TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/2 S15 417494-4/2012

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Veröffentlicht am 02.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S15 417.494-4/2012/5E

S15 417.489-4/2012/5E

S15 417.491-4/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX, 2.) - 3.) Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 18.10.2012, Zln. 1.) 10 08.646-BAL, 2.) 10 08.648-BAL, 3.) 10 08.647-BAL zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 , 2.) - 3.) Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 18.10.2012, Zln. 1.) 10 08.646-BAL, 2.) 10 08.648-BAL, 3.) 10 08.647-BAL zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird jeweils festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird jeweils festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die 1. Beschwerdeführerin ist die Mutter der 2. und 3. Beschwerdeführer. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

2. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Die 1. Beschwerdeführerin wurde hierzu am 17.09.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, dass sie Russland 1998 mit einem Autobus verlassen habe. Sie sei schwanger gewesen, sei herumgeirrt und sei mit dem Zug in Terespol in Polen eingereist. Seitdem sei sie in Polen aufhältig gewesen. Ihre beiden Kinder seien in Polen geboren. Sie habe derzeit ein laufendes Asylverfahren, welches noch nicht entschieden wurde. Die vorigen Asylanträge wären alle fünf negativ entschieden worden. Sie habe gemeinsam mit ihren beiden Kindern Polen am 16.09.2010 um 16.15 Uhr mit einem Autobus selbstständig verlassen. Sie sei von Warschau über Tschechien bis nach Österreich/Wien gefahren. Von 1998 bis 2004 sei sie nach Machatschkala gefahren. Sie sei dort zirka zwei Monate gewesen und sei dann wieder in Polen eingereist. Sie wäre anschließend bis zum 16.09.2010 in Polen aufhältig gewesen. In Polen hätte sie getrennt von ihrem Lebensgefährten gelebt. Dieser habe sie jedoch misshandelt und geschlagen. Zuletzt wäre er am 05.07.2010 gewalttätig gewesen. Er sei in die Wohnung gekommen und hätte sie geschlagen. Sie hätte auch zweimal eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Ihr Mann sei Mitglied einer extrem religiösen, islamischen Sekte mit dem Namen XXXX. Aus diesem Grund hätte sie Schwierigkeiten mit ihm gehabt. Zuletzt habe sie sich gefürchtet und entschieden Polen zu verlassen. Sie habe das den Behörden in Polen erzählt und hätte die polnischen Behörden um eine Verlegung ihres Verfahrens in ein anderes Land gebeten. Sie habe schreckliche Angst, ihr Mann könnte ihr etwas Schreckliches antun. Er habe ihr die Nase und die Rippen gebrochen. Hinsichtlich ihrer beiden minderjährigen Kinder führte die 1. Beschwerdeführerin an, dass ihre Angaben auch für diese gelten würden.3. Die 1. Beschwerdeführerin wurde hierzu am 17.09.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, dass sie Russland 1998 mit einem Autobus verlassen habe. Sie sei schwanger gewesen, sei herumgeirrt und sei mit dem Zug in Terespol in Polen eingereist. Seitdem sei sie in Polen aufhältig gewesen. Ihre beiden Kinder seien in Polen geboren. Sie habe derzeit ein laufendes Asylverfahren, welches noch nicht entschieden wurde. Die vorigen Asylanträge wären alle fünf negativ entschieden worden. Sie habe gemeinsam mit ihren beiden Kindern Polen am 16.09.2010 um 16.15 Uhr mit einem Autobus selbstständig verlassen. Sie sei von Warschau über Tschechien bis nach Österreich/Wien gefahren. Von 1998 bis 2004 sei sie nach Machatschkala gefahren. Sie sei dort zirka zwei Monate gewesen und sei dann wieder in Polen eingereist. Sie wäre anschließend bis zum 16.09.2010 in Polen aufhältig gewesen. In Polen hätte sie getrennt von ihrem Lebensgefährten gelebt. Dieser habe sie jedoch misshandelt und geschlagen. Zuletzt wäre er am 05.07.2010 gewalttätig gewesen. Er sei in die Wohnung gekommen und hätte sie geschlagen. Sie hätte auch zweimal eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Ihr Mann sei Mitglied einer extrem religiösen, islamischen Sekte mit dem Namen römisch 40 . Aus diesem Grund hätte sie Schwierigkeiten mit ihm gehabt. Zuletzt habe sie sich gefürchtet und entschieden Polen zu verlassen. Sie habe das den Behörden in Polen erzählt und hätte die polnischen Behörden um eine Verlegung ihres Verfahrens in ein anderes Land gebeten. Sie habe schreckliche Angst, ihr Mann könnte ihr etwas Schreckliches antun. Er habe ihr die Nase und die Rippen gebrochen. Hinsichtlich ihrer beiden minderjährigen Kinder führte die 1. Beschwerdeführerin an, dass ihre Angaben auch für diese gelten würden.

4. Eine erfolgte Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer am 23.08.2005, am 10.01.2007, am 15.01.2008, am 23.06.2006, am 06.04.2009 sowie am 09.10.2006 in Warschau (jeweils im Zuge einer Asylantragstellung) erkennungsdienstlich behandelt worden waren.

Aufgrund der Angaben im Eurodac-System und den Angaben der 1. Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt am 20.09.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c VO 343/2003 an Polen. Mit Schreiben vom 21.09.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 22.09.2010, stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO ausdrücklich zu.Aufgrund der Angaben im Eurodac-System und den Angaben der 1. Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt am 20.09.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, an Polen. Mit Schreiben vom 21.09.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 22.09.2010, stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO ausdrücklich zu.

5. Am 21.09.2010 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 20.09.2010 Dublinkonsultationen mit Polen führe und aufgrund dieser Mitteilung die 20-Tagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen.5. Am 21.09.2010 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 20.09.2010 Dublinkonsultationen mit Polen führe und aufgrund dieser Mitteilung die 20-Tagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

6. Am 27.09.2010 erfolgte bei der 1. Beschwerdeführerin eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. XXXX. Dabei wurde das Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung festgestellt. Weiters wurde festgestellt, dass bei obiger Diagnose und der Vorgeschichte mit Gewalt gegen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bzw. dem Verdacht auf Missbrauch der Tochter eine Überstellung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus medizinischen Gründen ausgeschlossen sei. Das weitere Vorgehen sei abhängig von den notwendigen Maßnahmen bzw. dem Behandlungserfolg. Im Falle der Tochter wäre auch auf das Kindeswohl insofern Rücksicht zu nehmen, als derzeit ein noch nicht näher untersuchter Verdacht auf Missbrauch durch den Kindesvater bestehe. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wären anzuraten.6. Am 27.09.2010 erfolgte bei der 1. Beschwerdeführerin eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. römisch 40 . Dabei wurde das Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung festgestellt. Weiters wurde festgestellt, dass bei obiger Diagnose und der Vorgeschichte mit Gewalt gegen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bzw. dem Verdacht auf Missbrauch der Tochter eine Überstellung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus medizinischen Gründen ausgeschlossen sei. Das weitere Vorgehen sei abhängig von den notwendigen Maßnahmen bzw. dem Behandlungserfolg. Im Falle der Tochter wäre auch auf das Kindeswohl insofern Rücksicht zu nehmen, als derzeit ein noch nicht näher untersuchter Verdacht auf Missbrauch durch den Kindesvater bestehe. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wären anzuraten.

7. Am 06.10.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme der 1. Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt. Die 1. Beschwerdeführerin führte an, dass sie noch einen Röntgenbefund über ihre gebrochene Nase vorlegen werde, sobald sie diesen habe. Ihre Kinder seien genauso traumatisiert. Ihre Tochter brauche einen Psychiater. Weiters führte sie an, dass ihr Mann ihren Sohn XXXX öfters gegen die Wand geschlagen habe. Sie glaube, dass ihr Sohn etwas an der Wirbelsäule habe. Sie habe weiterhin große Angst vor ihrem Mann. Es habe in Polen zwei Verhandlungen und Anzeigen bei der Polizei gegeben. Ihr Mann sei nach der zweiten Gerichtsverhandlung am 05.07.2010 untergetaucht. Seine Drohungen hätten jedoch kein Ende genommen.7. Am 06.10.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme der 1. Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt. Die 1. Beschwerdeführerin führte an, dass sie noch einen Röntgenbefund über ihre gebrochene Nase vorlegen werde, sobald sie diesen habe. Ihre Kinder seien genauso traumatisiert. Ihre Tochter brauche einen Psychiater. Weiters führte sie an, dass ihr Mann ihren Sohn römisch 40 öfters gegen die Wand geschlagen habe. Sie glaube, dass ihr Sohn etwas an der Wirbelsäule habe. Sie habe weiterhin große Angst vor ihrem Mann. Es habe in Polen zwei Verhandlungen und Anzeigen bei der Polizei gegeben. Ihr Mann sei nach der zweiten Gerichtsverhandlung am 05.07.2010 untergetaucht. Seine Drohungen hätten jedoch kein Ende genommen.

8. Am 16.11.2010 wurde über den Verein Menschenrechte Österreich ein Schreiben der Helsinki Foundation for Human Rights vom 05.11.2010 übermittelt. Aus diesem geht hervor, dass sich Frau XXXX wiederholt bezüglich ihrer Probleme mit ihrem Mann an die Helsinki Foundation for Human Rights in Warschau gewandt hat.8. Am 16.11.2010 wurde über den Verein Menschenrechte Österreich ein Schreiben der Helsinki Foundation for Human Rights vom 05.11.2010 übermittelt. Aus diesem geht hervor, dass sich Frau römisch 40 wiederholt bezüglich ihrer Probleme mit ihrem Mann an die Helsinki Foundation for Human Rights in Warschau gewandt hat.

9. Mit den Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.9. Mit den Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen, zum Non Refoulement, zur Versorgung sowie zu Rückkehrfragen.

Das Bundesasylamt stellte hinsichtlich der 1. Beschwerdeführerin fest, dass sie an Depressionen sowie Angstzuständen leide, die sich aufgrund der allgemein schwierigen Lebensumstände ergeben würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Aus dem festgestellten gesundheitlichen Zustand könne seitens des Bundesasylamtes nicht erkannt werden, dass eine Überstellung nach Polen nach Art. 3 EMRK unzulässig wäre bzw. nicht zumutbar wäre.Das Bundesasylamt stellte hinsichtlich der 1. Beschwerdeführerin fest, dass sie an Depressionen sowie Angstzuständen leide, die sich aufgrund der allgemein schwierigen Lebensumstände ergeben würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Aus dem festgestellten gesundheitlichen Zustand könne seitens des Bundesasylamtes nicht erkannt werden, dass eine Überstellung nach Polen nach Artikel 3, EMRK unzulässig wäre bzw. nicht zumutbar wäre.

Hinsichtlich des 2. Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass er weder an einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen psychischen Störung noch an sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leide. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers bei ihrer Einvernahme am 28.10.2010 zu Polen angab, dass sie nicht nach Polen wolle, da sie sich dort nicht sicher fühle, da ihr Exmann sie jederzeit finden könne und Gewalt gegen sie und ihr Kind anwenden könne. Diesbezüglich wurde angemerkt, dass dies nicht geeignet sei, die Sicherheit Polens in Zweifel zu ziehen.

Hinsichtlich der 3. Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass diese weder an einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen psychischen Störung noch an sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leide. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Verfahren zwar vorgebracht habe, dass die Beschwerdeführerin eine psychologische Betreuung benötige, jedoch habe ihre Mutter bis dato für sie keine psychologische Behandlung in Anspruch genommen. Soweit die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 28.10.2010 zu Polen angegeben habe, dass sie nicht nach Polen wolle, da sie sich dort nicht sicher fühle, da ihr Exmann sie jederzeit finden könne und Gewalt gegen sie und ihr Kind anwenden könne, wurde angemerkt, dass dies nicht geeignet sei, die Sicherheit Polens in Zweifel zu ziehen.

10. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurden insbesondere die Probleme mit dem Exmann und Vater der Kinder vorgebracht. Der Sohn habe eine Verkrümmung der Wirbelsäule, er habe Angst vor Männern, er leide an Angst, er habe eine psychologische Barriere gegenüber Männern. Die Tochter habe psychische Probleme, sei zurückgezogen, vermeide Kontakte, habe Probleme mit der Konzentration. Die 1. Beschwerdeführerin ersucht um Überweisung zu einer tomographischen Untersuchung des Gehirnes. Ihr Mann habe ihr Nase und Rippen gebrochen. Weiters hob sie die pädophilen Neigungen ihres Mannes hervor. Die Beschwerdeführerin ersucht um Überweisung in ein onkologisches Krankenhaus, sie habe eine Geschwulst in der rechten Brust, ihre Mutter sei an Brustkrebs verstorben und ihre Großmutter auch.

11. Mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.02.2011, Zl. 417.494-1/2011/4E, 417.489-1/2011/3E und 417.491-1/2011/3E, wurde den Beschwerden gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.11. Mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.02.2011, Zl. 417.494-1/2011/4E, 417.489-1/2011/3E und 417.491-1/2011/3E, wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass die Feststellungen der Behörde zur Zulässigkeit der Überstellung äußerst mangelhaft seien und Gutachten zum Gesundheitszustand der 1.-3. Beschwerdeführer bzw. zu deren Überstellungsfähigkeit eingeholt hätten werden müssen. Zudem habe es die Behörde unterlassen dem geäußerten Verdacht auf Missbrauch durch den Kindesvater nachzugehen, weshalb dahingehende Ermittlungen als unerlässlich erachtet werden.

12. Am 10.03.2011 wurden die 1.-3. Beschwerdeführer medizinisch begutachtet. Hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer erscheint der Zustand der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt "nicht ausreichend abgeklärt, sodass eine Überstellung derzeit nicht angeraten wird".

Weiters holte das Bundesasylamt im Falle der 1.-3. Beschwerdeführer psychiatrische Gutachten ein: Zusammenfassend wurde bei der 1. Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Bei den 2.-3. Beschwerdeführern finden sich, dem Gutachten folgend, "Hinweise für einen psychischen und körperlichen Missbrauch seitens des Vaters - ein sexueller Missbrauch konnte nicht sicher nachgewiesen werden". Im Falle einer Abschiebung besteht aber bei den 1.-3. Beschwerdeführern keine unmittelbare Gefährdung in lebensbedrohlichem Ausmaß.

13. Mit den Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.13. Mit den Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

14. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wurde angeführt, dass die gutachterliche Stellungnahme vom 27.09.2010 eine Überstellung ausschließe und auch nach der am 10.03.2011 durchgeführten medizinischen Begutachtung eine Überstellung nicht angeraten werde. Aufgrund der unterschiedlichen Ergebnisse der Untersuchungen lasse sich der Entscheidung der Behörde nicht entnehmen, weshalb für die Beurteilung ausgerechnet das letzte Gutachten herangezogen werde, nicht aber die anderen. Außerdem bezog sich die Beschwerde auf eine aktuelle Anfragebeantwortung vom 16.06.2011 durch ACCORD, wonach es in Polen lediglich ein Frauenhaus mit nur 26 Betten gebe, der Bedarf aber weitaus höher sei. In diesem Zusammenhang wurde erneut auf das hohe Gewaltpotential des Ex-Ehemanns verwiesen. Beigelegt wurde ein von der 1. Beschwerdeführerin handschriftlich verfasstes Schreiben, in dem die

1. Beschwerdeführerin ihren Lebenslauf zusammenfasste und nochmals auf die von ihrem Ex-Ehemann, XXXX, ausgehende Gefahr hinwies, diese als Grund für die Flucht aus Polen anführte und betonte, dass er sie - trotz erfolgter Scheidung - weiter bedrohe. Zudem hob sie noch einmal sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihre Kinder betreffend sowie ihre eigenen gesundheitlichen Belange hervor.1. Beschwerdeführerin ihren Lebenslauf zusammenfasste und nochmals auf die von ihrem Ex-Ehemann, römisch 40 , ausgehende Gefahr hinwies, diese als Grund für die Flucht aus Polen anführte und betonte, dass er sie - trotz erfolgter Scheidung - weiter bedrohe. Zudem hob sie noch einmal sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihre Kinder betreffend sowie ihre eigenen gesundheitlichen Belange hervor.

15. Mit Beschluss vom 30.06.2011, Zl. 417.494-2/2011/3Z, 417.489-2/2011/2Z und 417.491-2/2011/2Z, wurde den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.15. Mit Beschluss vom 30.06.2011, Zl. 417.494-2/2011/3Z, 417.489-2/2011/2Z und 417.491-2/2011/2Z, wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

16. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2011, Zl. S15 417.494-2/2011/4E, S15 417.489-2/2011/3E, S15 417.491-2/2011/3E, wurde den Beschwerden gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.16. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2011, Zl. S15 417.494-2/2011/4E, S15 417.489-2/2011/3E, S15 417.491-2/2011/3E, wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

17. Am 28.10.2011 wurde erneut ein Gutachten durch Dr. XXXX (Facharzt Psychiatrie - Neurologie) erstellt. Seitens des Bundesasylamtes erging die Bitte um ausführliche Begründung, warum Dr. XXXX in seinem Gutachten zum Schluss komme, dass bei den Antragstellern im Falle einer Überstellung nach Polen nicht die reale Gefahr bestehe, dass die Antragsteller in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würden oder sich deren Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Dr. XXXX kommt zum Ergebnis, dass im Falle einer Abschiebung keine unmittelbare Gefährdung in lebensbedrohlichem Ausmaß - allerdings im Falle einer Abschiebung von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Übergangs in eine chronifizierte Verlaufsform bzw. posttraumatische Persönlichkeitsänderung - mit der Gefahr einer späteren Entwicklung einer depressiven/ängstlichen oder emotional - instabilen Symptomatik oder Substanzmissbrauch, -abhängigkeit - auszugehen sei. Damit einhergehend könne eine Zunahme der Suizidalität nicht sicher ausgeschlossen werden. Von Suizidgedanken sei die Beschwerdeführerin distanziert, als Schutz davor gebe sie ihre Kinder an. Insgesamt sei ihre Befindlichkeit sehr vom Verbleib in Österreich abhängig.17. Am 28.10.2011 wurde erneut ein Gutachten durch Dr. römisch 40 (Facharzt Psychiatrie - Neurologie) erstellt. Seitens des Bundesasylamtes erging die Bitte um ausführliche Begründung, warum Dr. römisch 40 in seinem Gutachten zum Schluss komme, dass bei den Antragstellern im Falle einer Überstellung nach Polen nicht die reale Gefahr bestehe, dass die Antragsteller in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würden oder sich deren Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Dr. römisch 40 kommt zum Ergebnis, dass im Falle einer Abschiebung keine unmittelbare Gefährdung in lebensbedrohlichem Ausmaß - allerdings im Falle einer Abschiebung von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Übergangs in eine chronifizierte Verlaufsform bzw. posttraumatische Persönlichkeitsänderung - mit der Gefahr einer späteren Entwicklung einer depressiven/ängstlichen oder emotional - instabilen Symptomatik oder Substanzmissbrauch, -abhängigkeit - auszugehen sei. Damit einhergehend könne eine Zunahme der Suizidalität nicht sicher ausgeschlossen werden. Von Suizidgedanken sei die Beschwerdeführerin distanziert, als Schutz davor gebe sie ihre Kinder an. Insgesamt sei ihre Befindlichkeit sehr vom Verbleib in Österreich abhängig.

18. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Zl. 10 08.646-BAL, 10 08.648-BAL, 10 08.647-BAL, wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBL I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig. Die Beschwerdeführer wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen wurde gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.18. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Zl. 10 08.646-BAL, 10 08.648-BAL, 10 08.647-BAL, wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBL römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig. Die Beschwerdeführer wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

19. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde wird damit begründet, dass die Beschwerdeführer, wie schon in den Einvernahmen ausgeführt, Angst hätten nach Polen zurückzukehren. Es bestehe in Polen die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Mehrmals hätte die Beschwerdeführerin die Gewalttätigkeiten ihres Mannes gegenüber sämtlichen Familienmitgliedern vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hätte auch mehrmals Anzeige bei der Polizei erstattet. Dies wäre von den Behörden auch festgestellt worden. Polizeilichen Schutz habe die Beschwerdeführerin in Polen allerdings nicht erhalten. Es klinge nahezu menschenverachtend, wenn die Behörde der Beschwerdeführerin rate, sich bei derartigen Vorfällen - wie häuslicher Gewalt und bei psychischem und körperlichem Missbrauch gegenüber den Kindern durch den Vater - sich gegebenenfalls an die polnischen Behörden zu wenden. Weiters führe die Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführer bei häuslicher Gewalt an eines der Frauenhäuser wenden könnten. Es könne nicht sein, dass eine Abschiebung nach Polen mit einer abermaligen Unterbringung im Frauenhaus enden könne. Dass die Beschwerdeführer in Polen im Frauenhaus leben werden müssen, sei eine Tatsache, die auch die Behörde nicht ausgeschlossen habe, und stehe in eindeutigem Widerspruch zur EMRK. Frauenhäuser sollten ausschließlich Schutz geben bei Gefahr im Verzug. Gedacht sei bei diesen geschützten Unterbringungsmöglichkeiten immer an eine vorübergehende Lösung. Dass es gegenüber den Beschwerdeführern Übergriffe gegeben habe, stehe nicht zuletzt auch aufgrund der ärztlichen Diagnosen zweifelsfrei fest. Davon gehe die Behörde aus, wenn sie der Beschwerdeführerin im Detail eine Liste von geschützten Unterbringungsmöglichkeiten aufzähle. Anzumerken sei, dass die Beschwerdeführerin bereits in einer dieser Einrichtungen untergebracht gewesen wäre und ein Schutz auch dort nicht geboten werden hätte können. Nachdem die Behörde der Beschwerdeführerin sämtliche Frauenhäuser aufgelistet habe, schließe sie auch nicht aus, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen wieder der Gefahr einer häuslichen Gewalt ausgesetzt sein könnten. Dies entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Anzunehmen sei, dass jetzt erst recht die Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin weiteren Übergriffen durch ihren geschiedenen Ehemann ausgesetzt sein werde. Die Behörde gehe richtigerweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein Opfer häuslicher Gewalt sei, rate aber nur lapidar die Beschwerdeführerin könne sich doch an ein Frauenhaus wenden. Dies sei eine menschenunwürdige und menschenverachtende Äußerung. Durch die Vornahme einer Abschiebung würden die Beschwerdeführer jedenfalls in deren Recht nach Art. 3 EMRK verletzt werden. Der Bescheid lasse eine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen im Hinblick auf Art. 3 EMRK vermissen. Die Beurteilung, ob insbesondere die Abschiebung selbst im Einzelfall zu einer unzumutbaren Destabilisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, setze nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung der Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung voraus. Im fachärztlichen Gutachten für Psychiatrie und Neurologie vom 16.05.2011 sei ausgeführt worden, dass im Falle einer Abschiebung von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Übergangs in eine chronifizierte Verlaufsform bzw. posttraumatische Persönlichkeitsänderung - mit der Gefahr einer späteren Entwicklung einer depressiven/ängstlichen oder emotional instabilen Symptomatik oder Substanzmissbrauch, - abhängigkeit auszugehen sei. Es bestehe aktuell eine mittelgradige depressive Symptomatik und Somatisierungsstörung bei Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung. Es fänden sich bei den Kindern jedenfalls Hinweise auf psychischen und körperlichen Missbrauch seitens des Vaters. Im fachärztlichen Gutachten der Kinder vom 12.05.2011 werde ausgeführt, dass vorübergehend eine Psychotherapie empfehlenswert wäre, um eine Stabilisierung zu beschleunigen. Unter der Voraussetzung einer schützenden, stabilen Umgebung, mit Aufrechterhaltung der aktuellen Familienstruktur, sei bei regelmäßiger, weiterführender Psychotherapie und kinderpsychiatrischer Behandlung frühestens in einem Jahr mit einer Stabilisierung zu rechnen. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass der Sohn Bettnässer sei. Dieser Ursache sei nicht weiter nachgegangen worden. Erfahrungsgemäß lägen die Ursachen oft in psychischen Belastungen. Vorgebrachte Tatsachen seien von der Behörde nicht zureichend geprüft und nicht entsprechend gewürdigt worden. Entgegen der Ansicht der Behörde sei die Behandlung der Erkrankungen der Beschwerdeführerin in Polen nicht möglich. Gegenständliche Erkrankungen könnten für die Beschwerdeführer lebensbedrohlich sein, wenn nicht ständig und ohne Unterbrechung Zugang zu entsprechender Diagnostik, Therapie und medizinischer Versorgung gewährleistet sei, zumal sich die Komplikationen bei nicht ausreichender Behandlung verschärfen könnten. Diesbezüglich sei es nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zu dem Schluss kommen hätte können, dass hinsichtlich des äußerst prekären gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich einer Ausweisung nach Polen bestünden. Obwohl die Beschwerdeführer den Gesundheitszustand durch die Vorlage der ärztlichen Befunde konkret dargelegt hätten, seien diese Tatsachen von der Behörde übergangen worden bzw. hätten die Ausführungen der Beschwerdeführer keine ausreichende inhaltliche und rechtliche Würdigung erfahren, was einen erheblichen Verfahrensmangel darstelle. Durch eine Unterlassung der geplanten Diagnostik oder durch die Unterbrechung der medikamentösen oder therapeutischen Behandlung könne eine lebensbedrohliche Situation jederzeit auftreten. Anzumerken sei, dass die Beschwerdeführerin am XXXX aufgrund einer Panikattake mit Hyperventilation ambulant im Krankenhaus XXXX gewesen sei. Wie bereits bekannt sei hätte die Beschwerdeführerin bereits mehrmals Operationen verschieben müssen, da sie körperlich und psychisch dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Die Behörde betrachte die unterschiedlichen festgestellten Erkrankungen der Beschwerdeführerin jeweils isoliert im Einzelnen und komme jeweils zum Schluss, dass aufgrund der jeweiligen Erkrankung im Falle einer Überstellung nach Polen nicht die reale Gefahr bestehe, dass sie aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde. Die einzelnen Diagnosen seien jedoch keinesfalls isoliert zu betrachten. Es müsse der allgemeine Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zur Beurteilung herangezogen werden. Kumuliert müssten sämtliche Erkrankungen als gesamtes Krankheitsbild betrachtet werden. Eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin liege zweifelsfrei vor. Auf die konkreten Erkrankungen der Beschwerdeführerin im Gesamtbild werde nicht näher eingegangen. Nicht zuletzt sei auch auf die Erkrankungen der Kinder zu verweisen. Durch das Vorliegen der genannten außergewöhnlichen Umstände würde die Abschiebung der Beschwerdeführer in einem derart instabilen Gesundheitszustand zu einer Verletzung nach Art. 3 EMRK führen. Die Abschiebung der Beschwerdeführer würde zu einer unzumutbaren Destabilisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Die angeführten Krankheiten erreichten zweifelsohne jene Schwere, die es unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK untersagen würde, einen Asylwerber in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu überstellen. Nach der geltenden Rechtslage sei eine Überstellung nicht zulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei seien die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handle. Bei einer Überstellung nach Polen liege jedenfalls eine Verletzung gemäß Art. 3 EMRK vor, da die Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen lebensbedrohlichen Risiko ausgesetzt werden würden. Beigelegt werde noch ein handschriftlich von der Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache verfasstes Vorbringen, welches ebenfalls zum Inhalt der Beschwerde erhoben werde. Die Beschwerdeführerin führt darin aus, dass sie eine alleinstehende, ältere Frau, verantwortungsbewusste Mutter und ein kranker Mensch sei. Wenn sie nach Polen abgeschoben werden würde, wäre das Leben und die Gesundheit ihrer Kinder sowie von ihr direkt gefährdet. Sie ersuche das Gericht zu verstehen und zu berücksichtigen, dass sie es bereits probiert habe, sich in Polen zu wehren. Das hätte bereits dreizehn Jahre lang gedauert. Die Polizei in Polen sei korrupt. Und ihr Exmann ein Verbrecher, der Menschen in Polen töten würde. Das erste Mal hätte sie sich an die Polizei in Polen im Jahr 1998 gewandt, nachdem ihr Mann sie mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen hätte und sie das Bewusstsein verloren habe. Ihr Leben in Polen sei eine ununterbrochene Folter und Hölle auf Erden gewesen. Als sie erfahren habe, dass ihr Mann ein Mörder sei, hätte sie versucht ihre Adresse zu wechseln, damit er nicht wisse, wo sie und die Kinder wohnen würden. Er hätte die Adresse aber bei der UDSCD (Büro für Asylangelegenheiten) herausgefunden. Es grause ihr alles zu erzählen was er sie gezwungen habe zu machen, weil er, wenn sie und die Kinder nach Polen abgeschoben werden würden, alles erfahre. Polnische Behörden würden die Scheidung nicht anerkennen. Sie sei aber noch von einem Umstand schockiert. Sie hätte das Gericht in Warschau einige Male angerufen, aber XXXX sei niemals wegen des gewaltsamen Eindringens in ihre Unterkunft und wegen der Morddrohungen verurteilt worden, obwohl die Nachbarn alles gehört und sogar gesehen hätten, wie er sie verprügelt und beschimpft hätte. Ihr Mann sei vom ABW (Geheimdienst) aufmerksam beobachtet worden. XXXX hätte gewusst, dass sie eine chemische Hochschule abgeschlossen habe und gemeint, dass sie Bestandteile explosionsgefährlicher Mischungen wissen müsste. Er hätte sie geschlagen und dadurch zu erzwingen gewollt, eine explosionsgefährliche Mischung für ihn und seine wahabitischen Freunde zu machen. Er hätte gesagt, er würde damit diejenigen, die ihnen im Wege stünden, nur erschrecken, es würde aber keiner zu Schaden kommen. Er hätte sie einige Stunden lang geschlagen. Sie sei zur Polizei in XXXX gegangen und hätte dort erzählt, dass im Flüchtlingslager eine wahabitische Bandengruppierung agiere und dass diese Leute für die Gesellschaft gefährlich seien. Aber niemand hätte etwas unternommen. Sie hoffe, dass das Gericht zumindest verstehen würde, dass XXXX ein gefährlicher Verbrecher sei, gefährlich für die Gesellschaft, für ihre Kinder. Die polnische Polizei wolle ihr entweder nicht helfen oder sie könne nicht. Sie ersuche das Gericht um Mitleid, da sie viele gesundheitliche Probleme habe. Aus irgendeinem Grund ignoriere das Bundesasylamt den menschlichen Gesundheitszustand. Sie könne sich keinen Anwalt leisten.19. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde wird damit begründet, dass die Beschwerdeführer, wie schon in den Einvernahmen ausgeführt, Angst hätten nach Polen zurückzukehren. Es bestehe in Polen die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Mehrmals hätte die Beschwerdeführerin die Gewalttätigkeiten ihres Mannes gegenüber sämtlichen Familienmitgliedern vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hätte auch mehrmals Anzeige bei der Polizei erstattet. Dies wäre von den Behörden auch festgestellt worden. Polizeilichen Schutz habe die Beschwerdeführerin in Polen allerdings nicht erhalten. Es klinge nahezu menschenverachtend, wenn die Behörde der Beschwerdeführerin rate, sich bei derartigen Vorfällen - wie häuslicher Gewalt und bei psychischem und körperlichem Missbrauch gegenüber den Kindern durch den Vater - sich gegebenenfalls an die polnischen Behörden zu wenden. Weiters führe die Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführer bei häuslicher Gewalt an eines der Frauenhäuser wenden könnten. Es könne nicht sein, dass eine Abschiebung nach Polen mit einer abermaligen Unterbringung im Frauenhaus enden könne. Dass die Beschwerdeführer in Polen im Frauenhaus leben werden müssen, sei eine Tatsache, die auch die Behörde nicht ausgeschlossen habe, und stehe in eindeutigem Widerspruch zur EMRK. Frauenhäuser sollten ausschließlich Schutz geben bei Gefahr im Verzug. Gedacht sei bei diesen geschützten Unterbringungsmöglichkeiten immer an eine vorübergehende Lösung. Dass es gegenüber den Beschwerdeführern Übergriffe gegeben habe, stehe nicht zuletzt auch aufgrund der ärztlichen Diagnosen zweifelsfrei fest. Davon gehe die Behörde aus, wenn sie der Beschwerdeführerin im Detail eine Liste von geschützten Unterbringungsmöglichkeiten aufzähle. Anzumerken sei, dass die Beschwerdeführerin bereits in einer dieser Einrichtungen untergebracht gewesen wäre und ein Schutz auch dort nicht geboten werden hätte können. Nachdem die Behörde der Beschwerdeführerin sämtliche Frauenhäuser aufgelistet habe, schließe sie auch nicht aus, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen wieder der Gefahr einer häuslichen Gewalt ausgesetzt sein könnten. Dies entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Anzunehmen sei, dass jetzt erst recht die Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin weiteren Übergriffen durch ihren geschiedenen Ehemann ausgesetzt sein werde. Die Behörde gehe richtigerweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein Opfer häuslicher Gewalt sei, rate aber nur lapidar die Beschwerdeführerin könne sich doch an ein Frauenhaus wenden. Dies sei eine menschenunwürdige und menschenverachtende Äußerung. Durch die Vornahme einer Abschiebung würden die Beschwerdeführer jedenfalls in deren Recht nach Artikel 3, EMRK verletzt werden. Der Bescheid lasse eine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK vermissen. Die Beurteilung, ob insbesondere die Abschiebung selbst im Einzelfall zu einer unzumutbaren Destabilisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, setze nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung der Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung voraus. Im fachärztlichen Gutachten für Psychiatrie und Neurologie vom 16.05.2011 sei ausgeführt worden, dass im Falle einer Abschiebung von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Übergangs in eine chronifizierte Verlaufsform bzw. posttraumatische Persönlichkeitsänderung - mit der Gefahr einer späteren Entwicklung einer depressiven/ängstlichen oder emotional instabilen Symptomatik oder Substanzmissbrauch, - abhängigkeit auszugehen sei. Es bestehe aktuell eine mittelgradige depressive Symptomatik und Somatisierungsstörung bei Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung. Es fänden sich bei den Kindern jedenfalls Hinweise auf psychischen und körperlichen Missbrauch seitens des Vaters. Im fachärztlichen Gutachten der Kinder vom 12.05.2011 werde ausgeführt, dass vorübergehend eine Psychotherapie empfehlenswert wäre, um eine Stabilisierung zu beschleunigen. Unter der Voraussetzung einer schützenden, stabilen Umgebung, mit Aufrechterhaltung der aktuellen Familienstruktur, sei bei regelmäßiger, weiterführender Psychotherapie und kinderpsychiatrischer Behandlung frühestens in einem Jahr mit einer Stabilisierung zu rechnen. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass der Sohn Bettnässer sei. Dieser Ursache sei nicht weiter nachgegangen worden. Erfahrungsgemäß lägen die Ursachen oft in psychischen Belastungen. Vorgebrachte Tatsachen seien von der Behörde nicht zureichend geprüft und nicht entsprechend gewürdigt worden. Entgegen der Ansicht der Behörde sei die Behandlung der Erkrankungen der Beschwerdeführerin in Polen nicht möglich. Gegenständliche Erkrankungen könnten für die Beschwerdeführer lebensbedrohlich sein, wenn nicht ständig und ohne Unterbrechung Zugang zu entsprechender Diagnostik, Therapie und medizinischer Versorgung gewährleistet sei, zumal sich die Komplikationen bei nicht ausreichender Behandlung verschärfen könnten. Diesbezüglich sei es nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zu dem Schluss kommen hätte können, dass hinsichtlich des äußerst prekären gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich einer Ausweisung nach Polen bestünden. Obwohl die Beschwerdeführer den Gesundheitszustand durch die Vorlage der ärztlichen Befunde konkret dargelegt hätten, seien diese Tatsachen von der Behörde übergangen worden bzw. hätten die Ausführungen der Beschwerdeführer keine ausreichende inhaltliche und rechtliche Würdigung erfahren, was einen erheblichen Verfahrensmangel darstelle. Durch eine Unterlassung der geplanten Diagnostik oder durch die Unterbrechung der medikamentösen oder therapeutischen Behandlung könne eine lebensbedrohliche Situation jederzeit auftreten. Anzumerken sei, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 aufgrund einer Panikattake mit Hyperventilation ambulant im Krankenhaus römisch 40 gewesen sei. Wie bereits bekannt sei hätte die Beschwerdeführerin bereits mehrmals Operationen verschieben müssen, da sie körperlich und psychisch dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Die Behörde betrachte die unterschiedlichen festgestellten Erkrankungen der Beschwerdeführerin jeweils isoliert im Einzelnen und komme jeweils zum Schluss, dass aufgrund der jeweiligen Erkrankung im Falle einer Überstellung nach Polen nicht die reale Gefahr bestehe, dass sie aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde. Die einzelnen Diagnosen seien jedoch keinesfalls isoliert zu betrachten. Es müsse der allgemeine Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zur Beurteilung herangezogen werden. Kumuliert müssten sämtliche Erkrankungen als gesamtes Krankheitsbild betrachtet werden. Eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin liege zweifelsfrei vor. Auf die konkreten Erkrankungen der Beschwerdeführerin im Gesamtbild werde nicht näher eingegangen. Nicht zuletzt sei auch auf die Erkrankungen der Kinder zu verweisen. Durch das Vorliegen der genannten außergewöhnlichen Umstände würde die Abschiebung der Beschwerdeführer in einem derart instabilen Gesundheitszustand zu einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK führen. Die Abschiebung der Beschwerdeführer würde zu einer unzumutbaren Destabilisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Die angeführten Krankheiten erreichten zweifelsohne jene Schwere, die es unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK untersagen würde, einen Asylwerber in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu überstellen. Nach der geltenden Rechtslage sei eine Überstellung nicht zulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei seien die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handle. Bei einer Überstellung nach Polen liege jedenfalls eine Verletzung gemäß Artikel 3, EMRK vor, da die Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen lebensbedrohlichen Risiko ausgesetzt werden würden. Beigelegt werde noch ein handschriftlich von der Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache verfasstes Vorbringen, welches ebenfalls zum Inhalt der Beschwerde erhoben werde. Die Beschwerdeführerin führt darin aus, dass sie eine alleinstehende, ältere Frau, verantwortungsbewusste Mutter und ein kranker Mensch sei. Wenn sie nach Polen abgeschoben werden würde, wäre das Leben und die Gesundheit ihrer Kinder sowie von ihr direkt gefährdet. Sie ersuche das Gericht zu verstehen und zu berücksichtigen, dass sie es bereits probiert habe, sich in Polen zu wehren. Das hätte bereits dreizehn Jahre lang gedauert. Die Polizei in Polen sei korrupt. Und ihr Exmann ein Verbrecher, der Menschen in Polen töten würde. Das erste Mal hätte sie sich an die Polizei in Polen im Jahr 1998 gewandt, nachdem ihr Mann sie mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen hätte und sie das Bewusstsein verloren habe. Ihr Leben in Polen sei eine ununterbrochene Folter und Hölle auf Erden gewesen. Als sie erfahren habe, dass ihr Mann ein Mörder sei, hätte sie versucht ihre Adresse zu wechseln, damit er nicht wisse, wo sie und die Kinder wohnen würden. Er hätte die Adresse aber bei der UDSCD (Büro für Asylangelegenheiten) herausgefunden. Es grause ihr alles zu erzählen was er sie gezwungen habe zu machen, weil er, wenn sie und die Kinder nach Polen abgeschoben werden würden, alles erfahre. Polnische Behörden würden die Scheidung nicht anerkennen. Sie sei aber noch von einem Umstand schockiert. Sie hätte das Gericht in Warschau einige Male angerufen, aber römisch 40 sei niemals wegen des gewaltsamen Eindringens in ihre Unterkunft und wegen der Morddrohungen verurteilt worden, obwohl die Nachbarn alles gehört und sogar gesehen hätten, wie er sie verprügelt und beschimpft hätte. Ihr Mann sei vom ABW (Geheimdienst) aufmerksam beobachtet worden. römisch 40 hätte gewusst, dass sie eine chemische Hochschule abgeschlossen habe und gemeint, dass sie Bestandteile explosionsgefährlicher Mischungen wissen müsste. Er hätte sie geschlagen und dadurch zu erzwingen gewollt, eine explosionsgefährliche Mischung für ihn und seine wahabitischen Freunde zu machen. Er hätte gesagt, er würde damit diejenigen, die ihnen im Wege stünden, nur erschrecken, es würde aber keiner zu Schaden kommen. Er hätte sie einige Stunden lang geschlagen. Sie sei zur Polizei in römisch 40 gegangen und hätte dort erzählt, dass im Flüchtlingslager eine wahabitische Bandengruppierung agiere und dass diese Leute für die Gesellschaft gefährlich seien. Aber niemand hätte etwas unternommen. Sie hoffe, dass das Gericht zumindest verstehen würde, dass römisch 40 ein gefährlicher Verbrecher sei, gefährlich für die Gesellschaft, für ihre Kinder. Die polnische Polizei wolle ihr entweder nicht helfen oder sie könne nicht. Sie ersuche das Gericht um Mitleid, da sie viele gesundheitliche Probleme habe. Aus irgendeinem Grund ignoriere das Bundesasylamt den menschlichen Gesundheitszustand. Sie könne sich keinen Anwalt leisten.

Weiters wurde der Beschwerde ein Schreiben der beiden Kinder - in dem sie ihre Angst nach Polen zurückkehren zu müssen ausdrücken - beigelegt. Darin bringen sie vor, dass sie Angst hätten nach Polen zurückfahren zu müssen, ihr Vater würde ihre Mutter töten und sie "nehmen", sie hätten Angst. Ihre Mutter sei sehr krank.

20. Mit Beschluss vom 07.02.2012, Zl. S15 417.494-3/2011/2Z, S15 417.489-3/2011/2Z, S15 417.491-3/2011/2Z, wurde den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.20. Mit Beschluss vom 07.02.2012, Zl. S15 417.494-3/2011/2Z, S15 417.489-3/2011/2Z, S15 417.491-3/2011/2Z, wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

21. In weiterer Folge gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.06.2012, Zln. S15 417.494-3/2011/3E, S15 417.489-3/2011/4E und S15 417.491-3/2011/4E, den Beschwerden gemäß § 66 Abs. 4 AVG statt und wurden die angefochtenen Bescheide behoben.21. In weiterer Folge gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.06.2012, Zln. S15 417.494-3/2011/3E, S15 417.489-3/2011/4E und S15 417.491-3/2011/4E, den Beschwerden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG statt und wurden die angefochtenen Bescheide behoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der rechtliche Status der 1.-Beschwerdeführerin in Polen nicht hinreichend geklärt sei, weshalb der Erstinstanz hiemit aufgetragen werde, selbigen zu erheben. Ebenso müsse eine neuerliche Überprüfung des Gesundheitszustandes erfolgen und der künftigen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

22. Eine an die Staatendokumentation gerichtete Anfrage der belangten Behörde kam zu dem Ergebnis, dass sowohl die 1.-Beschwerdeführerin als auch deren beide im Verfahren befindliche minderjährige Kinder in Polen ursprünglich einen tolerierten Aufenthalt zuerkannt bekommen hätten, welcher anschließend in subsidiären Schutz umgewandelt worden wäre. Letztgenannter Status sei nach wie vor aufrecht und bedürfe lediglich eines formalrechtlichen Neuantrages auf Wiederausstellung einer gültigen Aufenthaltskarte. Zwar gelte das jeweilige Dokument bloß für die Dauer von zwei Jahren, jedoch wäre der zugrunde liegende subsidiäre Schutz unbegrenzt vergeben worden. Laut Auskunft des Polizei-Attachés an der Österreichischen Botschaft in WARSCHAU sei es zudem basierend auf der einschlägigen polnischen Gesetzeslage als absolut gesichert anzusehen, dass die Genannten selbst hinsichtlich sämtlicher Sozialhilfe- und Familienleistungen mit Inländern gleichgestellt wären. Neben diversen finanziellen Beihilfen würden hievon auch eine Vielzahl von Sachleistungen und Ansprüchen umfasst, wie etwa auch das Recht auf kostenlose Schulbildung inklusive Gymnasien und Oberschulen. Ebenso wie bei anerkannten Flüchtlingen werde bei subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der Leistungsansprüche respektive Berechtigungen keinerlei Unterschied zu den polnischen Staatsbürgern gemacht.

23. Ein ebenfalls in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten in Hinblick auf den aktuellen Gesundheitszustand der 1.-Antragstellerin vom 06.09.2012 förderte zwar unter Miteinbeziehung sämtlicher präsentierter Vorbefunde eine mittelgradige depressive Symptomatik, Panik- sowie Somatisierungsstörung zutage, es konnte aber "im Falle einer Abschiebung keine unmittelbare Gefährdung im lebensbedrohlichen Ausmaß" (Seite 1369 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) exploriert werden. Ebenso wenig fänden sich konkrete Anhaltspunkte für eine erhöhte Suizidalität bei einer tatsächlichen Überstellung der 1.- Beschwerdeführerin nach Polen (vgl. Seite 1371 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Während des konkreten Rückführungsprozesses werde die Einnahme von Beruhigungsmitteln als zielführend erachtet, ebenso wie eine psychiatrische Behandlung respektive Fortführung der bestehenden Psychopharmakatherapie.23. Ein ebenfalls in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten in Hinblick auf den aktuellen Gesundheitszustand der 1.-Antragstellerin vom 06.09.2012 förderte zwar unter Miteinbeziehung sämtlicher präsentierter Vorbefunde eine mittelgradige depressive Symptomatik, Panik- sowie Somatisierungsstörung zutage, es konnte aber "im Falle einer Abschiebung keine unmittelbare Gefährdung im lebensbedrohlichen Ausmaß" (Seite 1369 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) exploriert werden. Ebenso wenig fänden sich konkrete Anhaltspunkte für eine erhöhte Suizidalität bei einer tatsächlichen Überstellung der 1.- Beschwerdeführerin nach Polen vergleiche Seite 1371 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Während des konkreten Rückführungsprozesses werde die Einnahme von Beruhigungsmitteln als zielführend erachtet, ebenso wie eine psychiatrische Behandlung respektive Fortführung der bestehenden Psychopharmakatherapie.

In Bezug auf die 3.-Beschwerdeführerin kam eine am selben Tag angefertigte gutachterliche Stellungnahme zu dem Schluss, dass sich Letztgenannte in einem Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung mit emotionaler Störung und aktuell leichtgradig depressiver Symptomatik befände; eine aktuell im Falle einer Abschiebung drohende Gefährdung in lebensbedrohlichem Ausmaß bestehe derzeit aber nicht (vgl. Seite 981 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Aus gegenwärtiger Sicht könne auch die allfällige Notwendigkeit einer weiteren Behandlungsbedürftigkeit nicht erkannt werden, zumal schon bisher aufgrund der aufrechterhaltenen Familienstruktur eine teilweise Remission eingetreten sei. Eine allfällige vorübergehende Psychotherapie wäre jedoch insofern zu empfehlen, da diese zu einer beschleunigten Stabilisierung führen könnte (vgl. Seite 983 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).In Bezug auf die 3.-Beschwerdeführerin kam eine am selben Tag angefertigte gutachterliche Stellungnahme zu dem Schluss, dass sich Letztgenannte in einem Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung mit emotionaler Störung und aktuell leichtgradig depressiver Symptomatik befände; eine aktuell im Falle einer Abschiebung drohende Gefährdung in lebensbedrohlichem Ausmaß bestehe derzeit aber nicht vergleiche Seite 981 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Aus gegenwärtiger Sicht könne auch die allfällige Notwendigkeit einer weiteren Behandlungsbedürftigkeit nicht erkannt werden, zumal schon bisher aufgrund der aufrechterhaltenen Familienstruktur eine teilweise Remission eingetreten sei. Eine allfällige vorübergehende Psychotherapie wäre jedoch insofern zu empfehlen, da diese zu einer beschleunigten Stabilisierung führen könnte vergleiche Seite 983 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Ähnlich fällt der Befund hinsichtlich des 2.- Beschwerdeführers aus:

Dieser befände sich ebenfalls in einem Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung mit aktuell leicht - bis mittelgradig depressiver Symptomatik und bestehe auch in diesem Fall keine unmittelbare Gefährdung im Zusammenhang mit einer allfälligen Abschiebung im lebensbedrohlichen Ausmaß (vgl. Seite 1003 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Unter Beibehaltung der momentanen Familienstruktur sei bei regelmäßiger weiterführender Psychotherapie und jugendpsychiatrischer Behandlung mit einer Stabilisierung zu rechnen (vgl. Seite 1005 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Dieser befände sich ebenfalls in einem Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung mit aktuell leicht - bis mittelgradig depressiver Symptomatik und bestehe auch in diesem Fall keine unmittelbare Gefährdung im Zusammenhang mit einer allfälligen Abschiebung im lebensbedrohlichen Ausmaß vergleiche Seite 1003 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Unter Beibehaltung der momentanen Familienstruktur sei bei regelmäßiger weiterführender Psychotherapie und jugendpsychiatrischer Behandlung mit einer Stabilisierung zu rechnen vergleiche Seite 1005 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

24. Am 11.10.2012 neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, gab die 1.-Rechtsmittelwerberin an, an chronischen Halsschmerzen sowie zu hohem Blutdruck und gelegentlich auftretenden Lähmungserscheinungen der Finger der linken Hand zu leiden. Zudem müsse ihre Schilddrüse regelmäßigen Untersuchungen unterzogen werden. Die 3.-Antragstellerin klage ebenfalls unter Hals- und Herzschmerzen und habe die 1.-Genannte zwischenzeitlich auch eine medikamentenunterstützte Psychotherapie durchgeführt. Zum Beweis sämtlicher ins Treffen geführter gesundheitlicher Probleme legte sie ein Konvolut an Ambulanzbefunden, einen Befund der Nuklearmedizin vom 10.09.2012, einen ärztlichen Kurzbericht vom 27.02.2012, eine Facharztüberweisung vom 23.05.2012 sowie jeweils eine Schulbestätigung für den 2.-Beschwerdeführer beziehungsweise die 3.-Beschwerdeführerin vor. Wenngleich die minderjährigen Antragsteller, insbesondere aufgrund der regelmäßig auftretenden Aufregung in der Schule, über die zuvor genannten Symptome klagen würden, wären diese weder in einer ärztlichen Behandlung noch würden selbige Medikamente einnehmen. Auf Vorhalt des fachärztlichen Gutachtens vom 06.09.2012, aus dem grundsätzlich ihre Überstellungsfähigkeit nach Polen festgestellt worden sei, vertrat die 1.-Genannte die Auffassung, dass dieses aus ihrer Sicht nicht objektiv sei. Schon bei einem früheren Gutachten desselben Sachverständigen wäre einiges unrichtig beziehungsweise durcheinander wiedergegeben worden. Demgegenüber erachte sie die Meinung eines Mitte 2011 konsultierten Facharztes für Psychiatrie als weitaus zutreffender. Wenngleich sie damals seinen Ratschlag nicht befolgt respektive die angebotene Therapie nicht angenommen hätte, so sei sie nunmehr dazu bereit dies nachzuholen. Auch jene bei den von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen Kindern durchgeführten fachärztlichen Gutachten würden nach ihrem Dafürhalten nicht die eigentliche Dramatik der Probleme widerspiegeln. Wenngleich sie gegenwärtig einen Deutschkurs besuche, "kann ich die Sprache nicht so gut" (Seite 1387 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Zwar würde sie gerne ältere Menschen pflegen, jedoch müsse sie sich täglich bei der Polizei melden, weshalb ihr die Umsetzung ihres Wunsches nicht möglich wäre. Ihren Lebensunterhalt bestreite die Familie derzeit ausschließlich aus den Leistungen des österreichischen Staates. Gegen eine Rückführung nach Polen würden die bereits bisher im Verfahren geltend gemachten Gründe sprechen; dem habe sie nichts mehr hinzuzufügen. Auf Vorhalt der Erhebungsergebnisse der Österreichischen Botschaft bestritt die 1.-Beschwerdeführerin vehement die Ausführungen hinsichtlich des Zuganges zu Sozialhilfe in Polen. Insgesamt würden sämtliche Länderinformationen wie auch Auskünfte der polnischen Behörden nicht den Tatsachen entsprechen und hätte gegenständlicher Mitgliedstaat schon während der letzten 13 Jahre nicht seine Schutzpflicht gegenüber der 1.-Genannten und ihren Kindern erfüllt. Abschließend wolle sie nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, "dass man als Ausländer mit subsidiärem Schutz keine Sozialhilfe bekommt, die anerkannten Flüchtlinge schon" (Seite 1389 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

25. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.10.2012, Zl. 10 08.646-BAL, 10 08.648-BAL, 10 08.647-BAL, wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBL I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig. Die Beschwerdeführer wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen unter einem gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.25. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.10.2012, Zl. 10 08.646-BAL, 10 08.648-BAL, 10 08.647-BAL, wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBL römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig. Die Beschwerdeführer wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

26. In dem fristgerecht eingebrachten gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz der Genannten wurde zunächst auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Demnach mute es nahezu menschenverachtend an, der 1.-Antragstellerin seitens der Erstbehörde zu raten, sich im Falle häuslicher Gewalt respektive Übergriffen durch den Ehemann beziehungsweise Vater an die polnischen Behörden zu wenden. Weiters widerspreche die Unterkunft in einem Frauenhaus eindeutig der EMRK, zumal Frauenhäuser generell immer nur bei Gefahr in Verzug in Anspruch genommen werden sollten. Da zudem kein völliger Schutz in ebengenannten Einrichtungen gewährleistet sei, würde eine Rückführung der Asylwerber deren in Art. 3 EMRK normierte Rechte verletzen. Österreich wäre darauf basierend jedenfalls zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO gehalten und habe die belangte Behörde darüber hinaus den Gesundheitszustand der Rechtsmittelwerber nicht hinreichend berücksichtigt. Die diesbezüglich eingeholten fachärztlichen Gutachten könnten von ihren Schlussfolgerungen nicht nachvollzogen werden, zumal die Erkrankungen der 1.-Antragstellerin durchaus ein lebensbedrohliches Ausmaß erreichen könnten, sofern diese nicht ständig und ohne Unterbrechung Zugang zu entsprechender Diagnostik, Therapie und medizinischer Versorgung hätte.26. In dem fristgerecht eingebrachten gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz der Genannten wurde zunächst auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Demnach mute es nahezu menschenverachtend an, der 1.-Antragstellerin seitens der Erstbehörde zu raten, sich im Falle häuslicher Gewalt respektive Übergriffen durch den Ehemann beziehungsweise Vater an die polnischen Behörden zu wenden. Weiters widerspreche die Unterkunft in einem Frauenhaus eindeutig der EMRK, zumal Frauenhäuser generell immer nur bei Gefahr in Verzug in Anspruch genommen werden sollten. Da zudem kein völliger Schutz in ebengenannten Einrichtungen gewährleistet sei, würde eine Rückführung der Asylwerber deren in Artikel 3, EMRK normierte Rechte verletzen. Österreich wäre darauf basierend jedenfalls zum Selbsteintritt gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO gehalten und habe die belangte Behörde darüber hinaus den Gesundheitszustand der Rechtsmittelwerber nicht hinreichend berücksichtigt. Die diesbezüglich eingeholten fachärztlichen Gutachten könnten von ihren Schlussfolgerungen nicht nachvollzogen werden, zumal die Erkrankungen der 1.-Antragstellerin durchaus ein lebensbedrohliches Ausmaß erreichen könnten, sofern diese nicht ständig und ohne Unterbrechung Zugang zu entsprechender Diagnostik, Therapie und medizinischer Versorgung hätte.

Dem Beschwerdeschriftsatz beigefügt wurde des Weiteren ein handschriftlich verfasstes Schreiben der 1.-Asylwerberin, in dem diese abermals ihre bisherigen Angaben wiederholt. Zudem wolle sie nunmehr erstmalig auch all jene Sachverhalte schildern, die sie bislang verschwiegen hätte. Demnach handle es sich bei der Person ihres Ex-Gatten XXXX um einen Mörder, der nicht nur seinen Nachbarn und Jugendfreund, sondern auch gemeinsam mit seiner Wahabitenbande zwei Weißrussen getötet habe. Bei letztgenanntem Verbrechen hätte es sich um einen Auftragsmord gehandelt, aber habe die polnische Polizei trotz entsprechender Hinweise der 1.- Antragstellerin nicht gehandelt. Seit dem Jahre 2000 würde sie regelmäßig von ihrem Exgatten misshandelt und wüssten auch darüber die polnischen Sicherheitsbehörden Bescheid. Wenngleich seit 2005 geschieden, sei es ihrem Exmann dennoch immer wieder geglückt, den jeweiligen Aufenthaltsort der 1.-Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder ausfindig zu machen. Als potentieller Terrorist und Bandenchef agiere Letztgenannter nach wie vor auf dem polnischen Territorium und fürchte sich die 1.-Asylwerberin daher auch vor einer Rückkehr in selbigen Mitgliedstaat.Dem Beschwerdeschriftsatz beigefügt wurde des Weiteren ein handschriftlich verfasstes Schreiben der 1.-Asylwerberin, in dem diese abermals ihre bisherigen Angaben wiederholt. Zudem wolle sie nunmehr erstmalig auch all jene Sachverhalte schildern, die sie bislang verschwiegen hätte. Demnach handle es sich bei der Person ihres Ex-Gatten römisch 40 um einen Mörder, der nicht nur seinen Nachbarn und Jugendfreund, sondern auch gemeinsam mit seiner Wahabitenbande zwei Weißrussen getötet habe. Bei letztgenanntem Verbrechen hätte es sich um einen Auftragsmord gehandelt, aber habe die polnische Polizei trotz entsprechender Hinweise der 1.- Antragstellerin nicht gehandelt. Seit dem Jahre 2000 würde sie regelmäßig von ihrem Exgatten misshandelt und wüssten auch darüber die polnischen Sicherheitsbehörden Bescheid. Wenngleich seit 2005 geschieden, sei es ihrem Exmann dennoch immer wieder geglückt, den jeweiligen Aufenthaltsort der 1.-Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder ausfindig zu machen. Als potentieller Terrorist und Bandenchef agiere Letztgenannter nach wie vor auf dem polnischen Territorium und fürchte sich die 1.-Asylwerberin daher auch vor einer Rückkehr in selbigen Mitgliedstaat.

27. Am 04.12.2012 teilte die BH XXXX mit, dass die Rechtsmittelwerber am 29.11.2012 überstellt worden sind.27. Am 04.12.2012 teilte die BH römisch 40 mit, dass die Rechtsmittelwerber am 29.11.2012 überstellt worden sind.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. In den vorliegenden Fällen ist in materiell-rechtlicher Hinsicht die Zustimmung Polens zur Rückübernahme der Beschwerdeführer in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO begründet.2.1.1.1. In den vorliegenden Fällen ist in materiell-rechtlicher Hinsicht die Zustimmung Polens zur Rückübernahme der Beschwerdeführer in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO begründet.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Die Rechtsmittelwerber reisten von der Russischen Föderation kommend gemeinsam über Weißrussland letztlich nach Polen ein, wo sie am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Polen trat inhaltlich in diese Verfahren ein und wurden diese durch die positive Zuerkennung von unbefristetem subsidiären Schutz beendet. Weiters hat Polen auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Die Rechtsmittelwerber reisten von der Russischen Föderation kommend gemeinsam über Weißrussland letztlich nach Polen ein, wo sie am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Polen trat inhaltlich in diese Verfahren ein und wurden diese durch die positive Zuerkennung von unbefristetem subsidiären Schutz beendet. Weiters hat Polen auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass zum einen das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich nicht erkannt werden kann und zum anderen schon aufgrund der Kürze des Aufenthaltes im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer vorliegt, das Bundesasylamt daher eine jeweils korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).Hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass zum einen das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich nicht erkannt werden kann und zum anderen schon aufgrund der Kürze des Aufenthaltes im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer vorliegt, das Bundesasylamt daher eine jeweils korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).

Soweit in diesem Kontext auf die angeblich zwischenzeitlich unternommenen Intergrationsbemühungen der Asylwerber verwiesen wird, ist Folgendes festzustellen: Die 1.-Antragstellerin gab auf konkretes Befragen durch den Einvernahmeleiter an, aktuell einen Deutschkurs zu besuchen, ihre gegenwärtig erworbenen Sprachkenntnisse auf diesem Gebiet bezeichnete sie jedoch explizit als "wenig, ich spreche nicht gut" (Seite 1388 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Weiters würden ihre finanziellen Aufwendungen zur Gänze vom österreichischen Staat gedeckt und reduzierten sich die sozialen Kontakte der Genannten laut eigenem Vorbringen auf den Schulbesuch der beiden minderjährigen Beschwerdeführer beziehungsweise die Unterstützung einer zwischenzeitlich an Krebs verstorbenen österreichischen Staatsbürgerin. Nicht zuletzt kann aufgrund des relativ kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet im Vergleich zum um viele Jahre längeren Verbleib in Polen in Kombination mit der Berücksichtigung eines funktionierenden Fremdenwesens objektiv keinerlei für die Genannten positiverer Verfahrensausgang gerechtfertigt werden.

2.1.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art. 32.1.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3

EMRK

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf Asylwerber aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf Asylwerber aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.

Das Bundesasylamt hat in den in der Beschwerde genannten Bescheiden neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern (darunter konkret auch Rückkehrern gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO) in Polen auch Feststellungen zur polnischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Darüber hinaus wurden Feststellungen zur Menschenrechtslage und medizinischen Versorgungssituation in die Entscheidung miteinbezogen, welche konkret auf den individuellen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführer Bezug nehmen sowie die Situation der von häuslicher Gewalt bedrohten Asylwerber im Detail beleuchten. Schließlich wurden auch umfangreiche Erhebungen hinsichtlich der im Verfahren zentral ins Treffen geführten kriminellen Aktivitäten des Ex-Gatten der 1.-Antragstellerin, XXXX, XXXX geb., vor Ort getätigt und der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt. Demnach scheint der eben Genannte in der polnischen Polizeidatenbank im Zusammenhang mit einem Verkehrsdelikt unter Alkoholeinfluss auf. Zwei Anzeigen der 1.-Beschwerdeführerin gegen ihren früheren Ehemann aufgrund angeblicher strafbarer Drohungen wurden von der zuständigen Staatsanwaltschaft aus Mangel an Beweisen respektive erwiesener Unschuld eingestellt (vgl. Bericht des Polizeiattachés an der Österreichischen Botschaft in Warschau vom 01.04.2011, Seite 1474 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Das Bundesasylamt hat in den in der Beschwerde genannten Bescheiden neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern (darunter konkret auch Rückkehrern gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO) in Polen auch Feststellungen zur polnischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Darüber hinaus wurden Feststellungen zur Menschenrechtslage und medizinischen Versorgungssituation in die Entscheidung miteinbezogen, welche konkret auf den individuellen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführer Bezug nehmen sowie die Situation der von häuslicher Gewalt bedrohten Asylwerber im Detail beleuchten. Schließlich wurden auch umfangreiche Erhebungen hinsichtlich der im Verfahren zentral ins Treffen geführten kriminellen Aktivitäten des Ex-Gatten der 1.-Antragstellerin, römisch 40 , römisch 40 geb., vor Ort getätigt und der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt. Demnach scheint der eben Genannte in der polnischen Polizeidatenbank im Zusammenhang mit einem Verkehrsdelikt unter Alkoholeinfluss auf. Zwei Anzeigen der 1.-Beschwerdeführerin gegen ihren früheren Ehemann aufgrund angeblicher strafbarer Drohungen wurden von der zuständigen Staatsanwaltschaft aus Mangel an Beweisen respektive erwiesener Unschuld eingestellt vergleiche Bericht des Polizeiattachés an der Österreichischen Botschaft in Warschau vom 01.04.2011, Seite 1474 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Polen rücküberstellt werden, aufgrund der polnischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Polen systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Insbesondere ist im durchgeführten Ermittlungsverfahren bzw. den nicht im Detail bekämpften Feststellungen des Bundesasylamtes zu den Gegebenheiten im polnischen Asylwesen nicht hervorgetreten, dass die polnische Asylrechtspraxis systematische Defizite aufweist, weshalb kein "real risk" im Hinblick auf eine Art. 3 EMRK-Verletzung erkannt werden kann.Insbesondere ist im durchgeführten Ermittlungsverfahren bzw. den nicht im Detail bekämpften Feststellungen des Bundesasylamtes zu den Gegebenheiten im polnischen Asylwesen nicht hervorgetreten, dass die polnische Asylrechtspraxis systematische Defizite aufweist, weshalb kein "real risk" im Hinblick auf eine Artikel 3, EMRK-Verletzung erkannt werden kann.

2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung.

Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Zu den gesundheitlichen Beschwerden der 1.- sowie der 3.- Beschwerdeführerin respektive des 2.-Beschwerdeführers (mittelgradige depressive Symptomatik, Panik- und Somatisierungsstörung bei Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung; respektive Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung mit emotionaler Störung und aktuell leichtgradig depressiver Symptomatik sowie Seh- und Zahnprobleme; beziehungsweise Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung mit aktuell leicht - bis mittelgradig depressiver Symptomatik wie auch ebenfalls Seh- und Zahnprobleme) ist in diesem Zusammenhang auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Ob die Behandlung im Zielland gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, bleibt unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Zu den gesundheitlichen Beschwerden der 1.- sowie der 3.- Beschwerdeführerin respektive des 2.-Beschwerdeführers (mittelgradige depressive Symptomatik, Panik- und Somatisierungsstörung bei Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung; respektive Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung mit emotionaler Störung und aktuell leichtgradig depressiver Symptomatik sowie Seh- und Zahnprobleme; beziehungsweise Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung mit aktuell leicht - bis mittelgradig depressiver Symptomatik wie auch ebenfalls Seh- und Zahnprobleme) ist in diesem Zusammenhang auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Ob die Behandlung im Zielland gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, bleibt unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der 1.- respektive 3.-Beschwerdeführerin oder des 2.-Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jeweils nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten behandelbar sind und Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben. Nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR kann daher eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte gemäß Art. 3 EMRK weder im Falle der Überstellung der 1.- respektive 3.-Beschwerdeführerin noch in jenem des 2.-Beschwerdeführers nach Polen erkannt werden.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der 1.- respektive 3.-Beschwerdeführerin oder des 2.-Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jeweils nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten behandelbar sind und Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben. Nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR kann daher eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte gemäß Artikel 3, EMRK weder im Falle der Überstellung der 1.- respektive 3.-Beschwerdeführerin noch in jenem des 2.-Beschwerdeführers nach Polen erkannt werden.

An dieser Einschätzung vermögen auch die im Rechtsmittelschriftsatz monierten - in Zweifel gezogenen Schlussfolgerungen der jüngsten fachärztlichen Stellungnahmen vom 19.09.2012 - keine inhaltliche Andersbewertung zu rechtfertigen. Der konkret mit der Abfassung des fachärztlichen Gutachtens betraute Sachverständige empfiehlt zwar durchaus die Einnahme von Beruhigungsmitteln während der Überstellung wie auch die Fortsetzung der bereits begonnenen Behandlungen beziehungsweise die Aufnahme von Traumatherapie zur schnelleren Herbeiführung von Heilungserfolgen unter gleichzeitiger Beibehaltung der bisherigen familiären Struktur. Eine allenfalls fragwürdige Argumentation lässt sich den jeweiligen Gutachten jedoch nicht entnehmen ebensowenig ein etwaiger Hinweis in Bezug auf eine potentiell lebensbedrohliche Erkrankung auch nur eines der drei Asylwerber.

Basierend auf den jeweiligen Ergebnissen konnte von der belangten Behörde das potenzielle Vorliegen einer allfälligen Verletzung der in Art. 3 EMRK normierten Rechte sämtlicher im Verfahren befindlicher Beschwerdeführer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden und erweist sich somit eine weitere darüber hinausgehende Analyse in diesem Kontext als entbehrlich. Vor diesem Hintergrund kann somit in diesem Zusammenhang auch kein "gravierender Verfahrensmangel" erkannt werden.Basierend auf den jeweiligen Ergebnissen konnte von der belangten Behörde das potenzielle Vorliegen einer allfälligen Verletzung der in Artikel 3, EMRK normierten Rechte sämtlicher im Verfahren befindlicher Beschwerdeführer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden und erweist sich somit eine weitere darüber hinausgehende Analyse in diesem Kontext als entbehrlich. Vor diesem Hintergrund kann somit in diesem Zusammenhang auch kein "gravierender Verfahrensmangel" erkannt werden.

Allgemein ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt.Allgemein ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt.

2.1.2.4. Bedrohung durch russische/tschetschenische Staatsangehörige in Polen - mangelnde Sicherheit

Die Antragsteller brachten im Verfahren vor, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Polen Übergriffe durch ihren Ehegatten respektive Vater und dessen Bandenmitglieder zu fürchten hätten.

Selbst wenn das Vorbringen der Genannten diesbezüglich den Tatsachen entspräche, hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit sich des Schutzes der polnischen Behörden zu bedienen, die grundsätzlich gewillt und in der Lage erscheinen, diesen im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung so effektiv Schutz zu gewähren, wie das etwa von den österreichischen Sicherheitsbehörden erwartet werden kann. Daraus resultierend stünde es laut aktueller Länderinformation im hypothetisch unterstellten Fall einer tatsächlichen Bedrohung durch den Exmann der 1.-Beschwerdeführerin respektive dessen Bandenmitgliedern den Beschwerdeführern frei, effektiven Schutz bei den vor Ort befindlichen polnischen Sicherheitseinrichtungen zu suchen.

Soweit im Beschwerdeschriftsatz der Verweis - im Falle weiterer Anzeichen häuslicher Gewalt die Hilfe explizit aufgelisteter Frauenhäuser in Polen in Anspruch zu nehmen - als nahezu menschenverachtend bezeichnet wird, ist auszuführen, dass derartige Einrichtungen keineswegs, wie behauptet, als Dauerlösung empfohlen, sondern lediglich - neben der prinzipiell zumutbaren Inanspruchnahme der im ausreichenden Maße vorhandenen sowie gleichermaßen schutzwilligen wie auch -fähigen Sicherheitsbehörden vor Ort - als weitere Option einer Deeskalation aufgezeigt worden sind.

Basierend auf den seitens der Erstinstanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegten und den Rechtsmittelwerbern respektive deren gesetzlicher Vertreterin zur Stellungnahme vorgehaltenen aktuellen unbedenklichen Länderfeststellungen zur gegenwärtigen Situation in Polen können die im Beschwerdeschriftsatz beziehungsweise dessen handschriftlicher Ergänzung durch die 1.-Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Befürchtungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nachvollzogen werden.

Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO gemacht. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

Somit konnte der Asylgerichtshof im Einklang mit dem Bundesasylamt eine Verletzung der EMRK oder offenkundige Verletzung von Grundsätzen des Unionsrechts darstellende gehäufte, rechtswidrige Verhaltensweise polnischer Organe nicht erkennen. Auch sonst ist für den erkennenden Gerichtshof nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen. Darauf basierend kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr nach Polen kein reales unzumutbares Risiko für die Genannten erblickt werden.

2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen rechtlich nicht aufgreifbar.2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen rechtlich nicht aufgreifbar.

2.2. Hinsichtlich jenen von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass für alle drei Rechtsmittelwerber mit Erkenntnissen desselben Tages Ausweisungen nach Polen ausgesprochen worden sind und somit ein unzulässiger Eingriff in das gemeinsame Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auch aus diesem Blickwinkel heraus betrachtet, nicht zu befürchten ist.2.2. Hinsichtlich jenen von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass für alle drei Rechtsmittelwerber mit Erkenntnissen desselben Tages Ausweisungen nach Polen ausgesprochen worden sind und somit ein unzulässiger Eingriff in das gemeinsame Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auch aus diesem Blickwinkel heraus betrachtet, nicht zu befürchten ist.

2.3. Da die Genannten zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden sind, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.3. Da die Genannten zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden sind, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

2.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Behandlungsmöglichkeiten, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, medizinische Versorgung, real risk, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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