ladungsbescheid für 05.09.2012 anberaumte Ladung wurde in der Folge mit dem Hinweis, dass der Ladungstermin als gegenstandslos zu betrachten sei, von der erstinstanzlichen Behörde wieder abberaumt.
7. Mit Bescheiden vom 27.09.2012 hat das Bundesasylamt erneut die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, ihre Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG abgewiesen und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.7. Mit Bescheiden vom 27.09.2012 hat das Bundesasylamt erneut die Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen, ihre Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG abgewiesen und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Unter Berufung auf die Ergebnisse der beiden XXXX-Gutachten habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer aus Syrien stammen. Da ihr Herkunftsstaat ungeklärt sei, habe auch deren Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden können. Das Herkunftsland und auch die Gründe für das Verlassen desselben hätten ebenfalls nicht festgestellt werden können. Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wäre aufgrund des Ergebnisses der Sprachanalyse insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne.
Da alle Beschwerdeführer von einer gleichfalls abweisenden Entscheidung im gleichen Maße betroffen seien und es demzufolge zu einer gemeinsamen Ausweisung komme, liege kein Eingriff in das zweifelsfrei bestehende Familienleben vor.
8. Gegen diese Bescheide wurden erneut rechtzeitig Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben.
II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.8. Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer noch immer nicht hinreichend geklärt erscheint. Im gegenständlichen Fall ist aber die Feststellung, welche Staatsangehörigkeit diese besitzen und welcher Staat somit ihr Herkunftsland ist, die Grundlage für jedwede weitere Prüfung.römisch zwei.8. Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer noch immer nicht hinreichend geklärt erscheint. Im gegenständlichen Fall ist aber die Feststellung, welche Staatsangehörigkeit diese besitzen und welcher Staat somit ihr Herkunftsland ist, die Grundlage für jedwede weitere Prüfung.
Mit Erkenntnis vom 10.05.2012 erteilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt konkrete Aufträge, welche jedoch nur zum Teil bzw. ungenügend ausgeführt wurden.
Das Bundesasylamt wäre - wie aufgetragen - gehalten gewesen, einen für den gegenständlichen Fall passenden länderkundlichen Sachverständigen mit dem entsprechenden Fachwissen zu bestellen, der auf Basis eines ordentlichen Beweisverfahrens, seines Fachwissens und seiner persönlichen Erfahrung eine Zuordnung zu einem der in Frage kommenden Herkunftsstaaten zu geben vermag. Zumindest hätte das Bundeasylamt den Versuch unternehmen können, einen derartigen Sachverständigen ausfindig zu machen und nicht von vornherein die Verfügbarkeit eines solchen ausschließen und sich erneut auf die eingeholten XXXX-Gutachten stützen sollen, die bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.05.2012 als nicht fundiert und ausführlich genug erachtet wurden. Für den afrikanischen Bereich gibt es beispielsweise sehr wohl derartige Sachverständige in Österreich, deren Gutachten eine sehr exakte Zuordnung eines Asylwerbers zu einem bestimmten Herkunftsland ermöglichen.
Wie im Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes angeregt, hätte das Bundesasylamt ein weiteres hinreichend untermauertes und umfassendes Sprachanalysegutachten einzuholen gehabt. Der vom Bundesasylamt eingeholte weitere Sprachanalysebericht vom Institut XXXX unterscheidet sich wie oben angeführt wenig von dem ersten vom Asylgerichtshof bereits als unzureichend qualifizierten Sprachanalysebericht dieses Institutes. Sachverständigengutachten bestehen üblicherweise aus ganzen Sätzen und sind nicht aufgebaut wie ein Test zum Ankreuzen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass es bei einer so diffizilen Frage, wie der Bestimmung des Herkunftsstaates eines Asylwerbers nicht ausreichen kann, die Nationalität eines Asylwerbers ausschließlich aufgrund einer kurzen Sprachanalyse, die noch dazu ohne persönliches Zusammentreffen zwischen dem Asylwerber und dem Sachverständigen erstellt wird, festzustellen. Die vorliegenden Sprachanalyseberichte mögen durchaus Indizien für eine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sprachraum darstellen, sie sind jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichtes in der vorgelegten Form nicht als umfassende und hinreichend untermauerte Gutachten anzusehen, insbesondere wenn - wie in casu - keinerlei andere Beweise eingeholt wurden.Wie im Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes angeregt, hätte das Bundesasylamt ein weiteres hinreichend untermauertes und umfassendes Sprachanalysegutachten einzuholen gehabt. Der vom Bundesasylamt eingeholte weitere Sprachanalysebericht vom Institut römisch 40 unterscheidet sich wie oben angeführt wenig von dem ersten vom Asylgerichtshof bereits als unzureichend qualifizierten Sprachanalysebericht dieses Institutes. Sachverständigengutachten bestehen üblicherweise aus ganzen Sätzen und sind nicht aufgebaut wie ein Test zum Ankreuzen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass es bei einer so diffizilen Frage, wie der Bestimmung des Herkunftsstaates eines Asylwerbers nicht ausreichen kann, die Nationalität eines Asylwerbers ausschließlich aufgrund einer kurzen Sprachanalyse, die noch dazu ohne persönliches Zusammentreffen zwischen dem Asylwerber und dem Sachverständigen erstellt wird, festzustellen. Die vorliegenden Sprachanalyseberichte mögen durchaus Indizien für eine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sprachraum darstellen, sie sind jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichtes in der vorgelegten Form nicht als umfassende und hinreichend untermauerte Gutachten anzusehen, insbesondere wenn - wie in casu - keinerlei andere Beweise eingeholt wurden.
Ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel ist darin zu sehen, dass die erstinstanzliche Behörde es verabsäumt hat, den Beschwerdeführern das Ergebnis der XXXX-Gutachten zukommen zu lassen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung hiezu zu geben, weswegen sie in ihrem rechtlichen Gehör verletzt wurden.
Auch den Auftrag des Asylgerichtshofes, die Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren erneut zu befragen, hat das Bundesasylamt gänzlich missachtet. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine vom Bundesasylamt bereits festgesetzte Ladung der Beschwerdeführer zur niederschriftlichen Einvernahme als gegenstandslos abberaumt wurde.
Auch auf die weiteren, oben näher dargelegten Aufträge des Asylgerichthofes ist die erstinstanzliche Behörde nicht eingegangen und hat diese weder durchgeführt noch dargelegt, aus welchen Erwägungen hievon allenfalls Abstand genommen wurde.
Auf die Tatsache, dass sich auf Seite 2 des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheides ein unrichtiges Datum seiner Erstbefragung findet, wird ergänzend hingewiesen.
Die belangte Behörde hat daher - bei Bestehen einer Mitwirkungspflicht der Partei - unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des wahren Sachverhaltes verpflichtet, abermals keine ausreichenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen, sowie eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. All die im Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.05.2012 verbindlichen Aufträge werden vom Bundesasylamt nachzuholen sein.
Hiezu ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2010 zu Zl. 2008/19/0379 zu verweisen, wonach "die Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 26ff) - in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz und die Parteien des Verfahrens entfaltet. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - allgemein "verbindlich", das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts."Hiezu ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2010 zu Zl. 2008/19/0379 zu verweisen, wonach "die Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 26ff) - in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz und die Parteien des Verfahrens entfaltet. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - allgemein "verbindlich", das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts."
Zusammengefasst ist das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren trotz klarer Ermittlungsaufträge an die belangte Behörde mangelhaft geblieben und fehlt es den angefochtenen Bescheiden an einer entsprechenden Beweiswürdigung, sodass eine Überprüfung der Entscheidungen im angefochtenen Umfang durch den Asylgerichtshof als Instanzgericht nicht möglich ist.
Erst nach Vorliegen mehrerer hinreichender, in die gleiche Richtung deutender Indizien kann die Feststellung eines bestimmten Herkunftsstaates der Beschwerdeführer bzw. die Feststellung, dass ein solcher nicht feststellbar ist erfolgen, dies unter genauer und nachvollziehbarer Angabe jener Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben.
II.9. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die erstinstanzliche Behörde im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zunächst hinreichend mit der Frage der Herkunft der Beschwerdeführer und sodann mit ihrem Fluchtgrund (unter Einbeziehung der Ermittlungsaufträge des Asylgerichtshofes) auseinander zu setzen haben. In weiterer Folge wird eine umfassende individuelle Würdigung ihrer Asylanträge stattzufinden haben. Zudem wird sich das Bundeasylamt erneut über den Gesundheitszustand und das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich zu informieren haben.römisch zwei.9. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die erstinstanzliche Behörde im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zunächst hinreichend mit der Frage der Herkunft der Beschwerdeführer und sodann mit ihrem Fluchtgrund (unter Einbeziehung der Ermittlungsaufträge des Asylgerichtshofes) auseinander zu setzen haben. In weiterer Folge wird eine umfassende individuelle Würdigung ihrer Asylanträge stattzufinden haben. Zudem wird sich das Bundeasylamt erneut über den Gesundheitszustand und das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich zu informieren haben.
II.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die erstinstanzliche Behörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die erstinstanzliche Behörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit den Beschwerdeführern notwendig, um diesen auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit den Beschwerdeführern notwendig, um diesen auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.11. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war somit insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Sachverständigen-BeweisZuletzt aktualisiert am
04.07.2013