Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S15 405.646-3/2012/3E
S15 405.647-3/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1.) der XXXX und 2.) der XXXX, alle StA. Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 12.10.2012, Zln. 1.) 12 08.911 - EAST Ost, 2.) 12 08.912 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1.) der römisch 40 und 2.) der römisch 40 , alle StA. Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 12.10.2012, Zln. 1.) 12 08.911 - EAST Ost, 2.) 12 08.912 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird jeweils festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird jeweils festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die 1.- Beschwerdeführerin ist die Mutter der 2.-Beschwerdeführerin. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
Die Beschwerdeführerinnen brachten erstmalig am 27.01.2009 einen Asylantrag ein, welcher mit den Bescheiden des Bundesasylamtes zur Zahl 09 01.069-East Ost (ad.1.) und Zahl 09 01.072-East Ost (ad.2.) am 16.03.2009 gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen, und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ihrer Personen nach Tschechien festgestellt.Die Beschwerdeführerinnen brachten erstmalig am 27.01.2009 einen Asylantrag ein, welcher mit den Bescheiden des Bundesasylamtes zur Zahl 09 01.069-East Ost (ad.1.) und Zahl 09 01.072-East Ost (ad.2.) am 16.03.2009 gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen, und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ihrer Personen nach Tschechien festgestellt.
Sie brachten dagegen Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zur Zahl S18 405.646-1/2009-6E (ad.1.) und S18 405.647-1/2009-5E (ad.2.) am 23.04.2009 abgewiesen wurde.
Sie erhoben des Weiteren Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss abgelehnt. Ihr Erstverfahren erwuchs in Rechtskraft und die Beschwerdeführerinnen wurden am 27.05.2009 nach Tschechien überstellt.
Die Beschwerdeführerinnen haben am 29.12.2009 beim Bundesasylamt erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht.Die Beschwerdeführerinnen haben am 29.12.2009 beim Bundesasylamt erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht.
2. Die 1.-Beschwerdeführerin wurde hierzu am 29.12.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion XXXX, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, dass sie sich seit 29.05.2009 in Österreich befinde. Sie habe Österreich am 27.05.2009 verlassen, weil sie nach Tschechien abgeschoben worden sei. In Tschechien habe sie keinen Asylantrag gestellt.2. Die 1.-Beschwerdeführerin wurde hierzu am 29.12.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion römisch 40 , niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, dass sie sich seit 29.05.2009 in Österreich befinde. Sie habe Österreich am 27.05.2009 verlassen, weil sie nach Tschechien abgeschoben worden sei. In Tschechien habe sie keinen Asylantrag gestellt.
Die 2.-Beschwerdeführerin erstattete in ihrer Erstbefragung im Wesentlichen das gleiche Vorbringen wie die 1.-Beschwerdeführerin.
Das Bundesasylamt hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit Tschechien eingeleitet, welches den Beschwerdeführerinnen schriftlich und nachweislich mitgeteilt wurde. Mit Erklärung vom 19.01.2010 erklärte sich Tschechien gemäß Artikel 16 (1) d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II VO) für zuständig.Das Bundesasylamt hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit Tschechien eingeleitet, welches den Beschwerdeführerinnen schriftlich und nachweislich mitgeteilt wurde. Mit Erklärung vom 19.01.2010 erklärte sich Tschechien gemäß Artikel 16 (1) d der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei VO) für zuständig.
Am 12.02.2010 erhielten die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in die gegenständlichen Verwaltungsakte zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gab die 1.-Beschwerdeführerin im Beisein des Rechtsberaters Folgendes an: Sie nehme Medikamente gegen Depression und Herzbeschwerden. Das letzte Mal sei sie im Juni 2009 beim Arzt gewesen. Sie sei am 30.12.2008 das erste Mal nach Österreich gekommen und sei am 27.05.2009 abgeschoben worden. Sie sei am 29.05.2009 wieder nach Österreich gekommen. Es gebe Verwandte in Österreich, sie wisse aber nicht, wo diese seien. Sie habe weder einen Mann noch einen Lebensgefährten. Ihr Bruder XXXX lebe in Deutschland. Sie habe eine Tochter mit der sie nach Österreich gereist sei. Sie wolle in Österreich bleiben. Im Lager in Tschechien gebe es viele kasachische Asylwerber. Als sie nach Tschechien überstellt worden seien, hätten sie dort einen Mann gesehen, der sie in Almaty, der Hauptstadt von Kasachstan, am 22.11.2007, bedroht hätte. Sie habe zwei Tage nicht geschlafen, weil sie diesen Mann gesehen habe. Am nächsten Tag habe dieser Mann die Beschwerdeführerinnen bei der Polizeistation gesehen, an das dortige Fenster geklopft und gelacht. Des Weiteren führte sie an, dass ihre Tochter Eiskunstläuferin und sie selbst Trainerin sei.Am 12.02.2010 erhielten die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in die gegenständlichen Verwaltungsakte zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gab die 1.-Beschwerdeführerin im Beisein des Rechtsberaters Folgendes an: Sie nehme Medikamente gegen Depression und Herzbeschwerden. Das letzte Mal sei sie im Juni 2009 beim Arzt gewesen. Sie sei am 30.12.2008 das erste Mal nach Österreich gekommen und sei am 27.05.2009 abgeschoben worden. Sie sei am 29.05.2009 wieder nach Österreich gekommen. Es gebe Verwandte in Österreich, sie wisse aber nicht, wo diese seien. Sie habe weder einen Mann noch einen Lebensgefährten. Ihr Bruder römisch 40 lebe in Deutschland. Sie habe eine Tochter mit der sie nach Österreich gereist sei. Sie wolle in Österreich bleiben. Im Lager in Tschechien gebe es viele kasachische Asylwerber. Als sie nach Tschechien überstellt worden seien, hätten sie dort einen Mann gesehen, der sie in Almaty, der Hauptstadt von Kasachstan, am 22.11.2007, bedroht hätte. Sie habe zwei Tage nicht geschlafen, weil sie diesen Mann gesehen habe. Am nächsten Tag habe dieser Mann die Beschwerdeführerinnen bei der Polizeistation gesehen, an das dortige Fenster geklopft und gelacht. Des Weiteren führte sie an, dass ihre Tochter Eiskunstläuferin und sie selbst Trainerin sei.
Die 2.-Beschwerdeführerin erstattete im Wesentlichen das gleiche Vorbringen wie die 1.-Beschwerdeführerin, sie fügte jedoch hinzu, dass ihr Zielland von Anfang an Österreich gewesen sei. In Tschechien hätten sie die Zeit bis zur Einvernahme in einer Zelle warten müssen. Ihre Mutter sei ohnmächtig geworden und keiner habe ihr geholfen. Im Flüchtlingslager hätten sie Menschen aus Kasachstan getroffen. Eine Person habe sie erkannt und an ein Fenster geklopft. Deshalb seien sie nach Österreich geflüchtet. Sie wolle in Österreich bleiben, weil sie deutscher Abstammung sei und regelmäßig bei einem Eiskunstlaufverein trainiere.
3. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.02.2010, FZ. 09 16.228 (ad.1.) und FZ. 09 16.230 (ad.2.), wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO Tschechien zuständig ist. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.3. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.02.2010, FZ. 09 16.228 (ad.1.) und FZ. 09 16.230 (ad.2.), wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO Tschechien zuständig ist. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Tschechien, insbesondere zum tschechischen Asylwesen und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung.
Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerinnen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Zudem handle es sich bei den von der 1.-Beschwerdeführerin angeführten Krankheiten, um solche, die in der tschechischen Republik behandelbar seien und stehe die Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen, den Asylwerbern zur Verfügung. Auch hinsichtlich der 2.-Beschwerdeführerin seien akut Existenz bedrohende Krankheiten oder Hinweise, dass diese an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt sei oder an einer krankheitswerten psychischen Störung leide, sowie Anhaltspunkte, dass es im Falle einer Überstellung nach Tschechien zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen werde, der Aktenlage nicht zu entnehmen. Bei ihren Angaben bezüglich Tschechien, handle es sich um hypothetische Befürchtungen, die in keiner Weise nachvollziehbar und glaubwürdig seien. Zudem würden die Beschwerdeführerinnen über keine familiären Anknüpfungspunkte oder Beziehungen im Bundesgebiet verfügen und es habe zusammenfassend das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden können. Aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei daher davon auszugehen, dass auch ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerinnen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Zudem handle es sich bei den von der 1.-Beschwerdeführerin angeführten Krankheiten, um solche, die in der tschechischen Republik behandelbar seien und stehe die Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen, den Asylwerbern zur Verfügung. Auch hinsichtlich der 2.-Beschwerdeführerin seien akut Existenz bedrohende Krankheiten oder Hinweise, dass diese an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt sei oder an einer krankheitswerten psychischen Störung leide, sowie Anhaltspunkte, dass es im Falle einer Überstellung nach Tschechien zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen werde, der Aktenlage nicht zu entnehmen. Bei ihren Angaben bezüglich Tschechien, handle es sich um hypothetische Befürchtungen, die in keiner Weise nachvollziehbar und glaubwürdig seien. Zudem würden die Beschwerdeführerinnen über keine familiären Anknüpfungspunkte oder Beziehungen im Bundesgebiet verfügen und es habe zusammenfassend das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden können. Aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei daher davon auszugehen, dass auch ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.
Die gegenständlichen Bescheide wurden den Beschwerdeführerinnen nachweislich am 12.02.2010 persönlich ausgefolgt und ihrem Rechtsvertreter am 16.02.2010 per Telefax übermittelt.
4. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass das Bundesasylamt außer Acht gelassen habe, dass die Beschwerdeführerinnen Kasachstan-Deutsche seien und auch über österreichische Wurzeln verfügen würden. Zudem sei ihr Vorbringen, einen Mann, der sie in Almaty bedroht habe, durch ein Fenster in Tschechien gesehen zu haben, nicht beachtet worden. Zudem sei die 2.-Beschwerdeführerin Eiskunstläuferin und habe die 1.-Beschwerdeführerin eine Position als Trainerin. Das Bundesasylamt verkenne, das wegen ihrer sportlichen Begabung, ein Verbleib in Österreich auch im öffentlichen Interesse sei. In einem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.08.2010, Zln. S15 405.646-2/2010/2E, S15 405.647-2/2010/2E, wurden die Beschwerden gemäß § 5 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen sowie unter einem festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen sei.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.08.2010, Zln. S15 405.646-2/2010/2E, S15 405.647-2/2010/2E, wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 5, Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen sowie unter einem festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen sei.
6. Gegenständlicher zweiter Folgeantrag wurde am 16.07.2012 eingebracht. Noch am selben Tag vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX, Polizeiinspektion XXXX, niederschriftlich einvernommen, brachte die 1.-Genannte als Begründung für ihre mittlerweile bereits dritte Antragstellung abermals vor, nicht nach Kasachstan zurück, sondern viel lieber in Österreich bleiben zu wollen. Schon am 22.11.2007 wäre sie in ALMATA von vier unbekannten bewaffneten Männern bedroht worden, aber kenne sie bis zum heutigen Tage nicht die Gründe für diesen Übergriff. Generell würden in ihrem Heimatland alle nicht dem Islam zugehörigen Personen massiv angefeindet und sei die 1.-Asylwerberin schon des Öfteren Opfer von Drohungen und sogar Vergewaltigungen geworden. Die abermals mit ihr im Verfahren befindliche 2.-Antragstellerin wäre zwar ebenfalls wiederholt bedroht worden, aber zumindest noch nie von sexuellen Übergriffen persönlich betroffen gewesen. Im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland wisse sie nicht genau (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX), ob sie mit Sanktionen zu rechnen hätte, jedoch sei es durchaus denkbar, dass sie bedroht und gefoltert werden könnte. Aber unabhängig davon "gehe ich niemals mehr in meine Heimat zurück" (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX). Ansonsten ersuche sie um Unterstützung und Hilfe, da ihr Leben gegenwärtig einigermaßen ihren Vorstellungen entsprechend geregelt verlaufe.6. Gegenständlicher zweiter Folgeantrag wurde am 16.07.2012 eingebracht. Noch am selben Tag vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 , Polizeiinspektion römisch 40 , niederschriftlich einvernommen, brachte die 1.-Genannte als Begründung für ihre mittlerweile bereits dritte Antragstellung abermals vor, nicht nach Kasachstan zurück, sondern viel lieber in Österreich bleiben zu wollen. Schon am 22.11.2007 wäre sie in ALMATA von vier unbekannten bewaffneten Männern bedroht worden, aber kenne sie bis zum heutigen Tage nicht die Gründe für diesen Übergriff. Generell würden in ihrem Heimatland alle nicht dem Islam zugehörigen Personen massiv angefeindet und sei die 1.-Asylwerberin schon des Öfteren Opfer von Drohungen und sogar Vergewaltigungen geworden. Die abermals mit ihr im Verfahren befindliche 2.-Antragstellerin wäre zwar ebenfalls wiederholt bedroht worden, aber zumindest noch nie von sexuellen Übergriffen persönlich betroffen gewesen. Im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland wisse sie nicht genau (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ), ob sie mit Sanktionen zu rechnen hätte, jedoch sei es durchaus denkbar, dass sie bedroht und gefoltert werden könnte. Aber unabhängig davon "gehe ich niemals mehr in meine Heimat zurück" (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ). Ansonsten ersuche sie um Unterstützung und Hilfe, da ihr Leben gegenwärtig einigermaßen ihren Vorstellungen entsprechend geregelt verlaufe.
Die ebenfalls noch am gleichen Tage vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX, Polizeiinspektion XXXX, protokollarisch befragte 2.-Rechtsmittelwerberin verwies in ihrer Begründung des gegenständlichen Rechtsganges auf die Einschätzung ihres Vertreters. "Mein Rechtsvertreter sagte auch, dass wir schon so lange in Österreich sind, kann sich nur positiv auf unser Verfahren auswirken" (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX). Im Falle ihrer Rückführung in ihr Heimatland müsse sie sich vor ihrer Ermordung fürchten, zumal sie auch schon in der Vergangenheit Opfer von Überfällen und Drohungen geworden sei.Die ebenfalls noch am gleichen Tage vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 , Polizeiinspektion römisch 40 , protokollarisch befragte 2.-Rechtsmittelwerberin verwies in ihrer Begründung des gegenständlichen Rechtsganges auf die Einschätzung ihres Vertreters. "Mein Rechtsvertreter sagte auch, dass wir schon so lange in Österreich sind, kann sich nur positiv auf unser Verfahren auswirken" (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ). Im Falle ihrer Rückführung in ihr Heimatland müsse sie sich vor ihrer Ermordung fürchten, zumal sie auch schon in der Vergangenheit Opfer von Überfällen und Drohungen geworden sei.
7. In einem Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 03.07.2012 präsentierte dieser die seiner Meinung nach bestehende rechtliche Verpflichtung Österreichs, die Asylverfahren seiner beiden Mandantinnen materiell in Österreich zu führen. Diese wären nach Einlangen der Zuständigkeitserklärung Tschechiens im vorherigen Verfahren einfach nicht ausgereist "und haben sich vielmehr der Überstellung nach Polen entzogen" (Seite 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX). Daraus resultierend wäre nunmehr die Zuständigkeit für deren Asylverfahren ex lege auf Österreich übergegangen. Es werde daher auf des Faktum hingewiesen, dass der aktuelle Drittantrag nun nicht mehr wegen der Zuständigkeit Tschechiens zurückgewiesen werden könne. Als Angehörige der katholischen Religionsgemeinschaft und zudem mit Migrationshintergrund ausgestattet, würden beide Frauen in Kasachstan von der dortigen Bevölkerung wie auch dem nationalistisch eingestellten Staat immer wieder zur Zielscheibe von Übergriffen werden. Die 2.-Genannte sei mittlerweile bereits seit einigen Jahren Mitglied des Österreichischen Eiskunstlaufverbandes und würde in dessen Rahmen auch regelmäßig trainieren. Aufgrund der deutschen Abstammung ihrer Großeltern verfüge die 2.-Antragstellerin zudem über grundlegende Sprachkenntnisse. Gegenwärtig werde ihrerseits ein Prüfungstermin der Niveaustufe A2 angestrebt. Weiters erweise sich die 1.-Asylwerberin aufgrund deren seit April 2011 behandelter posttraumatischer Belastung mit psychotischer Erlebnisverarbeitung und Depression als besonders sensibel und von einem schnellen und positiven Verfahrensausgang abhängig. Auch sie verfüge über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und strebe eine baldige Prüfung auf diesem Gebiet an.7. In einem Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 03.07.2012 präsentierte dieser die seiner Meinung nach bestehende rechtliche Verpflichtung Österreichs, die Asylverfahren seiner beiden Mandantinnen materiell in Österreich zu führen. Diese wären nach Einlangen der Zuständigkeitserklärung Tschechiens im vorherigen Verfahren einfach nicht ausgereist "und haben sich vielmehr der Überstellung nach Polen entzogen" (Seite 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ). Daraus resultierend wäre nunmehr die Zuständigkeit für deren Asylverfahren ex lege auf Österreich übergegangen. Es werde daher auf des Faktum hingewiesen, dass der aktuelle Drittantrag nun nicht mehr wegen der Zuständigkeit Tschechiens zurückgewiesen werden könne. Als Angehörige der katholischen Religionsgemeinschaft und zudem mit Migrationshintergrund ausgestattet, würden beide Frauen in Kasachstan von der dortigen Bevölkerung wie auch dem nationalistisch eingestellten Staat immer wieder zur Zielscheibe von Übergriffen werden. Die 2.-Genannte sei mittlerweile bereits seit einigen Jahren Mitglied des Österreichischen Eiskunstlaufverbandes und würde in dessen Rahmen auch regelmäßig trainieren. Aufgrund der deutschen Abstammung ihrer Großeltern verfüge die 2.-Antragstellerin zudem über grundlegende Sprachkenntnisse. Gegenwärtig werde ihrerseits ein Prüfungstermin der Niveaustufe A2 angestrebt. Weiters erweise sich die 1.-Asylwerberin aufgrund deren seit April 2011 behandelter posttraumatischer Belastung mit psychotischer Erlebnisverarbeitung und Depression als besonders sensibel und von einem schnellen und positiven Verfahrensausgang abhängig. Auch sie verfüge über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und strebe eine baldige Prüfung auf diesem Gebiet an.
8. Mittels Schriftsatz, datiert vom 19.07.2012, bestätigt das Flüchtlingsprojekt XXXX einen durchgehenden Wohnsitz in einer Wiener Wohnung des eben genannten Vereins seit August 2009. Zudem würden beide Frauen regelmäßig ihre Essensgutscheine abholen und Beratungsleistungen in Anspruch nehmen (vgl. Seite 61 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX).8. Mittels Schriftsatz, datiert vom 19.07.2012, bestätigt das Flüchtlingsprojekt römisch 40 einen durchgehenden Wohnsitz in einer Wiener Wohnung des eben genannten Vereins seit August 2009. Zudem würden beide Frauen regelmäßig ihre Essensgutscheine abholen und Beratungsleistungen in Anspruch nehmen vergleiche Seite 61 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ).
9. Am 26.07.2012 stellte das Bundesasylamt Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c VO 343/2003 an Tschechien (vgl. Seite 699. Am 26.07.2012 stellte das Bundesasylamt Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, an Tschechien vergleiche Seite 69
des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX respektive Seite 75des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 respektive Seite 75
des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX). Mit Schreiben vom 23.08.2012, eingelangt beim Bundesasylamt am gleichen Tag, stimmten die tschechischen Behörden der Wiederaufnahme der Asylwerberinnen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO ausdrücklich zu (vgl. Seite 149 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX respektivedes erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ). Mit Schreiben vom 23.08.2012, eingelangt beim Bundesasylamt am gleichen Tag, stimmten die tschechischen Behörden der Wiederaufnahme der Asylwerberinnen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-VO ausdrücklich zu vergleiche Seite 149 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 respektive
Seite 195 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX).Seite 195 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ).
10. Bereits am 01.08.2012 wurde den Rechtsmittelwerbern gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 26.07.2012 Dublin-Konsultationen mit Tschechien führe und aufgrund dieser Mitteilung die 20-Tagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Ebenso wurden die Genannten darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen (vgl. Seite 141 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX respektive Seite 161 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX).10. Bereits am 01.08.2012 wurde den Rechtsmittelwerbern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 26.07.2012 Dublin-Konsultationen mit Tschechien führe und aufgrund dieser Mitteilung die 20-Tagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Ebenso wurden die Genannten darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen vergleiche Seite 141 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 respektive Seite 161 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ).
11. Am 26.07.2012 niederschriftlich einvernommen, bestätigte die 1.-Rechtsmittelwerberin ausdrücklich auf entsprechenden Vorhalt, nicht nur nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Rechtsganges am 27.05.2009, sondern auch nach rechtskräftiger Finalisierung ihres Folgeantrages am 16.06.2010 gemeinsam mit der 2.-Genannten von den österreichischen Behörden nach Tschechien überstellt worden zu sein. "Ja, am 16.06.2010 wurden ich und meine Tochter nach Tschechien abgeschoben und am selben Tag sind wir wieder nach Österreich gekommen" (Seite 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX). Insgesamt hätten Mutter und Tochter maximal ein bis zwei Stunden in gegenständlichem Nachbarland verbracht, bevor sie wieder postwendend ins Bundesgebiet zurückgereist seien. Seit ihrer Rückkehr am 16.06.2010 wären die zwei Frauen illegal und unentdeckt in Österreich geblieben und hätten nur auf den Ablauf der 18-monatigen Frist gewartet, in der Erwartung, dann, nicht mehr abgeschoben werden zu können.11. Am 26.07.2012 niederschriftlich einvernommen, bestätigte die 1.-Rechtsmittelwerberin ausdrücklich auf entsprechenden Vorhalt, nicht nur nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Rechtsganges am 27.05.2009, sondern auch nach rechtskräftiger Finalisierung ihres Folgeantrages am 16.06.2010 gemeinsam mit der 2.-Genannten von den österreichischen Behörden nach Tschechien überstellt worden zu sein. "Ja, am 16.06.2010 wurden ich und meine Tochter nach Tschechien abgeschoben und am selben Tag sind wir wieder nach Österreich gekommen" (Seite 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ). Insgesamt hätten Mutter und Tochter maximal ein bis zwei Stunden in gegenständlichem Nachbarland verbracht, bevor sie wieder postwendend ins Bundesgebiet zurückgereist seien. Seit ihrer Rückkehr am 16.06.2010 wären die zwei Frauen illegal und unentdeckt in Österreich geblieben und hätten nur auf den Ablauf der 18-monatigen Frist gewartet, in der Erwartung, dann, nicht mehr abgeschoben werden zu können.
Seitens der am selben Tag befragten 2.-Beschwerdeführerin wurde ebenfalls die zuletzt durchgeführte Rückführung nach Tschechien am 16.06.2010 explizit bestätigt. Nach einer kurzen Einvernahme durch die tschechischen Polizeikräfte habe man den beiden Asylwerberinnen jeweils ein gültiges Visum ausgestellt, welches zum uneingeschränkten Aufenthalt innerhalb des Landes berechtigt hätte. Dennoch seien Mutter und Tochter noch am selben Tag nach Österreich zurückgekehrt. "Unser Rechtsanwalt hat uns darüber informiert, dass wir hier bleiben können, wenn wir uns 18 Monate hier aufhalten können. Wir hatten den Wunsch hierbleiben zu können und deshalb haben wir gewartet" (Seite 63 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX).Seitens der am selben Tag befragten 2.-Beschwerdeführerin wurde ebenfalls die zuletzt durchgeführte Rückführung nach Tschechien am 16.06.2010 explizit bestätigt. Nach einer kurzen Einvernahme durch die tschechischen Polizeikräfte habe man den beiden Asylwerberinnen jeweils ein gültiges Visum ausgestellt, welches zum uneingeschränkten Aufenthalt innerhalb des Landes berechtigt hätte. Dennoch seien Mutter und Tochter noch am selben Tag nach Österreich zurückgekehrt. "Unser Rechtsanwalt hat uns darüber informiert, dass wir hier bleiben können, wenn wir uns 18 Monate hier aufhalten können. Wir hatten den Wunsch hierbleiben zu können und deshalb haben wir gewartet" (Seite 63 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ).
12. Mit Schriftsatz vom 31.07.2012 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Rechtsmittelwerberinnen ein "Antrag auf Zulassung des Asylverfahrens in Österreich" gestellt. In diesem wurde primär auf die angeblich gute Integration der Familie
XXXX verwiesen und würde demnach eine Abschiebung der selbigen einen eindeutigen Verstoß gegen die Regelung des Art. 8 EMRK darstellen. So handle es sich bei der 2.-Antragstellerin um eine erfolgreiche Eiskunstläuferin, welche "demnächst" den Abschluss für die Kürklasse absolvieren werde. Anschließend wolle sie an diversen nationalen Bewerben teilnehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, trainiere die Genannte auch entsprechend hart und ausdauernd sechsmal die Woche und sei ihr Trainer sehr von ihrer Ausdauer und ihrem Engagement angetan. Weiters wäre die 2.-Asylwerberin seit 2009 ein aktives Mitglied des Vereins XXXX und nehme regelmäßig an den periodisch wiederkehrenden Treffen teil. Zudem verfüge selbige mittlerweile über diverse soziale Kontakte im Bundesgebiet und versuche darüber hinaus aktiv ihre Sprachkenntnisse zu erweitern. Seit einigen Monaten unterhalte die 2.-Beschwerdeführerin außerdem eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger, mit dem sie mehrmals pro Tag telephoniere, diesen auch nahezu täglich treffe und auch immer wieder in dessen Wohnung aufhältig sei. Die 1.-Genannte befände sich seit zwei Jahren in psychologischer Behandlung und würde ein langfristiger Therapieerfolg durch eine Abschiebung nach Tschechien gefährdet sowie eine Verletzung ihrer von Art. 3 EMRK umfassten Rechte bedeuten. Immer wieder werde Letztgenannte von Kreislaufattacken und Schwindelanfällen heimgesucht, was auch ein beigelegter Befund der Barmherzigen Brüder belegen würde. Da die 1.-Rechtsmittelwerberin zudem plane einen Bachelorabschluss an der FH XXXX in der Studienrichtung "Sport und Training" zu erwerben, sich diesbezüglich sogar schon persönlich erkundigt habe und darüber hinaus auch noch die Option bestünde, eine Trainerlizenz zu erwerben, sei nicht zu befürchten, dass die beiden Asylwerberinnen dem österreichischen Staat respektive der heimischen Gesellschaft finanziell zur Last fallen könnten (vgl. Seiten 135 bis 151 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX).römisch 40 verwiesen und würde demnach eine Abschiebung der selbigen einen eindeutigen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 8, EMRK darstellen. So handle es sich bei der 2.-Antragstellerin um eine erfolgreiche Eiskunstläuferin, welche "demnächst" den Abschluss für die Kürklasse absolvieren werde. Anschließend wolle sie an diversen nationalen Bewerben teilnehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, trainiere die Genannte auch entsprechend hart und ausdauernd sechsmal die Woche und sei ihr Trainer sehr von ihrer Ausdauer und ihrem Engagement angetan. Weiters wäre die 2.-Asylwerberin seit 2009 ein aktives Mitglied des Vereins römisch 40 und nehme regelmäßig an den periodisch wiederkehrenden Treffen teil. Zudem verfüge selbige mittlerweile über diverse soziale Kontakte im Bundesgebiet und versuche darüber hinaus aktiv ihre Sprachkenntnisse zu erweitern. Seit einigen Monaten unterhalte die 2.-Beschwerdeführerin außerdem eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger, mit dem sie mehrmals pro Tag telephoniere, diesen auch nahezu täglich treffe und auch immer wieder in dessen Wohnung aufhältig sei. Die 1.-Genannte befände sich seit zwei Jahren in psychologischer Behandlung und würde ein langfristiger Therapieerfolg durch eine Abschiebung nach Tschechien gefährdet sowie eine Verletzung ihrer von Artikel 3, EMRK umfassten Rechte bedeuten. Immer wieder werde Letztgenannte von Kreislaufattacken und Schwindelanfällen heimgesucht, was auch ein beigelegter Befund der Barmherzigen Brüder belegen würde. Da die 1.-Rechtsmittelwerberin zudem plane einen Bachelorabschluss an der FH römisch 40 in der Studienrichtung "Sport und Training" zu erwerben, sich diesbezüglich sogar schon persönlich erkundigt habe und darüber hinaus auch noch die Option bestünde, eine Trainerlizenz zu erwerben, sei nicht zu befürchten, dass die beiden Asylwerberinnen dem österreichischen Staat respektive der heimischen Gesellschaft finanziell zur Last fallen könnten vergleiche Seiten 135 bis 151 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ).
13. In weiterer Folge wurden mit Schriftsatz vom 03.08.2012 noch zwei Anmeldebestätigungen der beiden Beschwerdeführerinnen für jeweils eine A2-Prüfung sowie Unterstützungsschreiben, eine Visitenkarte sowie die Kopie der Medikamentenliste der 1.-Genannten nachgereicht (vgl. Seiten 157 und 159 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX).13. In weiterer Folge wurden mit Schriftsatz vom 03.08.2012 noch zwei Anmeldebestätigungen der beiden Beschwerdeführerinnen für jeweils eine A2-Prüfung sowie Unterstützungsschreiben, eine Visitenkarte sowie die Kopie der Medikamentenliste der 1.-Genannten nachgereicht vergleiche Seiten 157 und 159 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ).
14. Erneut vor der belangten Behörde am 10.09.2012 niederschriftlich einer Befragung unterzogen, verwies die 1.-Antragstellerin neuerlich auf ihre bereits bisher im Verfahren ins Treffen geführten psychischen Erkrankungsformen, derentwegen sie seit zwei Jahren psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Zudem habe sie in der Vergangenheit Probleme mit Herz und Blutdruck gehabt und wäre im Vorjahr eine Diabeteserkrankung diagnostiziert worden. Generell ersuche die 1.-Beschwerdeführerin in Österreich bleiben zu dürfen. Auch aufgrund der Trainingserfolge ihrer Tochter wolle man nicht das Bundesgebiet verlassen. Einmal mehr wurde zudem auf die deutsche Abstammung, die Affinität zu Österreichs Kultur und Kulinarik verwiesen. Insgesamt müssten bei der Entscheidung primär der Grad der zwischenzeitlich erreichten Integration sowie der Gesundheitszustand der 1.-Asylwerberin zentral berücksichtigt werden.
Die am selben Tag einvernommene 2.-Genannte bestätigte, seit einem halben Jahr mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX liiert zu sein, einen gemeinsamen Wohnsitz würde man sich aber nicht teilen. Mittlerweile hätte sie bereits Deutsch gelernt und beabsichtige sie im sportlichen Bereich eine Ausbildung zu absolvieren. An der FH XXXX würde ein entsprechender Lehrgang angeboten werden. Auch verfüge sie über diverse Freunde im Bundesgebiet, werde am 11.09.2012 zur A2-Prüfung antreten und habe die 2.-Beschwerdeführerin an einem Sozialprojekt für wirtschaftlich benachteiligte Kinder mitgewirkt.Die am selben Tag einvernommene 2.-Genannte bestätigte, seit einem halben Jahr mit dem österreichischen Staatsbürger römisch 40 liiert zu sein, einen gemeinsamen Wohnsitz würde man sich aber nicht teilen. Mittlerweile hätte sie bereits Deutsch gelernt und beabsichtige sie im sportlichen Bereich eine Ausbildung zu absolvieren. An der FH römisch 40 würde ein entsprechender Lehrgang angeboten werden. Auch verfüge sie über diverse Freunde im Bundesgebiet, werde am 11.09.2012 zur A2-Prüfung antreten und habe die 2.-Beschwerdeführerin an einem Sozialprojekt für wirtschaftlich benachteiligte Kinder mitgewirkt.
15. Aus einer fachärztlichen Untersuchung der 1.-Antragstellerin vom 14.09.2012 geht hervor, dass diese aktuell an keiner belastungsabhängigen Störung leide und auch nicht suizidgefährdet sei. Wenngleich eine anhaltende wahnhafte Störung festgestellt werden könnte, bestehe derzeit keinerlei Notwendigkeit für eine Besachwalterung, zumal die Realitätsbeurteilung im Asylverfahren ausreichend gegeben erscheine. Eine Fortsetzung der bisherigen Medikamententherapie werde als sinnvoll erachtet (vgl. Seiten 195 bis 201 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX).15. Aus einer fachärztlichen Untersuchung der 1.-Antragstellerin vom 14.09.2012 geht hervor, dass diese aktuell an keiner belastungsabhängigen Störung leide und auch nicht suizidgefährdet sei. Wenngleich eine anhaltende wahnhafte Störung festgestellt werden könnte, bestehe derzeit keinerlei Notwendigkeit für eine Besachwalterung, zumal die Realitätsbeurteilung im Asylverfahren ausreichend gegeben erscheine. Eine Fortsetzung der bisherigen Medikamententherapie werde als sinnvoll erachtet vergleiche Seiten 195 bis 201 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ).
16. In einer schriftlichen Stellungnahme der Genannten stellte deren rechtsfreundliche Vertreterin die Behauptung auf, dass die tschechischen Polizeibeamten ihren Mandantinnen bei deren letzter Abschiebung nicht weitergeholfen hätten. Zudem habe man den Beschwerdeführerinnen auf der Sicherheitsdienststelle mitgeteilt, dass die zuständigen Behörden ihren Fall negativ beurteilen würden. Daraus resultierend sei auch deren Angst vor einer Abschiebung nach Kasachstan sehr groß. Angesichts des Faktums, dass in gegenständlichem Mitgliedstaat noch immer ein von der EU-Grundrechtsagentur gerügtes Verfahren zur Feststellung von Homosexualität durchgeführt werde, könne wohl insgesamt nicht von einem menschenrechtskonformen Asylsystem gesprochen werden. Auch wäre die 1.-Rechtsmittelwerberin nach wie vor psychisch beeinträchtigt und würde ein Abbruch ihrer mehrjährigen Therapie einen schweren Rückschlag für deren Heilungserfolg bedeuten. Da die Familie seit vier Jahren bestintegriert und auch nicht straffällig sei, würde deren Überstellung nach Tschechien jedenfalls einen unzulässigen Eingriff in deren von Art. 8 EMRK gewährleistete Rechte darstellen.16. In einer schriftlichen Stellungnahme der Genannten stellte deren rechtsfreundliche Vertreterin die Behauptung auf, dass die tschechischen Polizeibeamten ihren Mandantinnen bei deren letzter Abschiebung nicht weitergeholfen hätten. Zudem habe man den Beschwerdeführerinnen auf der Sicherheitsdienststelle mitgeteilt, dass die zuständigen Behörden ihren Fall negativ beurteilen würden. Daraus resultierend sei auch deren Angst vor einer Abschiebung nach Kasachstan sehr groß. Angesichts des Faktums, dass in gegenständlichem Mitgliedstaat noch immer ein von der EU-Grundrechtsagentur gerügtes Verfahren zur Feststellung von Homosexualität durchgeführt werde, könne wohl insgesamt nicht von einem menschenrechtskonformen Asylsystem gesprochen werden. Auch wäre die 1.-Rechtsmittelwerberin nach wie vor psychisch beeinträchtigt und würde ein Abbruch ihrer mehrjährigen Therapie einen schweren Rückschlag für deren Heilungserfolg bedeuten. Da die Familie seit vier Jahren bestintegriert und auch nicht straffällig sei, würde deren Überstellung nach Tschechien jedenfalls einen unzulässigen Eingriff in deren von Artikel 8, EMRK gewährleistete Rechte darstellen.
17. Am 21.09.2012 wurde die 2.-Beschwerdeführerin vom Landesgericht für Strafsachen XXXX, gemäß §§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt (vgl. Seiten 213 bis 215 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX).17. Am 21.09.2012 wurde die 2.-Beschwerdeführerin vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , gemäß Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt vergleiche Seiten 213 bis 215 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ).
18. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.10.2012, Zln. 12 08.911 - EAST Ost und 12 08.912 - EAST Ost, wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBL I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Tschechien zuständig. Die Beschwerdeführer wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien unter einem gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.18. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.10.2012, Zln. 12 08.911 - EAST Ost und 12 08.912 - EAST Ost, wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBL römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Tschechien zuständig. Die Beschwerdeführer wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
19. In dem fristgerecht eingebrachten gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz der Genannten wurde zunächst auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Demnach würde es für die 1.-Asylwerberin eine Art. 3 EMRK - widrige Vorgangsweise darstellen, diese nach Tschechien abzuschieben, da sich eine dort zwingend fortzusetzende Therapie ihrer psychischen Probleme schon allein aufgrund der zu erwartenden Sprachprobleme ausgesprochen schwierig gestalten würde. Zudem wäre das hiefür erforderliche Vertrauensverhältnis aufgrund der angedrohten Abschiebung nach Kasachstan in jedem Fall getrübt und der Behandlungserfolg somit fraglich. Im Ergebnis müsse die 1.-Antragstellerin zweifellos aufgrund ihres labilen Gesundheitszustandes als besonders vulnerabel eingestuft werden. Weiters hätte es die belangte Behörde verabsäumt, die wahre Beziehungsintensität der 2.-Beschwerdeführerin mit deren über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Freund zu ergründen und darauf basierend eine objektivierbare Abwägung hinsichtlich des im Falle einer Überstellung zwangsläufig damit verbundenen Eingriffs in das Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorzunehmen. Ebensowenig habe das Bundesasylamt die mittlerweile eingetretene Integrationsverfestigung im vorliegenden Fall anhand der vorgelegten Unterstützungsschreiben respektive subjektiv erwarteten Selbsterhaltungsfähigkeit der 2.-Rechtsmittelwerberin hinreichend gewürdigt. Zusammenfassend sei ein Selbsteintritt Österreichs jedenfalls unumgänglich.19. In dem fristgerecht eingebrachten gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz der Genannten wurde zunächst auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Demnach würde es für die 1.-Asylwerberin eine Artikel 3, EMRK - widrige Vorgangsweise darstellen, diese nach Tschechien abzuschieben, da sich eine dort zwingend fortzusetzende Therapie ihrer psychischen Probleme schon allein aufgrund der zu erwartenden Sprachprobleme ausgesprochen schwierig gestalten würde. Zudem wäre das hiefür erforderliche Vertrauensverhältnis aufgrund der angedrohten Abschiebung nach Kasachstan in jedem Fall getrübt und der Behandlungserfolg somit fraglich. Im Ergebnis müsse die 1.-Antragstellerin zweifellos aufgrund ihres labilen Gesundheitszustandes als besonders vulnerabel eingestuft werden. Weiters hätte es die belangte Behörde verabsäumt, die wahre Beziehungsintensität der 2.-Beschwerdeführerin mit deren über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Freund zu ergründen und darauf basierend eine objektivierbare Abwägung hinsichtlich des im Falle einer Überstellung zwangsläufig damit verbundenen Eingriffs in das Recht auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorzunehmen. Ebensowenig habe das Bundesasylamt die mittlerweile eingetretene Integrationsverfestigung im vorliegenden Fall anhand der vorgelegten Unterstützungsschreiben respektive subjektiv erwarteten Selbsterhaltungsfähigkeit der 2.-Rechtsmittelwerberin hinreichend gewürdigt. Zusammenfassend sei ein Selbsteintritt Österreichs jedenfalls unumgänglich.
20. Am 18.12.2012 teilte das Fremdenpolizeiliche Büro der LPD XXXX mit, dass die Beschwerdeführerinnen am 11.12.2012 überstellt worden sind.20. Am 18.12.2012 teilte das Fremdenpolizeiliche Büro der LPD römisch 40 mit, dass die Beschwerdeführerinnen am 11.12.2012 überstellt worden sind.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. In den vorliegenden Fällen ist in materiell-rechtlicher Hinsicht die Zustimmung Tschechiens zur Rückübernahme der Beschwerdeführer in Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO begründet. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Die Rechtsmittelwerber reisten von Kasachstan kommend mittels tschechischer Touristenvisa gemeinsam via Direktflug nach Prag ein, wo sie am 23.12.2008 eintrafen. Tschechien trat nach der ersten Rückführung der beiden Antragstellerinnen inhaltlich in die Verfahren ein und wurden diese durch deren Antragsrückziehungen beendet. Tschechien hat - mit Erklärung vom 19.01.2010 - auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, die Beschwerdeführerinnen wiederaufzunehmen und deren Asylanträge zu prüfen.2.1.1.1. In den vorliegenden Fällen ist in materiell-rechtlicher Hinsicht die Zustimmung Tschechiens zur Rückübernahme der Beschwerdeführer in Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO begründet. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Die Rechtsmittelwerber reisten von Kasachstan kommend mittels tschechischer Touristenvisa gemeinsam via Direktflug nach Prag ein, wo sie am 23.12.2008 eintrafen. Tschechien trat nach der ersten Rückführung der beiden Antragstellerinnen inhaltlich in die Verfahren ein und wurden diese durch deren Antragsrückziehungen beendet. Tschechien hat - mit Erklärung vom 19.01.2010 - auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert, die Beschwerdeführerinnen wiederaufzunehmen und deren Asylanträge zu prüfen.
Soweit anlässlich der gegenständlichen zweiten Folgeantragstellung der rechtsfreundliche Vertreter der Genannten in einem Schriftsatz die Behauptung aufstellt, dass seine Mandantinnen nach Einlangen der Zuständigkeitserklärung Tschechiens am 12.02.2010 im Zuge des Vorverfahrens aus dem Bundesgebiet "nicht ausgereist sind und sich vielmehr der Überstellung nach Polen entzogen haben" (Seite 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX), weshalb nach dessen Rechtsansicht durch Ablauf von mehr als 18 Monaten die Zuständigkeit im Asylverfahren gemäß Art. 19 und 20 der Dublin-II-VO formal ex lege auf Österreich übergegangen sei, ist zunächst auf das Faktum zu verweisen, dass die beiden Antragstellerinnen zuletzt am 16.06.2010 nach Tschechien überstellt worden sind (vgl. Seite 77 desSoweit anlässlich der gegenständlichen zweiten Folgeantragstellung der rechtsfreundliche Vertreter der Genannten in einem Schriftsatz die Behauptung aufstellt, dass seine Mandantinnen nach Einlangen der Zuständigkeitserklärung Tschechiens am 12.02.2010 im Zuge des Vorverfahrens aus dem Bundesgebiet "nicht ausgereist sind und sich vielmehr der Überstellung nach Polen entzogen haben" (Seite 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ), weshalb nach dessen Rechtsansicht durch Ablauf von mehr als 18 Monaten die Zuständigkeit im Asylverfahren gemäß Artikel 19 und 20 der Dublin-II-VO formal ex lege auf Österreich übergegangen sei, ist zunächst auf das Faktum zu verweisen, dass die beiden Antragstellerinnen zuletzt am 16.06.2010 nach Tschechien überstellt worden sind vergleiche Seite 77 des
erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX sowie Seite 61 deserstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 sowie Seite 61 des
erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX). Deren illegale Rückkehr ins Bundesgebiet nach vorangegangener Antragszurückziehung in Tschechien - unbemerkt von den heimischen Behörden - und anschließendes Zuwarten auf den erfolgreichen Ablauf der 18-monatigen Frist bis zur mittlerweile dritten Antragstellung, vermochte somit nicht diese Rechtsfolgen nach sich zu ziehen, zumal die Abschiebung, auf die sich die in Rede stehende Rücknahmeerklärung bezieht, tatsächlich bereits fünf Monate später vollzogen worden ist.erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ). Deren illegale Rückkehr ins Bundesgebiet nach vorangegangener Antragszurückziehung in Tschechien - unbemerkt von den heimischen Behörden - und anschließendes Zuwarten auf den erfolgreichen Ablauf der 18-monatigen Frist bis zur mittlerweile dritten Antragstellung, vermochte somit nicht diese Rechtsfolgen nach sich zu ziehen, zumal die Abschiebung, auf die sich die in Rede stehende Rücknahmeerklärung bezieht, tatsächlich bereits fünf Monate später vollzogen worden ist.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Tschechien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Tschechien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass zum einen das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich nicht erkannt werden kann und zum anderen auch kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer vorliegt, das Bundesasylamt daher eine jeweils korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).Hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass zum einen das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich nicht erkannt werden kann und zum anderen auch kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer vorliegt, das Bundesasylamt daher eine jeweils korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).
Zu jener behauptetermaßen seit wenigen Monaten bestehenden Beziehung der 2.-Antragstellerin zu einem österreichischen Staatsbürger namens XXXX ist an dieser Stelle festzuhalten, dass diese nicht dazu geeignet ist, unter dem ob zitierten Familienbegriff des Art. 8 EMRK subsumiert zu werden. Hinzu tritt, dass die 2.- Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben ihren Freund zwar regelmäßig in dessen Wohnung besucht, nicht jedoch mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führt oder von selbigem finanziell abhängig ist (vgl. Seite 205 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX). Soweit in diesem Kontext des Weiteren auf die angeblich zwischenzeitlich unternommenen Intergrationsbemühungen der Asylwerberinnen verwiesen wird, ist festzustellen, dass diese trotz eines mittlerweile mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit diversen Unterbrechungen - in Form von zwei Abschiebungen nach Tschechien - bloß ausgesprochen schwach ausgeprägte Konturen abzuzeichnen vermögen: So behaupteten diese zwar in jedem ihrer zwischenzeitlich insgesamt drei Zulassungsverfahren im Bundesgebiet wiederholt, aufgrund ihrer Abstammung ganz besonders der deutschen wie auch österreichischen Kultur verbunden zu sein, dennoch halten sich die tatsächlichen Kenntnisse der Landessprache - trotz über vierjährigen Aufenthaltes in Österreich - in Grenzen. So reduziert sich das reale Ausmaß an zwischenzeitlich erworbener Sprachkompetenz auf jeweils eine Anmeldebestätigung für eine A2 - Prüfung der VHS XXXX (vgl. Seite 169 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX). Hervorgehoben wird an dieser Stelle insbesondere der Umstand, dass die beiden Rechtsmittelwerberinnen bislang noch nicht einmal eine entsprechende Prüfung auf gegenständlichem Niveau erfolgreich abgeschlossen haben sondern stattdessen lediglich eine Anmeldung zu einer solchen präsentieren.Zu jener behauptetermaßen seit wenigen Monaten bestehenden Beziehung der 2.-Antragstellerin zu einem österreichischen Staatsbürger namens römisch 40 ist an dieser Stelle festzuhalten, dass diese nicht dazu geeignet ist, unter dem ob zitierten Familienbegriff des Artikel 8, EMRK subsumiert zu werden. Hinzu tritt, dass die 2.- Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben ihren Freund zwar regelmäßig in dessen Wohnung besucht, nicht jedoch mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führt oder von selbigem finanziell abhängig ist vergleiche Seite 205 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ). Soweit in diesem Kontext des Weiteren auf die angeblich zwischenzeitlich unternommenen Intergrationsbemühungen der Asylwerberinnen verwiesen wird, ist festzustellen, dass diese trotz eines mittlerweile mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit diversen Unterbrechungen - in Form von zwei Abschiebungen nach Tschechien - bloß ausgesprochen schwach ausgeprägte Konturen abzuzeichnen vermögen: So behaupteten diese zwar in jedem ihrer zwischenzeitlich insgesamt drei Zulassungsverfahren im Bundesgebiet wiederholt, aufgrund ihrer Abstammung ganz besonders der deutschen wie auch österreichischen Kultur verbunden zu sein, dennoch halten sich die tatsächlichen Kenntnisse der Landessprache - trotz über vierjährigen Aufenthaltes in Österreich - in Grenzen. So reduziert sich das reale Ausmaß an zwischenzeitlich erworbener Sprachkompetenz auf jeweils eine Anmeldebestätigung für eine A2 - Prüfung der VHS römisch 40 vergleiche Seite 169 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ). Hervorgehoben wird an dieser Stelle insbesondere der Umstand, dass die beiden Rechtsmittelwerberinnen bislang noch nicht einmal eine entsprechende Prüfung auf gegenständlichem Niveau erfolgreich abgeschlossen haben sondern stattdessen lediglich eine Anmeldung zu einer solchen präsentieren.
Ähnliches gilt auch in Bezug auf die angekündigte finanzielle Selbsterhaltungsfähigkeit in absehbarer Zukunft respektive die ins Auge gefasste Ausbildung der 2.- Genannten: So beschränken sich sämtliche der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Ausführungen auf subjektiv erhoffte positive Entwicklungen. Die reine "Option, die erforderlichen Qualifikationen für eine Trainerlizenz zu erwerben" (Seite 263 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX) vermag ebenso wenig als profunde Basis für seriöse Rückschlüsse in Bezug auf künftige Einkommensverhältnisse zu dienen wie die ebenfalls im Beschwerdeschriftsatz angeführte persönliche Informationsbeschaffung hinsichtlich eines allfälligen Studienplatzes zum Bachelorlehrgang "Sport und Training" an der FH XXXX (vgl. Seite 263 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX).Ähnliches gilt auch in Bezug auf die angekündigte finanzielle Selbsterhaltungsfähigkeit in absehbarer Zukunft respektive die ins Auge gefasste Ausbildung der 2.- Genannten: So beschränken sich sämtliche der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Ausführungen auf subjektiv erhoffte positive Entwicklungen. Die reine "Option, die erforderlichen Qualifikationen für eine Trainerlizenz zu erwerben" (Seite 263 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ) vermag ebenso wenig als profunde Basis für seriöse Rückschlüsse in Bezug auf künftige Einkommensverhältnisse zu dienen wie die ebenfalls im Beschwerdeschriftsatz angeführte persönliche Informationsbeschaffung hinsichtlich eines allfälligen Studienplatzes zum Bachelorlehrgang "Sport und Training" an der FH römisch 40 vergleiche Seite 263 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ).
In Kombination mit der Berücksichtigung eines funktionierenden Fremdenwesens - welches die beiden Beschwerdeführerinnen in der Vergangenheit wiederholt zu unterlaufen versuchten - vermag dies objektiv keinerlei für die Genannten positiveren Verfahrensausgang zu rechtfertigen. Daran vermögen auch diverse Unterstützungsschreiben nichts zu ändern.
2.1.2.2. Tschechisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art 32.1.2.2. Tschechisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3
EMRK
Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Tschechien in Hinblick auf Asylwerber aus Kasachstan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Tschechien in Hinblick auf Asylwerber aus Kasachstan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.
Das Bundesasylamt hat in den in der Beschwerde genannten Bescheiden neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern (darunter konkret auch Rückkehrern gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO) in Tschechien auch Feststellungen zur tschechischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Darüber hinaus wurden Feststellungen zur Menschenrechtslage und medizinischen Versorgungssituation in die Entscheidung miteinbezogen.
Vor dem Hintergrund dieser erstinstanzlichen Feststellungen kann nun aber nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Tschechien rücküberstellt werden, aufgrund der tschechischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Tschechien systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien vermögen die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2011, Rs. 411/10, C 493/10).Vor dem Hintergrund dieser erstinstanzlichen Feststellungen kann nun aber nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Tschechien rücküberstellt werden, aufgrund der tschechischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Tschechien systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien vermögen die Anwendung der Dublin römisch zwei VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2011, Rs. 411/10, C 493/10).
Insbesondere ist im durchgeführten Ermittlungsverfahren bzw. den nicht im Detail bekämpften Feststellungen des Bundesasylamtes zu den Gegebenheiten im tschechischen Asylwesen nicht hervorgetreten, dass die tschechische Asylrechtspraxis systematische Defizite aufweist, weshalb kein "real risk" im Hinblick auf eine Art. 3 EMRK-Verletzung erkannt werden kann.Insbesondere ist im durchgeführten Ermittlungsverfahren bzw. den nicht im Detail bekämpften Feststellungen des Bundesasylamtes zu den Gegebenheiten im tschechischen Asylwesen nicht hervorgetreten, dass die tschechische Asylrechtspraxis systematische Defizite aufweist, weshalb kein "real risk" im Hinblick auf eine Artikel 3, EMRK-Verletzung erkannt werden kann.
2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Tschechien
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Tschechien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Tschechien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung.
Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Zu den gesundheitlichen Beschwerden der 1.-Beschwerdeführerin (Diabetes mellitus, Depressionen, anhaltende wahnhafte Störung) ist in diesem Zusammenhang auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Ob die Behandlung im Zielland gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, bleibt unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Zu den gesundheitlichen Beschwerden der 1.-Beschwerdeführerin (Diabetes mellitus, Depressionen, anhaltende wahnhafte Störung) ist in diesem Zusammenhang auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Ob die Behandlung im Zielland gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, bleibt unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der 1.-Beschwerdeführerin nach Tschechien eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in gegenständlichem Mitgliedsland, einem Mitgliedstaat der EU, alle Krankheiten behandelbar sind, Asylwerber in Tschechien den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung, wie eigene Staatsbürger haben. Nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR kann daher eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Falle der Überstellung der 1.-Beschwerdeführerin nach Tschechien nicht erkannt werden. In diesem Kontext sei der Vollständigkeit halber auch auf die in casu vorliegende gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 14.09.2012 verwiesen (vgl. Seiten 195 bis 201 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX).Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der 1.-Beschwerdeführerin nach Tschechien eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in gegenständlichem Mitgliedsland, einem Mitgliedstaat der EU, alle Krankheiten behandelbar sind, Asylwerber in Tschechien den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung, wie eigene Staatsbürger haben. Nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR kann daher eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK im Falle der Überstellung der 1.-Beschwerdeführerin nach Tschechien nicht erkannt werden. In diesem Kontext sei der Vollständigkeit halber auch auf die in casu vorliegende gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 14.09.2012 verwiesen vergleiche Seiten 195 bis 201 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ).
Hinsichtlich der 2.-Antragstellerin ist an dieser Stelle festzuhalten, dass diese ihrerseits weder allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht hat, noch sind Hinweise in diese Richtung im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens hervorgetreten. Im Gegenteil handelt es sich bei der 2.-Genannten um eine Leistungssportlerin, welche eigenen Angaben zufolge nahezu täglich trainiert, weshalb eine Art. 3 EMRK - widrige Behandlung im Falle ihrer Rückführung nach Tschechien aus diesem Blickwinkel heraus ausgeschlossen werden kann.Hinsichtlich der 2.-Antragstellerin ist an dieser Stelle festzuhalten, dass diese ihrerseits weder allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht hat, noch sind Hinweise in diese Richtung im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens hervorgetreten. Im Gegenteil handelt es sich bei der 2.-Genannten um eine Leistungssportlerin, welche eigenen Angaben zufolge nahezu täglich trainiert, weshalb eine Artikel 3, EMRK - widrige Behandlung im Falle ihrer Rückführung nach Tschechien aus diesem Blickwinkel heraus ausgeschlossen werden kann.
Weiters ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Tschechien zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Tschechien (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt.Weiters ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Tschechien zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Tschechien (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt.
2.1.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs. 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen rechtlich nicht aufgreifbar.2.1.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen rechtlich nicht aufgreifbar.
2.2. Hinsichtlich jenen von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass für alle zwei Rechtsmittelwerber mit Erkenntnissen desselben Tages Ausweisungen nach Tschechien ausgesprochen worden sind und somit ein unzulässiger Eingriff in das gemeinsame Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auch aus diesem Blickwinkel heraus betrachtet, nicht zu befürchten ist.2.2. Hinsichtlich jenen von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass für alle zwei Rechtsmittelwerber mit Erkenntnissen desselben Tages Ausweisungen nach Tschechien ausgesprochen worden sind und somit ein unzulässiger Eingriff in das gemeinsame Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auch aus diesem Blickwinkel heraus betrachtet, nicht zu befürchten ist.
2.3. Da die Genannten zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden sind, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.3. Da die Genannten zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden sind, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
2.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Mitgliedstaat, psychische Störung, Überstellungsfrist, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
10.07.2013