Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Spruch
A5 422.394-2/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, Zl. 11 10.801-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, Zl. 11 10.801-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX, wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 , wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach fremdenpolizeilicher Festnahme am 19.9.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach fremdenpolizeilicher Festnahme am 19.9.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein, dort auch zum Zeitpunkt seiner Ausreise gelebt zu haben und der Volksgruppe der "Shaashi" anzugehören. Bezüglich seines Fluchtgrundes führte der Genannte an, seitens der Islamisten zwangsrekrutiert worden zu sein, ehe ihm die Flucht aus dem Militärlager gelungen wäre. Er fürchte in seiner Heimat um sein Leben.Im Rahmen der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein, dort auch zum Zeitpunkt seiner Ausreise gelebt zu haben und der Volksgruppe der "Shaashi" anzugehören. Bezüglich seines Fluchtgrundes führte der Genannte an, seitens der Islamisten zwangsrekrutiert worden zu sein, ehe ihm die Flucht aus dem Militärlager gelungen wäre. Er fürchte in seiner Heimat um sein Leben.
I.2. Die belangte Behörde führte mit dem Beschwerdeführer am 21.9.2011 eine niederschriftliche Einvernahme durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer seine Angaben zu seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit wiederholte. Er würde in seiner Heimat von Al Shabaab gesucht; sie hätten ihn rekrutieren wollen, dies habe er aber ursprünglich abgelehnt. Nachdem er eingesperrt worden wäre, hätte er sich doch bereit erklärt, für die genannte Gruppierung zu kämpfen. Letztlich sei ihm allerdings die Flucht aus dem Camp gelungen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, in den Jahren XXXX bis XXXX im XXXX aufgewachsen zu sein. Über Vorhalt, dass er doch erst XXXX geboren worden sei, meinte der Genannte, seine Eltern hätten ihn im Alter von drei Jahren in den XXXX mitgenommen. Die Jahreszahlen könne er nicht genau benennen.römisch eins.2. Die belangte Behörde führte mit dem Beschwerdeführer am 21.9.2011 eine niederschriftliche Einvernahme durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer seine Angaben zu seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit wiederholte. Er würde in seiner Heimat von Al Shabaab gesucht; sie hätten ihn rekrutieren wollen, dies habe er aber ursprünglich abgelehnt. Nachdem er eingesperrt worden wäre, hätte er sich doch bereit erklärt, für die genannte Gruppierung zu kämpfen. Letztlich sei ihm allerdings die Flucht aus dem Camp gelungen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 im römisch 40 aufgewachsen zu sein. Über Vorhalt, dass er doch erst römisch 40 geboren worden sei, meinte der Genannte, seine Eltern hätten ihn im Alter von drei Jahren in den römisch 40 mitgenommen. Die Jahreszahlen könne er nicht genau benennen.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 18.10.2011 stattfand, gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Shanshio anzugehören, die ein Unterclan der Reer Hamar wäre. Er wäre nach seiner Geburt mit seiner Mutter nach XXXXgeflüchtet und im Alter von 14 Jahren nach Mogadischu in einen näher bezeichneten Stadtteil infolge einer Abschiebung aus XXXX zurückgekehrt. Von XXXX bis zu seiner Ausreise hätte er schließlich in seiner Geburtsstadt gelebt, wo sein Vater ein Nähgeschäft betrieben und ein Haus besessen hätte. Der Beschwerdeführer hätte Somalia verlassen, da er gezwungen worden sei, am Heiligen Krieg teilzunehmen. Die Rebellen von Al Shabaab wären erstmals im Jänner XXXX gekommen und hätten ihm angedroht, ihn weitere zwei Male aufzusuchen, wobei er beim dritten "Besuch" getötet werden hätte sollen, wenn er sich weiterhin weigere, sich ihnen anzuschließen. Beim zweiten Kontakt seien etwa 10 Personen in sein Haus gekommen und hätten ihn neuerlich für den Fall seiner fortgesetzten Weigerung gewarnt. Vor dem angekündigten dritten "Besuch" wäre ihm jedoch die Flucht gelungen. Bei derselben Einvernahme gab der Beschwerdeführer ebenfalls zu Protokoll, dass die Leute ein drittes Mal während seiner Abwesenheit gekommen wären. Bezüglich seiner früheren Angaben, im XXXX gelebt zu haben, meinte der Beschwerdeführer, er hätte zunächst im XXXX gelebt und wäre dann weiter nach XXXX gezogen, ehe er von dort abgeschoben worden wäre.Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 18.10.2011 stattfand, gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Shanshio anzugehören, die ein Unterclan der Reer Hamar wäre. Er wäre nach seiner Geburt mit seiner Mutter nach XXXXgeflüchtet und im Alter von 14 Jahren nach Mogadischu in einen näher bezeichneten Stadtteil infolge einer Abschiebung aus römisch 40 zurückgekehrt. Von römisch 40 bis zu seiner Ausreise hätte er schließlich in seiner Geburtsstadt gelebt, wo sein Vater ein Nähgeschäft betrieben und ein Haus besessen hätte. Der Beschwerdeführer hätte Somalia verlassen, da er gezwungen worden sei, am Heiligen Krieg teilzunehmen. Die Rebellen von Al Shabaab wären erstmals im Jänner römisch 40 gekommen und hätten ihm angedroht, ihn weitere zwei Male aufzusuchen, wobei er beim dritten "Besuch" getötet werden hätte sollen, wenn er sich weiterhin weigere, sich ihnen anzuschließen. Beim zweiten Kontakt seien etwa 10 Personen in sein Haus gekommen und hätten ihn neuerlich für den Fall seiner fortgesetzten Weigerung gewarnt. Vor dem angekündigten dritten "Besuch" wäre ihm jedoch die Flucht gelungen. Bei derselben Einvernahme gab der Beschwerdeführer ebenfalls zu Protokoll, dass die Leute ein drittes Mal während seiner Abwesenheit gekommen wären. Bezüglich seiner früheren Angaben, im römisch 40 gelebt zu haben, meinte der Beschwerdeführer, er hätte zunächst im römisch 40 gelebt und wäre dann weiter nach römisch 40 gezogen, ehe er von dort abgeschoben worden wäre.
I.3. Mit (erstem) Bescheid vom 19.10.2011, Zl. 11 10.801-BAL, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab und verfügte unter einem die Ausweisung des Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somaliland.römisch eins.3. Mit (erstem) Bescheid vom 19.10.2011, Zl. 11 10.801-BAL, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab und verfügte unter einem die Ausweisung des Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somaliland.
Begründend führte das Bundesasylamt im Zusammenhang mit Spruchpunkt I. aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Der Genannte hätte sich während der insgesamt drei Befragungen permanent widersprochen, etwa in Bezug auf die Umstände seiner Reise, seine Aufenthalte im XXXX und in XXXX, aber auch hinsichtlich der Abläufe betreffend die behaupteten Rekrutierungsversuche. Bezüglich der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers traf die belangte Behörde Feststellungen zur Ethnie der Reer Hamar und hielt zusammengefasst fest, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Clanzugehörigkeit nicht feststellbar gewesen sei.Begründend führte das Bundesasylamt im Zusammenhang mit Spruchpunkt römisch eins. aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Der Genannte hätte sich während der insgesamt drei Befragungen permanent widersprochen, etwa in Bezug auf die Umstände seiner Reise, seine Aufenthalte im römisch 40 und in römisch 40 , aber auch hinsichtlich der Abläufe betreffend die behaupteten Rekrutierungsversuche. Bezüglich der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers traf die belangte Behörde Feststellungen zur Ethnie der Reer Hamar und hielt zusammengefasst fest, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Clanzugehörigkeit nicht feststellbar gewesen sei.
Dem Beschwerdeführer wäre der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da es dem Genannten offen stünde, sich in einer der Städte von Somaliland niederzulassen, wo er auch die Hilfe von verschiedensten Organisationen in Anspruch nehmen könnte. Dass in Somaliland derzeit eine extreme, dem Art. 3 EMRK widersprechende Gefahrenlage herrsche, könne nicht festgestellt werden.Dem Beschwerdeführer wäre der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da es dem Genannten offen stünde, sich in einer der Städte von Somaliland niederzulassen, wo er auch die Hilfe von verschiedensten Organisationen in Anspruch nehmen könnte. Dass in Somaliland derzeit eine extreme, dem Artikel 3, EMRK widersprechende Gefahrenlage herrsche, könne nicht festgestellt werden.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers erweise sich in Ermangelung eines feststellbaren Privat- und Familienlebens als zulässig.
I.5. Der Asylgerichtshof wies die fristgerecht gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde in Spruchpunkt I. als unbegründet ab, behob den angefochtenen Bescheid jedoch in den Spruchpunkten II. und III. und verwies diesbezüglich die Angelegenheit gemäß § 66 Abs.2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.5. Der Asylgerichtshof wies die fristgerecht gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde in Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet ab, behob den angefochtenen Bescheid jedoch in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. und verwies diesbezüglich die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Der Asylgerichtshof schloss sich der Beurteilung der belangten Behörde bezüglich der fehlenden Asylrelevanz infolge der Widersprüche in zentralen Sachverhaltsfragen an.
Im Zusammenhang mit der Nichtgewährung subsidiären Schutzes hielt der Gerichtshof fest, dass es nicht nachvollziehbar wäre, aus welchen Gründen die belangte Behörde im konkreten Fall umfassende Feststellungen zur Lage in Somaliland getroffen hätte, obwohl der Beschwerdeführer behauptet habe, aus dem Süden des Landes (Mogadischu) zu kommen. Diese behauptete Herkunft sei vom Bundesasylamt nicht in Abrede gestellt worden. Somit bestünde -ohne weitere Ermittlungen zur Frage der regionalen Herkunft- für den Asylgerichtshof kein Anhaltspunkt für eine Prüfung des subsidiären Schutzes bzw. der Ausweisung in Bezug auf Somaliland. Der Asylgerichtshof konstatierte weiters auf Basis der der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte, dass auch in Somaliland nicht ohne Weiteres von einer bestehenden Stabilität für Rückkehrer und einer gesicherten Versorgungslage ausgegangen werden könne.
I.6. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme zur privaten Situation in Österreich und zu seinem aktuellen Gesundheitszustand eingeräumt. Ihm wurden unter einem auch aktuelle Länderberichte zur Verfügung gestellt und wurde er aufgefordert, sich auch dazu zu äußern.römisch eins.6. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme zur privaten Situation in Österreich und zu seinem aktuellen Gesundheitszustand eingeräumt. Ihm wurden unter einem auch aktuelle Länderberichte zur Verfügung gestellt und wurde er aufgefordert, sich auch dazu zu äußern.
Mit Schriftsatz vom 22.5.2012 gab der Beschwerdeführer in Bezug auf seine persönliche Lebenssituation in Österreich an, dass sich seit seiner Antragstellung keine gravierenden Änderungen ergeben hätten. Seit sechs Monaten besuche er einen Deutschkurs, sein Gesundheitszustand wäre in Ordnung. Er spiele in XXXX Fußball und hätte die Zusage einer Aufnahme ins Team, sobald sein Asylstatus geklärt wäre.Mit Schriftsatz vom 22.5.2012 gab der Beschwerdeführer in Bezug auf seine persönliche Lebenssituation in Österreich an, dass sich seit seiner Antragstellung keine gravierenden Änderungen ergeben hätten. Seit sechs Monaten besuche er einen Deutschkurs, sein Gesundheitszustand wäre in Ordnung. Er spiele in römisch 40 Fußball und hätte die Zusage einer Aufnahme ins Team, sobald sein Asylstatus geklärt wäre.
Bezüglich der ihm vorgehaltenen Länderberichte gab der Genannte an, damit im Großen und Ganzen übereinzustimmen. Vom täglichen Überlebenskampf wären alle Lebensbereiche betroffen. Wie von ihm selbst der Stellungnahme beigeschlossene Berichte zeigen würden, wäre er im Fall seiner Rückkehr aufgrund der miserablen Sicherheitslage und auch wegen der Hungerskatastrophe in seinem Leben bedroht. Er verwies zudem auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Reer Hamar und betonte, auch deshalb der Gefahr von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen hilflos ausgesetzt zu sein.
I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus.
Begründend verwies das Bundesasylamt auf die aktuelle Lage in Mogadischu und betonte die Vertreibung von Al Shabaab aus der Hauptstadt. Der Beschwerdeführer stamme aus Mogadischu und habe dort Verwandte. Als Angehöriger der Reer Hamar sei er der Volksgruppe der Benadiri zugehörig. Diese hätten Grundbesitz in einigen Stadtteilen Mogadischus, so dass davon ausgegangen werden könne, dass es auch dem Beschwerdeführer möglich wäre, sich ein neues Leben aufzubauen. Zusammengefasst ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer konkret einem "real risk" ausgesetzt wäre.
Die Ausweisung erweise sich als zulässig, da der Genannten kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich begründet habe.
I.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese (zweite) Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Er betonte, dass seine Familie nicht in Somalia lebe und er dies auch ausdrücklich angeführt habe. Lediglich sein Vater halte sich in Mogadischu auf, sei aber selbst auf die Hilfe von Verwandten angewiesen und könne der Beschwerdeführer daher im Fall seiner Rückkehr nicht mit dessen Unterstützung rechnen. Zu seinen Onkeln und Tanten hätte er keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer verwies auf die schlechte Versorgungslage von vermögenslosen Rückkehrern und auf die fehlenden Sozialsysteme. Da ihm jegliches familiäres und soziales Netz abgehe, laufe er Gefahr, in eine menschenunwürdige Situation zu geraten. Die bloße Existenz von zahlreichen Menschenrechtsorganisationen vor Ort gewährleiste ebenfalls nicht automatisch ein funktionierendes Hilfssystem. Abschließend zitierte der Beschwerdeführer einige Berichte, aus denen sich ergäbe, dass Al Shabaab entgegen der Annahme des Bundesasylamtes nach wie vor aktiv wäre. Zusammengefasst sei es offensichtlich, dass sich Somalia nach wie vor in einem kriegsähnlichen Zustand befände und die Sicherheitslage gefährlich wäre.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese (zweite) Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Er betonte, dass seine Familie nicht in Somalia lebe und er dies auch ausdrücklich angeführt habe. Lediglich sein Vater halte sich in Mogadischu auf, sei aber selbst auf die Hilfe von Verwandten angewiesen und könne der Beschwerdeführer daher im Fall seiner Rückkehr nicht mit dessen Unterstützung rechnen. Zu seinen Onkeln und Tanten hätte er keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer verwies auf die schlechte Versorgungslage von vermögenslosen Rückkehrern und auf die fehlenden Sozialsysteme. Da ihm jegliches familiäres und soziales Netz abgehe, laufe er Gefahr, in eine menschenunwürdige Situation zu geraten. Die bloße Existenz von zahlreichen Menschenrechtsorganisationen vor Ort gewährleiste ebenfalls nicht automatisch ein funktionierendes Hilfssystem. Abschließend zitierte der Beschwerdeführer einige Berichte, aus denen sich ergäbe, dass Al Shabaab entgegen der Annahme des Bundesasylamtes nach wie vor aktiv wäre. Zusammengefasst sei es offensichtlich, dass sich Somalia nach wie vor in einem kriegsähnlichen Zustand befände und die Sicherheitslage gefährlich wäre.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall neuerlich auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall neuerlich auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Das Bundesasylamt hat im zweiten Verfahrensgang die regionale Herkunft des Beschwerdeführers aus Mogadischu als glaubhaft angenommen und sich mit der dort herrschenden Sicherheitslage auseinandergesetzt. Im Wesentlichen stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung der Zulässigkeit einer Rückkehr des Genannten nach Somalia auf den Umstand, dass er dort Verwandte habe und die Volksgruppe der Benadiri, dessen Subclan der Reer Hamar er angehöre, in der Stadt Grundbesitz habe.
Diese Begründung greift in dieser pauschalen Form freilich zu kurz. Zum einen hat der Beschwerdeführer bereits bei seinen Einvernahmen darauf hingewiesen, dass seine Familie nur zum Teil in Somalia aufhältig ist. In Bezug auf seinen Vater hat er festgehalten, dass dieser selbst auf Unterstützungsleistungen angewiesen sei und bei Verwandten leben würde, so dass eine Aufnahme und Existenzsicherung durch diesen in Bezug auf den Beschwerdeführer näher hinterfragt werden müsste. Die Frage eines familiären "Auffangnetzes" müsste also vor den konkreten - noch näher zu hinterfragenden - Lebensumständen des Beschwerdeführers geklärt werden. Dabei müssen die vom Bundesasylamt selbst getroffenen Feststellungen zur Situation von Rückkehrern (vgl. Bescheid S. 47) berücksichtigt werden.Diese Begründung greift in dieser pauschalen Form freilich zu kurz. Zum einen hat der Beschwerdeführer bereits bei seinen Einvernahmen darauf hingewiesen, dass seine Familie nur zum Teil in Somalia aufhältig ist. In Bezug auf seinen Vater hat er festgehalten, dass dieser selbst auf Unterstützungsleistungen angewiesen sei und bei Verwandten leben würde, so dass eine Aufnahme und Existenzsicherung durch diesen in Bezug auf den Beschwerdeführer näher hinterfragt werden müsste. Die Frage eines familiären "Auffangnetzes" müsste also vor den konkreten - noch näher zu hinterfragenden - Lebensumständen des Beschwerdeführers geklärt werden. Dabei müssen die vom Bundesasylamt selbst getroffenen Feststellungen zur Situation von Rückkehrern vergleiche Bescheid S. 47) berücksichtigt werden.
Zum anderen hat es die belangte Behörde gänzlich verabsäumt, zu prüfen, welche Möglichkeiten dem Beschwerdeführer - ungeachtet der familiären Rahmenbedingungen- für eine Existenzbegründung offen stünden. Es fehlen etwa Feststellungen zur Frage, welche beruflichen Möglichkeiten dem Genannten infolge seiner Ausbildung und der prekären Arbeitsmarktsituation offen stehen. Generell hat sich das Bundesasylamt nicht mit der Arbeitsmarktlage und den sozialen Systemen in Somalia (Mogadischu) auseinandergesetzt.
Auch ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass der bloße Verweis auf die Stationierung von Hilfsorganisationen vor Ort nichts darüber aussagt, ob der Betroffene von diesen konkret in seinem täglichen Fortkommen unterstützt würde. In diesem Zusammenhang kommt etwa der von der belangten Behörde auf S. 22 des Bescheides getätigten Aussage, wonach (in Mogadischu) speziell Mitarbeiter von Hilfsorganisationen gefährdet wären, Bedeutung zu. Auch wenn, wie vom Bundesasylamt an mehreren Stellen des Bescheides festgehalten, sich die Lage in Mogadischu verbessert hat, so kann offenkundig dennoch nicht davon gesprochen werden, dass die Menschenrechtslage "gut" sei (vgl. Bescheid S. 31).Auch ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass der bloße Verweis auf die Stationierung von Hilfsorganisationen vor Ort nichts darüber aussagt, ob der Betroffene von diesen konkret in seinem täglichen Fortkommen unterstützt würde. In diesem Zusammenhang kommt etwa der von der belangten Behörde auf S. 22 des Bescheides getätigten Aussage, wonach (in Mogadischu) speziell Mitarbeiter von Hilfsorganisationen gefährdet wären, Bedeutung zu. Auch wenn, wie vom Bundesasylamt an mehreren Stellen des Bescheides festgehalten, sich die Lage in Mogadischu verbessert hat, so kann offenkundig dennoch nicht davon gesprochen werden, dass die Menschenrechtslage "gut" sei vergleiche Bescheid S. 31).
Selbst bei Annahme einer Stabilisierung der Gesamtlage in Mogadischu zeigen die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Berichte sehr wohl ein differenziertes Bild. Das Bundesasylamt ist somit gehalten, sich auch in dieser differenzierten Art und Weise mit der Sicherheits- und Menschenrechtssituation auseinanderzusetzen und in der Beweiswürdigung nicht bloß jene Teile der Berichte herausfiltern, die eine Verbesserung der Lage (auf niedrigstem Niveau!) zeigen. Es gilt somit die Frage zu klären, ob der Grad der Stabilisierung ausreicht, um automatisch von der Zulässigkeit einer Rückkehr bzw. davon auszugehen, dass nunmehr die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK gebannt ist. Dabei steht weiterhin die Bezugnahme auf die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers im Vordergrund.Selbst bei Annahme einer Stabilisierung der Gesamtlage in Mogadischu zeigen die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Berichte sehr wohl ein differenziertes Bild. Das Bundesasylamt ist somit gehalten, sich auch in dieser differenzierten Art und Weise mit der Sicherheits- und Menschenrechtssituation auseinanderzusetzen und in der Beweiswürdigung nicht bloß jene Teile der Berichte herausfiltern, die eine Verbesserung der Lage (auf niedrigstem Niveau!) zeigen. Es gilt somit die Frage zu klären, ob der Grad der Stabilisierung ausreicht, um automatisch von der Zulässigkeit einer Rückkehr bzw. davon auszugehen, dass nunmehr die Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK gebannt ist. Dabei steht weiterhin die Bezugnahme auf die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers im Vordergrund.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
04.07.2013